4a O 293/08 – Schraubenköpfe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1347

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 293/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 43/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 28.02.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorität zum 16.10.1991 angemeldeten deutschen Patents 42 44 XXX C2 (Klagepatent, Anlage K1), dessen Anmeldung am 29.04.1993 und dessen Erteilung am 28.06.2001 veröffentlicht wurde. Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A Inc., deren Ansprüche aus dem Klagepatent die Klägerin im Wege der Abtretung erlangt hat. Die Klägerin wurde am 19.10.2007 als Inhaberin in das Patentregister eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft.

Es betrifft Formkörper eines Antriebssystems und Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formkörper. Sein hier maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

Formkörper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formkörper, mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von um eine Mittelachse (74) gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten und zweiten gekrümmten Flächen (34, 36; 38, 40) elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse (70‘, 72‘) im wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, dass die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der Ellipsen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und dass die zugrundegelegten Ellipsen (70) der ersten Flächen (34; 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79‘‘) um die Mittelachse (74) liegen, während die zugrundegelegten Ellipsen (72) der zweiten Flächen (36; 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79‘) um die Mittelachse (74) liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise (79‘‘, 79‘) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.

Die nachstehend (in verkleinerter Form) wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine perspektivische Ansicht eines Befestigungselementes und eines Antriebswerkzeuges nach der erfindungsgemäßen Lehre. Anhand der außerdem wiedergegebenen Figur 22 des Klagepatents lässt sich die Geometrie einer bevorzugten Form der inneren Aussparung des Befestigungselementes erkennen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her, bietet an und vertreibt die von der Klägerin in Anlage K8 als Muster vorgelegten Spannschrauben mit der Artikelnummer 420.0907 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Als Anlage K9 hat die Klägerin die Fotografie einer (vergrößerten) Draufsicht auf den Kopf der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt (in Anlage K10 mit grafischen Hervorhebungen versehen):

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Insbesondere seien die Auskehlungen und Vorsprünge im Wesentlichen elliptisch ausgebildet, wobei die sie bildenden ersten und zweiten Flächen erfindungsgemäß ineinander übergehen würden. Bei zutreffender Auslegung umfasse der erfindungsgemäße Übergang zwischen den beiden Ellipsenabschnitten auch solche Ausgestaltungen, bei denen ein kurzer gerader oder kurvenförmiger Abschnitt zwischengeschoben sei. Eine Auslegung, dass die Ellipsenabschnitte zwingend unmittelbar ineinander übergehen müssten, erfasse demgegenüber nicht den technischen Sinngehalt des Klagepatents. Im Übrigen sei das Klagepatent unter Berücksichtigung der Vorstellungen eines Durchschnittsfachmanns dahingehend auszulegen, dass eine bestimmte Form dann als bestätigt zu gelten habe, wenn sie bei einer mit den Standardmessgeräten erzielten Messgenauigkeit gemessen und abgebildet werde. Messunsicherheiten von 1 bis 10 Mikrometer seien hierbei durchaus akzeptabel. Darüber hinaus werde der Fachmann berücksichtigen, dass schon im Herstellungsprozess üblicherweise Maßabweichungen von bis zu 150 Mikrometern auftreten würden.

Hilfsweise mache die angegriffene Ausführungsform jedenfalls mit äquivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, da die Vorsprünge und Auskehlungen zumindest im Wesentlichen elliptisch ausgeformt seien und hierdurch eine mit der erfindungsgemäßen Lehre gleichwertige Wirkung erzielt werde. Die geringe Abweichung von der Ellipsenform bewirke keine Veränderung des Antriebswinkels. Für den Fachmann sei es naheliegend, dass die elliptischen Abschnitte nicht notwendigerweise unmittelbar miteinander verbunden sein müssten.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2010 ihren Antrag auf Urteilsveröffentlichung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die ersten und zweiten gekrümmten Flächen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse im wesentlichen radial zur Mittelachse des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der Ellipsen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrundegelegten Ellipsen der ersten Flächen von Mittepunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, während die zugrundegelegten Ellipsen der zweiten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,

hilfsweise:

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die ersten und zweiten gekrümmten Flächen im wesentlichen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Achse der im wesentlichen elliptisch gekrümmten Fläche im wesentlichen radial zur Mittelachse des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, die Maße der im wesentlichen elliptisch gekrümmten Flächen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der im wesentlichen elliptisch gekrümmten Flächen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrundegelegten im wesentlichen ellipsenförmigen ersten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, während die zugrundegelegten im wesentlichen ellipsenförmigen zweiten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,

wie nachstehend (in Vergrößerung) eingeblendet:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu Ziffer e) nur für die Zeit seit dem 28.07.2001 zu machen sind,

wobei die Beklagten die Richtigkeit durch Übermittlung von Rechnungen oder Lieferscheinen nachzuweisen haben und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Inc. durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 28.07.2001 bis zum 01.04.2001 begangenen Handlungen, der der A IPMP L.P (bzw. nach Umfirmierungen vom 06.07.2001 und 15.04.2002 der A Innovations L.P. bzw. der A Innovations Inc.) durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.04.2001 bis zum 08.11.2006 begangenen Handlungen und der ihr – der Klägerin – durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 09.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, sowie

2. für die im Zeitraum vom 12.12.1998 bis einschließlich 27.07.2001 begangenen, in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen eine nach den Umständen angemessene Entschädigung zu zahlen;

III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Schrauben aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 44 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, sowie

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Schrauben auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von EUR 13.528,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, dass die angegriffene Ausführungsform eine komplexe Geometrie mit mehr als zwei Flächentypen aufweise. Die Innenkontur der Schraubenköpfe bestehe aus einer Mehrzahl von geraden und kurvigen Teilstücken. Ineinander übergehende elliptische Flächen, wie sie das Klagepatent fordere, weise die angegriffene Ausführungsform hingegen nicht auf. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten seien zum Nachweis einer Patentverletzung bereits deshalb ungeeignet, weil die durchgeführten Messungen zu ungenau gewesen seien. Im Übrigen sei die anhand der Messdaten ermittelte Linie lediglich mit der Ellipsenform, nicht aber mit anderen geometrischen Figuren abgeglichen worden. Dies sei schon im Ansatz verfehlt.

Die Abweichung von der Ellipsenform sei auch weder naheliegend gewesen noch erziele sie die gleichen technischen Wirkungen. Insofern erkenne der Fachmann die Bedeutung der elliptischen Form für die erfindungsgemäße Lehre, da nur im Tangentialpunkt der beiden elliptischen Flächen ein konstanter Kontaktpunkt gegeben sei, der einen konstanten (niedrigen) Antriebswinkel gewährleisten könne. Dieser Vorteil werde bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erreicht.

Schließlich berufen sich die Beklagten hilfsweise auf Verjährung, da die angegriffene Ausführungsform der Klägerin bereits seit langem bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz, Rückruf, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten (§§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b, 33, 9 PatG, §§ 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein verbessertes Antriebssystem mit Formkörpern. Mittels solcher Formkörper wird in Antriebssystemen ein Antriebsmoment von einem ersten Teil auf ein zweites Teil übertragen, zum Beispiel von einem Antriebswerkzeug auf ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungselement. (Anlage K1 Sp. 1 Z. 1-19)

Gemäß der Klagepatentschrift ist im Stand der Technik eine Vielzahl verschiedener Formen und Ausbildungen von Antriebssystemen bekannt, bei denen ein Teil mit einer Aussparung versehen ist, während ein anderes Teil einen komplementär geformten Vorsprung zum Einsetzen in die Aussparung aufweist. Beispielhaft nennt das Klagepatent die Druckschriften US 2,397,216; US 3,584,667; US 3,888,480; US 2,803,092; US 2,969,250 und US 4,006,660. (Anlage K1, Sp. 1 Z. 20-44)

Die Klagepatentschrift führt weiter aus, eine Analyse der bei derartigen Antriebssystemen auftretenden Kräften zeige, dass eine Komponente der angewandten Kraft radial nach außen gerichtet sei, während eine zweite Komponente der angewandten Kraft tangential auftrete. Nur die tangentiale Komponente der angewandten Kraft treibe das Befestigungselement an. Der Fachmann benutze in diesem Zusammenhang den Begriff „Antriebswinkel“, der durch den Winkel definiert werde, der zwischen einer Tangentenlinie im Berührungspunkt zwischen beiden Teilen und einer Radiallinie durch das Befestigungselement oder Antriebswerkzeug liege. Im Allgemeinen gelte, dass das Antriebssystem umso wirksamer sei, je niedriger der Antriebswinkel sei. (Anlage K1, Sp. 1 Z. 48-62)

Das Klagepatent nennt im Stand der Technik bekannte Systeme, bei denen Keilprofile mit rechteckförmiger Ausbildung eingesetzt werden, welche zwar einen kleinen Antriebswinkel erreichen, aber aufwendig in der Herstellung und besonders verschleißanfällig sind (Anlage K1 Sp. 2 Z.2-13).

Weiter nennt das Klagepatent die unter dem Markennamen B bekannten und in der US 3,584,XXX beschriebenen Antriebssysteme, welche sechs konkave und sechs konvexe Zylinderteilflächen aufweisen, wobei die konvexen Zylinderteilflächen einen mindestens doppelt so großen Krümmungsradius wie die konkaven Zylinderteilflächen haben. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 4 der zum US-Patent parallelen DE 17 28 XXX wiedergegeben:

Obwohl bei diesem Antriebssystem Antriebswinkel im Bereich von 10° bis 20° erzielt werden und es sich in der Praxis bewährt hat, verbleiben der Klagepatentschrift zufolge noch einige Aspekte, die verbessert werden können. Zum einen würden Herstelltoleranzen aufgrund von Werkzeugabnutzungen oder andere Abweichungen in den Maßen der Herstellwerkzeuge für Befestigungselemente und Antriebswerkzeuge bewirken, dass der Kontaktpunkt zwischen dem Befestigungselement und dem Antriebswerkzeug sich entlang der gekrümmten Flächen nach innen oder nach außen verlagere, wodurch der Antriebswinkel verändert werde. Bei einer solchen Verlagerung werde die Festigkeit der Antriebsspitze bzw. des Antriebswerkzeugs in Frage gestellt. Zum anderen trete gerade bei extrem kleinen Größen der Antriebsteile die Tendenz auf, dass die Vorsprünge sich im Betrieb deformieren. Es sei nicht immer möglich, eine ausreichende Festigkeit für das Antriebswerkzeug über längere Zeiten sicherzustellen. (Anlage K1 Sp. 2 Z. 26 bis Sp. 3 Z. 4)

Die Klagepatentschrift benennt daher die Aufgabe (das technische Problem), einen gattungsgemäßen Formkörper eines Antriebssystems derart zu verbessern, dass ein hohes Drehmoment bei hoher Wirksamkeit zur Drehmomentübertragung selbst bei auftretenden Herstelltoleranzen und nach Abnutzung der Teile erhalten bleibt (Anlage K1 Sp. 3 Z. 5-13).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Formkörper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formkörper

2. mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von ersten und zweiten Flächen aufweist, wobei die ersten und zweiten Flächen

a. um eine Mittelachse (74) gleichmäßig über einen Umfang von 360° verteilt sind,

b. abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmt sind,

c. elliptisch ausgebildet sind,

d. ineinander übergehen und

e. Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden,

3. wobei die kleinere Ellipsenachse (70‘, 72‘) im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft,

4. wobei die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge und die Auskehlungen jeweils untereinander gleich sind und

5. wobei

a. die zugrundegelegten Ellipsen (70, 72) der ersten Flächen (34, 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79‘‘) um die Mittelachse liegen und

b. die zugrundegelegten Ellipsen der zweiten Flächen (36, 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79‘) um die Mittelachse liegen und

c. die ersten und zweiten Kreise (79‘‘, 79‘) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.

Gemäß dem Klagepatent führt die elliptische Konfiguration zu unerwarteten, deutlich verbesserten Resultaten nicht nur bei der Erzielung eines extrem niedrigen Antriebswinkels im Bereich von +2,5° bis -2,5°, sondern es wurde auch festgestellt, dass Toleranzvariationen in der elliptischen Form nicht zu größeren Veränderungen des Kontaktpunktes zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Befestigungselement führen. Die elliptische Konfiguration ermöglicht darüber hinaus die Anwendung eines extern geformten Teils mit erhöhter Festigkeit gegenüber anderen mit Keilprofilen versehenen Antriebssystemen. Schließlich erfordert die Anwendung eines extrem niedrigen Antriebswinkels eine geringere Angriffstiefe zwischen den Vorsprüngen und Auskehlungen der entsprechenden intern oder extern profilierten Teile, so dass höhere Antriebskräfte bei kleineren Antriebswerkzeugen und Antriebsköpfen möglich sind, wodurch Material gespart werden kann. (Anlage K1 Sp. 3 Z. 38-66)

II.
Das Klagepatent beschreibt einen Formkörper, der einen Abschnitt mit einer Anzahl von ersten und zweiten Flächen aufweist, die sich über einen Umfang von 360° erstrecken. Wie diese ersten und zweiten Flächen ausgestaltet sind, wird durch die Merkmalsgruppe 2 näher definiert.

Hiernach sind die ersten und zweiten Flächen abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmt (Merkmal 2.b), so dass Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen im Sinne von Merkmal 2.e gebildet werden. Diese bestehen aus elliptisch geformten Flächen (Merkmal 2.c), wobei der Begriff elliptisch grundsätzlich im geometrischen Sinne zu verstehen ist. Die Klagepatentschrift definiert den Begriff der Ellipse als eine geschlossene Kurve, die durch einen Punkt beschrieben wird, der sich in einer solchen Weise bewegt, dass die Summe der Abstände von zwei festen Punkten oder Brennpunkten konstant ist (vgl. Anlage K1 Sp. 8, Z. 58-62). Die Vorgabe einer elliptischen Form bedeutet nicht, dass jede Abweichung hiervon grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführt. Denn auch das Klagepatent geht davon aus, dass Abweichungen etwa aufgrund von Herstellungstoleranzen auftreten können (Anlage K1 Sp. 2, Z. 60-63). Gerade dieser Umstand liegt der erfindungsgemäßen Lehre zugrunde. Gehen die Abweichungen von der elliptischen Grundform aber über unvermeidbare Herstellungstoleranzen hinaus, hätten sie also insbesondere durch Veränderungen im Herstellungsverfahren vermieden werden können, wird hierdurch – auch unter Berücksichtigung der im Stand der Technik bekannten anderen Formen – der Schutzbereich des Klagepatents verlassen.

Jeder Vorsprung und jede Auskehlung besteht nach der erfindungsgemäßen Lehre aus einer einheitlichen elliptischen Fläche. Die ersten und zweiten elliptischen Flächen, die die Vorsprünge und Auskehlungen bilden, wechseln sich gegenseitig ab und zeigen in jeweils entgegengesetzte Richtungen, wobei sie etwa tangential und glatt ineinander übergehen (vgl. Anlage K1 Sp. 8 Z. 15-19). Diese Wortwahl findet sich auch in der Beschreibung verschiedener Ausführungsbeispiele wieder (vgl. Anlage K1 Sp. 8 Z. 47, Sp. 9 Z. 22, Sp. 10 Z. 24 f.). Die Funktion dieses tangentialen und glatten Ineinanderübergehens besteht darin, dass der Tangential- oder Kontaktpunkt der Ellipsen – den das Klagepatent auch als Angriffspunkt des Antriebsmittels am Befestigungselement ansieht (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 29 u. 39 f.) – in Radialrichtung verhältnismäßig konstant ist, so dass auch beim Auftreten von Herstellungstoleranzen der Antriebswinkel kaum beeinflusst wird (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 27-32). Im Ergebnis verläuft die Tangentiallinie im Kontaktpunkt also auch bei gegebenen Toleranzen etwa radial (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 34-39).

Für den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass diese Funktion am besten dann erfüllt wird, wenn die Mittelpunkte sämtlicher elliptischen Flächen auf ein- und demselben Kreis um die Mittelachse des Formstücks liegen und die kleine Ellipsenachse im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formkörpers verläuft, weil dann die Tangente an die Berührpunkte der Ellipsen radial verläuft. Nun sollen die Mittelpunkte der ersten und zweiten elliptischen Flächen allerdings nach Merkmal 5.c auf zwei verschiedenen Kreisen liegen. Dies hat zur Folge, dass der Tangentialpunkt entlang der Ellipsen geringfügig radial nach außen wandert und die Tangente an den Berührpunkten der Ellipsen nicht mehr radial verläuft. Dadurch entsteht ein größerer Antriebswinkel (vgl. Anlage K1 Sp. 15 Z. 2-13 und Figur 22). Diesen Nachteil nimmt das Klagepatent in Kauf, weil der Antriebswinkel weiterhin so wirksam ist wie im Stand der Technik und darüber hinaus die Festigkeit des Antriebswerkzeugs aufgrund des vergrößerten Querschnittsbereichs der Antriebsvorsprünge erhöht wird (vgl. Anlage K1 Sp. 15 Z. 13-20).

Aus alledem wird deutlich, dass das nach dem Klagepatent geforderte Ineinanderübergehen der beiden elliptischen Flächen weitere Flächen dazwischen ausschließt. Denn durch eine Verbindungsfläche zwischen zwei Ellipsen würde der Tangentialpunkt verschoben und der Antriebswinkel vergrößert, ohne dass hiermit ein vergrößerter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erhöhte Festigkeit des Antriebswerkzeuges verbunden wären.

III.
Die angegriffene Ausführungsform stellt zwar den Formkörper eines Antriebssystems im Sinne von Merkmal 1 der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung dar, diesem Formkörper fehlt es aber an einem Abschnitt mit den geometrischen Vorgaben der Merkmalsgruppe 2.

Die Klägerin stützt ihren Verletzungsvorwurf auf zwei von ihr eingeholte Privatgutachten. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten des Instituts für Mess- und Regelungstechnik der Gottfried Wilhelm Leipzig Universität Hannover vom 29.09.2008 (Anlage K11) sowie ein Gutachten des Instituts für Mess- und Regelungstechnik der Gottfried Wilhelm Leipzig Universität Hannover vom 24.11.2009 (Anlage K24). Die angegriffene Ausführungsform wurde zum einen mit einem Zeiss Koordinatenmessgerät vom Typ ZMC 550 und zum anderen mit einem konfokalen Weißlichtmikroskop µ-Surf der Firma Nanofocus untersucht.

Das Zeiss Koordinatenmessgerät verfügt über ein taktiles Tastsystem zur Erfassung von Formelementen, wobei der Durchmesser der verwendeten Tastkugel 0,5 mm beträgt. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

Das Weißlichtmikroskop µ-Surf liefert ein Reflexionsbild des streitgegenständlichen Schraubenkopfes. Die Innenkontur des Schraubenkopfes wurde mit Hilfe von Bildverarbeitungsverfahren extrahiert und zur weiteren Geometrieauswertung herangezogen. Das Messergebnis wird durch die nachfolgende Abbildung wiedergegeben:

Der Einpassung der Ellipsenform liegt jeweils ein numerisches Verfahren zugrunde. Dazu wurden sowohl in die Bereiche der Auskehlungen als auch in die Bereiche der Vorsprünge Ellipsen als Ersatzformelemente durch eine Minimierung der Abstandsquadratsummen (Least-Squares) eingepasst.

Die vorstehenden grafischen Darstellungen lassen erkennen, dass die im Wege des numerischen Verfahrens eingefügten elliptischen Flächen nicht im Sinne des Merkmals 2.d ineinander übergehen. Vielmehr finden sich zwischen den eingezeichneten Ellipsen weitere Flächen. Bereits dies hindert unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer II. die Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents.

Daneben fehlt es aber auch an der erforderlichen elliptischen Grundform der Vorsprünge und Auskehlungen im Sinne von Merkmal 2.c. Dies zeigt sich bereits anhand einer genaueren Betrachtung der Anlagen K11 und K24. Ungeachtet dessen, dass mit dem der Anlage K11 zugrunde liegenden Messverfahren mittels Tastkugel eine genaue Vermessung der Kontur der Vorsprünge nicht möglich ist, weicht die durchgezogene blaue Linie – in Anlage K11 deutlicher als in Anlage K24 – teilweise von der eingefügten elliptischen Grundform ab. So ist insbesondere bei den nach innen gekrümmten Flächen mittig (auf der Höhe der kleinen Ellipsenachse) ein Knick erkennbar. Insofern muss sich die Klägerin die Frage gefallen lassen, ob nicht das Einpassen elliptischer Flächen in die Kontur der Vorsprünge und Auskehlungen ein ergebnisorientiertes Vorgehen darstellt, das andere – vielleicht besser passende – geometrische Formen von vornherein ausschließt.

An dieser Stelle drängt sich der Vergleich mit den von den Beklagten als Anlage B2 vorgelegten CAD-Zeichnungen auf. Zwar müssen die mit einem entsprechenden Grundstempel hergestellten Schrauben nicht zwingend die in den technischen Zeichnungen wiedergegebene Kontur des Grundstempels aufweisen, da aufgrund eines elastischen Werkstoffverhaltens auf Seiten sowohl des Werkstücks als auch des Werkzeugs Abweichungen möglich sind. Die in den Anlagen K11 und K24 abgebildeten Konturen lassen sich aber zwanglos mit den in der Anlage B2 wiedergegebenen CAD-Zeichnungen in Einklang bringen. Dies zeigt die nachfolgende Gegenüberstellung (Anlage B2 / Anlage K24):

Nach den CAD-Zeichnungen bestehen die Vorsprünge aus jeweils zwei geraden, zueinander parallelen Flanken, zwei weiteren geraden Teilstücken (von den Beklagten als sog. „Fasen“ bezeichnet) und einem verbindenden Kreisbogen. Die Auskehlungen bestehen jeweils aus zwei schrägen Teilstücken, die in der Mitte zusammenstoßen (vgl. auch die vergrößerten, farbig markierten Abbildungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2009, S. 11 ff., Bl. 71 ff. d. A). Dass die angegriffene Ausführungsform die in den CAD-Zeichnungen wiedergegebenen geometrischen Grundformen aufweist, haben die Beklagten durch die in Anlage B 5.5 wiedergegebene Messung untermauert.

Demgegenüber hat die Klägerin nicht gezeigt, dass die von ihr vorgenommene Einpassung elliptischer Grundformen näher liegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass die Abweichungen der ermittelten Messdaten zu der elliptischen Grundform geringer sind als zu der geometrischen Grundform, die sich aus den CAD-Zeichnungen der Beklagten ergibt.

Der Verweis der Klägerin auf etwaige Herstellungs- und Messtoleranzen führt insofern nicht weiter. Denn die vorstehend dargestellten Abweichungen von der elliptischen Grundform konnten im Rahmen der üblichen Messverfahren festgestellt werden und beruhen nicht etwa auf unvermeidbaren Herstellungstoleranzen, sondern hätten durch Veränderungen im Herstellungsprozess ohne weiteres vermieden werden können, etwa indem ein Grundstempel mit elliptischer Kontur verwendet wird.

Auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2010 auf eine mögliche Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsform mit einem Werkzeugschlüssel des B-PLUS-Systems (vgl. hierzu Anlage K7) überzeugt nicht. Insofern erfordert eine solche Kompatibilität nämlich gerade nicht die Identität der Formen von Antriebswerkzeug und Befestigungselement. Hierauf weist bereits die Klagepatentschrift hin, indem sie die Kompatibilität des erfindungsgemäßen Befestigungselementes mit dem vorbekannten B-Antriebswerkzeug als Vorteil hervorhebt (Anlage K1 Sp. 11 Z. 40-45).

IV.
Eine Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 mit äquivalenten Mitteln kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Ausgehend von der unter Ziffer II. vorgenommenen funktionalen Betrachtung von Merkmal 2.d fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform an der Gleichwirkung. Denn mangels (direkt) ineinander übergehender elliptischer Flächen wird der Tangentialpunkt radial verschoben und der Antriebswinkel vergrößert, ohne dass hiermit ein vergrößerter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erhöhte Festigkeit des Antriebswerkzeuges verbunden wären. Dafür, dass es der Fachmann bei Orientierung an der Lehre des Klagepatents für naheliegend erachtet hätte, auf ineinander übergehende elliptische Flächen zu verzichten und insofern Zwischenflächen vorzusehen, bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.