I – 2 U 71/11 – Waschturm für Rauchgaseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2547

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Juni 2016, Az. 2 U 44/12

Vorinstanz: 4b O 44/09

Leitsätze (nichtamtlich):

1. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse) steht auch bei einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einräumung eines Anteils gegen den gewährt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demgemäß nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.

2. Die Erfindung des Vindikationsklägers ist mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich, wenn beide im technischen Problem und seiner Lösung im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BGH 1971, 210, 212 – Wildverbissverhinderung; GRUR 1981, 186, 188 f – Spinnturbine II).

3. Das Erfordernis der fertigen Erfindung ist mit der Ausführbarkeit der Erfindung gleichbedeutend. Fertig in diesem Sinne ist eine Erfindung, wenn der Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg ausführen kann (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 – Wildverbissverhinderung).

4. Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung der Patentanmeldung oder nach dessen Erteilung des Patents muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zurückgeht. Steht aber fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 – Schleppfahrzeug).

5. Grundsätzlich muss daher der Vindikationskläger darlegen und beweisen, dass der Anmelder oder Patentinhaber nicht auch (Doppel-)Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung). Dafür genügt es jedoch, wenn er darlegt und beweist, dass er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat; danach ist es Sache des Patentanmelders, die von ihm behauptete Doppelerfindung eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärm-vorrichtung; GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Dafür muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkrete Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt.

A.
Auf die Berufung wird das am 21. Juni 2011 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin an dem am 28. Mai 2014 veröffentlichten europäischen  Patent EP 1 970 AAA eine Mitinhaberstellung einzuräumen und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Europäischen Patentamtes einzuwilligen;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen der benannten Vertragsstaaten das unter Ziffer I.1. genannte europäische Patent validiert wurde.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Länder, in denen durch die Überleitung der Patentanmeldung PCT/EP 2007/010AAB in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausländische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023AAC.2 bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes und der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung.

III. Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Vollübertragung

1. des am 28. Mai 2014 veröffentlichten europäischen Patents EP 1 970 AAA einschließlich des damit verbundenen Prioritätsanspruchs vom 9. März 2007 (EP 07004AAD.2) auf sie und die Einwilligung in die entsprechende Umschreibung im Patentregister des EPA sowie
2. der validierten nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 970 AAA auf sie unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften und die Einwilligung in die Umschreibung des jeweiligen Patentregisters
begehrt.

B.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
C.
Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.
Die Revision wird nicht zugelassen.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :

I.

Die Klägerin macht Vindikationsansprüche hinsichtlich des europäischen Patents
EP 1 970 AAA B1 (nachfolgend: Streitpatent), welches aus der Patentanmeldung Nr. 07023AAC.2 (Veröffentlichungsnummer EP 1 970 AAA A1, Anlage K 1; im Folgenden: Streitanmeldung 1) hervorgegangen ist, sowie hinsichtlich der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2007/010AAB (Veröffentlichungsnummer WO 2008/110AAE A1, Anlage K 2; im Folgenden: Streitanmeldung 2) geltend, deren alleinige Anmelderin jeweils die Beklagte ist. Beide Anmeldungen erfolgten am 28. November 2007 und nehmen die Priorität der EP 07004AAD.2 vom 9. März 2007 in Anspruch. Alle drei Anmeldungen nennen ebenso wie die Streitpatentschrift als Erfinder die erstinstanzlich vernommenen Zeugen B, Dr. C sowie Herrn D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) reichte die Beklagte für die Streitanmeldung 1 geänderte Ansprüche ein; ebenso wurden für die Streitanmeldung 2 gleichlautende geänderte Ansprüche eingereicht.

Die Hauptansprüche 1 und 15 des in deutscher Sprache verfassten Streitpatents haben folgenden Wortlaut:

„1.  Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend einen Rauchgaseinlass (14), einen Rauchgasauslass (16), sowie einen Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchströmenden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Waschturm (12) oberhalb eines seewasserdurchströmten Kanals (20) angeordnet ist und das seewasserbasierte Agens aus dem Reakti-onsbereich (18) in den seewasserdurchströmten Kanal (20) fällt.“

„15. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreini-gungsvorrichtung (10) ein seewasserbasiertes Agens zugeführt und in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchströmendes Rauchgas ein-getragen wird, wobei das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbe-reichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten see-wasserdurchströmten Kanal (20) eingetragen wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-nommen.

Die mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) geänderten Ansprüche der Streitpatentanmeldungen entsprechen denjenigen des Streitpatents, so dass die Ausführungen zum Streitpatent stellvertretend auch für die Streitpatentanmeldungen gelten.

Die nachstehende Abbildung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt schema-tisch den Aufbau einer erfindungsgemäßen Rauchgasreinigungsanlage.

Die Klägerin erarbeitete seit Februar 2006 für das Unternehmen E (nachfolgend: E) ein Angebot für eine Seewasser-Rauchgasentschwefelungsanlage (nachfolgend: Seewasser-REA). Das Angebot erfolgte im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Kraftwerks im saudi-arabischen F, bei dem E der Generalunternehmer war. Zum Kernteam für die Entwicklung und Planung der Seewasser-REA gehörten Herr G, Herr H, Frau Dr. I und Herr J. Projektleiter war zunächst Herr G, ab Ende August 2006 Herr H. Für den Bereich Verfahrenstechnik war Frau Dr. I zuständig, Herr J für die Konstruktion und Aufstellungsplanung sowie die Erstellung von CAD-Zeichnungen.

Zu dem Projekt „F“ wurden bei Fragen zur Bedüsung im Neutralisierungsbecken oder zu Fragen der Wasserbilanzen hinsichtlich der notwendigen pH-Werte auf Seiten der Klägerin auch Mitarbeiter der Abteilung Forschung und Entwicklung hin-zugezogen. Leiter dieser Abteilung war Herr D. Für die Zuarbeit zum „Projekt F“ war Herr B verantwortlich. Er unterstützte jedenfalls Frau Dr. I bei der Erstellung der Massenbilanzierung. Herr Dr. C wurde für die Erstellung von Computational Fluid Dynamics (CFD) auf der „Gasseite“ der Seewasser-REA hinzugezogen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit sandte Herr B am 14. Juni 2006 unter anderem eine E-Mail an Herrn G und Frau Dr. I mit folgendem Inhalt (Anlage K 16):

In einer E-Mail vom 12. Juli 2006 an Herrn G und Frau Dr. I äußerte sich Herr B zu den Dimensionen des Belüftungsbeckens und des Pumpensumpfes der geplanten Seewasser-REA (Anlage K 17). Weiterhin sandte   Herr J am 16. August 2006 eine E-Mail folgenden Inhalts (Anlage K 20):
Schließlich nahm Herr B an einem Kick-Off-Meeting des Projektteams am 4. August 2006 teil und jedenfalls teilweise auch an einem Meeting mit E, das vom 29. August bis zum 31. August 2006 stattfand.

Herr B, Herr Dr. C und Herr D waren bis zum 30. November 2006 als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt. Danach wechselten sie zur Beklagten.

Am 19. Februar 2009 schlossen Herr J und die Klägerin eine „Übertragungs-vereinbarung“ (Anlage K 14), in der Herr J die Übertragung aller Rechte an dem Konzept eines durchgehend seewasserdurchströmten Kanals vor, unter und nach dem Waschturm einer REA auf die Klägerin erklärte. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.

Die Klägerin hat von der Beklagten erstinstanzlich mit der Klage die Übertragung der Streitanmeldung 1 (Antrag zu 1a)), die Einwilligung in die Umschreibung des Registers (Antrag zu 1b)) und – im Wege der Stufenklage – Auskunft über sämtliche parallelen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu den Streitanmeldungen (Antrag zu 2a)) sowie deren Übertragung auf sie – die Klägerin – (Antrag zu 2b)) verlangt.

Die Klägerin hat dazu behauptet, Alleinerfinder der Streitanmeldungen sei Herr J. Dieser sei bei der Konstruktion einer Seewasser-Rauchgasentschwefelungsanlage für das Projekt „F“ von einer Anordnung ausgegangen, bei der frisches Seewasser in eine Düsenanordnung im Waschturm geleitet und sodann in einem Absorbersumpf gesammelt werde, in den gegebenenfalls zusätzlich frisches Seewasser gepumpt werde, ehe das gesamte Wasser aus dem Pumpensumpf in ein Neutralisierungsbecken weitergeführt werde. Dieses Konzept sei Gegenstand eines von der Firma K im August 2006 erstellten Untersuchungsberichts gewesen (vgl. Anlage K 8). Dieser Bericht offenbare in seinen Abbildungen 2.6 und 2.7 bereits eine Anordnung, bei der für die Zuführung von Wasser in den Absorbersumpf und das Ableiten aus dem Absorbersumpf heraus keine Pumpen mehr erforderlich seien. Da das Wasser nach diesen Zeichnungen aber durch Rohre zugeführt werde, habe sich eine nicht optimale Verteilung des Wassers im Belüftungsbecken ergeben. Herr J habe hiervon ausgehend die Idee gehabt, auf eine rohrförmige Zuführung des Seewassers in das Belüftungsbecken zu verzichten und stattdessen eine kanalartige Verbindung mit dem Absorbersumpf zu schaffen. Dies gehe auch aus einer Zeichnung hervor (Anlage K 9), welche Herr J am 30. August 2006 erstellt habe und die unter der Bezeichnung „Alternative #2“ die von ihm entwickelte Konstruktion zeige. Ferner habe Herr J diese Ausgestaltung in einer Konstruktionszeichnung dargestellt (Anlage K 10), welche er am 1. September 2006 erstellt habe. Am 6. und 7. September 2006 habe Herr J schließlich dreidi-mensionale Zeichnungen (Anlage K 11) gefertigt, die eine kanalartige Ausbildung des Seewasser-Strömungsweges unterhalb des Waschturms zeigten.

Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Erfindung des Herrn J erlangt. Insoweit müsse sich die Beklagte die Kenntnis der als Miterfinder benannten Herren  Dr. C und B hinsichtlich der Tatsachen zurechnen lassen, von denen diese während ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer der Klägerin Kenntnis erlangt hätten. So habe Herr B gemeinsam mit Frau Dr. I für das Projekt „F“ Wasserbilanzen berechnet sowie in der Zeit vom 29. bis zum 31. August 2006 an Besprechungen betreffend das Projekt „F“ mit der Auftraggeberin, der Firma E, teilgenommen, bei denen die als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichte, unter dem Dateinamen „waterlevels2.dwg“ gespeicherte Zeichnung durch Herrn J erstellt und erläutert worden sei. Ferner habe Herr Dr. C für die Klägerin im Rahmen des Projekts F computergestützte Strömungsmodelle (sog. Computational Fluid Dynamics, CFD) berechnet.

Schließlich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die für die Streitanmeldungen prioritätsgebende EP 1 967 AAE (Anlage K 4) vom 9. März 2007 datiere, also kurze Zeit, nachdem die als Miterfinder benannten Herren B und Dr. C sowie Herr D als Arbeitnehmer bei der Klägerin ausgeschieden seien, ein Beleg dafür, dass die Streitanmeldungen auf einer Erfindung beruhten, die im Betrieb der Klägerin getätigt worden sei.

Die Beklagte hat bestritten, dass Herr J im Besitz der den Streitanmeldungen zugrunde liegenden Erfindung gewesen sei. Die von der Klägerin zum Beleg eines angeblichen Erfindungsbesitzes in Bezug genommenen Zeichnungen würden schon keine der technischen Lehre des Streitpatents entsprechenden Erfindungen darstellen. Ferner hätten die als Erfinder in den Streitanmeldungen benannten Personen, Herr D, Herr Dr. C und Herr B, keine Kenntnis von den Einzelheiten des Projekts „F“ gehabt. Bereits ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Kündigung, also jeweils seit August 2006, seien sie von allen Projekten abgezogen worden. Sie hät-ten keine relevanten Kenntnisse über das Projekt „F“ mehr erlangt und insbe-sondere die von der Klägerin zum Beleg des Erfindungsbesitzes von Herrn J vorgelegten Zeichnungen nicht gekannt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung der Zeugen G, H, Dr. I, J, B und Dr. C abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Ansprüche hinsichtlich der Streitanmeldung 1 ergäben sich weder aus Art. 2 § 5 IntPatÜG noch aus § 823 BGB. Es könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie Inhaberin des Rechts auf das Patent und damit Berechtigte sei. Es sei auch unerheblich, dass substantiierter Vortrag der Klägerin zur Berechtigung an den über die Hauptansprüche 1 und 15 der Streitanmeldungen hinausgehenden Einzelheiten fehle. Ebenso könne unterstellt werden, dass der Gegenstand der Erfindung sich aus der Zeichnung gemäß Alternative #2 der Anlage K 9 sowie aus den jeweils weiteren Zeichnungen der Anlagen K 10 und K 11 ergebe. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass Mitarbeitern der Beklagten durch die Klägerin Kenntnis vom Gegenstand der Erfin-dung vermittelt worden sei. Es sei nicht bewiesen, dass der Zeuge B anlässlich der Besprechung mit E Ende August 2006 Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung erlangt habe. Ebenso wenig stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B aufgrund seiner weiteren Tätigkeit im Rahmen des Projekts „F“ hiervon Kenntnis erhalten habe. Auch für den Zeugen Dr. C und Herrn D könne nicht festgestellt werden, dass sie vor dem Prioritätszeitpunkt der Streitanmeldungen Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der Rauchgasanlage erhalten hätten. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Dieser setze voraus, dass die Klägerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt habe. Dies stehe im vorliegenden Fall aber nicht fest. Ob die Zeugen B, Dr. C und Herr D während der Dauer ihrer Tätigkeit bei der Klägerin Zugriff auf die Laufwerke hatten, auf denen die Daten zum Projekt „F“ gespeichert gewesen seien, sei nicht erheblich. Es könne daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die genannten Personen die Zugriffmöglichkeit auch genutzt hätten, um genau die Dateien anzusehen, die die unterstellte Erfindung des Zeugen J offenbarten. Aus den vorgenannten Gründen seien auch die bezüglich der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt (mit variierten Anträgen) ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und ist der Auffassung, das Landgericht habe die Streitanmeldungen unzutreffend ausgelegt. Unter einem Kanal im Sinne der Streitanmeldungen könne auch eine rohrförmige Verbindung für Flüssigkeiten verstanden werden, die nach oben verschlossen sei. Bereits das erste Konstruktionslayout von Herrn J (die Zeichnung „F-Waterlevels“ der Anlage K 21 bzw. die Alternative #1 der Zeichnung „Waterlevels2“ in der Anlage K 9) verwirkliche sämtliche Merkmale der Hauptansprüche 1 und 15 der Streitanmeldungen. Dies habe sie auch schon erstinstanzlich vorgetragen. Damit habe sich die Klägerin im Besitz einer fertigen Erfindung befunden, die mit dem Gegenstand der Streitanmeldungen zudem wesensgleich sei. Dies gelte auch für sämtliche Unteransprüche der Streitanmeldungen.

Da das Landgericht die Streitanmeldungen fehlerhaft ausgelegt habe, habe es we-sentliche Details des erstinstanzlichen Sachvortrags außer Acht gelassen, insbesondere keine Feststellungen zur E-Mail vom 16. August 2006 mit der Zeichnung „F-Waterlevels“ getroffen, aus der sich ihr Erfindungsbesitz ergebe. Da Herrn  B die E-Mail vom 16. August 2006 übermittelt worden sei, handele es sich bei den Streitanmeldungen der Beklagten auch nicht um eine Doppelerfindung. Soweit die Beklagte nunmehr den Zugang dieser und weiterer E-Mails bestreite, handele es sich um neues Vorbringen, mit dem sie in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass Herr  B in das Projekt „F“ eingebunden gewesen sei, insbesondere zur Be-rechnung der „Wasserseite“. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass Herr B an der Besprechung mit E vom 29. August 2006 bis 31. August 2006 jedenfalls teilweise teilgenommen habe. Zudem habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass in den Zeichnungen der Streitanmeldungen Merkmale über-nommen worden seien, die nur aus Vorlagen der Klägerin stammen könnten, da sie bei ihr entwickelt worden seien. Dazu habe die Beklagte bislang keine vernünftige Erklärung gegeben. Jedenfalls hätte das Landgericht bei richtiger Anwendung der Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt habe und es nunmehr der Beklagten oblegen hätte vorzutragen, wie sie angeblich unabhängig von der Erfindung der Klägerin in den Erfindungsbesitz gelangt sei.

Selbst wenn die Erfindung der Streitanmeldungen enger verstanden werden und nur das zweite Konstruktionslayout als erfindungsgemäß anzusehen sein sollte, hätte das Landgericht nach Auffassung der Klägerin ihren Erfindungsbesitz bejahen und feststellen müssen, dass der Erfindungsbesitz der Beklagten von der Klägerin herrühre. Die Klägerin verweist insofern auf ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Das Landgericht habe in dieser Hinsicht zahlreiche Details des erstinstanzlichen Sachverhalts, aus dem sich ergebe, dass Herr B intensiv in sämtliche Details der Projektbearbeitung eingebunden gewesen sei, nicht gewürdigt. Die Aussage von Frau Dr. I, dass Herr B für seine Rechnungen konkrete Dimensionierungskennt-nisse der Anlage gehabt haben müsse, habe das Landgericht als nicht ergiebig für die Kenntnis von Herrn B von der Ausgestaltung der REA angesehen, obwohl sie gerade den Vortrag der Klägerin bestätige. Werde weiterhin die Ähnlichkeit der Zeichnungen der Streitanmeldungen mit den Zeichnungen der Klägerin berücksichtigt, lasse dies nur den Schluss zu, dass die Beklagte Kenntnis von den Details des zweiten Konstruktionslayouts gehabt habe. Jedenfalls hätte das Landgericht einen Hinweis zur Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrages geben müssen.

Weiterhin trägt die Klägerin dazu vor, dass sich die Eingebundenheit von Herrn B in das Projekt „F“ auch aus einer von Herrn G am 21. August 2006 versandten E-Mail (Anlage B 6) ergebe, die unter anderem an Herrn B gegangen sei und erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt wurde. Zudem habe die staatsanwaltlich veranlasste Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten ergeben, dass die beschlagnahmten Daten zahlreiche Dateien mit dem Suchbegriff „F“ be-ziehungsweise den Projektnummer 3914000 bzw. 3914016 enthielten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie ihre Anträge im Hinblick auf die zwi-schenzeitlich erfolgte Erteilung des Streitpatents teilweise angepasst hat,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1.a) das am 28. Mai 2014 veröffentlichte europäische Patent EP 1 970 AAA auf die Klägerin zu übertragen, einschließlich des damit verbundenen Prioritätsanspruchs vom 9. März 2007 (EP 07004AAD.2) und in die Umschreibung im Patentregister des EPA einzuwilligen,

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem der benannten Staaten das erteilte europäische Patent validiert wurde und

c) die validierten nationalen Teile des europäischen Patents unter Vornahme der je-weiligen Formvorschriften an die Klägerin zu übertragen und jeweils in die Um-schreibung des jeweiligen Patentregisters einzuwilligen;

d) für den Fall, dass eine Validierung nicht in allen der in der Streitanmeldung 1 be-nannten Staaten stattgefunden hat, festzustellen, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der hieraus entstanden ist und noch entstehen wird;

2. a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Länder, in denen durch die Überleitung der Patentanmeldung PCT/EP2007/010AAB in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausländische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023AAC.2 be-stehen, unter Angabe des jeweiligen Landes und der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung;

b) gegenüber den zuständigen Behörden der parallelen ausländischen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungserklärungen in die Umschreibung auf die Klägerin zu erklären sowie diese parallelen ausländischen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen auf die Klägerin zu übertragen;

hilfsweise für den Fall, dass der Senat nicht bezüglich aller Unteransprüche zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:

die Beklagte zu verurteilen,

1.a) der Klägerin am erteilten europäischen Patent eine Mitinhaberstellung einzuräu-men und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des EPA einzu-willigen,

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen benannten Staaten das erteilte euro-päische Patent validiert wurde und

c) in den validierten nationalen Teilen des Europäischen Patents unter Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften der Klägerin eine Mitinhaberstellung einzu-räumen und in eine entsprechende Änderung des jeweiligen Patentregisters ein-zuwilligen;

d) für den Fall, dass eine Validierung nicht in allen der in der Streitanmeldung 1 be-nannten Staaten stattgefunden hat, festzustellen, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der hieraus entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bereits im Stand der Technik sei es bekannt gewe-sen, Seewasser unmittelbar dem Absorbersumpf zuzuführen und auch wieder zu entnehmen. Auf die Einsparung einer gesonderten Versorgung eines Neutralisati-onsbeckens mit frischem Seewasser komme es in den Streitanmeldungen nicht an. Diese zielten vielmehr darauf ab, Rohrleitungen zu vermeiden, weil die Druckverluste in einer Rohrströmung höher seien als bei einer offenen Gerinneströmung wie zum Beispiel in Kanälen. Unter dem Begriff „Kanal“ verstehe der Fachmann daher einen nach oben offenen Wasserlauf, der sich auch vor und nach dem Bereich unmittelbar unter dem Reaktionsbereich erstrecke.

Sie meint, das erste Konstruktionslayout zeige ohnehin keinen durchgehenden Ka-nal, da das Seewasser über eine Rohrleitung zu- und abgeführt werde. Dies entspreche dem Stand der Technik, wie er in einer von der Klägerin selbst entwickelten Anlage in L (Indonesien) (nachfolgend: Anlage L) oder dem deutschen Patent 198 15 AAG C1 (Anlage B 2; nachfolgend: M-Patent) offenbart sei. Dies sehe der angebliche Erfinder, Herr J, ausweislich der Übertragungsvereinbarung und der beigefügten Erfindungsmeldung selbst genauso. Demnach sei aufgrund der Erfin-dung das aus dem Stand der Technik erforderliche Überlaufbecken nicht mehr nötig; das erste Konstruktionslayout weise ein solches Überlaufbecken aber auf. Daher fehle der Klägerin insoweit auch die Aktivlegitimation, weil sich die Übertragungsvereinbarung nicht auf das erste Konstruktionslayout beziehe.

Die Beklagte rügt, die Klägerin habe erstinstanzlich selbst nicht behauptet, dass das erste Konstruktionslayout der Anlage F (Alternative #1 der Anlage K 9) die Erfindung der Streitanmeldungen zeige. Abgesehen davon habe sie – die Beklagte – bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass Herr B die Zeichnungen gemäß den Anlagen K 9 bis K 11 und damit auch der Anlage K 21 nicht gekannt habe. Sie be-streitet den Zugang der E-Mails vom 16. August 2006, 21. August 2006 und 4. Sep-tember 2006 bei Herrn B mit Nichtwissen. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die als Anlage K 21 vorgelegte Zeichnung tatsächlich der E-Mail vom 16. August 2006 beigefügt war.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 31. Juli 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J, Dr. I und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil entscheidungsreif. Sie hat, soweit eine Entscheidung möglich ist, im tenorierten Umfang Erfolg.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ einen Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft am Streitpatent und auf Einwilligung in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Europäischen Patentamtes. Eine Vollübertragung des Streitpatents auf die Klägerin scheidet demgegenüber aus, da weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die gesamte durch die Streitpatentschrift geschützte Erfindung, das heißt ins-besondere auch alle durch die Unteransprüche erfassten Aspekte, auf den Zeugen J zurückgeht, von dem die Klägerin ihre Rechte ableitet.

a)
Gemäß Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berech-tigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsu-cher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents ab-getreten wird. Hat die europäische Patentanmeldung – wie im Streitfall – bereits zum europäischen Patent geführt, so kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen, Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG. Wie § 8 PatG, der für deutsche Patentanmeldungen und Patente gilt, ge-währt auch Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG dem Berechtigten einen vom Verschulden unabhängigen, quasi-dinglichen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents bzw. auf Übertragung des Patents (vgl. zu § 8 PatG: BGH, GRUR 1991, 127, 128 – Objektträger; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, § 8 Rz. 2). Gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1 EPÜ steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Erfinder ist hierbei derjenige, der tatsächlich Urheber der beanspruchten Erfindung ist, das heißt den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (vgl. Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Auflage, Art. 60 Rz. 10; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, § 8 Rz. 34). Rechtsnachfolger ist derjenige, der ein Recht an der Erfindung unmittelbar oder mittelbar von dem Erfinder als dem originären Rechtsinhaber ableitet und diesem deshalb in seinem Rechte nachfolgt (Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Auflage, Art. 60 Rz. 27). Rechtsnachfolger ist demgemäß jeder Erwerber, der die Erfindung – insbesondere im Wege der Übertragung – erworben hat (vgl. Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, § 8 Rz. 37). Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG betrifft zwar – ebenso wie § 8 PatG (BGH, GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rz. 6) – unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verhältnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch ein Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, § 8 Rz. 6; Benkard/Melullis, PatG, 11.  Auflage, § 8 Rz. 25 u. 27) steht aber auch bei einer europäischen Patentanmel-dung oder einem europäischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materi-ellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einräumung eines Anteils gegen den ge-währt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demgemäß nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.

Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent erfüllt.

b)
Das Streitpatent schützt mit den Hauptansprüchen 1 und 15 eine Rauchgasreini-gungsanlage mit einem Waschturm und ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Anlage.

aa)
Waschtürme für eine Rauchgasreinigungsanlage sind im Stand der Technik bekannt und weisen unter anderem einen Rauchgaseinlass, einen Rauchgasauslass sowie einen dazwischen liegenden Reaktionsbereich zur Reaktion eines den Reaktionsbereich durchströmenden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens auf (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus dem Streitpatent). Solche Waschtürme werden beispielsweise bei Kraftwerken oder chemischen Anlagen eingesetzt, um die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe anfallenden Rauchgase zu reinigen, bevor das Gas als Abgas in die Atmosphäre entlassen wird. Dadurch kann ein Großteil der im unbehandelten Rauchgas enthaltenen Schadstoffe wie Stickoxide, Schwefeloxide, giftige Stäube und dergleichen herausgefiltert werden (Abs. [0002]).

Zur Funktionsweise der Waschtürme wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass das Rauchgas in einen unteren Bereich des Waschturms eingeleitet wird, diesen vertikal nach oben durchströmt und ihn durch eine im oberen Bereich angeordnete Auslassöffnung verlässt. Zwischen den beiden Öffnungen ist ein Reaktionsbereich vorgesehen, in dem mittels entsprechender Düsenanordnungen ein in der Regel flüssiges Agens eingesprüht wird, welches in Reaktion mit dem Abgas tritt und die giftigen Stoffe löst oder neutralisiert und dann vielfach mit sich führt. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Waschtürmen fällt das Agens entgegen der Strömungsrichtung des Rauchgases in einen unterhalb der Einführöffnung für das Rauchgas vorgesehenen Sumpf, von wo aus es teilweise wiederverwendet und teilweise einer Entsorgung zugeführt wird. Entsprechend dem zu entsorgenden Anteil des Agens wird frisches Agens wieder zugeführt (Abs. [0003]).

Zu dem Agens wird in der Streitpatentschrift erläutert, dass dieses vorzugsweise be-stimmte chemische Verbindungen enthält (Abs. [0004]), dass aber auch Waschtürme und Verfahren bekannt sind, bei denen stattdessen im Wesentlichen oder ausschließlich Seewasser als Agens zum Einsatz kommt, weil Seewasser bereits von Natur aus signifikante Anteile an alkalischen beziehungsweise erdalkalischen Stoffen enthält und sich damit per se als Agens in der Rauchgasreinigung eignet. Kommt Seewasser zum Einsatz, ist es erforderlich, verbrauchtes Seewasser aus dem Sumpf des Waschturms zu entfernen und durch frisches Seewasser zu ersetzen. Bevor das verbrauchte Seewasser jedoch wieder bedenkenfrei freigesetzt werden kann, ist es erforderlich, es in einem separaten Neutralisierungsbecken aufzubereiten. Dies kann durch eine Behandlung mit Chemikalien oder durch die Zumischung von frischem Seewasser erfolgen, um so optimale Bedingungen für eine optionale Weiterbehandlung, etwa durch Begasung, zu schaffen (Abs. [0005]).

In der Streitpatentschrift wird an dem dargestellten Stand der Technik als nachteilig beschrieben, dass aufwändige Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers, insbesondere vor der Freisetzung, erforderlich sind. Dadurch erhöht sich nicht nur der Wartungsaufwand, sondern es wird auch der Einsatz von Rauchgasreinigungsanlagen an Standorten erschwert, die hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Betriebs und die einzuhaltenden Grenzwerte stellen (Abs. [0006]).

Der Streitpatentschrift liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine gattungsgemäße Rauchgasreinigungsvorrichtung derart weiterzubilden, dass eine Verbesserung bezüglich der genannten Nachteile erreicht werden kann (Abs. [0007]).

Dies soll durch eine Rauchgasreinigungsanlage beziehungsweise ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Anlage erfolgen, die folgende Merkmale aufweisen:

Patentanspruch 1:

Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend

1. einen Rauchgaseinlass (14),

2. einen Rauchgasauslass (16) sowie

3. einen Reaktionsbereich (18).

3.1 Den Reaktionsbereich (18) durchströmt ein Rauchgas.

3.2 Der Reaktionsbereich (18) dient der Reaktion des Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens.

4. Der Waschturm (12) ist oberhalb eines seewasserdurchströmten Kanals (20) angeordnet.

5. Das seewasserbasierte Agens fällt aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchströmten Kanal (20).

Patentanspruch 15:

Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10)

1. Einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgas-reinigungsvorrichtung (10) wird ein seewasserbasiertes Agens zugeführt.

2. In das Agens wird die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchströmendes Rauchgas eingetragen.

3. Das Agens wird nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen seewasserdurchströmten Kanal (20) eingetragen.

4. Der seewasserdurchströmte Kanal (20) ist unterhalb des Waschturms (12) ange-ordnet.

In der Streitpatentschrift wird hervorgehoben, dass die Erfindung von der im Stand der Technik üblichen Konstruktion mit einem Sumpf im Waschturm abrückt und erstmals vorschlägt, diesen durch einen seewasserdurchströmten Kanal zu erset-zen. Daran wird als vorteilhaft angesehen, dass dadurch sämtliche mit dem Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten wie Umwälzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung – insbesondere aus dem Waschturm – entfernt werden können. Bereits die Entfernung dieser Einrichtungen, vorzugsweise der Rückführung in den Reaktionsbereich aus dem Sumpf, führt – so heißt es – zu einer deutlichen Verbesserung der Zuverlässigkeit der Anlage, weil der anlagentechnische Aufwand deutlich reduziert werden kann. Das den Reaktionsbereich verlassende Agens fällt in den seewasserdurchströmten Kanal des Waschturms und vermischt sich an dieser Stelle unmittelbar mit frischem Seewasser, so dass optimale Bedingungen für die erforderliche Weiterbehandlung des Seewassers geschaffen werden. Darüber hinaus können anlagentechnisch aufwändige große Filtereinrichtungen eingespart werden, weil das Seewasser den Kanal ungehindert durchströmen kann. Durch den Kanal kann das mit Agens beaufschlagte Seewasser aus dem Bereich des Waschturms, vorzugsweise im Wesentlichen unmittelbar, entfernt werden (Abs. [0009]).

Auch hinsichtlich des Verfahrensanspruchs wird in der Streitpatentschrift als vorteil-haft angesehen, dass erstmals ein Verfahren vorgesehen wird, bei dem das den Reaktionsbereich verlassende Agens direkt in die Rauchgasreinigungsvorrichtung durchströmende Seewasser eingetragen und mit diesem im Wesentlichen unmittel-bar aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung ausgetragen wird. Eine Rückführung ist nicht vorgesehen. Kosten und Aufwand können infolge vereinfachter Bautechnik reduziert werden. Darüber hinaus erlaubt die einfache Konstruktion der Vorrichtung eine einfache und zuverlässige Bedienbarkeit. Die unmittelbare Vermischung des Agens mit dem die Anlage durchströmenden Seewasser schafft optimale Voraussetzungen für eine erforderliche Weiterbehandlung. Die Erfindung gestattet es weiterhin, permanent frisches Agens in den Reaktionsbereich einzubringen, so dass konstant gleichmäßige und gleichmäßig wirksame Reaktionsbedingungen erreicht werden können. Damit ist zudem eine einfache Prozesssteuerung verbunden (Abs. [0025]).

bb)
Begrifflich weist der Ausdruck „seewasserdurchströmter Kanal“ in den Hauptansprüchen der Streitpatenschrift darauf hin, dass es sich um einen Wasserlauf handelt, durch den Seewasser strömt. Da der Kanal patentgemäß unterhalb des Waschturms angeordnet ist und das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs in den Kanal fällt, wird das Agens nach der Lehre des Streitpatents in das dort strömende Seewasser eingetragen und aus dem Bereich unter dem Waschturm fortgetragen.

Diese Bedeutung des Begriffs „seewasserdurchströmter Kanal“ und das Zu-sammenwirken mit dem eingetragenen Agens ergibt sich auch aus der Beschrei-bung des Streitpatents. Demnach fällt das den Reaktionsbereich verlassende Agens in den seewasserdurchströmten Kanal des Waschturms und vermischt sich an dieser Stelle unmittelbar mit frischem Seewasser (Sp. 3 Z. 3 – 8). Das setzt aber voraus, dass über den Kanal fortwährend frisches Seewasser in den Bereich unter dem Waschturm zugeführt werden muss. Weiterhin heißt es in der Streitpatentschrift, dass das Seewasser den Kanal ungehindert durchströmen und das Agens mit dem Eintrag in das den Kanal durchströmende Seewasser sofort aus dem Bereich des Waschturms ausgetragen werden kann (Sp. 3 Z. 8  – 18, Z. 33 – 39; Sp. 6 Z. 47 -53). Das frisch zugeführte Seewasser nimmt also unter dem Waschturm das Agens auf und transportiert es unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm. Es gibt daher eine fortdauernde Strömung von Seewasser ausgehend vom Bereich vor dem Waschturm unter dem Waschturm hindurch in einen Bereich hinter dem Waschturm. Der in den Hauptansprüchen der Streitpatentschrift genannte Kanal hat dabei die Funktion, einen Wasserlauf zu bilden, durch den das Seewasser von dem Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm strömen kann.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift. Dazu heißt es in der zugehörigen Beschreibung ganz allgemein, dass mit dem Kanal (20) Seewasser zum Waschturm (12) geführt und wieder abgeführt werde, wobei das Seewasser den Waschturm (12) im unteren Bereich durchströme (Sp. 10 Z. 1 – 2). Mit Bezug zur Figur 2 der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass der Kanal (20) in seinem Bereich (24) frisches Seewasser aus einem Gewässer der Rauchgasreinigungsanlage (10) zuführt. Der Kanal (20) ist durch den unteren Bereich des Waschturms (12) unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) durchgeführt. Gegenüberliegend zum Bereich (24) ist am Waschturm (12) zudem eine Abführungsöffnung (26) für das mit Agens beaufschlagte Seewasser angeordnet (Sp. 10 Z. 18 – 25). Das Agens sinkt aus dem Reaktionsbereich (18) in den Kanal (20), vermischt sich mit dem den Kanal (20) durchströmenden frischen Seewasser und gelangt in die dem Waschturm nachgelagerte Verbreiterung (40) (Sp. 10 Z. 50-55).

Mit dieser Konzeption eines Kanals in der Form eines Wasserlaufs, der fortwährend von Seewasser durchströmt ist, so dass das eingetragene Agens mit der Strömung aus dem Bereich unter dem Waschturm fortgetragen wird, grenzt sich die Streitpa-tentschrift von den im Stand der Technik bekannten Rauchgasreinigungsanlagen beziehungsweise Verfahren zur Rauchgasreinigung ab, bei denen das Agens in ei-nen dafür vorgesehenen Sumpf (= „stehendes Gewässer“) fiel (Sp. 2 Z. 40-43; Sp. 6 Z. 47-53). Bereits konstruktiv handelt es sich um zwei verschiedene Konzepte: Der Sumpf war im Stand der Technik Teil des Waschturms (Sp. 2 Z. 49-50: „Sumpf im Waschturm“; vgl. auch Sp. 1 Z. 40-43). Nach der technischen Lehre des Streitpatents wird auf einen solchen Sumpf nunmehr verzichtet und das Agens fällt aus dem Reaktionsbereich in einen unterhalb des Waschturms angeordneten Kanal (= „strömendes Gewässer“).

Begrifflich weist der Ausdruck „Sumpf“ darauf hin, dass es sich anders als bei dem seewasserdurchströmten Kanal um eine Art Becken handelt, in dem das Agens auf-gefangen wird und zunächst verbleibt, statt aus dem Bereich unter dem Waschturm ausgetragen zu werden. Diese Differenzierung findet sich auch in der Beschreibung des Streitpatents wieder. Demnach fällt das Agens bei den aus dem Stand der Technik bekannten Waschtürmen in einen unterhalb der Einführöffnung für das Rauchgas vorgesehen Sumpf, von wo es teilweise wiederverwendet und teilweise einer Entsorgung zugeführt wird (Sp. 1 Z. 40 – 45). Die Wiederverwendung wird in der Streitpatentschrift auch dahingehend beschrieben, dass im Stand der Technik Agens teilweise aus dem Sumpf in den Reaktionsbereich zurückgeführt wurde (Sp. 2 Z. 56 – 58; Sp. 6 Z. 53f.). Dies setzt voraus, dass sich das Agens im Sumpf sammelt, um dann in gegebenenfalls aufbereiteter Form wieder in den Reaktionsbereich eingeführt zu werden. Darauf kommt es nach der technischen Lehre des Streitpatents nun aber nicht mehr an (Sp. 2 Z. 56 – 58; Sp. 6 Z. 53f.), weil das Agens unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm entfernt wird. Auch die Einheiten, die nach den Ausführungen des Streitpatents mit dem Sumpf in Verbindung stehen, nämlich Umwälzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen (Sp. 2 Z. 51 – 56), zeigen, dass das Agens zunächst im Sumpf verblieb, dort umgewälzt und auch mittels Abscheidungen jedenfalls teilweise wieder aufbereitet wurde.

Soweit es auch zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren und Waschtür-men, bei denen Seewasser zum Einsatz kommt, heißt, es sei erforderlich, ver-brauchtes Seewasser aus dem Sumpf des Turmes zu entfernen und durch frisches Seewasser zu ersetzen (Sp. 2 Z. 10 – 13), ist damit erkennbar nicht gemeint, dass Seewasser fortlaufend den Sumpf durchströmt und das Agens fortträgt. Es versteht sich von selbst, dass in den Sumpf eingetragenes Agens von Zeit zu Zeit entfernt werden muss und, wenn Seewasser verwendet wird, frisches Seewasser zugeführt werden muss. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem Verständnis des Streit-patents der aus dem Stand der Technik bekannte Sumpf Teil des Waschturms ist und keine Strömung aufweist, während der seewasserdurchströmte Kanal nach der Lehre des Streitpatents unterhalb der Waschtürme angeordnet ist und fortlaufend von Seewasser durchströmt wird.

Durch seine Funktion, einen Wasserlauf zu bilden, durch den das Seewasser von dem Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm strömen kann, trägt der Kanal zur Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe bei. Er er-möglicht es, dass das Agens unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm ausgetragen und so mit Seewasser durchmischt wird, dass optimale Bedingungen für die erforderliche Weiterbehandlung des Seewassers geschaffen werden (Sp. 3 Z. 3 – 58; Sp. 7 Z. 3 – 7). Diese Weiterbehandlung erfolgt gegebenenfalls in einem dem Waschturm nachgelagerten Bereich. Dadurch ist es aber möglich, sämtliche mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten aus der Rauchgasreinigungsanlage und insbesondere aus dem Waschturm zu entfernen (Sp. 2 Z. 51 – 56). Die Rauchgasreinigung und die Aufbereitung des kontaminierten Seewassers erfolgen baulich getrennt. Dadurch werden der anlagentechnische Aufwand – insbesondere für den Waschturm – und auch die Kosten reduziert (Sp. 3 Z. 1 – 3; Sp. 6 Z. 54 – 58; vgl. auch Sp. 3 Z. 12 – 16), insbesondere kann der Waschturm bezüglich seiner eigentlichen Reinigungsfunktion optimal dimensioniert werden (Sp. 3 Z. 37 – 41). Die Zuverlässigkeit des Betriebs einer solchen Anlage wird infolgedessen deutlich verbessert (Sp. 2 Z. 58 f; Sp. 6 Z. 58 – Sp. 7, Z. 7). Damit werden die im Streitpatent genannten Nachteile des Standes der Technik beseitigt. Unter den als nachteilig angesehenen aufwändigen Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers, insbesondere vor der Freisetzung (Sp. 2 Z. 24 – 26), können ohne weiteres die mit dem Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten wie Umwälzpumpen oder Abscheidevorrichtungen verstanden werden, die durch die Verwendung eines see-wasserdurchströmten Kanals statt eines Sumpfes nunmehr obsolet sind. Zudem er-folgt die Durchmischung des Agens mit frischem Seewasser bereits im Kanal, der das Agens dann zur weiteren Behandlung in anderen Bereich transportiert. Da-durch wird, auch wenn dies in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Mischung des Agens mit frischem Seewasser vereinfacht. Statt das Agens und das frische Seewasser wie im Stand der Technik dem Neutralisierungsbecken separat zuzuführen (vgl. Sp. 2 Z. 14 – 19), erfolgt die Mischung und die Zufuhr zum Neutralisierungsbecken nunmehr über einen Kanal. Dem steht auch die Anordnung eines Bypass- oder Zuführkanals, mit dem unter Umgehung des Bereichs unter dem Waschturm frisches Seewasser zugeführt werden kann, nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform handelt (Sp. 4 Z. 25 – 34; Sp. 11 Z. 13 – 20).

Der in der Streitpatentschrift genannte Kanal muss baulich so konzipiert sein, dass er seine Funktion erfüllt, Seewasser aus einem Bereich vor dem Waschturm unter dem Waschturm hindurch bis in einen Bereich hinter den Waschturm strömen zu lassen und unterhalb des Waschturms das aus dem Reaktionsbereich fallende Agens aufzunehmen. Im Übrigen enthält die in der Streitpatentschrift offenbarte technische Lehre keine weiteren konstruktiven Festlegungen an die Gestaltung des seewasserdurchströmten Kanals. Weder muss dieser Kanal – außer im Bereich unterhalb des Waschturms – nach oben offen sein noch muss sein Querschnitt eine bestimmte Form haben. Mithin kann der Kanal an der einen Stelle enger und an anderer Stelle breiter sein. Selbst wenn der Kanal durch die Verbreiterung die Form eines Beckens erhält, sieht das Streitpatent dieses noch als Teil des Kanals an (Sp. 4 Z. 5 – 8; Unteranspruch 3). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass der Kanal außerhalb des eigentlichen Waschturms durch eine Rohrleitung gebildet wird. Auch wenn Druckverluste durch die Verwendung eines nach oben offenen Wasserlaufs geringer sein sollten als bei der Verwendung einer Rohrleitung, spielen Druckverluste entgegen der Auffassung der Beklagten im Streitpatent keine Rolle. Daher kommt es auch nicht auf Ablagerungen von Sedimenten in bogenförmigen Rohrabschnitten an. Die in dem Streitpatent genannten Filtereinrichtungen geben in dieser Hinsicht keinen Hinweis. Wenn im Stand der Technik mit den Filtereinrichtungen Wasser gefiltert werden muss, dann ist das al-lenfalls deshalb der Fall, weil das verbrauchte Seewasser zunächst im Sumpf ver-bleibt und sich dort Ablagerungen ansammeln. Durch die permanente Strömung wird dies nach der Lehre des Streitpatents aber vermieden (vgl. Sp. 3 Z. 12 – 16). In der Streitpatentschrift selbst wird der Begriff „Kanal“ in vielfältiger Form verwendet, nämlich für den Rauchgaskanal (34), der herkömmlich durch eine Rohrleitung gebildet wird, oder für den Zuführkanal (48), der in der Figur 2 ebenfalls als Rohrleitung ausgebildet ist. Gleiches gilt für den Begriff „Bypass-Kanal“ (Sp. Z. 7 f.), wobei der Wortbestandteil „Kanal“ die Verbindung selbst beschreibt und nicht, wie die Beklagte meint, die zu umgehende Verbindung. Ungeachtet dessen ist es aber auch funktional völlig unbeachtlich, welchen Querschnitt ein seewasserdurchströmter Kanal aufweist, solange er seine erfindungsgemäße Funktion erfüllt.

Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das am 24. Juni 1999 veröffentlichte Patent DE 198 15 AAG (Anlage B 2, nachfolgend: M-Patent), das auf dem Deckblatt des Streitpatents als im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltung genannt ist und welches damit im Rahmen der Auslegung des Streitpatents Berücksichtigung finden kann (vgl. Kühnen,  Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Abschnitt A Rz. 50). Das M-Patent offenbart gerade keinen seewasserdurchströmten Kanal. Vielmehr ist Teil des Absorberturms (1) – dieser entspricht dem Waschturm im Sinne des Streitpatents – ein Sumpfabschnitt (10), der aus einem Pumpensumpf (14), einem Absorptionsturmflüssigkeitssumpf (15) und einem Abzugssumpf (15‘) besteht. Innerhalb des Sumpfabschnitts (10), mithin auch in den einzelnen Sümpfen, besteht keine Strömung, wie sie in dem in der Streitpatentschrift offenbarten seewasserdurchströmten Kanal herrscht. Vielmehr ergibt sich aus der Figur des M-Patents, dass die Flüssigkeit im Sumpfabschnitt (10) mehr oder weniger steht. Dies ist auch beabsichtigt, weil bereits im Bereich des Absorberturms (1) die Aufbereitung des verbrauchten Agens erfolgt, indem ihm über Düsenstöcke (27) Oxidationsluft zugeführt wird. Die Sulfatreaktionen sollen bereits im Absorptionsturmflüssigkeitssumpf (15) abgeschlossen sein, so dass der pH-Wert allein dadurch gesenkt werden kann, dass die Flüssigkeit dem Sumpfabschnitt entnommen und einer mit Meerwasser beaufschlagten Leitung (28) zugemischt wird. Ein Nachreaktionsbecken ist damit nicht erforderlich.

Zwar wird dem Pumpensumpf (14) über einen Meerwasserkanal (19) – gegebe-nenfalls auch im Durchlaufbetrieb – frisches Meerwasser zugeführt und kann dem Abzugssumpf (15‘) über eine Leitung (22) wieder Flüssigkeit abzogen werden. Die Leitungen (19) und (22) sind zeichnerisch jedoch am oberen Rand des Sumpfab-schnitts (10) angesetzt. Eine den Sumpfabschnitt an seinem Boden erfassende Strömung besteht daher gerade nicht. Ein Austausch der unterhalb der Leitungen (10) und (22) befindlichen Flüssigkeit erfolgt allenfalls dann, wenn diese verwirbelt wird. Dadurch verbleibt das Agens für eine gewisse Zeit im Sumpfabschnitt, wo es infolge der Belüftung zu den Sulfatreaktionen kommt. Die Anlage wird dabei so ge-steuert, dass die Flüssigkeit solange im Sumpfabschnitt bleibt, bis die Sulfatreak-tionen abgeschlossen sind und die Flüssigkeit in die Leitung mit dem frischen Meerwasser abgegeben werden kann. Damit entspricht die Anlage nach dem M-Patent den übrigen aus dem Stand der Technik bekannten Anlagen, wie sie in der Streitpatentschrift beschrieben werden, bei denen ebenfalls verbrauchtes Seewasser entfernt und frisches Seewasser zugeführt werden muss. Die technische Lehre des Streitpatents unterscheidet sich von dieser Technik mithin dadurch, dass der Kanal gerade kein Bestandteil des Waschturms ist, sondern das Agens mit dem fortdauernd frisch zulaufenden Seewasser vermischt und aufgrund der Strömung unmittelbar aus dem Bereich des Waschturms entfernt wird, so dass es erst in einem Bereich hinter dem Waschturm weiter behandelt werden kann, soweit dies nach der Durchmischung mit frischem Meerwasser noch erforderlich ist.

Dass die durch die Klägerin im Jahr 1999 in L (Indonesion) geplante und errichtete Rauchgaseinigungsanlage, deren Aufbau in der Anlage BE 1 in Form einer Prinzipienskizze wiedergegeben ist, in dem das Streitpatent betreffenden Patenterteilungsverfahren als Stand der Technik berücksichtigt wurde, ist nicht ersichtlich. Diese Anlage wird weder in der Streitpatentbeschreibung noch auf dem Deckblatt des Streitpatents genannt. Da auch nicht der Nachweis geführt ist, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236 f. – Stromwandler; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Rz. 50), handelt es sich dabei bereits um kein zulässiges Auslegungsmaterial. Im Übrigen weist diese Anlage – wollte man sie gleichwohl im Rahmen der Auslegung des Streitpatents heranziehen – ebenfalls nur einen zum Waschturm gehörigen Sumpf auf, in dem die Aufbereitung des Agens erfolgt, aber keine Strömung herrscht, durch die das Agens unmittelbar aus dem Bereich des Turms ausgetragen wird. Zwar wird das verbrauchte Seewasser durch einen bodentiefen Ausgang abgeführt. Aus der Zeichnung ergibt sich aber nicht, dass eine fortlaufende Strömung besteht, da zum einen das Agens in einen höher gelegenen Behälter befördert wird und zum anderen frisches Seewasser dem Nachreaktionsbecken separat zugeführt wird. Es ist daher auch möglich, dass nur von Zeit zu Zeit Agens aus dem Absorbersumpf abgepumpt wird, nachdem es dort eine gewisse Zeit stehenblieb.

c)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass im Hause der Klägerin bereits mit dem ersten Konstruktionslayout einer Seewasser-REA für das Projekt F („Alternative #1“ der Anlage K 9, Anlagen K 21 und
K 29) eine fertige Erfindung vorlag, die alle Merkmale der Hauptansprüche 1 und 15 des Streitpatents aufwies und insofern mit dem Gegenstand der Streitanmeldungen wesensgleich ist.

(1)
Dass sich die Klägerin erstinstanzlich vorrangig auf das für die Anlage in N entwickelte zweite Konstuktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) konzentriert hat, steht einer Berücksichtigung der Alternative #1 im Berufungsverfahren nicht entgegen. Anders als die Beklagte meint, ist die Klägerin insbesondere auch nicht mit ihrem Vortrag, das erste Konstruktionslayout (Alternative #1 der Anlage K 9) der Seewasser-REA stelle eine mit dem Streitpatent wesensgleiche Erfindung dar, gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Bereits erstinstanzlich sind alle für diesen Vortrag erforder-lichen Tatsachen dargelegt und die entsprechenden Anlagen K 8, K 9, K 20, K 21 und K 29 vorgelegt worden. Die Klägerin mag zwar in der Klageschrift allein auf das zweite Konstruktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) abgestellt haben, hat aber in der Replik vorgetragen (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.12.2009, GA I Bl. 50), die Rohrstrecke liege beim ersten Konstruktionslayout strömungstechnisch weit hinter dem Sumpf, der ebenfalls als durchströmter Kanal ausgebildet sei. Damit hat sie die Behauptung aufgestellt, dass bereits das erste Konstruktionslayout einen seewasserdurchströmten Kanal im Sinne der Streitanmeldungen aufweise. Gleiches gilt für den inhaltsgleichen Vortrag im Schriftsatz vom 15. April 2011 (vgl. GA II Bl. 301 GA). Mit Ausnahme der Rohrleitung unterscheidet sich dieses Layout in den entscheidenden Punkten nicht vom zweiten Konstruktionslayout der projektierten REA (Alternative #2 der Anlage K 9).

Sieht man in dem die Alternative #1 betreffenden klägerischen Vortrag in der Beru-fung gleichwohl ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, ergibt sich nichts anderes. Denn dann ist dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hat erkennbar übersehen, dass bereits das von Herrn J entwickelte erste Konstruktionslayout die fertige, wesensgleiche Erfindung darstellt. Die diesbezüglichen Tatsachen waren vorgetragen und durch entsprechende Anlagen veranschaulicht. Die Technik ist auch nicht so komplex, dass die Verwirklichung der technischen Lehre anhand der Anlagen K 8, K 9 und K 29 nicht hätte nachvollzogen werden können. Insofern wäre jedenfalls ein Hinweis des Landgerichts zu erwarten gewesen.

(2)
Die beiden von Herrn J entwickelten Konstruktionslayouts stellen eine fertige Erfindung dar, die mit dem Gegenstand des Streitpatents, soweit er durch die Haupt-ansprüche 1 und 15 beschrieben wird, wesensgleich ist. Die Erfindung des Vindikationsklägers ist mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich, wenn beide im technischen Problem und seiner Lösung im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BGH 1971, 210, 212 – Wildverbissverhinderung; GRUR 1981, 186, 188 f – Spinnturbine II). Das Erfordernis der fertigen Erfindung ist mit der Ausführbarkeit der Erfindung gleichbedeutend. Fertig in diesem Sinne ist eine Erfindung, wenn der Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg ausführen kann (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 – Wildverbissverhinderung).

aa)
Die chronologisch ersten Zeichnungen, die im Hause der Klägerin angefertigt und zur Akte gereicht wurden, sind in dem als Anlage K 29 vorgelegten Absorberdatenblatt enthalten. Dieses nachfolgend auszugsweise verkleinert wiedergebene Absorberdatenblatt, hinsichtlich dessen die Zeugen J (vgl. Prot. der mündlichen Verhandlung v. 02.06.2016, S. 3, GA IV Bl. 809) und Dr. I (vgl. Prot. der mündlichen Verhandlung v. 02.06.2016, S. 11, GA IV Bl. 813) die Urheberschaft von Herrn J ebenso übereinstimmend bestätigt haben wie deren Erstellungsdatum (14.06.2006), zeigt das erste Konstruktionslayout für einen Waschturm, im Datenblatt als „Absorber“ bezeichnet.

Der Waschturm weist ausweislich des Absorberdatenblatts einen Rauchgaseinlass, einen Rauchgasauslass und einen Reaktionsbereich im Sinne des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents auf (Merkmal 1 bis 3.2). Anhand des Datenblatts versteht sich von selbst, dass dem Reaktionsbereich ein seewasserbasiertes Agens zugeführt werden soll, in das die Rauchgasreinigungsanlage durchströmendes Rauchgas eingetragen wird (Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents). Der Waschturm ist weiterhin oberhalb eines seewasserdurchströmten Kanals angeordnet (Merkmal 4 des Hauptanspruchs 1 bzw. Merkmal 4 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents). Den Zeichnungen in dem Datenblatt lässt sich entnehmen, dass der Waschturm auf einem in etwa quaderförmigen Gebilde angeordnet ist. Das quaderförmige Gebilde umfasst ausweislich der Querschnittansicht auf dem Datenblatt einen Pumpensumpf („Pump pit“), einen Absorbersumpf („Sump“) und eine Nachbereitungskammer („After chamber“). Alle drei Kammern sind durch bodentiefe Öffnungen miteinander verbunden. Diese sind auch in der perspektivischen Ansicht des Waschturms zu sehen. Vorderseitig weist der Pumpensumpf eine kreisrunde Öffnung auf, die nahezu bodentief angeordnet ist. Aus der Querschnittsansicht ist ersichtlich, dass die Nachbereitungskammer endseitig eine vergleichbare Öffnung aufweist. Aufgrund dieser Anordnung kann Seewasser, das durch eine Rohrleitung dem Pumpensumpf zugeführt wird, ungehindert durch den Pumpensumpf über den Absorbersumpf in die Nachbereitungskammer und weiter durch die Öffnung in eine nachgeordnete Rohrleitung fließen. Dass tatsächlich Seewasser durch diese Anordnung strömen sollte, ergibt sich aus der Eintragung der angenommenen Pegelstände („Seawater level“). Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Streitpatents ausgeführt worden ist, ist es unschädlich, wenn der seewasserdurchströmte Kanal stellenweise bedeckt ist, teilweise aus Rohrleitungen besteht und sich sein Querschnitt, insbesondere seine Breite mit dem Übergang zu einer Rohrleitung, ändert. Aus der perspektivischen Ansicht des Waschturms im Datenblatt ist schließlich auch ersichtlich, dass der Waschturm nach unten hin offen ist, so dass das seewasserbasierte Agens aus dem Reaktionsbereich unmittelbar in den seewasserdurchströmten Kanal fällt (Merkmal 5 des Hauptan-spruchs 1 bzw. Merkmal 3 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents).

Weitere Zeichnungen des ersten Konstruktionslayouts finden sich in dem Zwischenbericht der K GmbH (Anlage K 8, dort S. 8 und 9) und in der als Datei „F-Waterlevels.pdf“ gespeicherten Zeichnung (Anlage K 21), die der – nachfolgend verkleinert eingeblendeten – Zeichnung „Alternative #1“ (die obere Zeichnung der Anlage K 9) weitgehend entspricht (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 5, GA IV Bl. 810; S. 12, GA IV Bl. 813R).
Die Abbildungen zeigen ebenfalls den durch den Pumpensumpf, den Absorbersumpf und die Nachbereitungskammer gebildeten seewasserdurchströmten Kanal, wobei zusätzlich die Rohrleitungen am Eingang des Pumpensumpfes und endseitig am Nachbereitungsbecken eingezeichnet sind. Zudem ist erkennbar, dass dem Nachbereitungsbecken ein Belüftungsbecken nachgeschaltet ist, in welches das Seewasser über die Rohrleitung gelangt.

Dass in den Zeichnungen „F-Waterlevels“ und „Alternative #1“ sowie im Zwi-schenbericht der K GmbH kein Waschturm mit einem Rauchgaseinlass, einem Rauchgasauslass und einem Reaktionsbereich dargestellt ist, in dem das Rauchgas in das dort zugeführte seewasserbasierte Agens eingetragen wird (Merk-male 1 bis 3.2 des Hauptanspruchs 1 bzw. Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents), ist unschädlich. Denn insoweit beschreibt das Streitpatent le-diglich einen herkömmlichen, im Stand der Technik bekannten Waschturm (vgl. Sp. 1 Z. 29 – 43). Dass auch die Klägerin von einem solchen Waschturm ausging, ergibt sich bereits aus den Absorberdatenblättern (Anlage K 29, fortgeführt in Anlage K 10), in denen der Waschturm mit dem Rauchgaseinlass und -auslass sowie dem Reaktionsbereich, in den das seewasserbasierte Agens zwecks Reaktion mit dem Rauchgas eingedüst wird, dargestellt ist. Zudem wird in der Zeichnung „F-Water-levels“ mit Pfeilen einer der Wege des Seewassers („Seawater flow“) dargestellt. Demnach wird Seewasser aus einem Pumpensumpf („Pump pit“) zunächst nach oben gepumpt, horizontal nach rechts geleitet und gelangt dann wieder nach unten in einen Absorbersumpf („Absorber sump“). Für den Fachmann ist daraus un-mittelbar ersichtlich, dass damit der Weg des Seewassers in einem Waschturm mit den Merkmalen 1 bis 3 (Hauptanspruch 1) beziehungsweise 1 und 2 (Hauptanspruch 15) angedeutet wird.

Der seewasserdurchströmte Kanal wird auch in den Zeichnungen „F-Waterlevels“ (Anlage K 21) und „Alternative #1“ durch die strömungstechnisch ununterbrochene Verbindung von einer vor dem Waschturm angeordneten Seewasserrohrleitung („Seawater pipe“) über einen Pumpensumpf („Pump pit“), einen Absorbersumpf („Absorber sump“) und eine Nachbereitungskammer („After chamber“) bis hin zu einer in ein Belüftungsbecken („Aeration pond“) mündenden Rohrleitung („Pipe“) gebildet. Die Querschnittsansicht zeigt eine Seewasserrohrleitung, die einem Pumpensumpf frisches Seewasser vom Kondensator zuführt. Vom Pumpensumpf strömt das Seewasser durch bodentiefe Öffnungen in den Absorbersumpf und von dort in die Nachbereitungskammer. Von dieser Kammer gelangt das Seewasser durch eine ebenfalls bodentief angeordnete Rohrleitung in das Belüftungsbecken. Das Seewasser kann aufgrund der bodentiefen Öffnungen zwischen den einzelnen Rohrleitungen, Kammern und Sümpfen von der Seewasserrohrleitung bis in das Belüftungsbecken strömen. Verbrauchtes Agens verbleibt nicht im Absorbersumpf, sondern wird durch das ständig nachströmende Seewasser in die Nachbereitungskammer und von dort über die Rohrleitung in das Belüftungs-becken transportiert.

Dass sich aufgrund des im Belüftungsbecken angeordneten Wehrs („Weir“) der Wasserspiegel im System über der Oberkante der bodentiefen Öffnungen zwischen Pumpensumpf, Absorbersumpf und Nachbereitungskammer befinden kann, ist unbeachtlich. Aufgrund der am Boden herrschenden Strömung können sich keine Ablagerungen bilden. Oberhalb der Öffnungen befindliches Seewasser oder Agens strömt automatisch nach unten nach und wird ebenfalls von der Strömung am Boden erfasst. Es bedarf keiner Umwälzpumpen oder Filtereinrichtungen, die nach der Lehre der Streitanmeldungen gerade vermieden werden sollen. Genau darin besteht auch der Unterschied zu der im M-Patent offenbarten Anlage und zur Anlage L: Bei diesen Anlagen fehlt es an einer solchen Strömung, so dass Schwebeteilchen und Ablagerungen im Absorbersumpf verbleiben, wenn die Flüssigkeit nicht umgewälzt oder verwirbelt wird, wie dies in den vorgenannten Anlagen durch die aus den Düsenstöcken ausströmenden Oxidationsmittel erfolgt. Damit wird das verbrauchte Agens bereits im Absorbersumpf aufbereitet, was bei dem ersten Konstruktionslayout hingegen nicht der Fall ist. Hier findet die Oxidation in dem nachgelagerten Belüftungsbecken statt. Die Rauchgasreinigung und die Aufbereitung des Agens sind damit wie in den Streitanmeldungen baulich getrennt.

Oberhalb des Absorbersumpfes ist der Waschturm der geplanten Seewasser-REA angeordnet. Die Seewasser-REA selbst einschließlich des Waschturms ist in den Zeichnungen „F-Waterlevels“ und „Alternative #1“ ebenso wenig abgebildet wie im Zwischenbericht der K GmbH. Aufgrund des Absorberdatenblatts ist aber klar, dass bereits beim ersten Konstruktionslayout eine solche Anordnung des Waschturms vorgesehen war. Dies geht mittelbar auch aus den weiteren Zeichnungen hervor. In den Zeichnungen „F-Waterlevels“ und „Alternative #1“ ist an der Oberseite des Absorbersumpfes eine Aussparung eingezeichnet. Allein aufgrund der Funktionsangaben verhält es sich zwingend so, dass durch diese Aussparung das verbrauchte Agens in den Absorbersumpf fällt, somit der Waschturm oberhalb des Absorbersumpfes angeordnet ist. Auch in den Abbildungen der Anlage K 8 ist in die Oberseite des Absorbersumpfes die kreisrunde Aussparung eingezeichnet, durch die das verbrauchte Agens aus dem Waschturm in den Absorbersumpf fällt.

bb)
Das zweite Konstruktionslayout unterscheidet sich von dem ersten Konstruktionslayout unter anderem dadurch, dass der Rohreinlass zum Pumpensumpf trompetenförmig gestaltet und das Belüftungsbecken nunmehr unter Wegfall der Rohrleitung und des Nachbereitungsbeckens über bodentiefe Öffnungen unmittelbar an den Absorbersumpf angebunden wurde. Dies geht aus den Zeichnungen „Alternative #2“ (Anlage K 9) und dem revidierten Absorberdatenblatt (Anlage K 10) sowie der 3D-Zeichnung (Anlage K 11) hervor. Die Unterschiede zum ersten Konstruktionslayout stellen keine andere Erfindung dar. Auch das zweite Konstruktionslayout umfasst einen seewasserdurchströmten Kanal, über dem ein Waschturm angeordnet ist, aus dessen Reaktionsbereich seewasserbasiertes Agens unmittelbar in den Kanal fallen und abtransportiert werden kann.

cc)
Damit stimmen die Erfindung von Herrn J und der Gegenstand des Streitpatents, wie er sich aus den Hauptansprüchen 1 und 15 ergibt, im technischen Problem und seiner Lösung überein. Insoweit ist nicht auf die in der Anmeldung zum Ausdruck gelangte Auffassung des Anmelders abzustellen, sondern darauf, welches technische Problem durch die angemeldete Erfindung tatsächlich gelöst wird (BGH GRUR 1981, 186 – Spinnturbine II). Bei objektiver Betrachtung lösen auch die Konstruktionslayouts von Herrn J das technische Problem, keine aufwändigen Einrichtungen mehr vorhalten zu müssen, die mit dem Sumpf in Verbindung stehen und derer es zur Behandlung des Seewassers bedarf, wenn das verbrauchte Seewasser zunächst in dem einen Teil des Waschturms bildenden Sumpf verbleibt. Das Problem wird wie im Fall der Streitanmeldungen dadurch gelöst, dass bereits im ersten Konstruktionslayout ein seewasserdurchströmter Kanal vorgesehen ist, der das Agens aufnimmt und für eine gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlung unmittelbar aus dem Bereich des Waschturms transportiert. Umwälzpumpen, Abscheidevorrichtungen, Filtereinrichtungen und dergleichen im Bereich des Waschturms sind nicht mehr erforderlich. Dass einzelne Zeichnungen keinen Waschturm im Sinne der Merkmale 1 bis 3 des Hauptanspruchs 1 beziehungsweise der Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 zeigen, ist – wie bereits ausgeführt – unbeachtlich.

Aus dem Umstand, dass das erste Konstruktionslayout Gegenstand der Unter-suchung der K GmbH war und das Strömungsverhalten für den Pumpensumpf einerseits und das Belüftungsbecken andererseits gesondert überprüft wurden, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hergeleitet werden, dass das erste Konstruktionslayout nicht mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich sei. Ob das erste Konstruktionslayout beziehungsweise das Streitpatent einen see-wasserdurchströmten Kanal aufweist, ist von der Art und Weise, wie im Hinblick auf die einzelnen Elemente des Wasserlaufs eine CFD-Simulation sinnvoll vorgenom-men wird, unabhängig. Der seewasserdurchströmte Kanal ist dadurch gekennzeichnet, dass eine durchgehende Strömung vom Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm vorhanden ist, durch die in den Kanal eingetragenes verbrauchtes Seewasser unmittelbar fortgetragen wird. Das ist beim ersten Konstruktionslayout der Fall. Dies gilt selbst dann, wenn Strömungs- oder Druckverluste auftreten, die es sinnvoll erscheinen lassen, das Strömungsverhalten für verschiedene Abschnitte getrennt zu untersuchen.
(3)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in den Zeichnungen für das erste und das zweite Konstruktionslayout wiedergegebene technische Lehre ausführbar ist. Dass Herr J mit der Alternative #2 in der Anlage K 9 und den Zeichnungen gemäß den Anlagen K 10 und K 11 ein weiteres, von ihm favorisiertes Konstrukti-onslayout entwickelte, stellt die Ausführbarkeit des ersten Konstruktionslayouts nicht in Frage, da es sich beim zweiten Layout im Hinblick auf den seewasserdurchströmten Kanal lediglich um eine strömungstechnisch optimierte Lösung mit der unmittelbaren Anbindung des nachgeordneten Belüftungsbeckens handelt.

c)
Die Klägerin ist die nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte an der im Streitpatent offen-barten Erfindung. Ihr steht als Rechtsnachfolgerin des Erfinders das Recht auf das europäische Patent zu.

Das Recht auf das europäische Patent ist, wie sich mittelbar auch aus Art. 60 Abs. 1 EPÜ ergibt, übertragbar. Die Übertragung auf die Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall durch Rechtsgeschäft im Wege eines Abtretungsvertrages, § 398 BGB analog. Mit Vereinbarung vom 19. Februar 2009 übertrug Herr J als Erfinder alle Rechte – so wörtlich – „an dem genannten Konzept“ (Anlage K 14), insbesondere das Recht zur Hinterlegung von in- und ausländischen Schutzrechtsanmeldungen sowie die daraus resultierenden Rechte, auf die Klägerin. Davon ist auch das Recht auf das europäische Patent umfasst.

Wie sich aus der Vorbemerkung der Übertragungsvereinbarung ergibt, handelt es sich bei dem in der Vereinbarung genannten Konzept um einen durchgehend see-wasserdurchströmten Kanal vor, unter und nach dem Waschturm einer REA (Anlage K 14). Von dieser Definition sind sowohl das erste als auch das zweite von Herrn J entwickelte Konstruktionslayout umfasst, da beide einen durchgehend see-wasserdurchströmten Kanal aufweisen. Nichts anderes ergibt sich aus der in der Übertragungsvereinbarung angesprochenen und dieser beigefügten Erfindungsmeldung. Darin beschreibt Herr J seine neue Idee dahingehend, dass der Waschturm (Absorber) anders als im Stand der Technik in seinem unteren Teil keinen Sumpf aufweise, sondern als bodenloser Behälter über einem Sumpfbecken angeordnet sei. Meerwasser laufe über ein im vorgelagerten Pumpenbecken angeordnetes Wehr in dieses Sumpfbecken und mische sich dort mit den aus dem Absorber kommenden Reaktionsprodukten. Es entstehe ein durchgehender Strömungskanal für das Seewasser vor, unter und nach dem Absorber. Im Stand der Technik war es nach der Erfindungsmeldung hingegen noch erforderlich, zusätzlich Seewasser in den Absorbersumpf zu pumpen, das sodann über ein separates Überlaufbecken zurück zum Meer geführt wurde. Der Vorteil der neuen Konstruktion liege unter anderem darin, dass – so Herr J in der Erfindungsmeldung – ein Überlaufbecken nicht mehr notwendig sei. Dies hat erkennbar seine Ursache darin, dass die Reaktionsprodukte nunmehr unmittelbar in den durchgehenden Strömungskanal fallen und abtransportiert werden. Genau dies wird in den beiden Konstruktionslayouts, wie sie sich aus dem Absorberdatenblatt, den Zeichnungen „F-Waterlevels“, „Alternative #1“ und „Alternative #2“ sowie der 3D-Zeichnung (Anlagen K 9, 10, 11, 21, 29) ergeben, deutlich.

Soweit die Beklagte meint, das erste Konstruktionslayout gebe noch die im Stand der Technik bekannte Konstruktion wieder, weil ein Überlaufbecken vorhanden sei, vermag der Senat dem – wie bereits ausgeführt – nicht zu folgen. Daher kann auch die Übertragungsvereinbarung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Rechte an einer Erfindung entsprechend dem zweiten Konstruktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) übertragen werden sollten. Weder der Vereinbarung selbst noch der beigefügten Erfindungsmeldung lässt sich entnehmen, dass Herr J seine Erfindung so eng verstanden wissen wollte. Begrifflich stellt ein Überlaufbecken ein Behältnis dar, in das Flüssigkeit laufen kann, wenn diese in einem anderen Behältnis einen bestimmten Pegel erreicht hat, insbesondere wenn sie nicht mehr aufgenommen werden kann – im vorliegenden Fall also, wenn der Absorbersumpf einen bestimmten Pegel erreicht hat oder voll ist. Demnach handelt es sich beim Überlaufbecken um ein separates Becken, in das verbrauchtes Seewasser aus dem Absorbersumpf gepumpt wird oder über ein Wehr abfließt, wie dies etwa im M-Patent dargestellt ist. In dieser Weise wirken der Absorbersumpf und die Nachbereitungskammer im ersten Konstruktionslayout (Anlagen K 29, K 21 und Alternative #1 der Anlage K 9), aber auch in den weiteren Konstruktionslayouts nicht zusammen; die Nachbereitungskammer hat nicht die Funktion eines Überlaufbeckens, weil es einen durchgehenden Kanal gibt. Wenn die REA mit der Nachbereitungskammer eine weitere Kammer aufweist, wie sie im ersten Konstruktionslayout dargestellt ist, ist dies unschädlich. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr J in der Übertragungsvereinbarung oder der Erfindungsmeldung seine Erfindung anders verstanden hat. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht. Die Aussage, in der „Alternative #1“ sei der ursprüngliche Wunsch des Kunden berücksichtigt worden, den Absorber und den Sumpf an der einen Stelle auszuführen, das Belüftungsbecken an einer anderen Stelle und beide Elemente miteinander über ein Rohr zu verbinden, lässt nicht den Schluss zu, dass Herr J diese Konstruktion nicht für einen seewasserdurchströmten Kanal hält, selbst wenn das Rohr strömungstechnisch nachteilig gewesen sollte und Herr J daher den Kunden vom zweiten Konstruktionslayout überzeugen konnte.

Von der Übertragungsvereinbarung sind auch solche Gegenstände erfasst, die durch die Unteransprüche des Streitpatents beschrieben werden. Den Vertragsparteien ging es erkennbar darum, der Klägerin zu ermöglichen, die Streitanmeldungen oder nach dessen Erteilung das Streitpatent so weit wie möglich zu vindizieren. Der Zeuge J wollte seine Rechte an der Erfindung ersichtlich auch nicht selbst verwerten, sondern lediglich an der Verwertung durch die Klägerin partizipieren. Dies geht aus der Ziffer 2. der Übertragungsvereinbarung hervor (Anlage K 14). Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Zeuge J seine Rechte an der Erfindung jedenfalls soweit überträgt, wie es für eine weitgehend vollständige Vindikation der Streitanmeldungen erforderlich ist. Dies hat er mit der Übertragungsvereinbarung auch getan. Denn demnach übertrug der Zeuge J alle Rechte an dem Konzept eines seewasserdurchströmten Kanals. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge J eben nicht nur einen seewasserdurchströmten Kanal isoliert, sondern als Bestandteil einer kompletten Seewasser-REA konzipierte, kann diese Erklärung nur so verstanden werden, dass nicht nur der seewasserdurchströmte Kanal, sondern auch alle weiteren damit verbundenen konstruktiven Ausgestaltungen, soweit sie auf dem Konzept eines seewasserdurchströmten Kanal aufbauen, von der Übertragung erfasst sein sollten. Alles andere widerspräche dem Sinn und Zweck der Übertragungsvereinbarung.

d)
Die Beklagte ist Nichtberechtigte im Sinne von Art. 60 Abs. 1 EPÜ, weil sie die Erfin-dung der Klägerin zum Patent angemeldet hat, obwohl die angemeldete Erfindung auf die erfinderische Leistung des Zeugen J zurückgeht.

aa)
Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung der Pa-tentanmeldung oder nach dessen Erteilung des Patents muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zurückgeht (Benkard/Melullis, PatG 11. Auflage, § 8 PatG Rz 16). Steht aber fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 – Schleppfahrzeug). Grundsätzlich muss daher der Vindikationskläger darlegen und beweisen, dass der Anmelder oder Patentinhaber nicht auch (Doppel-)Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung). Dafür genügt es jedoch, wenn er darlegt und beweist, dass er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat; danach ist es Sache des Patentanmelders, die von ihm behauptete Doppelerfindung eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung; GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Dafür muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkrete Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt (Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, § 8 PatG Rz. 48).

bb)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme davon überzeugt, dass sich der Zeuge J im Besitz der streitgegen-ständlichen Erfindung (Alternative #1) befand.

Wie der Zeuge J in Übereinstimmung mit der Zeugin Dr. I im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat ausgeführt hat, stammen die das erste und zweite Konstruktionslayout wiedergebenden, im Zusammenhang mit dem Projekt „O“ erstellten Zeichnungen (Anlagen K 9, K 10, K 11, K 21 und K 29) von ihm (Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3 und 11, GA IV Bl. 811 und 813). Bei dem in der Alternative #1 gezeigten Layout handelte es sich auch um seine Idee. Zwar führte die Zeugin Dr. I im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat weiter aus, die Klägerin habe von E ein generelles Layout erhalten. Das eigentliche Konstruktionslayout habe aber die Klägerin entworfen, wobei insbesondere die Idee, den Absorber direkt auf einen mit Meerwasser durchströmten Kanal zu stellen, von Herrn J stamme (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 12, GA IV, Bl. 813R). Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in diesem Punkt zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stehen diese im Einklang mit den Angaben auf den als Anlagen K 9 und K 29 vorgelegten Absorberdatenblättern, welche jeweils Herrn J als Urheber ausweisen. Zudem findet sich auch in der als Anlage K 16 vorliegenden E-Mail vom 14. Juni 2016 der Hinweis, die Layout-Zeichnungen und eine „Art Absorberdatenblatt“ seien inhaltlich ok, Herr J müsse diese Zeichnungen aber noch formal auf Stand bringen. Unabhängig davon, ob diese E-Mail gerade die Zeichnungen gemäß Anlagen K 29 und K 10 betrifft, zeigt dies zumindest, dass Herr J an den das Projekt „O“ betreffenden Zeichnungen maßgeblich beteiligt war. Denn anders lässt sich der weitere in der vorgenannten E-Mail zu findende Hinweis, Herr J müsse „das Projekt „F“ fertig machen“, bevor er sich einem anderen Projekt zuwende, nicht verstehen.

(3)
Des Weiteren kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass Herr B, der während seiner Befragung durch den Senat selbst nicht ausschließen konnte, die Alternative #1 schon einmal gesehen zu haben (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 21, GA IV, Bl. 818), zu einer Zeit, als er noch bei der Klägerin beschäftigt war, jedenfalls Kenntnis von der aus dem ersten Konstruktionslayout ersichtlichen Erfindung er-langte. Darauf, ob die Herren D und/oder Dr. C daneben ebenfalls über ein entsprechendes Wissen verfügten, kommt es im Hinblick auf den streitgegen-ständlichen Vindiktionsanspruch dementsprechend ebenso wenig an wie auf die den Kern der landgerichtlichen Entscheidung bildende Frage eines Wissenstransfers im Hinblick auf die Alternative #2. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Doppelerfindung sind demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da die Alternative #2 dem Kunden E im Rahmen eines Meetings, welches Ende August 2006 stattfand, als Weiterentwicklung der Alternative #1 präsentiert werden sollte (so auch Dr. I im Rahmen ihrer Befragung durch den Senat, Prot. der mV v. 02.06.2016,  S. 17, GA IV, Bl. 816), muss die Alternative #1 bereits vor diesem Meeting bei der Klägerin vorhanden gewesen sein. Dies steht im Einklang mit den auf den Anlagen K 29 und K 10 zu findenden Daten. Während sich auf der Anlage K 29 als Erstellungsdatum der 14. Juni 2006 findet, ist auf der Anlage K 10 zusätzlich der 1. September 2006 angegeben. Dies erscheint unter Berücksich-tigung der Aussagen der Zeugen J und Dr. I nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich bei der Zeichnung gemäß Anlage K 10 um eine Weiterentwicklung der Anlage K 29 (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3, GA IV, Bl. 809 und S. 17, GA IV S. 17, vgl. auch die in Anlage K 10 neben dem Datum „01.09.2016“ angegeben Informationen „Pump pit, absorber sump + oxidation tank redesigned“ und die Angaben Version 00 [Anlage K 29] und Version 01 [Anlage K 10], Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3 unten, GA IV Bl. 809). Zum anderen hat die Zeugin Dr. I ausgeführt, dass die auf den Anlagen K 29  und K 10 zu findenden Daten nach ihren Recherchen auch im (Firmen-)Netzwerk als Erstellungsdatum hinterlegt sind (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 11, GA IV Bl. 813).

Wie der Zeuge J weiter erläutert hat, entspricht die in der Anlage K 9 gezeigte Alternative #1 der Anlage K 29. Ebenso stimmt die in der Anlage K 21 gezeigte Kon-struktion mit der Alternative #1 der Anlage K 9 überein (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 5, GA IV Bl. 810, vgl. auch die Aussage von Frau Dr. I, S. 12, GA IV Bl. 813R). Wie der Zeuge J darüber hinaus erläutert hat, handelt es sich bei der in der am 16. August 2006 (und damit noch vor dem Meeting mit B) versandten E-Mail (Anlage K 20) als Anhang aufgeführten Datei „N-Waterlevels.pdf“ um die pdf-Version der als Anlage K 21 vorgelegten „dwg“-Datei, so dass die entsprechende Zeichnung der E-Mail auch tatsächlich beigefügt war (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV Bl. 811 GA). Dies konnte die Zeugin Dr. I bestätigen (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 15 oben, GA IV, Bl. 815). Da sich sowohl der Zeuge J (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 9 oben, GA IV Bl. 812) als auch die Zeugin Dr. I (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 16, GA IV Bl. 815 R) auch nicht daran erinnern konnten, dass es bei der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum zu Störungen des E-Mailverkehrs gekommen ist, ist kein Grund ersichtlich, am Zugang der vorgenannten E-Mails – und damit insbesondere auch am Zugang bei dem Zeugen B – zu zweifeln. Dieser konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung zwar nicht mehr daran erinnern, ob er diese E-Mails erhalten hat, er konnte es aber auch nicht ausschließen, da die E-Mails an seine korrekte E-Mailadresse adressiert gewesen seien (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 22, GA IV Bl. 818 R).

Wie intensiv der Zeuge B in das Projekt „F“ eingebunden war, verdeutlicht im Übrigen die durch ihn versandte, als Anlage K 16 vorgelegte E-Mail. Unabhängig davon, ob sich die dortigen Aussagen gerade auf die Anlage K 29 beziehen, wogegen spricht, dass der Zeuge J diese Anlage ausdrücklich als formell in Ordnung angesehen hat (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 9, GA IV Bl. 812 GA), verdeutlicht die dortige Auseinandersetzung des Zeugen B mit den Layout-Zeichnungen und „einer Art Absorberdatenblatt“ zumindest, dass sich die Aufgabe des Zeugen B nicht – wie von der Beklagten behauptet – lediglich auf die Berechnung der Wasserbilanz beschränkte, sondern dass dieser in diesem Zusammenhang intensiv in das Projekt eingebunden war und dabei auch Zugang zu den das Projekt betreffenden Unterlagen hatte, und zwar auch auf die, die in dem entsprechenden Projektverzeichnis abgelegt waren. Denn anders lässt sich der in der als Anlage K 16 vorgelegten E-Mail zu findende Hinweis, die PU-Daten seien im entsprechenden Unterverzeichnis abgelegt, nicht verstehen. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen J, auf dessen Zeichnungen sich der Zeuge B in der vorgenannten E-Mail bezieht. Danach wurde für jeden Auftrag oder jedes Angebot immer ein Projektverzeichnis angelegt, wo alle Unterlagen abgespeichert wurden. Zwar wurde die grobe Arbeit zunächst auf einem anderen Laufwerk abgelegt; waren die Arbeiten fertig, wurden diese sodann aber in das Projektverzeichnis kopiert (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV, Bl. 811 GA und S. 14 unten, GA IV BL. 814 GA), auf welches der Zeuge B, der in seiner E-Mail vom 14. Juni 2006 (Anlage K 16) ausdrücklich auf die im Unterverzeichnis abgelegten PU-Daten Bezug nimmt, auch Zugriff gehabt haben muss. Andernfalls ließe sich sein Hinweis auf die hinterlegten PU-Daten nicht verstehen. Dass Abbildungen, wie sie aus den in den Anlagen K 29 und K 10 gezeigten Abbildungen ersichtlich sind, bei der Klägerin als „Absorberdatenblatt“ bezeichnet wurden, haben die Zeugen J (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV Bl. 811 GA), Dr. I (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 11, GA IV, Bl. 814R) und B (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 22, GA IV Bl. 818R) übereinstimmend bestätigt.

Die intensive Einbindung des Zeugen B in das Projekt „N“ verdeutlicht im Übrigen auch seine Teilnahme an dem Meeting mit E im August 2006. Selbst wenn er nur am ersten Teil dieses Meetings teilnahm, macht seine Teilnahme an einer solchen „Vorstellungsrunde“ (so der Zeuge B, Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 20, GA IV Bl. 817R) nur Sinn, wenn er auch maßgeblich an dem Projekt beteiligt war. Wie tief der Zeuge B in das Projekt „N“ eingebunden war, hat nicht nur die Zeugin Dr. I ausführlich geschildert (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 13 ff., GA IV Bl. 814 GA), sondern wurde auch durch den Zeugen J bestätigt, nach dessen Ausführungen bei der Klägerin immer im Team gearbeitet wurde, wobei der Stand der Anlagenkonstruktion auch oft gemeinsam besprochen wurde (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 6, Bl. 810R).

Dass der Zeuge B in dem als Anlage K 8 vorliegenden, auf der Alternative #1 beruhenden „K“-Bericht nicht im Verteiler aufgeführt ist (vgl. Anlage K 8, S. 2), rechtfertigt nicht den Schluss, dieser sei dem Zeugen B nicht bekannt gewesen. Vielmehr wurde dieser laut Aussage der Zeugin Dr. I im Projektverzeichnis bei der Klägerin abgelegt, wobei sie sich auch sicher war, dass sich Herr B diesen auch angeschaut hat, um eine Bestätigung für seine Auslegung des Belüftungsbeckens zu erhalten (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 16 und 18, Bl. 815R und 816R).

Nachdem sich die Aussagen der Zeugen J und Dr. I – wie vorstehend ausgeführt – ohne Weiteres in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen bringen lassen, sieht der Senat, gerade auch unter Berücksichtigung des Strafverfolgungsdrucks, dem die durch den Senat vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Parteien ausgesetzt sind, keinen Grund, an der Glaub-würdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Ungeachtet des bei ihnen in Rechnung zu stellenden Eigeninteresses (Herr Jn reklamiert die Inhaberschaft an der Erfindung; Frau Dr. I ist bei der Klägerin nach wie vor in leitender Position angestellt) konnte auch der durch die Beklagte gegenbeweislich benannte Zeuge B selbst nicht ausschließen, die Alternative #1 im Rahmen seiner Einbindung in das Projekt „N“ bereits einmal gesehen zu haben. Im Übrigen blieb seine Aussage vage und wenig konkret. So konnte er sich weder konkret erinnern, ob er die ihm im Rahmen seiner Befragung vorgehaltenen E-Mails erhalten hat, bestätigte aber zumindest, dass diese an seine E-Mailadresse gerichtet waren. Auch an Details der im Rahmen seiner Vernehmung angesprochenen Zeugenaussagen konnte er sich nicht erinnern, so dass die Aussage des Zeugen B keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J und Dr. I zu begründen vermag.

cc)
Abgesehen davon spricht auch die Einreichung der Prioritätsanmeldung am 9. März 2007 und damit nur etwa drei Monate nach dem Ausscheiden der als Erfinder be-nannten Herren B, Dr. C und D dafür, dass die Erfindung des Streitpatents auf die Klägerin zurückgeht. Nach der Entscheidung „Flaschengreifer“ des Bundesgerichtshofes kann der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden eines Mitarbeiters und dem Datum einer anschließend eingereichten Patentanmeldung als ein Beweisanzeichen gewertet werden, welches einen Anscheinsbeweis begründet, der seine Bedeutung aber bereits dann einbüßt, wenn er erschüttert wird (GRUR 1981, 128). In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Fall hatten die Beklagten ihr Arbeitsverhältnis als Angestellte der Klägerin zum 30. September 1972 gekündigt und am 3. Februar 1973 ein Gebrauchsmuster angemeldet. Der Bundesgerichtshof stimmte dem Berufungsgericht darin zu, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sei. Die Behauptung der Klägerin, während des Anstellungsverhältnisses der Beklagten bereits im Erfindungsbesitz gewesen zu sein, habe nicht aufgeklärt werden können und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beklagten eine Skizze, die die Lehre des Gebrauchsmusters zeige, kannten (BGH GRUR 1981, 128, 129 – Flaschengreifer). Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass sich die Klägerin – wie bereits ausgeführt – im Erfindungsbesitz befand und der Zeuge B auch das erste Konstruktionslayout, wie es sich aus dem Absorberdatenblatt (Anlage K 29) ergibt, vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin kannte. Selbst wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Zeugen B mit der Klägerin und der Einreichung der Prioritätsanmeldung nicht als Anscheinsbeweis gewertet werden sollte, stellt er doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, das in der Zusammenschau mit den anderen Indizien zu der Überzeugung des Senats führt, dass die streitgegenständliche Erfindung auf die Klägerin zurückgeht.

Soweit die Beklagte meint, die Prioritätsanmeldung habe im Ergebnis recht wenig mit der Erfindung nach den Streitanmeldungen (bzw. jetzt dem Streitpatent) zu tun, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, aus ihrer Sicht habe sich im Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung das technische Problem ge-stellt, das im Sumpf gesammelte Wasser in einem gesonderten Neutralisierungsbe-cken weiter behandeln zu müssen, bevor es bedenkenlos freigesetzt werden könne. Der Lösungsansatz in der Prioritätsanmeldung sei es daher gewesen, das verbrauchte Seewasser bereits im Sumpf mit Seewasser zu verdünnen. Erst durch das im Recherchebericht erwähnte M-Patent, das eine solche Anordnung wie in der Prioritätsanmeldung zum Gegenstand hatte, sei die Beklagte zu der erfindungs-gemäßen Lösung gelangt, die mit den Streitanmeldungen beansprucht werde. Ent-gegen der Auffassung der Beklagten wird darin explizit eine Weiterbildung der Erfindung vorgeschlagen, nach der der Sumpf eine gemeinsame Abführungsöffnung für das Agens und das Seewasser aufweise, die es erlaube, eine besonders einfache Ausgestaltung der Anlage zu erreichen, indem der Waschturm direkt auf einen von Seewasser durchströmten Kanal aufgesetzt werde (Sp. 2 Z. 44-50 der Anlage K 4).

Figur 2 der Prioritätsanmeldung, die sich ebenso in den Streitanmeldungen und in der Streitpatentschrift findet, wird in der Prioritätsanmeldung dahingehend erläutert, dass eine kanalförmige Zuführeinheit (24) frisches Seewasser der Rauchgasreini-gungsanlage (10) zuführt. Die Zuführeinheit (24) ist durch den unteren Bereich des Waschturms (12) unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) durchgeführt und bildet den unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) angeordneten Sumpf (20). Gegenüberliegend zur Zuführeinheit (24) ist eine Abführöffnung (26) für das mit Agens beaufschlagte Seewasser angeordnet, an die sich ein beckenförmig verbreiteter Kanal (40) anschließt (Sp. 6 Z. 51 bis Sp. 7 Z. 6 der Anlage K 4). Weiter heißt es, dass das den Sumpf (20) erreichende Agens sich mit dem den Sumpf (20) durchströmenden frischen Seewasser vermische und in den Kanal (40) gelange (Sp. 7 Z. 28 – 33 der Anlage K 4). Damit wird auch im Ausführungsbeispiel ein seewasserdurchströmter Kanal offenbart. Ob insofern der am Kanal teilnehmende Sumpf noch als Teil des Waschturms anzusehen ist, wie dies in den Ansprüchen der Streitanmeldung der Fall ist, oder als separate Bauelemente angesehen werden sollten, so dass der Waschturm oberhalb des den Sumpf bildenden Kanals angeordnet ist, macht für das technische Problem und seine Lösung keinen Unterschied. In jedem Fall ist auch die zweite Anordnungsvariante in der Prioritätsanmeldung offenbart. Dass die Beklagte im Hinblick auf das M-Patent Änderungen an den Patentansprüchen und der Beschreibung vornahm, rechtfertigt es nicht, hier von einer unabhängigen Doppelerfindung auszugehen.

e)
Dass die Erfindung der Klägerin, wie sie in den beiden Konstruktionslayouts ihren Ausdruck gefunden hat, mit der gesamten, im Streitpatent offenbarten Erfindung wesensgleich ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend kann die Klägerin lediglich die Einräumung einer Mitberechtigung, nicht aber die Vollübertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verlangen.

Der Senat vermag aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen, dass im Be-reich einer beckenförmigen Verbreiterung des Kanals eine Zuführung für frisches Seewasser angeordnet ist (vgl. Streitpatent, Unteranspruch 4). Der lediglich pauschal gehaltene Hinweis der Klägerin, diese Gestaltung beruhe auf bei der Klägerin vorhandenem Wissen zur Seewasser-REA beziehungsweise auf allgemeinem Fachwissen, führt insofern nicht weiter. Der darüber hinausgehende Verweis auf Abschnitt [0005] der Streitpatentanmeldung 1 ist ebenso unbehelflich, weil sich die streitgegenständliche Erfindung gerade dadurch auszeichnet, das frische Seewasser bereits über den seewasserdurchströmten Kanal unterhalb des Waschturms hinzuzufügen. Warum vor diesem Hintergrund gleichwohl im Bereich der beckenförmigen Verbreiterung des Kanals hinter dem Waschturm weiteres frisches Seewasser hinzugefügt werden soll (so Unteranspruch 4), erschließt sich nicht.

Vergleichbares gilt in Bezug auf Unteranspruch 10. Soweit darin Steuermittel zur Steuerung der Strömung im Kanal verlangt werden, setzt dies voraus, dass die Steuerungsmittel einstellbar sind, so dass die Strömung in gewisser Weise variabel einstellbar ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Unteranspruchs 10 als auch aus der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 5 Z. 40 – 48). Andernfalls kann von einer Steuerung keine Rede sein. Dass bei der geplanten Seewasser-REA in F eine solche Steuerung möglich sein sollte, lässt sich keiner der Zeichnungen entnehmen. Ein Wehr oder eine Tauchwand stellen kein Steuermittel dar, wenn ihre Höhe nicht verstellbar ist. Dies ist aus den Zeichnungen der Klägerin nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigen die von ihr vorgelegten Zeichnungen auch keinen Zuführkanal im Sinne des Unteranspruchs 11 des Streitpatents. Es handelt sich dabei um einen Kanal, mit dem zusätzlich frisches Seewasser in den eigentlichen seewasserdurchströmten Kanal zugeführt werden soll. Vorteilhafterweise soll der Zuführkanal in den Bereich zwischen Waschturm und Verbreiterung münden (Unteranspruch 12) und dort für eine turbulente Strömung (Unteranspruch 13) sorgen. Dies lässt sich den Zeichnungen der Klägerin nicht entnehmen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Unteranspruch 4: Es handelt sich nicht um eine im Bereich des allgemeinen Fachkönnens anzusiedelnde Zutat zur Erfindung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Mittel zur Erzeugung einer turbulenten Strömung auch nicht unabhängig vom Zuführkanal geschützt. Unteranspruch 13 bezieht sich allein auf die Unteransprüche 11 und 12.

Zum Unteranspruch 14, der einen Bypass-Kanal zur Umgehung des Waschturms vorsieht, hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dieser offenbare bei ihr vorhandenes Erfahrungswissen im Bereich Seewasser-REA beziehungsweise Ergänzungen, die im Bereich des Fachkönnens lägen. Dass dies nicht genügt, um die Wesensgleichheit mit dem Unteranspruch 14 des Streitpatents darzulegen, liegt auf der Hand. Für die Wesensgleichheit kommt es nicht darauf an, welches Erfahrungswissen bei der Klägerin vorhanden ist. Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnittsfachmann. Aber auch für diesen ist nicht dargelegt, warum ein Bypass-Kanal eine vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennbare und auffindbare konkrete Ausgestaltung einer Rauchgasreinigungsvorrichtung mit einem seewasserdurchströmten Kanal darstellen sollte. Aus den vorgelegten Zeichnungen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin bei der von ihr konzipierten Seewasser-REA einen solchen Bypass-Kanal vorsah.

Dass der Vortrag zur Wesensgleichheit in Bezug auf die Unteransprüche 16 ff., hin-sichtlich derer sich die Klägerin im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, diese ergäben sich aus „dem Erfahrungswissen und handwerklichen Ergänzungen“ (vgl. Berufungsbegründung, S. 52 oben, GA II Bl. 423 GA), die durch die Klägerin be-gehrte Vollübertragung des Streitpatents nicht trägt, bedarf unter Berücksichtigung dessen, dass auch einzelne Aspekte handwerkliches Können darstellen oder sich aus dem allgemeinen Fachwissen ergeben, ihre Kombination aber gleichwohl ein wesentlicher Erfindungsbeitrag sein können, keiner weiteren Erörterung.

Unabhängig davon, ob sich die in den übrigen Unteransprüchen beschriebenen Aspekte der Erfindung in den durch die Klägerin vorgelegten Zeichnungen finden, kommt eine Übertragung des gesamten Streitpatents damit nicht in Betracht, so dass die Klägerin nur die Einräumung einer Mitberechtigung beanspruchen kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung ein Minus gegenüber dem Übertragungsanspruch darstellt und da-her von vornherein in einem Antrag auf Vollübertragung eines Patents enthalten ist (BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse). Davon ausgehend kommt es vorliegend auf den Hilfsantrag nicht an, da es bereits der Hauptantrag rechtfertigt, der Klägerin eine Mitberechtigung am Streitpatent zuzusprechen.

2.
Der Klageantrag zu 2a), hinsichtlich dessen bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung die internationale Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte bejaht hat, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 242 BGB ei-nen Anspruch auf Auskunft über sämtliche nationalen Schutzrechte und Schutz-rechtsanmeldungen, die aus der Streitanmeldung 2 hervorgegangen sind.

Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (stRspr, vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage,
§ 260 Rz. 8). Das ist hier der Fall.

Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Son-derrechtsbeziehung gleich welcher Art besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 238 – Nach-bau-Auskunftspflicht). Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet zwar noch keine Auskunftspflicht (vgl. BGH, NJW 1980, 2463). Die Sonderverbindung kann aber auch durch gesetzliche Schuldverhältnisse begründet werden, wobei im Grundsatz gefordert wird, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (vgl. BGH,  NJW-RR 1987, 1296). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass dem Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten zum Patent angemeldet wurde, ein Anspruch auf Auskunft über alle parallelen ausländischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen aus § 242 BGB zusteht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2010, Az. 6 U 147/08 [nach Juris] = GRUR 2011, 319 – Formlose Meldung einer Initialidee [dort aber ohne die Ausfüh-rungen zum Auskunftsanspruch]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, Az 2 U 42/00 [nach Juris] = Mitt. 2004, 418 – Hub-Kipp-Vorrichtung [dort aber ohne die Ausführungen zum Auskunftsanspruch]; LG Düsseldorf, Düsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 42 – Müllbehältergreifvorrichtung; LG Düsseldorf, InstGE 1, 50, 56 – Schraubenspindelpumpe). Unstreitig begründet das Recht an der Erfindung das „Recht auf das Patent“ sowohl im Inland als auch im Ausland, soweit die ausländische Rechtsordnung ein solches Recht vorsieht (Benkard/Melullis, PatG 11. Aufl., § 6 PatG Rz 10; OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG Düsseldorf, InstGE 1, 50, 56 – Schraubenspindelpumpe). Ob Ansprüche aus §§ 812, 823 BGB als eine die Auskunftspflicht begründende Sonderrechtsbeziehung anzusehen sind und ob es bejahendenfalls im Hinblick auf das Schutzlandprinzip und Art. 41 EGBGB erforderlich ist, dass der Auskunftskläger für jeden Staat darlegt, ob und wie weit das jeweilige antionale Recht dem Erfinder Erfinderrechte zugesteht, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Rechtsprechung lässt nämlich von dem Erfordernis, dass zur Begründung einer Sonderrechtsbeziehung ein Anspruch dem Grunde nach bestehen muss, fallbezogene Ausnahmen zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 75. Auflage, § 260 Rz. 6). Insofern kann ein Auskunftsanspruch auch dann bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist. Beispielsweise sprach der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „GEMA-Vermutung I“ der Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung aller Filme und ihrer Filmmusik notwendig waren, die von der Beklagten ausgewertet wurden, obwohl lediglich für einzelne Filme und ihre Filmmusik feststand, dass die Klägerin Inhaberin der entsprechenden Rechte war und die Beklagte durch die Auswertung dieser Filme in die Rechte der Klägerin eingegriffen hatte. Der Bundesgerichtshof hat es insofern ausreichen lassen, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein [Anm.: ein einzelner] Leistungsanspruch besteht. Da feststand, dass die Beklagte jedenfalls teilweise in Rechte der Klägerin eingriff und weitere Eingriffe wahrscheinlich waren, war es ihr zumutbar, der Klägerin gegenüber zumindest die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung benötigt, ob überhaupt weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 1986, 1244, 1245 – GEMA-Vermutung I).

Damit ist die Sachlage im vorliegenden Fall vergleichbar. Die Klägerin hat jedenfalls hinsichtlich des Streitpatents einen auf die Einräumung einer Mitberechtigung ge-richteten Vindikationsanspruch aus Art. II § 5 IntPatÜG. Ob ihr weitere derartige Vin-dikationsansprüche zustehen, hängt davon ab, ob die Beklagte weitere Schutz-rechtsanmeldungen für die Erfindung der Klägerin eingereicht hat und ihr von den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen ein entsprechender Vindikationsanspruch vermittelt wird beziehungsweise ein Recht auf die Erfindung besteht, in das durch die Schutzrechtsanmeldung eingegriffen wurde. Das ist wahrscheinlich, weil die Beklagte eine PCT-Anmeldung ausgebracht hat und das Erfinderrecht sowie ein entsprechender Vindikationsanspruch in vielen Staaten rechtlich anerkannt sind. Der Beklagten ist es insofern zumutbar, der Klägerin die gewünschte Auskunft zu erteilen. Ohne eine solche Auskunft wäre die Klägerin gehalten, in sämtlichen in der Streitanmeldung 2 genannten Staaten zu recherchieren, ob die nationale Phase eingeleitet wurde. Es darf der Klägerin insofern nicht zum Nachteil gereichen, dass der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) der Beklagten die Möglichkeit gibt, durch eine einzelne PCT-Anmeldung die Wirkung einer Vielzahl nationaler Patentanmeldungen zu erzielen, der Klägerin, in deren Rechte durch eine solche PCT-Anmeldung unter Umständen eingegriffen wurde, aber kein Pendant zur Verfügung steht, den Umfang ihrer Rechtsverletzung und der daraus resultierenden Ansprüche in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin hat zwar mit der Anlage K 35 das Ergebnis einer Recherche bei der WIPO zur Streitanmeldung 2 mitgeteilt. Auch wenn sich daraus ergibt, dass für keinen Staat die nationale Phase eingeleitet wurde, stellt dieses Rechercheinstrument kein Mittel dar, mit dem es der Klägerin in zumutbarer Weise gelingen könnte, die mit dem Auskunftsanspruch begehrten Angaben selbst verlässlich zu ermitteln. Denn die von der WIPO bereitgestellten Informationen sind ausweislich der Anlage K 35 nicht vollständig, weil zum einen nicht alle nationalen Patentämter Informationen bereitstellen und zum anderen die Informationen nur in unregelmäßigen Abständen verfügbar gemacht werden.

3.
Über die Klageanträge zu 1c), 1d) und 2b) (Hauptantrag) war derzeit nicht zu ent-scheiden, weil die Klägerin insofern im Wege der Stufenklage vorgeht. Eine Verur-teilung der Beklagten zur Übertragung der validierten und zum Schadenersatz hin-sichtlich der nicht validierten nationalen Teile des Streitpatents (Anträge zu 1.c) und 1d)) sowie zur Übertragung der parallelen ausländischen Schutzrechte und Schutz-rechtsanmeldungen kommt erst nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1.b) und 2.a) in Betracht. Denn erst dann ist die Klägerin in der Lage, die entsprechenden Schutzrechte konkret zu benennen. Eine Tenorierung in der durch die Klägerin be-antragten Form wäre demgegenüber unbestimmt und damit unzulässig. Da allerdings ausgehend von den vorstehenden Ausführungen klar ist, dass an den validierten nationalen Teilen des Streitpatents ebenso wie an den parallelen ausländischen Schutzrechten allenfalls eine Mitberechtigung der Klägerin in Betracht kommen kann, war die Klage bereits jetzt abweisungsreif, soweit die Klägerin darüber hinausgehend eine Vollübertragung dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen begehrt.

Auf den Hilfsantrag kam es demgegenüber – wie bereits ausgeführt – nicht an, nachdem der Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung bereits in dem Antrag auf Übertragung des Vollrechts als Minus enthalten ist.

III.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.