4b O 111/14 – Dampftrocknungsanlage

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2525

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 3. Mai 2016 Az. 4b O 111/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:
einen geschlossenen Behälter mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist, wobei das konische Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist, einen in einem Mittelteil des Behälters angeordneten Wärmetauscher, ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher und zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden, eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist und die letzte Zelle die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, während die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den der Dampf hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher durch die dampfdurchlässigen Böden hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen hindurchtreten kann, einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, wobei der Staubabscheidungszyklon Öffnungen in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist und wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon von unten zugeführt wird, und wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-Zeiten und -Preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind;

3. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28.11.2012 und der der A Holding B bzw. der C B seit dem 16.03.2005 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1,5 Mio EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 1 070 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K4, in deutscher Übersetzung Anlage K5) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 31.03.1999 unter Inanspruchnahme zweier dänischer Prioritäten vom 06.04.1998 und 23.02.1999 von der A Holding B angemeldet. Die PCT-Anmeldung wurde am 14.10.1999 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 16.02.2005. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 699 23 XXX) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte hat am 16.02.2015 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Patentinhaberin, die A Holding B, erteilte der Klägerin durch Lizenzvertrag vom 28.11.2012 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent. Am 28.02.2014 firmierte sie um in C B (vgl. Anlage K6). Der Lizenzvertrag vom 28.11.2012 wurde durch Vertrag vom 07.10.2014 ergänzt (vgl. Anlage K8). In dem Ergänzungsvertrag heißt es unter anderem:

„LICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. …
LICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. …
The provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.“

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Apparatus for the drying of moist particulate materials in superheated steam“ („Anlage zum Trocknen von feuchtem, aus Partikeln bestehendem Stoff mittels überhitztem Dampf“). Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt:

Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:
einen geschlossenen Behälter (1) mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist, wobei das konische Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist,
einen in einem Mittelteil des Behälters angeordneten Wärmetauscher (3),
ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6) zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher (3) und zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden (5),
eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2), die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher (3) angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, während die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtreten kann,
einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,
dadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) Öffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugeführt wird.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine erfindungsgemäße Anlage:

Die Beklagte stellt her und liefert Maschinen und Ausrüstungen für die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, unter anderem sogenannte „Wirbelschicht-Verdampfungstrockner“ oder auch „D-Wirbelschicht-Verdampfungstrockner“. Das Versuchsmodell eines solchen Wirbelschicht- Verdampfungstrockners befindet sich in den Räumlichkeiten der Beklagten in E. Die Beklagte selbst stellt dieses wie folgt dar (vgl. Anlage K22):

Die Klägerin greift die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner der Beklagten an, soweit sie einen Zyklon aufweisen, in dessen oberem Teil Öffnungen angeordnet sind (angegriffene Ausführungsform).

Die Beklagte stellte dem interessierten Fachpublikum in der Vergangenheit im Internet, auf Konferenzen und in Workshops – teilweise unter Bezugnahme auf das in ihren Räumlichkeiten befindliche Versuchsmodell – das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung vor (vgl. Anlagen K21, K22, K25). Außerdem bewirbt sie ihre Verdampfungstrockner auf ihrer Website (vgl. Anlagen K21, K25) und stellt sie auf Messen und Workshops vor (vgl. Anlagen K22-K24).

Im Herbst 2012 montierte die Beklagte bei der F AG in G einen Verdampfungstrockner, der zuvor seit dem Jahr 1992 im ehemaligen Fwerk in H im Einsatz gewesen war (vgl. Anlagen K16-K19). Im Rahmen der Montage nahm die Beklagte eine Modernisierung des Trockners vor.

Im März 2013 erhielt die Beklagte einen Auftrag von der Firma J (vgl. Anlage K20). An deren Firmensitz in Schweden montierte sie einen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, dessen Zyklon in seinem oberen Teil Öffnungen aufweist.

Die Klägerin behauptet, der im Herbst 2011 bei der F AG in G installierte Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise einen erfindungsgemäßen Zyklon mit Öffnungen im oberen Bereich auf. Auch der im März 2013 von der Firma J erhaltene Auftrag betreffe einen erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner. Ein solcher werde zudem in den diversen Veröffentlichungen der Beklagten beworben und angeboten.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe weder den Verkauf noch das Anbieten eines erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners schlüssig vorgetragen. Die Klägerin könne nicht einfach verschiedene Veröffentlichungen der Beklagten zusammenfassen und sich hieraus die Merkmale des Patentanspruchs „zusammensuchen“.

Sie – die Beklagte – habe zwar bei der F AG in G den Verdampfungstrockner aus dem ehemaligen Fwerk in H montiert und modernisiert, dabei habe sie allerdings den vorhandenen Staubabscheidungszyklon in keiner Weise verändert. Dieser weise ausschließlich Öffnungen im unteren Bereich auf.

Der im März 2013 von der Firma J beauftragte Verdampfungstrockner sei in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden. In Schweden sei das Klagepatent aber – insoweit unstreitig – nicht validiert.

Der als Anlage K21 vorgelegte Fachartikel stelle kein „Anbieten“ dar, sondern lediglich die Erklärung des Verfahrens der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung. Auch die auf der K Conference im Oktober 2013 vorgestellte Powerpoint-Präsentation sei kein Anbieten im Sinne des § 9 PatG. Es sei lediglich das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung erläutert worden. Insofern handele es sich um eine wissenschaftliche Darstellung. Soweit darin auf bei der Beklagten durchgeführte Tests Bezug genommen werde, werde deutlich, dass es sich ausschließlich um Versuchsanlagen handele, die nicht zum Verkauf stehen würden. Auch der von der Beklagten veranstaltete Workshop im November 2013 habe dem wissenschaftlichen Austausch gedient, ein Anbieten eines Wirbelschichtverdampfungstrockners habe gerade nicht stattgefunden.

Soweit die Klägerin das bei der Beklagten befindliche Versuchsmodell angreife, mache dieses von einer Vielzahl von Merkmalen keinen Gebrauch. So liege kein geschlossener Behälter vor, sondern der verwendete Behälter sei teilweise offen. Zum Trocknen werde nicht überhitzter Dampf, sondern Umgebungsluft verwendet. Das Gebläse sei nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern befinde sich gänzlich außerhalb des Behälters. Bei dem Versuchsmodell existiere zudem zwischen der ersten und der zweiten Verfahrenszelle keine Trennung. Zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle seien keine Trennwände, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten angeordnet. Das partikelförmige Material werde daher nicht nur in die erste Zelle, sondern in die ersten sechs Zellen eingelassen. Das Versuchsmodell weise zudem einen mehrstufigen Zyklon auf, der auf einem anderen Wirkprinzip beruhe und wesentlich größer sei als der im Klagepatent beschriebene Staubabscheidungszyklon. Er erstrecke sich von dem Bereich direkt oberhalb der Verfahrenszellen bis in den gewölbten Bereich (Klöpperboden) oberhalb des oberen zylindrischen Teils. Oberhalb der Verfahrenszellen seien sogenannte Drallschaufeln vorgesehen, die dafür sorgen würden, dass nach oben steigender Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzt werde, so dass der Staub aufgrund der bereits im konischen Bereich erzeugten Zentrifugalkräfte abgeschieden werde. Dabei weise der Zyklon zwar im oberen gewölbten Bereich Öffnungen auf, allerdings trete lediglich noch ein Anteil von höchstens 20 % des in dem Behälter aufsteigenden Dampfs und Staubs durch diese Öffnungen in den Zyklon ein. Ein Großteil des Staubs werde zuvor in dem durch die Drallschaufeln erzeugten Wirbelfeld abgeschieden.

Schließlich sei das Klagepatent auch nicht rechtsbeständig. Der Klagepatentanspruch 1 sei unzulässig erweitert und werde durch die DE 699 38 417 (D0 des Nichtigkeitsverfahrens), die DE 691 01 975 (D1 des Nichtigkeitsverfahrens) und den Artikel „Steamdrying of Beet Pulp“ (D4a/D4b des Nichtigkeitsverfahrens) neuheitsschädlich vorweggenommen. Hilfsweise beruhe die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsklage (Anlage B5) Bezug genommen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Auf ihren Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage (Anlage K32) wird verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Schadensersatz (dem Grunde nach) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu. Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.

I.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktiv legitimiert. Sie ist seit dem 28.11.2012 ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die Patentinhaberin, damals firmierend unter A Holding B, der Klägerin mit Lizenzvertrag vom 28.11.2012 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt hat. Als ausschließlicher Lizenznehmerin stehen der Klägerin eigene Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf zu (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I).

Daneben kann die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche der Patentinhaberin aus abgetretenem Recht geltend machen. Durch den Ergänzungsvertrag vom 07.10.2014 hat die Patentinhaberin, nunmehr firmierend unter C B, sämtliche Ansprüche aus einer Verletzung des Klagepatents an die Klägerin abgetreten. Insofern heißt es in dem Vertrag:
„LICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. …“

Der Ergänzungsvertrag vom 07.10.2014 lässt die ausschließliche Lizenz der Klägerin unberührt, bestätigt sie nur noch einmal. Insofern heißt es:
„LICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. …
The provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.“

II.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigen Materialien in überhitztem Dampf (Anlage K5 Abs. [0005]). Solche Anlagen werden beispielsweise zur Trocknung von Zuckerrübenschnitzeln, Holzspänen oder anderen feuchten Brennstoffen eingesetzt (Anlage K5 Abs. [0004], [0005]).

Das Klagepatent verweist auf verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Anlagen (Anlage K5 Abs. [0003]). Derartige Verdampfungstrockner bestehen beispielsweise aus einem unteren zylindrischen Teil, einem oberen zylindrischen Teil und einem diese beiden Teile verbindenden konischen Übergangsstück. Im Mittelteil des (geschlossenen) Behälters ist ein Wärmetauscher angeordnet. Der von dort ausgehende überhitzte Dampf wird durch ein Dampf-Transportelement – etwa ein Gebläse – nach oben weitergeleitet. Er tritt durch eine Reihe vertikaler Verfahrenszellen mit dampfdurchlässigem Boden, die im unteren zylindrischen Teil des Behälters um den Wärmetauscher herum angeordnet sind. In den Verfahrenszellen wird das zu trocknende Material dem Einfluss des überhitzten Dampfes ausgesetzt und in eine Wirbelbewegung versetzt. Die schwersten Partikel laufen von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch Öffnungen am Boden. Die leichteren Partikel werden in das konische Teil hochgeblasen, welches in ähnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. Diese Zellen sind durch konische Flächen bildende geneigte Bleche unterteilt. Gegenüber den untersten Teilen der konischen Flächen befinden sich Öffnungen zwischen den Verfahrenszellen, denen Material über Führungsschienen zugeführt wird. Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen strömt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf. Entsprechend fällt das gesamte Material, dass diese Zelle erreicht, auf den Boden und kann von dort abgeführt werden (Anlage K5 Abs. [0002]). Der entstehende Staub wird mittels eines im oberen zylindrischen Teil angeordneten Zyklons abgeschieden.

Die Vorteile der Dampftrocknung liegen in der fehlenden Belastung der Atmosphäre mit störenden Emissionen und der Möglichkeit der Energiegewinnung durch die Weiterverwendung des Verfahrensdampfes (Anlage K5 Abs. [0005]).

Als Nachteil der im Stand der Technik bekannten Anlagen beschreibt die Klagepatentschrift den relativ hohen Preis solcher Anlagen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit. Es ist daher die Aufgabe (das technische Problem), die Leistungsfähigkeit (Trocknungsleistung) solcher Anlagen zu steigern, und zwar ohne eine Steigerung der Kosten und ohne eine Qualitätsminderung des fertigen Produkts (Anlage K5 Abs. [0006], [0008]).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 eine Anlage vor, die die folgenden Merkmale aufweist. Dabei wurde in die nachstehende Merkmalsgliederung die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 vorgenommene Beschränkung des Klagepatentanspruchs 1 aufgenommen, wonach sich das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers befinden muss.

1. Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:
2. einen geschlossenen Behälter (1) mit
2.1. einem unteren zylindrischen Teil,
2.2. das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist,
2.3. wobei das konische Übergangsstück mit einem oberen zylindrischen Teil verbunden ist,
2.4. das einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist,
3. einen Wärmetauscher (3),
3.1. der in einem Mittelteil des Behälters angeordnet ist,
4. ein Dampf-Transportelement (6)
4.1. zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher (3) und
4.2. zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden (5),
4.3. wobei das Dampf-Transportelement (6) im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist,
5. eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2),
5.1. die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher (3) angeordnet sind,
5.2. wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist
5.3. und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist,
5.4. während die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann,
5.5. und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich (13) offen sind
5.6. und an ihrem Boden durch Öffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtreten kann,
6. einen Staubabscheidungszyklon (8)
6.1 zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,
6.2 wobei der Staubabscheidungszyklon (8) in dem oberen zylindrischen Teil angeordnet ist und
6.3 in seinem oberem Teil Öffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist,
6.4 wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugeführt wird.

Der Kern der Erfindung besteht dabei darin, zusätzliche Öffnungen im oberen Teil des Zyklons vorzusehen. Hintergrund ist, dass die Leistungsfähigkeit eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom ist. Bei den im Stand der Technik bekannten Anlagen, bei denen die Dampfzufuhr zum Zyklon an dessen Boden erfolgte, konnte die Dampfzufuhr ausweislich der Klagepatentschrift aber nicht erhöht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerwünscht große Menge des partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen wurde. Da im Zyklon keine ausreichende Trocknung des Materials erfolgt, verließ unzureichend getrocknetes Material die Anlage und die Qualität des ausgestoßenen Produkts war vermindert (Anlage K5 Abs. [0007]). Dem will die erfindungsgemäße Lehre entgegenwirken, indem der Großteil des Dampfes erst im oberen Bereich des Zyklons in diesen eingeleitet wird. Auf dem Weg zu diesen oberen Öffnungen des Zyklons wird eventuell vom Dampfstrom mitgerissenes, noch feuchtes Material abgeschieden. Dies geschieht durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Behälters und um den Zyklon herum und vorwärts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gefördert werden. Denn hierdurch treffen diese Partikel auf die Außenwandung des Behälters auf und bilden dort eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zurückgleitet. In den Zyklon gelangt trotz der gesteigerten Dampfzufuhr nur der getrocknete Staub (Anlage K5 Abs. [0010]).

III.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf der Klagepatentanspruch 1 der Auslegung.

Die Merkmalsgruppe 2 beschreibt einen Behälter, bestehend aus einem unteren und einem oberen zylindrischen Teil, die durch ein konisches Übergangsstück verbunden sind. Soweit dieser Behälter „geschlossen“ sein soll, hat dies funktional den Zweck zu gewährleisten, dass sowohl der überhitzte Dampf als auch das partikelförmige Material während des Trocknungsvorgangs in ihm verbleiben. Dies schließt es hingegen nicht aus, dass der Behälter Öffnungen aufweist. Dies können beispielsweise die Öffnungen für die Zufuhr und den Abtransport des partikelförmigen Materials sein, die im Klagepatentanspruch selbst genannt sind (vgl. Merkmale 5.2 und 5.3). Daneben lässt der Anspruch aber durchaus auch weitere Öffnungen zu, sofern sie die Funktion des geschlossenen Behälters, Dampf und Material während des Trocknungsvorganges in ihm zusammenzuführen, nicht beeinträchtigen. So sind etwa Eintrittsöffnungen für den Dampf, Entlüftungsöffnungen oder Kondensat-Austrittsöffnungen denkbar. Der Fachmann erkennt, dass diese Öffnungen die Funktion des Wirbelschicht-Verdampfungstrockners nicht einschränken, sondern vielmehr unterstützen. Entsprechend haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 übereinstimmend darauf hingewiesen, dass ohne Austrittsöffnungen für den Dampf der Druck im Behälter zu stark ansteigen würde. Der geschlossene Behälter muss gerade solchermaßen ausgestaltet sein, dass er eine Trocknung des partikelförmigen Materials mittels unter Druck stehendem, überhitztem Dampf zulässt.

Der Klagepatentanspruch 1 beschreibt den Aufbau des erfindungsgemäßen Behälters im Grundsatz dahingehend, dass sich an ein unteres zylindrisches Teil ein konisches Übergangsstück und an dieses wiederum ein oberes zylindrisches Teil anschließt, wobei das obere zylindrische Teil einen größeren Durchmesser hat als das untere zylindrische Teil. Wie im Einzelnen die zylindrischen Teile ausgestaltet sind, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vom Schutzbereich umfasst ist auch eine Ausgestaltung, bei der etwa der untere zylindrische Teil einen gewölbten Boden aufweist. Dies zeigt sich bereits in Ansehung von Figur 1 der Klagepatentschrift. Dass dieser gewölbte Boden nicht als Bestandteil des unteren zylindrischen Teils angesehen werden könnte, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Soweit in dem in der Klagepatentschrift als Stand der Technik benannten EP 0 537 262 (Anlage B1, in deutscher Übersetzung Anlage B2) zwischen einem Bodenteil (1) und dem unteren zylindrischen Teil (2) unterschieden wird (vgl. Figur 2), greift die Klagepatentschrift diese Unterscheidung gerade nicht auf. Die erfindungsgemäße Lehre befasst sich ersichtlich nicht mit der Ausgestaltung des unteren zylindrischen Teils des Behälters.

Soweit es im Klagepatentanspruch 1 weiter heißt, dass das Dampf-Transportelement im unteren zylindrischen Teil angeordnet ist (Merkmal 4.3), hat dies funktional den Zweck, dass es den überhitzten Dampf durch die dampfdurchlässigen Böden der Verfahrenszellen nach oben in den Behälter transportieren soll (vgl. Merkmal 4.2). Auf diese Weise versetzt es das in den Verfahrenszellen befindliche Material in eine Wirbelbewegung und fördert solchermaßen die Trocknung desselben (vgl. Anlage K5 Abs. [0002], Abs. [0021] und Abs. [0028]). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es unerheblich, an welcher Stelle des unteren zylindrischen Teils des Behälters sich das Dampf-Transportelement befindet. Es kann beispielsweise auch im Boden des unteren zylindrischen Teils angeordnet sein, wie dies etwa in der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik benannten EP 0 537 262 (Anlage B1, in deutscher Übersetzung Anlage B2) der Fall war.

Um den Wärmetauscher herum sind eine Reihe von länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen angeordnet (Merkmale 5, 5.1). Diese dienen dem gezielten Transport des Materials durch die Anlage, wobei in allen Zellen außer der Auslasszelle eine Trocknung durch überhitzten Dampf stattfindet und das Material im Bereich der Auslasszelle ausreichend getrocknet sein soll. Durch Öffnungen, die an ihrem Boden vorgesehen sind, kann das partikelförmige Material langsam durch die Verfahrenszellen durchwandern (Merkmal 5.6), bis es an der Auslasszelle vollständig getrocknet ankommt (Merkmal 5.3). Der Boden der Auslasszelle weist einen geschlossenen Boden auf, damit das Material in diesem Bereich nicht hochgeblasen wird, sondern durch das Auslassmittel austreten kann.

Gemäß Merkmal 6.2 befindet sich im oberen zylindrischen Teil des Behälters der erfindungsgemäße Staubabscheidungszyklon. Dieser obere zylindrische Teil ist nicht genauer definiert. Er umfasst aber ohne weiteres den Deckel des Behälters. Die Ausführungen zum unteren zylindrischen Teil und seinem Boden gelten entsprechend.

Der Staubabscheidungszyklon weist gemäß Merkmal 6.3 in seinem oberen Bereich Öffnungen auf, die mindestens die Hälfte des Dampfs und Staubs aufnehmen. Der Klagepatentanspruch 1 lässt damit ohne weiteres zu, dass sämtlicher Dampf und Staub dem Zyklon durch Öffnungen zugeführt wird, die sich in seinem oberen Bereich befinden. Soweit dies nicht der Fall ist, lässt Merkmal 6.4 daneben eine Zuführung von Dampf und Staub durch Öffnungen zu, die sich im unteren Teil des Zyklons befinden.

IV.
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland erfindungsgemäße Wirbelschicht-Verdampfungstrockner im Sinne von § 9 PatG angeboten hat.

Der in § 9 PatG verwendete Begriff des Anbietens ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts – sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab – alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des § 145 BGB, sondern jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Klagepatents stehenden Gegenstands ermöglichen oder befördern sollen. Ein Mittel hierzu ist die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das – wie es in § 9 PatG heißt – Gegenstand des Klagepatents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 ff.). Gleiches gilt für das Ausstellen eines bestimmten Gegenstandes auf einer Fachmesse. Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht.
________________________________________
Insofern ist unerheblich, ob das in der Werbung präsentierte Erzeugnis sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Vielmehr ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer). Nach der Rechtsprechung des BGH muss in derartigen Fällen die Frage, ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Klagepatents entspricht. Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rspr. des BGH nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung i.S. des § 9 PatG – so der BGH – sei hiervon nicht abhängig. Es könne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses – dies muss auch für die Werbung im Internet gelten – nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es könne nur – so der BGH – auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Klagepatents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer).

Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich die von der Klägerin beanstandete Präsentation des Versuchsmodells der Beklagten bei „objektiver Betrachtung” im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH als ein patentverletzendes Anbieten im Inland dar.

Zwar steht der Betrieb eines Versuchsmodells grundsätzlich unter dem Privileg des § 11 Nr. 2 PatG, dieses Privileg erstreckt sich aber nicht auf Handlungen der Beklagten, die auf die gewerbliche Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse abzielen. Die Beklagte hat die als Anlage K22 vorgelegte Powerpoint-Präsentation, in der unter anderem ihr Versuchsmodell genauer erläutert wird, bei der vom 08.10.2013 bis zum 10.10.2013 in Hannover stattgefundenen K Conference präsentiert. An der Konferenz haben unter anderem potentielle Kunden der Beklagten wie die Südzucker AG teilgenommen (vgl. Anlage K23). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei der Anlage K22 lediglich um die wissenschaftliche Darstellung des Prinzips der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung handelte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte mit ihrer Präsentation den Zweck verfolgte, Geschäftsbeziehungen zu potentiellen Kunden zu knüpfen und ihre Anlagen zu verkaufen. Sie präsentierte ihr Versuchsmodell in der Erwartung, dass ein entsprechender Wirbelschicht-Verdampfungstrockner von den Teilnehmern der Konferenz nachgefragt werden würde. Die Präsentation war dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten der Beklagten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht. Dass der Wirbelschicht-Verdampfungstrockner dabei jeweils an die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden muss und hierzu ggf. modifiziert werden muss, ändert nichts daran, dass die Beklagte durch ihre Präsentation auf der K-Conference grundsätzlich zum Ausdruck gebracht hat, einen erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner herstellen und liefern zu können. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „The flow test unit represents the elements of a real dryer“ in Anlage K22.

Mit derselben Zielsetzung führte die Beklagte einen Monat später, am 05.11.2013, einen Workshop durch, bei dem sie das Versuchsmodell im Betrieb präsentierte (vgl. Anlage K24). An dem Workshop nahmen potentielle Kunden wie die F AG, J AB, L GmbH & Co. KG, M GmbH & Co. KG, N und O S.A. teil (vgl. Anlage K24 S. 1). Zwar diente dieser Workshop ausweislich der Internetseite der Beklagten vordringlich der Information der Teilnehmer, selbstverständlich werden durch eine solche Veranstaltung aber auch Geschäftsabschlüsse gefördert. Die Teilnehmer konnten die Präsentation der Beklagten nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte gewillt und in der Lage ist, eine dem Versuchsmodell entsprechende Anlage – angepasst an die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Kunden – herzustellen und zu liefern.

Inwieweit die weiteren von der Klägerin angeführten Veröffentlichungen der Beklagten ein „Anbieten“ eines erfindungsgemäßen Verdampfungstrockners darstellen, kann dahinstehen.

V.
Soweit die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die Anlage in G und in Schweden behauptet, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und/oder in Verkehr gebracht, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert.

1.
Die von der Klägerin hinsichtlich der Montage eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners bei der F AG in G vorgelegten Unterlagen (Anlagen K16 bis K19) belegen nicht die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Staubabscheidungszyklon gemäß Merkmal 6.3 in seinem oberen Bereich Öffnungen aufweist. Nachdem die Beklagte behauptet, der Zyklon habe nur in seinem unteren Bereich Öffnungen, trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre gegenteilige Behauptung. Dieser hat sie nicht genügt. Der Verweis auf anderweitige Veröffentlichungen der Beklagten führt an dieser Stelle nicht weiter, da keineswegs feststeht, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen tatsächlich den bei der F AG in G installierten Verdampfungstrockner betreffen.

2.
Hinsichtlich des im März 2013 von der Firma J beauftragten Verdampfungstrockners behauptet die Beklagte, dass dieser in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden sei. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

VI.
Der im Oktober 2013 im Rahmen der K Conference und im November 2013 im Rahmen ihres Workshops von der Beklagten angebotene Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weist sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auf.

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wirbelschicht-Verdampfungstrockner um eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material handelt. Nachdem sich die Präsentation ausweislich der Überschrift der Anlage K22 „Fluidized-bed drying with superheated steam“ auf die Trocknung mittels überhitztem Dampf bezieht, ist das Angebot auf einen Verdampfungstrockner gerichtet, der mit überhitztem Dampf im Sinne von Merkmal 1 arbeitet. Dass dies ggf. bei dem Versuchsmodell der Beklagten nicht der Fall ist, spielt für das Angebot keine Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Präsentation der Beklagten jedenfalls dahingehend, dass die Beklagte eine entsprechende Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeitet, herstellen und liefern kann. Gleiches gilt für den Workshop, der im November 2013 bei der Beklagten durchgeführt wurde (vgl. Anlage K24 letzte Seite).

Selbstverständlich muss eine entsprechende Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeitet, auch mit einem geschlossenen Behälter im Sinne von Merkmal 2 ausgestattet sein, da andernfalls der überhitzte Dampf entweichen könnte und keine ausreichende Trocknung des partikelförmigen Materials bewirken würde. Dies erkennen die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres und werden das Angebot der Beklagten dahingehend verstehen.

Die angesprochenen Verkehrskreise wissen darüber hinaus, dass im Stand der Technik das Dampf-Transportelement üblicherweise im unteren zylindrischen Teil der Anlage angeordnet war. Auch wenn sich das Dampf-Transportelement bei dem präsentierten Versuchsmodell der Beklagten außerhalb des Behälters befinden mag, erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass es ebenso gut – wie bereits bekannt – unter dem Wärmetauscher im unteren zylindrischen Teil des Behälters angeordnet werden kann. Dies macht in einer Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeitet, schon deshalb Sinn, weil dort ein geschlossener Behälter vorhanden sein muss, innerhalb dessen der überhitzte Dampf bewegt und die Trocknung des Materials bewirkt wird. Die in Anlage K22 befindliche schematische Zeichnung zeigt eine entsprechende Anordnung des Dampf-Transportelementes im unteren zylindrischen Teil des Behälters unmittelbar unterhalb des Wärmetauschers, dort mit der Bezugsziffer 10 gekennzeichnet.

Soweit die Beklagte meint, die dort gezeigte Anordnung des Dampf-Transportelementes im Klöpperboden sei nicht erfindungsgemäß, folgt die Kammer dem nicht (s.o. zur Auslegung). Wie bereits ausgeführt, ist der gewölbte Boden Teil des unteren zylindrischen Teils. Indem der Ventilator im Klöpperboden angeordnet ist, befindet er sich damit zugleich in erfindungsgemäßer Weise im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers. Dass die Anordnung des Ventilators im Klöpperboden funktional dergestalt von der Anordnung im unteren zylindrischen Teil zu unterscheiden wäre, dass der Ventilator aufgrund seiner Positionierung im Klöpperboden die ihm nach dem Klagepatent zugewiesene Funktion nicht mehr erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Soweit sie auf die Relevanz der Ausbildung des Bodens für das Strömungsverhalten des Dampfes verweist, bleiben ihre Ausführungen unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Anordnung des Ventilators im Klöpperboden ggf. vom Klagepatent nicht gewünschte Auswirkungen auf das Strömungsverhalten des Dampfes haben sollte. Mit solchen Auswirkungen befasst sich die Klagepatentschrift selbst auch gar nicht. Die konkrete Ausgestaltung des unteren zylindrischen Teils des Behälters und die ggf. damit verbundenen Auswirkungen auf das Strömungsverhalten des Dampfes bleiben vielmehr dem Fachmann überlassen.

Die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 sind unmittelbar in Gestalt des Versuchsmodells verwirklicht.

Die Anlage weist einen Behälter auf, bestehend aus einem unteren zylindrischen Teil (Merkmal 2.1), einem konischen Übergangsstück (Merkmal 2.2) und einem oberen zylindrischen Teil (Merkmal 2.3), wobei das obere zylindrische Teil einen größeren Durchmesser aufweist als das untere zylindrische Teil (Merkmal 2.4). Unstreitig ist im Mittelteil des Behälters ein Wärmetauscher angeordnet (Merkmalsgruppe 3).

Das Versuchsmodell weist auch eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen im Sinne von Merkmal 5 auf. Soweit die Beklagte vorträgt, zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle würden sich keine Trennwände, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten befinden, so dass es an der erfindungsgemäßen Aufteilung des Behälters in Verfahrenszellen fehle, überzeugt dies nicht. Die in Anlage K22 unter der Überschrift „flow characteristics“ wiedergegebene, schematische und kolorierte Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten lässt deutlich die um den im Mittelteil des Behälters befindlichen Wärmetauscher angeordneten, grau eingefärbten Trennwände erkennen, die eine vertikale Unterteilung des Behälters bewirken und sich im Bereich des unteren zylindrischen Teils zwischen dem Wärmetauscher und der Außenwand des Behälters erstrecken. Diese sind nach oben offen, länglich und im Wesentlichen vertikal. Damit aber sind Verfahrenszellen im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre gegeben (Merkmale 5, 5.1).

Soweit die erste Zelle, die den Einlass für das partikelförmige Material aufweist (Merkmal 5.2), breiter ist als die übrigen Zellen (ggf. der Breite von 6 der übrigen Zellen entspricht), ist dies nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ohne Belang. Eine Einschränkung dahingehend, dass alle Verfahrenszellen dieselbe Breite aufweisen müssten, enthält der Anspruch nicht.

Die letzte Zelle enthält ein Auslassmittel für das getrocknete Material (Merkmal 5.3), wobei schon die Farbgebung in der schematischen Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten in Anlage K22 deutlich macht, dass der Boden dieser Zelle anders ist als der Boden der übrigen Zellen, nämlich unstreitig nicht dampfdurchlässig (Merkmale 5.3 und 5.4).

Weiterhin ist in der schematischen Darstellung zu erkennen, dass die seitlich nebeneinander liegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich offen sind (Merkmal 6.5) und an ihrem Boden durch Öffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind (Merkmal 6.6). Auf diese Weise kann das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen hindurchtreten.

Schließlich weist das Versuchsmodell der Beklagten auch einen Zyklon im Sinne der Merkmalsgruppe 6 auf. In Anlage K22 ist dieser mit der Bezugsziffer 6 (rotary dust separator) bezeichnet. Schon seine Bezeichnung verdeutlicht die Funktion, Dampf und Staub aufzunehmen und den Staub von dem Dampf abzuscheiden (Merkmal 6.1). Die Funktion des Zyklons wird in der schematischen Zeichnung in Anlage K22 unter der Überschrift „technological principle test unit“ dargestellt, wobei er hier ausdrücklich als „cyclone for dust separation“ bezeichnet wird. Seine Position im Verdampfungstrockner ist in der schematischen Zeichnung unter der Überschrift „operating principle“ und auch in der kolorierten Skizze unter der Überschrift „flow characteristics“ zu erkennen. Der Zyklon befindet sich über dem Wärmetauscher im oberen zylindrischen Teil des Behälters (Merkmal 6.2). Anhand der Skizzen ist nicht erkennbar, dass sich die Öffnungen des Zyklons im oberen Klöpperboden befinden. Selbst wenn aber der dahingehende Vortrag der Beklagten richtig sein sollte, würde dies nicht die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 hindern. Denn der obere Klöpperboden ist Bestandteil des oberen zylindrischen Teils (s.o. zur Auslegung).

Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich unter dem Bauteil mit der Bezugsziffer 6 im Übergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen Übergangsstück Drallschaufeln befinden würden, die den nach oben steigenden Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzen und aufgrund der hierdurch erzeugten Zentrifugalkräfte den Staub bereits im Bereich des konischen Übergangsstücks abscheiden würden, ist dieser Einwand für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre unbeachtlich. Es mag sein, dass aufgrund der Drallschaufeln schon das konische Übergangsstück als Zyklon genutzt und in diesem Bereich Staub abgeschieden wird. Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch im oberen zylindrischen Teil ein Zyklon befindet. Dieser Zyklon verwirklicht sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 6. Der Klagepatentanspruch 1 schließt insofern nicht aus, dass neben dem erfindungsgemäßen Zyklon weitere Bauteile an einer Staubabscheidung mitwirken. Soweit die Beklagte zu suggerieren versucht, die angegriffene Ausführungsform weise nur einen einzigen, mehrstufig aufgebauten Zyklon auf, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr funktioniert die Staubabscheidung im oberen zylindrischen Bereich völlig unabhängig von den im Übergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen Übergangsstück angeordneten Drallschaufeln. Dass diese eine zusätzliche Staubabscheidung über die Außenwand des konischen Übergangsstücks bewirken, führt aus der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht hinaus (s. auch oben zur Auslegung).

Der im oberen zylindrischen Teil angeordnete, von der Beklagten mit der Bezugsziffer 6 gekennzeichnete Zyklon weist ausschließlich in seinem oberen Bereich Öffnungen auf (Merkmal 7), die daher zwingend den gesamten Dampf und Staub aufnehmen. Somit ist auch Merkmal 6.3 erfüllt; Merkmal 6.4 ist daneben optional (s.o. zur Auslegung). Merkmal 6.3 ist ausschließlich mit Blick auf den im oberen zylindrischen Teil angeordneten Zyklon zu beurteilen. In den Merkmalen 6.3 und 6.4 geht es insofern darum, zu welchen Anteilen die Öffnungen im oberen und ggf. unteren Bereich des Zyklons den Dampf und Staub aufnehmen sollen. Dass daneben ggf. bereits zuvor (nämlich im konischen Übergangsstück) eine Staubabscheidung stattfindet, ist für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre, insbesondere für die Beurteilung des Merkmals 6.3, unerheblich. Insofern ist der Vortrag der Beklagten, durch die Drallschaufeln werde bereits ca. 80 % des Staubs abgeschieden, ohne Belang. Es kommt einzig darauf an, dass der Zyklon im oberen zylindrischen Bereich den dort noch ankommenden Staub mit dem Dampf ausschließlich durch Öffnungen aufnimmt, die sich in seinem oberen Bereich befinden. Auf diese Weise kann die Dampfzufuhr erhöht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerwünscht große Menge des partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen wird (vgl. Anlage K5 Abs. [0007]). Denn durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Behälters und um den Zyklon herum und vorwärts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gefördert werden, treffen diese Partikel auf die Außenwandung des Behälters auf und bilden dort eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zurückgleitet (Anlage K5 Abs. [0010]). Insofern beschreibt die Klagepatentschrift selbst eine Staubabscheidung durch Zentrifugalkräfte schon vor dem Eintreten des Dampfes mit dem Staub in den erfindungsgemäßen Zyklon. Die Beklagte hat diesen Effekt durch das Vorsehen von Drallschaufeln lediglich verstärkt und in den Bereich des konischen Übergangsstücks vorverlagert.

VII.
Da die Beklagte die durch den Klagepatentanspruch 1 geschützte Erfindung im Sinne von § 9 S. 1 und S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen. Wie vorstehend ausgeführt hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten. Dies erfolgte ohne Berechtigung. Wegen des patentverletzenden Anbietens kann die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr auch zur Unterlassung der anderen Benutzungsformen verurteilt werden. Denn aufgrund des Anbietens ist im vorliegenden Fall zu besorgen, dass die Beklagte auf Bestellung des Kunden eine erfindungsgemäße Anlage herstellt und in Verkehr bringt. Dies ergibt sich daraus, dass sie nicht nur als Vertriebspartner, sondern als Herstellerin solcher Anlagen auftritt.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Für die Zeit seit dem 28.11.2012 stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht zu, weil zu diesem Zeitpunkt der Lizenzvertrag zwischen ihr und der A Holding B als Inhaberin des Klagepatents in Kraft trat und sie seit diesem Zeitpunkt ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist.

Daneben kann die Klägerin aus abgetretenem Recht Ersatz für den der A Holding B bzw. C B entstandenen Schaden verlangen. Dieser Anspruch besteht für sämtliche Schäden, die seit dem 16.03.2005 entstanden sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin am Klagepatent durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Gleiches gilt auch für die Patentinhaberin, die als Lizenzgeberin Lizenzgebühren aus der Nutzung des Klagepatents generiert (vgl. Anlage K8).

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung gemäß § 140a PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Unverhältnismäßigkeit der vorgenannten Ansprüche ist weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht.

VIII.
Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; BGH, WM 2014, 2058 ff.) in ständiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist.

Nach diesen Grundsätzen verdient vorliegend das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seiner Rechte Vorrang, da keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Klagepatentanspruch 1 in seiner hier geltend gemachten Fassung vernichtet wird.

1.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 den geltend gemachten Anspruch auf Vorrichtungen beschränkt hat, bei denen sich das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers befindet, kommt eine unzulässige Erweiterung nicht in Betracht.

In der Streichung der im Hinblick auf den Behälter vorgesehenen Einschränkung „which is a revolution element“ liegt keine unzulässige Erweiterung, da bereits die Bezeichnung der oberen und unteren Teile als zylindrisch und des Übergangsstücks als konisch die rotationssymmetrische Form des Behälters hinreichend deutlich machen.

Merkmal 6.3 war im ursprünglichen Anspruch 1 zwar nicht enthalten, ist aber in der Anmeldeschrift offenbart. Der kennzeichnende Teil des ursprünglich angemeldeten Klagepatentanspruchs 1 lautete:
„…at least a larger part of the steam supply from the common transfer zone (13) to the cyclone (8) takes place in the upper part of the cyclone“.
Auf S. 4 Z. 3 ff. der Offenbarungsschrift wird dies dahingehend erläutert, dass lediglich ein geringer Teil des Dampfes, wenn überhaupt, in den unteren Teil des Zyklons eingeleitet wird, während der überwiegende Teil des Dampfes im oberen Teil des Zyklons in diesen eintreten soll. Hierdurch ist zugleich offenbart, dass der Zyklon in seinem oberen Teil Öffnungen aufweisen muss, die den Eintritt des Dampfes ermöglichen.

Eine Einschränkung dahingehend, dass sich die Öffnungen des Zyklons unmittelbar oberhalb der letzten Verfahrenszelle befinden müssten, enthielt der ursprünglich angemeldete Anspruch 1 nicht. In der in der Offenbarungsschrift gezeigten Figur 1 sind die Öffnungen de Zyklons in gleicher Weise dargestellt wie in Figur 1 der Klagepatentschrift. Inwiefern eine unzulässige Erweiterung gegeben sein sollte, möglicherweise auch in Form einer Zwischenverallgemeinerung, ist nicht ersichtlich.

2.
Die Entgegenhaltungen D0, D1 und D4a/D4b der Nichtigkeitsklage nehmen die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

a) D0 (EP 1 044 44; DE 699 38 417)
Die D0 hat im Erteilungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden. Sie offenbart eine Vorrichtung zur Entfernung von Flüssigkeit aus teilchenförmigem Material, mithin eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material (Merkmal 1). Die Trocknung erfolgt über die Zuführung von überhitztem Dampf (vgl. Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0001]). Die D0 beschreibt zunächst die im Stand der Technik bekannten Anlagen, unter anderem nimmt sie Bezug auf die EP 0 153 704. Die dort beschriebene Anlage weist eine Reihe von vertikalen, ziemlich langen Verfahrensbereichen auf, durch die überhitzter Dampf nach oben geleitet wird. Hieran kritisiert die D0, dass durch die Konfiguration des langen, vertikalen Verarbeitungsbereichs ein erheblicher Teil der mittelgroßen Partikelteilchen eine zu lange Verweildauer erhalte und infolgedessen zu stark getrocknet werde. Außerdem bestehe aufgrund der Unterteilung in Verarbeitungsbereiche ein relativ hohes Risiko, dass feuchtes Teilchenmaterial die ersten Bereiche der Vorrichtung teilweise durch Adhäsion des Produkts und teilweise durch auf dem Produkt kondensierenden Dampf blockiere, wodurch es so schwer werde, dass es nicht länger durch den Strom von Dampf in Bewegung gehalten werden könne (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0005] und [0006]). Die D0 formuliert es als Aufgabe, die mit der Verwendung von mehreren Verarbeitungsbereichen verbundenen Nachteile zu verhindern und eine optimale Verarbeitungszeit für Teilchen sämtlicher Größen zu gewährleisten (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0008]). Zu diesem Zweck sieht die D0 eine einheitliche, horizontale Ringkammer vor, die eine niedrige Konstruktion des Behälters ermöglicht (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0010]). Dies führt weg von der im Klagepatent gewählten Konstruktion der Verwendung länglicher, vertikaler Verfahrenszellen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Platten 13 und/oder 17, obwohl sie sich nicht vom Wärmetauscher bis zur Außenwand des Behälters erstrecken (vgl. Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0033]), den Behälter in Verfahrenszellen im Sinne des Klagepatents unterteilen, ist in der D0 an keiner Stelle offenbart, dass der Boden der Auslasszelle dampfundurchlässig sein soll (Merkmal 5.3). Vielmehr ist die Rede davon, dass die Öffnungen im Boden teilweise als einfache Löcher, teilweise als Öffnungen ausgebildet sind, die dem Dampf eine Zustromrichtung verleihen, die einen Winkel mit der Platte zwischen 0° und 90° bildet (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0025]). Weiter wird erläutert, dass der Winkelwert der Öffnungen dergestalt festgelegt werden kann, dass er eine Bewegung der Teilchen im Inneren der ringförmigen Kammer von der Zuführleitung zu der Austrittsöffnung gewährleistet (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0026]). Dass sich im Bereich der Austrittsöffnung keine Öffnungen im Boden befinden sollten, wird nicht erwähnt. Es heißt insofern lediglich, dass die Öffnungsfläche in der Nähe der Zuführöffnung vergleichsweise größer ist als in der Nähe der Austrittsöffnung (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0025]). Es erscheint vor diesem Hintergrund keineswegs wahrscheinlich, dass der Fachmann Merkmal 5.3 des Klagepatentanspruchs 1 in der D0 ohne weiteres mitliest. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass er aufgrund der Ausführungen in der D0 davon ausgeht, durch eine entsprechende Wahl des Winkels für die Öffnungen im Boden der ringförmigen Kammer den Dampfstrom dergestalt leiten zu können, dass das getrocknete Material der Austrittsöffnung zugeführt und von dort abtransportiert werden kann.

b) D1 (EP 0 537 262; DE 691 01 975)
Die D1 wird in der Klagepatentschrift selbst genannt und ist im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden. Sie offenbart keinen erfindungsgemäßen Zyklon im Sinne der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatentanspruchs 1. Das Wirbelfeld, das durch die auftretenden Zentrifugalkräfte die Staubabscheidung bewirkt, wird in der Vorrichtung der D1 in der zentralen Kammer 31 erzeugt. Der Dampfstrom erreicht diese Kammer vollständig von unten; Öffnungen im oberen Bereich der Platte 30 sind nicht vorgesehen. Die Leitbleche 34 versetzen den von unten in die Kammer 31 einströmenden Dampf entlang der Innenseite der Platte 30 in eine Wirbelbewegung, so dass mitgeführte Teilchen gegen die Platte 30 gelenkt werden und sich dort sammeln. Beim Passieren der Öffnung 41 werden sie dem Staubabscheider 40 zugeführt und von dort in die Austragkammer 7 befördert (vgl. Anlage B2, S. 3, 2. und 3. Absatz; Anlage B5 dort Anlage 6 S. 11, 4. Abs.). Der Staubabscheider 40 stellt keinen Zyklon dar; in ihm wird kein Wirbelfeld zur Fliehkraftabscheidung erzeugt. Er dient lediglich dem Abtransport der zuvor an der Platte 30 gesammelten Teilchen.

c) D4a/D4b (Artikel „Steamdrying of Beet Pulp“)
Es kann dahinstehen, ob die D4a und D4b vorveröffentlichten Stand der Technik darstellen. Denn jedenfalls offenbaren sie nicht Merkmal 5.3 des Klagepatentanspruchs 1. Gezeigt ist in D4a und D4b eine Vorrichtung, die im unteren zylindrischen Teil und im konischen Übergangsstück einen ähnlichen Aufbau aufweist wie die Vorrichtung der D0. Im unteren zylindrischen Teil befindet sich die niedrige Ringkammer 6 („low ring shaped fluid bed“), durch die das zu trocknende Material geführt wird. Sie weist einen dampfdurchlässigen Boden auf („perforated curved bottom“). Dass dieser in der Nähe der Auslassöffnung anders ausgestaltet sein sollte als in der Nähe der Einlassöffnung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht zwingend daraus, dass im Bereich der Auslassöffnung ein Schneckenförderer 8 vorgesehen ist. Selbst wenn man also die Bereiche zwischen den Platten 7, obwohl diese nicht an die Außenwand des Behälters heranreichen, als Verfahrenszellen bezeichnen wollte, ist jedenfalls Merkmal 5.3 nicht offenbart. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann dieses Merkmal ohne weiteres mitliest.

3. Erfindungshöhe
Es kann auch nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Klagepatentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Beklagte stützt ihre Argumentation zur fehlenden Erfindungshöhe auf eine Kombination der D1 mit der D4a. Es ist aber schon nicht erkennbar, warum der Fachmann, der ausgehend von der D1 die Trocknungsleistung der Anlage erhöhen möchte, ausgerechnet die D4a heranziehen sollte. Die Anlage der D4a unterscheidet sich im unteren zylindrischen Teil und im konischen Übergangsstück erheblich vom Aufbau der D1. Es erscheint vor diesem Hintergrund keineswegs naheliegend, den aus der D4a ersichtlichen Aufbau des oberen zylindrischen Teils ohne weiteres auf die Anlage der D1 zu übertragen.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Anlagen in G und Schweden Benutzungshandlungen in Deutschland geltend gemacht hat, handelt es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand. Eine Kostenfolge ist hieran nicht geknüpft.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.