4a O 282/07 – Rauchgaswäsche

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1436

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 29. Juni 2010, Az. 4a O 282/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 den Vertragsgegenstand – Feuerlöschanlagen zur Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung in Straßentunneln und anderen unterirdischen Anlagen – weltweit verkauft hat,
alternativ/kumulativ bestehend aus einem

Vernebelungsmodul
Rohrleitungsmodul
Wasserverteilmodul
Detektionsmodul
Kommunikationsmodul

(a.) bei denen das

Vernebelungsmodul

(14 Stück auf 21 m Bogenlänge) zur Rauch- und Wärmebindung und als Hilfe zur Brandbekämpfung in Straßentunneln und anderen unterirdischen Anlagen eingesetzt wird. Das Modul besteht aus einem Universaldüsenstock mit beidseitigen Kupplungsanschlüssen und am äußeren Umfang verteilten Gewindebohrungen, in die Wassernebeldüsen eingeschraubt werden. Die konstruktive Gestaltung der Universaldüsenstöcke erlaubt eine universelle Positionierung des Moduls innerhalb eines Wassernebelsegments, sei es in der horizontalen oder vertikalen Ebene. Die Wasservernebelungsdüse erzeugt eine genau definierte Wassertropfengröße, die eine optimale Rauch-/Schadstoffbindung und Sicht für flüchtende Personen sicherstellt. Die auf dem Rohrstück angeordneten Wassernebeldüsen sind derart in Bereiche angeordnet, dass jeweils ein Modul für einen Sektor die jeweilige Gefahrenquelle abdeckt;

(b.) bei denen das

Rohrleitungsmodul

(14 Stück auf 21 m Bogenlänge) universell ohne weitere Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle für nahezu jede Tunnelgeometrie entsprechend dem modularen Aufbau universell einsetzbar ist. Das entsprechend der Tunnelgeometrie ausgewählte Rohrleitungsmodul wird mit den ebenfalls modular gestalteten Wassernebelungsmodulen mittels spezieller Kupplungen zu einem kompletten Wassernebelungs-bogen ohne spezielle Werkzeuge schnell und einfach zusammengefügt. Die Rohrleitungsmodule bestehen aus geraden und gekrümmten Rohrleitungssegmen-ten, Bogensegmenten für den Übergang in die Vertikale, Wasseranschlusssegmenten sowie Rohrleitungsabschlusssegmenten mit Wasserentlee-rungsstopfen. Jedes Segment ist an beiden Seiten mit fertigen Riefen ausgestattet, die eine rasche und flexible Ausrichtung und Verbindung der Segmente untereinander mittels spezieller Kupplungen, die speziell für den Tunnelschutz konzipiert worden sind, ermöglicht;

(c.) bei denen das

Wasserverteilermodul

das Bindeglied zwischen dem fest installierten – schon vorhandenen – Wasseranschlussstellen (Hydranten) im Tunnel und den Rohrleitungsmodulen für die Versorgung der Wasservernebelungsmodule darstellt. Mittels eines Standard Kupplungselementes wird das Wasserverteilmodul an den schon vorhandenen Hydranten angeschlossen (örtliche Anpassung ist durch den Errichter erforderlich). Die Funktionsweise des Wasserverteilmoduls besteht darin, dass durch ein Signal des Detektionsmoduls über ein Magnetventil in der Hauptwasserleitung des Wasserverteilermoduls die Wasserzufuhr zu den Rohrleitungsmodulen geöffnet wird;

(d.) bei denen das

Detektionsmodul

– das speziell für den Einsatz in Straßentunnels und anderen unterirdischen Verkehrsanlagen konzipiert worden ist – eine sichere und genaue quantitative Rauch- und Schadstoffdetektion in einer schwierigen Umgebung, wie z. B. Staub, Abgase und Seeatmosphäre ermöglicht. Diese Detektion erfolgt quer zum jeweiligen Tunnelverlauf in definierten Abständen, und zwar in Kombination mit den Wasservernebelungsmodulen und dem Wasserverteilmodul. Im überwachten Bereich werden über ein standardisiertes Rohrsystem mit abgestuften Ansaugbohrungen kontinuierlich geringe Menge Luft abgesaugt und dem Detektionsmodul zur Analyse zugeführt. In diesem Modul erfolgt sodann die Detektion der Tunnelluft und zwar wahlweise nach den zuvor definierten Gefährdungserkenngrößen (Optisch/Thermisch/ Gas);

(e.) bei denen das

Kommunikationsmodul

der generellen wechselseitigen Steuerung aller Funktionseinheiten und zur Signalübertragung in der Zentrale dient. D. h., das – pro Tunnel – erforderliche Kommunikationsmodul gewährleistet eine Kommunikation mit dem Detektionsmodul sowie mit dem Wasserverteilmodul. Die durch das Detektionsmodul ausgewerteten Luftmessergebnisse werden dem Kommunikationsmodul zugeführt, und führen im Falle des Bestehens einer Gefahrenquelle zur Auslösung der Wassernebelanlage. Das Kommunikationsmodul beinhaltet darüber hinaus folgende Funktionen: Erkennen und Auswerten der Strömungsrichtung der Luft im Tunnel, Steuerung der detektierten Bögen in entsprechende Abhängigkeiten, Vernetzung und Kommunikation der einzelnen Bögen untereinander, ständige Überwachung und Steuerung der Versorgungsspannung, des Druckes, der Ventile und Sensoren, Protokollierung, Speicherung und Weiterleitung der Betriebszustände und Fehlermeldungen, so dass hiermit eine Fernabfrage möglich ist, Signalausgang für die Steuerung der Tunnelbe- und -entlüftung, Realisierung der Fw-Schaltung, Auslösung durch eine externe Brandmeldezentrale, Störungsmeldung mit optischer Quellenanzeige, Schaltschrankverriegelung, automatisierter selbsttätiger Reinigungszyklus, optische Anzeige des Betriebszustandes/Statusanzeige, örtliche Anpassung der Systemparameter durch freie Programmierung, Fernwartung,

und zwar unter Übergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe der Vertragsprodukte enthält, einschließlich derjenigen Verkäufe und Lieferungen von Vertragsprodukten an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;

2. zur Überprüfung der Abrechnung dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrech-nung zusammenhängen, vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vertragsgegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern gehörende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,

und zwar

durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweiligen Unterlizenznehmer mit Firmennamen und Anschrift enthält

und

unter Übergabe

einer chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe der Vertragsprodukte an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enthält;

2. zur Überprüfung der Abrechnung dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrech-nung zusammenhängen, vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 ihre Feuerlöschanlagen mit Mitteln zur

Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden, Kaufhäusern u. ä., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbekämpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden Löschmittelaustrittsvorrichtungen, wobei in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, wobei die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen,

ausgerüstet und weltweit verkauft hat, und zwar unter Übergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe von o.g. Feuerlöschanlagen enthält, einschließlich derjenigen Verkäufe von Lieferungen von o. g. Feuerlöschanlagen an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;

2. zur Überprüfung der Abrechnung dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrech-nung zusammenhängen, vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

IV. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer III. 1. bezeichneten Gegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern gehörende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,

und zwar

durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweiligen Unterlizenznehmer mit Firmenname und Anschrift enthält

und

unter Übergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe an o. g. Feuerlöschanlagen an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enthält;

2. zur Überprüfung der Abrechnung, dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrech-nung zusammenhängen vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

V. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gegenüber die Anpassung des zwischen ihr und dem Kläger am 07.08.2002 geschlossenen ausschließlichen Lizenz- und Know-How-Vertrages zu erklären, indem die Beklagte erklärt:

a) zu der Regelung des § 4 des am 07.08.2002 geschlossenen ausschließlichen Lizenz- und Know-How-Vertrages stimmt die Beklagte einer rückwirkenden Anpassung zum 07.08.2002 mit folgendem Inhalt zu:

1. Die Lizenznehmerin zahlt dem Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgebühr in Höhe von 5 Prozent zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise, welche die Lizenznehmerin der in Ausübung der Lizenz hergestellten Produkte erzielt.

Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbeträgen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegenüber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte – konzernintern – vergibt.

Bei der Ermittlung des Nettoverkaufspreises bleiben die Fracht- und Transportkosten, Kosten für Verpackung und etwaigen Vermittlungsprovisionen für den Vertrieb sowie die Vergütung für die Montageleistung der Lizenznehmerin und das Engeneering außer Ansatz.

2. Die Abrechnung der Umsatzlizenzgebühr erfolgt vierteljährlich. Die Abrechnung ist spätestens 30 Tage nach Quartalsene vorzulegen. Die Umnsatzlizenzge-bühren sind binnen 30 Tagen nach Vorlage der Abrechnung zu zahlen.

3. Die Lizenznehmerin hat die Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzabrechnung zusammenhängen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer seiner Wahl auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

4. Mit der Lizenzgebühr sind zugleich etwaige Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Lizenzgebers, die Bereitstellung von Know-How und sämtliche sonstigen Leistungen des Lizenzgebers abgegolten, soweit der Lizenzgeber nicht im Auftrag der Lizenznehmerin planerisch tätig wird. Ausgenommen sind lediglich Reisekosten des Lizenzgebers für Reisen auf Veranlassung der Lizenznehmerin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit werden dem Lizenzgeber seine tatsächlichen Aufwendungen gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

5. Zahlungsausfälle der Lizenznehmerin mindern die Höhe der Lizenzgebühr entsprechend.

6. Soweit der Lizenzgeber für einen Teil des Vertragsgegenstandes, entsprechend der Regelungen der § 11 und 12 des Vertrages das Herstellungsrecht ausgeübt hat, entfällt für die Dauer der Ausübung des Herstellungsrecht für den in § 12 des Vertrages genannten Vertragsgegenstand, die andernfalls – für diesen Teil des Vertragsgegenstandes (§ 12 des Vertrages) – zu zahlende Umsatzlizenzgebühr.

7. Soweit der Lizenzgeber nach den §§ 11, 12 des Vertrages sein Herstellungsrecht nicht ausgeübt hat, zahlt die Lizenznehmerin an den Lizenzgeber auch für diesen Teil des Vertragsgegenstandes (§ 12 des Vertrages) an den Lizenzgeber die Umsatzlizenzgebühr nach § 3 I des Vertrages und zwar wie sie sich aus § 12 des Vertrages ergeben. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Herstellungsrecht nach §§ 11, 12 des Vertrages von dem Lizenzgeber ausgeübt worden ist und vom Lizenznehmer nach § 11 Nr. 5a oder § 11 Nr. 5b des Vertrages gekündigt worden sind. Im Übrigen gelten die § 4 Nr. 1 – Nr. 5 des Vertrages entsprechend;

b) zu der Regelung des § 11 Nr. 1 des am 07.08.2002 geschlossenen ausschließlichen Lizenz- und Know-How-Vertrages stimmt die Beklagte einer rückwirkenden Anpassung zum 07.08.2002 mit folgendem Inhalt zu:

1. Dem Lizenzgeber steht das Recht zu, einen Teil der Vertragsprodukte, wie sie in § 12 des Vertrages namentlich aufgeführt sind, selbst herzustellen und ausschließlich an die Lizenznehmerin zu veräußern. Die Belieferung anderer Abnehmer als der Lizenznehmerin ist ausgeschlossen. § 7 des Vertrages, insbesondere die Regelung zur Vertragsstrafe (§ 7 Nr. 2), gilt entsprechend.

Soweit und solange der Lizenzgeber dieses Herstellungsrecht für einen Teil der Vertragsprodukte (§ 12 des Vertrages) ausübt, entfällt die Umsatzlizenzgebühr nach § 4 I des Vertrages. Für diesen Zeitraum des ausgeübten Herstellungsrechts, ist die Lizenznehmerin nicht berechtigt, einen Teil der Vertragsprodukte – wie sie in § 12 des Vertrages namentlich aufgeführt sind – herzustellen oder Unterlizenzen zu verteilen.

VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche in Bezug auf einen Lizenzvertrag.

Am 07.08.2002 schloss der Kläger als Lizenzgeber mit der Beklagten als Lizenznehmerin eine mit „Ausschließlicher Lizenz- und Know-How-Vertrag“ überschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Lizenzvertrag). Ergänzend schlossen die Parteien am gleichen Tag eine mit „Vertrag über Prototyp und Versuch“ überschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Prototypvertrag), hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 16 verwiesen wird.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag finden sich unter anderem folgende – lediglich auszugsweise wiedergegebene – Regelungen:

㤠1 Vertragsgegenstand

1. Der Lizenzgeber ist alleiniger Inhaber der nachfolgenden Patente und/oder über diese allein verfügungsberechtigt:

– 101 07 260.yx„Verfahren und Errichtung zur Überwachung unterirdischer Anlagen“
– 100 19 537.7-zz „Anordnung zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastungen“
– 195 14 923.xxx„Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und Wärmebelastung“
– 198 58 87yz„Brandmelde- und Löscheinrichtung“ […]

§ 2 Rechteeinräumung

1. Der Lizenzgeber erteilt der Lizenznehmerin hiermit die ausschließliche und räumlich und sachlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellung der entsprechenden Produkte unter Verwendung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags-Know-how (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der Vertragsprodukte.

2. Die Lizenzerteilung erstreckt sich auf die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Vertragsprodukte sowie deren Weiterentwicklung.

Die Lizenznehmerin ist berechtigt, Unterlizenzen an Dritte – konzernintern – zu vergeben. Einer gesonderten Genehmigung durch den Lizenzgeber bedarf es nicht […]

§ 4 Lizenzgebühren

1. Die Lizenznehmerin zahlt dem Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgebühr in Höhe von 5 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Ausübung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte, wie sie sich aus § 12 dieses Vertrages ergeben, erzielt.

Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbeträgen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegenüber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte – konzernintern – vergibt. […]

2. Die Abrechnung der Umsatzlizenzgebühren erfolgt vierteljährlich. Die Abrechnung ist spätestens 30 Tage nach Quartalsende vorzulegen. Die Umsatzlizenzgebühren sind binnen 30 Tagen nach Vorlage der Abrechnung zu zahlen.

3. Die Lizenznehmerin hat die Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenberechnung zusammenhängen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer seiner Wahl auf seine Kosten überprüfen zu lassen. […]

§ 6 Verbesserungen und Veränderungen

[…]

2. Entwickelt der Lizenzgeber Verbesserungen/Weiterentwicklung, so ist er verpflichtet, der Lizenznehmerin auch hieran eine Lizenz zu den Bedingungen dieses Vertrages einzuräumen. Dies gilt auch, soweit der Lizenzgeber in Bezug auf Verbesserungen Schutzrechte anmelden sollte. […]

§ 12 Vertragsprodukte, Kaufpreis

1. Die vom Lizenzgeber an die Lizenznehmerin zu liefernden Vertragsprodukte bestehen aus zusammensteckbaren Modulen. Namentlich handelt es sich um folgende Gegenstände (= Vertragsprodukte):

a) Das Vernebelungsmodul (14 Stück auf 21 m Bogenlänge) wird zur Rauch- und Wärmebindung und als Hilfe zur Brandbekämpfung in Straßentunneln und anderen unterirdischen Anlagen eingesetzt wird. Das Modul besteht aus einem Universaldüsenstock mit beidseitigen Kupplungsanschlüssen und am äußeren Umfang verteilten Gewindebohrungen, in die Wassernebeldüsen eingeschraubt werden. Die konstruktive Gestaltung der Universaldüsenstöcke erlaubt eine universelle Positionierung des Moduls innerhalb eines Wassernebelsegments, sei es in der horizontalen oder vertikalen Ebene. Die Wasservernebelungsdüse erzeugt eine genau definierte Wassertropfengröße, die eine optimale Rauch-/Schadstoffbindung und Sicht für flüchtende Personen sicherstellt. Die auf dem Rohrstück angeordneten Wassernebeldüsen sind derart in Bereiche angeordnet, dass jeweils ein Modul für einen Sektor die jeweilige Gefahrenquelle abdeckt. Die Anzahl und Positionierung der Module berücksichtigt gelichzeitig auch die jeweilige Strömungsgeschwindigkeit des Rauchs bzw. der Schadstoffe von 3 m pro Sekunde.

b) Das Rohrleitungsmodul (14 Stück auf 21 m Bogenlänge) ist universell ohne weitere Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle für nahezu jede Tunnelgeometrie entsprechend dem modularen Aufbau universell einsetzbar. Das entsprechend der Tunnelgeometrie ausgewählte Rohrleitungsmodul wird mit den ebenfalls modular gestalteten Wassernebelungsmodulen mittels spezieller Kupplungen zu einem kompletten Wassernebelungsbogen ohne spezielle Werkzeuge schnell und einfach zusammengefügt. Die Rohrleitungsmodule bestehen aus geraden und gekrümmten Rohrleitungssegmenten, Bogensegmenten für den Übergang in die Vertikale, Wasseranschlusssegmenten sowie Rohrleitungsabschlusssegmenten mit Wasserentleerungsstopfen. Jedes Segment ist an beiden Seiten mit fertigen Riefen ausgestattet, die einer rasche und flexible Ausrichtung und Verbindung der Segmente untereinander mittels spezieller Kupplungen, die speziell für den Tunnelschutz konzipiert worden sind, ermöglicht.

c) Das Wasserverteilermodul stellt das Bindeglied zwischen dem fest installierten – schon vorhandenen – Wasseranschlussstellen (Hydranten) im Tunnel und den Rohrleitungsmodulen für die Versorgung der Wasservernebelungsmodule dar. Mittels eines Standard Kupplungselementes wird das Wasserverteilmodul an den schon vorhandenen Hydranten angeschlossen (örtliche Anpassung ist durch den Errichter erforderlich). Die Funktionsweise des Wasserverteilmoduls besteht darin, dass durch ein Signal des Detektionsmoduls über ein Magnetventil in der Hauptwasserleitung des Wasserverteilermoduls die Wasserzufuhr zu den Rohrleitungsmodulen geöffnet wird.

d) Das Detektionsmodul – das speziell für den Einsatz in Straßentunnels und anderen unterirdischen Verkehrsanlagen konzipiert worden ist – ermöglicht eine sichere und genaue quantitative Rauch- und Schadstoffdetektion in einer schwierigen Umgebung, wie z. B. Staub, Abgase und Seeatmosphäre. Diese Detektion erfolgt quer zum jeweiligen Tunnelverlauf in definierten Abständen, und zwar in Kombination mit den Wasservernebelungsmodulen und dem Wasserverteilmodul. Im überwachten Bereich werden über ein standardisiertes Rohrsystem mit abgestuften Ansaugbohrungen kontinuierlich geringe Menge Luft abgesaugt und dem Detektionsmodul zur Analyse zugeführt. In diesem Modul erfolgt sodann die Detektion der Tunnelluft und zwar wahlweise nach den zuvor definierten Gefährdungserkenngrößen (Optisch/Thermisch/Gas).

e) Das – pro Tunnel – erforderliche Kommunikationsmodul dient der generellen wechselseitigen Steuerung aller Funktionseinheiten und zur Signalübertragung an die Zentrale. D. h. das Kommunikationsmodul gewährleistet eine Kommunikation mit dem Detektionsmodul sowie mit dem Wasserverteilermodul. Die durch das Detektionsmodul ausgewerteten Luftmessergebnisse werden dem Kommunikationsmodul zugeführt, und führen im Falle des Bestehens einer Gefahrenquelle zur Auslösung der Wassernebelanlage. Das Kommunikationsmodul beinhaltet darüber hinaus noch folgende Funktionen: […]

§ 13 Vertragslaufzeit, Kündigung

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres kündbar, erstmals jedoch zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 7. Vertragsjahr vollendet wird. […]

3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, insbesondere […]

b) für die Lizenznehmerin, wenn

– die Vertragsschutzrechte rechtkräftig für nichtig erklärt werden oder aus anderen Gründen nicht entstehen oder erlöschen

– oder der Lizenzgeber trotz Abmahnung andere wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verletzt.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der jeweils anderen Partei unter Fristsetzung von einem Monat die Kündigung angedroht und innerhalb der Kündigungsfrist der Kündigungsgrund nicht beseitigt worden ist.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen.

Patentanspruch 1 des im Lizenzvertrag mit dem Aktenzeichen 195 14 923.xxx bezeichneten deutschen Patents DE 195 14 92yyy lautet:

„Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden, Kaufhäusern u. ä., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbekämpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden Löschmittelaustrittsvorrichtungen, gekennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen.“

Weiterhin weist Patentanspruch 1 des in dem Lizenzvertrag mit dem Aktenzeichen 100 19 537.7-zz bezeichneten deutschen Patents DE 100 19 537 XC folgende Fassung auf:

„Anordnung zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen, wie Bergwerksanlagen, unterirdischen Verkehrsanlagen u. ä., unter Verwendung von Nebel erzeugenden Austrittsvorrichtungen, dadurch gekennzeichnet, dass die Austrittsvorrichtungen (3) entlang von Sprühbögen (2) befestigt sind, die über die gesamte Länge des Raumes und/oder seiner Fluchtwege hintereinander und quer zur Fluchtrichtung, dem Lichtraumprofil des Raumes und/oder der Fluchtwege folgend, angeordnet sind.“

Mit Urteil vom 01.04.2008 bzw. vom 04.03.2008 erklärte das Bundespatentgericht die Klagepatente 1 und 2 für nichtig, wobei der Bundesgerichtshof über die Berufung des Klägers gegen die Nichtigerklärung des Klagepatents 1 bisher nicht entschieden hat.

Der Kläger meint im Wesentlichen, ihm stünden gegen die Beklagte aus dem Lizenzvertrag Zahlungs- und Rechnungslegungsansprüche zu, da die Beklagte in den durch sie insbesondere unter der Bezeichnung „C“ vertriebenen Löschanlagen von der durch den Kläger entwickelten „Rauchgaswäsche“ Gebrauch mache, welche den Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages bilde. Des Weiteren sei der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag auf der Grundlage der Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen. Die Parteien seien bei Abschluss des Lizenzvertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass die den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechte ausschließlich in Tunneln zur Anwendung kommen sollten. Entsprechend hätten sie auch nur für diesen Anwendungsbereich eine Vergütung vereinbart. Da jedoch § 2 des Lizenzvertrages gleichwohl eine räumlich und sachlich unbeschränkte Lizenz vorsehe, sei die in dem Lizenzvertrag enthaltene Vergütungspflicht der Beklagten entsprechend anzupassen.

Der Kläger beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen, und darüber hinaus die Beklagte nach der Auskunftserteilung im Rahmen der Stufenklage nach Maßgabe der unter Ziffer I. 4. und II. 4. des Schriftsatzes vom 06.08.2008 sowie unter Ziffern 2. c.) und 3. c.) des Schriftsatzes vom 10.05.2009 formulierten Anträge zur Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die durch sie installierten Löschanlagen würden von der technischen Lehre der den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechte keinen Gebrauch machen. Soweit die Beklagte ihre „C“-Technik eingesetzt habe und weiter einsetze, sei dies ausnahmslos in Ausübung eigener Rechte, insbesondere der DE 44 07 780 XC sowie der DE 44 07 779 XC, erfolgt. Dabei handele es sich bei der Wassernebel-/Feinsprühtechnik um eine allgemein bekannte und nicht nur von der Beklagten, sondern von einer Vielzahl von Unternehmen eingesetzte Technik.

Des Weiteren könne der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen bereits deshalb keine Rechte herleiten, weil die Beklagte diese Verträge wegen einer Zerrüttung des Vertragsverhältnisses mit Erklärung vom 01.10.2004 sowie vom 04.10.2004 außerordentlich und fristlos gekündigt habe. Zunächst habe Herr Dr. D als Vertreter des Klägers das Vertragsverhältnis selbst als „zerrüttet“ bezeichnet und sich sodann dahingehend geäußert, dass die Parteien „auseinander kommen“ müssten. Des Weiteren beruhe die Bewertung des Vertragsverhältnisses als „zerrüttet“ auf einer Vielzahl von Umständen. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses habe unmittelbar nach Vertragsschluss im August 2002 damit begonnen, dass sich der Kläger von dem Herstellungsrecht habe zu distanzieren versucht und habe eingestehen müssen, dass er zahlungsunfähig sei. Er habe nicht einmal die seinerzeit fälligen Patentgebühren in Höhe von 13.000,- EUR aufbringen können.

Die Zerstörung der Vertrauensgrundlage habe sodann ihre Fortsetzung in den Vertragsverhandlungen und dem Geschäftsgebaren des Klägers, von Herrn Dr. D sowie Herrn Dr. E gefunden. So habe Herr Dr. D Herrn Dr. F, einem Mitarbeiter der Beklagten, in einem Telefonat vom 05.08.2004 gedroht:

„Versuch keine linken Sachen, andernfalls werde ich dich verklagen. Ich werde dich schon kriegen.“

Außerdem habe Herr Dr. D in einer an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Mail vom 07.09.2004 die Frage aufgeworfen, ob die für die Beklagte tätige Rechtsanwältin G „überhaupt Juristin sei“. Spätestens dadurch sei das noch verbliebene Vertrauen in die Verlässlichkeit und Vertragstreue des Klägers zerstört worden. Schließlich habe festgestanden, dass entgegen dem Prototypvertrag der Tunnelversuch nicht wie vereinbart in dem Tunnel in H, Schweiz, habe stattfinden können, obwohl die Verträge vom 07.08.2002 und die technische Konzeption hierauf abgestimmt gewesen seien. In der Folgezeit hätten Herr Dr. E und Herr Dr. D mehrfach erklärt, auch einen Mietvertrag über eine Tunnelanlage in I nicht mehr abschließen zu wollen, wodurch eine wesentliche Grundlage für das gesamte Vertragsverhältnis entfallen sei.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere habe Herr Dr. D Herrn Dr. F weder bedroht, noch das Vertragsverhältnis als „zerrüttet“ bezeichnet. Darüber hinaus sei der Beklagten schon lange vor Abschluss der Verträge am 07.08.2002 bekannt gewesen, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Lizenzgebühren zu zahlen. Der Tunnel in der Schweiz habe zu Versuchszwecken zur Verfügung gestanden. Allerdings habe die Beklagte diesen Tunnel nicht anmieten wollen, weil ihr die hierfür zu zahlende Miete zu hoch gewesen sei. Im Übrigen habe die Beklagte von den den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechten des Klägers insbesondere bei einer in der Tiefgarage der „J“ in Chemnitz installierten Löschanlage Gebrauch gemacht.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2008 die Aufrechnung mit den ihr aus den vor dem Bundespatentgericht unter den Aktenzeichen 4 Ni XXX/06 und 4 Ni XXX/06 im Hinblick auf die Klagepatente 1 und 2 geführten Nichtigkeitsverfahren zustehenden Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von 2.203,32 EUR (4 Ni XXX/06) sowie in Höhe von 3.157,39 EUR (4 Ni XXX/06) erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen insoweit gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus § 4 Ziff. 2 und 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages zu.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Buchprüfung im Hinblick auf die verkauften Vertragsprodukte aus § 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages, wobei sich die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 31.12.2009 beschränkt.

1.
Gemäß § 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages hat die Beklagte als Lizenznehmerin an den Kläger als Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgebühr in Höhe von 5 Prozent zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise zu zahlen, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Ausübung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte, wie sie sich aus § 12 des Vertrages ergeben, erzielt. Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbeträgen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegenüber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Beklagte als Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte – konzernintern – vergibt.

Entsprechend ist die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 2 S. 1 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Umsatzlizenzgebühren vierteljährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung spätestens 30 Tage nach Quartalsende vorzulegen ist. Dabei hat die Beklagte als Lizenznehmerin die Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten, § 4 Ziff. 3 S. 1 des Lizenzvertrages. Schließlich ist der Kläger als Lizenzgeber berechtigt, alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrechnung zusammenhängen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer seiner Wahl auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

2.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe sein Herstellungsrecht ausgeübt, weshalb die Pflicht zur Zahlung der Umsatzlizenzgebühr und damit zugleich die den Zahlungsanspruch des Klägers vorbereitende Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Gestattung der Buchprüfung nicht bestehe, § 11 Ziff. 1 a. E. des Lizenzvertrages.

Die Parteien haben unter § 11 Ziff. 4 des Lizenzvertrages ausdrücklich geregelt, wie das Herstellungsrecht ausgeübt wird, nämlich dadurch, dass der Kläger als Lizenzgeber die Beklagte mittels eingeschriebenen Briefes hiervon unterrichtet und dabei gleichzeitig mitteilt, ob das Herstellungsrecht für den europäischen Rechtskreis und/oder für den außereuropäischen Rechtskreis ausgeübt wird. Im Falle der Ausübung des Herstellungsrechts für den außereuropäischen Rechtskreis hat der Kläger darüber hinaus – ebenfalls mittels Einschreiben – mitzuteilen, welche Konzerngesellschaft für diesen Bereich Vertragspartner ist.

Eine derartige Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mittels eines eingeschriebenen Briefes hat es jedoch unstreitig nicht gegeben. Die Beklagte beruft sich vielmehr allein darauf, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger von Beginn der Vertragsbeziehung an sämtliche Spezialteile und Module liefern werde und die Parteien die vereinbarte Ausübung des Herstellungsrechts mittels eingeschriebenen Briefes formlos abbedungen hätten. Jedoch haben die Parteien in § 14 Ziff. 2 des Lizenzvertrages eine qualifizierte Schriftformklausel aufgenommen, so dass vertragsgemäß nicht nur Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sondern auch die Änderung des Schriftformerfordernisses der Schriftform bedürfen. Somit wäre eine möglicherweise getroffene mündliche Vereinbarung über die Ausübung des Herstellungsrechts unwirksam. Gegenüber einer solchen „doppelten Schriftformklausel“ muss die Berufung auf die Privatautonomie – anders als bei einer einfachen Schriftformklausel – zurücktreten, da ihr Vorrang auch in diesem Fall § 125 S. 2 BGB weitgehend sinnlos machen würde (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 125 Rz. 19).

3.
Die Beklagte hat den mit dem Kläger geschlossenen Lizenzvertrag nicht mit Erklärung vom 01.10.2004 bzw. vom 04.10.2004 außerordentlich und fristlos gekündigt. Zwar haben der Prozessbevollmächtige der Beklagten sowie Herr K und Herr Dr.-Ing. L jeweils eine entsprechende Kündigungserklärung abgegeben. Jedoch rechtfertigt das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Annahme eines außerordentlichen Kündigungsgrundes nicht.

Gemäß § 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages kann der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, nach § 13 Ziff. 3 lit. b) für die Beklagte als Lizenznehmerin insbesondere dann, wenn die Vertragsschutzrechte rechtskräftig für nichtig erklärt werden oder aus anderen Gründen nicht entstehen oder erlöschen oder wenn der Kläger als Lizenzgeber trotz Abmahnung andere wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt. Dabei soll vertragsgemäß die Kündigung erst zulässig sein, wenn der jeweils anderen Partei unter Fristsetzung von einem Monat die Kündigung angedroht und innerhalb der Kündigungsfrist der Kündigungsgrund nicht beseitigt worden ist.

Ausgehend von dieser Regelung lagen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen die Voraussetzungen einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die sich ausschließlich auf eine Zerrüttung des Vertragsverhältnisses berufende Beklagte eine entsprechende Kündigung überhaupt ohne eine vorherige Abmahnung unter Fristsetzung von einem Monat, an welcher es unstreitig fehlt, wirksam aussprechen konnte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass im Jahr 2004 das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits derart zerrüttet war, das der Beklagten ein Festhalten am Vertrag unzumutbar war.

Insoweit kommt es maßgeblich auf eine Abwägung der Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten an, wobei namentlich der Zweck und die Art des Vertrages, das Ausmaß der persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners, die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. MüKo zum BGB/Gaier, 5. Auflage, § 314 Rz. 12).

Dies vorausgeschickt rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten die Annahme eines außerordentlichen Kündigungsgrundes wegen Zerrüttung des Vertragsverhältnisses nicht. Soweit sich die Beklagte zunächst darauf beruft, der Kläger habe sich bereits unmittelbar nach Vertragsschluss im August 2002 von dem Herstellungsrecht zu distanzieren versucht und eingestehen müssen, dass er zahlungsunfähig war, übersieht die Beklagte, dass der Kläger nach dem Lizenzvertrag gerade nicht zur Herstellung der Vertragsprodukte verpflichtet, sondern gemäß § 11 Ziff. 1 dazu lediglich berechtigt ist. Entsprechend haben die Parteien in § 11 Ziff. 4 in den Vertrag eine ausdrückliche Regelung aufgenommen, in welcher Form der Kläger von dem ihm zustehenden Herstellungsrecht Gebrauch machen kann, nämlich nur durch eine mittels eines eingeschriebenen Briefes abgegebene Erklärung. Bei der Ausübung des Herstellungsrechts durch den Kläger handelt es sich vertragsgemäß somit um die Ausnahme, nicht die Regel. Dass der Kläger tatsächlich in der in § 11 Ziff. 4 vereinbarten Form von seinem Herstellungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.

Des Weiteren war der Beklagten die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlenden Patentgebühren, auch bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages bekannt. So schrieb Herr Dr. D am 19.07.2002 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anlage K 189):

„Abgesehen von Vorstehendem und auch unter Außerachtlassung der Vertragskonditionen besteht allerdings ein noch ganz anderes Problem. Wie mein Mandant schon mehrfach bei den verschiedenen Besprechungen bei Ihnen bzw bei Ihrem Mandanten in den Raum gestellt hat, sind in Kürze diverse Patentgebühren fällig, bei denen mein Mandant – zur Zeit – nicht in der Lage ist, diese Ausgleich zu bringen.“

Des Weiteren haben die Parteien in die Präambel des Lizenzvertrages ausdrücklich aufgenommen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages nicht in der Lage war, das Verfahren eigenständig zur Produktions- und Serienreife fortzuentwickeln und zu vermarkten. Schließlich findet sich in dem Prototypvertrag unter § 5 Ziff. 1, dass zwar der Kläger die gesamten Versuchskosten zu tragen hat, dieser dazu „derzeit“ aber nicht in der Lage ist. Da die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers somit sogar ausdrücklich Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge geworden ist, kann diese sodann nicht eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte rechtfertigen.

Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, Herr Dr. D habe gegenüber Herrn Dr. F in einem Telefonat vom 05.08.2004 – den durch die Beklagte vorgetragenen Inhalt des Telefonats unterstellt – geäußert, dieser solle keine linken Sachen versuchen, andernfalls werde er verklagt, stellt diese Äußerung lediglich eine, wenn auch sehr deutliche, Aufforderung zur Vertragstreue dar, die weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau mit den übrigen vorgetragenen Umständen eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages rechtfertigt. Gleiches gilt für die in der Mail vom 07.09.2004 aufgeworfene Frage, ob Frau G „überhaupt Juristin sei“. Auch wenn es sich dabei um eine unsachliche Äußerung im Rahmen der Verhandlungen über den Mietvertrag über den Tunnel handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese – offensichtlich die persönliche Meinung von Herrn Dr. D ausdrückende – Aussage das Vertrauensverhältnis der Parteien zueinander derart in Frage stellen sollte, dass eine fristlose Kündigung des auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichteten Lizenzvertrages gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tunnelversuch habe nicht wie vereinbart in dem Tunnel in H, Schweiz stattfinden können, obwohl die Verträge vom 07.08.2002 und die technische Konzeption hierauf abgestimmt gewesen wären. Gemäß § 3 Ziff. 3 des Prototypvertrages ist die Beklagte als Lizenznehmerin und nicht der Kläger verpflichtet, einen Vertrag über die Nutzung des Tunnels abzuschließen, eine Mitwirkungspflicht des Klägers haben die Parteien nicht vereinbart. Entsprechend kann die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung auch nicht erfolgreich damit begründen, es sei zu keinem Abschluss eines Mietvertrages über einen Tunnel in I gekommen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen, die Versuche hätten nicht wie vereinbart stattfinden können, um den Vorwurf der Vertragsverletzung, welcher nach § 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte ohnehin nur zu rechtfertigen vermag, wenn der Kläger zuvor mit einer einmonatigen Frist abgemahnt wurde. Eine entsprechende Abmahnung hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht ausgesprochen.

Schließlich kann die Beklagte zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung auch nicht geltend machen, Herr Dr. D als Vertreter des Klägers habe das Vertragsverhältnis selbst als zerrüttet bezeichnet und sich dahingehend geäußert, dass die Parteien auseinanderkommen müssten. Zwar kann eine derartige Äußerung ein Indiz darstellen, dass die andere Vertragspartei möglicherweise zukünftig nicht am Vertrag festhalten Hl. Gleichwohl wäre es nach
§ 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages sodann an der Beklagten gewesen, den Kläger unter Fristsetzung dazu aufzufordern, zu erklären, er werde sich auch zukünftig vertragstreu verhalten. Eine derartige Abmahnung hat die Beklagte jedoch nicht ausgesprochen. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter mit dem als Anlage B 41 vorgelegten Schreiben vom 28.09.2004 den Kläger sogar aufgefordert, bis zum 01.10.2004 selbst eine Fristsetzung mit einer Androhung der Kündigung auszusprechen. Somit war es die Beklagte, die damit gezeigt hat, dass sie nicht mehr daran interessiert war, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, so dass es sich dabei gerade nicht um eine gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung zur Vertragstreue handelt.

4.
Jedoch ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Lizenz- und den Prototyp-Vertrag, wenn die außerordentliche und fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, zumindest hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen wollte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 140 Rz. 3), so dass in den Kündigungserklärungen vom 01.10.2004 sowie vom 04.10.2004 hilfsweise die Erklärung einer ordentlichen Kündigung enthalten ist.

Der Wirksamkeit der Kündigungserklärungen steht nicht entgegen, dass der Kläger die Kündigungserklärungen mit Schriftsatz vom 06.10.2004 (Anlage K 117) mit der Begründung zurückgewiesen hat, diesen sei keine Vollmacht beigefügt gewesen. Zwar ist gemäß § 174 S. 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderem gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Jedoch ist die Zurückweisung nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn dem Vertreter die Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses übertragen war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 171 Rz. 7 a. E.). Dies ist hier der Fall. Wie die vorgelegte umfassende Korrespondenz zwischen den Parteien zeigt, war auf Seiten der Beklagten während der Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses stets der Beklagtenvertreter tätig, ohne dass dies durch den Kläger oder Herrn Dr. D gerügt wurde. Vielmehr hatte der Beklagtenvertreter Herrn Dr. D unmittelbar vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit E-Mail vom 10.09.2004 (vgl. Anlage B 38) aufgefordert, sämtliche Korrespondenz ausschließlich über ihn zu führen, womit sich Herr Dr. D per E-Mail vom 11.09.2004 (vgl. Anlage B 39) ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Insoweit widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich der Kläger sodann nach Ausspruch der Kündigung auf eine fehlende Vollmacht des Beklagtenvertreters beruft.

Gemäß § 13 Ziff. 1 des Lizenzvertrages ist der Lizenzvertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres kündbar, erstmals jedoch zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 7. Vertragsjahr vollendet wird. Entsprechend wurde die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2009 wirksam, so dass sich die dem Kläger aus dem Lizenzvertrag zustehenden Ansprüche auf den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt beschränken.

5.
Damit hat die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages für die ab Vertragsschluss bis zum 31.12.2009 veräußerten Vertragsprodukte Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die Buchprüfung zu gestatten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecken sich die unter § 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages vereinbarte Vergütungspflicht und damit zugleich die die Vergütungsansprüche des Klägers vorbereitende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht nur auf die Vertragsprodukte, wie sie in
§ 12 des Lizenzvertrages beschrieben werden. Vielmehr hat die Beklagte vertragsgemäß dem Kläger eine Umsatzlizenzgebühr in Höhe von 5 Prozent zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise zu zahlen, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Ausübung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte erzielt. Zwar enthält § 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages den Zusatz „wie sie sich aus § 12 dieses Vertrages ergeben“. Dass es sich dabei jedoch lediglich um einen klarstellenden, den Umfang der Vergütungspflicht nicht beschränkenden Zusatz handelt, erschließt sich sowohl aus der Systematik des Lizenzvertrages, als auch aus dessen Entstehungsgeschichte.

Die Parteien haben unter § 2 Ziff. 1 des Lizenzvertrages vereinbart, dass der Kläger der Beklagten eine ausschließliche, räumlich und sachlich ungeschränkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellungsrechte an den entsprechenden Produkten unter Verwendung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags-Know-How (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der Vertragsprodukte einräumt. Somit erstreckt sich die die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Vertragsprodukte sowie deren Weiterentwicklung erfassende Lizenz (vgl. § 2 Ziff. 2 des Lizenzvertrages) gerade nicht auf die Vertragsprodukte, wie sie in § 12 des Lizenzvertrages beschrieben sind. Entsprechend findet sich in allen dem Lizenzvertrag vorausgegangenen und vorgelegten Entwürfen des Lizenzvertrages in § 4 keine Einschränkung auf die in § 12 beschriebenen Produkte (vgl. Anlagen B 24 und B 25). Soweit in § 12 des Lizenzvertrages demgegenüber Vertragsprodukte beschrieben sind, handelt es sich dabei um die vom Kläger als Lizenzgeber im Fall der Ausübung des Herstellungsrechts zu liefernden Produkte (vgl. § 12 Ziff. 1 des Lizenzvertrages). Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die Parteien gleichwohl nunmehr mit der Aufnahme des Verweises auf § 12 des Lizenzvertrages den Umfang der Vergütungspflicht auf die in § 12 beschriebenen Produkte beschränken sollten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit sich die Beklagten insoweit darauf beruft, grundsätzlich sei lediglich eine Nutzung in Tunneln vorgesehen gewesen, wobei der Kläger das Herstellungsrecht habe ausüben sollen, weshalb der Beklagten in § 2 nur deshalb eine weitere Lizenz eingeräumt worden sei, um den Fall, dass der Kläger von seinem Herstellungsrecht keinen Gebrauch mache bzw. machen könne, abzusichern, steht dies im Widerspruch zu der in § 11 hinsichtlich des Herstellungsrechts getroffenen Vereinbarung. Danach steht dem Kläger als Lizenzgeber das Recht zur Herstellung zu, welches er aber erst in der unter § 11 Ziff. 4 vorgesehenen Form ausüben muss. Somit handelt es sich bei der Ausübung des Herstellungsrechts durch den Kläger um die Ausnahme, nicht aber um die Regel.

Eine Bestätigung der Auslegung, dass es sich bei dem in § 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages enthaltenen Verweis auf § 12 um keine Einschränkung des Vergütungsanspruchs, sondern um eine bloße Klarstellung handelt, ergibt sich aus
§ 6 Ziff. 2 des Lizenzvertrages. Danach ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten auch an seinen Weiterentwicklungen oder Verbesserungen eine Lizenz zu den Bedingungen dieses Vertrages einzuräumen. Wäre die Vergütungspflicht – anders als die Lizenzeinräumung – auf die in § 12 des Lizenzvertrages beschriebenen Produkte beschränkt, müsste der Kläger der Beklagten einerseits an seinen Weiterentwicklungen sowie Verbesserungen eine Lizenz einräumen, erhielte jedoch umgekehrt nur dann eine Vergütung, wenn die Verbesserung gerade die in § 12 beschriebenen Vertragsprodukte betrifft.

Schließlich ist die Auskunftspflicht auch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Zwar bilden den Vertragsgegenstand gemäß § 1 Ziff. 1 zunächst deutsche Patente bzw. Patentanmeldungen, welche aufgrund des Territorialprinzips ausschließlich Wirkung in Deutschland entfalten. Jedoch umfasst der Vertrag auch das Know-How des Klägers, für welches eine entsprechende Beschränkung nicht gilt. Dass die Parteien den Lizenz- und Prototypvertrag gerade nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken wollten, zeigt § 11 Ziff. 4 des Lizenzvertrags, wo die Ausübung des Herstellungsrechts gerade für den europäischen und den außereuropäischen Rechtskreis gesondert geregelt wurde.

6.
Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Buchprüfung bisher auch nicht erfüllt, § 362 BGB.

Zwar hat die Beklagte insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2006 sowie mit Schriftsatz vom 06.05.2008 und vom 25.05.2010 erklärt, sie selbst oder andere mit dem B Konzern verbundene Unternehmen hätten mit den Vertragsprodukten keine Umsätze getätigt. Insbesondere seien von der Beklagten oder von mit dem B Konzern verbundenen Unternehmen Vertragsprodukte weder produziert, noch Lizenzen oder Unterlizenzen erteilt worden. Jedoch stellt diese Nullauskunft keine Erfüllung der vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Klägers dar.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht trägt die Beklagte. Insoweit kann sich die Beklagte zwar zunächst auf die pauschale Behauptung beschränken, es seien keine auskunftspflichtigen Vorfälle vorhanden. Es ist alsdann Sache des Klägers, Vorgänge vorzutragen, die einen Ergänzungsbedarf begründen. Ist solches geschehen, muss die Beklagte jedoch diese Umstände ausräumen (vgl. insoweit zur Erfüllung patentrechtlicher Auskunftsansprüche Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1337).

Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 04.12.2009 hat der Kläger anhand zahlreicher Anlagen substantiiert dargelegt, dass die durch die Beklagte in der „J“ in Chemnitz installierte C-Löschanlage – neben der technischen Lehre des inzwischen rechtskräftig vernichteten Klagepatents 2 – von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch macht. Die Beklagte hat auf dieses Vorbringen lediglich erwidert, der Kläger habe nicht vorgetragen, inwiefern Nebel erzeugende Löschmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal M 4 der klägerischen Merkmalsanalyse) zur Anwendung kommen würden. Des Weiteren ergebe sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Wassernebel eine niedrige Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit habe (Merkmal M 6 der klägerischen Merkmalsanalyse). Schließlich habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt sei, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen (Merkmal M 8 der klägerischen Merkmalsanalyse).

Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die in der „E“ eingesetzte Löschanlage nicht von der technischen Lehre des Klagepatents 1 und damit vom Vertragsgegenstand Gebrauch macht. Dass die Beklagte bei der in der „J“ eingebauten Löschanlage Nebel erzeugende Löschmittelaustrittsvorrichtungen einsetzt, lässt sich bereits dem als Anlage K 68 vorgelegten Aufsatz von Herrn Dr. F entnehmen, nach welchem auf insgesamt neun Löschbögen je fünf C-Feinsprühdüsen installiert sind. Dass diese geeignet sind, Nebel zu erzeugen, bestätigt nicht nur Dr. F in seinem Aufsatz selbst, wonach „aus Spezialdüsen feinster Wassernebel austritt“ und „die Kühlwirkung des Wassernebels“ bewirkt, dass sich die Lufttemperatur in der Nähe des Brandes nicht übermäßig erhöht (vgl. Anlage K 68, S. 88, linke Spalte unten). Vielmehr ergibt sich dies auch aus der als Anlage K 50 vorgelegten Beschreibung der C Technik, wonach das C-Löschsystem einen Wassernebel aus feinsten Tropfen erzeugt (vgl. Anlage K 50, S. 2, rechte Spalte oben).

Des Weiteren lässt sich der als Anlage K 313 vorgelegten Beschreibung des unstreitig in der „J“ in Chemnitz eingesetzten C-Systems entnehmen, dass der Wassernebel zumindest eine niedrige Ausbreitungsgeschwindigkeit hat (vgl. Anlage K 313, S. 2 „C® high pressure water mist has a dramatic effect on fire. As the size of the water droplets are so small, they are lighter and remain airborne longer than conventional water based systems“.) Dies bestätigt zugleich, dass die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken. Da gemäß den Ausführungen in Anlage K 68, S. 88 Personen ihre Autos verlassen und Rettungskräfte ohne Gefahr bis zum Brandherd vordringen, sind zumindest keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb gleichwohl die Sicht im Raum durch den Wassernebel beeinträchtigt ist. Das in Anlage K 68, rechts unten eingeblendete Bild lässt eine derartige Sichtbeeinträchtigung in wesentlichen Teilen des Tunnels nicht erkennen. Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, in der Beschreibung des Klagepatents 1 sei eine Wassertropfengröße von 10 bis 100 µm angegeben, während die Größe der Wassertropfen bei der C-Technologie 20 bis 200 µm betrage, rechtfertigt dies bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt. Demgegenüber sind Patentanspruch 1 keine Zahlenangaben hinsichtlich der zulässigen Tröpfchengröße zu entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dann, wenn die Tropfen zwischen 100 und 200 µm groß sind, der Wasserebel nicht mehr durchsichtig ist, sind bisher durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da der Kläger keine Ansprüche aus Patentverletzung geltend macht, sondern die Beklagte sich vielmehr lediglich auf Erfüllung beruft, wäre es nunmehr an der Beklagten, konkret darzulegen, warum es sich insbesondere bei den in Anlage K 68, S. 88, rechts unten dargestellten Löschbögen nicht um Module handelt, wie sie unter § 12 des Lizenzvertrages beschrieben werden. Demgegenüber genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht, wenn sie sich lediglich darauf beruft, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte tatsächlich von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch mache. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Beklagte einerseits mit Schriftsatz vom 25.05.2008 im Hinblick auf die in der „J“ in Chemnitz installierte Anlage Auskunft erteilt und Rechnung gelegt und andererseits in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, bei der in der „J“ in Chemnitz installierten Anlage handele es sich um einen „Sonderfall“, da die entsprechende Anlage mit Zustimmung des Klägers installiert worden sei.

II.
Soweit der Kläger demgegenüber eine Anpassung des Lizenzvertrages begehrt, steht ihm ein entsprechender Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann der Kläger einen derartigen Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) herleiten. Da sich dem Lizenzvertrag bei dessen sachgerechter Auslegung eine Beschränkung der Vergütungspflicht auf die in § 12 des Lizenzvertrages beschriebenen Lizenzprodukte nicht entnehmen lässt, bedarf es der durch den Kläger beantragten Vertragsanpassung nicht, weil damit dem Vertrag lediglich ausdrücklich ein Inhalt gegeben werden soll, der sich bereits durch seine Auslegung ergibt.

III.
Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 ZPO i.V.m. § 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.