4b O 96/16 – Patentanmeldungsübertragungsantrag

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2542

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. September 2016, Az. 4b O 96/16

I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, we¬gen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Ver¬handlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf den beim Österreichischen Patentamt gestellten Antrag auf Übertragung der Europäischen Patentanmeldung EP 2 770 XXX A1 zu behaupten,

ein erfolgreicher Übertragungsantrag würde de facto zur rückwirkenden Übertragung der Patentanmeldung an die Antragsgegnerin führen und hätte zur Konsequenz, dass nach Patenterteilung und Validierung des europäischen Patents für Deutschland eine ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgende Benutzung der patentierten Erfindung in Deutschland eine Verletzung der Rechte der Antragsgegnerin darstellen würde,

wenn dies geschieht wie im nachfolgend wiedergegebenen Schreiben:

(Anlage entfernt)

II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatz¬weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona¬ten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, angedroht.

III.
Von den Kosten des Verfahren trägt die Antragsgegnerin 80 %, die Antragstellerin 20 %.

IV.
Bei Zustellung sollen diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 19. September 2016 beigefügt werden.

V.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (Paragraph 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.