4a O 182/12 – Zahnersatzimplantat

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2520 

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 4a O 182/12

I. Die Klage wird abgewiesen soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 13.08.2013 durch den Bevollmächtigten der Beklagten am 29.11.2013 erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf der zweiten Klagestufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Mit Teilurteil vom 13.08.2013 hat die Kammer die Beklagte unter Ziffer I. verurteilt,
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 15.08.2006 folgende Produkte im In- und Ausland, in welchem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat:
1. lmplantate, insbesondere zur Verankerung von Zahnersatz, gekennzeichnet durch eine Beschichtung aus Zirkonoxid (ZrO2);
2. Implantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundkörper und einem daran anschließenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschlüssig in eine Aufnahme des Grundkörpers eingreift und über ein Festlegungsmittel mit diesem fest verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die die Aufnahme umgebende Wandung des Grundkörpers stirnseitig mit einem gerundeten Abschnitt versehen ist und der Pfosten eine Schulter mit einer komplementären Rundung aufweist, wobei der gerundete Abschnitt und die Rundung eine weitgehend spaltfreie Verbindung von Körper und Pfosten ermöglichen;
3. Implantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundkörper und einem daran anschließenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschlüssig in eine Aufnahme des Grundkörpers eingreift und über ein Festlegungsmittel mit diesem verbindbar ist und ein Formelement aufweist, dass mit einem Komplementär ausgestalteten stirnseitigen Abschnitt an der die Aufnahme des Grundkörpers umgebenden Wandlung dichtend zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Formelement des Pfostens und dem stirnseitigen Abschnitt des Grundkörpers eine Goldschicht angeordnet ist;
4. Zahnimplantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundkörper und einem an dessen Oberseite anschließenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschlüssig in eine Aufnahmeöffnung des Grundkörpers eingreift und mit diesem fest verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Oberseite des Grundkörpers ein die Aufnahmeöffnung umgebender Dichtungsbund und eine den Dichtungsbund umgebende Ringnut vorgesehen sind, wobei der Pfosten an seiner dem Grundkörper zugewandten Unterseite eine umlaufende Schulter mit einer zu dem Dichtungsbund und der Ringnut komplementäre Formgebung aufweist,
wobei die Rechnungslegung zu den vorstehenden Produkten jeweils zu erfolgen hat in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) der Herstellungsmengen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer
d) und der erzielten Lizenzeinnahmen und Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,
wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erfolgen haben.
Hintergrund der Verurteilung zur Rechnungslegung war die Beteiligung des Klägers als Miterfinder an zwei Erfindungen auf dem Gebiet der Dentaltechnik während seiner Zeit als Arbeitnehmer der Beklagten.

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Implantate „A B“ sowie „A C“ (nachfolgend streitgegenständliche Implantate genannt) zu den Ausführungsformen gehören, über die Rechnung zu legen ist.

Nach der Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung erhielt der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2013 die als Anlage K19 vorgelegten Aufstellungen der Beklagten. Diese umfassen Handlungen der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2013. Aus der Aufstellung gehen Lieferungen an eine D GmbH (nachfolgend D) von 854 streitgegenständlichen Implantaten im Zeitraum von 2008 bis Ende 2013 hervor. Für das Jahr 2013 finden sich in den Aufstellungen keine Lieferungen an D. Lieferungen an die E F sind in der Aufstellung nicht enthalten. Wegen des weiteren Inhalts der Aufstellungen wird auf die Anlage K19 Bezug genommen.

Im Folgenden kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Die Beklagte teilte in dem als Anlage B15 vorgelegten Schreiben vom 24.02.2014 unter anderem mit, dass zwar ein Lizenzvertrag zwischen der G GmbH Schweiz und der D existiere, dieser aber nicht gelebt, das heißt, keine Einnahmen generiert würden. Ferner teilte die Beklagte mit, dass das A C Implantat erst seit kurzem über eine Zulassung verfüge und erst seit Januar 2014 verkauft werde. Schließlich finde in den USA noch kein Vertrieb statt. Ohne die Zulassung für das A C Implantat werde die Beklagte den Markteintritt nicht betreiben. Ferner kam es zu einer weiteren Rechnungslegung für den Zeitraum 2014 und 2015, die als Anlage B15 vorgelegt wird. Diese beinhaltet unter anderem Lieferungen an eine Praxis Dr. H und an einen Herrn Dr. Robert I. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B15 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe unvollständig und unrichtig Rechnung gelegt.

Dies folge unter anderem aus der Werbung, die die E mit den streitgegenständlichen Implantaten betreibe. Aus den als Anlagen K20 und K21 vorgelegten Screenshots des Internetauftritts der E folge, dass Herr Dr. H jährlich mehr als 2.000 Implantate setze. Außerdem werde auf der betreffenden Seite explizit mit den streitgegenständlichen Implantaten geworben und diese würden empfohlen. Angesichts dessen sei eine Anzahl von lediglich 854 verkauften streitgegenständlichen Implantaten an die D, den Zulieferer der E, nicht plausibel. Es sei abwegig, dass Herr Dr. H andere Implantate als die streitgegenständlichen einsetze, obwohl er – was unstreitig ist – Geschäftsführer der D sei. Dies decke sich mit Aussagen des Herrn. Dr. H auf einer Informationsveranstaltung am 24.06.2014, wo er, wie der Kläger behauptet, ausgeführt habe, überwiegend streitgegenständliche Implantate einzusetzen. Er habe auf der Veranstaltung darüber hinaus damit geworben, jährlich zwischen 2.000 und 2.500 Implantate zu setzen.

Die im Jahr 2013 erteilte Auskunft sei auch deshalb widersprüchlich, weil der Beklagtenvertreter in seinem als Anlage K24 vorgelegten Schreiben vom 15.01.2015 ausführt, die streitgegenständlichen Implantate würden zu 90 % in der E verwendet und es würden hochgerechnet bis zum Ende der Patentlaufzeit 1.000 bis 2.000 Implantate jährlich an die Klinik geliefert werden.

Ebenfalls widersprüchlich und unplausibel seien die Auskünfte der Beklagten zu Lizenzverträgen. In ihrem Schreiben vom 20.11.2013 habe die Beklagte darauf verwiesen, dass es keine Lizenzeinnahmen gäbe. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage im Schreiben vom 25.02.2013, Anlage K25, wonach es einen Patentkaufvertrag zwischen der G GmbH Schweiz und der D GmbH Deutschland gebe. Hieraus ergebe sich der deutliche Hinweis auf Lizenzverträge zwischen G/D und der Beklagten.

Des Weiteren fehlten Auskünfte hinsichtlich des A C Systems, welches ausweislich der Internetpräsenz der Beklagten, Anlage K26, seit 2013 beworben werde.

Obwohl die Beklagte seit April 2013 eine Zulassung zum Vertrieb des Implantats in den USA habe, weist die Auskunft keine Verkäufe in dieses Absatzgebiet aus. Dies sei unplausibel.

Obwohl die Beklagte ausweislich der Rechnungslegung einen Gesamtumsatz von unter 200.000,00 EUR angebe, suchte sie im März 2014 zwei Mitarbeiter im Bereich Qualitätsmanagement und Vertrieb. Eine solche Personalstruktur lasse sich mit einem derart geringen Umsatz regelmäßig nicht realisieren.

Die Rechnungslegung sei auch deshalb unvollständig, weil dort ein Herr Dr. Robert I nicht auftauche, obwohl dieser ausweislich der als Anlage K28 vorgelegten Werbung der Beklagten vom 20.08.2014 als Fachmann für die streitgegenständlichen Implantate empfohlen werde.

Die Rechnungslegung sei unvollständig, da sie keine Lieferungen an einen ukrainischen Zahnmediziner namens Vladimir Duda enthalte, obwohl dieser sich ausweislich der Anlage K31, welche nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, berühme, mit den streitgegenständlichen Implantaten zu arbeiten.

Aus Anlage K32 gehe hervor, dass ein Herr Dr. J jeder Zeit streitgegenständliche Implantate vorrätig habe. Dieser fehlt ebenfalls in der Rechnungslegung, was zur Unvollständigkeit derselben führe. Gleiches gelte für Dr. Christian K.

Der Kläger beantragt,
die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 13.08.2013 durch den Bevollmächtigten der Beklagten am 29.11.2013 erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, allein aus den Marketingmaßnahmen des Herrn Dr. H ergebe sich noch keine Unplausibilität der Rechnungslegung. Wie schon aus der von Klägerseite vorgelegten Internetpräsenz ersichtlich, verbaue Herr. Dr. H ebenfalls Implantate anderer Hersteller wie die des Unternehmens L. Sie behauptet, dass bei Metallallergien Implantate aus Keramik eingesetzt würden, welche nicht zu den streitgegenständlichen Implantaten zählten. Bei der Angabe der voraussichtlichen Verkäufe an die E habe es sich um Schätzungen gehandelt. Auch hinsichtlich des A C Systems liege keine unvollständige Auskunft vor. Sie behauptet, in Bezug auf dieses Implantat habe die Zulassung mehrere Jahre in Anspruch genommen und das Portfolio hätte zunächst wettbewerbsfähig gemacht werden müssen. In Bezug auf den Arzt in der Ukraine habe sie – die Beklagte – lediglich einen ukrainischen Großhändler beliefert. Die Lieferungen seien bereits in der Rechnungslegung enthalten. Herr Dr. J sei lediglich mit nicht streitgegenständlichen Implantaten der Serie, nämlich mit den Implantaten A XL und A XS beliefert worden. Herr Dr. K sei in den Jahren 2009 bis 2011 in der E tätig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auf der zweiten Klagestufe unbegründet.

I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB zu.

1.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnungslegung enthaltenen Anga-ben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Aufstellung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, § 259 Rz. 38).

Dabei müssen die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, § 259 Abs. 2 BGB setzt vielmehr nur den da-hingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein ent-sprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umständen der Rechnungslegung ergeben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB a. a. O., § 259 Rz. 38). Erteilt der Schuldner wiederholt Auskünfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollständig oder ungenau sind, so besteht allein deshalb schon regelmäßig der Verdacht, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun endlich richtig, vollständig und genau wäre (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 – sorgfältige Auskunft).

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, durch ihren Geschäftsführer die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung vom 29.11.2013 an Eides statt zu versichern.

a)
Die von Klägerseite vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Umstände in Bezug auf die Verwendung der streitgegenständlichen Implantate durch die E respektive Herrn Dr. H rechtfertigen nicht den Verdacht der Unvollständigkeit der Rechnungslegung.

Der Kläger legt lediglich Screenshots der Internetwerbung durch Herrn Dr. H bzw. durch die E aus dem Jahr 2014 vor. Auch die von ihr behaupteten Aussagen bei einer Informationsveranstaltung betreffen die Mitte des Jahres 2014. Dass Herr Dr. H im Jahr 2014 die streitgegenständlichen Implantate empfiehlt und unter Umständen in größerer Anzahl einsetzt, führt noch nicht zu einem Verdacht dahingehend, dass dies in den Vorjahren ebenfalls der Fall war. Es mag sein, dass Herr Dr. H jährlich 2.000 Implantate und mehr einsetzt und dies seit den 90er Jahren getan hat. Welche konkreten Produkte durch ihn verwendet worden sind, folgt aus dem betreffenden Vortrag des Klägers allerdings nicht. Gegen den Verdacht der Unvollständigkeit spricht darüber hinaus der Umstand, dass Herr Dr. H auch Produkte von anderen Unternehmen, unter anderem dem Unternehmen L, einsetzt. Darüber hinaus werden bei schwierigen Kieferverhältnissen bzw. bei Allergiene ebenfalls Konkurrenzprodukte verwendet.

Aus personellen Verflechtungen zwischen der D und der E lässt sich ebenfalls kein Verdacht der Unvollständigkeit entnehmen. Es bleibt weiterhin unklar, ob die streitgegenständlichen Implantate schon vor dem Jahr 2014 in größerer Anzahl in der Klinik verwendet wurden.

Allein der Umstand, dass im Jahr 2013 laut Auskunft der Beklagten keine Lieferungen an die D erfolgten, begründet ebenfalls keinen drängenden Verdacht der unvollständigen Auskunft. Denn, wie oben dargestellt, legt der Kläger keine Unterlagen vor, aus welchen sich eine konkrete Bewerbung der streitgegenständlichen Produkte aus dem Jahr 2013 ergibt. Hieran ändert auch die Aussage des Beklagtenvertreters in seinem als Anlage K24 vorgelegten Schreiben nichts. Dieses stammt aus dem Jahr 2015 und beinhaltet lediglich eine Schätzung über mögliche Lieferungen an die E in der Zukunft. Die Aussage zu den gegenwärtigen Lieferungen betrifft nach dem objektiven Empfängerhorizont das Jahr 2014, welches in der beanstandeten Rechnungslegung 2013 noch nicht beauskunftet wurde.

b)
In Bezug auf mögliche Lizenzverträge drängt sich ebenfalls kein Verdacht einer unrichtigen Auskunft auf. Bereits mit Schreiben vom 24.02.2014, vorgelegt als Anlage B13, hatte die Beklagte ihre Auskunft dahingehend ergänzt, dass zwar ein Lizenzvertrag zwischen G und D bestehe. Hieraus würden allerdings keine Lizenzeinnahmen generiert. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser ergänzenden Auskunft ergeben.

c)
Die Suche von Mitarbeitern im Jahr 2014 führt nicht zu einer Unplausibilität des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes der Beklagten. Die Einstellung mag durchaus von kaufmännischen Erwägungen geleitet sein. Ein drängender Verdacht der Falschauskunft lässt sich aus einer bloßen Stellenanzeige nicht herleiten.

d)
In Bezug auf die Verkäufe in den USA hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage B13) mitgeteilt, dass die Beklagte erst in den US-Markt eintreten wolle, wenn auch eine Zulassung für das C-Implantat erfolgt sei, was im Jahr 2013 unstreitig noch nicht der Fall war. Dies erscheint jedenfalls nicht unplausibel, da es durchaus kaufmännisch sinnvoll sein kann, direkt mit einem gesamten Portfolio in einem neuen Markt zu starten.

e)
Zum A C Implantat hat die Beklagte in dem vorgenannten Schreiben aus Anfang 2014 bereits mitgeteilt, dass ein Verkauf dieser Implantate erst seit Januar 2014 erfolge und man erst seit kurzem über eine Zulassung verfüge. Angesichts dessen, dass aus der als Anlage K26 vorgelegten Bewerbung dieses Implantats nicht hervorgeht, seit wann im Jahr 2013 die Werbung erfolgte, erscheint der Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht unplausibel.

f)
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Lieferungen in die Ukraine über einen ukrainischen Großhändler erfolgt seien und dass diese Lieferungen bereits in der Auskunft enthalten seien. Angesichts dessen drängt sich aus dem Fehlen des Herrn Vladimir Duda in der Rechnungslegung kein Verdacht der unvollständigen Auskunft auf.

g)
Die Werbematerialien zu Herrn Dr. I (Anlage K28) tragen das Datum 20.08.2014. Aus einer Bewerbung dieses Herrn als Fachmann für die streitgegenständlichen Implantate folgt noch kein Verdacht dahingehend, dass dieser bereits im Jahr 2013 Produkte von der Beklagten eingesetzt hat. Es erscheint plausibel, dass dieser erst im Jahr 2014 mit dem Einsatz der Implantate begonnen hat, zumal die Auskunft für das Jahr 2014 der Beklagten Lieferungen an Herrn Dr. I beinhaltet.

h)
In Bezug auf Herrn Dr. J trägt die Beklagte vor, dass dieser lediglich Implantate der M-Serie einsetze, die nicht streitgegenständlich seien. Dies erscheint jedenfalls angesichts eines fehlenden substantiierten Vortrags des Klägers nicht unplausibel.

i)
In Bezug auf Herrn Dr. K ist es durchaus plausibel, dass dieser in der Rechnungslegung nicht auftaucht, da er in den Jahren 2009 bis 2011 Angestellter der E war, so dass er hierdurch Erfahrungen mit den streitgegenständlichen Implantaten sammeln konnte.

j)
Aus der Klarstellung der Auskunftserteilung mit dem als Anlage B13 vorgelegten Schreiben folgt ebenfalls kein drängender Verdacht der Unvollständigkeit der Auskunftserteilung. Zwar kann sich – wie oben dargelegt – aus einer wiederholten unvollständigen Auskunftserteilung per se schon der Verdacht einer Unvollständigkeit folgen. Allerdings kam es hier lediglich zu einem einzigen klarstellenden Schreiben der Beklagtenseite, in welchem diese einige von Klägerseite monierte Punkte näher erläuterte. Eine wiederholt unvollständige Auskunftserteilung liegt mithin nicht vor.

II.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (Münchener Kommentar zur ZPO, § 254 Rn 32).