4a O 154/14 – Elektrische Lampen

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2518 

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. April 2016, Az. 4a O 154/14

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Das Bestehen von Lizenzverträgen ist grundsätzlich eine für die Bemessung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie wesentliche Information. Denn die Erteilung von Lizenzen, insbesondere an Dritte, und die von diesen erbrachten Gegenleistungen können einen direkten Rückschluss darauf zulassen, welche Lizenzgebühren ein vernünftiger Lizenznehmer gegenüber einem freien Erfinder zahlen würde.
  2. Gleiches gilt, soweit der Kläger Auskunft im Hinblick auf weitere Verträge begehrt, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiter ndungen betreffen.

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen §§ 15 ff. Aktiengesetz) im In- und Ausland
1. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, die mit Stromleitern und einer Metallröhre, die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist, einem mit den Stromleitern verbundenen Glühkörper, der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt, einem Glaskolben um den Glühkörper herum, der mit der geformten Platte mittels eines Emaille gasdicht verbunden ist, einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens einen Druck von zumindest 1 bar hat, wobei die genannte Metallröhre außerhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte ein gesinterter Körper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden

(Anspruch 1 der EP 0 914 XXX = DE 698 30 XXX T 2; „Streitpatent 1“),

sowie

2. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, welche gasdicht mit Stromleitern und einer Metallröhre, die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist, einem Glühkörper, welcher gegenüber der geformten Platte eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern verbunden ist, einem Glaskolben um den Glühkörper, welcher mittels Emaille gasdicht mit der geformten Platte verbunden ist, einem Füllgas, welches in dem Kolben einen Druck von mindestens 1 bar aufweist, wobei die Metallröhre einen gasdichten Verschluss außerhalb des Kolbens aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte durch einen Sinterkörper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare Wärmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10.6 K-1 abweichen

(Anspruch 1 der EP 1 044 XXX B1 = DE 699 16 XXX T2; „Streitpatent 2“),

sowie

3. elektrische Lampen mit einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengefäß, das mit einem halsförmigen Abschnitt versehen ist, der eine Abdichtung mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden Längsachse umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfläche eine Bruchfläche aufweist, wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuführleiter bis zu einem in dem Lampengefäß angeordneten elektrischen Element geführt wird, wobei das Lampengefäß keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist, welcher Stromzuführleiter eine Metallfolie, einen inneren Zuleitungsdraht und einen äußeren Zuleitungsdraht umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der äußere Zuleitungsdraht mit der Metallfolie verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfläche in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der äußere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfläche nach außen tritt

(Anspruch 1 der EP 0 941 XXX B1 = DE 698 20 XXX T2; „Streitpatent 3“),

seit dem 01.01.2007 jeweils hergestellt, vertrieben oder in den Verkehr gebracht hat/haben

unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,

d) der in den erfindungsgemäßen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit

wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben,

und ferner mitzuteilen,

e) ob die Streitpatente 1 bis 3 Gegenstand von ausdrücklichen oder stillschweigenden (Kreuz- und anderen) Lizenzverträgen und/oder sonstigen Verträgen mit konzernverbundenen Gesellschaften und/oder Dritten sind/waren und welche Lizenzeinnahmen/Gegenleistungen insoweit vereinbart und/oder erzielt worden sind und/oder nach deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit erwartet werden können, wobei die Vertragspartner jeweils mit Name und Adresse anzugeben sind und

f) Inhalte von mündlich geschlossenen Verträgen mitzuteilen und schriftliche Verträge in Kopie vorzulegen, sofern sie die wirtschaftliche Verwertung der unter Ziff. 1. – 3. genannten Erfindungen betreffen,

wobei die Nutzungen der Streitpatente 1 und 2 im Jahr 2013 von der Auskunftspflicht im Umfang von Ziff. 1. bis 3. a) bis e) ausgenommen sind.
II. Hinsichtlich der auf der ersten Stufe mit dem Klageantrag I. geltend gemachten weiteren Ansprüche wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger macht Ansprüche im Hinblick auf drei Erfindungen, deren Gegenstand jeweils elektrische Glühlampen sind, und die er als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geschaffen hat, geltend.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Werkstofftechnik und trat ab dem 01.04.1986 (vgl. schriftlicher Arbeitsvertrag Anlage K 1) als „Technischer Angestellter/ Ingenieur“ in ein Arbeitsverhältnis mit der A GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein. In dem Zeitraum vom 01.07.1993 – 31.12.1994 war der Kläger zu der Companie A B (nachfolgend: französische A-Gesellschaft) in C, Frankreich abgeordnet (vgl. schriftliche Vereinbarung Anlage K 2). Dort war der Kläger insbesondere als Prozessentwicklungsingenieur angestellt. Hierbei gehörte es zu seinen Aufgaben, Fertigungsverfahren für Produktkonzepte zu entwickeln. Der Kläger hatte bereits Vorkenntnisse im Bereich der Fertigung von Gläsern, so dass er ursprünglich wegen seiner Kenntnisse für den Ersatz von bleihaltigem mit bleifreiem Glas im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kompetenzzentrums angefordert worden war. Nach der Rückkehr von der französischen A-Gesellschaft wurde das Arbeitsverhältnis mit der A GmbH auf der Grundlage der als Anlage K 3 vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 12.12.1994 mit Wirkung ab dem 01.01.1995 fortgesetzt. Der Kläger ist seither in dem Glühlampenwerk in D als außertarifvertraglicher Angestellter im Bereich Entwicklung, Automotive beschäftigt.

Die Beklagte gehört dem A-Konzern (§§ 15 ff. AktienG) an. Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers, die A GmbH, wurde auf die „A E GmbH“ (= Firmierung seit dem 16.11.2005) verschmolzen, die wiederum mit Wirkung zum 01.07.2014 auf die Beklagte (nachfolgend wird jeweils auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Beklagte bezeichnet) verschmolzen wurde.

Der Kläger meldete zunächst mit formlosem Schreiben vom 05.05.1997 eine Erfindung mit der Bezeichnung „HPL, uncapped lamp, plate mount, coating“ (im Folgenden: Streiterfindung 1) gegenüber der Beklagten an. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Patentanwalt der Beklagten, Herr F, dem Kläger unter Verwendung des Aktenzeichens PHN 16.355 mit, dass zur Meldung der Erfindung auf das förmliche Erfindungsanmeldeformular zurückgegriffen werden müsse. Wegen des genauen Inhalts der Mitteilung wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 5). Noch am 05.05.1997 ging bei der Beklagten das als Anlage K 7 vorgelegte förmliche Anmeldeformular ein. Auf dem Formular fehlte jedoch die Unterschrift des Klägers, weshalb dieser mit Schreiben vom 27.05.1997 (Anlage K 8) von der für die Erfindungsanmeldung zuständigen A Patentverwaltung GmbH aufgefordert wurde, seine Unterschrift zu ergänzen.

Gegenstand der Streiterfindung 1 ist eine elektrische Glühlampe, die eine genaue Positionierung des Glühkörpers im Verhältnis zur Glasplatte der Glühlampe hat, und die es deshalb zulässt, den Glühkörper in einer genau definierten Position zu einem Träger (beispielsweise den eines Rücklichts eines Fahrzeugs) einzusetzen. Daneben kennzeichnet sich die Lampe dadurch, dass sie einen hohen Gasfülldruck aufweist (mindestens 1 bar), wodurch sie eine lange Lebensdauer und einen kompakten Aufbau erhält.

Die Streiterfindung 1 geht auf die Zusammenarbeit des Herrn G, der Frau Brüggemann, des Herrn H und des Klägers während seines Aufenthalts bei der französischen A-Gesellschaft zurück. Diese Personen, deren Beiträge zur der Streiterfindung 1 im Hinblick auf ihren genauen Umfang im Einzelnen streitig sind, sind in dem Anmeldeformular (Anlage K 7) auch als Miterfinder genannt. Auf Seite 1 des Formulars, oben rechts befindet sich ein von dem Arbeitgeber auszufüllendes Feld, in welches unter anderem ein internes Aktenzeichen für die jeweilige Streiterfindung eingetragen wird. In dem Feld „Zur Recherche, PHD-“ befinden sich dabei zwei Aktenzeichen, zum einen „PHN 16355 EP“ und zum anderen „PHF 098902“, wobei der Kläger bestreitet, dass das letztgenannte Aktenzeichen in zeitlicher Nähe zu seiner Meldung eingetragen worden ist.

Die Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 durch die Beklagte erfolgte treuhänderisch für den A-Konzern mit Schreiben vom 27.05.1997 (Anlage K 9) unter dem Aktenzeichen „PHN 16355 EP“. Nach Erteilung eines Patents für die Erfindung wird dieses in einen „Schutzrechtspool“ des A-Konzerns überführt, auf den die Tochter-Gesellschaften zugreifen können.

Im Februar 1997 meldeten der Kläger und sein Miterfinder, Herr I, die Erfindung einer weiteren elektrischen Glühlampe mit der Bezeichnung „Loosening of IRR-Lamp“ (im Folgenden: Streiterfindung 3) an (vgl. Schreiben Anlage K 37). Mit Schreiben vom 19.12.1997 (Anlage K 38) erfolgte die Inanspruchnahme der Streiterfindung 3 (internes Aktenzeichen: „PHN 016552“).

Die Streiterfindung 3 geht von folgendem Stand der Technik aus:

Bekannt ist eine elektrische Lampen zum Einsatz für Akzentbeleuchtung, beispielsweise in Schaufenstern. Für eine solche Anwendung wird die bekannte Lampe in einen Reflektor eingesetzt, wobei die Lampe eine möglichst geringe Streuung und Störung des ausgesendeten Lichts liefern soll. Die Lampe weist ein elektrisches Element auf und ein gasdichtes Quarzgas-Lampengefäß. Das Lampengefäß ist mit einem halsförmigen Abschnitt versehen. Teil dieses Abschnitts ist eine Abdichtung, die die Gasdichtheit des Lampengefäßes herbeiführt.
In der Abdichtung ist ein Zuleitungsdraht (innen und außen), der mit dem elektrischen Elemente verbunden, und mit einer Metallfolie umgeben ist. Die Metallfolie wird ihrerseits an die Seiten des Quarzes angehaftet, so dass ein gasdichter Verschluss vorliegt. Bei der Herstellung der Abdichtung der bekannten Lampe sind das elektrische Element, die Metallfolie und die Stromzuführleitungen vor Oxidation zu schützen. Dies wird dadurch bewirkt, dass sich an der Seite des äußeren Zuleitungsdrahtes ein verlängerter Abschnitt in der Form einer verlängerten Glasröhre befindet, indem das elektrische Element, die Metallfolie und die inneren und äußeren Zuleitungen während der Herstellung der Abdichtung gehalten werden. Die Abdichtung besteht aus einem Abschnitt der Glasröhre, der jedoch durch Aufheizen und Erweichen zu einer massiven Masse geformt worden ist. Während des Aufheizens und Erweichens wird auch das Einbetten der Metallfolie mit den Zuleitungsdrähten realisiert. In einem gewissen Abstand zu diesem massiven Teil wird die Glasröhre mit einem Sägeschnitt versehen, der es ermöglichen soll, den verlängerten Abschnitt der Glasröhre von dem massiven Teil der Glasröhre zu trennen, indem er beispielsweise über den äußeren Zuleitungsdraht weggezogen wird.

Diese entstehende Bruchstelle in dem Glasgefäß wird als nachteilig empfunden. Zudem führt dieser Herstellungsprozess dazu, dass die Lampe länger ist als für ihren Betrieb erforderlich. Dadurch können Lampenteile das Lichtbündel beeinträchtigen, so dass es zu einem ungewollten Schattenwurf auf das Frontglas des Reflektors, in den die Lampe eingesetzt wird, kommt. Zudem entstehen Längenschwankungen. Letztlich verursacht die Herstellung des Sägeschnitts Quarzstaub, der die Lampe verunreinigen kann.

Die Streiterfindung 3 beruht auf der Idee, diese Nachteile zu beseitigen, indem die Bruchfläche in einem massiven Abschnitt der Dichtung angelegt wird.

Am 04.05.1998 meldete die A J GmbH gemeinsam mit der K A L N.V. im Hinblick auf die Streiterfindung 1 das europäische Patent EP 0 914 XXX (im Folgenden: Streitpatent 1) an. Die Erteilung des Streitpatents 1 wurde am 20.07.2005 veröffentlicht Der deutsche Teil des Streitpatents 1, DE 698 30 XXX, ist in Kraft.

Der in englischer Sprache abgefasste Hauptanspruch 1 des Streitpatents 1 ist wie folgt gefasst:

“An electric incandescent lamp comprising:

a moulded glass pate (1) which is connected in a gastight manner to current conductors (2) and to a metal tube (3) which extend through said plate;

an incandescent body (4) occupying a predetermined position relative to the moulded plate (1) and connected to the current conductors (2);

a glass bulb (5) around the incandescent body (4), connected in a gastight manner to the moulded plale (1) by means of enamel (6);

a filting gas having a pressure of at least 1 bar at room temperature inside the bulb (5),

said metal tube (3) having a gastight seal (30) outside the bulb (5),

characterized in that the glass plate (1) is a sintered body which has a composition which corresponds to the composition of the glass of the bulb (5) so as to avoid glass strain.”

In der eingetragenen deutschen Übersetzung des Streitpatents 1 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:

„Elektrische Glühlampe mit:

einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallröhre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;

einem mit den Stromleitern (2) verbundenen Glühkörper (4), der relativ zu der geformten Platte (1) eine zuvor bestimmte Position einnimmt;

einem Glaskolben (5) um den Glühkörper (4) herum, der mit der geformten Platte (1) mittels eines Emails (6) gasdicht verbunden ist;

einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,

wobei die genannte Metallröhre (3) außerhalb des Kolbens (5) einen gasdichten Abschluss (30) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) ein gesinterter Körper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens (5) entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden.“

Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen elektrischen Glühlampe in der Seitenansicht:
Wegen der weiteren Ansprüche und der technischen Lehre des Patents im Übrigen wird auf die Patentschrift (Anlage K 14) sowie deren deutsche Übersetzung (Anlage K 15) Bezug genommen.

Am 14.09.1999 meldeten die A J GmbH gemeinsam mit der K A L N.V. das europäische Patent EP 0 941 XXX B1 (im Folgenden: Streitpatent 3) an. Am 03.12.2003 wurde die Erteilung veröffentlicht. Im Jahre 2006 ist der deutsche Teil des Streitpatents 3 wegen Nichtzahlung von Gebühren untergegangen.

Hauptanspruch 1 des in englischer Sprache angemeldeten Streitpatents 3 ist wie folgt gefasst:

“An electric lamp comprising:

a quartz glass lamp vessel (1) which is sealed in a gastight manner and which is provided with a neck-shaped portion (2, 3) comprising a seal (4, 5) having a longitudinal axis (15) extending from a first to a second end portion

which second end portion has a fracture surface at an end surface (14), a current supply conductor (6,7,8; 9,10,11) being passed through said seal to an electric element (12) arranged in the lamp vessel, the lamp vessel being free from a fused tip of an exhaust tube;

which current supply conductor comprises a metal foil (7, 10), an inner lead wire (6, 9), and an outer lead wire (8, 11),

said metal foil being embedded in the seal in a gastight manner, while the inner lead wire connected to the electric element is connected Io the metal foil in the first end portion and the outer lead wire is connected to the metal foil in the second end portion,

characterized in that the fracture surface (14) is located in a solid portion of the seal, the outer lead wire issuing to the extenior through said fracture surface.”

In der eingetragenen deutschen Übersetzung des Streitpatents 3 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:

„Elektrische Lampe mit

einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengefäß (1), das mit einem halsförmigen Abschnitt (2, 3) versehen ist, der eine Abdichtung (4, 5) mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden Längsachse (15) umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfläche (14) eine Bruchfläche aufweist,

wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuführleiter (6,7 ,8; 9, 10, 11) bis zu einem in dem Lampengefäß angeordneten elektrischen Element (12) geführt wird, wobei das Lampengefäß keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist;

welcher Stromzuführleiter eine Metallfolie (7, 10), einen inneren Zuleitungsdraht (6, 9) und einen äußeren Zuleitungsdraht (8, 11) umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der äußere Zuleitungsdraht mit der Metalltolle verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfläche (14) in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der äußere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfläche nach außen tritt.“
Wegen der weiteren Ansprüche und des weiteren Inhalts der Patentschrift wird auf diese (Anlage K 42) sowie deren Übersetzung (Anlage K 43) Bezug genommen .

Am 24.09.1999 meldete die K A L N.V. für die Erfindung namens „Electric Incandescent Lamp“ (im Folgenden: Streiterfindung 2) das europäische Patent EP 1 044 XXX (im Folgenden: Streitpatent 2) an. Die dem Patent zugrundeliegende Streiterfindung 2, die bei der Beklagten das interne Aktenzeichen „PHF 098902“ trägt, baut inhaltlich auf der Streiterfindung 1 auf. Wegen des genauen Inhalts der Patentschrift wird auf diese (Anlage K 23) sowie deren Übersetzung (Anlage K 24) verwiesen. Die Meldung und Inanspruchnahme der Erfindung sind zwischen den Parteien streitig.

Die Streiterfindung 2 hat die elektrische Lampe der Streiterfindung 1 zum Gegenstand, wobei bei der Streiterfindung 2 das Verhältnis, in welchem sich das Glas des Kolbens (5) und der Platte (1) entsprechen sollen durch eine bestimmte Obergrenze für den Wärmeausdehnungskoeffizienten angegeben ist.

Die Patenterteilung für die Streiterfindung 2 wurde am 31.03.2004 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Patents, DE 699 16 XXX, war bis Mitte/ Ende 2011 in Kraft. Danach wurden keine Verlängerungsgebühren mehr entrichtet.

Hauptanspruch 1 des Streitpatents 2 ist wie folgt gefasst:

„An electric incandescent Iamp comprising:

a shaped glass plate (1) which is connected in a gastight manner to current conductors (2) and to a metal tube (3) which extend through said plate;

an incandescent body (4) occupying a predetermined position relative to the shaped plate (1) and connected to the current conductors (2);

a glass bulb (5) around the incandescent body (4), connected in a gastight manner to the shaped plate (1) by means of enamel (6);

a filling gas having a pressure of at least 1 bar inside the bulb (5), said metal tube (3) having a gastight seal (30) outside the bulb (5),

characterized in that the shaped plate (1) is a sintered body made of a first glass and the bulb (5) is made of a second glass different from the first glass, the first glass and the second glass have coefficients of linear thermal expansion which mutually differ at the most by 0.7 * 10-6 K-1.”

In der eingetragenen deutschen Übersetzung des Streitpatents 2 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:

„Elektrische Glühlampe mit:

einer geformten Glasplatte (1), welche gasdicht mit Stromleitern (2) und einer Metallröhre (3), die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist;

einem Glühkörper (4), welcher gegenüber der geformten Platte (1) eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern (2) verbunden ist;

einem Glaskolben (5) um den Glühkörper (4), welcher mittels Emaille (6) gasdicht mit der geformten Platte (1) verbunden ist;

einem Füllgas, welches in dem Kolben (5) einen Druck von mindestens 1 Bar aufweist, wobei die Metallröhre (3) einen gasdichten Verschluss (30) außerhalb des Kolbens (5) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte (1) durch einen Sinterkörper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben (5) aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare Wärmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10-6 K-1 abweichen.“

Die französische A-Gesellschaft stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung M Signallampen für Fahrzeuge, in denen die Streitpatente 1 und 2 – in einem zwischen den Parteien umstrittenen Umfang – zur Verwendung gelangen. In der ursprünglichen Version der M-Lampen (16 W-Lampe), die zwischen 2001 bis Ende 2011 produziert wurde, bestand der Glaskolben aus demselben Glas wie die gesinterte Glasplatte. Ab dem Jahre 2004 wurden M-Lampen auch für höhere Leistungen (19 W und 24 W) konzipiert, deren Glaszusammensetzung streitig ist.

Die M-Lampen werden hauptsächlich an OEM-Autohersteller (wie N und O) und OEM-Automobilzulieferer (wie P und Q) geliefert. Seit kurzer Zeit werden die M-Lampen auch auf dem sog. Aftermarkt angeboten, d.h. können diese von Werkstätten und Autobesitzern direkt erworben und eingebaut werden.

Daneben sind die Streitpatente 1 – 3 Gegenstand zweier Kreuzlizenzverträge zwischen dem Mutterkonzern der Beklagten mit dem Unternehmen „R“ von 1994 und 2002 (vgl. Vertragsdokumente Anlage B 28 und B 29), in denen die Vertragsparteien sich und ihren Tochterunternehmen wechselseitig Lizenzen einräumen. Dem Lizenzvertrag aus dem Jahre 1994 unterfallen ausweislich sect. II, A. alle Patente, deren Prioritätsanmeldung zwischen dem 08.08.1994 und dem 31.12.2001 erfolgte, sie umfassen über 1.000 Patentfamilien. Die Rechteeinräumung, die nicht ausschließlich erfolgt, erfasst die Herstellung und den Gebrauch lizensierter Produkte und Verfahren sowie die Herstellung der Maschinen zur Ausführung der Verfahren. Rechte zur Unterlizensierung werden nicht eingeräumt. Der Lizenzvertrag aus dem Jahre 2002 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vertrag aus dem Jahre 2002, jedoch nimmt er auf Seiten des Mutterkonzerns der Beklagten die LED-Technologie aus der Rechteeinräumung heraus.

In den M-Lampen kommen weitere patentierte Erfindungen zur Anwendung. Insbesondere wird für den Lampen-Sockel die Lehre des Patents EP 0 909 XXX (vgl. deutsche Übersetzung der Patentschrift, Anlage B 15) genutzt. Das Patent wurde am 20.04.1998 angemeldet und Anfang 2011 in sämtlichen Vertragsstaaten aufgegeben. Des Weiteren wird die Erfindung eines Kappen- und Verbindungskonzepts, EP 1 646 XXX (vgl. Patentschrift Anlage B 16), verwendet.

Das Streitpatent 3 wird in einem Brenner für eine sog. IRR-Lampe (= infrarot-beschichtete Halogenlampen) benutzt. Die Produktion der Brenner erfolgt bei der Beklagten in D, ehe sie zur Endmontage der Lampen unter anderem nach Polen und Mexiko verschifft und sodann in verschiedene Länder veräußert werden.

Auf eine Anfrage vom 29.03.2004 bezugnehmend bat der Kläger mit Email vom 07.05.2004 (Anlage B 23) bei der Beklagten um die Bewertung seiner laufenden Patente. In der Anfrage waren jedenfalls die Aktenzeichen der Streiterfindung 2 (PHF 98.902 EP-P) und der Streiterfindung 3 (PHN 16.552) genannt. Der Kläger erhielt am 28.09.2004 ein Schreiben (Anlage K 44), mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er für die Nutzung des „Schutzrechts PHF 098902“ (= Streiterfindung 3) bis Ende 2003 einen Betrag in Höhe von 1.450,00 € erhalte.

Nachdem sich der Kläger Anfang Oktober 2010 erneut bei der Beklagten wegen einer Bewertung der Patente gemeldet hatte, antwortete diese mit Email vom 25.11.2010 und kündigte an, sich um die Angelegenheit zu kümmern (Anlage K 50). Mit Email vom 02.03.2012 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Auskunftsbegehren (Anlage K 51) und erhielt daraufhin am 05.03.2012 eine Email mit der Zusicherung, dass man sich kümmern werde (Anlage K 52). Auf eine weitere Erinnerung mit Email vom 14.06.2012 (Anlage K 53) erhielt der Kläger eine Rückmeldung, in der ein Telefonat zur ausführlichen Besprechung der Vergütungsfrage angeregt wurde, wobei mitgeteilt wurde, dass derzeit keine Zeit für ein solches Telefonat bestehe. Am 14.08.2012 teilte der Kläger per Email mit, dass die telefonisch besprochene Patentvergütung nicht seinen Vorstellungen entspreche (Anlage K 56) und bat darum, die genaue Bewertungsgrundlage für die Vergütung zu übersenden. Mit Email vom 07.09.2012 (Anlage K 57) erinnerte der Kläger an sein Anliegen. Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 01.03.2013 (Anlage K 58) mahnte der Kläger eine Frist zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Streitpatente 1 und 2 bis zum 15.03.2013 an. Auf eine Verlängerung der Frist teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59) Stück- und Umsatzzahlen im Bezug auf die M-Lampen für den Zeitraum 2001 – 2012 wie folgt mit:

Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilten die Patentanwälte des Klägers mit, dass zur Bemessung der Vergütung der Konzernaußenumsatz maßgeblich sei, und baten diese um Auskunftserteilung im Hinblick auf etwaige Lizenzeinnahmen (Anlage K 60) bis zum 06.09.2013.

Nachdem die in dem Schreiben vom 02.08.2013 gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, rief der Kläger am 13.11.2013 die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: Schiedsstelle) an. Im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anlage K 31) im Zusammenhang mit der Nutzung der M-Lampen erneut Auskunft, die im Wesentlichen der mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59) erteilten Auskunft entspricht, jedoch das Jahr 2013 mit erfasst.

Die Schiedsstellensache Arb.Erf. 61/13 wurde mit Beschluss vom 06.03.2015 (Anlage B 2) im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren eingestellt. Die Schiedsstellensache Arb.Erf. 62/14 wurde erfolglos gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 ArbEG beendet, weil die Beklagte es am 25.02.2015 ablehnte, sich auf das Schiedsverfahren einzulassen (vgl. Schreiben der Schiedsstelle Anlage B 3).

Während des laufenden Klageverfahrens legte die Beklagte zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht (M-Lampen) Rechnungen über Verkäufe der M-Lampen an Großkunden (Anlagenkonvolut B 13), Verkäufe im Aftermarkt (Anlagenkonvolut B 14) sowie die folgende Tabelle (Anlage B 12) vor:

Die Beklagte erteilte dem Kläger – ebenfalls vorprozessual – Auskunft im Hinblick auf die Nutzung der IPP-Lampen, die sie – teilweise ergänzt – im Rahmen des Prozesses erneut als Anlage B 22 vorlegt. Auf den Inhalt der tabellarischen Aufstellung wird Bezug genommen.

Weiter teilte die Beklagte mit, dass ihres Wissens keine weiteren Schutzrechte auf den IRR- und M-Lampen lasten würden und ihr bis auf den Kreuzlizenzvertrag mit R keine weiteren Lizenzverträge im Hinblick auf die Streitpatente 1 – 3 bekannt seien.

Der Kläger behauptet, er habe im Nachgang zu der Streiterfindung 1 mündlich die Streiterfindung 2, bei der es sich im Verhältnis zu der Streiterfindung 1 um eine Auswahlerfindung handele, gemeldet. Diese sei von der Beklagten nicht in Anspruch genommen worden.

Der Kläger begehrt mit der am 19.12.2014 eingegangenen und am 13.01.2015 zugestellten Klage – im Wege einer Stufenklage – zunächst Auskunft- und Rechnungslegung im Hinblick auf den Nutzungsumfang der Streitpatente 1 – 3 durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wobei er für die mit den Anträgen Ziff. I. 1. und I. 2. jeweils lit. a) – e) begehrten Auskünfte das Jahr 2013 ausnimmt. Für die Benutzung der Streitpatente 1 und 2 im Jahre 2013 macht der Kläger bereits einen Vergütungsanspruch geltend, der gem. § 38 ArbEG vom Gericht bestimmt werden, jedoch mindestens 285.170,00 € betragen soll. Im Hinblick auf das Streitpatent 2 stützt der Kläger seine Ansprüche primär auf eine unberechtigte Nutzung und im Übrigen auf die Vorschriften des ArbEG. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 hat der Kläger die Klage um den im Folgenden als Antrag I. 4. bezeichneten Antrag erweitert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem ergänzend eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragt (Antrag Ziff. IV.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen ( §§ 15 ff. Aktiengesetz) im In- und Ausland

1. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, die mit Stromleitern und einer Metallröhre, die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist, einem mit den Stromleitern verbundenen Glühkörper, der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt, einem Glaskolben um den Glühkörper herum, der mit der geformten Platte mittels eines Emaille gasdicht verbunden ist, einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens einen Druck von zumindest 1 bar hat, wobei die genannte Metallröhre außerhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Glasplatte ein gesinterter Körper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden
(Anspruch 1 der EP 0 914 XXX = DE 698 30 XXX T 2; „Streitpatent 1“),

sowie

2. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, welche gasdicht mit Stromleitern und einer Metallröhre, die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist, einem Glühkörper, welcher gegenüber der geformten Platte eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern verbunden ist, einem Glaskolben um den Glühkörper, welcher mittels Emaille gasdicht mit der geformten Platte verbunden ist, einem Füllgas, welches in dem Kolben einen Druck von mindestens 1 bar aufweist, wobei die Metallröhre einen gasdichten Verschluss außerhalb des Kolbens aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die geformte Platte durch einen Sinterkörper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare Wärmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10.6 K-1 abweichen
(Anspruch 1 der EP 1 044 XXX B1 = DE 699 16 XXX T2; „Streitpatent 2“),

sowie

3. elektrische Lampen mit einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengefäß, das mit einem halsförmigen Abschnitt versehen ist, der eine Abdichtung mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden Längsachse umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfläche eine Bruchfläche aufweist, wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuführleiter bis zu einem in dem Lampengefäß angeordneten elektrischen Element geführt wird, wobei das Lampengefäß keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist, welcher Stromzuführleiter eine Metallfolie, einen inneren Zuleitungsdraht und einen äußeren Zuleitungsdraht umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der äußere Zuleitungsdraht mit der Metallfolie verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfläche in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der äußere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfläche nach außen tritt
(Anspruch 1 der EP 0 941 XXX B1 = DE 698 20 XXX T2; „Streitpatent 3“),

jeweils hergestellt, vertrieben oder in den Verkehr gebracht hat/haben

unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,
d) der in den erfindungsgemäßen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit

wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben,

und ferner mitzuteilen,

e) ob die Streitpatente 1 bis 3 Gegenstand von ausdrücklichen oder stillschweigenden (Kreuz- und anderen) Lizenzverträgen und/oder sonstigen Verträgen mit konzernverbundenen Gesellschaften und/oder Dritten sind/waren und welche Lizenzeinnahmen/Gegenleistungen insoweit vereinbart und/oder erzielt worden sind und/oder nach deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit erwartet werden können, wobei die Vertragspartner jeweils mit Name und Adresse anzugeben sind und

f) Inhalte von mündlich geschlossenen Verträgen mitzuteilen und schriftliche Verträge in Kopie vorzulegen sofern sie die wirtschaftliche Verwertung der unter Ziff. 1. – 3. genannten Erfindungen betreffen,

wobei die Nutzungen der Streitpatente 1. und 2. im Jahr 2013 von der Auskunftspflicht im Umfang 1. 1. bis 3. a) bis e) ausgenommen sind;

4. aufgrund der unter Ziff. 1. – 3. näher bezeichneten Streiterfindungen kreuzweise rücklizensierte Schutzrechte von R durch Herstellung, Vertrieb oder in Verkehr bringen von patentgeschützten Produkten nutzen unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,
d) der in den erfindungsgemäßen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit,

wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben;

II. ihm nach Maßgabe der Auskunft zu Ziffer I. 1. bis 3. eine angemessene Erfindervergütung (§ 9 ArbEG) zu zahlen nebst 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bis zur Rechtshängigkeit und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wobei die Zinsen jeweils ab 28. Januar des auf ein Nutzungsjahr folgenden Jahres zu zahlen sind;

III. ihm eine angemessene Erfindervergütung (§ 9 ArbEG) für die Nutzung der Streitpatente 1 und 2 im Jahr 2013 zu zahlen, mindestens aber in Höhe von 285.170,00 Euro nebst 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 28.01.2014 bis zur Rechtshängigkeit und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils ab dem 28.0 1 folgender Jahre;

IV. an Eides Statt zu erklären, dass die Auskunft vom 06.03.2014 (Anlage K 31), Lizenzabkommen, welche die genannten Erfindungen betreffen, seien nicht bekannt, so sorgfältig abgegeben wurden, wie es der Beklagten möglich war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Inanspruchnahme der Streiterfindung 2 beruhe auf der Erfindungsmeldung des Streitpatents 1. Das Streitpatent 2 sei lediglich aus strategischen Gründen während des Erteilungsverfahrens des Streitpatents 1 nachgemeldet worden, da erkannt worden sei, dass das Streitpatent 1 umgangen werden könnte, wenn für die Glasplatte und die Glaskolben zwei unterschiedliche Glaszusammensetzungen gewählt werden würden, die nahe beieinander liegende Wärmeausdehnungskoeffizienten haben.

In diesem Zusammenhang ist die Beklagte, die zunächst mitgeteilt hat, von der Lehre der Streiterfindung 1 werde kein Gebrauch gemacht, der Ansicht, dass das Streitpatent 1 solche Ausgestaltungen nicht erfasse, die in ihrer chemischen Zusammensetzung unterschiedliche Glaskolben und –platten aufweisen, jedoch nahe beieinander liegende Wärmeausdehnungskoeffizienten zeigen. So sei es bei den ab dem Jahre 2004 produzierten M-Lampen mit einer Leistung von 19W und 24W.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, sie habe die sie treffenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Hinblick auf die Lieferungshandlungen, die Nutzung anderer Schutzrechte in den M- und IRR-Lampen sowie dem Bestehen von Lizenzverträgen erfüllt. Sie habe trotz nachdrücklichen Nachfragens bei der französischen A-Gesellschaft in C keine Auskünfte über die Herstellungsmengen und -zeiten erhalten.

Weitergehende als die von ihr erteilten Auskünfte könne der Kläger aber auch nicht verlangen. Er bedürfe zur Bemessung des Zahlungsanspruchs insbesondere keiner näheren Spezifizierung der Herstellungsmengen und -zeiten bzw. der Liefermengen und -zeiten sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer. Eine Auskunftserteilung durch Mitteilung der einzelnen Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Einzellieferungen und ihrer Empfänger sowie derjenigen Patente, die Gegenstand des Kreuzlizenzvertrags seien, sei zudem mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Es müsse zunächst eine entsprechende Aufstellung angefertigt, und zu diesem Zwecke die einzelnen, zahlreichen Lieferungen rekonstruiert werden.

Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung, soweit Auskünfte für Nutzungshandlungen in der Zeit vor dem 01.01.2011 begehrt werden. Sofern der Kläger bereits ab 2004 Auskunft begehrt habe, sei diese nicht hinreichend konkretisiert worden.

Der Kläger tritt der Einrede der Verjährung unter Verweis auf den in den Jahre 2004 und 2010 – 2013 stattgefunden Email-Verkehr entgegen, da er bereits ab dem Jahre 2004 „Auskunft über das Bewertungsverfahren verlangt“ habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.03.2016 (Bl. 313 – 315 GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Über die Klage war zunächst lediglich im Hinblick auf das Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu entscheiden. Insoweit ist die Klage zulässig (dazu Ziff. I.) und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (dazu Ziff. II.). Sie ist unbegründet, soweit der Kläger auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für einen Zeitraum vor dem 01.01.2007 geltend macht (dazu ebenfalls Ziff. II.) und soweit der Kläger nähere Angaben über kreuzweise rücklizensierte Schutzrechte von R (Klageantrag Ziff. I. 4.) begehrt (dazu Ziff. III.).

I.
Das angerufene Gericht ist gem. § 21 Abs. 1 ZPO örtlich und gem. § 143 Abs. 1 PatG i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen sachlich zuständig.

Der Klageerhebung steht auch nicht die Vorschrift des § 37 Abs. 1 ArbEG entgegen, wonach dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zunächst ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorauszugehen hat.
Gem. § 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG ist die Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht dann nicht gehindert, wenn – wie vorliegend – seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind.

Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO, nachdem der Kläger die Klageanträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. f) dahingehend konkretisiert hat, dass Auskunft nur im Hinblick auf solche Verträge begehrt wird, die die wirtschaftliche Verwertung der Streitpatente 1 – 3 betreffen.

II.
Dem Kläger stehen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in dem nach den Anträgen Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. a) – f) begehrten Umfang, jedoch wegen teilweiser Verjährung beschränkt auf Angaben über Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007 gem. §§ 242, 259 BGB i. V. m. § 9 ArbEG zu.

Ein Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung des Arbeitnehmers besteht dann, wenn diesem dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung zusteht, den er ohne die begehrten Auskünfte, über deren Inhalt er ohne Verschulden im Ungewissen ist, nicht beziffern kann, während dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung ohne weiteres möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 1994, 898 (899) – Copolyester). Die Auskunft erstreckt sich dann auf all diejenigen Informationen, die zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs erforderlich sind.

So ist es vorliegend.

1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung gem. § 9 Abs. 1 ArbEG im Hinblick auf sämtliche Streiterfindungen zu. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch, wenn dieser die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor; und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Streiterfindung 2, weshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche – wie von dem Kläger zur Begründung seines Begehrens angeführt – auch im Hinblick auf diese Streiterfindung ausscheiden (zu dem Verhältnis der Anspruchsgrundlagen siehe auch BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: X ZR 79/07 – Steuervorrichtung).

a)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei allen Streiterfindungen um Diensterfindungen im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG handelt, an welcher der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten jedenfalls in gewissem, wenn auch streitigem, Umfang beteiligt war.

b)
Die Beklagte bleibt – worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht – passivlegitimiert, obwohl die Streitpatente in das Vermögen des Mutterkonzerns überführt worden sind. Auch wenn der Arbeitgeber angesichts der Inanspruchnahme die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Erfinderrechte erwirbt, und diese so veräußern kann, geht der infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf den Rechtserwerber über. Der Anspruch auf Vergütung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erfüllen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113/05, Rn. 27 – Türinnenverstärkung, zitiert nach juris).

Die Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Arbeitgebers des Klägers, der A GmbH, folgt aus §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach im Falle einer Verschmelzung (durch Übertragung) die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.

c)
Die Beklagte nahm auch alle drei Streiterfindungen in Anspruch.

Die Inanspruchnahme der Streiterfindungen bestimmt sich für den vorliegenden Fall nach den §§ 6, 7 ArbEG a. F. Gem. § 43 Abs. 3 ArbEG sind für Erfindungen, die vor dem 01.10.2009, angemeldet worden sind, die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anwendbar. Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage trennen diese Vorschriften zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Inanspruchnahme, wobei der Vergütungsanspruch die unbeschränkte Inanspruchnahme voraussetzt (Bartenbach/ Volz, in: Arbeitnehmererfindungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, 2013, § 9, Rn. 11). § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbEG a. F. setzt weiter eine schriftliche Inanspruchnahmerklärung des Arbeitgebers voraus.

Die danach erforderliche Erklärung liegt jedenfalls für die Streiterfindung 1 – in Form des Schreibens vom 27.05.1997 (Anlage K 9) – und für die Streiterfindung 3 – durch Schreiben vom 19.12.1997 (Anlage K 38) – vor.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Streiterfindung 2 zwar eine mündliche Meldung derselben vorträgt, eine Inanspruchnahme jedoch bestreitet, lassen sich seinem Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Hergang entnehmen. Vielmehr sprechen die Umstände bei freier Würdigung des Parteivortrags (analog § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dafür, dass die Beklagte durch die Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 gleichzeitig auch die Streiterfindung 2 in Anspruch nahm, weil beiden Erfindungen dieselbe technischen Lehre zugrunde liegt und daraus lediglich zwei Patente (Streitpatent 1 und 2) hervorgegangen sind.

Auf der Grundlage des Parteivortrags stellen sich die technischen Lehren, die den Gegenstand der Streitpatente 1 und 2 bilden, als das Ergebnis eines einheitlichen Forschungs- und Entwicklungsprozesses dar. Dafür spricht bereits die starke inhaltliche Überschneidung der technischen Lehren, zu der unter Ziff. 2., lit. b), ee) noch weiter ausgeführt wird. Weiter sind ausweislich der Patentschrift für das Streitpatent 2 (Anlage K 23), das wie das Streitpatent 1 mit „electric incandescent lamp“ bezeichnet ist, dieselben Personen als Miterfinder genannt wie im Zusammenhang mit dem Streitpatent 1 (Anlage K 14). Weiter spricht für eine gemeinsame Entwicklungshistorie, dass die Parteien zu dem Werdegang der Streiterfindung 2 weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht konkrete Angaben machen. Der Kläger trägt zur Entwicklungshistorie der Streiterfindung 2 lediglich vor, er habe die Streiterfindung 2 „im Nachgang zur Streiterfindung 1“ gemeldet. Auch das gesamte vorprozessuale Verhalten der Parteien wie es sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts darstellt, legt nahe, dass diese bis zur Klageerhebung von einer Inanspruchnahme auch der Streiterfindung 2 ausgegangen sind. So begehrte der Kläger im November 2010, im März 2012 und im Mai 2014 jeweils die Bewertung seiner Erfindungen, darunter auch diejenige der Streiterfindung 2 (vgl. Anlage K 12 und Anlage B 23). Schließlich spricht auch der Inhalt des Meldeformulars datierend vom 28.05.1997 (Anlage K 7) nicht gegen die dargelegte Würdigung. So erfasst die darin enthaltene kurze Beschreibung der technischen Lehre mit „HPL, uncapped lamp, plate mount, coating“ sprachlich beide Erfindungen. Sofern darin, möglicherweise auch nachträglich, ein eigenes Aktenzeichen für die Streiterfindung 2 (PHF 098902) aufgenommen worden ist, so kann Anlass für die Vergabe des Aktenzeichens gerade die Anmeldung der Streiterfindung 2 zum Patent am 24.09.2009 gewesen sein.

2.
Der Kläger kann Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die mit den Klageanträgen Ziff. I. 1. – I. 3. lit. a) – f) begehrten Auskünfte nach ihrer Art verlangen.

Inhalt und Umfang des aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. § 9 Abs. 1 ArbEG folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 22). Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht (a. a. O.). Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gem. § 9 Abs. 2 ArbEG für die Bemessung der Vergütung insbesondere auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung heranzuziehen ist. Über Informationen, aus denen sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit erkennen lässt, ist der Arbeitnehmer aufgrund der Tatsache, dass es sich um betriebsinterne Informationen des Arbeitgebers handelt, jedoch typischerweise ohne Verschulden im Unklaren (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 20), während dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung regelmäßig zumutbar ist. Im allgemeinen wird deshalb von einem weiten Umfang auszugehen sein (a. a. O.), jedoch ist der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit und/ oder Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers begrenzt (a. a. O.).

Der Kläger geht bei der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindungen – wie die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs für das Jahr 2013 erkennen lässt – von der Methode der Lizenzanalogie aus, die zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelmäßig (BGH, GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften stets (BGH, GRUR, 684 (687) – Spulkopf) heranzuziehen ist. Der Umfang des Auskunftsanspruchs richtet sich deshalb danach, welche Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (BGH, GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe).

a)
Dies berücksichtigend ist die Beklagte zur Auskunftserteilung wie folgt verpflichtet:

aa)
Die Beklagte hat die begehrten Auskünfte über die Herstellungsmenge und -zeiten (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. a)) sowie die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. b)) und die dadurch erzielten Einnahmen (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. c)) zu erteilen.

Die Angaben über die Herstellungsmengen und -zeiten für die Lampen sind zwar nicht unmittelbare für die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie bedeutsam, mit ihnen lässt sich jedoch die Richtigkeit der mitgeteilten Einzelauskünfte überprüfen (BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: X ZR 137/07, Rn. 42 f. – Türinnenverstärkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501).

Die Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge,
-zeiten und -preisen sind Faktoren zur Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder Stücklizenz (BGH, ebd., Rn. 24, 37 ff.). Dabei ist insbesondere auch im Hinblick auf die Streiterfindung 3, die lediglich in einem Teil der IRR-Lampen, nämlich dem Brenner, zum Einsatz gelangt, davon auszugehen, dass verständige Parteien bei der Bemessung des Lizenzsatzes zunächst die Lampen als übergeordnete Sacheinheit als Ausgangspunkt herangezogen hätten (vgl. auch BGH, ebd., Rn. 25). Denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Brenner als solches ein selbstständiges Handelsgut darstellt.

Die Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer dienen der Kontrolle der Auskünfte (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 35, 39). Unbeschadet dessen, dass sich der Kläger auch auf andere Kontrollmöglichkeiten nicht verweisen lassen muss (a. a. O.), sind auch die als Anlagenkonvolut B 13 und B 14 vorgelegten Rechnungen zur Kontrolle der Angaben über die Gesamtlieferungen nicht geeignet. Denn in Ermangelung weiterer Erläuterungen ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine willkürliche Auswahl handelt, ohne dass nachvollziehbar ist, inwiefern diese repräsentativ ist, wobei schon die geringe Menge der vorgelegten Rechnungen gegen eine repräsentative Auswahl spricht. Das Anlagenkonvolut B 13 enthält jeweils eine Rechnung aus den Jahren 2009 – 2012, das Anlagenkonvolut B 14 enthält jeweils eine Rechnung aus den Jahren 2010 – 2014, wobei diese ganz überwiegend nur auszugsweise vorgelegt werden.

Schließlich haben sich die Angaben – worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht – auch auf die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu beziehen. Denn dabei handelt es sich in dem hier vorliegenden Fall um einen für die Bemessung der Lizenzanalogie wesentlichen Aspekt.

Die Beklagte bringt die in Anspruch genommenen Erfindungen in einen Schutzrechtspool ein, auf den konzernangehörige Unternehmen lizenzgebührenfrei zugreifen können. Die Beklagte kann im Gegenzug auf in diesem Pool eingelagerte Schutzrechte zugreifen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Diese Konstellation hätten vernünftige Vertragsparteien bedacht und dabei dem Umstand, dass dem Lizenzgeber ein Vorteil aus der konzernweiten Nutzung des Patents nicht zufließt, in irgendeiner Form Rechnung getragen (BGH, GRUR 2002, 801 (803 f.) – abgestuftes Getriebe). Naheliegend und von den Parteien nicht anders vorgetragen ist vorliegend, dass sich Lizenzgeber und -nehmer an den Nutzungshandlungen aller konzernabhängigen Unternehmen orientiert hätten. Denn auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts stellt sich der Konzern, dem die Beklagte angehört, als Einheit dar (vgl. auch BGH, a. a. O.). Die Produktion der IRR-Lampen erfolgt arbeitsteilig derart, dass die Beklagte die Brenner der Lampen herstellt und diese in Polen und Mexiko zu den Lampen zusammengesetzt werden. Im Hinblick auf die M-Lampen erfolgt zudem gar keine Nutzung durch die Beklagte, sondern allein durch ein konzernverbundenes Unternehmen. Denn die Lampen werden allein von der französischen Gesellschaft hergestellt. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Einholen der Informationen mit großen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, so dass vernünftige Vertragsparteien von diesen als Bemessungsgrundlage Abstand genommen hätten.

Die Angaben sind – entsprechend des Klagebegehrens – auch aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr und nach den einzelnen Typenbezeichnungen der verkauften Produkte vorzunehmen (ähnlich OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 41).

bb)
Dem Kläger steht auch ein Anspruch darauf zu, Auskunft über die in den erfindungsgemäßen Produkten verwendeten Erfindungen und deren Werthaltigkeit zu erhalten (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. d)).

Es ist naheliegend, dass verständige Parteien dem Umstand, dass die vertragsgegenständliche Erfindung in einem Produkt mit weiteren Schutzrechten Verwendung findet, bei der Bemessung des Lizenzsatzes Rechnung getragen hätten. Insbesondere hätte der Lizenznehmer dem Lizenzgeber bei der Bemessung einer umsatzbezogenen Lizenzgebühr entgegenhalten können, dass von dem mit dem Gesamtprodukt erzielten Umsatz weitere Lizenzgebühren zu zahlen sind, was der Lizenzgeber auch hätte gelten lassen müssen.

cc)
Auch das Bestehen von Lizenzverträgen (Klageanträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. e)) ist grundsätzlich eine für die Bemessung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie wesentliche Information. Denn die Erteilung von Lizenzen, insbesondere an Dritte, und die von diesen erbrachten Gegenleistungen können einen direkten Rückschluss darauf zulassen, welche Lizenzgebühren ein vernünftiger Lizenznehmer gegenüber einem freien Erfinder zahlen würde.

Gleiches gilt, soweit der Kläger Auskunft im Hinblick auf weitere Verträge begehrt, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiterfindungen betreffen (Klageanträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. f)).

Wegen des Umfangs des Auskunftsanspruchs im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung durch konzernabhängige Unternehmen, gelten auch in diesem Zusammenhang die Ausführungen unter lit. aa).

b)
Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die dem Kläger auf der Grundlage der Ausführungen unter lit. a) zustehen, sind auch nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

Die von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gemachten Angaben sind unvollständig und als solche nicht ausreichend, um eine Erfüllungswirkung zu entfalten.

aa)
Die Beklagte hat keine Auskunft über Herstellungsmenge und -zeiten im Hinblick auf die Streitpatente 1 – 3 erteilt (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. a)).

Weder die die Nutzung der IRR-Lampen (Streiterfindung 3) betreffende Anlage B 22, noch die im Zusammenhang mit der Nutzung der M-Lampen (Streiterfindungen 1 und 2) vorgelegten Tabellen (Anlagen K 31, K 59 und B 12) lassen Angaben zur Herstellung der Produkte erkennen. Die Beklagte selbst trägt auch insoweit eine Erfüllungshandlung nicht vor (vgl. Seiten 56 f. der Klageerwiderung v. 08.05.2015, Bl. 104 f. GA).

bb)
Auch die im Hinblick auf Liefermenge, -zeiten und -preise (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. b)) sowie die erzielten Einnahmen (Anträge I. 1. – I. 3. jeweils lit. c)) gemachten Angaben der Beklagten sind unvollständig.

Bezogen auf die M-Lampen räumt die Beklagte die Unvollständigkeit der erteilten Auskünfte bereits insoweit ein, wie sie ausführt, dass diese keine Informationen über etwaige Absätze in dem Aftermarkt erfassen.

Des Weiteren lassen aber auch die zur Auskunftserteilung vorgelegten Tabellen lediglich Angaben zu den Gesamtumsätzen in den jeweiligen Jahren der Nutzung erkennen, nicht hingegen sind ihnen einzelne konkrete Lieferungen unter der Angabe des Namens und der Anschriften der jeweiligen Abnehmer zu entnehmen.

cc)
Auch eine Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Hinblick auf die übrigen in den streitgegenständlichen Lampen verwendeten Erfindungen (Anträge Ziff. I. 1. – I. 3. jeweils lit. d)) und im Hinblick auf etwaige bestehende Kreuzlizenzverträge (Anträge lit. I. 1. – I. 3. jeweils lit. e)) ist nicht eingetreten.

Die Beklagte hat zwar Auskunft durch Vorlage der Kreuzlizenzverträge mit R (Anlagen B 28 und B 29) erteilt sowie angegeben, welche weiteren Erfindungen die streitgegenständlichen Lampen nutzen.

Diese Auskunftserteilung erfolgte jedoch unter dem Vorbehalt, dass ihr, der Beklagten, keine weiteren Schutzrechte bzw. Lizenzverträge bekannt seien. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriff auf die Streitpatente auch durch andere konzernabhängige Unternehmen erfolgt, ist diese Informationserteilung jedoch mit Unsicherheiten behaftet. Die Beklagte hat zumindest dazu vorzutragen, worauf sich ihr Wissen im Hinblick auf das Nichtbestehen weiterer Lizenzverträge und der fehlenden Verwendung weiterer (als der von ihr genannten) Schutzrechte in den jeweiligen Lampen begründet. Die Beklagte lässt nicht erkennen, dass ihre Auskunft auf der Grundlage von ihr eingeholten Informationen bei den anderen konzernabhängigen Unternehmen ergeht.

dd)
Auch der Auskunftsanspruch wie mit den Klageanträgen Ziff. I. 1. – I. 3. lit. f) begehrt, ist nicht erloschen.

Die Beklagte hat sich nicht dazu erklärt, ob und wenn ja inwieweit weitere Vereinbarungen mit Dritten bestehen, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiterfindungen 1 – 3 zum Gegenstand haben. Sofern die Beklagte das Bestehen etwaiger, neben dem Vertrag mit R bestehender weiterer Lizenzverträge verneint, sind diese mit denselben, wie unter lit. cc) dargestellten Unsicherheiten behaftet.

ee)
Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Streiterfindung 1 nunmehr vorträgt, diese sei lediglich in den M-Lampen mit einer Leistungsstärke von 16W bis Ende 2011, im Übrigen jedoch nicht, genutzt worden, erweist sich diese Auskunft als unvollständig.

Eine Negativauskunft, die hier zumindest teilweise vorliegt, kann zwar grundsätzlich eine ordnungsgemäße Auskunft darstellen, doch gilt dies dann nicht, wenn sie auf einer falschen Grundlage beruht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2006, Az.: I-2 U 76/05, Rn. 64, zitiert nach juris).

So ist es vorliegend, denn die Beklagte legt ihrer Auskunft ein falsches Verständnis über den Umfang der technischen Lehre der Streiterfindung 1 zugrunde.

Die Beklagte geht von Nutzungshandlungen im Hinblick auf die Streiterfindung 1 nur insoweit aus, wie die Gläser der Platte und des Kolben der M-Lampen identisch sind. Die technische Lehre der Streiterfindung 1 – wie sie dem Streitpatent 1 zugrundeliegt – erfasst jedoch auch Fälle, in denen die chemischen Zusammensetzungen des Glaskolbens und der Glasplatte nicht identisch sind.

(1)
Die Streiterfindung 1 betrifft, soweit sie Eingang in die Patenterteilung gefunden hat, eine elektrische Glühlampe.

Das Streitpatent erwähnt als Stand der Technik FR-B-913,579 (Anlage K 18) eine elektrische Lampen, die eine Glasplatte aufweist und die mit ihrem Kolben nach vorne in einen Reflektor eingesetzt wird (Abs. [0003]). Da die Glasplatte nur mit erheblichen Maßtoleranzen hergestellt werden kann, kann die Position des Glühkörpers nur schlecht definiert werden (Abs. [0004]).

Als weiteren Stand der Technik, den die Patentbeschreibung in Bezug nimmt, wird eine elektrische Glühlampe genannt, die mit einem Lampensockel gegen einen Träger bewegt wird, so dass der Lampenkolben dem Träger abgewandt ist und der Glühkörper eine genau definierte Position zu dem Träger einnimmt (Abs. [0005]). Auch der Glühkörper dieser Lampen lässt sich jedoch nur in weiten Grenzen relativ zu dem Lampensockel definieren (Abs. [0005]). Die Lampen haben außerdem den Nachteil, dass sie eine nur kurze Lebensdauer haben, die sie zudem oftmals nicht erreichen, weil die Lampe zuvor undicht wird (Abs. [0005]).

Die genaue Positionierung des Glühkörpers ist jedoch für die Verwendung als Scheinwerfer in einem Fahrzeug wünschenswert, weil dann eine Einstellung des Lichtes derart möglich ist, dass der Glühkörper in einem genauen Verhältnis zu der Befestigungsvorrichtung des Fahrzeugs gebracht werden kann (Abs. [0005]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent 1 die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine elektrische Glühlampe zu schaffen, die es erlaubt, die Position des Glühkörpers in einem relativen Verhältnis zu der Glasplatte genau zu bestimmen, und die einen kompakten Aufbau ermöglicht (Abs. [0007]). Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst durch:

1. eine elektrische Glühlampe mit

2. einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallröhre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;

3. einem mit den Stromleitern (2) verbundenen Glühkörper (4), der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt;

4. einem Glaskolben (5) um den Glühkörper (4) herum, der mit der geformten Platte eine mittels eines Emails (6) gasdicht verbunden ist;

5. einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,

6. wobei die genannte Metallröhre (3) außerhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss (30) aufweist;

7. dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) ein gesinterter Körper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens (5) entspricht um Spannungen im Glas zu vermeiden.

Der Wortlaut des Patentanspruchs, insbesondere Merkmal 7 (englische Fassung: „sintered body, which has a composition which corresponds to the composition of the glass of the bulb“), trifft keine Aussage darüber, in welchem Umfang sich die Zusammensetzung der Gläser entsprechen muss, insbesondere ob die vollständige Identität der chemischen Zusammensetzung vorausgesetzt wird, mithin eine Entsprechung im Hinblick auf sämtliche (chemischen und physikalischen) Eigenschaften vorhanden sein muss, oder lediglich im Hinblick auf einzelne Komponenten.

Ein enges Verständnis, wonach Glasplatte (1) und -kolben (5) eine vollständig identische Zusammensetzung aufweisen müssen, ergibt sich auch bei der vorzunehmenden funktionsorientierten Auslegung des Patentanspruchs auf der Grundlage der Patentbeschreibung und -zeichnungen (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze) nicht. Sowohl dem Patentanspruch als auch der Patentbeschreibung (Abs. [0008], [0009]) ist die Zweckbestimmung zu entnehmen, wonach die Entsprechung der Glaszusammensetzungen die Spannung verhindern soll, die dadurch entsteht, dass die Glasplatte (1) und der Glaskolben (5) sich bei thermischer Einwirkung im Rahmen des Herstellungsprozesses unterschiedlich verhalten. Diese technische Aufgabe – Vermeidung von Spannungen – erfährt auch dann eine Lösung, wenn die verwendeten Gläser im Hinblick auf ihre Stoffbestandteile divergieren, jedoch auf thermische Einwirkungen gleich reagieren, weil sich die Stoffbestandteile im Hinblick auf ihre physikalischen Eigenschaften, insbesondere derjenigen der Veränderung bei thermischer Einwirkung, entsprechen. Denn auch in diesem Fall werden Spannungen zwischen Glaskolben (5) und -platte (1) vermieden.

Auch die weitere Patentbeschreibung deutet aus Sicht des Fachmannes auf kein einschränkendes Verständnis hin. Insbesondere ist dem von der Beklagten in Bezug genommenen Abs. [0029] keine Einschränkung zu entnehmen. Zwar wird darin eine identische chemische Zusammensetzung des Glaskolbens (5) und der Glasplatte (1) beschrieben. Dieser Teil der Beschreibung nimmt jedoch Bezug auf die darin enthaltenen Zeichnungen, die ihrerseits Ausführungsbeispiele wiedergeben (vgl. Abs. [0023]), mithin eine bevorzugte Gestaltung betreffen, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrangabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung).

Ein solches Verständnis fügt sich auch in die im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem europäischen Patentamt in diesem Zusammenhang erörterten Probleme, wie sie aus dem Bescheid vom 30.10.2002 (Anlage K 11) und vom 05.04.2004 (Anlage K 13) sowie dem Schreiben der Patentanwälte der Beklagten vom 20.02.2003 (Anlage K 12) hervorgehen, ein. Die Erteilungsakte ist zwar zur Auslegung nicht heranzuziehen, weil diese in § 14 PatG, Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. 64). Sie kann jedoch für das Verständnis des Fachmannes indizielle Bedeutung erlangen (vgl. Kühnen, ebd., Rn. 67).

Die Prüfungsabteilung hat zwar zunächst eine erfinderische Tätigkeit unter anderem deshalb in Frage gestellt, weil unklar sei, was mit dem Begriff „corresponds“ gemeint sei, insbesondere welche Abweichungen erlaubt seien, wenn die Stoffe nicht identisch seien (vgl. Seite 2 des Bescheids vom 30.10.2002, Anlage K 11). In diesem Zusammenhang führt sie weiter aus, dass dem Fachmann bekannt sei, dass er unterschiedlich starke thermische Ausdehnungen durch die Auswahl von Stoffen mit ähnlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten vermeiden könne. Aus diesen Anmerkungen geht hervor, dass auch die Prüfungsabteilung – auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen – davon ausgeht, dass die Entsprechung der Gläser über eine identische Zusammensetzung hinausreicht. Die damit im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit bestehenden Bedenken hat die Prüfungsabteilung auch auf die Stellungnahme der Patentanwälte der Beklagten vom 20.02.2003 nicht ausgeräumt gesehen. Darin hatten diese unter Bezugnahme auf die US 5,470 805 ausgeführt, dass mit „a composition which corresponds“ einerseits die Entsprechung in der chemischen Zusammensetzung als auch die Entsprechung in den physikalischen Eigenschaften des Glases gemeint sein könne (vgl. Seite 2, 3. Abs., des Schreibens vom 20.02.2003, Anlage K 12). Sie hat jedoch gleichzeitig vorgeschlagen, zur Klarstellung die Funktion, die das Merkmal haben soll, in die Anspruchsbeschreibung mit aufzunehmen (vgl. Seite 1 des Bescheids vom 05.04.2004, Anlage K 13), wie geschehen.

(2)
Dem dargestellten Verständnis steht auch nicht entgegen, dass ein Patent auch für die Streiterfindung 2 erteilt worden ist. Denn diese stellt sich gegenüber der Streiterfindung 1 als Auswahlerfindung dar, stand mithin bei der Erteilung des Streitpatents 2 als Teil des Stands der Technik (Art. 54 Abs. 3 EPÜ) der Neuheit der Streiterfindung 2 nicht entgegen.

Gegenstand der Lehre des Streitpatents 2 ist – wie bei dem Streitpatent 1 – eine elektrische Glühlampe.

Der in der Patentbeschreibung dargestellte Stand der Technik geht – auch insoweit identisch mit dem Streitpatent 1 – davon aus, dass aus FR-B-913 579 eine elektrische Glühlampen bekannt ist, die als Fahrzeugscheinwerfer eingesetzt werden kann, jedoch eine genaue Positionionierung des Glühkörpers nicht zulässt (Abs. [0003]). Auch bei den übrigen vorbekannten elektrischen Glühlampen lässt sich die Glasplatte nur mit großen Maßtoleranzen herstellen, was ebenfalls zu einer nur ungenauen Positionierung des Glühkörpers führt (Abs. [0004]).

Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe (technische Lehre) des Streitpatents 2, eine elektrische Glühlampe zu entwickeln, die eine exakte Positionierung des Glühkörpers im Verhältnis zu der Glasplatte sowie einen kompakten Aufbau ermöglicht (Abs. [0007]). Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst durch:

1. eine elektrische Glühlampe mit

2. einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallröhre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;

3. einem mit den Stromleitern verbundenen Glühkörper (4), der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt;

4. einem Glaskolben (5) um den Glühkörper (4) herum, der mittels eines Emails (6) mit der geformten Platte (1) gasdicht verbunden ist;

5. einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,

6. wobei die genannte Metallröhre (3) außerhalb des Kolbens (5) einen gasdichten Abschluss (30) aufweist;

7. dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte (1) durch einen Sinterkörper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben (5) aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweit Glas lineare Wärmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7*16-6 K-1 abweichen.

Während aus der Sicht des Fachmannes aus dem Streitpatent 1 hervorgeht, dass die physikalischen Eigenschaften der Gläser von Kolben (5) und Platte (1) sich entsprechen müssen, entnimmt er der Lehre des Streitpatents 2, konkrete, auf den linearen Wärmeausdehnungskoeffizienten bezogene Werte, bei denen von einer Entsprechung der Gläser im Hinblick auf ihre physikalischen Eigenschaften bei thermischer Einwirkung ausgegangen werden kann (Abs. [0010]).

Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses enthält der Fachmann im Rahmen der Lehre des Streitpatents 2 konkrete Angaben dazu, wann von einer Entsprechung der Gläser zur Lösung des technischen Problems ausgegangen werden kann.

c)
Schließlich ist der Beklagten eine Informationserteilung auch nicht deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil sich die Informationen bei einem Dritten, konzernverbundenen Unternehmen befinden.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Beklagten zuzumuten ist, ihren Informationsbedarf innerhalb des Konzerns gerichtlich durchzusetzen (offengelassen von BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: X ZR 137/07, Rn. 39 – Türinnenverstärkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113/05, Rn. 48 – Türinnenverstärkung, zitiert nach juris). Jedenfalls trifft die Beklagte die Obliegenheit, die ihr frei zugänglichen Informationen innerhalb des Konzernverbundes, auf Anfrage freiwillig erteilten Auskünfte anderer konzernangehöriger Unternehmen, öffentliche Informationsquellen und die ihr offenstehenden allgemeinen Datenbanken zu nutzen (a. a. O.). Auch muss sich die Beklagte mit Nachdruck und unter Hinweis auf die rechtliche Auseinandersetzung ggf. auch über die Geschäftsleitung und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungsträgern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung bemühen (BGH, ebd., Rn. 40). Aus dem Vortrag der Beklagten gehen derartige ernsthaften Bemühungen nicht hervor. Vielmehr ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst über das Vorliegen etwaiger Informationen bei den konzernabhängigen Unternehmen im Unklaren ist, wenn sie vorträgt, sie könne nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die betreffenden Belege, gemeint sind solche über einzelne Herstellungs- und Lieferungshandlungen, verfügbar wären (Seite 58 der Klageerwiderung v. 08.05.2015, Bl. 106 GA).
Auch ist die Auskunftspflicht der Beklagten nicht wegen Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Herstellungshandlungen und Einzellieferungen – was die Beklagte ohne nähere Begründung vorträgt – ausgeschlossen.

An die Annahme der Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur bei besonderen Umständen vor (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 50), die insbesondere nicht darin erblickt werden können, dass die Informationen erst in eine geordnete Aufstellung gebracht und ggf. erst noch beschafft werden müssen.

3.
Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Auskunftserteilung bestehen die begehrten Ansprüche lediglich für Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007. Die Klägerin ist an der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen für Nutzungshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, gehindert, nachdem die Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung erhoben hat, § 204 Abs. 1 BGB.

a)
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterliegen einer eigenständigen Verjährungsfrist, die sich in Ermangelung anderweitiger Spezialregelungen nach den allgemeinen in §§ 195 ff. BGB kodifizierten Verjährungsregeln bestimmt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az.: I-2 U 110/11, Rn. 118, zitiert nach juris).

Gem. § 195 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme der Erfindung hat (a. a. O.). Eine Kenntnisnahme von der Benutzung der Erfindung ist nicht erforderlich, da für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber ausreichend ist. Eine solche besteht bereits aufgrund einer unbeschränkten Inanspruchnahme (a. a. O.).

Ausgehend davon, dass die Kenntnisnahme von der Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 – und somit nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 1. lit. c) auch der Streiterfindung 2 – auf Seiten des Klägers mit Schreiben vom 27.05.1997 und von der Inanspruchnahme der Streiterfindung 3 mit Schreiben vom 19.12.1997 erfolgte, musste der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Erfindung für möglich halten. Die Verjährungsfrist für Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Hinblick auf etwaige in diesem Jahr vorgenommene Nutzungshandlungen begann dann am 01.01.1998 (§ 187 Abs. 1 BGB). Für Auskunftsansprüche bezüglich Nutzungshandlungen in den Folgejahren beginnt die Verjährung dann jeweils ein Jahr später, mithin für Nutzungshandlungen im Jahre 1998 am 01.01.1999, für Nutzungshandlungen im Jahre 1999 am 01.01.2000 usw. Daraus folgt eine Verjährung für Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die Nutzungshandlungen für das Jahr 1997 betreffen, mit Ablauf des 31.12.2000 (§ 188 Abs. 1, 1. Alt. BGB). Für Auskunftsansprüche betreffend Nutzungshandlungen in den Folgejahren ergibt sich dann eine Verjährung jeweils ein Jahr später, mithin für Nutzungshandlungen im Jahre 1998 mit Ablauf des 31.12.2001, für Nutzungshandlungen im Jahre 1999 mit Ablauf des 31.12.2002 usw.

b)
Unter Berücksichtigung eines Verjährungsbeginns der jeweiligen Ansprüche wie unter lit. a) dargestellt sind nur solche Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche verjährt, die Nutzungshandlungen bis zum 31.12.2006 betreffen. Eine Verjährung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen im Hinblick auf Nutzungshandlungen in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 kann, worauf sich die Beklagte jedoch beruft, hingegen nicht angenommen werden. Denn insoweit liegen die Verjährung hemmende Umstände in Form von Verhandlungen vor, §§ 203, 209 BGB.

Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen (Grothe, in: MüKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, § 203, Rn. 5). Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (a. a. O.). Dabei werden die von der Hemmung erfassten Ansprüche durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt (Grothe, in: MüKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, § 203, Rn. 7). Er erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit diese Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind. Ausreichend sind Verhandlungen über die Umstände, die einem Anspruch zugrunde liegen, so dass eine Konkretisierung oder Bezifferung der Ansprüche nicht notwendig ist (a. a. O.). Dabei reicht die Hemmung der Verjährung nur soweit wie tatsächlich Verhandlungen durchgeführt werden. Kommen diese zum Erliegen, endet auch die Hemmung der Verjährung. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (Grothe, in: MüKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, § 203, Rn. 8). Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, kann eine erneute Hemmung hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten (a. a. O.).

Nach dieser Maßgabe können schwebende Verhandlungen über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Sinne von § 203 BGB ab Oktober 2010 bis zur Klageerhebung angenommen werden. Dies führt zur Hemmung von Ansprüchen für Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007. Auskunftsansprüche, die Nutzungshandlungen aus dem Jahre 2006 betreffen, waren hingegen im Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns bereits verjährt.

Zwischen den Parteien kam es erstmals im Jahre 2004 zu einer Kommunikation im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung der Streiterfindungen 2 und 3 (vgl. Email v. 07.05.2004, Anlage B 23, und Mitteilung der Beklagten v. 28.09.2004, Anlage K 44). Vor dem Hintergrund, dass es in der Folgezeit über einen Zeitraum von gut sechs Jahren zu keinen Gesprächen mehr kam, kann von durchgängig schwebenden Verhandlungen in dem Zeitraum März/ Mai 2004 bis Oktober 2010, als sich der Kläger erneut meldete, auch bei Zugrundelegen eines großzügigen Maßstabs, der dem Umstand des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt, nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen nach dem Schreiben der Beklagten aus September 2004 zunächst wieder einschliefen. Vor diesem Hintergrund kann eine Hemmung der Verjährung für zu diesem Zeitpunkt bestehende Auskunftsansprüche (Nutzungshandlungen für die Zeit 1997 – 2001) durch Verhandlungen im Jahre 2004 allenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten (29.03.2004 [Kläger fragt eine Bewertung erstmals an] – 28.09.2004 [Beklagte teilt konkrete Vergütungshöhe im Hinblick auf das Streitpatent 3 mit]) angenommen werden. Dies führt dazu, dass Auskunftsansprüche für Nutzungshandlungen das Jahr 2006 betreffend statt am 31.12.2009 – auf die unter lit. a) dargestellte Fristberechnung wird Bezug genommen – erst mit Ablauf des 30.06.2010 verjährten. (Ansprüche, die Nutzungshandlungen früherer Jahre betreffen, verjährten entsprechend früher). Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Verhandlungen im Hinblick auf die Streitpatente noch nicht wieder aufgenommen, so dass Verjährung eintrat.

Der Kläger meldete sich erst im Oktober 2010 erneut bei der Beklagten. Die Beklagte gab auch ihre Gesprächsbereitschaft im Hinblick auf eine Vergütung der von ihr genutzten Erfindungen zu erkennen, indem sie dem Kläger eine hausinterne Email vom 25.11.2010 (Anlage K 50) weiterleitete, ausweislich derer die Vergütungsfrage für die Streiterfindungen 1 (in der Mail mit dem Aktenzeichen N 0 16355 bezeichnet) und die Streiterfindung 2 (in der Mail mit dem Aktenzeichen F 098902 bezeichnet) aufgeworfen wurde.

Diese Kommunikation ist grundsätzlich ausreichend, um schwebende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB anzunehmen. Unschädlich ist, dass der Kläger nicht gezielt und detailliert Auskünfte, sondern allgemein eine Bewertung seiner Patente forderte. Mit der Forderung nach einer Bewertung seiner Patente verlangte der Kläger zumindest inzident auch die zur Bewertung erforderlichen Informationen, die er sich nunmehr durch die begehrten Auskünfte selbst verschaffen will. Der Kläger konnte zunächst abwarten, welche Informationen sich aus der Mitteilung der Bewertung durch die Beklagte ohnehin ergeben würden, bevor er sein Anspruchsbegehren konkretisierte. Zudem konnte er davon ausgehen, dass wenn die Beklagte überhaupt keine Informationen liefert, sie auch auf eine Nachfrage nach konkreten Informationen nicht reagieren würde.

Bis der Kläger sich dann erneut meldete, dauerte es zwar bis zum 02.03.2012 (vgl. die als Anlage K 51 vorgelegte Email), mithin rund ein Jahr und drei Monate. Unter Berücksichtigung des noch laufenden Arbeitsverhältnisses und der im Jahre 2012 folgenden Kommunikation zwischen den Parteien ist jedoch auch bei diesem verhältnismäßig lange Zeitraum nicht davon auszugehen, dass die Verhandlungen in dieser Zeit zum Erliegen kamen. Denn aus der Sicht der Beklagten war nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu erwarten, dass sich der Kläger binnen dieses Zeitraumes erneut melden würde.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung von Patenten auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Nutzens komplex sein kann, so dass es aus der Sicht des Klägers nicht ungewöhnlich war, dass die Beklagte dafür einige Zeit brauchen würde. Zum anderen wusste der Kläger von der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten, sich über eine Vergütung im Hinblick auf die laufenden Patente auseinanderzusetzen. Die Beklagte hatte dies auf entsprechende Anfrage – jedenfalls für die Streiterfindung 2 – erstmalig mit Schreiben vom 28.09.2004 (Anlage K 44) und auch in der Folgezeit, etwa mit der Email vom 25.11.2010 (Anlage K 50) signalisiert. Auf dieser Grundlage konnte der Kläger zunächst davon ausgehen, dass die Beklagte als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auf ihn zu kommt. Die Stellung des Klägers als Arbeitnehmer ließ hingegen nicht erwarten, dass dieser in zeitnahen Abständen – etwa monatsweise – immer wieder auf den Arbeitgeber zuging. Vielmehr entspricht es dem sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verhältnis, dass der Kläger sich zögerlich verhielt. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung, wie lange die Verhandlungen schwebten, Rechnung zu tragen. Schließlich ergab sich auch aus der Stellung des Klägers bei der Beklagten kein Anlass für ein schnelleres Tätigwerden. Denn dem Kläger kam als angestelltem Ingenieur keine Funktion für kaufmännische Angelegenheiten oder etwa innerhalb der Patentabteilung der Beklagten zu (vgl. BGH, GRUR 2003, 237 (239) – Ozon). Die Beklagte teilte dem Kläger auf dessen Kontaktaufnahme vom 02.03.2012 mit, dass man sich in einigen Tagen wegen einer genaueren Auskunft melde (vgl. Email v. 05.03.2012, Anlage K 52). Im Anschluss daran intensivierte der Kläger seine Bemühungen, eine Auskunft im Hinblick auf die Bewertung der Streitpatente 1 und 2 zu erhalten. Die Parteien verständigten sich schließlich darüber, die Angelegenheit im August 2012 zu klären. Eine solche Klärung blieb jedoch aus, woraufhin der Kläger sein Begehren nochmals mit Schreiben vom 07.09.2012 (Anlage K 57) anmahnte. Am 01.03.2013 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Auskunftserteilung auf (vgl. Email Anlage K 58). Nach einer Fristverlängerung beauskunftete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59), woraufhin der Kläger jedoch die Ordnungsgemäßheit der Auskunftserteilung angriff und am 13.11.2013 die Schiedsstelle anrief. Die dadurch beschriebenen Verhandlungen beziehen sich zwar – mit Ausnahme der Schiedsstellenverfahren – ausdrücklich allein auf die Streiterfindungen 1 und 2 – in den Emails werden gerade die Aktenzeichen dieser Erfindungen genannt –, dennoch ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen auch weitere Erfindungen des Klägers, insbesondere das Streitpatent 3, erfassten. So machte der Kläger in der Email vom 14.06.2012 (Anlage K 53) deutlich, dass es ihm um eine Bewertung sämtlicher Patent, die Erfindungen von ihm zum Gegenstand haben, geht (In der Email heißt es: „Leider habe ich immer noch nichts über meine Patente gehört, natürlich speziell die M.“). Auch der prozessuale Vortrag der Parteien lässt eine Differenzierung zwischen den Streiterfindungen 1 und 2 auf der einen Seite und der Streiterfindung 3 auf der anderen Seite im Hinblick auf die Verjährungsfrage nicht erkennen.

Für das dann folgende Schiedsstellenverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB ebenfalls eine verjährungshemmende Wirkung angenommen werden (Bartenbach/ Volz, in: ArbEG, Kommentar, 5. Auflage, 2013, § 31, Rn. 19; bisher wohl in der Rechtsprechung noch nicht entschieden). Das Schiedsstellenverfahren wurde erst nach Klageerhebung, die ihrerseits gem. §§ 204 Abs. Nr. 1, 209 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führt, erfolglos beendet.

III.
Soweit der Kläger sein Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch darauf erstreckt, in welchem Umfang die Beklagte und/ oder mit ihr verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktienG) kreuzweise rücklizensierte Schutzrechte von R genutzt haben (Antrag Ziff. I. 4.), bestehen Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Auch bei Zugrundelegen eines weiten Verständnisses der Informationen, über die Auskunft zu erteilen ist, ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Kläger die begehrten Angaben benötigt, um seine Erfindervergütung zu berechnen oder um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht.

Die begehrte Auskunft zielt darauf ab, einen Gegenwert für die Lizenzerteilung an den Streiterfindungen gegenüber R zu ermitteln. Grundsätzlich können zwar – wie bereits ausgeführt – auch die von Dritten für die Nutzung der Erfindung erbrachten Gegenleistungen Aufschluss über den Lizenzsatz geben, über den sich der Erfinder auf dem freien Markt mit dem Lizenznehmer verständigt hätte. Es ist jedoch unstreitig, dass der Lizenzvertrag mit R lediglich deshalb besteht, damit eine gegenseitige Nutzung von Patenten durch die Unternehmen des A-Konzerns und R ohne die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den jeweiligen Patentinhaber möglich ist. Darin – und nicht etwa in der wirtschaftlichen Verwertung der jeweiligen Patente – liegt der Hauptzweck der Kreuzlizenzverträge. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass auf der Grundlage der begehrten Auskunft Umstände zu Tage treten, die Aufschluss über die anzusetzende Lizenzhöhe geben. Gegenteiliges hat auch der Kläger, was ihm möglich gewesen wäre, nach Vorlage der Lizenzverträge nicht vorgetragen.

IV.
Das Gericht hat davon abgesehen, die mündliche Verhandlung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2016 wiederzueröffnen, § 156 Abs. 1 ZPO. Dieser enthält keinen erheblichen Vortrag zu dem vorliegend zunächst zur Entscheidung stehenden Streitgegenstand.

V.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Entscheidung um ein Teilurteil handelt, unterbleibt ein Ausspruch über die Kosten. Dieser ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage des § 709 Satz 1 ZPO.