4c O 49/15 – Reitsportsattel

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2579

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. September 2016, Az. 4c O 49/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

Sättel zur reiterlichen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Sattel Sattelblätter umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet, wobei eine hintere Fläche der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, und bei denen die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.01.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.02.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Abschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.02.2013 begangenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Klägerin zu 10% auferlegt.

VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 €, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Hinblick auf die Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Die in A ansässige Klägerin ist ein international agierendes Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von hochwertigen Reitsätteln, insbesondere im Bereich der Sportreitsättel. Sie macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf sowie Urteilsveröffentlichung aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 1 783 XXX B1 (Anlage K 1, deutsche Veröffentlichungsnummer 60 2006 034 XXX; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 25.10.2006 angemeldet und die Anmeldung am 09.05.2007 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.01.2013 bekanntgemacht.

Das Klagepatent betrifft Sättel für den Reitsport. Eine Nichtigkeitsklage hat die Beklagte bislang nicht erhoben.

Der Anspruch 1 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten – Klagepatents lautet:

„1. A saddle for equestrian use, the saddle comprising flaps (2) with the forward part of each flap (2) being padded to form a knee roll (4) wherein a rear face (4a) of the knee roll (4) is concave in transverse section in its lower and middle parts in its length direction to generally match, in use, the adjacent part of a rider’s thigh, characterised by the knee roll having a length sufficient in use, to be contacted by at least the lower and middle parts of the rider’s thigh.”

Übersetzt lautet der Anspruch 1:

„1. Sattel zur reiterlichen Verwendung, wobei der Sattel Sattelblätter (2) umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts (2) derart gepolstert ist, dass er eine Pausche (4) bildet, wobei eine hintere Fläche (4a) der Pausche (4) in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, dadurch gekennzeichnet, dass die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Die Figuren 2 und 3 zeigen perspektivische Ansichten eines erfindungsgemäßen Sattelblatts (2) mit Pausche (4), wobei der hintere Teil der Pausche (4a) konkav, d.h. nach innen gewölbt, ist. Die Figur 5 zeigt eine vergrößerte Detailansicht der Pausche (4), auf der die konkave Ausgestaltung der hinteren, dem Reiter zugewandten Seite der Pausche im mittleren („Section M-M“) und unteren Segment („Section L-L“) zu sehen ist.

Die in B ansässige Beklagte tritt als Austellerin auf internationalen Fachmessen wie der Fachmesse „C 2015“ in D auf. Sie bietet über ihre Webseite auch mit Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Arten von Reitsätteln, insbesondere auch diverse Sportreitsättel, an. Auf ihrer Internetseite bewirbt die Beklagte – unter anderem auch in deutscher Sprache – unter den Bezeichnungen „A1“, „A2“, „A3“, „A4“, „A5“ und „A6“ Dressursättel (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Wegen der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die als Anlage K 4a zur Akte gereichten Screenshots der Internetpräsenz der Beklagten vom 17.08.2015 sowie den ebenfalls über die Internetseite abrufbaren und als Anlage K 4b zur Akte gereichten Produktkatalog „E 2013“ Bezug genommen. Nachfolgende Abbildung eines Dressursattels des Modells „A3“ ist der als Anlage K 7 zur Akten gereichten Produktbeschreibung der Beklagten entnommen:

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere komme es nicht auf eine erhebliche Ausprägung (Konkavität) der Pausche oder eine konkave Ausgestaltung auch des oberen Teils der Pausche an. Bei der im Anspruch 1 enthaltenen Bezugnahme auf die Anpassung der Pausche an den (Reiter-)Oberschenkel handele es sich auch um eine bloße Funktionsangabe. Sie behauptet, auf der Internetseite der Beklagte würden auch weiterhin Sättel mit konkav geformten Pauschen angeboten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Aussatzungsantrag der Beklagten scheitere bereits daran, dass eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben worden sei. Jedenfalls werde sich das Klagepatent in einer Entscheidung über eine etwaige Nichtigkeitsklage als rechtsbeständig erweisen. Eine solche Nichtigkeitsklage sei unbegründet, da der von der Beklagten angeführte Stand der Technik bereits vollumfänglich im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

Sättel zur reiterlichen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Sattel Sattelblätter umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet, wobei eine hintere Fläche der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, und bei denen die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger, und

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Abschriften der nichtgewerblichen Abnehmer, Nutzer und Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5. die im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

6. der Klägerin zu gestatten, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enthält) sowie der erläuternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb der Sättel der Typen “A1“, „A2“, „A3“, „A4“, „A5“ und „A6“ den deutschen Teil des EP 1 783 XXX B1 verletzen, in (z.B. drei aufeinander folgenden Ausgaben) der Zeitschrift F in einer halbseitigen Anzeige mit einer Schriftgröße von (z.B. 10 Punkten) veröffentlicht werden;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23. Februar 2013 begangenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da sie über keine ausgeprägte Konkavität im oberen, dem Reiter zugewandten Teil der Pausche verfügten. Der Anspruch 1 sei auch zu unbestimmt, da die Länge der Pausche von der Länge des Oberschenkels des jeweiligen Reiters („rider’s thigh“) abhängig gemacht werde. Da die Größe der jeweiligen Oberschenkel jedoch stark variiere, könne der Fachmann den Schutzumfang nicht rechtssicher feststellen. Die Beklagte behauptet, seit September 2015 keine Sättel mit konkaven Pauschen mehr vertrieben zu haben.

Sie ist der Ansicht, das Klagepatent werde sich in einem Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Denn die streitgegenständliche Lehre sei auf Grund offenkundiger Vorbenutzungen nicht neu. Insoweit behauptet sie, sowohl sie selbst wie auch andere Hersteller hätten Sättel verschiedenster Größen mit konkav geformten Pauschen schon vor November 2005 hergestellt und vertrieben. Insbesondere die in G ansässige Firma H habe bereits im Jahre 1989 konkav geformte Pauschen bei der Herstellung von Sätteln verwendet. Sie selbst habe – von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten – unter den Modellbezeichnungen „B1“ und „B2“ bereits vor dem Jahre 2000 Sättel vertrieben, die leicht konkav geformte Pauschen aufgewiesen hätten. Die angegriffenen Modelle „A1“, „“A1“, „A3“ und „A6“ seien – von der Klägerin ebenfalls mit Nichtwissen bestritten – seit den Jahren 2008, 2009 und 2014 in Produktion. Daneben sei die technische Lehre auch im Hinblick auf Schriften DE 199 24 383 A1 und US 491,831 nicht neu. Jedenfalls habe die erfindungsgemäße Lehre nahegelegen, da die beanspruchte stärker profilierte Ausgestaltung der Pausche rein handwerklicher Natur sei.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

I.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.
Das Klagepatent betrifft Sättel zur reiterlichen Verwendung. Solche Reitsättel werden insbesondere im Pferdesport verwendet, um das Reiten sicherer zu machen und die Rücken der Pferde zu schonen. Reitsättel weisen in der Regel an beiden Seiten ein- oder mehrteilige Sattelblätter auf, die an den seitlichen Flanken der Pferdekörper anliegen und zugleich die Oberschenkel der Reiter vom Pferdekörper trennen. Der in Laufrichtung des Pferdes betrachtete vordere Teil der Sattelblätter, an denen die Oberschenkel der Reiter anliegen, werden als Pauschen bezeichnet. In der nachfolgenden, von der Klägerin zur Veranschaulichung gefertigten Abbildung ist ein herkömmlicher Sattel zu sehen, wobei die Pausche des linken Sattelblattes mit einem Pfeil markiert ist:
Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002f.]) ausführt, Sattelblätter bekannt, die an ihrem vorderen Teil Polsterungen vorsehen, die sich zumeist nur über einen Teil der vertikalen Länge des Sattelblattes erstrecken und deren rückwärtige (dem Reiter zugewandte) Seite sanft abfällt. Die Schrift GB 26,844 offenbare Sattelblätter, die gewölbte Teile zur Aufnahme des Knies des Reiters aufwiesen. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Sätteln kritisiert das Klagepatent (Absatz [0002]), dass bereits bei der üblichen Bewegung eines Pferdes die Knie und Oberschenkel der Reiter in der sanft abfallenden Auswölbung der Pauschen keinen ausreichenden Halt finden und insoweit leicht herausrutschen können.

Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent in Absatz [0004] Bemühungen, den Halt des Reiterknies durch zusätzliche Fixierungen zu verbessern. Daran kritisiert das Klagepatent, dass es in bestimmten Anwendungsfällen, wie etwa dem Dressur- und Ausdauerreiten, nicht ausreichend sei, nur das Knie zu fixieren, sondern ein Bedürfnis bestehe, den Halt des gesamten Oberschenkels und damit zugleich des gesamten Beines zu verbessern.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, Pauschen bereitzustellen, die einen ausreichenden Halt des Oberschenkels des Reiters gewährleisten.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

M.0. Sattel zur reiterlichen Verwendung;
M.1. der Sattel umfasst Sattelblätter;
M.1.1. bei den Sattelblättern ist der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert, dass er eine Pausche bildet;
M.1.1.1. die hintere Fläche der Pausche ist in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav;
M.1.1.2. die hintere Fläche der Pausche passt in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines (Reiter-)Oberschenkels;
M.1.1.3. die Pausche weist eine Länge auf die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten.

2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale M.0., M.1. und M.1.1. nicht im Streit. Auch die übrigen streitigen Merkmale M.1.1.1., M.1.1.2. und M.1.1.3. sind durch die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht.

a)
Die seitens der Klägerin untersuchten Typen der angegriffenen Ausführungsformen machen Gebrauch vom Merkmal M.1.1.1., gemäß dem die hintere Fläche der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ist.

1)
Gemäß Merkmal M.1.1. umfasst die klagepatentgemäße Lehre auf jeder Seite des Sattels ein ein- oder mehrteiliges Sattelblatt, dessen vorderer Teil derart gepolstert ist, dass eine Pausche gebildet wird. Die konkrete Ausgestaltung der beanspruchten Pausche wird durch die Untermerkmale M.1.1.1. bis M.1.1.3. näher beschrieben. Danach ist die hintere Fläche der Pausche ist in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav (M.1.1.1.) und passt in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil des (Reiter-)Oberschenkels (M.1.1.2.), wobei die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten (M.1.1.3.).

Das Merkmal M.1.1.1. ist in der Weise auszulegen, dass es für seine Verwirklichung allein darauf ankommt, dass die Pauschen in ihrem unteren und mittleren Teil, der dem Reiter zugewandt ist, konkav ausgeformt sind. Darauf, wie die Pauschen hingegen in ihrem oberen Abschnitt ausgestaltet sind, insbesondere ob auch dieser Teil eine konkave Wölbung aufweist, kommt es nicht an. Ferner kommt es auch nur auf das Vorhandensein einer konkaven, d.h. nach innen gewölbten, Ausgestaltung an. Weitere Anforderungen an die Wölbung, insbesondere eine besondere Ausprägung oder Tiefe, stellt das Merkmal nicht.

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut. Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentansprüche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I m.w.N.).

Der Fachmann erkennt bereits aus dem Umstand, dass das Klagepatent von einem „unteren“ und „mittleren“ Bereich der Pausche bzw. ihres rückseitigen Teils spricht, dass es auch noch einen dritten, nämlich einen „oberen“ Bereich geben muss. Insoweit teilt das Klagepatent die Pausche in drei Sektoren auf, wobei es ihm allein auf die Ausgestaltung des unteren und des mittleren Bereichs ankommt. Dies ergibt sich daraus, dass der untere und der mittlere Bereich explizit benannt werden; der obere Bereich der dem Reiter zugewandten Pausche findet hingegen keine Erwähnung.

Dieses Verständnis wird zudem gestützt durch die Beschreibung des Klagepatents, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des für den Schutzbereich maßgeblichen Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung führt das Klagepatent in Absatz [0011] (Sp. 2 Z. 21-29) aus:

„The shape of the knee roll can best be understood with reference to the cross-sectional views of Figures 6 to 8 from which it will be seen that the concave shape extends from the lower part of the pad into the middle part and then tends to flatten somewhat in the upper part at which the retention effect required on the adjacent upper part of the thigh is not so critical as the main retention effect is required for the lower and middle parts of the thigh.”

Übersetzt:

“Die Form der Pausche geht am verständlichsten unter Bezugnahme auf die Querschnittansichten von Figur 6 bis 8 hervor, aus denen ersichtlich ist, dass die konkave Form vom unteren Teil des Polsters in den mittleren Teil verläuft und dann dazu neigt, im oberen Teil etwas abzuflachen, wo die erforderliche Haltewirkung auf den benachbarten Teil des Schenkels nicht so kritisch ist wie die hauptsächliche Haltewirkung, die für den unteren und mittleren Teil des Schenkels erforderlich ist.“

Auch hier stellt das Klagepatent allein auf die Ausgestaltung des als kritisch erkannten unteren und mittleren Bereichs der Pausche ab.

Ferner entnimmt der Fachmann der nachfolgend abgebildeten Figur 5 des Klagepatents eine Unterteilung der Pausche in drei Abschnitte/Sektoren, wobei „U“ für den oberen („Upper“), „M“ für den mittleren („Middle“) und „L“ für den unteren („Lower“) Bereich steht:
Darüber hinaus nimmt der Fachmann die durch Merkmal M.1.1.2. gelehrte Zweckangabe ernst, nach der die hintere Fläche der Pausche in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines (Reiter-)Oberschenkels passt. Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische – zumal: die räumlich-körperliche – Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die klagepatentgemäße Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet, über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann.

Der Fachmann versteht daher das Merkmal M.1.1.1. in der Gesamtschau mit Merkmal M.1.1.2. dergestalt, dass die Innenwölbung geeignet sein muss, den Oberschenkel des jeweiligen Reiters jedenfalls teilweise aufzunehmen und ihn zu stützen. Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Innenwölbung, insbesondere Anforderungen an eine etwaige „ausgeprägte Konkavität“ – wie die Beklagte meint – ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Einer solchen Angabe bedarf es auch nicht, da jeder Reiter über eine andere Statur verfügt und daher jeder Oberschenkel anders geformt ist.

Dieses Verständnis wird ferner belegt durch die Beschreibung des Klagepatents, das in Absatz [0011] (Sp. 2 Z. 33-28) ausführt:

“It will also be understood that owing to the softness and hence compressibility of the lining layer 10, it is principally the rear surface of the relatively hard moulding 8 which defines the thigh-retentive shape of the knee roll when the thigh is applied thereto.”
Übersetzt:

“Es versteht sich außerdem, dass es auf Grund der Weichheit und damit Zusammendrückbarkeit der Auskleidungsschicht 10 hauptsächlich die Rückfläche des relativ harten Formteils 8 ist, die die Schenkelform der Pausche definiert, wenn der Schenkel daran angewendet wird.“

2)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung machen die angegriffenen Ausführungsformen von Merkmal M.1.1.1. Gebrauch.

Den Screenshots der Internetseite der Beklagten sowie dem auch auf Deutsch gehaltenen Produktkatalog kann entnommen werden, dass die Beklagte unter den Bezeichnungen „A1“, „A2“, „A3“, „A4“, „A5“ und „A6“ Dressursättel bewirbt bzw. bis Mitte/Ende 2015 beworben hat, die über eine Pausche mit Innenwölbung im mittleren und unteren Bereich verfügen. Soweit die Beklagte einwendet, die von ihr hergestellten und vertriebenen Sättel hätten über keine ausgeprägte Konkavität im oberen Teil der Pausche verfügt, steht dieser Umstand einer Verwirklichung des Merkmals M.1.1.1. nicht entgegen, da es auf die Ausgestaltung dieses Teils der Pausche – wie zuvor ausgeführt – nicht ankommt. Unerheblich für die Verwirklichung des Merkmals ist im Übrigen auch, ob die Sattelblätter der angegriffenen Ausführungsformen ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind, da weder das Merkmal M.1.1.1. noch ein anderes Merkmal des Anspruchs 1 nähere Anforderungen an das Sattelblatt stellen. Insbesondere setzt Merkmal M.1. nur das Vorhandensein von Sattelblättern voraus, ohne eine Unterteilung in ein- oder mehrteilige Sattelblätter vorzunehmen.

Soweit die Beklagte vorbringt, sie verwende bei der Herstellung ihrer Sättel eine Vielzahl von Pauschen unterschiedlichster Länge und Ausgestaltung, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Verwirklichung des Merkmals M.1.1.1. bei den angegriffenen Ausführungsformen zu widerlegen. Auf den als Anlage B 4 von der Beklagten vorgelegten Fotografien sind zwar eine Vielzahl unterschiedlicher Pauschen (ohne Sattelblatt) zu erkennen. Auf Grund des Umstands, dass die Anlagen in schwarz/weiß gehalten sind und die jeweiligen Pauschen auch nur „von oben“ (d.h. nur von einer Seite) zu sehen sind, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es an einer konkaven Ausgestaltung der hinteren Pauschenseite fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, welche der gezeigten Pauschen in welchem Modell und in welchem Zeitraum verwendet wurden. Die Beklagte hat demgegenüber zugestanden, dass jedenfalls die Pausche mit der Bezugsnummer 33 eine konkave Ausgestaltung des hinteren Teils aufweist und diese Pausche im relevanten Verletzungszeitraum verwendet wurde.

b)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch das Merkmal M.1.1.3., gemäß dem die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten.

Entsprechend den oben unter Ziff. I.2.a)1) gemachten Ausführungen zu den Merkmal M.1.1.1. und M.1.1.2., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, ist auch das Merkmal M.1.1.3. auszulegen. Auch das Merkmal M.1.1.3. enthält eine Funktionsangabe mit der Folge, dass der Fachmann das Merkmal dergestalt versteht, dass eine klagepatentgemäße Pausche so lang sein muss, dass sie während des Ritts mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels derart in Kontakt ist, dass dieser gestützt wird. Dem Fachmann ist dabei auch klar, dass nicht jede Pausche für jeden Reiter geeignet sein kann, da es für die bezweckte Halte-Wirkung auf die Länge des Beines des Reiters ankommt und ggf. verschiedene individuelle oder standardisierte Pauschenlängen angefertigt werden müssen.

Unter den dem Anlagenkonvolut B 4 zu entnehmenden Pauschen der Beklagten sind eine Vielzahl von Pauschen zu erkennen, die – wie auch die Pausche mit der Bezugsnummer 33 – jedenfalls eine Länge aufweisen, bei der es zu Kontakten der Pauschen mit den unteren und mittleren Oberschenkeln eines normal großen Reiters kommt. Die Beklagte hat zudem auch nicht bestritten, dass die von ihr verwendeten Pauschen diesen Kontakt herstellen.

3.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

a)
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

b)
Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

c)
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG und § 242 BGB. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt dabei aus § 140b Abs. 3 PatG und §§ 242, 259 BGB. Für die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

d)
Die Beklagte ist nach Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker).

e)
Die Beklagte ist hingegen nicht auch zur Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenstände nach Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG verpflichtet.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 PatG liegen nicht vor. Der Vernichtungsanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (noch) über (inländischen) Besitz oder Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenständen verfügt (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz; Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 140a, Rn. 6). Hat die Beklagte – wie vorliegend – ihren Sitz im Ausland, so obliegt es der Klägerin zunächst, substantiiert dazu vorzutragen, dass die Beklagte in Deutschland über Besitz bzw. Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenständen verfügt (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler). Anhaltspunkte dafür, dass die in B ansässige Beklagte in Deutschland (noch) über Eigentum oder Besitz an patentverletzenden Reitsätteln verfügt, hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht. Auch verbietet sich eine stillschweigende Behauptung dieses Inhalts (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 538).

f)
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG zu.

Nach § 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Für ein Obsiegen im Sinne von § 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (Kühnen, in Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Kapitel D., Rn. 291). So genügt es, wenn ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageanträge wegen anderer Gründe (etwa Erfüllung oder Verjährung) abgewiesen werden. Weitere Voraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt, § 140e S. 1 a.E. PatG.

Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2015, Az. 4a O 149/14). Bei der Prüfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu würdigen (Busse/Keukenschrijver, Kommentar zum Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 140e, Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung sind Art, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn. 9; Kühnen, a.a.O., Kapitel D, Rn. 293ff.).

Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297f. – Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 der § 140e PatG zurückgeht, „Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (…) veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen“. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch für einen Veröffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt § 140e PatG ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilveröffentlichung, vielmehr müssen besondere Umstände die öffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, a.a.O., § 140e PatG, Rn.8). Denn eine Veröffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuwägen sind. Dies sieht auch die Gesetzesbegründung zu § 140e PatG vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten veröffentlichen kann und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht für die Veröffentlichung des Urteils aufkommen, um Schäden auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.

Zwar ist die Klägerin hier als „obsiegende Partei“ anzusehen, da ihr jedenfalls ein Unterlassungsanspruch zusteht. Jedoch fehlt ihr für die Zuerkennung eines Urteilsveröffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung geführt hat. Konkret auf das Verhalten der Beklagten zurückgehende Folgen hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass bei der Veröffentlichung des Urteils ohne zuerkannten Veröffentlichungsanspruch die Gefahr besteht, wegen wettbewerbsrechtlicher Herabwürdigung belangt zu werden, ist alleine zur Begründung des berechtigten Interesses im Sinne von § 140e PatG nicht ausreichend. Denn dieses Risiko besteht bei jedem Patentverletzungsfall, so dass das Risiko, wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen zu werden, ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung im jeweils zu beurteilenden Einzelfall nicht begründen kann. Denn ansonsten läge stets ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse vor. Das allgemeine Interesse der Klägerin, durch die Veröffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten ist nicht ausreichend, um die hierfür entstehenden Kosten den Beklagten aufzubürden.

4.
Das Verfahren war auch vorliegend auch nicht gemäß 148 ZPO auszusetzen. Eine solche Aussetzung des Verletzungsverfahrens kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn – und solange – ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens anhängig ist, da das Verletzungsgericht an den amtlichen Erteilungsakt gebunden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 515). Ohne ein laufendes, den Rechtsbestand des Klagepatents angreifendes Verfahren gibt es keinen Anlass, das Verletzungsverfahren auszusetzen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.