4b O 13/16 – Befestigungszwischenstück

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2534

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. Juli 2016, Az. 4b O 13/16

I.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,

1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,

dadurch gekennzeichnet, dass
eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten

und/oder

Befestigungszwischenstücke,

die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,

dadurch gekennzeichnet, dass

sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil zu halten;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.
nur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) und 4) – Kosten herauszugeben;

5.
die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 10%, der Beklagten zu 1) zu 60%, der Beklagten zu 2) zu 20% und der Beklagten zu 4) zu 10% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500.000,00.

Davon entfallen auf die Vollstreckung von Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors
gegen die Beklagte zu 1): € 700.000,00
gegen die Beklagte zu 2): € 300.000,00
gegen die Beklagte zu 4): € 150.000,00,

auf die Vollstreckung von Ziffer I. 2 und 3. des Tenors
gegen die Beklagte zu 1): € 180.000,00
gegen die Beklagte zu 2): € 80.000,00
gegen die Beklagte zu 4): € 40.000,00

und auf die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Für die Beklagte zu 3) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 933 XXX B1 (Anlagen B&B 1, B&B 1a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rücktritt, (Urteilsveröffentlichung) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 28.01.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.08.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.08.2002 veröffentlicht. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 08.07.2015 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Zwischenstück zum Reflektoreinbau auf ein Auflageelement eines Scheinwerfers.
Der Hauptanspruch 1, der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

„Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht ist, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.

Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 18 lautet:

„Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,

dadurch gekennzeichnet, dass es an seinem zweiten Ende (11) eine Un-terlegscheibe (30) trägt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Monta-ge- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten.“
Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet.

Figur 11 zeigt das Einführen des Befestigungsstücks aus Figur 3 im Längsschnitt in ein Montageteil. Figur 12 zeigt in Schnittansicht des Montageteils einen Versuch der Demontage des Befestigungszwischenstücks aus Figur 3.

Die Beklagte zu 1) ist eine taiwanesische Herstellerin unter anderem von Beleuchtungsvorrichtungen insbesondere für den Bedarf des weltweiten Zubehör- und Ersatzteilmarktes (sog. After Market). Sie betreibt die Internetseite www.A.com.tw in englischer Sprache, auf der unter anderem ihr Produktkatalog (vgl. Anlage B&B 14) abgerufen werden kann. Die Beklagte zu 2) ist eine deutsche Großhändlerin, die auf dem deutschen Zubehör- und Ersatzteilmarkt tätig ist. Die Beklagte zu 3) ist die offizielle Vertriebspartnerin der Beklagte zu 1) in Europa mit Sitz in Z, Polen. Sie betreibt die Homepage www.B.com. Hier findet sich der Hinweis auf die Eigenschaft der Beklagten zu 3) als offizielle Vertreterin der Herstellerin von A-Produkten und ihre Lieferbereitschaft der ganzen Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen für jede Automarke (vgl. Anlage NRF-B1). Die Beklagte zu 4) ist eine gewerbliche Händlerin auf dem deutschen Zubehör und Ersatzteilmarkt. Sie betreibt ein Internetportal (www.C.de/de/).
Unter den Produkten der Beklagten befinden sich Kraftfahrzeugscheinwerfer für verschiedene Automobilmodelle – unter anderem den D, E sowie die F –, die über integrierte Befestigungsstücke verfügen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Beispielsweise handelt es sich hierbei um Kraftfahrzeugscheinwerfer mit den Bestellnummern XXX-1 (D), XXX-2 (E), XXX-3 (E), XXX-4 (E), XXX-5 (F), XXX-6 (G), XXX-7 (H) und XXX-8 (I).

Die angegriffene Ausführungsform besteht unter anderem aus einem aluminisierten Reflektor, der drei Montageteile aufweist, zu deren Montage drei Befestigungszwischenstücke verwendet werden. Das jeweilige Befestigungsstück verfügt über eine Unterlegscheibe. Ihr Umfangsrand dient auch der Befestigung an dem Montageteil des Reflektors. An dem Befestigungsstück sind ebenfalls Rippen ausgebildet. Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine Ablichtung des streitgegenständlichen Befestigungszwischenstücks der angegriffenen Ausführungsform aus der Anlage B&B 28 abgebildet.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) an deutsche Abnehmer liefere. Sie habe die angegriffene Ausführungsform insbesondere an die Firma J GmbH geliefert. Die Beklagte zu 2) vertreibe die angegriffene Ausführungsform an gewerbliche Abnehmer, unter anderem habe sie an die K GmbH, die L oHG und an die M GmbH geliefert. Die Beklagte zu 4) habe die angegriffene Ausführungsform im Rahmen eines Testkaufes an die Klägerin geliefert. Bei dem als Anlage B & B 28 zur Akte gereichten Befestigungszwischenstück lasse sich anhand einer Einkerbung – die mit einem roten Pfeil in der Abbildung auf Seite 3 der Triplik der Klägerin von 23.06.2016 gezeigt ist – die Verankerung des Umfangsrandes der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils erkennen. Das von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 zur Akte gereichte Befestigungszwischenstück stamme direkt aus der Produktion und sei – anders als das der Klägerin – nie bei der Montage verwendet und Belastungen ausgesetzt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausführungsform über das Internet in Deutschland anbiete.

Ferner mache die angegriffene Ausführungsform von dem Klagepatent Gebrauch.

Das Klagepatent grenze sich vom gewürdigten Stand der Technik derart ab, dass eine spezifische Form des Montageteils gerade nicht mehr erforderlich sei, um das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenstück zu ermöglichen. Dies erreiche das Klagepatent dadurch, dass das zweite Ende des Befestigungsstücks durch die Anbringung einer Unterlegscheibe im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X ein Zusammenwirken mit dem Montageteil in eben diese Richtung bewirke. Die Unterlegscheibe weise eine mittige kreisrunde Bohrung auf. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe müsse sich in die glatte Oberfläche des Montageteils verankern. Dies impliziere, dass dabei eine lokale relative Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils erfolge, die über einen einfachen Reibschluss hinausgehe. Den Effekt der vereinfachten Gestaltung erlange das Klagepatent allein durch die Unterlegscheibe mit einer kreisrunden Bohrung, die einfach und kostengünstig herzustellen sei.
Nachdem die Klägerin zunächst die Urteilsveröffentlichung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner beantragt hat, beantragt sie nunmehr

– im Wesentlichen wie erkannt,
wobei alle Anträge mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtet sind.
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise
das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) am 8. Juli 2015 beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 933 XXX (Az.: 2 Ni 11/15 (EP)) auszusetzen.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) an die Firmen K GmbH, L oHG und M GmbH die angegriffene Ausführungsform vertrieben habe. Sie behaupten weiter, dass die am Befestigungszwischenstück ausgebildeten Rippen einen gleichrangigen Beitrag zu seiner Halterung auf dem Montageteil des Reflektors leisteten. Ohne die Rippen bestünde die Gefahr, dass sich das Befestigungszwischenstück aus dem Montageteil lösen könne. Die mit dem klägerischen roten Pfeil gekennzeichnete Einkerbung in dem als Anlage B&B 28 vorgelegten Befestigungsstück stamme aus der Fertigung, aber definitiv nicht von der Unterlegscheibe. Die Kratzspuren in der angegriffenen Ausführungsform stellten kein Eindringen oder Einkerben und somit auch keine Verankerung dar.

Die Beklagten sind daher der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die klagepatentgemäße Lehre nicht. Hinzu trete, dass die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsform lediglich ein Kreissegment darstelle und somit auf einer Seite offen sei. Unter die enge Auslegung einer zwingend kreisrunden Bohrung falle sie somit nicht.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen. Die Schrift IT 1241267 B nehme die klagepatentgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 und vom 14.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Lediglich gegenüber der Beklagten zu 3) ist sie unbegründet. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz gem. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB. Mangels Benutzungshandlungen scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) jedoch aus.
I.

Das Klagepatent betrifft allgemein die Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers.

Laut dem Klagepatent sind bereits Scheinwerfer mit oder ohne Gehäuse bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, die mit einem Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt oder gut befestigt ist. Eine solche Montagestange umfasst an ihrem anderen Ende einen kugelförmigen Kopf, der in einen Montagehalter des Reflektors einzurasten vermag. Für ein Zusammenwirken des Kopfes mit dem Halter ist es erforderlich, dass der Montagehalter eine spezielle Einrichtung in der Art einer kugelförmigen Aufnahme umfasst, deren Form komplementär zu dem kugelförmigen Kopf ist. Daneben ist ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bekannt, bei dem – so das Klagepatent – der Reflektor mittels einer Montagehülse an einem Auflageteil des Scheinwerfers montiert ist. Diese Montagehülse weist eine Montagezunge auf, die sich in die Richtung erstreckt, in die die Hülse am Montagehalter des Reflektors montiert bzw. demontiert wird. Die Montagezunge weist an ihrem Ende einen Rastzahn auf, der dazu dient, beim Einführen des Montagehalters in die Montagehülse in der Montage- bzw. Demontagerichtung an der Außenwand des Montagehalters einzurasten. Ferner ist aus der Schrift EP 0 596 428 A1 noch eine Beleuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge bekannt, die einen Reflektor umfasst, der in seinem rückwärtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenstück zusammenzuwirken vermag, das mit einem Ende an einem Auflageteil des Scheinwerfers angebracht ist und mit einem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirkt. Dieses Befestigungsstück umfasst einerseits ein erstes Teil, das in das Montageteil eingreift und dessen Außenfläche durch Reibung mit der glatten Innenwand des Montageteils des Reflektors zusammenwirkt, und andererseits ein zweites rohrförmiges Teil, das das Außenteil der Montagewand des Reflektors bedeckt und durch Verrasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks verbunden ist.

Bei allen Scheinwerfern kritisiert das Klagepatent, dass zur Montage des Reflektors die Ausführung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit spezifischer Form erforderlich ist, das bzw. der das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenstück ermöglicht, das im letztgenannten Fall eine komplexe Form hat, was aufwendigere Schritte zur Ausführung des Reflektors und letztendlich Mehrkosten bei der Herstellung des auf diese Weise ausgeführten Scheinwerfers nach sich zieht.

Das Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, möchte aber die vorstehend genannten Nachteile des Standes der Technik beheben.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:

1.
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor

2.
Der Reflektor ist an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes (10) angebracht.

2.1
Das Befestigungszwischenstück weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag.

2.2.
Das Befestigungszwischenstück weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.

3.
Es ist eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen.

3.1.
Die Unterlegscheibe ist am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und

3.2.
sie weist einen Umfangsrand (31) auf.

4.
Der Umfangsrand ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.

Ferner sieht das Klagepatent in Anspruch 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:

1.
Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist.

1.1.
Das Befestigungsstück weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie

1.2
ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.

2.
An seinem zweiten Ende (11) trägt das Befestigungsstück eine Unterlegscheibe (30).

2.1
Die Unterlegscheibe erstreckt sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) und

2.2.
weist einen Umfangsrand (31) auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten.
II.

Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der Ansprüche 1 und 18 im Hinblick auf die Frage, welche Ausgestaltung die Unterlegscheibe hat und welche Funktion ihr zukommt.

1)
Das Klagepatent sieht in Anspruch 1 die Anbringung einer Unterlegscheibe am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vor (Merkmale 3, 3.1). Ihre Anbringung erfolgt so, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt (Merkmal 3.1). Dabei wirkt das zweite Ende mit dem Montageteil des Reflektors in der genannte Montage-bzw. Demontagerichtung X zusammen (Merkmal 2.2). Das Zusammenwirken ist in Merkmal 4 des Anspruchs 1 näher erläutert. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe (Merkmal 3.2) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungsstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.

Mit der Verwendung der Unterlegscheibe grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. In der gewürdigten EP 0 596 428 A1 besteht das Befestigungsstück aus zwei Teilen. Der Teil, der mit dem Montageteil zusammenwirkt, wird nicht durch bloßen Reibschluss gehalten, sondern sowohl das Befestigungsstück verfügt über Rippen als auch das Montageteil über Nuten, die bei der Montage ineinander einrasten („snap fit“). Das Klagepatent will sowohl die Notwendigkeit eines Montageteils in spezifischer Form als auch eine Ausführung des Befestigungsstücks in spezifischer Form vermeiden (Klagepatent, S. 2, Z. 14 ff.). Dies gelingt durch die Verwendung der Unterlegscheibe, die ein Zusammenwirken des zweiten Endes des Befestigungsstücks in Montage-bzw. Demontagerichtung X dergestalt bewirkt, dass sich ihr Umfangsrand in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors verankert, um das Befestigungszwischenstück dort zu halten (Merkmale 2.2, 3.1.). Die Verankerung erreicht die Unterlegscheibe durch ihre Anbringung und die Ausgestaltung ihres Umfangsrandes. So führt das Klagepatent an mehreren Stellen aus, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, um sich in der glatten Oberfläche des Montageteils zu verankern (vgl. Klagepatent, S. 2, 30 ff.; S. 3 Z. 35 f.; S. 5, Z. 21 ff.,S. 8, Z. 13 f.). Der Fachmann erkennt, dass er nach Merkmal 3 die Unterlegscheibe so anzubringen hat, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage-bzw. Demontagerichtung X erstreckt. Damit stellt sie bei einer axialen Bewegung des Befestigungsstücks entlang der Montage-/Demontagerichtung ein Hindernis dar. Dies wird durch das Ausführungsbeispiel in der Figur 12 bestätigt, in dem die Unterlegscheibe mit dem Umfangsrand in der glatten Wandung des Sacklochs verankert ist und sich dem Herausziehen des Befestigungszwischenstücks in Pfeilrichtung F2 widersetzt (Klagepatent, S. 8, Z. 33 f.). Der Unterlegscheibe kommt durch die Gestaltung ihres Umfangsrandes und ihrer Ausrichtung quer zur Montage- und Demontagerichtung X eine Haltefunktion zu. In der Gestaltung des Umfangsrandes ist der Fachmann frei, solange er zur Verankerung der Unterlegscheibe geeignet ist („ist dazu bestimmt“, Merkmal 4). Dabei reicht es aus, wenn der Umfangsrand dergestalt ausgebildet ist, dass er die Unterlegscheibe an der glatten Oberfläche so zur Anlage bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsstücks widersetzt. Dafür ist nicht zwingend ein Eindringen oder Einkerben in die Wandung des Montageteils nötig. In einem Ausführungsbeispiel und Unteranspruch 9 kommen als zusätzliche Befestigungsmittel Rippen zum Einsatz, die unter Verformung in Eingriff an der glatten Oberfläche des Montageteils kommen können, um das Befestigungszwischenstück durch Reibung zu halten (vgl. Klagepatentschrift, Unteranspruch 9; S. 7 Z. 8 ff.). Die Verankerung durch den Umfangsrand der Unterlegscheibe verstärkt daneben den Halt des Befestigungsstücks (vgl. Klagepatent S. 8, Z. 22ff.). Anders als beim Einsatz der Rippen erfolgt das Halten also nicht durch Verformung und flächige Reibung, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeilt oder verkantet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Anspruch 1 keine Aussage dazu trifft, ob die Unterlegscheibe den wesentlichen Beitrag für die Haltefunktion ausübt. In Zusammenschau mit dem Unteranspruch 9 genügt es, wenn die Unterlegscheibe eine Haltefunktion übernimmt. Es schadet also nicht, wenn zusätzliche Haltemittel zum Einsatz kommen, solange die Unterlegscheibe ihre Haltefunktion nicht komplett einbüßt.

Der Anspruch selbst macht ferner keine konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung der Umfangsscheibe. Lediglich ein den Anspruch nicht beschränkendes Ausführungsbeispiel nennt als Material für die Ausgestaltung der Unterlegscheibe biegsames Feinblech (vgl. Klagepatent, S. 7, Z. 33). Aus den Ausführungsbeispielen erfährt der Fachmann weiter, dass die Unterlegscheibe eine mittige Öffnung aufweisen kann, die am Umfangsrand eine konisch erweitere Ausnehmung aufweist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden (Klagepatent, S. 3 Z. 20 ff., S. 5 Z. 26 ff.). Wenn der Körper des Befestigungsstücks zylindrisch ausgebildet ist, erkennt der Fachmann, dass es sich für eine leichte Anbringung der Unterlegscheibe anbietet, deren Form der Öffnung an die Form des Befestigungsstücks anzupassen, hier also eine kreisförmige Öffnung vorzusehen. Sofern das Befestigungsstück eine andere Form aufweist, sind auch andere Formen der Unterlegscheibe denkbar. Gestützt wird dieses Verständnis bereits durch die Figuren 6 bis 9. In den Ausführungsbeispielen werden neben einer kreisförmigen mittigen Öffnung (Klagepatent, S. 6, Z. 6 ff.) ebenfalls eine rechteckige Form der mittigen Öffnung genannt (Klagepatent, S. 6, Z. 28). Auch die Ausgestaltung des Umfangsrandes ist vielfältig denkbar. Funktional muss der Umfangsrand die Verankerung in der glatten Oberfläche des Montageteils gewährleisten. So erfährt der Fachmann aus den Ausführungsbeispielen, dass dies z.B. durch einen kreisförmigen Umfangsrand mit einem ebenen oder abgeschrägten Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 6, 11f.) oder durch ein rechteckigen Umfangsrand mit einem sägezahnförmigen Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 15, 22) erreicht werden kann. Durch die Verankerung wird das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil gehalten.

2)
Die obigen Ausführungen gelten ebenso für Anspruch 18, der lediglich auf den Schutz des Befestigungsstücks gerichtet ist. Insoweit wird auf Ziffer II. 1) Bezug genommen.
III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere auch die Merkmale 2.2 und Merkmal 4 des Anspruchs 1 sowie Merkmale 1.2 und 2.2 des Anspruchs 18. Da die übrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Unerheblich ist zunächst, dass die angegriffene Ausführungsform eine kreisförmige Öffnung mit einer konischen Ausnehmung aufweist. Wie gesehen erfasst der Anspruch viele verschiedene Arten der Anbringung und die angegriffene Ausführungsform stellt genau eines der im Klagepatent genannten Ausführungsbeispiele dar.

Ferner führt nicht aus der Verletzung heraus, dass die angegriffene Ausführungsform zusätzliche Rippen am Befestigungsstück ausgebildet hat, die gleichfalls eine Haltefunktion haben. Sofern die Beklagten bestreiten, dass der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zukommt bzw. diese aufgrund der Rippen – insbesondere aufgrund der ersten Rippe, die in dem Befestigungsstück zur Anlage kommt und den gleichen Umfang aufweist wie die Unterlegscheibe – einbüßt, vermag dies nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass die von der Klägerin ursprünglich bezeichnete Einkerbung im Montageteil aus der Fertigung und nicht von der Unterlegscheibe herrührt. Gleichwohl genügt es für die Verankerung der Unterlegscheibe mittels Umfangsrandes, dass der Rand die Scheibe so zur Anlage an das Montageteil bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsstücks widersetzt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Befestigungsstücks der Anlage B&B 28 zwei Rillen bzw. Kratzer in Höhe der Unterlegscheibe auf dem Montageteil festgestellt, die in Umfangsrichtung abschnittsweise zu sehen sind. Die eine Rille befindet sich im Bereich zwischen dem senkrechten Steg und der Schnittfläche und die andere befindet sich im Bereich zwischen dem Steg und dem noch vorhandenen Kleber auf der Innenwand. Diese Kratzspuren lassen auf jedenfalls so viel Widerstand der Unterlegscheibe bei der Demontage schließen, dass ihr die klagepatentgemäße Haltefunktion zukommt. Ihr Umfangsrand ist somit dazu bestimmt, sich in der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern. Ob es sich hierbei letztlich um einen Reibschluss oder Formschluss handelt, ist unbeachtlich. Dass die Kratzspuren auf dem Muster der Beklagten nicht zu erkennen sind, ist unbeachtlich, weil es sich um ein nicht bereits montiertes und im Scheinwerfer eingebautes Befestigungsstück handelt. Der Umstand, dass der Anspruch die Montage- bzw. Demontagerichtung erwähnt, zeigt bereits, dass die anspruchsgemäßen Merkmale jedenfalls auch in der Montagesituation vorliegen müssen. Auch angesichts der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss. So hat die Beklagte die Haltefunktion der Unterlegscheibe in diesem Zusammenhang auch nicht vollständig verneint, sondern die maßgebliche Haltefunktion den Rippen zugesprochen. Dies genügt jedoch für die Verletzung der Merkmale 2.2 und 4.

Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2016, wonach sich das Muster Klägerin lediglich durch die Verwendung von Klebstoff unterscheide und ebenso wie das Muster der Beklagten aus der Produktion stamme, ist nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dieser Vortrag erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beklagten zur angeblichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, die jedenfalls der Beklagten zu 1) als Herstellerin des eigenen Produkts bestens bekannt ist, nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Abgesehen davon erscheint der Vortrag ohne jegliche substantiierte Angabe zu den angeblich verschiedenen Produkten oder Zeugenbenennung als ein Vortrag ins Blaue hinein und wäre daher auch aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähig.

IV.

Die Benutzung des Erfindungsgegenstands begründet die nachstehenden Rechtsfolgen.

1)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4), jedoch nicht gegen die Beklagte zu 3).

a)
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) als taiwanesische Herstellerin deutsche Abnehmer beliefert und die angegriffene Ausführungsform somit in Deutschland in Verkehr bringt.

Sie hat unter Vorlage des Lieferscheins vom 19.08.2014 (Anlage B&B 6 (Teil B)) dargelegt, dass die Klägerin die Firma J GmbH mit der angegriffenen Ausführungsform beliefert hat. Der Lieferschein führt unter den Positionen 205 und 206 zwei Scheinwerfer (rechts, links) mit den Bestellnummer XXX-9 und XXX-10 auf. Ausweislich des auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Produktkatalogs handelt es sich hierbei um Scheinwerferersatzteile für das Model D `06-`08 (vgl. Anlage B&B 14, S. 4). Die Rechnung bzw. der Lieferschein weist die Beklagte zu 1) als Absenderin und die J GmbH als Empfängerin aus. Die Lieferungen der Beklagten zu 1) wurden ebenfalls durch die Auskunft der J GmbH auf deren Abmahnung hin bestätigt (vgl. Anlage B&B 17). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegen getreten, er gilt damit als zugestanden.

Ob die Beklagte zu 1) die Ware ebenfalls über das Internet angeboten hat, kann insofern dahinstehen.

b)
Die Beklagte zu 2) hat die von der Beklagten zu 1) bezogene angegriffene Ausführungsform an Abnehmer in Deutschland weiterverkauft und somit in den Verkehr gebracht.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bei einem Testkauf Ware erworben hat, die über die Beklagte zu 2) geliefert wurde (vgl. Anlage B&B 20). Anhand der auf der Produktverpackung befindlichen Europäischen Artikelnummer und der integrierten Global Location Number (GLN) XXX-11 der Beklagten zu 2) ist nachgewiesen, dass das Produkt mit der Bestellnummer der Beklagten zu 1) (XXX-12) über die Beklagten zu 2) an die Wiederverkäuferin L oHG geschickt wurde (vgl. Anlage B 20). Gleiches gilt für das Produkt der Beklagten zu 1) (XXX-9), das über die Beklagte zu 2) an die Wiederverkäuferin K GmbH gesendet wurde (vgl. Anlage B&B 21). Mittels einer Internetrecherche hat die Klägerin ferner dargelegt, dass die Nummer XXX-13 die GLN der Beklagten zu 2) darstellt (vgl. Anlage B&B 18). Ferner lässt sich der Anlage B&B 19 entnehmen, dass die Artikelnummer XXX-14 der Beklagten zu 2) (Lieferung K) zuzuordnen ist. Zudem hat die Klägerin auf die ersichtlichen Übereinstimmungen der Artikelaufkleber, die von Produkten der L oHG und der K GmbH stammen, mit den Artikelaufklebern von anderen – nicht verletzenden – Produkten, die direkt von der Internetseite der Beklagten zu 2) erworben wurden, in Form, Schriftart und Layout hingewiesen.

Die Beklagten haben mit ihrem Vortrag in der Duplik betreffend die Firma K unstreitig gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform an diese geliefert wurde. Dies genügt jedoch – auch angesichts des Vortrags der Beklagten, dass dies nicht mehr der Fall sei – um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.

c)
Die Beklagte zu 4) vertreibt die angegriffene Ausführungsform ebenfalls in Deutschland. Sie hat eine angegriffene Ausführungsform am 21.05.2015 ausweislich des vorgelegten Lieferscheins nach Bayern, Deutschland geliefert (vgl. Anlage B&B 25). Die Produktverpackung trägt die Aufschrift „A Lamp“ und die Artikelnummer XXX-15 (Anlage B&B 14, letzte Seite) der Beklagten zu 1). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, er gilt damit als zugestanden.
d)
Die Kammer vermag sich der Ansicht der Klägerin, die Beklagte zu 3) biete die streitgegenständlichen Beleuchtungseinrichtungen im Internet zur Nachfrage an den deutschen Markt an, nicht anschließen. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Hinweise auf die Beklagte zu 1) und deren ganze Produktpalette völlig allgemein gehalten sind (vgl. Anlage NRF-B1). Zwar werden die Angaben in deutscher Sprache gemacht, indes fehlt es an der wahrnehmbaren Zurverfügungstellung der angegriffenen Ausführungsform. So genügt es nicht, wenn auf der polnisch-sprachigen Seite der vollständige Produktkatalog der Beklagten zu 1) abrufbar ist. In dem Verweis auf die gesamte Produktpalette, die neben den Beleuchtungseinrichtungen noch zahlreiche andere Produkte umfasst, liegt darüber hinaus kein konkretes Angebot. So heißt es auf der Seite unter anderem „[…] Wir liefern die ganze Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen für jede Automarke. Die langjährige Erfahrung in der Automobilbranche sowie der ganz Europa umfassende Tätigkeitsmarkt erlauben uns, ein breites Produktsortiment zu gestalten, das momentan über 20.000 Referenzen beinhaltet und sukzessive erweitert wird. […]“ (vgl. Anlage NRF-B1). Eine Wahrnehmung der konkreten angegriffenen Ausführungsform mit all ihren Merkmalen ist für den Abnehmer nicht ohne weiteres möglich, sondern würde eine gezielte Suche erfordern. Hinzu tritt, dass die deutschen Abnehmer erst die polnische Fassung aufrufen müssten und dazu keinerlei Anlass haben, da die Beklagte zu 3) ihre Seite nach nationalen Märkten getrennt aufgebaut hat. In der deutschen Version ist rechts oben anhand der stilisierten Flaggen vorgesehen, jeweils eine polnische, englische, russische und deutsche Version aufzurufen (vgl. Anlage NRF-B1). Insofern kann die Kammer eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) in Deutschland nicht feststellen.

2)
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten 1), 2) und 4) einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Der Rückrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ansäs-sige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75/13). Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5)
Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu 2) und 4) zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz). Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
V.

Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).

Es ist nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die IT 1241267 (nachfolgend: IT 267, Anlagen NK 7, 7a) die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg nimmt. Die IT 267 zeigt nicht alle Merkmale des Klagepatents, insbesondere nicht das Merkmal 4. Die Schrift zeigt keine anspruchsgemäße Unterlegscheibe, die aufgrund ihres Umfangsrands eine Verankerung bewirken kann. Offenbart ist ein tellerförmiges elastisches Ringelement, das pressmontiert wird und zwangsweise mit einer Innenfläche des Gehäuses zusammenwirkt (Anlage NK7 a, S. 4, 7). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses elastische Element tatsächlich ein Hindernis bei der Demontage aufgrund der Ausgestaltung seines Umfangsrandes darstellt. Vielmehr deutet die Elastizität darauf hin, dass dieses Ringelement vergleichbar ist mit den klagepatentgemäßen Rippen, die durch Verformung Reibung erzeugen und dadurch eine Haltefunktion ausüben. Die anspruchsgemäße Verankerung ist dagegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

VI.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2016 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden (s.o). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 1.500.000,00 festgesetzt.