4a O 105/14 – Automatisierte Flammpunktprüfung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2597

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 4a O 105/14

Leitsätze (nichtamtlich):

1. Aus der Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechts erfolgt nicht zwangsläufig auch die wirtschaftliche Verwertung desselben, weshalb auch aus der Vorenthaltung von Patenten nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend abgeleitet werden kann, dass diese durch den eigentlich Berechtigten gewinnbringend verwertet worden wären (BGH, GRUR 1970, 296 (298) – Allzweck-Landmaschine).

2. Eine an konkrete Verwertungshandlungen anknüpfende Schadensersatzpflicht setzt deshalb voraus, dass es überhaupt in irgendeiner Form zu diesen Verwertungshandlungen gekommen ist, wenn auch der Umfang der Verwertung – im Rahmen eines Feststellungsantrags – noch dahinstehen kann.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und und in welchem Umfang sie und/ oder ihre Rechtsvorgängerin, die A GmbH & Co. KG:

1. Vorrichtungen zur automatisierten Flammpunktprüfung, bestehend aus einem die Prüfflüssigkeit enthaltenden, mit Prüfdeckel verschließbarem Prüfgefäß mit Rührer, Temperatursensor und Flammpunktindikator, einer Temperiervorrichtung und einer Zündung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtprüfvorrichtung aus einem stationären Simultan-Funktionskopf und einem mobilen Prüfeinsatz besteht, wobei der Prüfeinsatz vorinstalliert den Temperatursensor und den Flammpunktindikator aufweist und dem Simultan-Funktionskopf Kontaktierungselemente zur Herstellung der elektrischen Verbindung zu dem Temperatursensor und dem Flammpunktindikator und mindestens ein Koppelelement zur Herstellung der mechanischen Verbindung zwischen einem Rührerantrieb und dem Rührer angeordnet ist;

2. Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung, wobei Prüfflüssigkeiten in mit Prüfdeckel verschließbaren Prüfgefäßen temperiert und Zündversuchen unterworfen werden und bei erfolgreicher Zündung eine Flammpunkterfassung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass

 die Prüfgefäße mit den Prüfflüssigkeiten vorab befüllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Prüfdeckeldrehung und Durchmischung der Prüfflüssigkelten aufweisenden Prüfdeckeln zu Prüfeinsätzen verschlossen werden,
 die so vorbereiteten Prüfeinsätze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und
 lösbare Verbindungen und/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Prüfeinsatz hergestellt werden derart, dass
die Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Zündung und Abschluß der Flammpunktprüfung die Verbindungen und/oder Kontaktierungen wieder gelöst werden,

3. Penetrometer zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien mit einem Messkörper, einem Kraft-Weg-Sensor, einem Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers und einer Einheit zur Auswertung der Messwerte des Kraft-/Wegsensors und zur Steuerung des Mittels zur vertikalen Bewegung des Messkörpers, wobei
 der Messkörper einen Fallstab und einen Eindringkörper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei
 die Fallstab-Arretierung über dem zu vermessenden Material abgestützt ist, und wobei
 der Kraft-/Wegsensor mit dem Messkörper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers eine Datenübertragung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;

4. Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien durch Messung der Eindringtiefe eines sich unter Eigengewicht in das zu untersuchende Material absenkenden Messkörpers, wobei vor der eigentlichen Messung des Härtegrades der mit einem Kraft-Weg-Sensor verbundene Messkörper von einer über dem zu vermessenden Material gelegenen Ausgangsposition (S25) bis zu einem im zu vermessenden Material gelegenen Umkehrpunkt (S51) abgesenkt wird, und die exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials ermittelt und danach der Messkörper in der ermittelten Startposition (S41) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder während des Absenkens des Kraft-Weg-Sensors von der Ausgangsposition (S25) bis zum Umkehrpunkt (S51) ein bereinigter Kraftmesswert (FBer) ermittelt wird und für eine Vielzahl von Messzeitpunkten (t32-t51) die Kraftdifferenz (ΔF32-ΔF51) zwischen dem bereinigten Kraftmesswert (FBer) und dem zum jeweiligen Zeitpunkt (t32-t51) gemessenen Kraftmesswert (F32-F51) bestimmt und derjenige Nullzeitpunkt (t41) ermittelt wird, für den mindestens eines der folgenden Kriterien i) – iii):

i) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (Δt48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) übersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (Δtkrit),

ii) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (ΔF48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) übersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(ΔFkrit),

iii) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (ΔS48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) übersteigt eine vorgegebene Weglänge (ΔSkrit),

erfüllt ist, wobei die Position (S41) des Messkörpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials verwendet wird;

a) hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunkprüfung) und hinsichtlich I. 3. (Penetrometer)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und

hinsichtlich I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung) und I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades) jeweils Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, das unter Ziff. I. 2. bzw. das unter Ziff. I. 4. genannte Verfahren anzuwenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und /oder an solche geliefert hat,

und zwar jeweils unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen,
-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

 wobei

betreffend Ziff. I. 1. (Vorrichtung Flammpunktprüfung) und betreffend Ziff. I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 01.10.2004 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011,

betreffend Ziff. I. 3. (Penetrometer) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 24.04.2008 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011, und

betreffend Ziff. I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des Härtegrads) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen vom 22.01.2009 – 30.04.2013 und die Angaben zu (6) für Handlungen vom 01.01.2011 – 30.04.2013

zu machen sind;

 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt dem Kläger und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet dem Kläger gemeinschaftlich mit Herrn B C auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

b) die Auskunft- und Rechnungslegungspflicht erstreckt sich zudem auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte;

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn B C für die unter Ziff. I. 3. lit. a) genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 02.07.2008 (WO 2008/046XXX A1) begangenen Handlungen, eine angemessene Restentschädigung zu zahlen;

2. die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn C allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die

a) in Ziff. I. 1. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

b) in Ziff. I. 2. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

c) in Ziff. I. 3. lit. a) genannten und ab dem 03.07.2008 begangenen Handlungen, und

d) in Ziff. I. 4. lit. a) genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen

entstanden ist, oder und noch entstehen wird,

wobei sich die Schadensersatzpflicht für vor dem 01.01.2011 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Klägers und Herrn B C erlangt hat.

III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.

V. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 70.000,- vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (erste Stufe), ggf. auf Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (zweite Stufe), und darüber hinaus auf Feststellung der (Rest)Schadensersatz- und (Rest)Entschädigungspflicht dem Grunde nach wegen der widerrechtlichen Benutzung von Arbeitnehmererfindungen in Anspruch.

Der Kläger war vom 02.11.1987 bis zum 30.06.2014 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Konstrukteur angestellt. Die Beklagte betätigt sich im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Mess- und Prüfgeräten, insbesondere für die Mineralölindustrie.

Während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen entwickelte der Kläger zusammen mit dem Zeugen C, der als technischer Leiter tätig war, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung sowie ein Penetrometer und ein Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialen. Die Anteile, mit welchen der Kläger und der Zeuge C an der Erfindung beteiligt sind, sind zwischen den Parteien streitig.

Aus den Erfindungen gingen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen hervor, welche die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen anmeldeten, und hierbei jeweils den Kläger und den Zeugen C als Erfinder angaben. Wegen der im Zusammenhang mit der Vorrichtung und dem Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung angemeldeten Schutzrechte und der jeweiligen Zeitpunkte der Anmeldung, der Offenlegung der Anmeldung sowie der Veröffentlichung der Schutzrechtserteilung wird auf die als „Patentfamilie Flammpunkprüfung“ bezeichnete Anlage Bezug genommen. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit einem Penetrometer und einem Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialen angemeldeten Schutzrechte sowie der jeweiligen Zeitpunkte der Anmeldung, der Offenlegung der Anmeldung sowie der Veröffentlichung der Schutzrechtserteilung wird auf die Anlage K15 Bezug genommen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Schutzbereich der erteilten Patente fallende Vorrichtungen zur automatisierten Flammpunktprüfung sowie Penetrometer zur Bestimmung des Härtegrades.

Im Jahr 2011 legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger einen Entwurf zur Inanspruchnahme der Diensterfindung bzgl. des Patents DE 10 2006 049 XXX (betreffend Verfahren und Vorrichtung zur Härtegradprüfung) vor, in welchem mit Zahlung von 750,00 EUR sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten sein sollten. Nach Ablehnung dieses Angebots unterbreitete die Beklagte dem Kläger Ende Dezember 2013 mündlich ein weiteres Angebot einschließend eine Einmalzahlung von 5.500,00 EUR zur Abgeltung der Ansprüche aus dem vorgenannten Patent. Auch dieses lehnte der Kläger ab.

Mit Schreiben vom 06.01.2014 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2014 (Anlage K7) ablehnte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) richtete der Kläger an die Beklage erneut ein Rechnungslegungs- und Auskunftsverlangen. Auf das Schreiben wird wegen seines genauen Inhalts verwiesen. Für dieses Schreiben stellte die Kanzlei D dem Kläger am 15.09.2014 eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 2.348,94 € (Anlage K9), wobei sie von einem Gegenstandswert von 100.000,00 € ausging.

Der Kläger behauptet, die Beklagte lizenziere jedenfalls die streitgegenständlichen Verfahren zur Flammpunktprüfung und zur Überprüfung des Härtegrades.

In der Sitzung vom 01.12.2016 hat der Kläger erklärt, dass er hilfsweise im Zusammenhang mit den Anträgen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 4. auch mittelbare Benutzungshandlungen als „Minus“ geltend macht.

Mit der am 26.09.2014 bei Gericht eingegangenen und der am 16.10.2014 bei der Beklagten zugestellten Klage beantragt der Kläger nach einer Erweiterung seiner Klage auf weitere Schutzrechte im Schriftsatz vom 18.12.2014:

I. ihm und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/ oder ihre Rechtsvorgängerin, die A GmbH & Co. KG, nachfolgende Erfindungsgegenstände:

1. Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktprüfung, bestehend aus einem die Prüfflüssigkeit enthaltenden, mit Prüfdeckel verschließbarem Prüfgefäß mit Rührer, Temperatursensor und Flammpunktindikator, einer Temperiervorrichtung und einer Zündung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtprüfvorrichtung aus einem stationären Simultan-Funktionskopf und einem mobilen Prüfeinsatz besteht, wobei der Prüfeinsatz vorinstalliert den Temperatursensor und den Flammpunktindikator aufweist und dem Simultan-Funktionskopf Kontaktierungselemente zur Herstellung der elektrischen Verbindung zu dem Temperatursensor und dem Flammpunktindikator und mindestens ein Koppelelement zur Herstellung der mechanischen Verbindung zwischen einem Rührerantrieb und dem Rührer angeordnet ist;

2. Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung, wobei Prüfflüssigkeiten in mit Prüfdeckel verschließbaren Prüfgefäßen temperiert und Zündversuchen unterworfen werden und bei erfolgreicher Zündung eine Flammpunkterfassung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass

 die Prüfgefäße mit den Prüfflüssigkeiten vorab befüllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Prüfdeckeldrehung und Durchmischung der Prüfflüssigkelten aufweisenden Prüfdeckeln zu Prüfeinsätzen verschlossen werden,
 die so vorbereiteten Prüfeinsätze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und
 lösbare Verbindungen und/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Prüfeinsatz hergestellt werden derart, dass
die Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Zündung und Abschluß der Flammpunktprüfung die Verbindungen und/oder Kontaktierungen wieder gelöst werden,

(DE 196 09 XXY Cl + EP 0 793 XXX 81);

3. Penetrometer zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien mit einem Messkörper, einem Kraft-Weg-Sensor, einem Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers und einer Einheit zur Auswertung der Messwerte des Kraft-/Wegsensors und zur Steuerung des Mittels zur vertikalen Bewegung des Messkörpers, wobei
 der Messkörper einen Fallstab und einen Eindringkörper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei
 die Fallstab-Arretierung über dem zu vermessenden Material abgestützt ist, und wobei
 der Kraft-/Wegsensor mit dem Messkörper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers eine Datenübertragung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;

4. Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien durch Messung der Eindringtiefe eines sich unter Eigengewicht in das zu untersuchende Material absenkenden Messkörpers, wobei vor der eigentlichen Messung des Härtegrades der mit einem Kraft-Weg-Sensor verbundene Messkörper von einer über dem zu vermessenden Material gelegenen Ausgangsposition (S25) bis zu einem im zu vermessenden Material gelegenen Umkehrpunkt (S51) abgesenkt wird, und die exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials ermittelt und danach der Messkörper in der ermittelten Startposition (S41) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder während des Absenkens des Kraft-Weg-Sensors von der Ausgangsposition (S25) bis zum Umkehrpunkt (S51) ein bereinigter Kraftmesswert (FBer) ermittelt wird und für eine Vielzahl von Messzeitpunkten (t32-t51) die Kraftdifferenz (ΔF32-ΔF51) zwischen dem bereinigten Kraftmesswert (FBer) und dem zum jeweiligen Zeitpunkt (t32-t51) gemessenen Kraftmesswert (F32-F51) bestimmt und derjenige Nullzeitpunkt (t41) ermittelt wird, für den mindestens eines der folgenden Kriterien i) – iii):

iv) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (Δt48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) übersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (Δtkrit),

v) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (ΔF48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) übersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(ΔFkrit),

vi) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (ΔS48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) übersteigt eine vorgegebene Weglänge (ΔSkrit),

erfüllt ist, wobei die Position (S41) des Messkörpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials verwendet wird;

(Zugang Erfindungsmeldung bei Beklagten am 18.08.2004 [Anlage K14] + DE 10 2006 049 XXX B4 + WO 2008/046XXX A1 + DE 20 2007 018 XYX U1 + EP 2 082 XXY B1 + EP 2 420 XYX B1)

a) hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunkt) und I. 3. (Vorrichtung Härtegrad [Penetrometer]) seit dem 01.10.2004 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat und zwar jeweils unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, ausgenommen hiervon jedoch die unter III.1.a)-c) aufgeführten Zeiträume,

b) hinsichtlich I. 2. (Verfahren Flammpunkt) seit dem 01.10.2004, hinsichtlich I. 4. (Verfahren Härtegrad) im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.04.2013, die beschriebenen Verfahren angewendet hat, und zwar jeweils unter Angabe der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss

(1) der Angabe des erzielten Umsatzes sowie

(2) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns, ausgenommen hiervon jedoch die unter lll.1.a)- c) aufgeführten Zeiträume,

c) wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt dem Kläger und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet dem Kläger gemeinschaftlich mit Herrn B C auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

d) sich die Auskunfts- und Rechnungslegepflicht auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte erstreckt;

e) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie; falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferscheine in Kopie) nachzuweisen ist;

II. soweit nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlich werdend, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem vorstehenden Antrag zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

III. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn B C

a) für die unter Ziff. I. 3. genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 02.07.2008 (WO 2008/046XXX A1) begangenen Handlungen,

b) für die unter Ziff. I. 4. genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 28.07.2009 (WO 2008/046XXX A1) sowie zwischen dem 29.07.2009 bis zum 31.12.2010 (EP 2 082 XXY A1) begangenen Handlungen und

c) für die unter Ziff. I. 4. genannten und zwischen dem 01.01.2011 und dem 26.07.2011 begangenen Handlungen (EP 2 082 XXY B1)

eine angemessene Restentschädigung (lit. a) und b)) bzw. Entschädigung (lit. c) zu zahlen,

wobei diese sich jeweils auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Gegenstandes der vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen auf Kosten des Klägers und Herrn B C erlangt hat;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn B C allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die

a) in Ziff. I. 1. genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

b) in Ziff. I. 2. genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

c) in Ziff. I. 3 genannten und ab dem 03.07.2008 begangenen Handlungen, und

d) in Ziff. I. 4. genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen

entstanden ist, oder und noch entstehen wird,

wobei sich die Schadensersatzpflicht für die Zeit vor dem 01.01.2011 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Klägers und Herrn B C erlangt hat;

hilfsweise,

dass die Beklagte für die Zeit vor dem 01.01.2011 verpflichtet ist, für die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn B C eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen.“

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Des Weiteren hält sie die Klageänderung, wie mit Schriftsatz vom 18.12.2014 vorgenommen, für unzulässig.

Des Weiteren behauptet sie, der Zeuge C habe ihr als Miterfinder jedenfalls seinen Erfinderanteil übergeleitet, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet.

Sie nutze zudem die patentierten Verfahren zur Flammpunktprüfung und zur Bestimmung des Härtegrades nicht, sondern veräußere lediglich Vorrichtungen zur Durchführung dieser Verfahren an ihre Kunden. Auch finde eine Lizenzierung des Verfahrens zur Bestimmung des Härtegrades nicht statt – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet.

Auch die Erfindung „Penetrometer“ werde lediglich in speziellen Fallstäben (Kraftsensor-Fallstab) realisiert, die als Zubehör zu den Penetrometergeräten der Beklagten vertrieben werde, aber nicht zur Standardausrüstung gehöre.

Sie, die Beklagte, habe auch eine etwaige Rechtsverletzung nicht zu verschulden, da sie davon ausgegangen sei, die Patente nutzen zu dürfen. Sie habe zudem darauf vertraut, dass der beauftragte Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte zur Überleitung der Erfindung darstellen wird.

Die Beklagte erhebt für Ansprüche, die aufgrund von vor dem 01.01.2011 liegenden Handlungen entstanden sind, die Einrede der Verjährung und macht weiter geltend, der Kläger habe die Ansprüche jedenfalls verwirkt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie die Protokolle zur Sitzung vom 15.10.2015 und vom 01.12.2016 verwiesen. Das Gericht hat zudem Beweis durch Vernehmung des Zeugen C erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 19.04.2016 (Bl. 121 – 126 GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage steht im Hinblick auf die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche (Anträge Ziff. I.) und die Feststellungsanträge (Anträge Ziff. III.) sowie den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. IV.) zur Entscheidung. Insoweit ist sie zulässig und hat auch überwiegend in der Sache Erfolg.

A.
Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig (dazu unter Ziff. I.) und der Kläger prozessführungsbefugt (dazu unter Ziff. II.). Soweit der Kläger die Klage in seinem Schriftsatz vom 18.12.2014 erweitert hat, ist diese Erweiterung zulässig (dazu unter Ziff. III.). Auch das für die Feststellungsanträge (Anträge Ziff. III. 1., 2.) gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt, in dem Umfang, in dem die Anträge begründet sind, vor (dazu unter Ziff. IV.).

I.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO.

Die Vorschrift knüpft die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – wie hier durch die Verletzung des Erfinderrechts als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB behauptet – an den Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde an (Vollkommer, in: ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 32, Rn. 16). Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der sog. Erfolgsort, mithin der Ort, an dem der Eingriff in das geschützte Rechtsgut erfolgt (a. a. O.).

Der Kläger trägt jedenfalls schlüssig vor, dass er Miterfinder einer Diensterfindung sei, die Beklagte die Erfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen habe und deshalb zur Nutzung der Klageschutzrechte nicht berechtigt sei, mithin ein rechtswidriger Eingriff in seine Rechte als Miterfinder vorliegt. Daraus ergibt sich eine unerlaubte Handlung, wobei der Eingriff in das geschützte Rechtsgut aufgrund der bundesweiten Tätigkeit der Beklagten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist es unerheblich, dass die Beklagte ihrer Nichtberechtigung entgegentritt. Denn dabei handelt es sich um eine sog. doppeltrelevante Tatsache, die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung lediglich schlüssig dargetan sein muss (BGH, NJW 2010, 873, Rn. 14).

Für die hier vorliegende Fallkonstellation kann auch dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für Entschädigungsansprüche gilt (verneinend: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. D., Rn. 9; bejahend: LG Mannheim, Urt. v. 18.02.2011, Az.: 7 O 100/10, S. 17, zitiert nach BeckRS 2011, 04156). Denn vorliegend wird ein Eingriff in das (Mit)Erfinderrecht durch die Anmeldung der Schutzrechte geltend gemacht. Der Schaden besteht in einem solchen Fall darin, dass der Erfinder in Ermangelung der Schutzrechtinhaberschaft gegen den Anmelder bzw. Patentinhaber unter anderem auch die Ansprüche auf Entschädigung nicht geltend machen kann, weshalb ihm ein Schadensersatz in Höhe einer Entschädigung zuzubilligen ist (vgl. dazu insgesamt unter B., III.). Ausgangspunkt ist dann auch in diesem Fall, wie für die Anwendbarkeit des § 32 ZPO maßgeblich, die unerlaubte Handlung des Eingriffs in das Erfinderrecht.

II.
Der Kläger kann als Miterfinder die streitgegenständlichen Erfindungen betreffende Ansprüche allein klageweise geltend machen.

Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Bruchteilsgemeinschaften im Sinne von §§ 741 ff. BGB, wie sie zwischen Miterfindern in Abwesenheit abweichender vertraglicher Regelungen nach der Zuordnungsregel des § 6 Satz 2 PatG besteht (vgl. dazu Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 6, Rn. 56), zum Tragen kommt (BGH, GRUR 2006, 1123, Rn. 10 – Haftetikett). Die Befugnis des Klägers erfasst insbesondere auch das Verlangen nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung, weil dieses Begehren dazu dient, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch substantiieren zu können (a. a. O.).

Sofern zwischen den Parteien der Anteil, den jeder Miterfinder an den streitgegenständlichen Lehren hat, streitig ist, ist dies vorliegend schon deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der Miterfinderschaft um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt, der Kläger mithin im Rahmen der Prozessführungsbefugnis seine Rolle als Miterfinder – wie geschehen – lediglich schlüssig vortragen muss.

III.
Der Kläger konnte sein Begehren auch zulässigerweise auf weitere Schutzrechte erweitern.

Nach § 263 ZPO ist eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit zulässig, wenn sie das Gericht als sachdienlich erachtet. Dies ist hier der Fall. Der Kläger stützt sein Begehren auf weitere Schutzrechte, deren Gegenstand die streitgegenständlichen Erfindungen sind, und die damit in einem engen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Streitgegenstand stehen. Dies berücksichtigend ist die Klageerweiterung auch geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu verhindern, da es dem Kläger ersichtlich darauf ankommt, alle Nutzungen von Schutzrechten ausgeglichen zu wissen, in denen die streitgegenständlichen Erfindungen zum Tragen gekommen sind.

IV.
Soweit der Kläger die Feststellung einer (Rest)schadensersatzpflicht bzw. einer (Rest)entschädigungspflicht begehrt, liegt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.

Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist sowie dass dieser vom Kläger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.

Bei Verletzung eines absoluten Rechts ist ausreichend, wenn – wie vorliegend – künftige Schadensfolgen möglich sind, wenn sie auch ihrer Art und ihrem Umfang nach, sogar im Hinblick auf ihren Eintritt noch ungewisse sind (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 256, Rn. 9).

B.
Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Auskunftserteilung in Form von Rechnungslegung gem. §§ 242, 259 BGB (dazu unter Ziff. IV.). Daneben stehen ihm Schadensersatz- (dazu unter Ziff. I.) und Restschadensersatzansprüche (dazu und Ziff. II.) sowie Restentschädigungsansprüche (dazu unter Ziff. III.) dem Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 852 Satz 1 BGB zu.

Die Auskunft- und (Rest)schadensersatzansprüche sind jedoch im Hinblick auf das „Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung“ sowie das „Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades“ auf mittelbare Benutzungshandlungen beschränkt (dazu unter Ziff. I. 2. lit. a), bb)). (Rest)schadensersatzansprüche bestehen in diesem Zusammenhang gar nicht (dazu unter Ziff. VI.). Des Weiteren bestehen Ansprüche auf Erteilung von Auskünften über Gestehungskosten und erzielten Gewinn erst ab dem 01.01.2011 (dazu unter Ziff. IV. 2. lit. a)). Auch einen Anspruch auf Belegvorlage hat der Kläger nicht (dazu unter Ziff. IV. 2. lit. b)).

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB lediglich in Höhe von EUR 1.954,46 zu (dazu unter Ziff. V.).

I.
Dem Kläger und dem Zeugen C stehen gegen die Beklagte gemeinschaftlich die mit dem Antrag Ziff. III. 2. ab dem 01.01.2011 geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 139 Abs. 1 BGB) zu, soweit die Beklagte die unter Ziff. I. 1. (Vorrichtung zur Flammpunkprüfung) und Ziff. I. 3. (Penetrometer) genannten Handlungen in den jeweils in den Anträgen Ziff. III. 2. lit. a) und lit. c) genannten Zeiträumen begangen hat. Soweit das Verfahren zur Flammpunkprüfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und das Verfahren zur Überprüfung des Härtegrads (Antrag Ziff. III. 2. lit. d) Gegenstand der geltend gemachten Schadensersatzansprüchen sind, bestehen solche in den beanspruchten Zeiträumen nur im Hinblick auf mittelbare Benutzungshandlungen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend gemachten unmittelbaren Verletzungshandlungen war die Klage abzuweisen.

1.
Die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB liegen vor.

Indem die Beklagte die streitgegenständlichen Erfindungen auf ihren Namen zum Patent anmeldete und ihm vorenthielt, hat sie die Rechte des Klägers und des Miterfinders C schuldhaft verletzt.

a)
Der Kläger ist als Miterfinder aktivlegitimiert.

Bei den streitgegenständlichen Erfindungen handelt es sich unstreitig um Diensterfindungen, an denen der Kläger beteiligt war. Dass der Miterfinderanteil des Klägers so gering ist, dass sein Beitrag an den streitgegenständlichen Erfindungen gegenüber demjenigen des Zeugen C nicht ins Gewicht fällt, und die Erfindung lediglich dem Zeugen C zuzurechnen ist (vgl. dazu Melullis, ebd., § 6, Rn. 55), behauptet auch die Beklagte nicht, die die Miterfinderanteile des Klägers mit 20 % bzw. 30 % ansetzt.

Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung nach dem hier anzuwendenden Recht – für bis zum 01.10.2009 gemeldete Erfindungen gilt gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG das Gesetz in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) – gem. § 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. unbeschränkt in Anspruch nehmen. Was gem. § 7 Abs. 1 ArbnErfG a. F. dazu führt, dass mit Zugang der Erklärung alle Rechte an ihn übergehen. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Erfindung nicht gem. § 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 ArbnErfG a. F.) in Anspruch nimmt, wird die Erfindung frei, das heißt der Arbeitnehmererfinder kann frei über sie verfügen.

So ist es hier.

Dabei kann vorliegend noch dahinstehen, ob eine Inanspruchnahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Zeugen C als Miterfinder vorliegt. Denn in dem Fall, in dem eine Diensterfindung durch mehrere Arbeitnehmer geschaffen worden ist, hat der Arbeitgeber, sofern er die Rechte an der Erfindung an sich ziehen will, die Inanspruchnahme derselben gegenüber jedem Miterfinder zu erklären (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2005, Az.: 2 U 52/04, S. 8, zitiert nach BeckRS 2006, 01043).

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung abgegeben.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen die Erfindungen ordnungsgemäß entsprechend § 5 ArbnErfG a. F. gemeldet worden sind, was grundsätzlich für den Beginn der Frist zur Abgabe einer Inanspruchnahmeerklärung erforderlich ist. Der Zweck der Meldung ist jedoch erfüllt wenn der Arbeitgeber darüber in Kenntnis ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist (OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42/00, Rn. 162 – Hub-Kipp-Vorrichtung – zitiert nach juris). Dies wusste der Arbeitgeber vorliegend, wie die Schutzrechtsanmeldungen und die Erfinderbenennung erkennen lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 163).

Jedoch kann weder in den Schutzrechtsanmeldungen noch in den entsprechenden Erfinderbenennungen eine konkludente Inanspruchnahmeerklärung im Sinne von § 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. erblickt werden, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Parteien auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbnErfG a. F. grundsätzlich erforderliche Schriftform verzichtet haben. Dies gilt zum einen deshalb, weil die Erklärungen gegenüber dem Patentamt abgegeben worden sind, während die Inanspruchnahmeerklärung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dem Arbeitnehmer, mithin dem Kläger, zugehen muss (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42/00, Rn. 170– Hub-Kipp-Vorrichtung – zitiert nach juris). Zum anderen weisen die Schutzrechtsanmeldungen und die Erfinderbenennungen aber auch keinen Erklärungswert auf, der darauf gerichtet ist, die Erfindung in Anspruch zu nehmen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 171 f.).

Der Kläger ist als Miterfinder gem. § 6 Satz 2 PatG jedoch nur insoweit sachbefugt, als er lediglich die Feststellung einer Leistungspflicht an ihn und den Zeugen C gemeinschaftlich verlangen kann (vgl. auch BGH, GRUR 2006, 754, Rn. 10 – Haftetikett). Vorliegend gilt – wie unter lit. c), bb)) noch auszuführen sein wird – auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Zeuge C seine Miterfinderanteile auf die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin übergeleitet hat.

b)
Das Recht des Erfinders aus § 6 PatG/ i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Mitt. 1996, 16-18 – Gummielastische Masse; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 – Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 226 bei Juris). Nach der genannten Vorschrift steht dem Erfinder das Recht auf das Patent zu, weshalb sich die Schutzrechtsanmeldung eines Dritten als Eingriff in das Erfinderrecht erweist.

c)
Die Schutzrechtsanmeldungen erfolgten auch rechtswidrig.

Eine Berechtigung auf Seiten der Beklagten ergibt sich weder daraus, dass sie eine Inanspruchnahme der Erfindungen gem. § 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. erklärte (dazu unter lit. aa)), noch daraus, dass der Zeuge C der Beklagten seinen Miterfinderanteil aufgrund einer Vereinbarung übergeleitet hat (dazu unter lit. bb)). Schließlich kann auch eine wirksame Nutzungsrechtseinräumung im Übrigen nicht festgestellt werden (dazu unter lit. cc)).

aa)
Wie bereits ausgeführt, ist die Erfindung gegenüber dem Kläger nicht in Anspruch genommen worden.

Auch eine Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen gegenüber dem Zeugen C liegt nicht vor.

Die Beklagte hat auf den Vortrag des Klägers, dass es an einer solchen Erklärung fehlt, trotz der sie treffenden Darlegungslast keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Erklärung ergibt. Wie bereits ausgeführt liegt auch weder in den Schutzrechtsanmeldungen noch in den Erfinderbenennungen eine Inanspruchnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. Insbesondere ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht insoweit, wie der Zeuge C an den Anmeldungen beteiligt war. Denn trotz der Beteiligung war er nicht Adressat der abgegebenen Erklärungen (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42/00, Rn. 170 – Hub-Kipp-Vorrichtung – zitiert nach juris).

bb)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die Miterfinderanteile des Zeugen C durch Vereinbarung gem. § 22 Satz 2 ArbErfG übertragen worden sind.

(1)
Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbErfG bedarf keiner ausdrücklichen Absprache, sie kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42/00, Rn. 182 – Hub-Kipp-Vorrichtung, zitiert nach Juris). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er dem Arbeitgeber seine Erfindung übertragen will, und dass sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (a. a. O.).

Bei freier Würdigung der Aussage des Zeugen C, wie sie sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung darstellt, konnte sich die Kammer weder von einer ausdrückliche Absprache, die die Übertragung der Miterfinderanteile des Zeugen C zum Gegenstand hatte, noch von einem dahingehenden schlüssigen Handeln des Zeugen C mit einer für die Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung erforderlichen Sicherheit überzeugen.

Der Zeuge C hat im Zusammenhang mit der Erfindung „Flammprüfung“ zwar bekundet, dass es finanzielle Absprachen gegeben habe, was sich zudem auch aus den mit dem Anlagenkonvolut B1 vorgelegten „Prämienabrechnungen“ ergibt. Gleichzeitig hat der Zeuge sich dahingehend eingelassen, dass konkrete Absprachen im Hinblick auf „seine Rechte“ nicht stattgefunden hätten. Auch die Prämienabrechnungen selbst lassen einen Inhalt, der auf eine solche Absprache hindeuten würde, nicht erkennen.

Auch vermag die Kammer auf der Grundlage der Zeugenaussage keine konkludente Vereinbarung über den Rechteübergang anzunehmen. Insbesondere verbleiben Zweifel, dass der Zeuge C einen dahingehenden Willen klar nach außen zu erkennen gab. Dem steht schon entgegen, dass dem Zeugen nach seinen eigenen Bekundungen die gesetzliche Lage im Zusammenhang mit der getätigten Erfindung nicht bekannt war, und für ihn mit der Vereinbarung über die Prämienzahlung lediglich verbunden gewesen sei, finanziell an der Erfindung zu partizipieren. Dabei handelt es sich zwar lediglich um die inneren Vorstellungen des Zeugen. Die Zeugenaussage lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Zeuge trotz seiner fehlenden Vorstellung über eine Übertragung seiner Miterfinderanteile gerade einen darauf gerichteten Willen nach außen hat erkennen lassen. Dagegen spricht weiter auch, dass die finanzielle Absprache nach Aussage des Zeugen C erst fünf Jahre nach der Erfindung getätigt worden ist. Hätten die Beteiligten die Vorstellung gehabt, dass die Nutzung der Erfindung durch die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von einer Absprache zwischen ihnen abhängig ist, so hätte es nahegelegen, eine solche bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu tätigen. Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, es seien auch frühere Erfindungen ohne finanzielle Kompensation durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten genutzt worden. Dies unterstreicht den Eindruck der Kammer, dass weder der Zeuge noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausgingen, dass die Nutzungsberechtigung der Beklagten an der Erfindung „Flammpunktprüfung“ von einer Zustimmung durch den Zeugen C abhängig war.

Etwas anderes ergibt sich für die Kammer auch nicht daraus, dass der Zeuge bekundet hat, er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte seine Erfindungen benutzen dürfe, und zwar auch über sein Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahre 2006 hinaus. Denn die bloße Duldung einer Nutzung der Erfindung zwingt nicht zu dem Schluss auf eine Absprache über die Übertragung des Rechts an der Erfindung. Möglich bleibt vielmehr auch eine bloße Nutzungsrechtseinräumung, wobei auch eine solche die Vorstellung der Parteien voraussetzt, dass die Berechtigung zur Nutzung überhaupt von der Erklärung des Erfinders abhängt, woran die Kammer – wie bereits ausgeführt – Zweifel hat.

Die Kammer kann auch im Zusammenhang mit der späteren Erfindung „Penetrometer“ keine Überzeugung von einer ausdrücklichen oder konkludenten Absprache über die Übertragung von Miterfinderanteilen gewinnen. Insoweit greifen zunächst die Bedenken, die sich daraus ergeben, dass eine solche Vereinbarung der Verfahrenspraxis der Parteien im Hinblick auf vorherige Erfindungen zuwiderzulaufen scheint, und die bereits im Zusammenhang mit der Erfindung „Flammpunktprüfung“ ausgeführt worden sind. Darüber hinaus hat der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme auch keine Tatsachen bekundet, aufgrund derer eine Rechteübertragung hinsichtlich der Erfindung „Penetrometer“ angenommen werden könnte. So hat der Zeuge erklärt, er kenne den als Anlage B2 vorgelegten Honorarvertrag, er sei über diesen jedoch überrascht gewesen und er habe ihn „im Bezug auf das Patent für sehr nebulös“ gehalten. Aus seiner Sicht sei es bei dem Vertrag darum gegangen, auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Sicherheit zu schaffen, dass er auch im Nachhinein – gemeint ist wohl nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen – noch greifbar war. Dafür spricht auch der Inhalt des Honorarvertrags selbst, in deren Rahmen sich der Zeuge zu einer beratenden Tätigkeit hinsichtlich weiterer Entwicklungen des Penetrometers PNR 12 verpflichtet hat (Ziff. 1. des Honorarvertrags), und gerade für diese beratende Tätigkeit eine monatliche Pauschale erhalten sollte (Ziff. 2. des Honorarvertrags).

Eine erneute Vernehmung des Zeugen gem. § 398 ZPO, wie von dem Kläger beantragt, hält die Kammer vor dem Hintergrund der unergiebigen Vernehmung für nicht geboten.

(2)
Das von dem Beklagten in der Sitzung vom 01.12.2016 in Bezug genommene Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az.: ZR 163/12, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts.

Die Entscheidung verhält sich zu einer Konstellation, bei welcher ein Miterfinder Ansprüche gegen den anderen Miterfinder geltend macht, der eine Schutzrechtsanmeldung alleine und ohne Nennung des Klägers als Miterfinder, vorgenommen hatte. Ausgangspunkt für die Entscheidung waren deshalb die Vorschriften nach §§ 741 ff. BGB (BGH, GRUR 2016, 1257, Rn. 17). Soweit die Beklagte daraus sowie aus der Ansicht, dass ein Miterfinder eine Patentanmeldung in Vollmacht oder auf Grund einer Ermächtigung vornehmen kann (Schmidt, in: MüKo, BGB, Kommentar, 6. Auflage, 2013, § 747, Rn. 3), etwas für den vorliegenden Fall fruchtbar zu machen
sucht ,ergibt sich aus diesen Rechtsansichten für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nichts. Denn auch diese setzen voraus, dass der handelnde Miterfinder jedenfalls mit der nach außen erkennbaren Vorstellung tätig geworden ist, dass er im Hinblick auf das gemeinschaftliche Recht eine Verfügung trifft. Davon konnte sich die Kammer – wie unter Ziff. (1) dargelegt – gerade nicht überzeugen.

cc)
Eine Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der streitgegenständlichen Erfindungen folgt schließlich auch nicht aus einer etwaigen Nutzungsrechtseinräumung durch den Zeugen C.

Dabei kann dahinstehen, ob dem Verhalten des Zeugen C aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ein solcher Erklärungswert beigemessen werden könnte – die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifel sind unter lit. bb), (1) ausgeführt worden. Jedenfalls aber haben die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft, die in Ermangelung abweichender Absprachen auch vorliegend anzunehmen ist, allein für sich kein Recht, Dritten Lizenzen an gemeinsamen Rechten zu vergeben (Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 6, Rn. 67). Denn dies bringt eine mit dem Nutzungsrecht als solche nicht mehr zu vereinbarende Beeinträchtigung und Einschränkung der Rechte der Übrigen mit sich (a. a. O.).

d)
Es liegt auch ein schuldhafter Eingriff in die Erfinderrechte des Klägers vor.

Es entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) vor der Anmeldung einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstandenen Erfindung, die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Erfindung zu überprüfen. Dies gilt bereits deshalb, weil offensichtlich ist, dass mehrere Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, als Berechtigte in Betracht kommen. Dass die Beklagte dies auch erkannte, wird aus ihrem Vortrag, sie habe im Zusammenhang mit den Anmeldungen der streitgegenständlichen Erfindungen anwaltlichen Rat eingeholt, deutlich.

Sofern die Beklagte pauschal vorträgt, sie habe sich an diesen Rat gehalten, lässt dieses Vorbringen schon nicht erkennen, welchen konkreten Anweisungen die Beklagte gefolgt ist. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen, weil die Beklagte sich schon ihrem eigenen Vortrag zufolge gegenüber den beiden Miterfindern unterschiedlich verhalten hat. Dies widerspricht ihrer Behauptung, sie habe sich beratungsgetreu verhalten.

2.
Der für Handlungen ab dem 01.01.2011 geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht in zeitlicher Hinsicht in dem beantragten Umfang. Er ist jedoch im Hinblick auf das Verfahren zur Flammpunktprüfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung des Härtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) auf mittelbare Benutzungshandlungen beschränkt.

a)
Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erfasst vorliegend die Vermögensnachteile, die durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung der Schutzrechte entstanden sind (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42/00, Rn. 227 f. – Hub-Kipp-Vorrichtung, zitiert nach Juris). Hätte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger die Schutzrechte nicht vorenthalten, hätte der Kläger die Beklagte grundsätzlich wegen der Benutzung dieser Schutzrechte – soweit ein Patent erteilt worden ist – gem. § 139 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) bzw. – soweit ein Gebrauchsmuster betroffen ist – gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (a. a. O.).

aa)
Dies berücksichtigend besteht ein Schadensersatzanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem auf die jeweilige Erfindung erstmalig ein Schutzrecht erteilt wurde, und solange, die jeweilige Erfindung noch durch ein Schutzrecht, welches Geltung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht, geschützt ist.

Anders als ein außenstehender Dritter, der sich mit Hilfe der Bekanntmachungen des Patentamtes über die Schutzrechtslage informieren muss und für die Prüfung, ob eine von ihm angewandte Lehre einem offengelegten, eingetragenen oder erteilten Schutzrecht entspricht, Zeit benötigt, bedurfte die Beklagte eines solchen Prüfungszeitraumes nicht. Sie war als diejenige, die die Anmelde- und Eintragungsverfahren selbst geführt und betreut, unmittelbar über den jeweiligen Stand der Verfahren und den Inhalt der zur Anmeldung bzw. Eintragung gekommenen Schutzrechte im Bilde, so dass ihr eine Benutzung der Erfindungen augenblicklich nach der Veröffentlichung der Schutzrechtserteilung vorwerfbar ist (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 03.02.2005, Az.: 4b O 507/03, Rn. 217, zitiert nach juris).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Erfindung freigeworden sein muss, wobei die viermonatige Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbnErfG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung spätestens beginnt, wenn die Schutzrechtsanmeldung erfolgt (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.07.2003, Az.: 2 U 42/00, Rn. 163, Hub-Kipp-Vorrichtung – zitiert nach juris).

Daraus ergibt sich im Hinblick auf die einzelnen Handlungen, die Gegenstand des Schadensersatzanspruchs (Anträge Ziff. IIII. 2. lit. a) – lit. d)) sind, Folgendes:

Antrag Ziff. III. 2. lit. a) („Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktprüfung“):
Auf die Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktprüfung war bereits zum 01.01.2011 (= Zeitpunkt, ab dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird) ein Schutzrecht, nämlich das deutsche Patent 196 09 XXY (im Folgenden: DE ‘XXY), erteilt. Die Erteilung wurde am 17.07.1997 veröffentlicht. Soweit das Schutzrecht am Ende der Schutzdauer mit Ablauf des 29.02.2016 (Anmeldetatum war der 28.02.1996) gem. § 16 PatG erloschen ist, berührt dies den geltend gemachten, auch in die Zukunft gerichteten Anspruch nicht, da jedenfalls das EP 0 793 XXX (im Folgenden: EP ‘XXX), welches am 27.02.1997 zum Patent angemeldet wurde, noch bis zum 27.02.2017 (§ 63 Abs. 1 EPÜ) besteht.

Die Erfindung war auch spätestens am 29.06.1996 freigeworden. Denn die Anmeldung der DE ‘XXY erfolgte am 28.02.1996.

Ziff. IIII. 2. lit. b) („Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung“):
Es gelten die Ausführungen zur „Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktprüfung“ entsprechend, da die diese Erfindung schützenden Patente auch das Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung schützen.

Ziff. IIII. 2. lit. c) („Penetrometer zur Bestimmung des Härtegrades“)
Auch die Schutzrechtserteilung auf die Erfindung „Penetrometer“ erfolgte vor dem hier geltend gemachten Zeitpunkt (01.01.2011), nämlich mit dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 018 XYX U1 (im Folgenden: DE ‘XYX), dessen Eintragung am 03.07.2008 veröffentlicht wurde. Dieses besteht gem. § 23 Abs. 1 GebrMG auch noch bis zum 31.10.2017 (Anmeldetag war der 10.10.2007). Zudem wurde am 20.03.2013 auch der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents 2 420 XYX (im Folgenden: EP ‘XYX) veröffentlicht, das ebenfalls die streitgegenständliche Erfindung eines Penetrometers betrifft.

Die Erfindung, zu der am 17.10.2006 (DE ‘XXX) eine Schutzrechtsanmeldung erfolgt war, war auch spätestens zum 18.02.2006 frei geworden.

Ziff. III. 2. lit. d) („Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades“)
Auch hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des Härtegrades bestand bereits zum 01.01.2011 ein Schutzrecht mit der DE 10 2006 049 XXX (im Folgenden: DE ‘XXX), in Bezug auf das der Hinweis auf die Erteilung am 22.01.2009 veröffentlicht wurde. Aus diesem Schutzrecht konnten jedoch vor dem Hintergrund, dass die Einspruchsfrist für das EP 2 082 XXY (im Folgenden: EP ‘XXY), welches hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des Härtegrades denselben Schutzgegenstand wie die DE ‘XXX erfasst, am 26.04.2012 ablief, nur bis zu diesem Zeitpunkt Rechte hergeleitet werden. Denn gem. Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG ist das nach dem PatG erteilte Patent in dem Umfang, in dem es durch das europäische Patent geschützt ist, von dem Zeitpunkt an ohne Wirkung, zu dem die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt worden ist. Danach kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren ab dem 27.04.2012 auf das EP ‘XXY stützen, dessen deutscher Teil (DE 50 2007 007 XXX.4), jedoch seit dem 01.05.2013 nicht mehr existiert, mithin Schadensersatzansprüche nur bis zum 30.04.2013 bestehen. Andere Schutzrechte hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des Härtegrades, insbesondere solche mit einer längeren Schutzdauer, sind nicht vorgetragen.

Die Erfindung war auch – insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen – zum 18.02.2006 frei geworden.

bb)
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht hinsichtlich der Erfindungen „Vorrichtung zur Flammpunkprüfung“ und „Penetrometer“ in dem begehrten Umfang, jedoch im Hinblick auf das Verfahren zur Flammpunkprüfung und das Verfahren zur Überprüfung des Härtegrades nur im Hinblick auf mittelbare Verletzungshandlungen der Beklagten. Für eine Erstreckung der Schadensersatzpflicht auch auf unmittelbare Verletzungshandlungen durch Anwenden der Verfahren besteht kein Anlass, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte solche Handlungen vorgenommen hat.

Insoweit ist zu beachten, dass aus der Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechts nicht zwangsläufig auch die wirtschaftliche Verwertung desselben erfolgt, weshalb auch aus der Vorenthaltung von Patenten nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend abgeleitet werden kann, dass diese durch den eigentlich Berechtigten gewinnbringend verwertet worden wären (BGH, GRUR 1970, 296 (298) – Allzweck-Landmaschine). Eine an konkrete Verwertungshandlungen anknüpfende Schadensersatzpflicht setzt deshalb voraus, dass es überhaupt in irgendeiner Form zu diesen Verwertungshandlungen gekommen ist, wenn auch der Umfang der Verwertung – im Rahmen eines Feststellungsantrags – noch dahinstehen kann.

(1)
Im Hinblick auf die Vorrichtung zur Flammpunktprüfung und im Hinblick auf das Penetrometer ist eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG durch die Beklagte unstreitig. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie behauptet, das Penetrometer lediglich in speziellen Fallstäben (Kraftsensor-Fallstab) einzusetzen, die als Zubehör zu den Penetrometergeräten vertrieben werden, jedoch nicht zur Standardausrüstung gehören.

(2)
Eine Anwendung des Verfahrens zur Flammpunktprüfung und zur Bestimmung des Härtegrades durch die Beklagte lässt sich hingegen auf der Grundlage des Klägervortrags nicht feststellen.

Der Kläger hat zunächst lediglich Benutzungshandlungen einer Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktprüfung (wie Antrag Ziff. I. 1.) und zu einem Penetrometer zur Messung des Härtegrades (wie Antrag Ziff. I. 3.) vorgetragen. Auf das Bestreiten der Beklagten hat der Kläger ihre Behauptung, die Verfahren nicht selbst zu nutzen, mit Nichtwissen bestritten. Dies ist dem Kläger, der im Hinblick auf die Tatsache der Verfahrensanwendung durch die Beklagte darlegungsbelastet ist, nicht möglich, und ersetzt auch den erforderlichen Parteivortrag nicht. Soweit der Kläger eine Nutzung der Verfahren damit begründet, dass die Beklagte Lizenzen zur Anwendung der Verfahren erteilt, stellt der Kläger damit gerade auf die Handlung der Beklagten ab, in der auch die Verantwortlichkeit wegen einer mittelbaren Patentverletzung begründet liegt, weil er geltend macht, mit der Übergabe der Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens werde gleichzeitig eine Lizenz zur Durchführung des Verfahrens erteilt.

Nach alledem kommt auf der Grundlage des Klägervortrags lediglich eine mittelbare Patentverletzung (im Sinne von § 10 PatG) zum Ausdruck. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte die Vorrichtungen zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens herstellt, anbietet und vertreibt.

b)
Die nach Maßgabe der Ausführungen unter lit. a) bestehenden Ansprüche sind auch weder verjährt noch hat der Kläger das Recht zur Geltendmachung derselben verwirkt.

(1)
Die Beklagte hat sich im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die aufgrund von ab dem 01.01.2011 vorgenommenen Benutzungshandlungen entstanden sind, schon nicht auf die Einrede der Verjährung, § 214 BGB, berufen.

(2)
Auch ist eine Verwirkung nicht eingetreten.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 242, Rn. 87).

Der Annahme einer Verwirkung in diesem Sinne steht vorliegend schon entgegen, dass sich der Kläger ab Januar 2014 um die Durchsetzung der Ansprüche bemüht hat, wobei dem Bemühen bereits Gespräche über etwaige Zahlungen der Beklagten voraus gingen. Indem die Beklagte vorträgt, dass sie jedenfalls mit einem der Erfinder, nämlich dem Zeugen C eine Übertragung von Erfinderrechten vereinbart hat, lässt sie zudem erkennen, dass auch auf ihrer Seite Unklarheit über ihre Berechtigung zur Anmeldung von Schutzrechten bestand.
II.
Für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2004 und dem 31.12.2010 ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung eines Restschadensersatzanspruchs (Anträge Ziff. III. 2. lit. a) – lit. d)) aus §§ 852 Satz 1, 818, 823 BGB (i. V. m. §§ 141 Satz 2, 139 Abs. 1 PatG ggf. i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m.) für die beanspruchten Zeiträume. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Flammpunktprüfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und dem Verfahren zur Überprüfung des Härtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) bestehen – in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Schadensersatzanspruch (wie unter Ziff. I. dargestellt) – auch Restschadensersatzansprüche nur für mittelbare Benutzungshandlungen.

1.
Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 852 Satz 1 BGB liegen vor.

Der Vorschrift zufolge ist derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlunge entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet.

Der Kläger selbst macht vorliegend allein noch einen Restschadensersatzanspruch in diesem Sinne geltend. Wegen des Bestehens der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach kann auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1. verwiesen werden.

2.
Der geltend gemachte Anspruch ist gem. § 852 Satz 1 BGB dem Umfang nach auf die Herausgabe des durch die Benutzung Erlangten beschränkt, was in der Anspruchsfassung des Klägers Berücksichtigung findet. Die Restschadensersatzansprüche bestehen in zeitlicher Hinsicht in dem beantragten Umfang, sind jedoch, soweit das Verfahren zur Flammpunkprüfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und das Verfahren zur Überprüfung des Härtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) Gegenstand der Verletzungshandlungen sind, auf mittelbare Benutzungshandlungen der Beklagten beschränkt. Auf die Ausführungen zum Schadensersatzanspruchs unter Ziff. III. 2. Wird verwiesen. Diese gelten für den Restschadensersatzanspruch entsprechend.

Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand greift hier nicht durch.

Gem. § 852 Satz 2 BGB verjähren Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB in zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 199, Rn. 3).

Dies berücksichtigend kommt für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche, die auf Verletzungshandlungen ab dem 01.10.2004 gestützt werden, eine Verjährung – ausgehend davon, dass mangels gegenteiligen Vortrags mit der Verletzungshandlung auch ein Schaden eintritt – frühestens mit Ablauf des 01.10.2014 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung der Ansprüche jedoch bereits wegen der am 26.09.2014 eingereichten und am 16.10.2014 zugestellten Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt.

Wegen einer etwaigen Verwirkung der Ansprüche wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. 2. lit. b), (2) verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.
III.
Dem Kläger steht gem. §§ 852 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. Art. 67 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG) auch der mit dem Antrag Ziff. III. 1. lit. a) im Zusammenhang mit der Erfindung „Penetrometer“ geltend gemachte Restentschädigungsanspruch dem Grunde nach zu.

Wegen des haftungsbegründenden Tatbestandes kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1. Bezug genommen werden. Auch die Schutzrechtsanmeldung – nicht erst die Schutzrechtserteilung – stellt einen Eingriff in das Erfinderrecht dar.

Ohne die Vorenthaltung der Schutzrechtsanmeldung hätten der Kläger und der Zeuge C von der Beklagten für die Benutzung des Gegenstandes der in dem Antrag bezeichneten WO-Schutzrechtsanmeldung (PCT-Anmeldung WO 2008/046XXX; im Folgenden: WO ‘XXX) einen Entschädigungsanspruch nach Art II § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IntPatÜG gehabt (vgl. für ein deutsches Patent nach § 33 PatG: OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42/00, Rn. 227 f. – Hub-Kipp-Vorrichtung – zitiert nach juris).

Die Vorschriften gewähren dem Anmelder einer veröffentlichten Euro-PCT-Anmeldung gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Anmeldung benutzt hat, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Da die Anmeldung vorliegend in deutscher Sprache abgefasst ist (vgl. Anlagenkonvolut K15), ist der Zeitpunkt der Entschädigungspflicht auch nicht von dem Vorliegen einer deutschen Übersetzung abhängig, Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG.

Die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte einmonatige Karenzzeit ab Offenlegung der Anmeldung ist auch im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch nicht zu gewähren (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2000, Az.: 4 O 162/99). Sofern der Entschädigungsanspruch verjährt ist, steht dem Patentanmelder ein Anspruch auf Restentschädigung gem. § 852 Satz 1 BGB zu.

Die Offenlegung der das Penetrometer betreffenden PCT-Anmeldung, WO ‘XXX, erfolgte am 24.04.2008. Der Anspruch besteht bis zum 02.07.2008, da am 03.08.2008 die Erteilung des Gebrauchsmusters DE ‘XYX veröffentlicht wurde.
IV.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche in Form von Rechnungslegungsansprüchen gem. §§ 242, 259 BGB zu, jedoch ist die Pflicht zur Rechnungslegung auf die aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen, inhaltlichen Angaben und Zeiträume beschränkt. Soweit der Kläger diese Zeiträume übergreifende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend macht und über die aus dem Tenor ersichtlichen Angaben hinausgehende Informationen begehrt, ist die Klage unbegründet. Gleiches gilt, soweit im Hinblick auf die Erfindungen „Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades“ und „Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung“ Auskünfte über unmittelbare Benutzungshandlungen begehrt werden.

1.
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch auf Auskunftserteilung mit dem Inhalt einer Rechnungslegungspflicht nach § 259 BGB, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann. (BGH, GRUR 2002, 609 (610)). Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer eine Vergütung nach § 9 ArbErfG begehrt, sondern auch soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muss (a. a. O.). Gleichermaßen gilt dies für den Fall, indem ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht (BGH, GRUR 1989, 411 (413) – Offenend-Spinnmaschine).

2.
Nach dieser Maßgabe stehen dem Kläger in dem Umfang, in dem dieser (Rest)schadensersatz- und (Rest)entschädigungsansprüche dem Grunde nach hat, auch Auskunftsansprüche zu. Daraus folgt, dass insbesondere die Auskunftsansprüche bezogen auf die Verfahren zur Flammpunkprüfung und zur Messung des Härtegrads auf mittelbare Benutzungshandlungen beschränkt sind.

Aufgrund des Hilfscharakters, den die Auskunft- und Rechnungslegungsansprüche im Hinblick auf die bestehenden (Rest)schadensersatz und (Rest)Entschädigungsansprüche haben, umfassen diese zumindest diejenigen Daten, die erforderlich sind, um die Entschädigung bzw. den Schadensersatz zu berechnen (BGH, GRUR 1989 411 (413) – Offenend-Spinnmaschine; LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2005, Az.: 4b O 507/03, Rn. 218, zitiert nach juris). Der Rechenlegungsanspruch erfordert jedenfalls eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190 (1195); Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 259, Rn. 8).

a)
Dies berücksichtigend hat der Kläger soweit ihm Rest(schadensersatz)- und (Rest)entschädigungsansprüche zustehen ein berechtigtes Interesse, an den Auskünften über Herstellung und Lieferung, sowie Angebotshandlungen, Werbung und Lizenzeinnahmen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erfindungen. Auch soweit der Kläger die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte erstreckt, bedarf es dieser Angabe zur Geltendmachung der Hauptansprüche (LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2005, AZ.: 4b O 507/03, Rn. 227, zitiert nach juris).

Ein Interesse, Auskünfte über etwaige Gestehungskosten und den erzielten Gewinn zu erhalten, liegt erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem Schadensersatzansprüche bestehen. Der Restschadensersatzanspruch bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 513), eine daran orientierte Schadensberechnung erfordert keine Angaben über etwaige Gestehungskosten und den erzielten Gewinn (a. a. O.). Gleiches gilt im Hinblick auf solche Handlungen, die Gegenstand der (Rest)entschädigungsansprüche sind. Der Entschädigungsanspruch ist ein im Umfang reduzierter Ausgleichsanspruch (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 (376)), weshalb die Grundsätze der Lizenzanalogie die Grundlage der Entschädigungsbemessung bilden (BGH, GRUR 1989, 411 (413); OLG Düsseldorf, a. a. O.). Insbesondere ist auch der Restentschädigungsanspruch allein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 513).

Daraus ergibt sich für die einzelnen Erfindungen Folgendes:

Vorrichtung und Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung:
Angaben zur Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen können ab dem 01.10.2004 begehrt werden, Auskünfte zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn sind hingegen erst ab dem 01.01.2011 zu erteilen.

Penetrometer:
Berücksichtigend, dass für die Erfindung „Penetrometer“ die erste Offenlegung einer Schutzrechtsanmeldung mit der WO ‘XXX am 24.04.2008 erfolgte, besteht ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Auskunftserteilung über Angaben zu Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen. Angaben zu Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn sind hingegen erst ab dem 01.01.2011 zu machen, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Schadensersatzanspruch besteht.

Verfahren zur Messung des Härtegrads:
Angaben zu Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen für das „Verfahren zur Messung des Härtegrads“ sind ab dem 22.01.2009 zu machen, ab diesem Zeitpunkt war der Hinweis auf die Erteilung des Schutzrechts DE ‘XXX veröffentlicht, besteht mithin ein Restschadensersatzanspruch. Da mit dem deutschen Teil (DE 50 2007 007 XXX.4) zu dem EP ‘XXY am 30.04.2013 das letzte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die Erfindung „Verfahren zur Messung des Härtegrads“ erteilte Schutzrecht erlosch, bestehen auch Auskunftsansprüche nur bis zu diesem Zeitpunkt. Angaben über Gestehungskosten und den erzielten Gewinn sind ab dem 01.01.2011 und bis zum 30.04.2013 zu beauskunften.

In Ermangelung unmittelbarer Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Messung des Härtegrads bestehen keine (Rest)Entschädigungsansprüche, weshalb es auch auf die Offenlegung der WO ‘XXX am 24.04.2008 als für die Auskunftspflicht maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankommt.

b)
Dem Kläger steht über die geordnete Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten hinaus jedoch kein Anspruch auf Vorlage von Belegen zu.

Mit einem Auskunftsanspruch in Form eines Rechnungslegungsanspruchs gem. §§ 242, 259 BGB geht nach umstrittener Auffassung (vgl. zum Meinungsstand Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 517) ein Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht automatisch einher. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach eine Pflicht zur Vorlage von Belegen ausnahmsweise nur dann besteht, wenn dies der Üblichkeit entspricht (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, (1195)), das heißt die Vorlage von Belegen gegenüber dem Rechnungslegungsgläubiger in dem jeweiligen Geschäftsfeld (Gestattung einer Patentbenutzung) der Verkehrssitte entspricht (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 517).

Dazu ist vorliegend nichts vorgetragen. Es erscheint auch lebensfremd, dass eine Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen üblich ist, in denen regelmäßig Angaben enthalten sind, an deren Geheimhaltung ein gesteigertes Interesse besteht.
3.
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.

Für Hilfsansprüche zur Geltendmachung von Schadens- und Entschädigungsansprüchen – wie vorliegend – gilt eine eigene Verjährungsfrist, nämlich die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, GRUR 2012, 1248 (1259); Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Sie beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als zu demjenigen, zudem die außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten begann (im Jahre 2011) Kenntnis von Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erfindungen hatte. Dies berücksichtigend kommt eine Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 in Betracht, wobei die Verjährung durch die Rechtshängigkeit der Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits gehemmt war.
V.
Dem Kläger steht gem. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu. Ein Anspruch in Höhe von weiteren 936,00 € besteht hingegen nicht.

Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erstreckt sich in Anlehnung an § 249 Abs. 1 BGB auch auf die für die Durchsetzung des Anspruchs aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, sofern diese – wie vorliegend mit dem Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) – zweckmäßig und erforderlich waren (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 249, Rn. 56 f.)

Das Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) lässt das hier vorliegende Klagebegehren, Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Erfindungen „Flammpunkprüfung“ und „Bestimmung des Härtegrades halbfester Materialien“ hinreichend erkennen. Im Hinblick auf die Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zur Rechtsdurchsetzung ist unerheblich, dass der Kläger eine Berechtigung zur Auskunftserteilung von einem Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung gem. § 9 Abs. 1 ArbnErfG ableitet. Damit bewertete der Kläger zwar zunächst die seinem Begehren zugrundeliegenden Tatsachen anders, dies führte jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihrerseits eine Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht vornehmen konnte.

Als Gegenstandswert für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten erscheint hingegen gem. § 51 Abs. 1 GKG lediglich ein Wert von bis zu EUR 65.000,- als angemessen.

Grundsätzlich bildet die Streitwert- bzw. Gegenstandswertangabe des Klägers ein für die Wertfestsetzung gewichtiges Indiz (Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29). Der Kläger hat für das vorliegende Hauptsacheverfahren, in dem er außer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung auch die Feststellung von (Rest)schadensersatz- und (Rest)entschädigungsansprüchen dem Grunde nach begehrt, einen Gesamtstreitwert von EUR 100.000,- € angesetzt. Diese sind jedoch nur insoweit Gegenstand des Schreibens vom 25.02.2014 (Anlage K8) als sie zur Begründung der Auskunftsansprüche dienen. Insbesondere die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von Schadensersatz/ Entschädigung wird mit dem Schreiben aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht geltend gemacht, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts angemessen ist.

Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist angemessen. Er entspricht der sich aus §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgebühr. Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.

Dies berücksichtigend besteht bei Ansatz eines Gegenstandswerts von EUR 65.000,- ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 €.
VI.
Soweit der Kläger weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Überprüfung des Härtegrades geltend macht, insbesondere einen Restentschädigungsanspruch (Antrag Ziff. III. 1. lit. b)) und einen Entschädigungsanspruch (Antrag Ziff. III. 1. lit. c)), bestehen diese nicht.

Insbesondere ergeben sich solche nicht gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 852 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger ohne die Vorenthaltung der in den Anträgen genannten Schutzrechtsanmeldungen gegen die Beklagte hätte Ansprüche nach Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG (EP-Anmeldung) bzw. nach Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IntPatÜG (Euro-PCT-Anmeldung) hätte geltend machen können. Denn diese Entschädigungsansprüche stehen dem Inhaber eines Patents nur im Zusammenhang mit unmittelbaren, nicht aber mit den hier allein im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Härteprüfung feststellbaren mittelbaren Benutzungshandlungen zu (BGH, Urt. v. 03.06.2004, Az.: X ZR 82/03, Rn. 43, zitiert nach juris; a. A.: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 (375)). Gleiches muss mithin hinsichtlich des für den Fall der Verjährung von Entschädigungsansprüchen bestehenden Restentschädigungsanspruchs gelten.
VII.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.