4c O 46/15 – Kühlgerät

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2535

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 04. August 2016, Az. 4c O 46/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kühlgeräte mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgerätes befindlichen Trageboden, wobei der Trageboden einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist, und wobei der Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des Kühlgerätes voneinander trennt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn auf der Oberseite des Tragebodens eine Ausnehmung angeordnet ist, in der ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist, der zumindest bereichsweise die Oberfläche der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet, wobei die Ausnehmung einen sich parallel zum Trageboden erstreckenden Boden aufweist;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 14.07.2006 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.07.2006 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei lnternetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

– zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen vorzulegen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 14.07.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 831 XXX und des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.393,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VII. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und im Hinblick auf die Ziffern V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem zum 29.12.2014 erloschenen Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 (Anlage LSG 3; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) sowie dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 1 831 XXX B1 (Anlage LSG 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.05.2006 eingetragen und die Eintragung am 14.06.2006 bekanntgemacht. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 29.12.2004 am 28.12.2005 angemeldet und als Anmeldung am 12.09.2007 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 01.10.2014 veröffentlicht.

Die Klageschutzrechte betreffen ein Kühlgerät, insbesondere ein Kühl- oder Gefrierschrank mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgeräts befindlichen Trageboden. Die Muttergesellschaft der Beklagten, die A, hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 01.07.2015 begründet (vgl. Anlagenkonvolut B 1). Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.01.2016 (Anlagenkonvolut B 2) beim Deutschen Patent- und Markenamt Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster gestellt. Über beide Anträge ist noch nicht entschieden.

Der unabhängige Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank, mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgerätes befindlichen Trageboden (10), wobei der Trageboden (10) einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist, und wobei der Trageboden (10) zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des Kühlgerätes voneinander trennt, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberseite des Tragebodens (10) eine Ausnehmung (50) angeordnet ist, in der ein entnehmbarer Einsatz (20) aufgenommen ist, der zumindest bereichsweise die Oberfläche der aus Trageboden (10) und Einsatz (20) bestehenden Einheit bildet, wobei die Ausnehmung (50) einen sich parallel zum Tragboden (10) erstreckenden Boden aufweist.“
Die Ansprüche 1, 2, 15, 16 und 17 des Klagegebrauchsmusters lauten:

„1. Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank, mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgerätes befindlichen Trageboden (10), dadurch gekennzeichnet, dass ein relativ zu dem Trageboden (10) bewegbarer Einsatz (20) vorgesehen ist, der in wenigstens einer Position zumindest bereichsweise die Oberfläche der aus Trageboden (10) und Einsatz (20) bestehenden Einheit bildet.

2. Kühlgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberseite des Tragebodens (10) eine Ausnehmung (50) angeordnet ist, in der der Einsatz (20) aufnehmbar ist.

15. Kühlgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) wärmeisolierende Eigenschaften aufweist und zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des Kühlgerätes voneinander trennt.

16. Kühlgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) aus dem Kühlgerät entnehmbar ist.

17. Kühlgerät nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
Figur 1 zeigt perspektivische Abbildungen eines Tragebodens (10) mit Ausnehmung (50), wobei sich in der oberen Abbildung in der Ausnehmung ein patentgemäßer Einsatz (20) befindet. Figur 2 zeigt unterschiedliche Ansichten eines Tragebodens (10) mit Ausnehmung und darin aufgenommenem Einsatz mit Glasplatte (60).

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland – unter anderem auch über ihre Internetseite „B.de“ – Elektrogeräte für den Haushalt, insbesondere auch Kühlschränke. Einer der von der Beklagten angebotenen Kühlschränke ist das Modell „C“, das auf der Messe D in E am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf den seitens der Klägerin als Anlagenkonvolut LSG 7 zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografien zu sehen ist:

Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch die Kühl- /Gefrierschränke „F“ und „G“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), wobei die Klägerin auf das Modell „F“ ebenfalls auf der Messe D 2013 aufmerksam wurde. Bei dem Modell „G“ handelt es sich um ein Nachfolgemodell des Geräts „C“.

Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals auf der Messe D 2013 von der angegriffenen Ausführungsform – und soweit es sich um das Nachfolgemodell Modell „G“ handelt noch später – Kenntnis nehmen können. Vorher seien die Geräte nicht auf dem Markt erhältlich gewesen. Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Sie ist der Auffassung, das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster werden sich in den Entscheidung über den Einspruch bzw. den Löschungsantrag als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Europäische Patentamt über den von der A eingereichten Einspruch gegen das Klagepatent und das Deutsche Patent- und Markenamt über den von B GmbH eingereichten Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters geurteilt haben.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über den beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruch als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf den gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Löschungsantrag.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.
Die Klage ist begründet.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Kühlgerät, insbesondere ein Kühl- oder Gefrierschrank mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgeräts befindlichen Trageboden.

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, Kühlgeräte bekannt, die über Trageböden unterschiedlichster Form und Anordnung verfügen. Die Trageböden wiesen dabei häufig eine nicht veränderbare weitgehend glatte Oberfläche auf und seien daher als Auf- bzw. Ablagefläche für die zu kühlenden Güter geeignet.

Das Klagepatent würdigt weiterhin Trageböden als vorbekannt, die variabel gestaltet werden könnten (vgl. Absatz [0003]). So offenbare die Schrift JP H07-019722 A ein Kühlgerät mit einem Trageboden, der einen Durchbruch zur Aufnahme eines entnehmbaren Einsatzes mit zwei unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten (glatt und strukturiert) aufwiese. Die Schrift DE 41 28 504 A1 offenbare einen Trageboden für ein Kühlgerät, der eine Vertiefung für die Aufnahme kleinerer Gegenstände aufwiese. Diese Vertiefung könne mit einem Deckel abgedeckt oder auch ohne Boden ausgebildet sein. Die JP 2002-228352 A zeige einen Trageboden für ein Kühlgerät, der einen Durchbruch und ein in diesem Durchbruch angeordnetes Klappgestell aufwiese. Die DE 197 51 308 A1 offenbare ein Kühlgerät mit einem Trageboden, der quer in zwei Teilabschnitte getrennt sei. Die EP 0 325 217 A offenbare ein Kühlgerät mit einem Trageboden, der einen Durchbruch aufwiese, wobei in diesem Durchbruch Einsätze aufgenommen werden könnten.

Das Klagepatent würdigt in Absatz [0004] ferner als vorbekannt solche Trageböden, die über wärmeisolierende Eigenschaften verfügen und daher zur Trennung verschiedener Kühl- und Gefrierzonen eingesetzt werden können. Die GB 2 072 822 A offenbare ein gattungsgemäßes Kühlgerät, dessen Kühlkompartiment und Gefrierkompartiment durch einen wärmeisolierenden Trageboden thermisch voneinander getrennt seien. Die EP 1 447 633 A2 zeige ein Kühlgerät, in dem die wärmeisolierenden Tragböden unterschiedlich temperierte Kompartimente trennten. Die Tragböden könnten als Ganzes entnommen werden und seien trotz ihrer wärmeisolierenden Eigenschaften durchsichtig.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Kühlgerät der oben genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass der Kühlgeräteinnenraum flexibler ausgestaltet wird und sich eine gesteigerte Benutzerfreundlichkeit und Variabilität ergibt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor

1. Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank,
1.1 mit wenigstens einem in dem Kühlraum des Kühlgerätes befindlichen Trageboden,
1.2 wobei der Trageboden einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein lsolationsmedium angeordnet ist,
1.3 und wobei der Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des Kühlgerätes voneinander trennt,

2. dadurch gekennzeichnet, dass
2.1 auf der Oberseite des Tragebodens eine Ausnehmung angeordnet ist,
2.2 in der ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist,
2.3 der zumindest bereichsweise die Oberfläche der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet,
2.4 wobei die Ausnehmung einen sich parallel zum Trageboden erstreckenden Boden aufweist.

2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale der Klageschutzrechte durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht im Streit. Daher kann die Klägerin von der Beklagten Unterlassung aus § 139 Abs. 1 PatG, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 140a PatG, 24b GebrMG i.V.m. § 242 BGB, Vernichtung und Rückruf aus §§ 140a Abs. 1, 3 PatG, 24a Abs. 1, 2 GebrMG, Schadensersatz aus §§ 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GebrMG sowie Ersatz der Abmahnkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Kapitel C., Rn. 40) verlangen.

Die Beklagten können sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine (teilweise) Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Denn die Voraussetzungen der Verjährung liegen nicht vor. Gemäß § 141 PatG bzw. § 24f GebrMG finden auf die Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 485). Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelmäßig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Klägerin hat – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, von den streitgegenständlichen Ausführungsformen erst auf der Messe D im Januar 2013 – und soweit es sich bei dem Gerät „G“ um ein Nachfolgegerät des Modells „C“ handelt noch später – Kenntnis erlangt zu haben, da diese Geräte dort zum ersten Mal präsentiert wurden. Vertrieben wurden die Geräte dann ab Mitte 2013. Durch Erhebung der hiesigen Klage am 03.08.2015 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

3.
Mit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in den Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren nicht geboten.

a)
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düs-seldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtig-keitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 527). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 529f.).

Ein anderer, herabgesetzter Aussetzungsmaßstab gilt vorliegend auch nicht etwa deswegen, weil sich die Klägerin vorliegend auch auf die Verletzung ihres Gebrauchsmusters stützt und gegen dieses Gebrauchsmuster seitens der Beklagten Löschungsantrag gestellt worden ist. Nach § 19 S. 1 GebrMG steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Verletzungsgerichts, ob es den Rechtsstreit aussetzt, wenn ein Löschungsverfahren anhängig ist. Erforderlich – aber für eine Aussetzung auch hinreichend – ist es, wenn begründete Zweifel an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestehen (vgl. Goebel/Engler in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 19 GebrMG, Rn 6 m.w.N.). Das Verletzungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 19 S. 2 GebrMG auszusetzen, falls es das Gebrauchsmuster für unwirksam hält. Die parallele Geltendmachung von Patenten und Gebrauchsmustern hat in erster Linie zur Folge, dass das Verletzungsgericht, falls es den Rechtsstreit wegen Zweifeln an der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters aussetzen möchte, den Rechtsstreits insgesamt auszusetzen hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 588). Aus der gleichzeitigen prozessualen Geltendmachung des Gebrauchsmusters und des Patents folgt jedoch nicht, dass der Aussetzungsmaßstab insgesamt herabzusetzen ist.

b)
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die eingewandten Entgegenhaltungen nicht geboten. Es bestehen vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – keine ausreichenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Insoweit fehlt es auch erst Recht an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der (teilweisen) Vernichtung des Klagepatents. Im Einzelnen:

1)
Dass die Klageschutzrechte aufgrund mangelnder Neuheit gegenüber der US 4 191 434 (Anlagenkonvolut B 1, in deutscher Übersetzung als Anlagenkonvolut B 1 Ü vorgelegt und im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D2 eingeführt; im Folgenden: US ‘434) vernichtet werden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn jedenfalls das Merkmal 2.2 des Klagepatents dürfte durch die WO ‘434 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sein.

Das Klagepatent lehrt insoweit, dass sich im erfindungsgemäßen Trageboden ein entnehmbarer Einsatz befindet (Merkmal 2.2), der zumindest bereichsweise die Oberfläche der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet (Merkmal 2.3). Es führt insoweit in Absatz [0009] aus:

„Der Einsatz ist von dem Trageboden entfernbar, d.h. er kann vollständig von dem Trageboden abgenommen werden.“

Die Fähigkeit, den Einsatz jederzeit und ohne eine vorherige Demontage des Tragebodens entnehmen und ggf. durch einen anderen Einsatz auszutauschen zu können, stellt den vom Klagepatent angestrebten technischen Vorteil dar. Dieser Vorteil der klagepatentgemäßen Lehre wird im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Absatz [0005]) ausdrücklich hervorgehoben, indem als Abgrenzung zum Stand der Technik die flexiblere Ausgestaltung des Kühlgeräteinnenraums sowie die gesteigerte Benutzerfreundlichkeit und Variabilität als Aufgabe statuiert wird. Eine solche gesteigerte Benutzerfreundlichkeit kann aber aus Sicht eines Fachmanns nur erreicht werden, wenn der Käufer eines klagepatentgemäßen Kühlgeräts die einzelnen Elemente des Tragebodens ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne eine zeit- und kraftaufwendige – und ggf. bestimmte Werkzeuge erfordernde – Demontage, entnehmen kann. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das Klagepatent in seinem abhängigen Anspruch 11 Aussparungen zur einfacheren Entfernung des Einsatzes lehrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten betrifft die einfache Entnehmbarkeit des Einsatzes sämtliche Ansprüche und nicht etwa – in Form eines Umkehrschlusses mit Anspruch 11 – nur einen Teil der Ansprüche. Dies folgt bereits daraus, dass auch der streitgegenständliche unabhängige Anspruch 1 eine gesteigerte Benutzerfreundlichkeit erreichen soll.

Eine entsprechende Ausführung eines entnehmbaren Einsatzes offenbart die US ‘434 hingegen nicht. Die US ‘434 lehrt Mittel zum Trennen mehrerer Fächer eines Kühlschranks, insbesondere eine Einrichtung zur Bereitstellung einer verbesserten thermischen Trennung zwischen Fächern in einem Kühlschrank. Dazu führt sie in Sp.1, Z. 6 – 14 aus:

„This invention relates generally to refrigerator cabinets and compartment partitioning means therefor, and more specifically to means for providing improved thermal separation between compartments in a refrigerator employing a plastic liner. The invention also relates to means for preventing unsightly gaps from developing between the partitioning means and liner occasioned by the thermal variations of refrigerator operation or reasonable manufacturing dimensional variations.”

Eine nach US ‘434 erfindungsgemäße Trennungseinrichtung für verschiedene Kühlzonen wird auch in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 und 2 dargestellt:

Wie in Fig. 1 ersichtlich, soll die Trennungseinrichtung als gesamter „Baustein“ in den Kühlschrank eingebaut werden, wobei die Trennungseinrichtung aus drei Bestandteilen besteht (s.a. Fig. 2), nämlich einem ausgeformten Kunststoff-Einsatz („molded plastic tray“, 20), einem Wärmeisolator („thermal insulator“, 22) und einer Metallplatte („metal plate“, 24). Diese drei Bestandteile sind derart ausgebildet, dass sie ineinander einrasten und dann eine feste Kompositstruktur bilden. Dazu führt die US ‘434 in Sp. 2, Z. 14-18 aus:

“The three aforementioned elements are adapted to snap fit together to form the tightly packed composite structure of the partition 10 as best seen in FIGS. 1, 3 and 4, the same being adapted for insertion into the liner 18 in tight fitting relation therewith.”

Zudem werden die drei Bestandteile noch von einer Sichtblende aus Metall („metal mullion“, 25) zusammengehalten, die an der Vorderseite der Trennungseinrichtung befestigt ist. Der obere Kunststoff-Einsatz (20) weist zudem an seinen Seiten noch Winkelelemente (46) auf, die in die äußere Hülle des Kühlschranks (38) fest einrasten. Dazu führt die US ‘434 in Sp. 3, Z. 25-34 aus:

“To prevent unsightly vertical gaps from occurring between the front sides of the tray 20 and the edges of the vertical strips 38 causes by thermal variations or reasonable manufacturing dimensional differences, a pair of laterally projecting tabs 46 are formed on the rims 36. As the partition 10 is inserted into the liner 18, the tabs 46 may be snapped by hand over and behind the vertical edges of the strips 40 immediately in front of the triangular, tapered surface 42.”

Anders als das Klagepatent lehrt die US ‘434 somit keinen jederzeit entnehmbaren Einsatz im Trennungs- bzw. Trageboden, da die drei Bestandteile fest ineinander arretieren und daher die Trennungseinrichtung im montierten Zustand im Kühlschrank nicht, auch nicht in ihren einzelnen Bestandteilen, entnommen werden kann. Einer solchen Entfernung steht insbesondere entgegen, dass das Trennungselement durch die Winkelelemente derart mit dem Kühlschrank verbunden ist, dass die Trennungseinrichtung nur unter Einsatz hoher Kraft bzw. etwaiger Werkzeuge entfernt werden kann. Selbst wenn die Trennungseinrichtung komplett entnommen werden könnte, müsste ein Nutzer darüber hinaus noch die vordere Sichtblende entfernen, bevor er den Kunststoffeinsatz entfernen und ggf. austauschen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es aber darauf an, dass der Einsatz im montierten Zustand ohne weiteres entnehmbar ist, da es gerade Aufgabe des Klagepatents ist, eine einfache und schnelle Entfernung des Einsatzes zu Reinigungs- bzw. Austauschzwecken zu gewährleisten. Daraus folgt auch, dass es unerheblich ist, dass die von US ‘434 gelehrte Einrichtung ggf. außerhalb des Kühlschranks auseinandergebaut werden kann.

2)
Es erscheint ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf eine angebliche Neuheitsschädlichkeit der DE 27 58 805 A1 (Anlagenkonvolut B 1, im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D3 eingeführt; im Folgenden: DE ‘805) gestützte Rechtsbestandsangriff dem Einspruch zum Erfolg verhelfen wird. Jedenfalls das Merkmal 1.3 des Klagepatents, wonach der erfindungsgemäße Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des Kühlgeräts voneinander trennt, dürfte durch die DE ‘805 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sein.

Die Schrift DE ‘805 offenbart eine Vorrichtung zur Aufbewahrung von auf Tabletts vorbereiteten Speisen bei bestimmten Temperaturen. Der Erfindung lag dabei das Problem zu Grunde, eine Vorrichtung zu schaffen, welche geeignet ist, auf denselben Tabletts angerichtete verschiedene Speisen für längere Zeit bei unterschiedlichen Temperaturen aufzubewahren. Es löst die definierte Aufgabe dadurch, dass es Tabletts offenbart, die wenigstens einen wärmeisolierten, heizbaren Hohlraum aufweisen und in vorbestimmter Stellung in einen Schrank einstellbar sind, in welchem sie einerseits einem Kühlluftstrom ausgesetzt sind, andererseits mit der Heizeinrichtung des Hohlraums an eine Energiequelle anschließbar sind. Die Erfindung soll insoweit den Vorteil bieten, dass die offen auf dem Tablett deponierten Speisen oder sonstigen Gegenstände während der Dauer der Aufbewahrung im Schrank gekühlt werden, während die in den heizbaren Hohlraum eingelegten Speisen oder sonstigen Waren kurz vor der Ausgabe des Tabletts auf eine bestimmte Temperatur erwärmt oder längere Zeit auf einer bestimmten erhöhten Temperatur gehalten werden können. Ein insoweit offenbartes Tablett (2) nebst Kühlgerät ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 8 abgebildet, wobei der beheizbare Hohlraum mit der Bezugsziffer 8 und der Deckel mit der Bezugsziffer 10 gekennzeichnet ist:

Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei dem Tablett nach DE ‘805 um einen Trageboden eines Kühlgeräts handelt, da das Tablett gerade nicht dauerhaft mit dem Kühlschrank verbunden ist und daher auch kein Bestandteil des Kühlschrankes bildet. Vielmehr wird das Tablett temporär in einen Kühlschrank zur Kühlung der auf ihm befindlichen Speisen eingestellt. Selbst wenn der Fachmann in dem geschützten Tablett einen Trageboden erkennen sollte, so stellt der beheizbare Hohlraum des Tabletts jedenfalls aber kein Kompartiment eines Kühlschranks i.S.v. Merkmal 1.3 des Klagepatents dar. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Hohlraum mit dem Kühlgerät (fest) verbunden ist bzw. jedenfalls aber eine Einheit bildet. Sofern man im beheizbaren Hohlraum überhaupt ein Kompartiment erkennen will, so stellt er allenfalls ein Kompartiment des Tabletts dar. Insoweit trennt das Tablett aber nicht – wie die Klageschutzrechte vorsehen – zwei Kompartimente des Kühlgeräts voneinander, da das Tablett bzw. ein Teil des Tabletts selbst ein Kompartiment darstellt.

3)
Schließlich erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf die US 20030090890 (Anlagenkonvolut B 1, in deutscher Übersetzung als Anlagenkonvolut B 1 Ü vorgelegt und im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingeführt; im Folgenden: US ‘890) gestützte und auf fehlende Neuheit abstellende Rechtsbestandsangriff zum Erfolg des Einspruchs führen wird. Jedenfalls das Merkmal 2.2 des Klagepatents, wonach im erfindungsgemäßen Trageboden ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist, dürfte durch die US ‘890 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sein.

Die US ‘890 offenbart eine Fächertrennelementanordnung für Kühlschränke mit Schnellkühl- und Abtauschalen. In nachfolgend wiedergegebener Figur 2 der US ‘890 wird der Querschnitt eines entsprechenden Kühlschranks gezeigt:

In Figur 2 ist insbesondere auch eine Zwischenprofilanordnung (124) dargestellt, die das für Lebensmittel vorgesehene Kühlkompartiment (102) von der Schnellkühl- und Abtauschale (122) trennt. Die nähere Ausgestaltung der Zwischenprofilanordnung ist Figur 5 entnehmbar:

Zu erkennen ist, dass die Zwischenprofilanordnung aus einer Basisschicht („base portion“, 210), einer Isolierschicht („insulating layer“, 212) sowie einer unteren Abdeckseite („bottom cover page“, 214) besteht. Die Isolierschicht weist dabei drei Ausnehmungen (214, 216 und 220) auf, die die in der Basisschicht vorhandenen Lichtquellen (160, 162 und 206) aufnehmen sollen. Die hinteren Lichtquellen (160 und 162) werden dabei mit der Zwischenprofilanordnung verbunden, bspw. in dem sie angeschraubt werden. Dazu führt die US ‘890 in Absatz [0046] aus:

“Each light assembly 160, 162 is secured together with known fasteners, and is secured to recessed light platforms 234 formed into base portion top surface 200 with known fasteners, such as screws 236 so as to be directed along different respective axes 235, 237 with respect to one another and also with respect to base portion top surface 200.”

Die vordere Lichtquelle ist ebenfalls mit der elektronischen Steuerung verbunden. Dazu führt die US ‘890 in Absatz [0044] aus:

“Apertures are formed into insulating layer 212 for routing of wires for lighting assemblies 160. 162, 206 and electronic controls (not shown in FIG. 5) coupled to control interface 126 beneath base forward portion outer surface 208.”

Unabhängig davon, ob man in der Zwischenprofilanordnung einen klagepatentgemäßen Trageboden und in den Lichtquellen entsprechende Einsätze erkennen kann, sind diese Einsätze jedenfalls mit der Zwischenprofilanordnung fest verbunden und nicht bzw. nicht ohne Weiteres entnehmbar. Zudem sind die Lichtquellen auch mit der elektronischen Steuerung verbunden, so dass es zur Entfernung nicht nur der Lösung der Arretierung, sondern darüber hinaus den Ausbau bzw. die Lösung der elektrischen Verkabelung bedarf. Diese Schritte erfordern nicht nur Kraft, sondern insbesondere auch Zeit mit der Folge, dass eine benutzerfreundliche Entnehmbarkeit nicht gegeben scheint. Im Übrigen stellen die Lichtquellen auch deswegen keinen Einsatz i.S.d. Klagepatent dar, da sie einem ganz anderen Zweck als der klagepatentgemäße Trageboden nebst Einsatz dienen.

4)
Schließlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützte Angriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Einer Prüfung etwaiger die Schutzfähigkeit ausschließender Schriften stand bereits entgegen, dass die Klägerin keines der in Bezug genommen und im Übrigen teils ausländischen Dokumente D5-D9 vorgelegt hat. Unabhängig davon genügt die lediglich pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze im Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren – ausweislich der prozessleitenden Verfügung vom 25.08.2015 – nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag.
4.
Vor dem Hintergrund des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom gleichen Tage sowie des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.07.2016 sah die Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.