4a O 134/15 – Spritzgussteil mit formschlüssigem Wechselbild

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2537

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. September 2016, Az. 4a O 134/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Behauptung patentverletzender Handlungen durch die Klägerin geltend.

Die Klägerin ist mit dem Design von Produkten in den Bereichen Glas & Keramik, Brettspielen und Accessoires befasst. Zu ihren Kunden zählen Einzelhandelsketten wie A, B, C, D und E. Von ihr, der Klägerin, designte Produkte sind insbesondere auch die Trinkbecher, die Gegenstand des Unterlassungsantrags sind. Diese wurden unter anderem an die A GmbH verkauft.

Der Beklagte zu 1) betreibt unter der im Passivrubrum genannten Firma ein Einzelhandelsgewerbe im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kunststoffteilen. Zu der Produktpalette des Beklagten zu 1) gehören auch Trinkbecher, die im Wege des Spritzgießverfahrens aus Kunststoff hergestellt worden und mit sog. Wechselbildern versehen sind. Der Beklagte zu 2) ist als Verkaufsleiter in dem Betrieb des Beklagten zu 1) angestellt.

Der Beklagte zu 1) ist seit dem 12.02.2008 Inhaber des in Kraft stehenden deutschen Patents DE 100 11 XXX (im Folgenden: Streitpatent), dessen Gegenstand ein „Spritzgussteil mit einem formschlüssigen Wechselbild“ ist.

Anspruch 1, auf den die Beklagten ihre Verletzungsbehauptung vorliegend unter anderem stützen, lautet wie folgt:

„1. Spritzgußteil mit mindestens einem hinter- bzw. umspritzten Teil,

dadurch gekennzeichnet, daß das hinter- bzw. umspritzte Teil ein Wechselbild (6) ist,

formschlüssig mit dem Sprilzgußteil (1) verbunden ist,

als eine Prismen- oder Lentikularfolie ausgebildet ist und

nur an seiner Rückseite (7) sowie an seinen Seitenkanten (8) umspritzt ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 zeigt eine schematische Darstellung eines Schnittes durch ein Formwerkzeug (2) mit einem an der Rückseite (7) und den Seitenkanten (8) mit einer Kunststoffmasse (5) hinterspritzten Wechselbild (6).
Mit Email vom 20.02.2015 (Anlage K 5, Bl. 11 – 13 GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wandte sich der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter des Beklagten zu 1) an die A GmbH und teilte dieser mit, dass die von der Klägerin gelieferten Becher, die hier auch streitgegenständlich sind, patentverletzend seien.

Die Klägerin, die die Behauptung einer patentverletzenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und der Anschwärzung für wettbewerbswidrig hält, ist der Ansicht, die angegriffenen Trinkbecher würden das Streitpatent nicht verletzen.

Bei den angegriffenen Trinkbechern sei das Bild mittels einer Erhitzung aufgegbracht, „quasi aufgeklebt“, nicht hingegen umspritzt worden. Für ein Umspritzen im Sinne des Streitpatents fehle es deshalb an einer Umschließung des Bildes durch den Kunststoff.

Die Bilder auf den angegriffenen Bechern würden auch kein Wechselbild im Sinne des Streitpatents darstellen, mithin ein Bild, dass in Abhängigkeit des Blickwinkels mindestens zwei unterschiedliche Motive, zum Beispiel unterschiedliche Bilder oder Schriftzüge erkennen lasse. Unabhängig von dem Winkel, könne stets nur ein Motiv mit einem 3D-Effekt betrachtet werden.

Letztlich sei auch der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig.

Die Klägerin hat ursprünglich begehrt, den Beklagten – unabhängig von den angegriffenen Bechern – zu verurteilen, es zu unterlassen zu behaupten, sie, die Klägerin, würde Artikel vertreiben, die durch Patente von Herrn F G geschützt sind. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf die konkreten, angegriffenen Becher reduziert.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, wobei bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, gegenüber Dritten geschäftlich handelnd wahrheitswidrig zu behaupten, die nachfolgend abgebildeten 3D-Trinkbecher „H“, „I“, „J“ und „K“ würden gegen das deutsche Patent DE 100 11 XXX verstoßen:
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Becher würden von der Lehre des Streitpatents (Ansprüche 1 und 4) wortsinngemäß Gebrauch machen.

Bei den angegriffenen Bechern handele es sich um patentgemäße Spritzgussteile. Bei ihrer Herstellung werde eine Lentikularfolie verwendet, auf deren Rückseite sich die jeweilige Abbildung befinde. Diese werde anschließend mit einem Laminat beschichtet. Die Abbildung werde nach ihrer Aushärtung entsprechend den Radien des Trinkbechers gebogen und sodann in die Spritzgießform eingebracht. Im Anschluss werde die Lentikularfolie sowohl an ihrer Rückseite als auch an den Seitenkanten in einem Arbeitsvorgang mit demselben Kunststoff hinter- bzw. umspritzt, so dass sie in den beim Spritzvorgang verwendeten Kunststoff eingebettet sei.

Ein – wie von der Klägerin behauptetes – „Aufkleben“ der Lentikularfolie könne nur bei Spritzgussteilen erfolgen, deren Flächen eben sind, nicht jedoch bei Gegenständen mit einer Zylinderform, weil sich die geklebte Lentikularfolie dann lösen würde. Ein einfaches Kleben sei lediglich mit dünnen Kunststofffolien (In-Mould-Folien) möglich, die jedoch nicht in der Lage seien, ein Wechselbild zu erzeugen.

Ein Wechselbild im Sinne des Streitpatents liege bereits dann vor, wenn ein 3D-Effekt erzeugt werde.

Der Patentverletzungsvorwurf sei zudem nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung im Sinne einer rechtlichen Wertung zu verstehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016 verwiesen. Die Kammer hat Exemplare der angegriffenen Becher in Augenschein genommen. Auch im Hinblick auf das Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2016 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu.

I.
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten folgt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. „Anschwärzung“ aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG.

Zwar besteht zwischen den Parteien, die beide jeweils Trinkbecher anbieten, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von §§ 3, 2 Nr. 3 UWG und haftet der Beklagte zu 2) für ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten als Handelnder und der Beklagte zu 1) jedenfalls gem. § 8 Abs. 2 UWG als Betriebsinhaber. Jedoch fehlt es an den Voraussetzungen einer sog. Anschwärzung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG.

Gem. §§ 3, 4 Nr. 2 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der über Waren eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

1.
Die Behauptung eines patentverletzenden Verhaltens der Klägerin stellt sich vorliegend als Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG dar.

Tatsachenbehauptungen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 34. Auflage, 2016, § 4, Rn. 2.13). Maßgebend ist, wie der angesprochene Verkehrskreis die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (a. a. O.).

Im Zusammenhang mit einer (unberechtigte) Schutzrechtsverwarnung ist umstritten, ob diese eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil, das heißt eine Äußerung, die durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist (m. w. Nachw. Köhler, a. a. O.), darstellt. Während die höchstrichterliche Rechtsprechung darin vor dem Hintergrund, dass es sich bei der behaupteten Patentverletzung zumindest um eine im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einer Klärung zugängliche Frage handelt, eine Tatsachenbehauptung erblickt (BGH; GRUR 2006, 433 (434); offengelassen von OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2003, Az.: 3 U 272/99, S. 5, zitiert nach BeckRS 30470214), wird in der Literatur eine differenzierte Betrachtung vorgeschlagen, und eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung nur dann angenommen, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist (z.B. das Patent nicht besteht, für einen anderen eingetragen oder abgelaufen ist.) (Köhler, ebd., § 4, Rn. 4.178). Für den Fall einer bloß unzutreffenden Subsumtion soll hingegen eine Meinungsäußerung vorliegen (a. a. O.).

Dies berücksichtigend ist die angegriffene Äußerung vorliegend nach beiden Auffassungen als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, denn mit der Behauptung der Patentverletzung ist die Erklärung über eine bestimmte Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform verbunden. Die Email vom 20.02.2015 (Anlage K 3) enthält vorliegend für den Adressaten erkennbar einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren der angegriffenen Becher („Anbei sende ich Ihnen sowohl die Patentschrift als auch die dazugehörige Umschreibung auf unseren Firmeneigentümer […]. Daraus geht hervor, dass diese Becher durch das Herstellungsverfahren für unser Unternehmen geschützt sind.“, Anlage K 5, Bl. 12 GA, 1. Abs.). Der durchschnittlich informierte Adressat der Aussage in Form eines Abnehmers der Klägerin versteht die Email vom 20.02.2015 deshalb so, dass dem Beklagten zu 1) ein Patentrecht zusteht und die angegriffenen Becher durch ihre Ausgestaltung von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen.

2.
Vorliegend haben die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten – nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 2 UWG liegt eine unlautere Behauptung vor, „sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist“ – eine Patentverletzung durch die angegriffenen Becher hinreichend dargetan, ohne dass der Klägerin diesem Vortrag in entscheidungserheblicher Form entgegengetreten ist.

a)
Nach dem in dem Streitpatent einleitend dargestellten Stand der Technik sind Hinterspritztechniken als ein Verfahren beim Spritzgießen bekannt, bei welchem von einem endlosen Band (Papier, Folie, Stoff) Teile in ein Formwerkzeug eingebracht werden, das mit Kunststoff hinterspritzt wird (Abs. [0002] des Streitpatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Streitpatents).

Das Streitpatent nimmt sodann Bezug auf einen Aufsatz: „Inmould-Labelling: Dekorationsverfahren der Zukunft“, Plastikverarbeiter 45 Jg. 1994, Nr. 11, S. 109 – 111, in dem ein Verfahren vorgestellt wird, bei dem eine Formteiloberfläche im Spritzgießwerkzeug mit vorgefertigten Etikettfolien dekoriert wird (Abs. [0003]).

In der im Folgenden erwähnten DE 299 171 81 U1 wird eine mit einem Wechselbild bedruckte Folie beschrieben (Abs. [0004]).

Aus der DE 197 307 98 A1 ist ein Verfahren zum Herstellen einer bebilderten Wärmflasche bekannt (Abs. [0005]), bei dem zunächst eine Folie bebildert und dann in ein Spritzwerkzeug eingelegt wird, bevor dann ein Spritzen der beiden Wärmflaschenteile erfolgt, von der sich eins an die bebilderte Folie anlegt.

In der Druckschrift DE 214 127 9 A wird ein Verfahren zum Herstellen dekorierter spritzgeformter Gegenstände offenbart, bei dem eine Formfolie mit einem selbsttragenden Substratfilm zur Anwendung gelangt. An den vorgeformten Substratfilm ist ein Schutzfilm gebunden. Zwischen Schutz- und Substratfilm ist eine Darstellungsschicht angeordnet (Abs. [0006]).

Aus der JP 633 128 17 A ist ein Verfahren bekannt, bei dem eine Schutzfolie nach dem Formungsprozess abgezogen wird, um den während des Formgebungsprozesses entstandenen Staub zu entfernen (Abs. [0007]).

Der Artikel „Umspritzen schafft den Durchbruch“, Kunststoffberater 10/99, S. 40, 41 offenbart ein Dekormaterial mittels eines 180°- Umbugs an einem Formteil fxiert (Abs. [0008]).

Zu dem weiteren einleitend dargestellten Stand der Technik gehört auch die US 3,549,477 A, in der ein Verbundkunststoffteil und ein Verfahren zu dessen Herstellung beschrieben wird (Abs. [0009]).

In der DE 199 44 570 A1 ist ein Markenartikel dargestellt, der mit einer optisch wahrnehmbaren Marke versehen ist (Abs. [0010]).

Schließlich lehrt die Druckschrift DE 44 06 185 A1 ein Verfahren zur Herstellung von bedruckten Karten. Dort wird eine Datenträgerschicht mit den gewünschten Daten und Informationen bedruckt und anschließend auf mindestens einer Seite mit einer dünnen Iris- oder Hologrammfolie versehen und als Laminat verbunden (Abs. [0011]).

Diesen in Bezug genommenen Stand der Technik kritisiert das Streitpatent nicht ausdrücklich.

Die Aufgabe der Erfindung des Streitpatents besteht nach Abschnitt [0013] darin, ein Spritzugußteil mit einem formschlüssig angeordneten Wechselbild zu schaffen. Die Merkmale des Spritzugßteils nach dem hier maßgeblichen Anspruch 1 können wie folgt beschrieben werden:

M1 Spritzgussteil mit einem hinter- bzw. umspritzten Wechselbild, wobei

M2 das Wechselbild als Prismen- oder Lentikularfolie ausgebildet ist;

M3 das Wechselbild nur an seiner Rückseite sowie an seinen Seitenkanten umspritzt ist;

M4 das Wechselbild formschlüssig mit dem Spritzgussteil verbunden ist;

Erfindungswesentlich ist nach Abschnitt [0014], dass das formschlüssig hinter- bzw. umspritzte Teil eines Spritzgußteils ein Wechselbild ist, wobei Wechselbilder nach Abschnitt [0015] in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Blickwinkel mindestens zwei unterschiedliche Motive, z.B. unterschiedliche Bilder oder Schriftzüge, aufweisen. Durch das formschlüssige Hinterspritzen ist kein zusätzlicher Fertigungsschritt zum Anbringen des Wechselbildes an dem Spritzgußteil erforderlich und ist dieses gegen ein Herausfallen gesichert (Abs. [0015], [0024]).

b)
Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die angegriffenen Becher die Merkmale M1 und M3 verwirklichen. Die übrigen Merkmale stehen zwischen ihnen zu Recht nicht in Streit.

Unter Berücksichtigung der Lehre des Streitpatents, wie sie sich für den Fachmann auf der Grundlage des Patentanspruchs und der -beschreibung ergibt, und des substantiierten Beklagtenvortrags ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Trinkbecher auch die Merkmale M1 und M3 verwirklichen, und die angegriffenen Becher von der Lehre des Streitpatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen.

aa)
Das Merkmal M1,

„Spritzgussteil mit einem hinter- bzw. umspritzten Wechselbild“,

ist verwirklicht.

(1)
Die Kammer ist nach der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Becher davon überzeugt, dass diese mit Wechselbildern im Sinne des Streitpatents versehen sind.

Das Streitpatent definiert den Begriff des Wechselbildes in Abschnitt [0015] als Abbildungen, die in Abhängigkeit des Blickwinkels mindestens zwei unterschiedliche Motive, z. B. unterschiedliche Bilder oder Schriftzüge, aufweisen.

So ist es vorliegend.

Die in Augenschein genommenen Trinkbecher weisen jeweils Abbildungen auf, die bei einem Wechsel des Blinkwinkels wechseln.

Bei den angegriffenen „H“ Trinkbechern verändert sich insbesondere die Position der Figur, so dass der Eindruck entsteht, als springe diese. Auch die Augen des „H“ ändern die Blickrichtung. Bei den Trinkbechern „Cars“ wechselt die Position des hinteren, blauen Autos. Bei den drei „K“ Trinkbechern verändern sich die Neigung der Wimpern sowie die Position der Nase der Maus-Figur. Auch die im Hintergrund abgebildeten weißen Punkte verschieben sich in Abhängigkeit zum Betrachtungswinkel. Bei sämtlichen „I“ Trinkbechern verändert sich die Position der in dem blauen Kreis abgebildeten Melone sowie die Augen der I Figur. Bei dem von dem Beklagtenvertreter übersandten I Becher (Anlage B 7a), von dem die Klägerin nicht bestritten hat, dass auch dieser ihrem Sortiment entstammt, wechseln darüber hinaus die in den untereinander abgebildeten Kreisen enthaltenen Motive (1. Kreis: Herz – Heißluftballon; 2. Kreis: Törtchen – Kaffeetasse; 3. Kreis: Törtchen – Kirschen).

Sofern die Klägerin geltend macht, der Begriff des Wechselbildes sei dahingehend zu verstehen, dass in Abhängigkeit zu der Perspektive des Betrachters jeweils die Abbildungen unterschiedlicher Gegenständen zu sehen sein müssen, mithin Abbildungen, die ein- und denselben Gegenstand in jeweils anderen Positionen oder anderen Zuständen zeigen, den Schutzbereich des Streitpatents nicht berühren, steht eine solche Auslegung dem Verständnis des Fachmannes von einem patentgemäßen Wechselbild entgegen.

Gem. § 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (§ 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltpunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Vorliegend ist weiter noch zu berücksichtigen, dass das Streitpatent selbst den Begriff des Wechselbildes definiert. Einer solchen Definition misst der Fachmann eine grundlegende Bedeutung für sein Verständnis von der patentgemäßen Lehre bei (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 40 ff.).

Orientiert an diesem Auslegungsmaßstab ist die in Abschnitt [0015] enthaltene Definition für das Verständnis des Fachmannes maßgeblich. Darin ist von „unterschiedlichen Motiven, z. B. unterschiedlichen Bildern oder Schriftzügen“ die Rede. Bei einem rein sprachlichen Verständnis, mögen mit dem Passus „unterschiedliche Motive“ Abbildungen von unterschiedlichen Gegenständen beschrieben sein. In der Gesamtschau mit dem übrigen Inhalt der Patentschrift wird dem Fachmann jedoch offenbart, dass Wechselbilder im Sinne des Klagepatents auch Abbildungen mit demselben Gegenstand sein können, sofern diese sich in ihrer Position oder in ihrem abgebildeten Zustand unterscheiden. Der Fachmann entnimmt dies insbesondere Abschnitt [0028],

„Als besonderer Vorteil kann das Wechselbild derart ausgebildet sein, daß es Bewegungseffekte erzeugt. So kann beispielsweise der Öffnungsmechanismus oder -vorgang eines Kunststoffkoffers dargestellt werden. Das Wechselbild kann auch einen Zoomeffekt aufweisen, d.h. die Motive wechseln in Schritten von klein nach groß und umgekehrt. So kann beispielsweise das Firmenlogo mittels des Zoomeffekts in optisch besonders effektiver Weise dargestellt werden.“,

worin beschrieben ist, dass der abgebildete Gegenstand (ein Firmenlogo) derselbe bleibt, jedoch die Abbildungsgröße sich verändert.

(2)
Es ist auch davon auszugehen, dass die Wechselbilder auf den angegriffenen Bechern im Sinne des Streitpatents hinter- bzw. umspritzt sind.

Das Streitpatent setzt nach seinem Wortlaut und den Abschnitten [0015], [0018] voraus, dass das Wechselbild an seinen Rückseiten und Seitenkanten umspritzt ist, mithin die Herstellung des Spritzgußteils derart erfolgt, dass die Kunststoffmasse in verflüssigter Form unter Druck in das Formwerkzeug, in der sich das Wechselbild bereits befindet, eingeführt wird. Mit dieser Herstellungsweise gehen gerade die erfindungswesentlichen Vorteile des Zusammenfassens mehrere Fertigungsschritte und des Fixierens des Wechselbilds einher (vgl. Abs. [0015]).

Die Beklagten haben substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Trinkbecher, wie in der Lehre des Streitpatents beschrieben, hergestellt werden. Sie haben insbesondere vorgetragen, dass ein Auftragen der Wechselbildfolie durch Erhitzen – wie es die Klägerin behauptet – bei den angegriffenen Bechern nicht möglich sei, wenn sich – wie vorliegend unstreitig der Fall – das Wechselbild auf einer Lentikularfolie befinde. Dies sei nur bei ebenen Flächen möglich, nicht jedoch bei solchen, die – wie die Trinkbecher – zylinderförmig ausgestaltet sind. Diesem Vortrag ist die Klägerin auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016 lediglich noch mit einem Verweis auf das Schreiben ihres Zulieferers, der Stor S.L., vom 24.05.2016 (Anlage K7) entgegengetreten, aus dem sich jedoch etwaige Erklärungen zu dem Herstellungsprozess nicht entnehmen lassen. Die Beklagten haben schließlich auch von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine Wellenbildung wie bei dem „H“ Trinkbecher (Anlage B 7a) erkennbar, nur dann auftrete, wenn die Folie gebogen und mit heißem Kunststoff umspritzt werde. Auch dies unterstützt den Vortrag der Beklagten, dass die angegriffenen Becher wie im Streitpatent beschreiben, hergestellt worden sind.

bb)
Es ist weiter auch anzunehmen, dass die angegriffenen Trinkbecher das Merkmal M3, wonach

„das Wechselbild nur an seiner Rückseite sowie an seinen Seitenkanten umspritzt ist,“

verwirklichen. Insoweit gelten die Ausführungen unter lit. aa), (2) entsprechend. Insbesondere hat die Klägerin auch im Hinblick auf dieses Merkmal auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zum Herstellungsprozess keine weitergehenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.

c)
Schließlich steht es der Unrichtigkeit der Behauptung auch nicht entgegen, dass – was die Klägerin geltend macht – die Lehre des Streitpatents nicht neu sei, es mithin an den Voraussetzungen für eine Patenterteilung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 PatG fehle. Die Patenterteilung ist für das Verletzungsgericht bindend. Die Klägerin, die eine Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit dem Streitpatent nicht anhängig gemacht hat, stützt zudem ihre Behauptung auf keine konkreten Entgegenhaltungen. Demgegenüber liegt in dem Erteilungsakt ein Indiz für die Patentfähigkeit der technischen Lehre des Streitpatents, das zudem auch ein Einspruchsverfahren durchlaufen hat, in dessen Rahmen jedenfalls der Anspruch 1 mit Beschluss des DPMA vom 05.12.2008, Az.: 100 11 109.2-16, aufrechterhalten worden und eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung zurückgenommen worden ist.

II.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 4 UWG oder aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG.

Zwar kann eine Abnehmerverwarnung die Haftung des Verwarners gegenüber dem Lieferanten auf Unterlassen wegen einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG auslösen (Köhler, ebd., § 4, Rn. 4.178), jedoch fehlt es vorliegend aufgrund der anzunehmenden Patentverletzung, wie unter Ziff. I. ausgeführt, an einem die Unlauterkeit begründenden Element. Insoweit gelten für das Vorliegen einer gezielten Behinderung dieselben Voraussetzungen wie für eine sog. Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG, die sich als Unterfall einer gezielten Behinderung darstellt (Köhler, ebd., § 4, Rn. 2.7).

Ein Anspruch wegen unlauterer Irreführung gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG kommt, soweit der angegriffenen Behauptung ein patentverletzendes Verhalten der Klägerin betrifft, bereits deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand der Behauptung keine Produkt- oder Unternehmenseigenschaften des Äußernden ist. Soweit der angegriffenen Behauptung auch zu entnehmen ist, dass der Beklagte zu 1) Inhaber des Streitpatents ist, entspricht dies den tatsächlichen Umständen.
Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Deliktsrechts scheiden vorliegend bereits deshalb aus, weil die angegriffene Behauptung sich als geschäftliche Handlung darstellt und allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine Haftung begründen könnte. Für einen solchen Fall stellen sich die Vorschriften des UWG jedoch als Spezialregelungen dar (Köhler, ebd., § 4, Rn. 2.9).

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 13.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) jeweils 50 % entfallen.