4c O 87/15 – Retardtablette II (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2583

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. November 2016, Az. 4c O 87/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand

Die Klägerin war vom 16. Juni 2003 bis zum 31. März 2006 als Laborleiterin und „Formulation Scientist“ bei der Beklagten beschäftigt, welche wiederum Rechtsnachfolgerin der A AG ist. Die A AG meldete eine Erfindung, die sie als Diensterfindung intern mit dem Titel „B Retard Tablette“ (im Folgenden: Streiterfindung) bezeichnete, am 9. Juni 2006 als internationale Anmeldung im Euro-PCT-Verfahren an (Anlage K 6) und beanspruchte diese Priorität in der Folgezeit für verschiedene Patentanmeldungen wie beispielsweise die EP 2 029 XXX B1 (Anlage K 8 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15; im Folgenden EP ‘XXX), die US 7,807,XXX B2 (Anlage K 9 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15; im Folgenden US ‘XXX-1) und die US 8,501,XXX B2 (Anlage K 10 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15; im Folgenden US ‘XXX-2). In diesen drei Patentschriften ist die Klägerin jeweils als Miterfinderin genannt, ebenso wie der Kläger im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15, Herr Dr. C. Hauptanspruch 1 der in englischer Verfahrenssprache angemeldeten EP ‘XXX lautet in deutscher Übersetzung:

„Pharmazeutische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabili-sator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist.“

Dem vorausgehend hatte sich Dr. C mit Schreiben unter dem Datum des 26. Januar 2005 (Anlage K 1A; dort ist das Datum offensichtlich irrtümlich mit „26.01.04“ angegeben) an die Beklagte gewandt. Das Schreiben ist überschrieben mit „B (Fesoterodinhydrogenfumerat) Retardtablette Galenische Entwicklung/Schutzrechte“ und hat insgesamt drei Anhänge, die als „Versuchsberichte“ überschrieben sind. In dem Schreiben heißt es – unstreitig – auszugsweise wie folgt:

„In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffs mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Besonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-wöchige offene Exposition gegenüber 75% rel. Luftfeuchte bei 40°C dem reinen Wirkstoff überlegen waren.
[…]
Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (im-mobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Hor-den- oder Wirbelbetttrockung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.
[…]
Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.“

Mit E-Mail vom 28. Januar 2005 (Anlage K 2) an den insoweit zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D, hatte der Zeuge E für die Streiterfindung einen Miterfinderanteil der Klägerin im Umfang von 17 Prozent genannt. Herr D forderte mit Formschreiben vom 8. April 2005 (Anlage K 3) unter anderem die Klägerin und auch den Kläger im parallelen Verfahren 4c O 79/15, Herrn Dr. C zur Abgabe einer Erfindungsmeldung auf. Herr Dr. C gab diese Erfindungsmeldung am 15. April 2005 ab (Anlage K 4) und benannte darin die Klägerin als Miterfinderin mit einem Anteil von 17 Prozent (Seite 2 der Anlage K 4).

Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 (Anlage K 10) bot die Beklagte der Klägerin den Ab-schluss eines „Erfindervergütungs-Grundvertrages“ an, gemäß dem die Klägerin auf Grundlage eines Miterfinderanteils von lediglich 9,5 Prozent (anstelle eines Miterfinderanteils von 17 Prozent) vergütet werden sollte. Hierüber kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, in deren Verlauf die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Anlage K 12) eine Festsetzung ihres Miterfinderanteils auf 17 Prozent verlangte. Im Anschluss an dieses Schreiben forderte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. F, die Klägerin mündlich aber ergebnislos auf, ihre Beiträge zur Streiterfindung zu benennen.

Die Klägerin behauptet, sie sei tatsächlich Miterfinderin der Streiterfindung. Sie habe auf Grundlage zahlreicher Tests und erfinderischer Diskussionen mit Dr. C den Zuckeralkohol Xylitol als am besten wirkenden Stabilisator zur Minderung der Hydrolyse im Wirkstoff Fesoterodin und Fesoterodinhydrogenfumerat identifiziert.

Ferner habe es zwar bereits 1999 oder 2000 Hinweise auf eine positive Wirkung von Xylitol gegeben, es war allerdings damals noch unbekannt, ob dies einer Kristall-Modifikation des Wirkstoffs oder einer positiven Interaktion zu verdanken war. Die festgestellten Eigenschaften waren noch variabel in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Wirkstoffs („batch to batch variability“). Die Klägerin habe erkannt – und den weiteren Miterfinder Dr. C darauf hingewiesen – dass die eigentlich naheliegende Trockengranulierung wider Erwarten ein Stabilitätsrisiko darstelle. Stattdessen habe sie vorgeschlagen, eine wässrige Granulierung durchzuführen und zu untersuchen. Die Methode der Trockengranulierung sei der Klägerin durch ihre Dissertation gut bekannt gewesen. Den überraschenden Effekt einer stabilitätsfördernden wässrigen Granulierung habe die Klägerin Herrn Dr. C gegenüber durch den Verweis auf die vorliegende Datenlage belegt. Dies habe dementsprechend Eingang gefunden in das Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2016 (Anlage K 1, vollständig als Anlage K 2 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/16), welches im Übrigen als ordnungsgemäße Erfindungsmeldung sowohl der hiesigen Klägerin als auch des Dr. C zu bewerten sei.

Ferner meint die Klägerin, ihre Ansprüche seien nicht, auch nicht teilweise verjährt. Nach ihrem letzten Schreiben im Mai oder Juni 2010 (Anlage K 12, mit abweichender Datierung, nämlich auf den 7. Juni 2012 als Anlage K 12A) sei zwischen ihr und der Beklagten eine Verhandlungspause eingetreten, wie dies auch in den Verhandlungen anderer Erfinder mit der Beklagten üblich gewesen sei und was jedenfalls einen weiteren Ablauf der Verjährungsfrist gehindert habe.

Die Klägerin beantragt,

1. der Klägerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche vermögenswerten Vorteile, die der Beklagten und/oder mit ihr verbundenen Gesellschaften (§§ 15ff. Aktiengesetz) zugeflossen sind aufgrund der Dienst-erfindung mit der internen Bezeichnung der Beklagten „B Fesoterodinhyrogenfumerat Retad Tablette“, die u.a. dem Europäischen Pa-tent EP 2 029 XXX B1 („Stabilisierte pharmazeutische Zusammensetzung mit Fesoterodin“) zugrunde liegt, dessen erteilter Anspruch 1 lautet: „Pharmazeu-tische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist.“,

insbesondere über soweitige Meilensteinzahlungen, laufende Lizenzeinnah-men (untergliedert in Fesoterodin- und Tolterodine-Produkte) sowie Vorteile aus Kreuzlizenzen und anderen Austauschverträgen

wobei die Auskunft und Rechnungsleung aufgegliedert nach Jahren und Empfängern des Zuflusses zu erfolgen hat;

2. der Klägerin ferner Kopien von allen Verträgen nebst Ergänzungen und jeweiligen Anhängen sowie Kopien von Lizenzabrechnung zu überlassen, die den Auskünften gemäß Antrag 1. zugrunde liegen;

3. der Klägerin nach erfolgter Auskunft / Rechnungslegung einen angemessenen Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt. BGB), hilfsweise eine angemessene Erfindervergütung (§ 9 ArbnErfG) zu zahlen, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. – bis zu dessen Inkrafttreten – dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und ab Rechtshängigkeit fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils jährlich seit dem 1. Februar des auf ein Einnahmejahr folgenden Jahres.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Miterfindereigenschaft der Klägerin. Die Klägerin habe nichts dazu vorgebracht, worin ihr schöpferischer Beitrag zur Streiterfindung gelegen haben soll. Sie, die Beklagte, habe sich auf die Behauptung des Dr. C verlassen, die Klägerin sei an der Erfindung beteiligt gewesen. Die Beklagte betrachte alleine die auf einem Formblatt unter dem Datum des 15. April 2005 (Anlage K 4) abgegebene Erklärung, welcher das Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005 (Anlage K 1 nebst weiteren Anlagen, nämlich im Umfang der Anlage K 2 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15) beilag, als wirksame Erfindungsmeldung. Aus dieser Erfindungsmeldung ergebe sich indes, dass alleine die Identifikation von Sorbitol und Xylitol als Stabilisatoren die Streiterfindung ausmacht.

Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin zum Teil verjährt. Eine Verhandlungspause nach dem letzten Austausch im Jahre 2010 habe es nicht gegeben, weswegen Verjährung innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist eingetreten sei, weil der Klägerin sowohl der angebliche Anspruch als auch die angebliche Schuldnerin bekannt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Stufenklage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche und diese vorbereitende Auskunftsansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB noch unter demjenigen der Vergütung einer wirksam in Anspruch genommenen Diensterfindung nach § 9 ArbNErfG zu. Es lässt sich auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen, dass sie Miterfinderin der Streiterfindung ist.

I.
Die Streiterfindung betrifft ausweislich der einleitenden Bemerkungen der EP ‘XXX, der US ‘XXX-1 und der US ‘XXX-2, welche unstreitig auf der Streiterfindung beruhen, pharmazeutische Zusammensetzung enthaltend Fesoterodin oder ein pharmazeutisch akzeptables Salz oder Solvat davon, sowie ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Zusammensetzung.

Fesoterodin ist, wie aus dem Stand der Technik bekannt ist ein neuartiger Wirkstoff zur Behandlung einer überaktiven Harnblase, Harninkontinenz und anderer Dysfunktionen des Harntrakts. So offenbart beispielsweise die WO 03/099268 die Kombination eines bestimmten Opioids mit Fesoterodin zur Behandlung von Harndrang und Harninkontinenz. Auch ist es aus dem Stand der Technik vorbekannt und beispielsweise in der EP 1 230 209 B1 offenbart, stabile Salze von Wirkstoffen aus der Klasse der 3,3-Diphenylamine, darunter auch Fesoterodin, zu bilden. Die WO 99/44604 schließlich offenbart die Stabilisierung von bestimmten Wirkstoffen mithilfe eines Stabilisierers, der aus einer Gruppe gewählt wird, welche Mannitol, Xylitol, Sorbitul, Glukose, Fruktose, Laktose und Maltose umfasst.

Das Symptom der überaktiven Blase ist ein äußerst häufiges Leiden, das etwa 17 Pro-zent der erwachsenen Bevölkerung in größeren europäischen Staaten betrifft. Es beruht auf krampfhaften Kontaktionen der die Blase umgebenden Muskulatur, was zu einem dauerhaft erhöhten Druck in der Blase und dem dringenden Bedürfnis zu urinieren führt. Die möglichen Ursachen sind vielfältig und umfassen traumatische oder toxikologische Störungen der Nerven, Gegenanzeigen anderer Wirkstoffe und neurologische Erkrankungen. In manchen Fällen kann die überaktive Blase ohne Medikamente behandelt werden, etwa durch entsprechende Übungen oder Verhaltenstherapie, aber meistens ist eine medikamentöse Behandlung die bessere Variante. Fesoterodin ist insoweit als potenter Wirkstoff zur Behandlung von Harnkontinenz. Allerdings ist es auch bekannt, dass Fesoterodin unter Stressbedingungen erheblich zersetzt werden kann, beispielsweise in einer feuchten Umgebung oder bei erhöhten Temperaturen. Es wird angenommen, dass diese Zersetzung auf Hydrolyse und Oxidation beruht. Es ist daher notwendig, neue pharmazeutischen Zusammensetzungen zu schaffen, die Fesoterodin enthalten und stabil gegenüber Zersetzung über eine längere Zeit hinweg sind. Dies formulieren die auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechte EP ‘XXX, US ‘XXX-1 und US ‘XXX-2 als technische Aufgabe.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Streiterfindung beispielsweise nach der erteilten Fassung der EP ‘XXX eine pharmazeutische Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:

Pharmazeutische Zusammensetzung, die umfasst:
1. Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und
2. einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator,
2.1. wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgewählt ist.

II.
Dass die Klägerin Miterfinderin an dieser technischen Lehre der Streiterfindung ist, lässt sich nicht feststellen.

1.
Miterfinder – auch einer Diensterfindung – ist, wer zur gefundenen technischen Lehre einen eigenen Beitrag beigesteuert hat, der zwar einen gewissen schöpferischen Charakter haben muss, ohne dass allerdings der jeweilige Beitrag eines Miterfinders selbständig erfinderisch sein muss, weswegen an den zu fordernden schöpferischen Beitrag keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Andererseits genügt das bloß handwerkliche Mitarbeiten oder eine technische Hilfestellung nicht aus, um eine Miterfinderstellung zu begründen (BGH GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung; Bartenbach/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 46; jeweils m.w.N.).

Für ihre Miterfindereigenschaft – sowohl dem Grunde nach als auch zum Umfang ihrer Miterfinderstellung – ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Prozessual ist sie deswegen gehalten, konkrete tatsächliche Umstände, die ihren Anspruch stützen, so deutlich vorzubringen, dass einerseits ihre Gegnerin sich hierauf einlassen kann und andererseits ein solches Vorbringen zur Grundlage einer Beweiserhebung gemacht werden könnte. Eine Erleichterung ihrer Darlegungs- und Beweislast kommt nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, von denen sie keine Kenntnis haben kann oder soweit sie sich auf Erkenntnisquellen, wie etwa Unterlagen, stützen müsste, zu denen sie in unverschuldeter Weise keinen Zugang hat, während die Gegenseite über derlei Erkenntnisquellen verfügt.

Dass eine natürliche Person in einer Schutzrechtsanmeldung, die auf eine Diensterfindung zurückgeht, als Miterfinder genannt ist, ist zwar ein erhebliches Indiz für die Erfindereigenschaft des in der Schutzrechtsanmeldung Genannten, zumal weil der anmeldende Arbeitgeber nach dem Recht des jeweiligen Amtes stets gehalten sein wird, die Erfinder wahrheitsgemäß zu benennen. Indes kann dieses Indiz erstens kaum mehr Gewicht haben, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Personen und der Anteil der angeblichen Miterfinder auf Angaben verlassen hat, die ihm aus dem Kreise der Miterfinder gemacht wurden; und zweitens ist der Arbeitgeber nicht an die Erfinderbenennung gegenüber dem Amt im Verhältnis zu den genannten Personen gebunden (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rdn. 51.2).

2.
Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert solche Umstände vorgebracht, aufgrund derer sich ihre Miterfinderstellung feststellen ließe. Dass die Beklagte die Klägerin, worauf diese sich beruft, über einen langen Zeitraum als Miterfinderin betrachtet hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Beklagten als Miterfinderin genannt wurde, ohne dass die Beklagte dies selber überprüft hätte oder hätte überprüfen müssen. Ebenso wenig ergibt sich für eine Miterfindereigenschaft der Klägerin etwas aus dem Umstand, dass die Beklagte sie aufgefordert hatte, eine entsprechende Miterfinder-Erklärung („declaration“) gegenüber dem US-amerikanischen Patentamt abzugeben. Solche Erklärungen sind dort aus formellen Gründen notwendig, sie werden daher ohne Prüfung der Miterfinderschaft von den als Miterfinder benannten natürlichen Personen eingeholt, um das US-amerikanische Anmeldeverfahren betreiben zu können.

Soweit die Klägerin vorbringt, ihr Beitrag liege in „zahlreichen Tests und erfinderischen Diskussionen mit Dr. C“, was insgesamt zur Identifikation von Xylitol als dem am besten wirkenden Stabilisator geführt habe, so ist das unsubstantiiert. Es lässt sich nicht erkennen, durch welche konkreten Umstände die Klägerin im Rahmen solcher „Tests“ oder „erfinderischer Diskussionen“ zum Gegenstand der Erfindung beigetragen haben will. Ihre bloße Mitwirkung reicht deshalb nicht aus, weil – wie dargelegt – das bloß handwerkliche Mitarbeiten oder die bloße technische Mitwirkung nicht ausreichen. Es fehlt aber an jeglichem Anhaltpunkt dafür, was die Klägerin geleistet haben will, um über eine solche bloße Mitwirkung hinaus zu gelangen und zur Findung der technischen Lehre, welche Gegenstand der Diensterfindung sein soll, beizutragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, in welchem konkreten technischen Zusammenhang die angeblich schöpferischen Beiträge zu der schließlich gefundenen Streiterfindung gestanden haben sollen. Dass die Klägerin gerade zum Kern der Erfindung, nämlich der Auswahl eines geeigneten Stabilisators für Fesoterodin aus einer bestimmten Gruppe von Zuckeralkoholen, etwas beigetragen habe, bringt sie nicht in substantiierter Weise vor.

Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe die Wirksamkeit der wässrigen Granulierung erkannt und Dr. C überzeugt, hieran festzuhalten, ist dies zwar etwas stärker konkretisiert, es lässt sich hierbei aber nicht erkennen, worin insoweit ein Beitrag zur Diensterfindung gelegen haben soll. In dem Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005 (Anlage K 1), das die Klägerin – und im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15 mit Dr. C als dortigem Kläger – als Erfindungsmeldung betrachten und das nebst allen Anlagen unstreitig der Erfindungsmeldung 15. April 2005 beigelegen hatte, ist die besondere Eignung von Xylitol als Stabilisator gegen die hydrolytische Zersetzung des Wirkstoffs Fesoterodin beschrieben. Auch Mannitol wird als möglicher Stabilisator beschrieben, die Eigenschaften von Xylitol aber als überlegen beschrieben. In einem weiteren Absatz (Anlage K 1, letzter Absatz der ersten Seite) heißt es dann, mithilfe des Stabilisators Xylitol habe sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren als geeignet erwiesen, während zugleich auch eine Trockengranulierung erfolgreich gewesen sei. Damit ist die Diensterfindung ersichtlich nicht darauf gerichtet, das richtige Granulierverfahren für die Zubereitung der Formulierung zu finden, sondern den geeigneten Stabilisator. Bei Einsatz von Xylitol als Stabilisator wird sogar eine Nassgranulierung als geeignet angegeben, ohne allerdings dieser den Vorzug vor einer Trockengranulierung zu geben, die ebenfalls als erfolgreich durchgeführt beschrieben ist. Demnach steht auch dieses Vorbringen in keinem erkennbaren technischen Zusammenhang zu dem, was die Streiterfindung ausmacht: Die Streiterfindung ist nicht auf die Entscheidung zwischen Nass- oder Trockengranulierung ausgerichtet, sondern auf die Auswahl des richtigen Stabilisators aus der richtig gefassten Gruppe von Zuckeralkoholen.

Soweit die Klägerin außerdem vorbringt, sie sei ab Mitte 2003 vom zunächst plausibler erscheinenden Trockengranulierungsverfahren abgerückt und habe ab diesem Zeit-punkt ein Feucht- oder Nassgranulierverfahren vorgeschlagen, lässt das einen erfinderischen Beitrag der Klägerin deshalb nicht erkennen, weil sie in eben diesem Zusammenhang selber vorträgt, noch im Dezember 2004 habe sie an Versuchen mitgewirkt, bei denen eine Trockengranulierung und Walzenkompaktierung durchgeführt wurde, und aus den im Anschluss hieran durchgeführten Stabilitätstest habe sich eine mangelnde Stabilität der trocken granulierten Chargen ergeben. Dies lässt nicht erkennen, dass sich die Klägerin mit ihrer angeblichen Erkenntnis zur Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung habe durchsetzen können. Vielmehr sind offenbar weitere Versuche durchgeführt worden. Soweit die Ergebnisse der an diese Versuche anschließenden Untersuchungen eine Überlegenheit der Nassgranulierung gegenüber der Trockengranulierung ergeben haben mögen, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag die Klägerin dann noch geleistet haben will, wenn die Beklagte diese Ergebnisse doch ohnehin gewonnen hat.

Die Angabe der Klägerin, ihr Beitrag liege gerade in der Identifikation der Nassgranulierung als geeignetem Verfahren, steht sogar im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005, weil dort, wie ausgeführt, gerade keine Überlegenheit der Nassgranulierung vor der Trockengranulierung festgehalten ist. Vielmehr werden insoweit sowohl die Nassgranulierung als auch die Trockengranulierung als zueinander im Ergebnis gleichwertige Verfahren der Verarbeitung dargestellt. Festgehalten ist insoweit lediglich, dass es aus Sicht der Erfinder erstaunlich ist, dass das Nassgranulierverfahren geeignet erscheint, obwohl der zu verarbeitende Wirkstoff Fesoterodin grundsätzlich empfindlich gegen Hydrolyse ist. Diese Angabe steht insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der Erfinder, dass Fesoterodin mit Zuckeralkoholen, insbesondere mit Xylitol, stabilisiert werden kann. Das lässt erstens die weitere Angabe zum Granulierverfahren als weniger bedeutend erscheinen gegenüber der Stabilisierung mithilfe von Xylitol, zweitens stellt es die Angabe zu den Granulierverfahren in dem Sinne dar, dass die Stabilisierung mit Xylitol so wirksam ist, dass trotz der Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs Fesoterodin sogar ein Nassgranulierverfahren in Betracht kommt. Eine Überlegenheit des Nassgranulierverfahrens gegenüber einem Trockengranulierverfahren lässt sich hingegen nicht erkennen, zumal zusätzlich die „Trockengranulierung mithilfe eines Walzenkompaktors“ als „erfolgreich“ bezeichnet wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.