4a 0 122/15 – Sprühvorrichtungsgebrauchsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2561

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a 0 122/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die A ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europäischen Patents 1 961 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 14.01.1998 am 27.08.2008 offengelegt und dessen Erteilung am 18.06.2014 veröffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Klägerin für Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 ermächtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist Einspruch beim Europäischen Patentamt erhoben worden, über den bislang nicht entschieden ist.

Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft Verfahren zum Gebrauch von Vorrichtungen zum Sprühen von Flüssigkeiten. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 2 lautet in deutscher Übersetzung:

„Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:
a) Bereitstellen eines Behälters (11; 30), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegen gesetztes Basisende aufweist und eine Luftöffnung (12A) in der Basis aufweist;
b) Einpassen einer Auskleidung (13) mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters (12), wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an dem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;
c) Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters (12) in die Auskleidung (13);
d) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17, 34) aufweist;
e) Anbringen des Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13);
f) lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bands oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter;
g) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem Körper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels (15, 27, 33);
h) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;
i) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17; 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper (2) befindet;
j) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) über dem Körper (2) befindet;
k) Betätigen der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17, 34) des Deckels zu der Spritzpistole (1) zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird;
l) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper (2) befindet; und
m) Betätigen eines Auslösers (5) der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit von der Spritzpistole (1) in die Auskleidung (13) zurück abzulassen.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 2 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden können und die u.a. die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen.

Der auf der linken Seite dargestellte Behälter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Außenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) lässt sich verdrehsicher in den oberen Teil des Behälters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer Öffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Behälter eingeführt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den äußeren Seiten über zwei Rastelemente verfügt, die den oberen äußeren Rand des Behälters übergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Behälter verbinden können. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrförmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.

Die Verwendungsweise des „Bs“ wird in der folgenden Weise (Broschüre gemäß Anlage KR D 11) empfohlen:

Im Unterschied zu früher vertriebenen Ausführungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausführungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist. Hinsichtlich dieser optimierten Variante wird in der von der Beklagten als Anlage B 11 vorgelegten Broschüre der nachfolgend ersichtliche Gebrauch vorgestellt:

Muster der Ausführungsformen sind im Parallelverfahren 4a O 87/15 als Anlage KR A 9 und im hiesigen Verfahren als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn diese Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweisen:

• Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist;
• Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;
• Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung;
• Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist;
• Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung;
• lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter;
• Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels;
• Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;
• Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet;
• Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet;
• Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird;
• Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und
• Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen;

hilfweise für den Fall, dass das Gericht ein Anbieten des Verfahrens verneinen sollte,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

eine Vorrichtung bestehend aus einem Behälter mit aufgedruckten Markierungen, einer Auskleidung und einem Deckel zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn dieses Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:

• Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist;
• Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;
• Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung;
• Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist;
• Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung;
• lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter;
• Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels;
• Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;
• Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet;
• Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet;
• Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird;
• Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und
• Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Sie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Die bei den angegriffenen Verfahren verwendeten Ausführungsformen verfügten über keine Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entsprechen würde. Da die Auskleidung im Bereich der Basis und der Seitenwände keine unterschiedliche Steifigkeit aufweise, falle sie auch nicht in patentgemäßer Weise zusammen. Sie könne auch nicht ungestützt auf der Basis stehen und sei daher nicht selbsttragend. Der Deckel werde bei den angegriffenen Verfahren nicht an dem offenen Ende der Auskleidung, sondern an dem Montagerring angebracht. Der Verfahrensschritt des lösbaren Haltens des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Behälter werde nicht verwirklicht. Sämtlichen genannten Varianten sei gemeinsam, dass Deckel und Auskleidung mittels eines Übergriffs in dem Behälter gehalten würden. Das bei den angegriffenen Verfahren praktizierte lose Einhängen von Deckel und Auskleidung mit Hilfe des Montagerings in dem Mischbehälter sei insoweit unzureichend. Der Montagering könne weder als Kragen noch als Band betrachtet werden. Ein Herausfallen von Deckel und Auskleidung aus dem Behälter werde nicht in patentgemäßer Weise verhindert. Bei dem für die optimierte Variante mit Membran im Auslassbereich dargestellten Verfahren gemäß der als Anlage B 11 vorgelegen Broschüre fehle es auch an den Verfahrensmerkmalen, die das Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position, das in dieser Position gelehrte Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels und das Umdrehen der Spritzpistole in ihre normale Betriebsposition betreffen. Denn bei dem angegriffenen Verfahren mit der optimierten Variante werde ausdrücklich vorgegeben, den Behälter „kopfüber“ auf der Spritzpistole zu montieren (Schritt 4). Schließlich stelle das bloße Anbieten von Vorrichtungen auch kein Anbieten eines Verfahrens und damit keine unmittelbare Patentverletzung dar.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt dem entgegen und macht insbesondere geltend: Das von Patentanspruch 2 mittels der drei vorgegebenen Varianten (Kragen, Band oder Deckel) gelehrte lösbare Halten des Deckels und der Auskleidung an ihrer Stelle im Behälter verlange nicht zwingend das Vorliegen eines Übergriffs. Wie das lösbare Halten konkret technisch umgesetzt werde, werde nicht vorgegeben. Ausreichend sei, wenn die aufgezählten Haltemittel an dem lösbaren Halten mitwirken würden. Ausreichend für die Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Verfahren sei, dass der Montagering in die Ausnehmungen im Behälter eingreife und so für eine Verdrehsicherung sorge, die eine erste Verbindung zwischen Deckel, Montagering und Behälter bilde, so dass der festgeschraubte Deckel und der kragenartige, mit dem Deckel verschraubte Montagering die Auskleidung lösbar im Behälter halten würden. Dass eine zusätzliche Sicherung gegen ein Herausfallen durch die am Deckel angeordneten Rastlaschen erfolge, sei unschädlich. Eine solche Sicherung sei patentgemäß auch nicht erforderlich. Es komme allein auf die grundlegende Funktion an, durch das lösbare Halten von Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle im Behälter die montagetechnische Verbindung mit der Spritzpistole zu ermöglichen. Der ein Innengewinde aufweisende Montagering falle zumindest unter die Merkmalsalternativen des festgeschraubten Kragens oder des Bandes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. §§ 242, 259 BGB) nicht zu, da die angegriffenen Verfahren nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.
I.

Das Klagepatent betrifft Verfahren zum Gebrauch in einer schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Fluidspeicher.

Pistolen zum Spritzen von Flüssigkeiten sind nach den Ausführungen der Klagepatentschrift vorbekannt und weisen in der Regel ein Reservoir, in dem eine zu versprühende Flüssigkeit enthalten ist, und eine Spritzdüse auf, über die Flüssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Auslöse- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine typische Farbspritzspistole aus dem Stand der Technik.
Die Flüssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugeführt werden oder sie kann in einer Strömung von Druckfluid (z.B. Luft) mitgerissen werden. Will ein Benutzer die Flüssigkeit im Reservoir wechseln, muss die Pistole gewöhnlich sehr gründlich gereinigt werden, um zu gewährleisten, dass keine Spuren der alten Flüssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Flüssigkeit verunreinigen. Der Vorgang ist kompliziert und zeitaufwendig. Außerdem kommen große Mengen Lösungsmittel zum Einsatz. Vorgeschlagen wurde allerdings bereits (z.B. in der EP 0 678 334 A2) die Verwendung einer Einwegauskleidung im Farbreservoir, welche die Reinigung der Pistole vereinfachen und die erforderliche Lösungsmittelmenge verringern kann.

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Behälter bereit zu stellen, der hinreichend preisgünstig ist, um wirtschaftlich entsorgt werden zu können, der kollabierbar ist und der bei Gebrauch einfach zu bedienen und zu befüllen ist. Auch soll die Säuberung vereinfacht und die dafür erforderliche Zeit und erforderlichen Aufwendungen verringert werden. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 2 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:
a) Bereitstellen eines Behälters (11; 30), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung (12A) in der Basis aufweist;
b) Einpassen einer Auskleidung (13) mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters (12), wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;
c) Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters (12) in die Auskleidung (13) ;
d) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17; 34) aufweist;
e) Anbringen eines Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13);
f) lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter;
g) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem Körper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels (15, 27, 33);
h) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;
i) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17; 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper befindet;
j) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) über dem Körper (2) befindet;
k) Betätigen der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17; 34) des Deckels zu der Spritzpistole (1) zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird;
l) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper (2) befindet; und
m) Betätigen eines Auslösers (5) der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit von der Spritzpistole (1) in die Auskleidung zurück abzulassen.

II.

Die angegriffenen Verfahren machen von Merkmal f keinen Gebrauch, welches verlangt, dass der Deckel und die Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bands oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Behälter gehalten werden.

1.
Gemäß Merkmal b wird die Auskleidung in das offene Ende des Behälters eingepasst, also von oben (vertikal) durch das offene Behälterende (vgl. Merkmal a). Am offenen Ende der Auskleidung wird dann nach Merkmal e der Deckel angebracht, was ebenfalls (vertikal) von oben geschieht. Auf die hierdurch eingenommene Position nimmt Merkmal f Bezug, wenn es anordnet, dass Deckel und Auskleidung „an ihrer Stelle im Behälter“ („in place in the container“) lösbar gehalten werden. Mit welchen Mitteln das Halten in lösbarer Weise ermöglicht werden soll, überlässt Patentanspruch 2 nicht dem Fachmann. Vielmehr muss die patentgemäße Wirkung, nämlich das lösbare Halten, durch einen festgeschraubten Kragen, ein Band oder durch Festschrauben des Deckels erfolgen.

In der Patentbeschreibung (vgl. Abschnitt [0025], [0029]) und den in Bezug genommenen Figuren wird der Kragen aufgeschraubt und umgreift dabei den Behälter. Allerdings hat der Begriff des Um- bzw. Übergreifens keinen unmittelbaren Niederschlag in Patentanspruch 2 gefunden. Das als Alternative angesprochene Band kann gemäß Abschnitt [0034] um das Oberteil des Topfes (11) befestigt sein, um Deckel und Auskleidung an Ort und Stelle zu halten. Da das Band nur beispielsweise aus Gummi bestehen oder Bestandteil einer Metallklammeranordnung sein kann, sind grundsätzlich auch andere Ausführungen des Bandes (z.B. aus Plastik) denkbar. Prinzip eines Bandes ist, dass es eine (mechanische) Haltekraft erzeugt, wobei es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ausreichen kann, wenn sein Einsatz (z.B. als Ring) zu einem Formschluss führt, der Deckel und Auskleidung lösbar in dem Behälter hält. Schließlich kann das Festschrauben des Deckels selbst genutzt werden, um ein patentgemäßes Halten herbeizuführen, das mit dem umgekehrten Vorgang des Losschraubens dann auch ohne weiteres lösbar ist. Nicht ausreichend für die wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal f ist es, wenn andere als die vorgenannten Mittel zur Halterung und deren Lösbarkeit eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für am Deckel vorgesehene Rastelemente bzw. Rastvorrichtungen. Denn Patentanspruch 2 legt sich insoweit eindeutig fest, dass gerade die aufgezählten Alternativen die technischen Mittel zur Erzielung der patentgemäßen Wirkung sein müssen.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist für die Auslegung von Merkmal f von besonderer Bedeutung, ob für ein anspruchsgemäßes lösbares Halten ein seitliches Sichern (Verdrehsicherung) ohne eine gleichzeitige vertikale Sicherung gegen ein Ablösen des Behälters von Deckel und Auskleidung ausreicht. Dies ist zu verneinen.

Die in Merkmal f genannten Alternativen des festgeschraubten Kragens oder Festschraubens des Deckels haben aufgrund der gewählten Schraubverbindung stets auch eine vertikale Sicherung zur Folge. Aus dem zur Band-Alternative ausgeführten Ausführungsbeispiel gemäß Abschnitt [0034] der Patentbeschreibung ergibt sich nichts abweichendes. Darüber hinaus stellt der Anspruchswortlaut darauf ab, dass Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle in dem Behälter („in place in the container“) lösbar gehalten werden. Das schließt die vertikale Richtung grundsätzlich mit ein, welche bei der Handhabung von Deckel und Auskleidung in Zusammenhang mit dem Zusammenbau und dem Einsatz des Sprühsystems auch, wie für den Fachmann offenkundig ist, von wesentlicher Bedeutung ist.

Vor diesem Hintergrund kann das lösbare Halten bzw. Sichern in vertikaler Richtung für die Merkmalsverwirklichung nur dann keine Rolle spielen, wenn es unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht hierauf, sondern maßgeblich allein auf das Vorhandensein eines horizontalen Haltens ankommt, das ein Verdrehen des Deckels und der Auskleidung in dem Behälter ausschließen soll. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Betrachtet man die Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel, ergibt sich, dass die den Einsatz der Spritzpistole vorbereitenden Verfahrensmerkmale, zu denen auch das lösbare Halten des Deckels und der Auskleidung in ihrer Position im Behälter gehört, erst mit dem nach Merkmal j vorgegebenen Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten (vgl. Merkmal h) und mit dem Deckel verbundenen (vgl. Merkmal i) Position in ihre normale Betriebsposition abschließen. Merkmal l sieht sogar ein nochmaliges Umdrehen vor, wenn die Betätigung gemäß Merkmal k beendet ist. Ist bei diesen Umdrehverfahrensschritten der Behälter nicht auch in vertikaler Richtung gehalten, besteht die Gefahr, dass der Behälter unkontrolliert abfällt. Das würde jedoch bedeuten, dass Deckel und Auskleidung im Rahmen der Anwendung des anspruchsgemäßen Verfahrens gerade nicht mehr an ihrer Stelle in dem Behälter gehalten werden, wie es bei Anwendung der in Merkmal f genannten Festschraubmittel (Kragen oder Deckel) aber der Fall wäre und auch von einem Band erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass Merkmal f lediglich eine horizontale Verdrehsicherung als Montageerleichterung bereitstellen will. Dies würde zu einer unzulässigen isolierten Betrachtung von Merkmal f führen, die außer Acht lässt, dass Patentanspruch 2 bis einschließlich Merkmal j Verfahrensschritte lehrt, die aufeinander aufbauen und technisch in Beziehung stehen, um die Spritzpistole in vorgegebener Weise kontrolliert in Betriebsbereitschaft zu versetzen. Eine solche Beziehung besteht aber gerade zwischen dem in Merkmal f gelehrten lösbaren Halten und den weiteren Umdrehverfahrensschritten. Denn ob etwas ausreichend gehalten ist, hängt maßgeblich auch von der im weiteren Verfahrensverlauf vorgesehenen Handhabung des Gegenstandes ab. Dies darf bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich für sie ist nämlich die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem für Farbspritzpistole; BGH, GRUR 2012, 1122– Palettenbehälter III).

Der dargestellten Auslegung von Merkmal f im Kontext der weiteren Anspruchsmerkmale lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei Vorliegen einer vom Behälter unabhängigen fluiddichten Verbindung von Deckel und Auskleidung der Behälter vor Betätigung der Spritzpistole auch entfernt werden kann. Selbst wenn man dies als noch patentgemäß ansieht, ändert dies nichts daran, dass sich das in Merkmal f gelehrte lösbare Halten auf Deckel und Auskleidung einerseits und den Behälter andererseits bezieht. Demgemäß soll nach der Lehre des Klagepatents die Lösbarkeit dieser Verbindung im Laufe der weiteren Verfahrensschritte unter der Kontrolle des Anwenders des Verfahrens stehen. Dies ist mit einem einfachen schwerkraftbedingten und damit unkontrollierten Abfallen des Behälters bei Anwendung der gelehrten Umdrehverfahrensschritte unvereinbar.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass es bei Merkmal f entgegen dem zuvor Ausgeführten maßgeblich nur um die Gewährleistung einer horizontalen Verdrehsicherung zur Montageerleichterung geht. Denn in Übereinstimmung mit den dargestellten Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 2 bzw. 4) erfasst die Lehre des Klagepatents auch solche Ausführungsformen, bei denen die gelehrte Verbindung nur einen Reibschluss zwischen Deckel, Auskleidung und Behälter erzeugt. Ein solcher schließt eine Verdrehmöglichkeit im Falle einer bestimmten Krafteinwirkung aber nicht von vornherein aus. Auch muss hiermit keine wesentliche Montageerschwernis verbunden sein.

2.
Ausgehend hiervon verwirklichen die angegriffenen Verfahren Merkmal f nicht.

Selbst wenn man den bei ihnen verwendeten (blauen) Montagering als Kragen oder zumindest einen Halteformschluss erzeugendes Band betrachtet, fehlt es daran, dass Deckel und Auskleidung durch dieses Mittel lösbar an ihrer Stelle im Behälter gehalten werden. Der Montagering wird mit seinen kleinen Auskragungen lediglich in entsprechende Aufnahmen der Behälterinnenwand eingehängt. Hierdurch wird zwar eine horizontale Verdrehsicherung gebildet, so dass der Deckel problemlos in den die Auskleidung haltenden Montagering eingeschraubt werden kann. Das anspruchsgemäß erforderliche lösbare Halten auch in vertikaler Richtung wird hierdurch jedoch nicht erreicht. Hierzu ist vielmehr notwendig, die am Deckel angeordneten zwei hakenartigen Rastelemente am Behälterrand zu verrasten.

Die genannten Rastelemente verwirklichen auch nicht gemeinsam mit dem Deckel die dritte Alternative von Merkmal f. Denn diese sieht keine irgendwie beliebig mit dem Deckel in Zusammenhang stehenden Elemente als Haltemittel vor. Vielmehr hat das Halten gerade durch das Festschrauben des Deckels zu erfolgen („by screwing down the lid“). Davon kann bei den angegriffenen Verfahren keine Rede sein. Das Halten mittels Verrastung der Rastelemente am Behälterrand steht mit dem Einschrauben des Deckels in den Montagering in keinem funktionalen Zusammenhang. Dies wird schon dadurch belegt, dass – wie eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Muster zeigt – die Verrastung unabhängig davon möglich ist, ob der Deckel im Montagering festgeschraubt ist oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus § 709 Satz 1 u. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.