4c O 9/16 – Kühlschrank 1

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2574

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. November 2016, Az. 4c O 9/16

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,

bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des. Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist ;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 21. Dezember 2001 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seitdem 21. Dezember 2001 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

– zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. März 2016 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

VIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., III. und IV. in Höhe von 250.000,- € sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in Höhe von 75.000,- € sowie des Tenors zu Ziffer V. und der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 0 793 XXX B1 (Anlage LSG 11; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 16. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 29603XXX U vom 01. März 1996 angemeldet und die Anmeldung am 03. September 1997 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2001 bekanntgemacht. Mit Urteil vom 22. Juli 2007 (Az. 10 Ni 3/07, vorgelegt als Anlage LSG 15) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschränkt aufrechterhalten.

Das Klagepatent betrifft einen Kühlschrank mit Kühlfächern verschiedener Temperaturen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Kühlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür (8) oder Klappe, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der Rückwand (2) des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein geschlossener Kühlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (13) befindet und der durch Durchbrüche (15) im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach mündet, und bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in das obere Fach eintritt, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Fach ein Kühlfach (6) und das untere Fach ein Kaltlagerfach (7) ist, dass der Kühlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das Kühlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal (10) gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt, und dass die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses (11) gesteuert ist.“

Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Figur zeigt einen seitlichen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgemäßen Kühlschrank. Der Korpus (1) des Kühlschranks besteht aus einer Rückwand (2), einer Deckenwand (3) sowie einer Tür (8). Die einzelnen Kühlkompartimente sind durch Zwischenwände (4, 5) voneinander getrennt. Das Kühlfach (6) wird durch eine Zwischenwand (4) von einem Kaltlagerfach (7) mit Schubfächern (18) getrennt. Etwa parallel zur Rückwand (2) ist eine isolierende Zwischenwand (9) angeordnet, die einen Kühlluftkanal (10) vom Kühlfach (6) abtrennt, wobei sich der Kanal im unteren Bereich durch eine Anschrägung der Zwischenwand verbreitet. Unterhalb der Deckenwand befindet sich ein Kühlgebläse (11), das durch seine Austrittsöffnung (12) in den Kühlluftkanal (10) mündet. Im Kühlluftkanal befindet sich ein frei hängender Verdampfer (13), wobei das vom Verdampfer abtropfende Wasser durch eine Rinne (14) abgeführt wird. Durch Durchbrüche (15) kann der Strom kühler Luft in das Kaltlagerfach (7) eintreten und dort zirkulieren. Anschließend kann die Luft durch Spalte oder Durchbrüche (19) in das Kühlfach (6) eintreten.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland – unter anderem auch über ihre Internetseite „A.de“ – Elektrogeräte für den Haushalt, insbesondere auch Kühlschränke. Einer der von der Beklagten angebotenen Kühlschränke ist das Modell „A1“, das auf der Messe B in C am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf der seitens der Klägerin als Anlage LSG 16a zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografie zu sehen ist:

Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch die Kühl- /Gefrierschränke „A2“ und „A3“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), wobei die Klägerin auf das Modell „A2“ ebenfalls auf der Messe B 2013 aufmerksam wurde. Bei dem Modell „A3“ handelt es sich um ein Nachfolgemodell des Geräts „A1“. Im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die seitens der Klägerin als Anlagenkonvolute LSG 16 – LSG 18 zur Akte gereichten Fotografien der jeweiligen Kühlschränke Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Anlage LSG 24) hat die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungsformen A1 und A2 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2016 (Anlage LSG 25), das Bezug nimmt auf ein Schreiben der Muttergesellschaft der Beklagten, die D, an die Klägerin vom 06. Juni 2014 (Anlage LSG 26), zurückgewiesen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Es komme bei funktionsorientiertem Verständnis nicht darauf an, an welcher Stelle der Kühlkanal ende. Daher könne dieser in der die beiden Kühlkompartimente trennenden horizontalen Zwischenwand seine Begrenzung finden oder erst an einer tiefer gelegenen Stelle. Letzteres sei vom OLG Karlsruhe bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103/06, vorgelegt als Anlage LSG 19) – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bestätigt worden.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform „A2“ in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

im Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen Kühlschränken seien die hinteren Zwischenwände derart ausgeformt, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einwölbung entstehe. Dies habe zur Folge, dass sich allenfalls ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Rückwand des Kühlschranks ergebe, jedoch keine erfindungsgemäßen Durchbrüche. Im Übrigen münde der Kühlluftkanal nicht durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach, sondern vielmehr durch Öffnungen in der Rückwand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Kühlgerät mit wenigstens zwei im Kühlraum des Kühlgeräts befindlichen und mit unterschiedlichen Temperaturen betriebenen Kühlfächern.

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, Kühlschränke bekannt, die über hinter ihren Zwischenwänden versteckte Luftführungskanäle zur gleichmäßigen Kühlung des Innenraums verfügen. So offenbare die EP 0 532 870 A1 einen Kühlschrank dieser Art mit einem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten Kühlgebläse, das sich im Einlaufbereich von Luftkanälen befindet, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt sind. Die Zwischenwand verläuft parallel zu einem Verdampfer, der an der Rückwand des oberen Fachs angeordnet ist und dessen volle Breite einnimmt. Auf der Rückseite der Zwischenwand sind durch rippenartige Stege Luftkanäle abgeteilt, von denen die oberen Luftkanäle in seitliche Austrittsöffnungen in der Zwischenwand münden, die sich etwa in Höhe des Kühlgebläses befinden. Die unteren Luftkanäle münden im Bereich des unteren Endes des Verdampfers und umströmen dadurch einen Schubkasten, der sich in dem unteren Fach befindet. Durch diese Gestaltung der Luftführung über den Verdampfer sei sichergestellt, dass ohne Verlust an Nutzraum auch im vollbeladenen Zustand des Kühlschranks überall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden könne.

Das Klagepatent würdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die GB-A-1 485 666 Kühlschränke als vorbekannt, die über mindestens ein Kühl- und ein weiteres Kaltlagerfach verfügen (vgl. Absatz [0003]). So seien Kühlschränke bekannt, deren Kühlfächer mit 2 bis 9 Grad Celsius und deren Kaltlagerfächer mit -2 bis 3 Grad Celsius betrieben würden. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent (Absatz [0005]), dass die (unterschiedliche) Kühlung der einzelnen Fächer zu erhöhtem Energieverbrauch und im Übrigen zu weiteren Kosten bei der Produktion führen könne.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als technische Aufgabe, einen Kühlschrank der oben genannten Art mit einem Kühlfach und einem Kaltlagerfach bereitzustellen, der sich kostengünstig herstellen und in wirtschaftlicher Weise betreiben lässt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Kühlschrank
1. mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,
2. bei dem im oberen Bereich des oberen Faches ein Kühlgebläse angeordnet ist
3. und bei dem durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist,
3.1. in dem sich ein Verdampfer befindet,
3.2. und der durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach mündet, und
4. bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand Durchbrüche und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in das obere Fach eintritt,
dadurch gekennzeichnet, dass
5. das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,
6. der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und
7. die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist.

2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2. im Streit, welches durch die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht wird.

a)
Merkmal 3.2 besagt, dass ein geschlossener Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach mündet.

Die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Kühlluftkanals wird durch die Merkmale 3.1. und 3.2. räumlich-körperlich sowie durch das Merkmal 6. in seiner Funktionsweise näher beschrieben. Der Kühlluftkanal umfasst dabei einen Verdampfer (Merkmal 3.1.) und mündet durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand im unteren Fach (Merkmal 3.2.). Der Kühlluftkanal wird weiterhin in Merkmal 6. dahingehend beschrieben, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus einem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt.

Der Fachmann entnimmt der durch die Merkmalsgruppe 3 und 6 beschriebenen Ausgestaltung des Kühlluftkanals, dass der erfindungsgemäße Kühlluftkanal entweder an der horizontalen, die beiden Kühlfächer trennenden Zwischenwand (Zwischenplatte) endet und nur die gekühlte Luft durch eine oder mehrere Öffnungen bis in das untere Fach geführt wird. Alternativ erkennt der Fachmann aber auch, dass der Kühlluftkanal auch durch den oder die Durchbrüche hindurch verlaufen kann und somit erst im unteren Fach endet.

Bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube).

Dem Klagepatent liegt die Überlegung zu Grunde, dass es für die Kühlung mehrerer Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen ausreichend und besonders energieeffizient ist, wenn nicht für jedes Fach jeweils einzelne Verdampfer betrieben werden müssen, sondern die einmal gekühlte Luft durch eine gezielte Luftführung gesteuert wird. Insoweit sieht die erfindungsgemäße Lösung vor, dass die gekühlte Luft zunächst ausschließlich in ein unteres (kälteres) Fach geleitet wird und nachdem die Luft durch dieses Facht geströmt ist und sich etwas erwärmt hat, in ein oberes Fach strömen kann (Absatz [0008]).

Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes erkennt der Fachmann, dass es zur Erreichung dieses Zweckes unerheblich ist, ob der von der Rückwand des oberen Fachs mit der korrespondierenden Zwischenwand gebildete Kühlluftkanal an bzw. in der die beiden Kühlfächer horizontal trennende Zwischenwand endet oder ob der Kanal noch etwas tiefer in das untere Fach geführt wird. Denn in beiden Fällen wird sichergestellt, dass die gekühlte Luft nicht in das obere Fach austreten kann. Wie auch bereits das OLG Karlsruhe zutreffend in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103/06), ausgeführt hat, lassen sich dem Klagepatent keine Einschränkungen dahingehend entnehmen, dass der Kühlluftkanal nicht auch bis in das untere Kaltlagerfach ausgebildet sein darf.

Eine solche Einschränkung lässt sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass das Klagepatent in Absatz [0017] ein Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem der Kühlluftkanal an der Zwischenwand (-platte) endet. Bekanntermaßen können bevorzugte Ausführungsformen, welche in der Patentschrift beschrieben sind, den Schutzbereich eines Anspruchs nicht beschränken (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Anhaltspunkte im Klagepatent, dass die beanspruchte Lehre auf eine solche Gestaltung beschränkt sein soll, sind nicht zu erkennen und von der Beklagten nicht aufgezeigt worden.

Für das genannte Verständnis spricht weiterhin der Umstand, dass das Klagepatent in seinem Merkmal 6. die Ausgestaltung des Kühlluftkanals dahingehend beschreibt, dass der kühlende Luftstrom, welcher im Kühlluftkanal gekühlt wird, zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses zuerst mit kälterer Luft beaufschlagt wird. Einer solchen Aussage hätte es nicht bedurft, wenn das Klagepatent einzig dahingehend zu verstehen wäre, dass der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand münden soll. Würde der Begriff des Mündens wörtlich im Sinne einer Begrenzung, eines Endes oder eines Endpunktes verstanden werden, bedürfte es der in Merkmal 6 erfolgten Beschreibung der Ausgestaltung des Kühlluftkanals nicht mehr. Denn würde der Kühlluftkanal automatisch mit den Durchbrüchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand enden, würde zwangsläufig der kühlende Luftstrom zunächst in das Kaltlagerfach eintreten. Indem jedoch Merkmal 6. ausdrücklich vorsieht, dass der Kühlstrom zunächst das Kaltlagerfach durchströmen soll, macht das Klagepatent deutlich, dass der Begriff des Mündens im Merkmal 3.2 nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr dahingehend, dass der Kühlluftkanal auf Grund von Durchbrüchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand sich in den unteren Bereich des Kühlschrankes erstrecken soll und mithin seine Begrenzung nicht notwendigerweise in der horizontalen Zwischenwand finden muss.

b)
Dem Umstand, dass der Wortlaut des Merkmals 3.2. den Begriff „Durchbrüche“ enthält, entnimmt der Fachmann – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre auf ein Vorhandensein mehrerer Durchbrüche in Form von in der horizontalen Zwischenwand vorgesehener und von dieser komplett umschlossener Öffnungen ankommt, sondern auch durch eine einzelne Aussparung. Der Begriff des „Durchbruchs“ bzw. „Durchbrüche“ wird vom Klagepatent – wie auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat – durchgehend in einem weitergehenden Sinne und nicht nach dem reinen Wortlaut verwendet.

So sieht Merkmal 4. für den vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand an dem die Kühlluft vom Kaltlagerfach in das darüber liegende Kühlfach tritt, alternativ oder kumulativ Durchbrüche oder einen Spalt zwischen der Wand und der Tür vor. Ein solcher Spalt kann auch durch eine Aussparung in der Zwischenwand hergestellt werden. Für den Bereich der hinteren Zwischenwand, an dem die Kühlluft in das Kaltlagerfach geführt wird, sieht die Beschreibung in Absatz [0017] der Klagepatentschrift wahlweise die Anbringung eines Spalts oder Durchbrüche vor. Entsprechend wird ausgeführt, dass die Zwischenwand an ihrem hinteren Bereich mit einem Spalt oder Durchbrüchen versehen ist, durch die der Kühlluftstrom in das Kaltlagerfach eintritt.

Den Durchbrüchen am hinteren Ende der horizontalen Zwischenwand kommt die Funktion zu, was der Fachmann ohne weiteres erkennt, die kalte Luft in das untere Fach strömen zu lassen, und den Durchbrüchen am vorderen Ende, den Eintritt der erwärmten Luft in das obere Fach zu ermöglichen. Der Fachmann nimmt wahr, dass diese Funktion entweder durch Durchbrüche in Form von Löchern in der Zwischenwand wie auch durch einen Spalt/Aussparung erreicht werden kann, was er mit Blick auf den bereits genannten Absatz [0017] der Klagepatentschrift erkennt.
3)
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von dem Merkmal 3.2. Gebrauch. Die Beklagte selbst räumt ein, dass die horizontalen Zwischenwände in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen in ihrem hinteren Bereich derart ausgeformt sind, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einwölbung in Form eines Spaltes entsteht. Durch diesen Spalt strömt die gekühlte Luft vom Kühlluftkanal in das untere Fach. Wie zuvor dargelegt, genügt nach der Lehre des Klagepatentes auch das Vorhandensein einer Öffnung.
II.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

a)
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

b)
Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

c)
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 , 259 BGB.

d)
Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker).

e)
Schließlich kann die Klägerin teilweise Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 40). Der Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtliche Abmahnung beträgt 4.196,90 Euro.

Bei der Berechnung des Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorprozessual von der Beklagten zwei Ausführungsformen angegriffen hat, nämlich das Kühlgerät A1 sowie das Kühl- und Gefriergerät A2. Im Hinblick auf Letzteres hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Dies führt nicht zu einer Verminderung des Streitwertes für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, der sich nach wie vor nach dem bemisst, was die Klägerin seinerzeit in ihrem Aufforderungsschreiben verlangt hat, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen hat (BGH [I. ZS.], GRUR 2010, 744 – Sondernewsletter; 2010, 939 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. März 2010 – I-2 U 61/08, Umdruck S. 54 Abschnitt H). Die in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs praktizierte Berechnung des Erstattungsanspruchs nach dem Streitwert der berechtigten Forderung (BGH, MDR 2008, 351) führt demgegenüber zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden, je nach dem, ob ein nur teilweise berechtigter Anspruch nur vorgerichtlich oder später auch gerichtlich geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 – Schräg-Raffstore).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 23. September 2016 auf 500.000,- EUR festgesetzt, danach auf 350.000,- EUR.