I-2 U 49/16 – Schraubimplantate (1)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2586

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 02. Februar 2017, Az. I-2 U 49/16

Vorinstanz: 4b O 137/14

I. Die Berufung gegen das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des am 20.09.2014 abgelaufenen deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 646 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin bis zu dessen Erlöschen war, wurde am 20.09.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 21.09.1993 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 05.04.1995 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.11.1999 bekannt gemacht. Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.2006 (Az. X ZR 16/3, Anlage K 3) teilweise für nichtig erklärt. Die geänderte Patentschrift DE 594 08 AAB C5 (Anlage K 2), die als „Beschreibung“ lediglich den Hinweis auf das Nichtigkeitsberufungsurteil enthält und außerdem die vom BGH neu gefassten Patentansprüche wiedergibt, wurde am 07.12.2006 veröffentlicht.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.11.2016 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Patentanspruch 1 lautet in der aufgrund des ersten Nichtigkeitsverfahrens eingeschränkten Fassung wie folgt (wobei die durch das BGH-Urteil neu hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben sind):

„Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift) erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen stark vergrößerten Längsschnitt durch ein erfindungsgemäßes Schraubimplantat. Figur 3 zeigt (in entgegengesetzter Orientierung, d.h. mit dem Kopfteil unten und mit dem unteren Gewindeteil oben) eine vergrößerte Einzelheit III aus der Figur 1.
In der vorstehend eingeblendeten Figur 1 ist ein Schraubimplantat 81 zu sehen, das über einen länglichen, zylindrischen Implantatkörper 21 verfügt. Ausgehend von einer kieferauswärts gerichteten Stirnseite 22 ist der Implantatkörper 21 mit einer mittigen Gewindebohrung 23 versehen. Diese erstreckt sich in Richtung einer Längsmittelachse 24 in das Innere des Implantatkörpers. Im oberen Endbereich ist die Gewindebohrung 23 mit einer kegelstumpfförmigen Ausweitung versehen, die sich ausgehend von der Stirnseite 22 zur Gewindebohrung 23 hin verjüngt.

In der vorstehend ebenfalls eingeblendeten Figur 3 ist zu sehen, dass der (normale) Kerndurchmesser d des Gewindeabschnitts 82 im Bereich des Mittelabschnitts 83 vergrößert ist. Dadurch verfügt der Mittelabschnitt 83 über einen erweiterten Kerndurchmesser dm, der etwa zwischen dem Kerndurchmesser d und dem Flankendurchmesser D des regulären Gewindes am Gewindeabschnitt 82 liegt.

Die Beklagte vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung „B“ Schraubimplantate (angegriffene Ausführungsform). Die nachstehende Abbildung gibt eine Schnitt-zeichnung der angegriffenen Ausführungsform wieder, wobei die Beklagte die Innenkontur des Werkzeugaufnahmeraumes nicht zutreffend bzw. missverständlich wiedergegeben sieht.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage K 12) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform ohne Erfolg ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten macht die Klägerin in Höhe von 11.606,80 EUR geltend, wobei sie einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zugrunde legt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletze die Beklagte Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß. Soweit das Patent lehre, dass der Implantatkörper im Mittelabschnitt einen zylindrischen Kern aufweise, beziehe sich dies auf die Außenkontur des Mittelabschnitts und nicht auf den Innenraum des Implantatkörpers. Die angegriffene Ausführungsform weise einen solchen zylindrischen Kern auf. Außerdem besitze die angegriffene Ausführungsform ein patentgemäßes Werkzeugaufnahmemittel; dieses sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht auf den Innensechskant beschränkt. Es umfasse auch Bereiche, in denen kein Formschluss zwischen Werkzeug und Implantatkörper erfolge, sondern lediglich die Einführung des Werkzeugs in den Implantatkörper erleichtert werde, wie dies bei der konischen Aufweitung im Kopfabschnitt der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei.

Die Beklagte hat in der Vorinstanz geltend gemacht, der im Klagepatentanspruch genannte zylindrische Kern sei vom Gewindekern zu unterscheiden und als inneres Element zu verstehen. Im Inneren des Implantatkörpers müsse sich ein zylindrischer
(Hohl-)Kern befinden. Ein Schraubimplantat wie die angegriffene Ausführungsform, bei dem sich der Kern nach oben hin weite, sei vom Schutzumfang des Klagepatents nicht erfasst. Außerdem weise die angegriffene Ausführungsform kein klagepatentgemäßes Werkzeugaufnahmemittel auf. Als solches sei ein Mittel anzusehen, das eine Drehmomentübertragung durch Formschluss mit einem Schraubwerkzeug erlaube. Der Innensechskant der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich jedoch nicht durch den Kopfabschnitt und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts.

Durch Urteil vom 03.05.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17. Januar 2007 bis 20. September 2014

Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

bei denen sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch Übermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Januar 2008 bis 20. September 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.450,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Merkmal, wonach zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, verwirklicht sei. Mit dem in diesem Merkmal erwähnten zylindrischen Kern beschreibe der Klagepatentanspruch die Außenkontur des Mittelabschnitts des Implantatkörpers am Flankengrund des Gewindes. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs, wonach der Implantatkörper gemäß der Merkmalsgruppe 3 eine durch die Merkmale 3a bis 3c näher charakterisierte Außenfläche aufweise. Das Innere des Implantatkörpers beschreibe der Klagepatentanspruch hingegen als Werkzeugaufnahmemittel. Auch in der Beschreibung des Klagepatents werde der Begriff des Kerns durchweg dafür verwendet, die Außenkontur des Gewindeabschnitts und des Mittelabschnitts am Flankengrund des Gewindes zu beschreiben. Die Funktion der zylindrischen Tiefe bestehe in Abgrenzung zu einer konischen Form darin, dass im Zusammenwirken mit der im Vergleich zum Gewindeabschnitt verringerten Gewindetiefe eine nahezu gleichbleibende, größere Wandstärke im Mittelabschnitt erreicht werde, die es ermögliche, das Werkzeugaufnahmemittel tiefer im Inneren des Implantatkörpers unterzubringen. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auslegung auf das im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 25.04.2006 berufe, führe dies zu keiner anderen Auslegung. Nur solche Teile der Entscheidungsgründe könnten die Beschreibung des Patentanspruchs beschränken oder ersetzen, auf denen der Erfolg der Nichtigkeitsklage beruhe. Der Sinngehalt des Klagepatentanspruchs erfahre durch die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils keine Änderung, selbst wenn der BGH unter dem zylindrischen Kern des Implantatkörpers dessen Innenraum verstanden haben sollte.

Auch weise die angegriffene Ausführungsform ein „Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats“ auf. Hierunter sei jede räumlich-körperliche Gestaltung zu verstehen, die der Aufnahme eines Werkzeugs diene und einen Formschluss zwischen dem Werkzeug und dem die Aufnahme formenden Körper ermögliche, so dass mittels des Werkzeugs ein Drehmoment auf den Implantatkörper übertragen werden könne. Dabei müsse nicht der Innenraum des Implantatkörpers über den gesamten Kopfabschnitt und den größten Teil des Mittelabschnitts als Werkzeugaufnahmemittel ausgebildet sein. Es genüge, wenn in der unteren Hälfte des Mittelabschnitts ein Werkzeugaufnahmemittel angeordnet sei. Bei funktionaler Betrachtung sei es nicht erforderlich, die für das Drehmoment erforderlichen Angriffsflächen über die gesamte Länge der Innenbohrung des Implantatkörpers zu erstrecken. Die angegriffene Ausführungsform weise einen Innensechskant auf. Dieser erstrecke sich über die gesamte Länge des Mittelabschnitts. Dass der Innensechskant im oberen Bereich des Mittelabschnitts nicht vollständig ausgebildet sei, sondern lediglich seine Ecken, während der Innenraum des Implantatkörpers im Bereich der sechs Seiten des Innensechskants weiterhin konisch zulaufe, sei unbeachtlich.

Dier vorgerichtlichen Abmahnkosten hat das Landgericht der Klägerin (auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- € bei einem Gebührensatz von 1,8 nebst Auslagenpauschale) in Höhe von 5.450,80 € zuerkannt und das Zahlungsbegehren im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie hält daran fest, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Sie weise eine konische Innenkontur auf, die sich vom Werkzeugaufnahmemittel im unteren Teil des Mittelabschnitts ausgehend nach oben aufweite; dies führe im Unterschied zu einer zylindrischen Ausgestaltung des Kerns zu einer Verringerung der Wandstärke im oberen Mittelabschnittsbereich. Dies mache die nachstehend eingeblendete, von der Beklagten beschriftete schematische Zeichnung deutlich.

Die Beklagte macht weiter geltend, das Landgericht habe den Begriff des „zylindrischen Kerns“ fehlerhaft ausgelegt, indem es sich ausschließlich an der ursprünglichen Beschreibung des Patents orientiert habe. Werde das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren im Wege eines Hilfsantrags aufrechterhalten, so träten die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils, die die Abweichungen der Anspruchsfassung vom Nichtigkeitsurteil behandelten, an die Stelle der ursprünglichen Beschreibung und seien daher auch bei der Auslegung des Patents zu berücksichtigen. Im Übrigen finde sich an keiner Stelle des Klagepatents das nachträglich eingefügte Tatbestandsmerkmal „zylindrischer Kern“, sondern es werde jeweils lediglich vom Kerndurchmesser am Mittelabschnitt gesprochen. Der Grund für die Einfügung des Teilmerkmals „zylindrischer Kern“ durch den Bundesgerichtshof sei gewesen, dass durch die zylindrische Ausgestaltung der Innenkontur des Implantatkörpers die zur Verfügung stehende Wandstärke zwischen Innenbohrung und Gewindekern des Außengewindes mit gleichmäßiger Materialstärke ausgebildet sein sollte. Hiervon mache die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch.

Außerdem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich beim angegriffenen Implantatkörper das Werkzeugaufnahmemittel durch den Kopfabschnitt und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit Gewinde geringerer Tiefe erstrecke. Tatsächlich verlaufe das zur Drehmomentübertragung dienende Werkzeugaufnahmemittel nicht durch den Kopfabschnitt und zudem lediglich durch den im unteren Drittel des Mittelabschnitts befindlichen Innensechskant, so dass auch nur dort eine Drehmomentübertragung stattfinde. Der darüber liegende Bereich weise gerade keinen Innensechskant, sondern allenfalls radial nach außen geneigte Flanken eines Konus auf. Der konische Bereich bewirke weder einen Form- oder Reibschluss, sondern diene lediglich der Führung und Abdichtung des eingebrachten „Shuttles“.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 646 AAA B1 (DE 594 08 AAB C5) auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht: Die Anspruchsänderung im Nichtigkeitsverfahren durch Ergänzung um das Merkmal „zylindrischer Kern“ sei ausschließlich deswegen erfolgt, um den Gegenstand er Erfindung gegenüber der Druckschrift EP 0 668 AAC abzugrenzen. Diese offenbare einen Implantatkörper mit einer konischen Form des Gewindes im Mittelabschnitt. Daher sei es zur Ergänzung „Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern“ gekommen.

Es sei nicht erforderlich, dass das Werkzeugaufnahmemittel insgesamt als Innensechskant ausgebildet sei. Dies ergebe sich aus den Unteransprüchen 5 bis 7; im Übrigen diene die kegelstumpfförmige Aufweitung des Werkzeugaufnahmemittels bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl der erleichterten Einführung des Werkzeugaußensechskants in den Innensechskant als auch der Führung und Stabilisierung des Werkzeugs während des Einschraubens des Implantats.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und dass der Klägerin deswegen die zuerkannten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung zustehen. Anlass, den Verletzungsprozess mit Rücksicht auf das neuerliche Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz, insbesondere von Zahnprothesen und Einzelzähnen am Kiefer. Derartige Schraubimplantate werden in eine vom Zahnarzt vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Damit dies möglich ist, besitzt das Implantat auf seiner dem Kiefer abgewandten Stirnseite eine Vertiefung (z.B. ein Innensechskant), in die ein Schraubwerkzeug so eintauchen kann, dass Drehmomente des Schraubwerkzeuges übertragen werden können und das Implantat in die Kieferbohrung eingedreht wird.

Aus der Klagepatentschrift geht hervor, dass solche Schraubimplantate u.a. aus der US-Patentschrift 5,000,AAD (Anlage K 6) geläufig waren. Eine bevorzugte Ausführungsform ist nachfolgend eingeblendet. Sie zeigt eine relativ flach gehaltene Werkzeugaufnahme (28) am stirnseitigen, gewindefreien Ende (24) des Implants. Die Aufnahme erstreckt sich nur über einen Bruchteil der gesamten axialen Ausdehnung des Kopfteils (20).

Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Schraubimplantate insbesondere im Kopfbereich eine Gestaltung aufweisen, die beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen führt und die daher ein die Einheilung des Schraubimplantats in den Kiefer verzögerndes Trauma hervorrufen können. Außerdem bieten die bekannten Schraubimplantate vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer.

Die Klagepatentschrift beschreibt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, ein Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen lässt und hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.

Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Schraubimplantat mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:

1. Schraubimplantat (81) zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer.
2. Das Schraubimplantat (81) hat einen Implantatkörper (21), der zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbar ist.
3. Der Implantatkörper (21) weist eine Außenfläche auf,
a) die an ihrem unteren Teil (82) mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist;
b) die an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist.
4. Zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ist ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde angeordnet.
5. Das Gewinde hat eine
a) geringere (Gang-)Tiefe und
b) einen zylindrischen Kern.
6. In dem Implantatkörper (21) ist ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet.
7. Das Werkzeugaufnahmemittel (86) erstreckt sich durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe.
a)
Von zentraler Bedeutung für die Vorteile der Erfindung sind die Anspruchsmerkmale 5 und 7, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Er liegt darin begründet, dass die Werkzeugaufnahmevertiefung gegenüber dem Stand der Technik axial deutlich vergrößert ist, was die Eingriffsmöglichkeit (und infolgedessen die sichere Führung und die Drehmomentübertragung) für das Einschraubwerkzeug entscheidend verbessert. Die Werkzeugaufnahme erstreckt sich erfindungsgemäß nicht mehr nur durch einen Bruchteil der, sondern durch den gesamten Kopfabschnitt hindurch und sie setzt sich darüber hinaus mindestens über den größten Teil des (sich in Richtung auf den Kiefer) anschließenden Mittelabschnitts des Implantats fort (Merkmal 7). Damit der Eingriffsbereich für das Drehwerkzeug in der geschilderten Weise axial in das Implantat hinein verlängert werden kann, muss in dem mit einem Außengewinde versehenen Mittelabschnitt des Implantats eine ausreichende Wandstärke vorhanden sein, die dem Werkzeugeingriff bei der Handhabung standhält. Damit befasst sich die Merkmalsgruppe 5. Sie besagt, dass das Gewinde des Mittelabschnitts – Erstens – eine geringere Gang-Tiefe als das Gewinde des Unterteils und – Zweitens – einen zylindrischen Kern hat. Das Gewinde des Mittelabschnitts ist also – woran schon nach der Anspruchsformulierung („… mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern …“) kein Zweifel bestehen kann – durch zwei Maßnahmen gekennzeichnet, nämlich durch eine verringerte Tiefe der Gewindegänge und durch eine zylindrische Form des Gewindekerns. Folge der erstgenannten Maßnahme (geringere Gangtiefe des Gewindes) ist, dass der Gewindegrund und damit die äußere Umrisslinie des Implantat-Vollmaterials nach außen verlagert wird und folglich umfangsmäßig weiter außerhalb liegt als dies beim unteren Implantatteil der Fall ist. Der hierdurch erzielte Zuwachs an Vollmaterial-Wandstärke für die Werkzeugaufnahmevertiefung wäre jedoch unvollkommen, wenn nicht gleichzeitig Vorsorge dafür getroffen wäre, dass sich die Wandstärke nicht wieder durch einen der Sache abträglichen konischen Verlauf des Gewindegrundes verringert. Aus diesem Grund lehrt Merkmal 5 zusätzlich zu der geringeren Gangtiefe, dass das Gewinde einen zylindrischen Kern aufzuweisen hat, womit gemeint ist, dass der Gewindegrund im Bereich des Mittelabschnitts die Form eines Zylinders hat, sich also nicht konisch verjüngt (was zur Folge hätte, dass sich die durch die reduzierte Gangtiefe hinzugewonnene Wandstärke im Bereich des konischen Verlaufs verringert).

Theoretisch betrachtet würde die durch die geringere Tiefe der Gewindegänge erhaltene Vollmaterial-Wandstärke zwar auch dadurch beeinträchtigt, dass sich die Werkzeugaufnahmevertiefung im Inneren des Implantat in axialer Richtung konisch erweitert. Hiermit befasst sich der Patentanspruch jedoch nicht, weil dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres geläufig ist, dass eine sich konisch erweiternde Werkzeugaufnahmevertiefung keinen vernünftigen technischen Sinn ergibt und deshalb ohne praktische Relevanz ist. Denn sie würde gerade in dem für den Werkzeugeingriff wichtigen unteren Teil der Werkzeugaufnahme keinen Kontakt zwischen dem Werkzeug und dem Werkzeugaufnahmemittel erlauben.

Der erörterte Funktionszusammenhang zwischen der axial vergrößerten Werkzeugaufnahmevertiefung und der Ausgestaltung des Außengewindes im Mittelabschnitt des Implantats kommt in der Klagepatentschrift hinreichend zum Ausdruck. Zu verweisen ist zunächst auf den Beschreibungstext im Absatz [0004], der sich ganz allgemein und grundlegend mit den Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung befasst (Hervorhebungen sind hinzugefügt):

„Durch den Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe wird zweierlei erreicht: Zum einen wird am Übergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt, wodurch es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt (…). Zum anderen wird durch die verringerte Gewindetiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergrößert, wodurch die hier zur Verfügung stehende Wandstärke größer wird. Dies ermöglicht eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels, insbesondere eines Innensechskants, im Inneren des Schraubimplantats. Dieser Innensechskant kann sich dann nämlich sowohl über den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken.“

Inhaltlich gleichlautende Aussagen finden sich im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen im Absatz [0017] (Hervorhebungen sind hinzugefügt):

„Das Schraubimplantat 81 verfügt über ein Werkzeugaufnahmemittel, das als ein Innensechskant 86 ausgebildet ist. Der Innensechskant 86 geht aus von der (oberen) Stirnseite 22 des Schraubimplantats 81 und erstreckt sich von hier aus über den gesamten Kopfabschnitt 84 und über den größten Teil des Mittelabschnitts 83. Infolge der vorstehend beschriebenen Verringerung der Tiefe des Außengewindes am Mittelabschnitt 83 wird für den Innensechskant 86 sozusagen Platz geschaffen, weil das den Innensechskant 86 umgebende Material des Schraubimplantats 81 sowohl am Kopfabschnitt 84 als auch am Mittelabschnitt 83 etwa gleich ist.“

Soweit die erstgenannte Beschreibungsstelle betroffen ist, enthielt der Hauptanspruch des Klagepatents in der erteilten Fassung zwar noch nicht die Forderung nach einem zylindrischen Kern des Mittelabschnitts. Der technische Zusammenhang zwischen der axialen Verlängerung der Werkzeugaufnahme einerseits und der äußeren Ausgestaltung des Implantat-Mittelabschnitts mit seinem Außengewinde ist dem Durchschnittsfachmann jedoch unmittelbar einsichtig.

In seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 25.04.2006, das zu der geltenden Anspruchsfassung geführt hat, ist auch der BGH von keinem anderen Verständnis ausgegangen. Speziell in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wie der Begriff des zylindrischen Kerns zu interpretieren ist, hat der BGH in keinem anderen als dem hier dargelegten Sinne Stellung bezogen (Rz. 17, 18). In Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik nach der EP 0 668 AAC (Anlage K 7), deren Figur 2 nachfolgend wiedergegeben ist,

heißt es (Hervorhebungen sind hinzugefügt):

„Der Gegenstand des Streitpatents … ist … durch die europäische Patentanmeldung 0 668 AAC (…) vorweggenommen, die sämtliche Merkmale des Streitpatents bei einer nicht zylindrischen Ausgestaltung des Kerns bereits enthält. …

Die Befestigungsvorrichtung … nach dieser Schrift umfasst ein Fixierteil mit einem zylindrischen Körper (Anmerkung: 1), wobei ein äußeres Ende mit einem sich konisch aufweitenden Teil (Anmerkung: 10) versehen ist … . Das konisch aufgeweitete Kopfteil ist mit einer Mikrorauigkeit versehen, welche gemäß Anspruch 6 als Mikrogewinde ausgebildet ist. Damit weist das Implantat eine Außenseite mit einem Gewinde auf, das am oberen (…) Ende eine geringere Tiefe besitzt. Die sechseckige Buchse (8) ist als Aufnahme für ein Werkzeug zum Einschrauben des Implantats geeignet. Sie erstreckt sich in den Abschnitt, der an der Außenseite ein Gewinde mit geringerer Tiefe als der untere Gewindeabschnitt aufweist. …“

Wegen der konischen Erweiterung des Gewindeteils mit geringerer Tiefe (10) ist der Gewindekern im Mittelabschnitt des vorbekannten Implantats in der Tat nicht zylindrisch, wie der BGH zu Recht feststellt.

Bei der Erörterung der Erfindungshöhe fährt der BGH (Rn. 29, 30) wie folgt fort (Hervorhebungen sind hinzugefügt):

„Ein solcher Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, aus der US-Patentschrift 5,000,AAD (…) bekannte Implantate zu verbessern, hatte insbesondere Anlass, die Eingriffsmöglichkeit für das Werkzeug vorteilhafter auszugestalten.“

Zum besseren Verständnis ist die maßgebliche Figur der Entgegenhaltung an dieser Stelle nochmals eingeblendet:
„Diese war bei dem Implantat nach der US-Patentschrift von einer geringen Höhe, was einerseits die sichere Führung und Drehmomentübertragung für ein Eindrehwerkzeug erschweren konnte und andererseits die Stabilität der Verbindung des Implantats mit dem Aufbau, beispielsweise einer Krone, beeinträchtigen konnte. … Dies konnte den Fachmann dazu veranlassen, die Eingriffsmöglichkeit (nachhaltig) tiefer zu gestalten. Hierzu hatte er zwei Möglichkeiten. Zum einen konnte er das glatte Kopfteil verlängern und zum anderen den zylindrischen Kern vergrößern. Wählte er die zweite Möglichkeit, so war die Folge, dass die Wandstärke sich verringerte. Dies … hielt ihn davon ab, die Vertiefung in den Bereich auszudehnen, an dem sich das Außengewinde befindet.“

Zeichnerisch dargestellt, behandelt die zitierte Entscheidungspassage das Problem, dass bei einer axialen Verlängerung der bisher nur im obersten Abschnitt des Kopfteils vorgesehenen Werkzeugaufnahmevertiefung in Richtung auf die Implantatspitze keine ausreichende Vollmaterial-Wandstärke zwischen der Werkzeugaufnahme und dem Kern des Außengewindes mehr erhalten bleibt, wie dies aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist.

Dass mit dem Begriff des „zylindrischen Kerns“ im vorliegenden Zusammenhang der Gewindegrund angesprochen ist, erschließt sich auch aus derjenigen Urteilspassage (Rn. 21), in der die US-Patentschrift 5,000,AAD erstmals abgehandelt wird. A.a.O. ist diejenige Materialstärke angesprochen, die „zwischen dem Gewinde der Innenbohrung und dem Gewindekern des Außengewindes“ vorhanden ist.

Als weiteren Stand der Technik erörtert die BGH-Entscheidung (Rn. 30) die EP 0 282 AAE, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.

Eingangs stellt der BGH (Rn. 24) fest, dass die besagte Schrift ein Implantat offenbart, das an seiner Außenfläche ein Gewinde unterschiedlicher Schnitttiefe aufweist, die kontinuierlich vom spitzen Ende her zunimmt, so dass der Außendurchmesser des Implantats über seine gesamte Länge konstant bleibt. Ferner wird festgehalten, dass die Werkzeugaufnahme über eine sechseckige Ausnehmung zum Einsatz eines Schraubschlüssels erfolgt, wobei sich am Boden der Ausnehmung eine Sacklochbohrung mit Innengewinde befindet. Im Anschluss daran resümiert die Entscheidung, dass ein Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe an der Außenfläche fehle. Zwar sei die Ausnehmung zum Eindrehen des Implantats bis in den Bereich geführt, der das Außengewinde trage; dabei werde jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt und kein Mittelabschnitt im Sinne des Klagepatents geschaffen. Auf dieser Grundlage führt der BGH (Rn. 30) zu der Frage, ob die Merkmalskombination des Klagepatents für den Durchschnittsfachmann durch die EP 0 282 AAE nahegelegt war, aus:

„Hierzu konnte er auch aus der europäischen Patentschrift 0 282 AAE (…) keine Anregung entnehmen. Zwar erstreckt sich dort das Werkzeugaufnahmemittel in Form eines Sechskants axial tiefer in den Bereich hinein, der das Außengewinde aufweist. Dabei wird jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt. Dies ist möglich, weil der Durchmesser so groß ist, dass er eine axial tiefere Führung zulässt und gleichwohl eine ausreichende Wandstärke hergibt. Der Fachmann konnte mithin dieser Schrift nicht mehr entnehmen, als die Idee, das Werkzeugaufnahmemittel axial tiefer auszudehnen, wenn das Umfeld dies hergab. Eine Anregung für die Gestaltung des Umfelds, um dies zu ermöglichen, fand er dagegen nicht, insbesondere nicht die Anregung, gezielt einen Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe zu schaffen, um so eine ausreichende Wandstärke zu erhalten, wenn dies die Ausgangsform sonst nicht zuließ. …“

Tragende Erwägung des BGH für die Verneinung eines Naheliegens war somit, dass bei einer axial verlängerten Sechskant-Werkzeugaufnahme eine genügende Vollmaterial-Wandstärke bestehen bliebe, weswegen dem Durchschnittsfachmann keine Anregung gegeben werden kann, eine solche gezielt dadurch herbeizuführen, dass der Kern des Außengewindes im Abschnitt mit geringerer Gewindetiefe zylindrisch – und eben nicht wie dort gezeigt konisch – ausgebildet wird.

Soweit der BGH das Charakteristische der aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents in Rn. 20 zusammengefasst darin sieht, „dass der Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe einen zylindrischen Kern aufweist“, könnte diese Wendung – für sich allein betrachtet – zwar die Annahme nahelegen, der zylindrische Kern kennzeichne nicht das Gewinde, sondern den Mittelabschnitt. Angesichts des übrigen Inhalts der BGH-Entscheidung und des im genau gegenteiligen Sinne klaren Wortlauts des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 handelt es sich jedoch offensichtlich um eine sprachlich „verunglückte“ Formulierung, die bei sinnvollem Verständnis nichts daran ändert, dass es der Erfindung darum geht, im Mittelabschnitt ein Gewinde vorzusehen, dessen Kern zylindrisch und dessen Gewindegänge flach sind.

b)
Wie dem Fachmann bereits die beigefügte Zweckangabe „zum Einschrauben des Implantats“ deutlich macht, dient das „Werkzeugaufnahmemittel“ dazu, dasjenige „Werkzeug“ „aufzunehmen“, welches dazu vorgesehen ist, das Implantat in den Kiefer „einzuschrauben“. Es handelt sich um eine Vertiefung/Aushöhlung im Implantatmaterial, die bevorzugt als Sechskant ausgebildet sein, aber auch jede andere für den Einschraubzweck geeignete Form haben kann. Dass das Einschraubwerkzeug von dem „Mittel“ „aufgenommen“ werden muss, besagt – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – nicht, dass über die gesamte axiale Ausdehnung des „Aufnahmemittels“ hinweg ein für die Drehmomentübertragung notwendiger Form- oder Reibschluss mit dem verwendeten Schraubwerkzeug möglich sein muss. Eine „Aufnahme“ des Schraubwerkzeuges findet vielmehr auch dort statt, wo die Vertiefung das Werkzeug mit (geringem) Abstand umgibt. Auch bei einer solchen Sachlage wird die Handhabung des Einschraubwerkzeuges (beispielsweise im Vergleich mit den Gegenstand der US-Patentschrift 5,000,AAD) verbessert, weil wegen des tieferen Eintauchens des Drehwerkzeuges in das Implantat nicht nur das Werkzeug beim Ansetzen zuverlässig geführt, sondern darüber hinaus vermieden wird, dass das Werkzeug im Falle eines nicht korrekten Eingriffs außer Kontakt mit dem Implantat gerät (wie dies bei einer flachen, nur im oberen Kopfteil angeordneten Werkzeugaufnahme der Fall wäre). Auch ein solcher das Drehwerkzeug axial umgebender Raum, der nicht für die eigentliche Drehmomentübertragung ausgebildet ist, aber dafür sorgt, dass der Form- oder Reibschluss mit dem Schraubwerkzeug in der Tiefe des Implantate stattfindet, erbringt folglich seinen Nutzen beim Einschrauben des Implantats. Dass der Kontaktbereich zwischen Schraubwerkzeug und Werkzeugaufnahme eine solche axiale Ausdehnung besitzt, dass die für das Eindrehen des Implantats in den Kieferknochen erforderliche Kraft aufgebracht und übertragen werden kann, ist dem Fachmann geläufig, weswegen er innerhalb der Vertiefung für die Werkzeugaufnahme einen hinreichend großen axialen Abschnitt so form- oder reibschlüssig ausgestalten wird, dass sich der Einschraubvorgang erfolgreich durchführen lässt.

2.
Vor dem Hintergrund des unter 1. dargelegten Verständnisses verletzt die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß. Das Gewinde im Mittelabschnitt besitzt einen zylindrischen (Gewinde-)Kern und eine gegenüber dem unteren Implantatteil geringere (Gang-)Tiefe. Das Werkzeugaufnahmemittel erstreckt sich durch den Kopfabschnitt des Implantats hindurch über den größten Teil des Mittelabschnitts. Dass innerhalb der so umschriebenen Werkzeugaufnahmevertiefung ein Formschluss zwischen Drehwerkzeug und Werkzeugaufnahme lediglich im unteren Bereich der Aufnahme stattfinden kann, hat keine Bedeutung. Im Verhältnis zur gesamten axialen Erstreckung des Aufnahmeraumes mag der betreffende Abschnitt lediglich einen Bruchteil ausmachen. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass der bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene axiale Bereich, in dem ein Form/Reibschluss mit dem Eindrehwerkzeug stattfindet, nicht dazu in der Lage wäre, die zuverlässige Handhabung beim Einschrauben des Implantats zu gewährleisten. Alle sonstigen Anspruchsmerkmale sind – wie zwischen den Parteien außer Streit steht – identisch verwirklicht.

3.
Bei dem gegebenen Verletzungssachverhalt haftet die Beklagte der Klägerin aus den vom Landgericht (Urteilsumdruck Seiten 14-16) dargelegten Gründen im zuerkannten Umfang auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die mit der Berufung auch nicht gesondert angegriffenen Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug.

4.
Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keinen Anlass, den Verletzungsprozess vorübergehend auszusetzen (§ 148 ZPO). Der unternommene Angriff auf den Rechtsbestand des Klagepatents hat allenfalls geringe Aussicht auf Erfolg.

Nachdem sich der BGH im ersten Nichtigkeitsverfahren unter sachverständiger Beratung mit dem Klagepatent befasst hat, kann ein Aussetzungsanlass von vornherein nicht für solche Angriffe akzeptiert werden, die sich mit den vom BGH bereits beschiedenen Rechtsbestandsangriffen decken. Relevant können vielmehr nur neue Einwendungen sein, was speziell in Bezug auf die Nichtigkeitsgründe mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe verlangt, dass ein Stand der Technik präsentiert wird, der dem Klagepatent näher kommt als derjenige, der Gegenstand des ersten Nichtigkeitsberufungsverfahrens gewesen ist. Dies vorausgeschickt, kann dem Nichtigkeitsangriff keine nennenswerte Erfolgsaussicht beigemessen werden.

a)
Was zunächst den Einwand mangelnder Ausführbarkeit anbetrifft, den die Beklagte daraus herleitet, dass für den Fachmann nicht klar sei, ob sich das Merkmal des zylindrischen Kerns auf die Innenkonfiguration des Implantats (Werkzeugaufnahme) oder dessen Außenkonfiguration (Gewindekern) bezieht, lässt schon der Anspruchswortlaut keinen vernünftigen Zweifel. Wie im Zusammenhang mit der Auslegung des Klagepatents dargestellt, fordert der Patentanspruch 1 eine Zylinderform für den Kern des Außengewindes im Mittelabschnitt.

b)
Ebenso wenig überzeugend ist der – gleichfalls im Hinblick auf das Merkmal des zylindrischen Kerns erhobene – Einwand unzulässiger Erweiterung. Dass der Gewindekern im Mittelabschnitt zylindrisch ausgebildet sein kann, belegt mit aller Deutlichkeit schon das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der Klagepatentschrift, erst recht angesichts der erläuternden Bemerkung in Spalte 3 Zeile 55 bis Spalte 4 Zeile 11:

„Der Kerndurchmesser dm ist über die gesamte Länge des Mittelabschnitts 83 gleich. …

Aus der Fig. 1 wird erkennbar, dass der vergrößerte Kerndurchmesser dm im Bereich des Mittelabschnitts 83 dem Durchmesser des … Kopfabschnitts 84 entspricht. Dadurch verfügt der Nutengrund der Rillen des Teilgewindes am Mittelabschnitt 83 über einen Durchmesser, der dem Durchmesser des Kopfabschnitts 84 entspricht.“

c)
Mit dem schwedischen Design SE 92-2AAF (Anlage NK 6) und der europäischen Patentanmeldung 0 424 AAG (Anlagen NK 7, 7a) hat die Beklagte zwar neuen, bisher noch nicht bzw. nicht unter jedem möglichen Gesichtspunkt gewürdigten Stand der Technik vorgelegt. Er kommt derjenigen technischen Information, die im vorausgegangenen Rechtsbestandsverfahren erwogen worden ist und keinen Anlass für eine Vernichtung des Klagepatents gegeben hat, jedoch nicht näher.

aa)
Das aus dem schwedischen Design SE 92-2AAF ersichtliche Implantat weist im Mittelabschnitt keinen zylindrischen Gewindekern auf. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen der Durchschnittsfachmann von der dort gezeigten konischen Form des Gewindegrundes abgehen und stattdessen eine Zylinderform als vorzugswürdig in Betracht ziehen sollte. Allem Anschein nach gilt vielmehr in gleicher Weise wie für die vom BGH erörterte europäische Patentschrift 0 282 AAE, dass die Wandstärke von vornherein so ausreichend bemessen ist, dass trotz konisch verlaufenden Gewindekerns die Werkzeugaufnahmevertiefung schadlos bis in den Bereich mit flachem Gewindegang erweitert werden kann. Bei einer solchen Sachlage kann die Entgegenhaltung keine Anregung geben, das Gewinde in der von Klagepatent gelehrten Form zu variieren.

bb)
Noch weiter abseits liegt die europäische Patentanmeldung 0 424 AAG. Sie zeigt in ihrer Figur 1 offensichtlich kein Werkzeugaufnahmemittel, das sich in nennenswerter Weise über den Kopfteil hinaus erstreckt. Aus diesem Grunde stützt die Beklagte ihren Nichtigkeitsangriff auch maßgeblich auf die Abwandlung nach Figur 8 der EP 0 424 AAG, welche sie zusammen mit der Konstruktion nach Figur 1 heranziehen will. Wie die Klägerin mit Recht einwendet, missachtet eine solche Gesamtbetrachtung der beiden Ausführungsvarianten jedoch den klaren Offenbarungsgehalt der Druckschrift. Es mag sein, dass der Gewindeabschnitt 23 in Figur 8 einen zylindrischen Gewindekern und flachere Gewindegänge besitzt als der untere Teil des Implantats. Keinesfalls kann jedoch aus einer Zusammenschau mit Figur 1 angenommen werden, dass sich eine Werkzeugaufnahmevertiefung (z.B. ein Innensechskant) bis über den größten Teil des Gewindeabschnitts 23 erstreckt. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figur 8 wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dort eine Abwandlung der erfindungsgemäßen Schraube dargestellt ist, die besonders für orthopädische Zwecke geeignet ist, z.B. um eine Platte am Femur zu befestigen (Anlage NK 7a, Seite 32, zweiter Absatz). Im weiteren Erläuterungstext wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewindeabschnitt 23 nur vorgesehen werden kann, wenn ein entgegenwirkendes Element wie eine auf der Oberfläche des Femurknochens aufliegende Platte, vorhanden ist. Exakt dies ist auch in der Figur 8 zeichnerisch festgehalten; sie zeigt im Kopfbereich keinen Innensechskant oder eine vergleichbare Werkzeugaufnahmevertiefung, sondern eine gewöhnliche Schlitzschraube, deren Kopf beim Einschrauben in der Platte 82 versenkt wird. Mit diesem Inhalt liegt Figur 8 der EP 0 424 AAG weit ab vom Gegenstand des Klagepatents.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).