4c O 37/15 – Retardtablette

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2576

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. November 2016, Az. 4c O 37/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 17. November 2015 auf 100.000,00 EUR festgesetzt und für die Zeit ab dem 17. November 2015 auf 150.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger, der im Zeitraum von Januar 1998 bis 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, als Apotheker beschäftigt war, macht Patentvindikationsansprüche hinsichtlich des US-amerikanischen Patents US 8,501,XXX B2 (Anlage K 1; im Folgenden: US ‘XXX) und der US-amerikanischen Patentpositionen zur Anmeldenummer 13/933,XXX (im Folgenden gemeinsam als Streitschutzrechte bezeichnet) geltend. Diese Anmeldung und diese Patentposition beruhen unstreitig auf einer Diensterfindung, an der der Kläger Miterfinder ist und die im Betrieb der Beklagten intern als „A Retardtablette“ bezeichnet worden war (im Folgenden: Streiterfindung).

Die Ansprüche 1. bis 3. der US ‘XXX lauten:

„1. A pharmaceutical composition comprising Fesoterodine, or a pharmaceutically acceptable salt, and xylitol, where the ration of Fesoterodine/xylitol ist about 1-20% [w/w].

2. A pharmaceutical composition according to claim 1, which comprises a salt of Fesoterodine which has an auto pH in water of 3-5.

3. A pharmaceutical composition according to claim 2, wherein the Fesoterordine salt is a salt of a di- or tricarboxylic acid, or of a partially hydrogenated di- or tricarboxylic acid.“

Am 26. Januar 2005 (Eingangsstempel vom 28. Januar 2005) richtete der Kläger an seine Arbeitgeberin, die B AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist, ein Schreiben nebst Anlagen (Anlage CBH 1), welches mit „A (Fesoterodinhydrogenfumarat) Retardtablette Galenische Entwicklung / Schutzrechte“ überschrieben ist. In diesem Schreiben heißt es:

„Vor dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05 in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners für die weitere Bewertung relevant sind zusammengetragen:

Hintergrundinformationen
Das Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivitäten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung über einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten.

Die initial durchgeführten orientierenden Stabilitätsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgeprägte Hydroly-seempfindlichkeit (s. Anl. 1). Hierbei handelt es sich um eine Zersetzungsreaktion wie sie für Verbindungen mit dem auch hier anzutreffenden Strukturelement eines Phenol-Carbonsäureesters (Formel s. Anl. 3, S. 1) charakteristisch ist.

Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Maßnahmen dringend geboten.

Formulierungsentwicklung
In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xyli-tol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Be-sonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-wöchige offene Exposition gegenüber 75% rel. Luftfeuchte bei 40°C dem reinen Wirkstoff überlegen waren. Die Zubereitungen wiesen nach dieser Zeit einen Wirkstoffgehalt von ca. 93% auf, während der sich selbst überlassene Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu etwa 50% intakt war (s. Anl. 2).

Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54).

Als „stabilisierter“ Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als „Grundbaustein“ den Formulierungs-konzepten zugrunde gelegt.

Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (im-mobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Hor-den- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.

Wegen der ausgeprägten Klebeneigung des Wirkstoffes ist sogar zu erwarten, dass bereits durch das einfache Mischen der beiden Komponenten eine ausrei-chende Fixierung erreicht wird.

Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.

Patentaspekte
In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken.

Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die „Hauptlast“ der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr Dr. D die dort relevanten Personen benennt und dann die „Anteilsverteilung“ innerhalb der analytischen Gruppe vorschlägt Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30% beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30% wiederum zu 1/3 bzw. 2/3 auf Frau Dr. E und den Unterzeichner.“

Am 8. April 2005 (vergleiche Anlage K 8 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15) forderte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr C, den Kläger sowie die Klägerin im parallelen Rechtsstreit 4c O 87/15, Frau Dr. E, sowie die Herren D und F auf, eine Erfindungsmeldung mittels eines Formblatts zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger durch eine Erfindungsmeldung mittels Formblatt am 15. April 2005 (Anlage K 4) nach. Dieser Erfindungsmeldung per Formblatt war das Schreiben des Klägers aus dem Januar 2015 nebst Anlagen nochmals als „Anlage I“ beigefügt (Anlage K 6), jedoch mit dem Unterschied, dass es in den letzten beiden Absätzen dieses Schreibens nunmehr, anders als noch im Schreiben vom Januar 2005, hieß:

„Patentaspekte
In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erreichte Stabilisierung eines Phenolesters durch Interaktion mit Xylitol neuartig, insbesondere, da sie auch in Gegenwart von Wasser die Hydrolyse deutlich unterdrückt.

Erfinder
Nach Auffassung von Herrn Dr. D, dem Haupterfinder aus dem Bereich unserer Entwicklungsanalytik und mir gliedert sich die Gesamtheit der erfinderischen Leistung wie folgt:
Dr. D 33 %
Dr. E: 17 %
Dr. F: 17 %
Dr. G: 33 %“

Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) erklärte die Rechtsvorgängerin der Be-klagten, die Streiterfindung in Anspruch zu nehmen.

In den Jahren nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten ver-handelten die Parteien erfolglos über eine Vergütungsvereinbarung zur Streiterfindung. Im Zuge dieser Verhandlungen führte der Kläger in einem Schreiben vom 31. Dezember 2012 an die Beklagte (Anlage CBH 6) unter anderem aus:

„Hier darf ich zunächst darauf hinweisen, dass meine Erfindungsmeldung bereits vom 15.04.2005 datierte, und offensichtlich nicht umgehend eine Patentanmeldung vorgenommen wurde, sondern erst fast 13 Monate später. Ich hoffe, dass hierdurch kein Schaden für einen der Beteiligten entsteht. Daher weise ich an dieser Stelle, wenn auch nicht als zentrales Anliegen meinerseits, darauf hin, dass ich mir hierzu höchstvorsorglich Ansprüche vorbehalten muss. Allerdings scheint ja zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Dritter daran interessiert zu sein, gegen das Patent (sc.: die EP 2 029 XXX B1) vorzugehen, denn dessen Einspruchsfrist ist mittlerweile wohl abgelaufen.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2015 (Anlage CBH 4), also vom selben Tage wie die Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, machte der Kläger gegen die Be-klagte einen Zahlungsanspruch geltend, den er zuvor auf die Grundsätze der Arbeit-nehmererfindervergütung gestützt hatte, in diesem Schreiben aber erstmals auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer fehlenden wirksamen Inanspruchnahme der Streiterfindung durch die Beklagte stützte. In diesem anwaltlichen Schreiben heißt es unter anderem:

„Jüngste Recherchen haben ergeben, dass der Gegenstand der Inanspruchnahme gemäß B Schreiben vom 03.06.2005 [sc.: die hiesige Anlage K 3] bereits am 26.01.2005 gemeldet worden war gemäß § 5 Abs. 1 ArbEG a.F. Die Inanspruchnahmeerklärung war deshalb verspätet und der Erfindungsanteil meines Mandanten wurde frei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. Ich habe deshalb die beigefügte Vindikationsklage erhoben, auf die ich für nähere Einzelheiten verweise. Die Vindikationsklage ist derzeit auf das am 06.08.2013 erteilte US Patent 8,501,XXX B2 beschränkt. Die Klage wird allerdings kurzfristig erweitert werden auf alle noch nicht länger als 2 Jahre erteilten Äquivalente, sofern bis Ende Juli 2015 nicht eine abschießende Vereinbarung getroffen worden sein sollte.“

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Streiterfindung bereits durch das Schreiben vom 26. Januar 2005 wirksam der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeldet, die die-ses daher mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) daher nicht mehr wirk-sam habe in Anspruch nehmen können, weil zu diesem Zeitpunkt die viermonatige Inanspruchnahmefrist gemäß § 6 ArbNErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) abgelaufen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Mitberechtigung an dem US-amerika-nischen Patent US 8,501,XXX B2 (Anmeldetag 22. Januar 2010; Erteilungstag 6. August 2013) einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieses Patents auch auf den Kläger einzuwilligen;

dem Kläger die Mitberechtigung an der US-amerikanischen Patentposition mit der Anmeldenummer 13/933,XXX (Anmeldetag: 2. Juli 2013; Notice of Allowance: 24. Juni 2015) einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieser Patentposition auch auf den Kläger einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (An-lage CBH 1) sei ein reiner Sachbericht zum Stand der Entwicklungsarbeiten im Zu-sammenhang der Streiterfindung gewesen, nicht aber eine rechtlich relevante und da-mit wirksame Meldung dieser Streiterfindung. Dies sei vielmehr erst durch die formu-larmäßige Meldung der Streiterfindung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) geschehen, weswegen die Inanspruchnahme am 3. Juni 2005 (Anlage K 4) fristgerecht und wirksam gewesen sei. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) habe weder in der gemäß § 5 ArbNErfG erforderlichen Weise eine Behauptung hinreichend geltend gemacht, dass eine Diensterfindung gemacht worden sei und nunmehr gemeldet werden solle, noch genüge dieses Schreiben dem Gebot der gesonderten Erfindungsmeldung, weil diejenigen Anknüpfungspunkte, die überhaupt als Beleg für eine schon zu diesem Zeitpunkt behauptete Erfindung herangezogen werden könnten, innerhalb eines bloßen Sachstandsberichts versteckt gewesen seien. Auch sei es dem Kläger verwehrt, sich auf das Schreiben vom 26. Januar 2005 als Erfindungsmeldung zu berufen, nachdem er im Anschluss hieran in einer E-Mail vom 7. Februar 2005 zunächst Angaben zu einer möglichen „Anteilsverteilung“ korrigierte und außerdem am 15. April 2005 mithilfe des dafür im Betrieb der Beklagten vorgesehenen Formulars die Streiterfindung meldete. In Anbetracht dessen, dass er erstmals durch das anwaltliche Schreiben vom 29. Juni 2005 (Anlage CBH 4) die Auffassung vertrat, schon sein Schreiben vom 26. Januar 2005 habe eine Erfindungsmeldung dargestellt und die Streiterfindung sei deshalb mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden, habe der Kläger etwaige Vindi-kationsansprüche jedenfalls verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Vindikationsanspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung und Einwilli-gung in die Umschreibung der beiden streitgegenständlichen US-amerikanischen Streitschutzrechte aus § 8 Satz 1 PatG nicht zu. Die Beklagte hat die Streiterfindung wirksam in Anspruch genommen, so dass sie Inhaberin der Streiterfindung geworden ist.

I.
Mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) hat die Beklagte die Streiterfindung wirksam, nämlich innerhalb der viermonatigen Inanspruchnahmefrist gemäß § 6 Arb-NErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) in Anspruch genommen.

Durch sein Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) hat der Kläger die Streiterfindung noch nicht wirksam gemeldet. Die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung setzt nach § 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 unter anderem zum einen eine Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung und zum anderen eine gesonderte Erfindungsmeldung voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend in Gestalt des Schreibens vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) nicht erfüllt. Eine wirksame Meldung der Streiterfindung geschah erst durch das Formblatt-Schreiben des Klägers vom 15. April 2005 (Anlage K 4).

1.
Das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) stellt keine hinrei-chend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 dar.

a)
Die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbNErfG genügende Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung setzt voraus, dass die vom Arbeitnehmer insoweit vorgelegten Un-terlagen es aus Sicht des Arbeitgebers eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Meldung einer Diensterfindung handelt und der Arbeitgeber daher Klarheit darüber gewinnen kann, dass er sich nun zwischen einer Inanspruchnahme oder einer Freigabe der Diensterfindung entscheiden muss (BGH GRUR 2011, 733 – Initialidee; zustimmend Bartenbach/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 41).

In diesem Sinne muss die Meldung in der Weise kenntlich gemacht werden, dass sie eine Warnfunktion ausüben kann und retrospektiv Unsicherheit darüber verhindert wird, ob sich ein Arbeitnehmer nach einigem Zeitablauf noch darauf berufen kann, Berichte oder anderweitige Informationen seien in Wahrheit eine Erfindungsmeldung gewesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12. März 2009, Az. I-2 U 72/06). Zwar muss der Arbeitnehmer weder am Gesetzeswortlaut orientierte Begriffe wie „Meldung“ oder „Erfindungsmeldung“ gebrauchen noch einen anderen bestimmten Wortlaut einhalten, sofern er in eindeutig erkennbarer Weise dem Arbeitgeber mitteilt, dass er, der Arbeitnehmer, glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben, die ihm patent- oder gebrauchsmusterfähig erscheint. Indes ergibt sich aus der Unerheblichkeit bestimmter Begriffe und Formulierungen sowie diesem demnach rein inhaltlich zu fassenden Tatbestandsmerkmal umgekehrt, dass die fraglichen Unterlagen einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitnehmer der Überzeugung ist, in Gestalt der dargestellten technischen Lösung eine Erfindung gemacht zu haben und dass sich die Unterlagen daher sowohl von üblichen Berichten zu Arbeitsinhalten und -ergebnissen als auch von der Darstellung eines bloßen Verbesserungsvorschlages unterscheiden (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 ArbNErfG Rdn. 42ff.).

b)
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. Januar 20105 (Anlage CBH 1) keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung ab-gegeben.

Bereits einleitend führt der Kläger in diesem Schreiben aus, dieses erfolge

„(v)or dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05. in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches“

und diene daher

„zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung“.

Aus dieser Einleitung des Schreibens ergibt sich zweierlei: Erstens, dass das Schreiben Teil einer bereits begonnenen Kommunikation zu einem Vorgang aus der Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten ist und somit an eine bereits begonnene Berichterstattung des Klägers gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin anknüpft. Zweitens folgt aus dieser Einleitung, dass der Kläger mit diesem Schreiben noch nicht mitteilt, er gehe nunmehr davon aus, eine womöglich patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung gemacht zu haben, sondern vielmehr, dass er die Kommunikation über den Vorgang fortsetzen und namentlich durch die Vorlage schriftlicher Berichte und Daten detaillieren will. Damit ist das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2005 (Anlage CBH 1) aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sachstandsbericht, verbunden mit der Anregung, die patentrechtliche Relevanz der bisherigen Entwicklungsergebnisse zu überprüfen, zu verstehen.

Dies wird belegt durch die Ausführungen unter dem Stichwort „Patentaspekte“ in dem genannten Schreiben:

„Patentaspekte
In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken.“

Auch wenn anzuerkennen ist, dass es dem Kläger in seiner Rolle als Arbeitnehmer nicht oblag, bereits mit Meldung der Erfindung eindeutig Stellung dazu zu beziehen, ob eine patentierbare Erfindung vorliegt, oder nicht, ist die wiedergegebene Passage aus dem objektiven Empfängerhorizont dennoch alleine in der Weise zu verstehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, eine Erfindung gemacht zu haben, sondern dass er zu den im genannten Schreiben dargelegten Entwicklungsarbeiten die Schlussfolgerung zog, dass diese möglicherweise eine Erfindung beinhalten könnten, womöglich aber eben auch nicht, und dass er diese Frage auch nicht alleine, sondern nur in Abstimmung mit den anderen „an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen“ beantworten wollte.

Demnach musste diese Passage bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wenigstens gewichtige Zweifel daran erwecken, ob der Kläger nun lediglich eine Mitteilung zum Stand der Entwicklungsarbeiten machen oder aber eine Erfindung melden wollte. Derlei Zweifel an der Bedeutung eines solchen Schreibens eines Arbeitnehmers stehen aber gerade der Erfüllung der maßgeblichen Warnfunktion einer wirksamen Erfindungsmeldung entgegen: Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage gerade nicht entscheiden, ob er nunmehr die Entscheidung über die Inanspruchnahme oder die Freigabe einer Erfindung eines Arbeitnehmers treffen muss, denn er muss darüber im Unklaren sein, ob der Arbeitnehmer überhaupt behauptet, eine Erfindung gemacht zu haben. Ebenso lassen solche Zweifel es im Nachhinein gerade nicht zu, verlässlich zu beurteilen, ob der Arbeitgeber (schon zu diesem Zeitpunkt) sich im Besitz einer Diensterfindung wähnte, oder ob er, zumal vor einer nachträglich sodann nochmals mittels eines im Betrieb üblicherweise verwendeten Formulars gemachten Meldung, sich noch im Unklaren war, ob gewonnene Entwicklungsergebnisse eine Diensterfindung konstituierten. Eine Abgrenzung zwischen einem bloßen Bericht und einer die Inanspruchnahmefrist nach § 5 Abs. 2 ArbNErfG 1957 ist auf dieser Grundlage gerade nicht in einer verlässlichen Weise möglich.

Schließlich fehlt es auch in inhaltlicher Hinsicht an einer hinreichend kenntlich gemachten Meldung der Streiterfindung. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 selber (Anlage CBH 1) enthält zur sachlichen Reichweite der gemachten Mitteilung lediglich die Angaben:

„Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). […]

Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.“

Das Schreiben verweist in der Sache also lediglich auf die Angaben in den Anlagen, namentlich in der als „Anlage 3“ bezeichneten Anlage. Nicht einmal andeutungsweise enthält das Schreiben konkrete Angaben zu einer stabilen Formulierung von Fe-soterodin zusammen mit Xylitol oder einem anderen geeigneten Zuckeralkohol. Die Angaben innerhalb der Anlage 3 (enthalten in der hiesigen Anlage K 6, nämlich als englischsprachige Dokumentation unter der Bezeichnung „H package“) umfassen indes Angaben zu insgesamt sechs Formulierungen („formulation A“ bis „formulation F“), die sich erkennbar erheblich voneinander unterscheiden, und von denen nur einige als für weitere Studien geeignet bezeichnet werden („for phase 3“). Es ist demnach auch unter Berücksichtigung dieser „Anlage 3“ nicht ersichtlich, welche pharmazeutische Formulierung genau als besonders geeignet und technisch vorteilhaft mitgeteilt worden sein soll. Das belegt zusätzlich, dass das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) aus dem objektiven Empfängerhorizont als Sachstandsmitteilung und Grundlage für den weiteren Austausch – womöglich auch zu Fragen patentrechtlicher Relevanz – zu verstehen war, nicht aber als verbindliche Erklärung des Klägers, er habe eine Diensterfindung gemacht, die er mit rechtlicher Relevanz melden wolle.

2.
Ferner erfüllt das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) nicht das Erfordernis der gesonderten Erfindungsmeldung gemäß § 5 Abs. 1 ArbNErfG.

a)
Das – gleichfalls formelle – Erfordernis einer gesonderten Erfindungsmeldung bedeutet, dass die Erfindung in einer für sich stehenden Urkunde gemeldet werden muss. Die Meldung darf nicht in anderen schriftlichen Mitteilungen untergehen oder gar darin versteckt sein (Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 40). Auch dies dient dem Zweck, den Arbeitgeber nicht mit der Ungewissheit zu belasten, ob eine anderweitige Mitteilung des Arbeitnehmers zum Stand seiner Tätigkeit nicht womöglich auch eine Erfindungsmeldung umfasst; der Arbeitgeber soll durch das Erfordernis einer für sich stehenden Meldungsurkunde auf die rechtliche Relevanz der Meldung aufmerksam gemacht werden.

b)
Auch dieses formelle Erfordernis verfehlt das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1). Wie oben unter 1.b) ausgeführt, enthält das Schreiben selber nur einen Verweis auf diejenigen Unterlagen, die die Einzelheiten der technischen Umstände einer geeigneten Formulierung von Fesoterodin mit Xylitol (und Sorbitol) darstellen, und die als „Anlage 3“ diesem Schreiben beigefügt waren. Das Schreiben selber enthält für sich überhaupt keine technischen Angaben, die auch nur annähernd dasjenige konkretisieren, was beispielsweise in der auf Grundlage der Streiterfindung angemeldeten US ‘XXX enthalten ist. Erst die Zusammenschau des Schreibens mit seiner Anlage 3 kommt überhaupt als Darstellung der Einzelheiten der Erfindung in Betracht. Weil aber die Anlagen insgesamt eine Vielzahl von technischen Informationen enthalten und auch offensichtlich nicht zum Zwecke einer Erfindungsmeldung verfasst worden sind, sondern als Dokumentationen in einem anderen Zusammenhang, ist die für eine etwaige Erfindungsmeldung maßgebliche technische Information gerade in einer Weise in einer Vielzahl anderer Informationen „versteckt“, die der Annahme einer gesonderten Erfindungsmeldung im genannten Sinne entgegensteht.

II.
Darauf, ob der Kläger seine Vindikationsansprüche verwirkt hat, oder aus anderen rechtlichen Gründen mit Blick auf seine spätere Erfindungsmeldung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) und die Geltendmachung von Vindikationsansprüchen erst im Jahre 2005 gehindert ist, den Vindikationsanspruch nunmehr klageweise durchzusetzen, kommt es demnach nicht an.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.