4a O 135/15 – Backofen-Kochfeld-Anordnung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2564

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. November 2016, Az. 4a O 135/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kochfelder, insbesondere Induktionskochfelder, mit einem Bodengehäuseteil und einem Sauggebläse, das Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes saugt und aus Ausblasöffnungen des Gehäuses drückt,

bei denen sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengehäuseteil des Kochfeldes vorgesehen sind, wobei das Sauggebläse im rückseitigen Bereich des Kochfeldes und die Ausblasöffnungen im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind,

Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des BP 0 951 XXX nicht berechtigt sind,

für Anordnungen mit einem Backofen und dem darüber in einer Arbeitsplatte gehaltenen Kochfeld mit einem Luftzwischenraum zwischen dem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens;
(mittelbare Verletzung Anspruch 1),

ohne

– im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kochfelder von gewerblichen Abnehmern nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 951 XXX für Anordnungen mit Backofen und Kochfeld verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

– im Falle der Lieferung den gewerblichen Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch EUR 1.000,00 pro Stück, aufzuerlegen, die Kochfelder nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 951 XXX für Anordnungen mit Backofen und Kochfeld zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 30.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 160.000,00; für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K1a) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 951 XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent trägt den Titel „Anordnung mit Backofen und Kochfeld“. Es wurde am 14.04.1999 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 17.04.1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 20.10.1999 offengelegt. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 06.10.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.

Das Klagepatent steht in Kraft. Den Einspruch eines Dritten gegen die Erteilung des Klagepatents wies die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts als unzulässig zurück (vgl. die in Anlage K11 vorgelegten Entscheidungsgründe). Die Beklagte hat unter dem 29.03.2016 vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (vorgelegt in Anlage B3, Az. 6 Ni 40/16 (EP)), über die noch nicht entschieden wurde. Die Klägerin verteidigt das Klagepatent hierin in einer gegenüber der erteilten Fassung beschränkten Anspruchsfassung (vgl. den in Anlage K7 vorgelegten Teilwiderspruch). Auf die als Anlagen eingereichten Schriftsätze im Nichtigkeitsverfahren wird Bezug genommen.

Anspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr verteidigten Fassung lautet wie folgt (der unterstrichene Teil wurde im Rahmen des Teilwiderspruchs im Nichtigkeitsverfahren hinzugefügt):

“Anordnung mit einem Backofen und einem darüber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld, insbesondere einem Induktionskochfeld, mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens, mit einem dem Kochfeld zugeordneten Sauggebläse, das Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes saugt und aus einer Ausblasöffnung des Gehäuses drückt,

dadurch gekennzeichnet, dass sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) im Bodengehäuseteil (11) des Kochfeldes
(3) vorgesehen sind,

wobei das Sauggebläse (21) im rückseitigen Bereich des Kochfeldes (3) und die Ausblasöffnungen (33) im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind.“

Zur Veranschaulichung der geschützten Lehre wird nachfolgend die Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine erfindungsgemäße Anordnung gemäß eines Ausführungsbeispiels der Erfindung in einer Seitenansicht, teilweise in Schnittdarstellung, zeigt:

In der Figur weist das Kochfeld (Bezugsziffer 3) eine Glaskeramikplatte 7 auf, die von einem Muldenrahmen 9 umzogen ist. Bodenseitig ist das Kochfeld 3 durch einen Muldenboden 11 verschlossen. Der Herd 5 ist deckenseitig von zumindest einem Herddeckblech 13 begrenzt. Zwischen dem Muldenboden 11 und dem Herddeckblech 13 ist ein flacher Luftzwischenraum 15 gebildet

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Haushaltsgeräte, u.a. Induktionsfelder, wozu die Kochfelder A, B und C gehören (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Fotos einer angegriffenen Ausführungsform sind im Anlagenkonvolut K5 zur Akte gereicht worden. Die Beklagte liefert angegriffene Ausführungsformen nur an gewerbliche Abnehmer, nicht aber an Endkunden.
Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent mittelbar wortsinngemäß. Patentgemäß müssten die Ausblasöffnungen nicht nach unten gerichtet sein; es sei sogar vorteilhaft, wenn die Luft horizontal ausgeleitet werde.

Der schutzrechtsgemäße Gebrauch der angegriffenen Ausführungsformen durch die (End-) Abnehmer sei offensichtlich. In Deutschland sei es üblich, Kochfelder über einem Backofen zu installieren, wodurch eine unmittelbar patentgemäße Vorrichtung entstehe. Es sei davon auszugehen, dass nahezu alle (End-) Abnehmer in Deutschland die angegriffene Ausführungsform patentgemäß verwendeten. Soweit die angegriffene Ausführungsform von der Beklagten als „autarkes“ Kochfeld beworben werde, beziehe sich das darauf, dass außer einem Stromanschluss keine weiteren Bauteile erforderlich sind. Ein patentgemäßes Deckgehäuseteil weise jeder nach vorne zu öffnende Backofen zwingend auf.

Es sei ein Schlechthinverbot auszusprechen, da ansonsten eine unmittelbare Nutzung der patentierten Lehre nicht verhindert werden könne. Die Beklagte liefert – insoweit unstreitig – nur an gewerbliche Abnehmer; Endkunden gegenüber könne die Klägerin eine Nutzung der patentgemäßen Lehre nicht verbieten.

Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin als rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Der geltend gemachte Anspruch 1 sei neu und erfinderisch gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik. Ferner sei es nicht zu einer offenkundigen Vorbenutzung gekommen. Aus Anlage NK11 sei nicht zu erkennen, wie das dort gezeigte Induktionskochfeld konkret ausgebildet sei; insbesondere sei unklar, ob ein Ansaugbereich in dessen Bodengehäuse angeordnet ist. Auch die Positionen des Sauggebläses und der Ausblasöffnungen gingen hieraus nicht hervor.
Die Klägerin hat zunächst eine unmittelbare Verletzung der ursprünglich erteilten Ansprüche 15 und 16 geltend gemacht. Nunmehr macht sie eine mittelbare Verletzung des im Nichtigkeitsverfahren im Hauptantrag eingeschränkt verteidigten Anspruchs 1 geltend; die ursprünglich gestellten Anträge auf Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse hat sie mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kochfelder, insbesondere Induktionskochfelder, mit einem Bodengehäuseteil und einem Sauggebläse, das Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes saugt und aus Ausblasöffnungen des Gehäuses drückt,

bei denen sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengehäuseteil des Kochfeldes vorgesehen sind, wobei das Sauggebläse im rückseitigen Bereich des Kochfeldes und die Ausblasöffnungen im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind,

Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des BP 0 951 XXX nicht berechtigt sind

für Anordnungen mit einem Backofen und dem darüber in einer Arbeitsplatte gehaltenen Kochfeld mit einem Luftzwischenraum zwischen dem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens;

ansonsten (d.h.: Ziff. I.2, I.3 und II.) wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden, von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren (Az. 6 Ni 40/16 (EP)) auszusetzen.
Die Beklagte meint, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht mittelbar verletzt. Diese seien keine wesentlichen Mittel, da selbst bei einem entsprechenden Einbau über einem Ofen ein Merkmal von Anspruch 1 nicht verwirklicht werde. Die Klägerin selbst habe in einem Schreiben (Anlage B1) an die Konzerngesellschaft der Beklagten ausgeführt, dass Ausführungsformen, bei denen sich der Ansaugbereich und/oder der Ausblasbereich des Kochfelds in der seitlichen Gehäusewand befinden, nicht unter den Wortsinn des Klagepatents fielen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen möge eine einzige, schmale Reihe von Öffnungen im Übergangsbereich zwischen der Bodenwand und der Seitenwand des Gehäuses angeordnet sein. Dies sei aber nicht der patentgemäße Ausblasbereich. Die Reihe reiche nicht aus, um erhitzte Luft in einem Ausmaß aus dem Gehäuse dringen zu lassen, das eine Überhitzung des Kochfelds sicher vermeidet und damit eine wirksame Kühlung bereitstellt.

Es fehle zudem an der patentgemäßen Verwendungsbestimmung der Abnehmer bzw. an der Kenntnis der Beklagten davon. Diese sei auch nicht offensichtlich. Die angegriffenen Ausführungsformen könnten als autarke Kochfelder ohne einen Ofen und damit patentfrei benutzt werden. Dies erfolge in der Praxis auch sehr häufig, was etwa in der Anleitung nach Anlage K6 zum Ausdruck komme. Aber auch wenn die angegriffenen Ausführungsformen über einem Ofen eingebaut werden, verletze dies nur dann das Klagepatent, wenn der Ofen ein „Deckgehäuseteil“ aufweise. Die Beklagte bestreitet, Kenntnis davon zu haben, dass Abnehmer die angegriffene Ausführungsform mit einem solchen Backofen mit Deckgehäuseteil kombinierten.

Jedenfalls sei aufgrund der patentfreien Nutzungsmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsformen kein Schlechthinverbot möglich.

Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Wie der Teilwiderspruch der Klägerin gegen die Nichtigkeitsklage zeige, seien die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 15 nicht neu. Die zusätzlich aufgenommenen Merkmale könnten eine erfinderische Tätigkeit oder die Neuheit des Anspruchs nicht begründen. Die Kombination des Kochfelds mit einem Backofen sei naheliegend. Ferner sei der neue Anspruch 1 gegenüber der JP 2-119XXX-A (Entgegenhaltung NK5) nicht neu.

Ausgehend von der NK5, der JP 9-120XXX-A (Entgegenhaltung NK6), der JP 2-276XXX-A (Entgegenhaltung NK7) oder gegenüber der JP 6-267XXX (Entgegenhaltung NK8) in Kombination mit der Entgegenhaltung NK6 sei Anspruch 1 des Klagepatents zudem nicht erfinderisch.

Darüber hinaus sei die geltend gemachte Lehre offenkundig vorbenutzt worden. Vor dem Prioritätstag des Klagepatents sei eine Induktionspatte D in Frankreich ausgeliefert worden, welche alle Merkmale von Anspruch 1 aufgewiesen habe. Die Offenbarung der Merkmale von Anspruch 1 ergäbe sich auch aus den „Benutzungs- und Installationshinweisen“ (Anlage NK11=NK17=B17, Übersetzung in Anlage NK11a), die ebenfalls vorveröffentlicht seien.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 (Bl. 110 f.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß (hierzu unter I.), so dass die Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB hat, wobei das beantragte Schlechthinverbot nicht auszusprechen war (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach § 148 ZPO ausgesetzt (hierzu unter III.).
I.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent mittelbar.
Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Hiergegen verstößt die Beklagte durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen im Inland.

1.
Das Klagepatent (nachstehend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Anordnung mit einem Backofen und einem darüber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld, insbesondere einem Induktionskochfeld, mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens, mit einem dem Kochfeld zugeordneten Sauggebläse, das Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes saugt und aus einer Ausblasöffnung des Gehäuses drückt.

Das Klagepatent erläutert, dass eine solche Anordnung aus der europäischen Patentanmeldung EP 0 675 672 A1 bekannt sei. Hierbei ist das Sauggebläse im rückseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet. Dieses Sauggebläse saugt durch einen oberhalb der Arbeitsplatte angeordneten Ansaugstutzen Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes und drückt sie über im Wesentlichen über die gesamte Tiefe des Kochfeldes angeordnete Ausblasöffnungen im Bodenbereich des Kochfeldes in den Luftzwischenraum wieder aus. Diese Kühlluft strömt dann zum einen im rückwärtigen Bereich des darunter angeordneten Backofens nach unten und zum anderen durch einen Spalt zwischen der Arbeitsplatte und dem Backofen frontseitig nach vorne ab.

Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik insbesondere den über der Arbeitsplatte angeordneten Ansaugstutzen als nachteilig (Abs. [0002]).

Ferner geht das Klagepatent auf die deutschen Offenlegungsschrift DE 28 06 794 ein. Aus dieser ist eine Anordnung bekannt, bei der unterhalb eines in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeldes ein Herd angeordnet ist. In dem Herdgehäuse ist ein Sauggebläse angeordnet, das durch Spalte zwischen der Arbeitsplatte und dem oberen Bereich des Herdes Kühlluft in die Anordnung und zunächst in das Gehäuse des Kochfeldes saugt. Die Kühlluft strömt durch das Kochfeldinnere und wird durch etwa mittig angeordnete Ausblasöffnungen des Gehäusebodenteils des Kochfeldes von dem Sauggebläse in den darunter angeordneten Herd gesaugt. Dort werden entsprechende Herd-Komponenten gekühlt und die Kühlluft anschließend im Frontblendenbereich des Herdes aus diesem gedrückt.

Hieran kritisiert das Klagepatent insbesondere, dass das Kochfeld kein eigenes Sauggebläse aufweist und damit nur zusammen mit einem entsprechend ausgestatteten Herd zusammen betreibbar ist. Zudem werde für den Herd nur Kühlluft bereitgestellt, die bereits durch das Kochfeld vorerwärmt ist und damit weniger gut kühlt. Auch sei es aus Sicht des Klagepatents bei diesem Stand der Technik möglich, dass die aus der Anordnung geblasene heiße Kühlluft wieder unmittelbar in die Anordnung zum Kühlen gesaugt wird, was ebenfalls die Effizienz der Kühlung verringert (Abs. [0003]).

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0004] als seine Aufgabe, bei einer Vorrichtung der eingangs erwähnten Art eine einfache und wirksame Kühlung des Kochfeldes bereitzustellen.

2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Anordnung nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in der nunmehr verteidigten Fassung in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen lässt:

0 Anordnung mit einem Backofen und einem darüber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld,
0.1. mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens.

1 Das Kochfeld (3), insbesondere ein Induktionskochfeld, weist auf:
1.1 ein Bodengehäuseteil (11) und
1.2 ein Sauggebläse (21) und
1.3 Ausblasöffnungen (33)

2 Das Sauggebläse (21),
2.1 saugt Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes und
2.2 drückt sie aus Ausblasöffnungen (33) des Gehäuses.

3 Sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) sind im Bodengehäuseteil (11) des Kochfeldes (3) vorgesehen.

4 Das Sauggebläse (21) ist im rückseitigen Bereich des Kochfeldes (3) angeordnet.

5 Die Ausblasöffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet.

3.
Das Klagepatent schlägt zur Lösung eine Anordnung aus Backofen und Kochfeld vor, bei der der Ansaug- und der Ausblasbereich im Bodengehäuseteil des Kochfelds angeordnet sind (Merkmal 3; vgl. Abs. [0004]). Das Sauggebläse saugt Kühlluft durch einen Ansaugbereich an und drückt sie anschließend aus einer Ausblasöffnung im Bodengehäuseteil wieder heraus. Im Gehäuse wird die Kühlluft zur Kühlung der Komponenten des Kochfelds verwendet und dabei erwärmt.

Durch die Anordnung des Sauggebläses im rückseitigen Bereich des Kochfelds – also regelmäßig zur Wand hin – wird vermieden, dass das Sauggebläse in der Nähe von üblicherweise frontseitig oder im Bereich der Mitte des Herdes und des Kochfelds verlaufenden elektrischen Leitungen angeordnet ist (vgl. Abs. [0007]). Zudem ist frontseitig üblicherweise die Bauhöhe des Herdes geringer als im rückseitigen Bereich, so dass dort mehr Platz für das Sauggebläse vorhanden ist (Abs. [0007]). Durch die Anordnung der Auslassöffnungen im frontseitigen Bereich und des Sauggebläses im rückseitigen Bereich wird zudem vermieden, dass bereits zur Kühlung des Kochfelds verwendete und dadurch erwärmte Luft erneut zur Kühlung eingesaugt wird.

4.
Die Beklagte verletzt durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar.

a)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler). Da der Patentanspruch maßgeblich für den Umfang der geschützten Lehre ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, a.a.O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem).

Die angegriffene Ausführungsform ist ein wesentliches Mittel in diesem Sinne, da sie die Merkmale 1 – 5 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Bauteil handelt, das zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts beiträgt, hat die Beklagte zutreffend nicht geltend gemacht.

aa)
Die Verwirklichung der Merkmale 1 – 2.2 sowie 4 und 5 durch die angegriffenen Ausführungsformen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.

bb)
Aber auch die Verwirklichung des von der Beklagten bestrittenen Merkmals 3,

„Sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) sind im Bodengehäuseteil (11) des Kochfeldes (3) vorgesehen“,

durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen.

(1)
In Bezug auf die Auslegung von Merkmal 3 steht zwischen den Parteien nur die Anordnung des Ausblasbereichs in Streit. Patentgemäß ist nicht erforderlich, dass sich dieser Ausblasbereich an einem Seitenteil des Bodengehäuseteils befindet. Anhaltspunkte für eine entsprechende Vorgabe lassen sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Merkmal 3 verhält sich nicht dazu, wo im Bodengehäuseteil des Kochfeldes der Ausblasbereich angeordnet wird. Vorgaben in dieser Hinsicht macht jedoch Merkmal 5, wonach die Ausblasöffnungen (33), die den Ausblasbereich bilden, „im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet“ sein sollen. Daraus lässt sich aber ebenfalls keine Lehre herleiten, den Ausblasbereich auf einem Seitenteil des Bodengehäuseteils zu positionieren. Die Beklagte nennt auch keine funktionalen Gründe für eine solche Anordnung. Vielmehr stützt sie sich nur auf die angebliche Auslegung dieses Merkmals durch die Klägerin in einem vorprozessualen Schreiben. Dies ist aber bereits kein zulässiges Auslegungsmaterial.

(2)
Auf Grundlage dieser Auslegung lässt sich die Verwirklichung von Merkmal 3 bei den angegriffenen Ausführungsformen feststellen. Wie auch auf dem Bild einer angegriffenen Ausführungsform in Anlage B2 zu sehen ist, befinden sich die Ausblasöffnungen und damit der Ausblasbereich im Frontbereich des Bodengehäuseteils. Dessen tatsächliche Anordnung im Bodengehäuseteil stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Zur Veranschaulichung wird Anlage B2 nachfolgend verkleinert eingeblendet, in der die Ausblasöffnungen an der vorderen Kante des Bodengehäuses erkennbar sind:
b)
Die angegriffene Ausführungsform ist für die Verwendung zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet, was für die Beklagte offensichtlich ist.

aa)
Die weiteren Merkmale 0 und 0.1,

„0 Anordnung mit einem Backofen und einem darüber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld,

0.1. mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens.“

werden verwirklicht, wenn eine angegriffene Ausführungsform in eine Arbeitsplatte eingesetzt wird, welche sich oberhalb eines Backofens befindet, der wiederum ein Deckgehäuseteil aufweist, so dass ein Luftzwischenraum zwischen Backofen und Kochfeld entsteht. Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen für eine solche Installation geeignet sind.

bb)
Die Beklagte hat auch Kenntnis von der Eignung der angegriffenen Ausführungsformen, zusammen mit einem Backofen in einer Weise zusammenzuwirken, die Anspruch 1 verletzt; zumindest ist diese Eignung aufgrund der Umstände offensichtlich. Die Beklagte verteidigt sich nur damit, dass eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform möglich sei. Dies berührt die Eignung zur Benutzung der Erfindung nicht, welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist für die Beklagte und die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen offensichtlich, dass diese mit einem Backofen patentgemäß kombiniert werden können.

c)
Für die Verwirklichung von § 10 PatG ist ferner erforderlich, dass das Mittel „bestimmt“ ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.330 m.w.N.). Für das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Zum Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals ist aber ausreichend, dass das Bestimmtsein des Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann. Ist das Mittel hingegen sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung ausgegangen werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 ff. – Antriebsscheibenaufzug). Ist vom Belieferten selbst keine unmittelbar patentgemäße Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels zu erwarten, so reicht es aus, wenn in Bezug auf den letztendlichen Abnehmer mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass er die patentgeschützte Lehre unmittelbar anwendet (Kühnen, a.a.O., Rn. A.330).

Insofern ist hier nicht nur auf die rein gewerblichen Abnehmer der Beklagten abzustellen, sondern auch auf die (privaten und gewerblichen) Endkunden, welche die angegriffene Ausführungsform insbesondere für einen Einsatz in einer Küche erwerben.

aa)
Die Verwendungsbestimmung wird durch die Bedienungsanleitung der Beklagten in Anlage K6 belegt. Diese zeigt die Kombination eine angegriffene Ausführungsform mit einem Backofen in patentgemäßer Weise, wie die nachstehend eingeblendete Abbildung 2 belegt:

Der in der Abbildung 2 gezeigte Backofen weist offensichtlich ein Gehäuse mit einem Deckgehäuseteil auf. Das Deckgehäuseteil ist die Oberseite des Backofengehäuses. Besondere Anforderungen hieran stellt das Klagepatent nicht. Funktional ist für dieses Merkmal ausreichend, dass ein oberes Ende des Backofens existiert, das wiederum den Luftzwischenraum begrenzt. Das Deckgehäuseteil kann patentgemäß dabei auch Löcher aufweisen. Dies belegt Abs. [0009], der nur für eine bevorzugte Ausführungsführungsform vorsieht, „üblicherweise im Deckgehäusebereich des Backofens vorhandene Öffnungen oder Spalte“ durch ein Luftleitmittel abzudecken.

Dass es sich bei dem in der Anlage K6 gezeigten Küchengerät um etwas anderes als einen Backofen handelt, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass nach der hierzu gehörigen Beschreibung das Kochfeld „nicht auf Kühlschränken, Geschirrspülmaschinen oder Waschmaschine montiert werden“ darf (S. 61 linke Sp. unter 2) Anlage K6). Es ist auch allgemein bekannt, dass Kochfelder üblicherweise über Backöfen installiert werden, falls nicht der Backofen in einem Hochschrank verbaut ist.

Schließlich soll die angegriffene Ausführungsform nach der Anleitung in Anlage K6 in eine Arbeitsplatte eingelassen werden, wobei ein Luftzwischenraum von mindestens 5 cm eingehalten werden soll.

bb)
Aber selbst wenn man aus der Anlage K6 keine Verwendungsbestimmung herleitet, so ist es für die Beklagte zumindest offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind und von den Abnehmern im Inland auch hierzu gebraucht werden. Ein Einbau von Kochfeldern, wie der angegriffenen Ausführungsform, oberhalb eines Backofens (mit Deckgehäuseteil und unter Bildung eines Luftzwischenraums) ist allgemein üblich und stellt die wesentliche Verwendung von Kochfeldern in Deutschland dar. Zwar werden die angegriffenen Ausführungsformen als „autarke“ Kochfelder beworben, jedoch steht dies dem Einsatz in einer Arbeitsplatte über dem Backofen nicht entgegen. Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch dafür ausgelegt, in einer Arbeitsplatte verbaut zu werden.

Soweit die Beklagte einwendet, die angegriffenen Ausführungsformen könnten patentfrei mit einem Backofen ohne Deckgehäuseteil verwendet werden, steht dies der Offensichtlichkeit einer patentgemäßen Verwendung nicht entgegen. Zwar wäre bei einem solchen Backofen Merkmal 0.1 tatsächlich nicht verwirklicht. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass Backöfen ohne ein patentgemäßes Deckgehäuseteil im relevanten Umfang am Markt existieren. Das Klagepatent stellt auch keine besonderen Anforderungen an das Deckgehäuseteil, wie bereits oben ausgeführt wurde.

d)
Der doppelte Inlandsbezug – sowohl die Benutzungshandlung des Anbietens oder Lieferns des Mittels als auch die Benutzung der Erfindung müssen nach § 10 PatG im Inland stattfinden – ist ebenfalls gegeben. Dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.

Gleiches gilt für die unstreitig vorliegende mangelnde Berechtigung der Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der patentgemäßen Lehre.
III.
Durch das Anbieten und Liefern von angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte gegen § 10 PatG verstoßen, woraus sich die nachstehenden Rechtsfolgen ergeben:

1.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG dem Grunde nach zur Unterlassung verpflichtet. Die Unterlassungspflicht beschränkt sich jedoch darauf, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen – wie aus dem Tenor ersichtlich – nicht ohne einen entsprechenden Warnhinweis anbieten darf und im Falle des Lieferns gewerblichen Abnehmern die strafbewehrte Verpflichtung auferlegen muss, die angegriffenen Ausführungsformen nicht ohne Zustimmung der Klägerin in anspruchsgemäßer Weise zu verwenden. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

a)
Ein Schlechthinverbot ist regelmäßig zu erlassen, wenn das streitgegenständliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Dagegen kommt ein Schlechthinverbot grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das angebotene bzw. gelieferte Mittel im Sinne von § 10 PatG technisch und wirtschaftlich sinnvoll auch patentfrei gebraucht werden kann (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.269). Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Maßnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder – subsidiär, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht – der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat). Allerdings ist, wenn die Nutzung des Gegenstands überhaupt nicht auf eine Ausgestaltung nach dem Klagepatent angewiesen ist und der Gegenstand ohne Weiteres derart abgeändert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, aber seine Eignung zur patentfreien Verwendung dennoch nicht einbüßt, ein Schlechthinverbot gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 – Az. I-2 U 137/10 – Rn. 83 bei Juris; LG Düsseldorf, InstGE 5, 173 – Wandverkleidung).

b)
Ein Schlechthinverbot, wie es die Klägerin beantragt hat, war nicht zu erlassen.

Hier ist unstreitig die patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen möglich. Eine Installation der angegriffenen Ausführungsformen an einem anderen Ort als über einem Backofen ist patentfrei. Eine solche Nutzung ist auch wirtschaftlich relevant und erfolgt etwa dann, wenn in einer Küche überhaupt kein Backofen eingebaut wird oder der Backofen in einem Hochschrank installiert wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen ohne Weiteres so abgeändert werden können, dass sie Anspruch 1 nicht mehr verwirklichen und gleichwohl patentfrei – ohne einen Backofenunterbau – verwendet werden können. Hierzu fehlt hinreichender Vortrag. Das Sauggebläse und die Ausblasöffnungen sind für die Funktionsfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform auch ersichtlich erforderlich, da ansonsten eine Überhitzung des Kochfeldes droht.

c)
Unmittelbare Patentverletzungen lassen sich jedoch auch ohne Schlechthinverbot wirksam durch die zuerkannten Maßnahmen verhindern, welche ein Minus zu dem beantragten Schlechthinverbot darstellen.

Der Beklagten war zunächst aufzuerlegen, die angegriffenen Ausführungsformen nur mit dem tenorierten Warnhinweis anzubieten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Warnhinweis ins Leere geht. Soweit die Beklagte vorträgt, ein solcher Hinweis wäre gegenüber Endabnehmern unzulässig, kann dem zumindest in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Endabnehmer der angegriffenen Ausführungsformen können auch gewerblich handeln, etwa im Falle von Restaurants und dergleichen. Schließlich kann es sich bei den Endabnehmern um Unternehmen handeln, die gewerblich Küchen anbieten und dabei den Einbau der angegriffenen Ausführungsformen ggf. über einem Backofen selbst vornehmen.

Darüber hinaus ist es vorliegend möglich und zur ausreichend sicheren Vermeidung von Patentverletzungen auch geboten, der Beklagten aufzuerlegen, von ihren Abnehmern die aus dem Tenor ersichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu verlangen. Die Beklagte liefert ausschließlich an gewerbliche Kunden, so dass eine solche Maßnahme möglich ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen nicht den patentverletzenden Einbau gegenüber ihren Kunden bewerben. Es wird zudem verhindert, dass die gewerblichen Abnehmer die angegriffenen Ausführungsformen selbst patentverletzend über einem Backofen einbauen oder einbauen lassen.
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen gekommen ist und der Klägerin damit durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2. ZPO.
III.
Das Verfahren wird nicht nach § 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).

Dieser Aussetzungsmaßstab ist hier etwas zu lockern. Eine nur beschränkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabes nach sich ziehen. Führt eine Selbstbeschränkung dazu, dass der ursprüngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit für die geltend gemachte Merkmalskombination kein stützendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Maßstab wie bei einem ungeprüften Schutzrecht anzuwenden (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.540). Dies ist etwa der Fall, wenn sämtliche oder praktisch sämtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, sich also nachträglich als nicht neu oder erfinderisch erweisen. Wird dagegen das Kennzeichen nur durch neu aufgenommene Merkmale angereichert und behält der Erteilungsakt somit tendenziell seine Bedeutung, kann der Aussetzungsmaßstab je nach Einzelfall beibehalten oder angemessen gelockert werden (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.541).

Aufgrund der neu zugefügten Merkmale wird der Erteilungsakt hinsichtlich des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht vollständig obsolet, so dass hier die zuletzt genannte Konstellation einschlägig ist.

Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit lässt sich dennoch nicht feststellen.

1.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung JP 2-119XXX-A (nachfolgend: NK5) die Lehre von Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung neuheitsschädlich vorweg nimmt. Es fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 5,

„Die Ausblasöffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet“.

a)
Die Öffnungen des Luftansaug- / Luftauslassschachts 12 der NK5 lassen sich nicht als Ausblasöffnungen im Sinne von Merkmal 5 ansehen, da sie in der Entgegenhaltung nicht an einem patentgemäßen Bodengehäuseteil angeordnet sind.

aa)
Die Ausblasöffnungen (33) sollen klagepatentgemäß im Bodengehäuseteil (11) des Kochfelds angeordnet sein. Nach Merkmal 3 soll der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengehäuseteil vorgesehen sein; wie sich in der Gesamtschau mit den Merkmalen 1.3 und 5 ergibt, wird dieser Ausblasbereich von den Ausblasöffnungen gebildet.

Das Bodengehäuseteil wird von der das eigentliche Kochfeld unmittelbar umgebenden Umhausung gebildet. Diese Umhausung nimmt das Kochfeld samt der hierfür erforderlichen Technik sowie das Sauggebläse (Merkmal 2.1) und Ansaug- und Ausblasbereich (Merkmal 3) auf. Hierdurch entsteht eine in sich geschlossene Baueinheit.

Die Integration auch der Ausblasöffnungen im Bodengehäuseteil des Kochfelds soll patentgemäß u.a. einen Zwischenboden zwischen Kochfeld und Herd verzichtbar machen (Abs. [0005] a.E.). Dies impliziert, das patentgemäß zwischen dem Bodengehäuseteil und Bauteilen im Zwischenraum zwischen Kochfeld und Herd zu unterscheiden ist.

bb)
Der in der NK5 gezeigte Luftansaug- / Luftauslassschacht 12 ist nicht Teil eines Bodengehäuseteil im Sinne des Klagepatents. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 NK5 verkleinert eingeblendet:

Hieraus ist ersichtlich, dass es sich bei dem Luftansaug-/Luftauslassschacht 12 nicht um einen Bestandteil des Kochgerät-Hauptteils 7 handelt, sondern um ein selbstständiges Bauteil, welches auch funktional nicht Teil des Kochfelds oder von dessen Gehäuse ist. In der Beschreibung der NK5 wird dieses Bauteil demgemäß als „abnehmbarer Luftansaug-/Luftauslassschacht“ bezeichnet (S. 3 Abs. 4 der Übersetzung gemäß Anlage NK5a), der damit gerade kein Teil der Kochfeldeinheit ist.

b)
Zwar ist demgegenüber die Luftauslassöffnung 18 in der NK5 am Kochgerät-Hauptteil 7 und damit an einem Bodengehäuseteil angeordnet. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die NK5 offenbart, diese Luftauslassöffnung 18 „im frontseitigen Bereich des Kochfelds“ (Merkmal 5) anzuordnen.

Eine solche Positionierungsvorgabe lässt sich der NK5 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Vielmehr lässt sich in der NK5 nicht eindeutig ersehen, wo die Luftauslassöffnung 18 angeordnet ist. Eine konkrete Stelle in der Beschreibung kann die Beklagte insoweit nicht anführen.

Den Figuren 2 und 3 NK5, die nachfolgend zur besseren Verständlichkeit eingeblendet werden, lässt sich eine eindeutige Offenbarung ebenfalls nicht entnehmen:

Fig. 2 NK5 zeigt eine Schnittzeichnung von vorne, wobei das sichtbare vordere Ende des Luftansaug-/ Luftauslassschacht 12 zur Frontplatte 13 zeigt. Dieser Figur lässt sich anhand des eingezeichneten Pfeils nur ein aus dem Kochgerät-Hauptteil 7 seitlich austretender Luftstrom entnehmen, der im Bereich der Luftauslassöffnung 18 liegt. An welcher Stelle der Seite die Luftauslassöffnung 18 angeordnet ist, also im vorderen, mittleren oder hinteren Bereich der Seite, lässt sich der Fig. 2 dagegen nicht ersehen.

Gleiches gilt für Fig. 3, die einen seitlichen Schnitt zeigt, wobei die Frontplatte 13 erkennbar ist. Die drei nach links zeigenden Pfeile zeigen auch durch ihre Strichelung an, dass die Luftströmung hinter einer der Seitenwände des Luftansaug- / Luftauslassschachts 12 zur Vorderseite hin verläuft. Diese Pfeile lassen eine Position der Luftauslassöffnung 18 nicht erkennen. Insbesondere erscheint es fernliegend, eine Auslassöffnung ausschließlich am Anfang des Pfeils ganz links anzunehmen.

Soweit die Beklagte vorträgt, es existierten in der NK5 mehrere Luftauslassöffnungen, die sich über die gesamte Seite des Kochgerät-Hauptteil 7 verteilen, kann dies von der Kammer nicht festgestellt werden. Die Beschreibung der NK5 verwendet „Luftauslassöffnung“ durchgängig im Singular. Wo an der Seite diese Luftauslassöffnung ist, wird in der NK5 nicht offenbart.

c)
Aber selbst wenn man annehmen möchte, dass sich in der NK5 Luftauslassöffnungen über die gesamte Seite des Gehäuses verteilt befinden, offenbart dies nicht Merkmal 5. Denn dieses fordert, dass die Luft zumindest zu einem wesentlichen Teil frontseitig aus dem Bodengehäuseteil austreten kann.

Der Wortlaut von Anspruch 1 schließt zwar die Existenz von nicht frontseitig positionierten Ausblasöffnungen nicht aus. Jedoch wäre das Merkmal letztlich bedeutungslos, wenn nicht zumindest der wesentliche Teil der ausströmenden Luft auf der Frontseite austritt. Über die von Merkmal 5 vorgeschriebene Position der Ausblasöffnungen soll auch die wesentliche Luftströmung festgelegt werden. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Abs. [0008] des Klagepatents vorträgt, dieses sehe auch die Möglichkeit vor, die Ausblasöffnungen im rückseitigen Bereich anzuordnen, betrifft dies offensichtlich eine andere, alternative Ausgestaltung, die nicht Gegenstand von Anspruch 1 in der verteidigten Fassung ist. Bei der in Abs. [0008] beschriebenen Ausführungsform ist das Sauggebläse frontseitig angeordnet – was nicht mit Merkmal 4 in Einklang zu bringen ist und im Übrigen auch von der NK5 nicht offenbart wird.

2.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem geltend gemachten Anspruch die erfinderische Tätigkeit fehlt.

a)
Soweit die Beklagte ohne Bezugnahme auf eine Entgegenhaltung argumentiert, die neu hinzugefügten Merkmale 4 und 5 könnten alleine die erfinderisch Tätigkeit des jetzt geltend gemachten Anspruchs nicht begründen, kann dem nicht gefolgt werden. Ohne Festlegung, von welcher Schrift – welche die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart – hierbei ausgegangen wird, lässt sich kein Anlass für den Fachmann feststellen, der ihn ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Klagepatents führen könnte. Insofern reicht der Vortrag, die Positionierung von Sauggebläse und Ausblasöffnungen sei eine triviale Auswahlentscheidung, nicht zur Feststellung eines Naheliegens aus.

b)
Ausgehend von der NK5 besteht der Unterschied zum Anspruch 1 (in der beschränkten Fassung) darin, dass patentgemäß ein wesentlicher Teil der Ausblasöffnungen im frontseitigen Bereich angeordnet ist. Der Vorteil an einer solchen Modifikation liegt darin, dass die Luft nur frontseitig aus dem Kochfeldgehäuse austritt und es zu keiner Vermischung von eingesaugter und erwärmter, ausgeblasener Luft kommt. Allerdings wird in der NK5 eine Trennung von kühler und aufgewärmter Luft bereits durch den Lufteinlass- und Luftauslassschacht 12 erreicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Fachmann Anlass dazu gehabt hätte, die Position der Luftöffnungen in der NK5 zu verändern.

c)
Die JP 9-120XXX-A (Entgegenhaltung NK6) kann die Aussetzung des Verfahrens nicht stützen. Diese liegt weiter vom Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents entfernt als die Entgegenhaltung NK5.

In der NK6 ist ebenfalls die Offenbarung von Merkmal 5, wonach die Ausblasöffnungen im fronseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sein müssen, fraglich. Unstreitig sind die Luftauslässe bei der NK6 über die gesamte Seite verteilt, befinden sich also im vorderen, mittleren und hinteren Bereich der Seite des Kochfeldes. Insofern kann auf die Ausführungen oben zur NK5 verwiesen werden.

In der NK6 fehlt jedoch zudem die Offenbarung der Merkmalsgruppe 0 – d.h. die Kombination eines Kochfelds mit einem Backofen. Bei der NK6 wird vielmehr ein Kochgerät beschrieben, das beispielsweise auf einen Tisch gestellt werden kann. Damit kann eine Anordnung des Kochfeldes aus der NK6 mit einem Backofen auch nicht mitgelesen werden. Ob es naheliegend war, das Kochfeld nach NK6 mit Luftzwischenraum über einem Backoffen zu installieren, erscheint zumindest nicht zwingend.
d)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lehre des nun geltend gemachten Anspruchs 1 ausgehend von der JP 06-267XXX (Entgegenhaltung NK8) nahegelegt war.

Eine Aussetzung auf Grundlage dieser Entgegenhaltung erscheint schon deshalb problematisch, da die Beklagte hiervon nur eine deutsche Teil-Übersetzung (namentlich der Abs. [0011] – [0022] NK8) vorlegt und ansonsten nur das japanische Original und eine englische Übersetzung einreicht.

aa)
Die NK8 offenbart nicht Merkmalsgruppe 0, also eine Anordnung des Kochfelds über einem Backofen mit Luftzwischenraum. In der NK8 wird nur ein Kochfeld, nicht aber dessen Anordnung über einem Backofen gezeigt. Es kann nicht hinreichend festgestellt werden, dass eine solche Kombination ausgehend von der NK8 nahelag, da diese Entgegenhaltung nach Abs. [0001] NK8 (in englischer Übersetzung) eine Tischkochplatte betrifft („The present inventions relates to the exhaust air composition of the induction heating cooking device of the table top type used in an ordinary home”.). Ob der Fachmann eine solche Tischkochplatte ohne weiteres mit einem Backofen kombiniert hätte, ist nicht hinreichend sicher.

bb)
Ferner werden die Merkmale 4 und 5,

„4 Das Sauggebläse (21) ist im rückseitigen Bereich des Kochfeldes (3) angeordnet.

5 Die Ausblasöffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet.“

nicht von der NK8 gezeigt. Hierin ist das Sauggebläse seitlich an der Frontseite, neben dem Ausgabe-Einstellungsbereich (Bezugsziffern: 23 in Fig. 1 und 2 bzw. 37 in Fig. 3 und 4) angeordnet. Die Ausblasöffnungen (Bezugsziffern 27 bzw. 30/31) befindet sich dagegen im rückwärtigen/seitlichen Bereich. Dass eine Umkehr dieser Anordnung naheliegend war, kann nicht festgestellt werden. Ein entsprechender Anlass wird nicht hinreichend von der Beklagten dargestellt.

cc)
Die Beklagte legt zudem nicht ausreichend konkret dar, warum der Fachmann die NK8 mit der NK6 kombinieren sollte. Selbst wenn man dies unterstellt, kann ein Naheliegen nicht festgestellt werden. Denn auch bei der Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen fehlen die Merkmale 0., 0.1 und 5 (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur NK6).

e)
Die Entgegenhaltung NK7 kann eine Aussetzung nicht stützen. Diese Schrift erwähnt die Beklagte nur kurz im Verletzungsverfahren als Schrift, gegenüber der Anspruch 1 ebenfalls nicht erfinderisch sei. Ohne eigenständige Darstellung der Schrift im Verletzungsverfahren kann eine Aussetzung nicht erfolgen.
3.
Es lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen worden ist.

a)
Bei der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist ein etwas strengerer Aussetzungsmaßstab als hinsichtlich der übrigen Entgegenhaltungen anzuwenden. Die Beklagte hat im Nichtigkeitsverfahren den entsprechenden Vortrag nicht bereits mit der Nichtigkeitsklage, sondern erst in einem weiteren Schriftsatz vom 02.08.2016 (Anlage B6) eingeführt und sich im hiesigen Verfahren erst in der Duplik hierauf berufen. Die Geltendmachung der Vorbenutzung erst in der Duplik war auch nicht durch die Umstellung der Klageanträge durch die Klägerin in der Replik geboten. Die Berufung auf die behauptete Vorbenutzung erst in der Duplik hat es der Klägerin unmöglich gemacht, innerhalb des Fristenregimes der Kammer schriftsätzlich auf den neuen Rechtsbestandsangriff zu reagieren.

Die Geltendmachung eines Rechtsbestandsangriffs in der Duplik ist vergleichbar mit der späten Einreichung der Nichtigkeitsklage insgesamt. Für diese Konstellation ist die Verschärfung des Aussetzungsmaßstabes anerkannt (Kammer, InstGE 3, 54 – Sportschuhsole; Kühnen, Hdb der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.527).

b)
Erforderlich ist, dass derjenige, der sich darauf beruft, das angegriffene Patent entbehre aufgrund offenkundiger Vorbenutzungen den Patenterteilungsvoraussetzungen, durch die genaue Schilderung des Gegenstandes der Benutzung belegt und auch im einzelnen angibt, wo, wann, wie und durch wen die vorbenutzten Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht geworden ist (vgl. BGH GRUR 1987, 513 – Streichgarn).

Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, kann hierauf nur dann eine Aussetzungsentscheidung gestützt werden, wenn der Beklagte sich zur Begründung auf liquide Beweismittel stützen kann oder der Sachverhalt unstreitig ist. Da für die Frage der Aussetzung eine Beweisaufnahme nicht stattfindet, reicht Zeugenbeweis nicht aus – auch nicht, wenn deren Aussagen als eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.532 u. G.65). Es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorzunehmende Beweisaufnahme und -würdigung zu antizipieren (Kammer, Urteil vom 03.09.2013 – 4a O 56/12 Rn. 91 bei Juris – Lichtemittierende Diode). Entscheidend ist, dass die erforderliche Tatsachengrundlage feststeht, aufgrund derer eine gesicherte Prognoseentscheidung durch das Verletzungsgericht getroffen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es entscheidend auf eine Zeugenvernehmung ankäme.

c)
Hiernach kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, da ohne Beweiserhebung nicht ausreichend feststellbar ist, dass eine Vorrichtung wie in der Anlage NK11 gezeigt vor dem Prioritätstag des Klagepatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

aa)
Die Entgegenhaltung NK11 (= NK17 = Anlage B11) kann für sich genommen nicht genügend belegen, dass deren Inhalt vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents (17.04.1998) der Öffentlichkeit zugänglich war.

Aus Sicht der Kammer ist nicht hinreichend sicher, dass dem Aufdruck „9953-7XXX – 02/97“ das Auflagedatum Februar 1997 entnommen werden kann. Dieser Aufdruck könnte auch etwas anderes bezeichnen; zudem trägt die Beklagte keine Erklärung für die ersten acht Ziffern des Aufdrucks vor.

Aber selbst wenn man von dem Auflagedatum Februar 1997 ausgeht, belegt dies nicht die Veröffentlichung der NK11 zu einem Zeitpunkt vor dem Prioritätstag des Klagepatents (17.04.1998), geschweige denn, zum Nachweis der Veröffentlichung an einem konkreten Tag. Ein konkretes Veröffentlichungsdatum lässt sich weder der NK11 entnehmen noch wurde ein solches von der Beklagten ausreichend vorgetragen und nachgewiesen. Sofern die Beklagte sich für deren Veröffentlichung der NK11 auf eine Lieferung des dort gezeigten Kochfelds D beruft, reicht dies für eine Aussetzung nicht aus (hierzu sogleich).

Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vermutung für eine Veröffentlichung der NK11 einige Zeit nach deren behaupteten Druck. Zwar mag bei Katalogen und Prospekten eine tatsächliche Vermutung für die Verbreitung nach dem Druckdatum und gegenüber einem unbestimmten Personenkreis bestehen (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 114 m.w.N.). Allerdings gilt dies nicht für eine Gebrauchs- und Installationsanleitung wie dem Dokument NK11. Während Kataloge und Prospekte Interesse an einem Produkt hervorrufen sollen und damit darauf ausgerichtet sind, an viele Personen verteilt zu werden, die das gezeigte Produkt noch nicht haben, wird eine Gebrauchs- und Installationsanleitung regelmäßig nur solchen Personen zur Verfügung gestellt, die das Produkt schon gekauft haben. Ob und ab wann aber das in der NK11 gezeigte Kochfeld auf dem Markt gebracht wurde, lässt sich aus diesem Dokument nicht ersehen.

bb)
Dass die NK11 für sich genommen nicht deren Vorveröffentlichung nachweisen kann, entspricht auch der Auffassung der Einspruchsabteilung (vgl. S. 3 Anlage K11 zu „OV2“). Die Entgegenhaltung Anlage NK11 (=NK17=B11) war als Entgegenhaltung D2 bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Einspruchsabteilung begründet die Abweisung des Einspruchs als unzulässig damit, dass „durchweg Angaben zu den genauen Umständen der Zugänglichkeit“ gefehlt hätten. Es fehle an einer Substantiierung der Umstände der behaupteten Vorbenutzung innerhalb der Einspruchsfrist. Die Anlagen NK12 – NK14 (I2 bzw. H2 im Einspruchsverfahren) wurde dabei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht. Zwar sind diese Dokumente hier nicht wegen Verspätung ausgeschlossen; die Entscheidung der Prüfungsabteilung steht aber in Einklang mit der Auffassung der Kammer, dass sich eine Vorveröffentlichung der NK11 durch dieses Dokument selbst nicht nachweisen lässt und hierfür insbesondere der Aufdruck „02/97“ alleine nicht ausreichend ist.

cc)
Auch mit den Anlagen NK12 – NK14 lässt sich eine Voroffenbarung des in der NK11 gezeigten Kochfelds nicht nachweisen. Diese Dokumente betreffen die Lieferung eines Geräts mit der Produktnummer D der Fa. E VP Snc an Frau F in Frankreich. Es kann aber ohne Beweiserhebung nicht sicher festgestellt werden, dass es sich hierbei um das Produkt handelt, das in der Installations- und Gebrauchsanleitung NK11 gezeigt ist.

Die Ausgestaltung des gelieferten Produkts kann aus der vorgelegten Rechnung (NK12), dem Lieferschein (NK13) und/oder dem Garantievertrag (NK14) nicht ersehen werden. Dass es sich hierbei um das in der NK11 beschriebene Kochfeld handelt, hat die Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten.

Das Protokoll der Vernehmung von Herrn F durch einen Gerichtsvollzieher in Frankreich zum Beleg der Offenbarung reicht zum Nachweis der Lieferung eines solchen Geräts nicht aus. Ein solches Protokoll besitzt im Ergebnis jedenfalls nicht mehr Überzeugungskraft als eine eidesstattliche Versicherung, die zur Begründung der Aussetzung nicht ausreichen würde. Auch insoweit wäre Zeugenbeweis zu erheben.

d)
Ungeachtet der Frage, ob die NK11 überhaupt vorveröffentlicht ist, erscheint die neuheitsschädliche Offenbarung der Lehre von Anspruch 1 hierin fraglich. Es bestehen Zweifel an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 4, wonach „das Sauggebläse (21) (…) im rückseitigen Bereich des Kochfeldes (3)“ anzuordnen ist. In Fig. B NK11 ist ein Sauggebläse nicht bezeichnet, sondern nur der Lufteintritt („Entrée d’air“) im rückseitigen Bereich. Zur Veranschaulichung wird diese Figur nachfolgend verkleinert eingeblendet:
Hierzu heißt es auf S. B NK11 (Übersetzung nach NK11a):

„Geben Sie acht, das (sic!) der Lufteinlass durch das Gitter des Ventilators im hinteren Bereich, sowie der Luftauslass im vorderen Bereich freigeräumt bleiben“.

Zwar mag sich hieraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben, dass sich ein Ventilator als Sauggebläse unmittelbar hinter dem Lufteinlass (Ventilatorgitter) und damit im rückseitigen Bereich befindet. Es ist aber ebenso möglich, dass der Ventilator von dem Ventilatorgitter beanstandet in das Kochfeldgehäuse eingebaut ist. Insofern lässt sich die Position des Sauggebläses in der NK11 nicht sicher bestimmen, so dass es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 4 fehlt.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.