4b O 40/15 – Solarmodulmontagesystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2538

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. September 2016, Az. 4b O 40/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu

unterlassen,

Halter für ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen, der eine umlaufende Seitenwand aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel erstreckt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu einem der vorgenannten Zwecke zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen,

wobei der Halter eine Grundplatte mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen zur Aufnahme des Schenkels aufweist;

jedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement veränderbare Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand zugeordnet ist;

das Aufnahmeelement einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels aufweist;

die veränderbare Stützfläche durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes unterschiedlich ist;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2013 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage

eines geordneten Verzeichnisses sowie unter Beifügung von Belegen (nämlich Rechnungskopien), insbesondere unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempfänger,

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Lieferungsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt sowie verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Lieferungsempfänger im Verzeichnis enthalten ist;

3. an die Klägerin € 1.680,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch in Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2012 208 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltsgebühren in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 21.05.2012 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DE 20 2012 001 XXX vom 13.02.2012 und der DE 20 2012 004 XXX vom 03.05.2012 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 08.05.2013.

Inhaber des Klagepatents ist der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin Herr A (nachfolgend: Patentinhaber). Der Patentinhaber hat an die Klägerin eine das Klagepatent betreffende ausschließliche Lizenz erteilt.

Die Beklagte legte mit am 28.08.2015 eingegangenem Schriftsatz Nichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber beim Bundespatentgericht ein (Az.: 7 Ni 15/15, Anlage B1). Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden. Unter dem 24.06.2016 hat das Bundespatentgericht in einem gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt (Anlage B9).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren eine Patentverletzung nur im Hinblick auf eine Kombination der Ansprüche 1, 2 und 7 geltend. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt der Patentinhaber das Patent ebenfalls nur in diesem Umfang.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Halter (6) für ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen (R), welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,
wobei der Halter (6) eine Grundplatte (19) mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels (3) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
jedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine an der Grundplatte (19) angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) veränderbare Stützfläche (Sf) zum Abstützen der Seitenwand (4) zugeordnet ist.“

Der Klagepatentanspruch 2 lautet:

„Halter (6) nach Anspruch 1, wobei das Aufnahmeelement (20) einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweist.“

Der Klagepatentanspruch 7 lautet:

„Halter (6) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die veränderbare Stützfläche (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a–25d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende (E) des Schlitzes (21) unterschiedlich ist.“

Die nachfolgende leicht verkleinerte Abbildung (Fig. 3 des Klagepatents) zeigt eine perspektivische Ansicht eines Halters:

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „B“ ein Montagesystem für die Installation von gerahmten Solarmodulen auf Flachdächern an. Das Montagesystem besteht aus jeweils einer Krone (angegriffene Ausführungsformen), einem Pfosten und einem Montagefuß. Es beinhaltet eine Ausführung mit hohem Pfosten und eine Ausführung mit niedrigem Pfosten. Die nachfolgende leicht verkleinerte Abbildung – die die Beschriftung der Klägerin trägt und aus der Klageschrift entnommen wurde – zeigt links eine Ausführung mit hohem Pfosten, deren Krone als Anlage B17 zur Akte gereicht wurde und rechts eine Ausführung mit niedrigem Pfosten, deren Krone als Anlage K11 zur Akte gereicht wurde.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 (Anlage K7) forderten die Patentanwälte C & Partner im Auftrag der Klägerin namens des Patentinhabers die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die von den Patentanwälten dafür abgerechneten Kosten in Höhe von € 1.680,10 wurden von der Klägerin bezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verletzt. Insbesondere sei es nach dem Patentanspruch nicht erforderlich, dass die Stützflächen bei Auslieferung bereits aktiviert seien. Es sei vielmehr ausreichend, dass sie – wie in der Installationsanleitung der Beklagten vorgesehen – durch Aufbiegen der jeweiligen Zunge aktiviert würden. Auch spiele es für die Verwirklichung des Patentanspruchs keine Rolle, ob die Aktivierung der Stützfläche dadurch erfolge, dass, wie im Ausführungsbeispiel in Absatz [0011] beschrieben, andere Zungen in Ausnehmungen der Grundplatte gedrückt würden oder wie bei den angegriffenen Ausführungsformen dadurch, dass eine einzelne Zunge hochgebogen werde. Das Klagepatent werde sich auch im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

Nachdem die Klägerin ursprünglich ihren Unterlassungsantrag nicht auf den Klagepatentanspruch angepasst und zunächst Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ab dem 09.05.2013 begehrt hat, beantragt sie nunmehr,

– wie erkannt –

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeit des Klagepatents (Aktenzeichen 7 Ni 15/15) auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Weiter trägt sie vor, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten mehrere Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination nicht. So verfüge sie nicht über eine Stützfläche, da die Umbiegeelemente allein der Sicherung dienten, jedoch keinerlei Stützfunktion ausübten. Der Rahmen des Solarmoduls werde allein von dem Aufnahmeelement gehalten. Überdies liege im Auslieferungszustand der angegriffenen Ausführungsformen auch deshalb keine Stützfläche vor, weil der Installateur das entsprechende Element zunächst unter Werkzeugeinsatz hochbiegen müsse. Selbst wenn man vom Vorhandensein einer Stützfläche ausginge, sei diese jedenfalls nicht in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement veränderbar. Denn nach dem Hochbiegen des Elements sei dieses fix und in seinem Abstand zum Aufnahmeelement nicht mehr zu verändern. Bei den umbiegbaren Elementen handele es sich auch allein ihrer Form wegen nicht um Zungen. Im Übrigen werde die Stützfläche – sofern man eine solche als gegeben ansehe – nur durch eines dieser Elemente gebildet und nicht, wie es der Patentanspruch voraussetze, durch eine Mehrzahl.

Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht schutzfähig, weil die patentgemäße Lehre aufgrund der in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen werde und es zudem an einer erfinderischen Tätigkeit fehle. Zwar habe das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 24.06.2016 die Patentfähigkeit der geltend gemachten Anspruchskombination bejaht. Der Zwischenbescheid weise aber insbesondere im Hinblick auf die Neuheitsschädlichkeit der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2009 007 526 U1 (Anlage B14 bzw. Anlage K12 im Nichtigkeitsverfahren, nachfolgend: K12) mehrere offensichtliche Fehler auf. Vor diesem Hintergrund werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 07.07.2015 und vom 11.08.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Patentanwaltskosten aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

I.
Die Klägerin ist hinsichtlich des Unterlassungs-, des Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie des Schadensersatzanspruchs aufgrund ihrer das Klagepatent betreffenden ausschließlichen Lizenz aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 – X ZR 86/10, Cinch-Stecker; Urteil vom 20.05.2008 – X ZR 180/05, Tintenpatrone I; Urteil vom 04.05.2004 – X ZR 48/03, Flügelradzähler; Urteil vom 11.07.1995 – X ZR 99/92 – Klinische Versuche I; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt D. Rn. 113). Die Klägerin hat den Bestand der ausschließlichen Lizenz schlüssig vorgetragen. Aus der von ihr vorgelegten Bestätigung vom 25.07.2015 (Anlage K2, Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass Herr A der Klägerin eine ausschließliche Lizenz für die Nutzung des Klagepatents erteilt hat. Mangels substantiierten Bestreitens bzw. anderweitigen Vortrags seitens der Beklagten geht die Kammer daher von einer jedenfalls am 09.06.2013 bereits bestehenden Lizenz aus. Den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten kann die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen, da sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin den entsprechenden Auftrag erteilt und die Rechnung beglichen hat. Dass die Abmahnung im Namen des Patentinhabers erfolgt ist, ist für die Entstehung des Schadens unbeachtlich. Selbst wenn man dies anders sieht, ist der Anspruch jedenfalls von der Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche (vgl. Anlage K2) wegen unerlaubter Benutzungshandlungen an die Klägerin umfasst und steht der Klägerin aus abgetretenem Recht zu.

II.
Das Klagepatent betrifft einen Halter für Solarmodule, die zur Stromerzeugung auf Flachdächern installiert werden.

Als bekannten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schriften WO 2011/054 943 A1, DE 20 2009 007 481 U1 und DE 20 2008 009 241 U1. Die DE 20 2009 007 481 U1 offenbare – so das Klagepatent – eine Solarträgerkonsole, bei der sich von einer Grundplatte in einander gegenüberliegender Anordnung zwei Stützwände erstrecken. Zur Aufnahme des Solarmoduls weisen die aus einem Blech hergestellten Stützwände durch Abkanten hergestellte Stützflächen auf. Die DE 20 2008 009 241 U1 betrifft ein Halteprofil für plattenförmige Module. Bei dem Halteprofil handelt es sich um ein U-Profil. Am Profilgrund sowie an den Profilschenkeln können elastische Mittel zum Halten eines in das U-Profil eingesteckten Moduls vorgesehen sein. Die WO 2011/054 943 A1 offenbart einen Halter, der an die Rahmengeometrie des jeweils verwendeten Solarmoduls angepasst ist. Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien müssen eine Vielzahl dazu korrespondierender Halter hergestellt und vorgehalten werden, was aufwendig, umständlich und teuer ist.

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, einen Halter anzugeben, der zur Aufnahme einer Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien von Solarmodulen geeignet und zudem möglichst einfach und kostengünstig herstellbar ist. Ferner soll eine möglichst schnelle und einfache Montage des Solarmoduls am Halter möglich sein.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent einen Halter für Solarmodule vor, dessen Merkmale in der geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1, 2 und 7 nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:

1. Halter (6)

2. für ein Solarmodul

2.1 mit einem rechteckigen Rahmen (R),

2.1.1 welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist,

2.1.2 von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,

3. wobei der Halter eine Grundplatte (19) aufweist,

4. mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels, wobei

5. jedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine Stützfläche (Sf) zum Abstützen der Seitenwand zugeordnet ist,

6. die zumindest eine Stützfläche (Sf) an der Grundplatte (19) angebracht und in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) veränderbar ist,

– Anspruch 1 –

7. das Aufnahmeelement (20) einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweist, und

– Anspruch 2 –

8. die veränderbare Stützfläche (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a–25d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende (E) des Schlitzes (21) unterschiedlich ist.

– Anspruch 7 –
III.
Die Parteien streiten um den in den Merkmalen 5, 6 und 8 näher beschriebenen Begriff der Stützfläche.

Nach Merkmal 5 dient die Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand des Solarmodulrahmens. Sie ist gemäß Merkmal 6 an der Grundplatte angebracht und in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement veränderbar. Merkmal 8 bestimmt, dass die veränderbare Stützfläche durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes des Aufnahmeelements unterschiedlich ist.

Anhand dieser Vorgaben erkennt der Fachmann, dass die Stützfläche aus einer Mehrzahl von Zungen besteht, die in ihrer Gesamtheit die veränderbare Stützfläche ausbilden. Die Mehrzahl an Zungen gewährleistet die Veränderbarkeit der Stützfläche in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement, und zwar durch die unterschiedlichen Abstände der Zungen zum Ende des Schlitzes des Aufnahmeelements. Merkmal 8 konkretisiert insofern den Begriff der in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement veränderbaren Stützfläche nach Merkmal 6. Darüber hinausgehende Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Stützfläche macht der Anspruch nicht.

Funktion der Stützfläche ist es, den Rahmen des Solarmoduls abzustützen und dadurch zu sichern. Der Patentanspruch enthält keine Vorgaben dazu, in welchem Maße und in welcher genauen Weise die Stützfläche geeignet sein muss, den Rahmen zu stützen. Es lässt sich dem Patentanspruch insbesondere nicht entnehmen, dass zur Erfüllung der Stützfunktion ein dauerhafter Kontakt zwischen der Stützfläche und dem Modulrahmen bestehen muss. Ein solcher dauerhafter Kontakt ist auch zur Erfüllung der Stützfunktion der Stützfläche nicht erforderlich. Hierfür reicht es vielmehr aus, wenn die Möglichkeit des Kontakts besteht und der Rahmen dann gehalten wird, wenn er durch von außen auf ihn wirkende Kräfte – insbesondere Wind – in Bewegung gerät. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Stützfläche dann in erster Linie nicht eine Stütz-, sondern eine Sicherungsfunktion zukommt. Bei dem durch eine funktionale Auslegung ermittelten Verständnis des Begriffs der Stützfläche erfüllt diese mit ihrer Stützfunktion zugleich eine Sicherungsfunktion. Die Begriffe schließen sich nicht aus, sondern sind im Sinne des Klagepatents vielmehr gleichbedeutend. Für die Funktion der Stützfläche ist es nämlich entscheidend, dass diese dann den Modulrahmen stützt, wenn es erforderlich ist, ihn somit gleichzeitig absichert.

Welchem Maß auf ihn wirkender Kräfte der durch die Stützfläche abgestützte Rahmen standhalten muss, ist im Patentanspruch nicht vorgegeben. Der Fachmann wird daher dem Klagepatent auch nicht entnehmen, dass es besonders große Kräfte sein müssen, gegen die die Stützfläche den Rahmen abstützen kann. Der Anspruch umfasst nur den Halter, mit der Ausgestaltung der weiteren Stütze beschäftigt sich der Anspruch nicht. Ob diese schwenkbeweglich – wie in dem Ausführungsbeispiel in Fig. 2 gezeigt – ausgebildet ist oder nicht, ist für die Funktion der Stützfläche am Halter unerheblich. Denn unabhängig von der Befestigung der Stütze muss die Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand geeignet sein (Merkmal 5). Das Ausmaß des Abstützens kann, wie z. B. in dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2, erheblich sein, wenn die Stütze klappbar ist. Ebenso vom Anspruch erfasst ist jedoch eine Stützfläche, die aufgrund einer festen Montage der Stütze die Seitenwand nur dann stützt, wenn die Vorrichtung Windeinflüssen ausgesetzt ist.

Aufgrund ihrer Veränderbarkeit bietet die Stützfläche eine Haltemöglichkeit für eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Rahmengeometrien. Nicht erforderlich ist nach dem Klagepatent, dass die gesamte Stützfläche an der Abstützfunktion teilhat, also alle Zungen zum Abstützen der Seitenwand gleichzeitig zur Verfügung stehen. Dass die Stützfläche durch eine Mehrzahl von Zungen gebildet ist, schafft vielmehr nur die Option, dass die Haltefunktion der gesamten Stützfläche variabel genutzt werden kann. Dementsprechend reicht es aus, wenn nur eine Zunge zum Abstützen der Seitenwand des Rahmens in Anlage kommt und die Stützfunktion ausübt.

Gegen die anderslautende Auslegung, wonach alle vorhandenen Zungen abstützend auf die Seitenwand des Modulrahmens wirken müssen, spricht, dass dann die Ausführungsbeispiele der Absätze [0011] und [0029], [0030] nicht mehr von dem Anspruch umfasst wären. In beiden Beispielen wird nämlich der Modulrahmen nur durch eine Zunge gestützt. Dies gilt zunächst für das in Absatz [0011] beschriebene Ausführungsbeispiel, in dem nur die längste der Zungen, welche nicht in die Grundplatte zurückgebogen wird, die Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand des Rahmens bildet. Es trifft aber auch auf das in den Absätzen [0029] und [0030] beschriebene, in Fig. 3 illustrierte Ausführungsbeispiel zu. Darin bildet nur die zur jeweiligen Tiefe des Schenkels (L1, L2, L3 oder L4) passende Zunge (25a, 25b, 25c oder 25d) eine Stützfläche zum Abstützen der sich vom Schenkel erstreckenden Seitenwand. Soweit es in der Patentschrift in Absatz [0030] heißt: „die längste derjenigen Zungen 25a–25d, welche sich beim Verschwenken des Schenkels 3 nicht unter diesem befinden, verbleiben in ihrer schräg nach oben gebogenen Position und bilden somit eine Stützfläche (…)“, handelt es sich bei der Verwendung des Plurals um einen bloßen Rechtschreibfehler. Dies wird durch Absatz [0029] deutlich, in dem erläutert wird, dass je nach Rahmengeometrie L1 bis L4 eine der Zungen 25a bis 25d die Stützfläche bildet, beispielsweise die Zunge 25c bei einer Tiefe des Schenkels L1 und die Zunge 25b bei einer Tiefe des Schenkels L2. In Fig. 3 ist zudem erkennbar, dass alle Zungen eine unterschiedliche Länge aufweisen und nur eine der Zungen zu dem jeweiligen Modulschenkel passt. Werden im Patentanspruch mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe aber im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2015 – X ZR 103/13, Kreuzgestänge).

Weitere Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der einzelnen Zungen stellt der Anspruch nicht. Unerheblich ist nach dem Klagepatent insbesondere, wie die für die Anpassung der Stützfläche an die konkrete Rahmengeometrie erforderliche räumliche Veränderung der Zungen ausgeführt ist. Während sich der Anspruch selbst hierzu – wie bereits erwähnt – nicht verhält, zeigen die Ausführungsbeispiele sowohl ein Herunterdrücken als auch ein Hochbiegen von Zungen. Das Herunterdrücken der Zungen in die dafür vorgesehenen Ausnehmungen wird in den soeben dargestellten Ausführungsbeispielen (Absätze [0011] und [0029], [0030]) offenbart. In dem Beispiel in Absatz [0031] werden die Zungen dagegen nicht in eine Ausnehmung gedrückt, sondern hochgebogen. Die klagepatentgemäße räumlich-körperliche Ausgestaltung einer Zunge wird dabei unabhängig davon beschrieben, dass Absatz [0031] die mögliche Ausgestaltung einer weiteren Stütze und nicht des Halters gemäß der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus Absatz [0008], denn auch bei Zungen, die hochgebogen werden, sind keine Befestigungsmittel erforderlich. Diese Ausgestaltung der Zungen steht dem Ziel einer einfachen und schnellen Montage demnach nicht entgegen.

Ein Automatismus lässt sich auch im Übrigen der Patentschrift nicht entnehmen. Insbesondere folgt ein solcher Automatismus nicht daraus, dass in Merkmal 8 formuliert ist, dass die veränderbare Stützfläche durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist. Ein Vorhandensein der Stützfläche ist nach den obigen Ausführungen jedoch unabhängig von einem Biegen der Zungen der Fall. Denn nach Merkmal 8 schafft die Bildung der Stützfläche durch eine Mehrzahl von Zungen die Option, die Stützfläche zu verändern.

Ferner ist in dem Ausführungsbeispiel in Absatz [0031] ein manuelles Hochbiegen von Zungen gezeigt. Abgesehen davon wäre der Anspruch auch nicht auf die Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0011], [0029] und [0030], die ein manuelles Eingreifen des Installateurs nicht zwingend voraussetzen, beschränkt.

Unerheblich ist schließlich die gebogene oder ungebogene Form der einzelnen Zunge. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dem Begriff der Zunge komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung eines länglichen, gestreckten, somit also nicht gebogenen Elements zu. Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, Urteil vom 02.03.1999 – X ZR 85/96, Spannschraube). Begriffe sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH, Urteil vom 07.11.2000 – X ZR 145/98, Brieflocher). Aus der Patentschrift, insbesondere aus den soeben erläuterten Ausführungsbeispielen, erkennt der Fachmann, dass biegbare Elemente, und zwar sowohl im gebogenen als auch im ungebogenen Zustand, Zungen im Sinne des Klagepatents darstellen. Im Übrigen erkennt der Fachmann, dass für den Begriff der Zunge im Sinne des Klagepatents wesentlich ist, dass das Element seine Funktion ausüben kann, dem Rahmen des Solarmoduls als Stützfläche zu dienen.

IV.
Angegriffene Ausführungsformen sind die Kronen sowohl der Ausführung mit hohem Pfosten (Anlage B17) als auch der Ausführung mit niedrigem Pfosten (Anlage K11) des Montagesystems „B“ der Beklagten. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt.

V.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der klagepatentgemäßen Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Sie verwirklichen insbesondere die Merkmale 5, 6 und 8 der geltend gemachten Anspruchskombination. Die Erfüllung der übrigen Merkmalen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über eine Stützfläche im Sinne des Klagepatents. Sie ist geeignet, im Hinblick auf den Rahmen des Solarmoduls eine Stützfunktion auszuüben. Dem steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B17 werde aufgrund der vom Aufnahmeelement aus gesehen schräg nach oben gerichteten Montage des Modulschenkels die darauf wirkende Kraft vollständig von dem Schlitz des Aufnahmeelements abgetragen, so dass das nach oben gebogene Winkelelement keine Stützfunktion im Hinblick auf den Rahmen ausübe. Die Kammer kann nicht feststellen, dass jede Krafteinwirkung vollständig von dem Aufnahmeelement aufgefangen wird. Auch bei einer schräg nach oben gerichteten Montage des Modulschenkels können Luftbewegungen beispielsweise unter das Modul greifen und dieses anheben. Infolge der aus unterschiedlichen Richtungen auf das Modul wirkenden Windkräfte bewegt sich der Rahmen in dem gesamten System. Vor diesem Hintergrund ist die Stützfläche auch bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B17 geeignet, eine Stützfunktion auszuüben. Für die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage K11, bei der der Modulschenkel vom Aufnahmeelement aus gesehen schräg nach unten gerichtet montiert wird, gelten diese Erwägungen erst recht. Folgerichtig sieht die Montageanleitung der Beklagten (Anlage K6) das Hochbiegen einzelner Elemente in Anpassung an die Rahmengeometrie auch zwingend vor (vgl. Abbildung 8 der Anlage K6). Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob nach dem Hochbiegen – wie es die Abbildung 8 der Anlage K6 nahelegt – ein dauerhafter Kontakt zwischen dem hochgebogenen Element und dem Modulrahmen besteht oder ob dies – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2016 erklärt hat – in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht der Fall ist. Es besteht jedenfalls die insoweit ausreichende Möglichkeit des Kontakts, so dass die Stützfunktion zum Tragen kommen kann, wenn es erforderlich ist.

Die Stützflächen der angegriffenen Ausführungsformen sind auch im Sinne der obigen Auslegung in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement veränderbar. Aus der Abbildung 8 der Anlage K6 ergibt sich, dass die Möglichkeit besteht, eins oder mehrere Elemente in Anpassung an die Tiefe des Modulschenkels hochzubiegen. Dass dieses Hochbiegen bei den angegriffenen Ausführungsformen manuell und unter Werkzeugeinsatz zu erfolgen hat, führt nach der obigen Auslegung ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Schließlich handelt es sich gemäß den Ausführungen unter III. bei den Winkelelementen der angegriffenen Ausführungsformen trotz ihrer im Auslieferungszustand gebogenen Form um Zungen im Sinne des Klagepatents.

VI.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG (Antrag zu 1.).

2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft (Antrag zu 2.). steht der Klägerin aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB ebenfalls zu. Der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

3.
Es ist auf den Antrag der Klägerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (Antrag zu 3.).

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskräftige Feststellung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Klägerin kann den Anspruch aus eigenem Recht, jedenfalls aber aus abgetretenem Recht geltend machen, § 398 BGB (vgl. Anlage K2).

Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie – nach Ablauf einer angemessenen Prüfungspflicht, die bei der Antragstellung berücksichtigt wurde – die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von € 1.680,10 aus § 139 Abs. 2 PatG (Antrag zu 4). Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Einschaltung der vorgerichtlich selbstständig tätig gewordenen Patentanwälte war nach den Umständen des Falles erforderlich. Ihrer Höhe nach sind die abgerechneten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie ein stattdessen beauftragter Rechtsanwalt ohne weiteres hätte ebenso abrechnen können (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von € 100.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale).

VI.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung für den Kläger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – X ZR 61/13, Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt E. Rn. 529).

Der bereits ergangene Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts (Anlage B9) stellt eine sachverständige Äußerung dar, die die Kammer bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundespatentgericht in seiner auf die mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung von der in dem Zwischenbescheid geäußerten vorläufigen Rechtsansicht abweichen wird, liegen nicht vor.

1.
Die Kammer sieht keinen Anlass zur Aussetzung im Hinblick auf eine fehlende Neuheit der geltend gemachten Anspruchskombination.

a)
Die Gebrauchsmusterschrift K12 nimmt die patentgemäße Lehre auch nach Auffassung der Kammer nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Kammer vermag die von der Beklagten gerügten Fehler in dem Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird eine von einer Mehrzahl von Zungen gebildete Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand des zu befestigenden Solarmoduls (Merkmal 8) in der K12 nicht offenbart. Insbesondere wird eine solche Stützfläche nicht, wie die Beklagte meint, aus den sogenannten Spannschrägen gebildet. Die in der K12 offenbarte Lehre dient der Befestigung einer Montageschiene, auf deren Seitenwand es deshalb für die Beurteilung des Merkmals 8 ankommt. Die Seitenwand der Montageschiene ist in Fig. 2a als Klemmabschnitt 23 zu erkennen. In Fig. 2c (nach Aufsetzen des Klemmelements auf den Gewindeschaft) und in Fig. 2d (endmontierter Zustand) ist erkennbar, dass die Stirnseite des Klemmelements 2 die Montageschiene abstützt. Dagegen erfüllen die Spannschrägen (9a–9d) auf dem Halteelement keine Stützfunktion hinsichtlich der Seitenwand der Montageschiene. Ihre Funktion ist es vielmehr, ein Abwärtsgleiten des Klemmelements während des axialen Zusammenspannens zu ermöglichen. Im Zusammenspiel mit den in der Fig. 2a erkennbaren korrespondierenden Gegenschrägen an dem Klemmelement bilden sie Gleitpaarungen (vgl. Absatz [0007] der K12), so dass das Klemmelement gegenüber dem Halteelement leichtgängig verschoben werden kann.

Desweiteren fehlt es an einem zweiten Aufnahmeelement gemäß Merkmal 4. Der Fachmann erkennt anhand der Klagepatentschrift, dass das Vorhandensein von zwei Aufnahmeelementen im Sinne des Klagepatents erfordert, dass es sich bei den Aufnahmeelementen um zwei Bauteile handelt. Nur wenn die Aufnahmeelemente nicht körperlich miteinander verbunden sind, kann jedem Aufnahmeelement eine Stützfläche zugeordnet werden, die ihrerseits ihre Stützfunktion zur Seitenwand des Rahmens ausüben kann (Merkmal 5). Zudem gewährleistet die räumliche Trennung, dass der Halter der Abstützung zweier benachbarter Solarmodule dienen kann (vgl. Absatz [0033]). Bei dem in der K12 offenbarten Greiffortsatz handelt es sich nicht um zwei Bauteile in diesem Sinne. Der Greiffortsatz ist – seiner Funktion zur Aufnahme einer Montageschiene folgend – vielmehr einstückig ausgestaltet.

b)
Die Druckschrift DE 10 2010 022 556 B 3 (Anlage B2–K3, nachfolgend: K3) lässt nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen fehlender Neuheit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Die Beklagte hat sich mit dieser Entgegenhaltung zu Recht nach Erlass des Zwischenbescheids des Bundespatentgerichts, das diese Schrift im Rahmen der Neuheitsprüfung berücksichtigt hat, nicht weiter auseinandergesetzt. Überdies zeigt die K3 keine Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand des Modulrahmens (Merkmal 5), womit es gleichzeitig an den diese Stützfläche näher beschreibenden Merkmalen 6 und 8 fehlt. Wie aus der Fig. 3 erkennbar ist, stützt die Rastnase nicht die Seitenwand des Rahmens ab, sondern dient dazu, an ihr die Rastrippe des Rahmens verrasten zu können.

c)
Im Hinblick auf die US 2010/0243023 A1 (Anlage B2–K6, nachfolgend: K6) vermag die Kammer eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der in dem Klagepatent offenbarten Lehre nicht zu erkennen. Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden vom 01.06.2015 liegt die K6 nicht in deutscher Übersetzung vor und wird in den Schriftsätzen nicht konkret erläutert, so dass eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grund ausscheidet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2003 – 4a O 203/02, InstGE 3, 231, wasserloses Urinal; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt E. Rn. 534). Überdies offenbart die K6 weder eine veränderbare Stützfläche (Merkmal 6), erst recht nicht eine solche, die durch eine Mehrzahl an Zungen mit unterschiedlichen Abständen zu einem Ende des Schlitzes gebildet ist (Merkmal 8), noch dient der Schlitz in dem Aufnahmeelement zum Einschieben des Schenkels des Solarmoduls (Merkmal 7). Der Aufnahmehaken 23 greift in ein zusätzlich erforderliches geschlitztes Aufnahmeblech ein, so dass Maßnahmen zum Abstützen der Seitenwand entbehrlich sind.

2.
Auch in dem Einwand fehlender Erfindungshöhe sieht die Kammer keinen Anlass zur Aussetzung.

a)
Dies gilt zunächst für die von der Beklagten geltend gemachte Kombination der K12 mit dem allgemeinen Fachwissen, soweit es die einteilige Ausgestaltung des Aufnahmeelements in der K12 im Unterschied zu der zweiteiligen Ausgestaltung im Klagepatent betrifft. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. Er muss darüber hinaus einen Anlass haben, dieses Fachwissen zur Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 56/05, Airbag-Auslösesteuerung; Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 92/05, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von dem in der K12 offenbarten einteiligen Aufnahmeelement abzurücken und stattdessen einen Halter mit zwei Aufnahmeelementen gemäß Merkmal 4 der klagepatentgemäße Erfindung vorzusehen, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der in der K12 offenbarte Greiffortsatz einen anderen Ansatz verfolgt und eine durchgehende Stützfläche entlang der zu befestigenden Montageschiene vorsieht.

b)
Hinsichtlich einer Kombination der K3 mit der DE 20 2009 005 203 U1 (Anlage B2–K9, nachfolgend: K9) schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Zwischenbescheid an. Das Bundespatentgericht hat überzeugend ausgeführt, dass das in der K9 offenbarte Befestigungsmittel (vgl. Fig. 1) dem Fachmann zwar eine Anregung geben kann, die Außenzunge zu ersetzen, so dass dann die Stirnseiten der Rastnasen wie in der K9 offenbart (vgl. z. B. Fig. 6) statt der in der K3 offenbarten Rastnase auf die Rastrippe greifen würde. Damit ließen sich Rahmen mit unterschiedlich dicken Rastnasen, nicht aber mit unterschiedlichen Profilabmessungen halten. Zu Recht hat sich die Beklagte nach Erlass des Zwischenbescheids mit dieser Kombination auch nicht weiter befasst.

c)
Auch im Hinblick auf eine Kombination der K3 mit der K6 sieht die Kammer eine Vernichtung des Patents wegen fehlender Erfindungshöhe nicht als hinreichend wahrscheinlich an. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass die K6 – wie bereits erwähnt – nicht in deutscher Übersetzung vorliegt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass durch diese Kombination alle Merkmale des Klagepatents offenbart werden. Es fehlt weiterhin an einer veränderbaren Stützfläche zum Abstützen der Seitenwand des Modulrahmens.

d)
Auch hinsichtlich einer von der ohnehin nicht in deutscher Übersetzung vorliegenden K6 ausgehenden Kombination, etwa mit der K9, ist eine Vernichtung infolge fehlender Erfindungshöhe nicht hinreichend wahrscheinlich. Wie das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid überzeugend ausführt, fehlt es an einer Veranlassung für den Fachmann, die oben beschriebene grundsätzlich andere Befestigungsweise der K6 abzuändern und eine Stützfläche entsprechend dem Klagepatent vorzusehen.

e)
Gleiches gilt für die im Zwischenbescheid erörterte Kombination der DE 2007 008 471 U1 (Anlage B2–K4) oder der K12 mit der K9. Zu Recht hat sich die Beklagte mit dieser Kombination nach Erlass des Zwischenbescheids auch nicht mehr auseinandergesetzt.

3.
Die weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften oder Kombinationen von Druckschriften vermögen eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert. Die in englischer Sprache verfassten Entgegenhaltungen WO 02/073703 A1 (Anlage B2–K7), US 6,983,569 B1 (Anlage B2–K8) und US 4,805,364 (B2–K10) rechtfertigen eine Aussetzung zudem bereits deshalb nicht, weil diese Schriften ohne deutsche Übersetzung und ohne nähere Erläuterung in den Schriftsätzen vorgelegt wurden.

C.
Die Kostenentscheidung beruht aufgrund der mit den Änderungen der Klageanträge verbundenen Teilklagerücknahme auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

D.
Der Streitwert wird auf € 100.000,00 festgesetzt.