4a O 110/15 – Hühnerstallausstattung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2598

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 4a O 110/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Geflügelstallausstattungen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit

– mindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit Abstand über einem Boden angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder eine Stange, und Versorgungeinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell Platz für die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester aufweist, und

– einem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme aufweist, die für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar sind, wobei das überspannende Etagengestell in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt, ferner Legenester aufweist;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Dezember 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Dezember 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Erzeugnisse selbst zu vernichten;

5. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin oder den Patentinhabern durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben ist das Urteil auch hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf zusammen (Ziff. I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00; hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft (Ziff. I.2 des Tenors) und Rechnungslegung (Ziff. I.3 des Tenors) ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 40.000,00 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Gegenstände sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.

Die Herren A B und C D sind die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Inhaber des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 904 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage TW1). Das Klagepatent trägt den Titel „Hühnerstallausstattung und Methode der Hühnerhaltung“ und wurde in englischer Verfahrenssprache erteilt. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 28.09.1998 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 26.09.1997 der NL 1007XXX und 26.03.1998 der NL 1008XXX. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 20.11.2002 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Am 25.09.2003 veröffentlichte das Deutsche Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung des Klagepatents als DE 698 09 XXX T2 (vorgelegt in Anlage TW2).

Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 30.10.2007 (Az. 4 Ni 37/06 EU; das Urteil ist in Anlage B3 vorgelegt worden) abgewiesen. Hintergrund dieser Nichtigkeitsklage war ein Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien auf Grundlage des Klagepatents, welches mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 03.05.2007 (Az. 4a O 132/06) entschieden wurde. Angegriffen war dort eine Ausführungsform der Beklagten mit der Bezeichnung „E F“. Eine weitere Nichtigkeitsklage wurde nicht erhoben.

Die Klägerin besitzt eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent (vgl. Anlagen TW3/TW3a). Die Patentinhaber haben weiterhin sämtliche Ansprüche aus der Patentinhaberschaft an die Klägerin abgetreten (Analgen TW4/TW4a).

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

“A poultry house furnishing comprising:

at least two tier units (214, 215, 216), each of said tier units having at least one tier (2-5; 220) which, in condition of use, is located at a distance above a floor (20; 202) and has at least one sitting facility, such as a grating (21) or a roost (224), and administering facilities for at least eating or drinking (22, 23; 222, 223), wherein space for animals is present under said at least one tier (2-5; 220), and at least one of said tiers having laying nests (126; 265, 275), and

a tier (153; 240) which spans an interspace (230, 231) between said tier units (214, 215, 216) and at least comprises sitting facilities (21; 224) and feeding and/or drinking systems (22, 23; 222, 223) accessible to poultry from said sitting facilities (21; 224), wherein the spanning tier (153; 240) is located at such a distance from upper tiers (4; 220) of said tier units (214,215, 216), that poultry can move from said upper tiers (4; 220) to said spanning tier (153; 240) and vice versa,

characterized in that said tier (153; 240) which spans said interspace (230, 231) between said tier units (214, 215, 216) further comprises laying nests (126; 275).”

In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:

“ Geflügelstallausstattung mit:

– mindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216), von denen jede mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) aufweist, das im Gebrauch mit Abstand über einem Boden (20; 202) angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23; 222, 223) aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) Platz für die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester (126; 265, 275) aufweist, und

– einem Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) überspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und Fütter- und/oder Tränksysteme (22, 23; 222, 223) aufweist, die für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar sind, wobei das überspannende Etagengestell (153; 240) in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet ist, daß sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum überspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann,

dadurch gekennzeichnet, daß

– das Etagengestell (153; 240), welches den Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) überspannt, ferner Legenester (126; 275) aufweist.“

Wegen der nur in Form von Insbesondere-Ansprüchen geltend gemachten Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Geflügelstallausführung mit Etagengestelleinheiten zeigt, die durch ein überbrückendes Etagengestell verbunden sind:

Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Vechta. Sie bot Geflügelstallausstattungen mit der Bezeichnung E G XXX (nachfolgend kurz: angegriffene Ausführungsform XXX) dem Unternehmen H Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich an und lieferte diese auch („Projekt H“). Im Angebot hieß es „wire partition to be made locally on account of customer”. Aus der hierzu von der Klägerin eingeblendeten Anlage TW6 wird nachfolgend ein Auszug verkleinert eingeblendet:

Zur ausgelieferten angegriffenen Ausführungsform XXX hat die Klägerin das Anlagenkonvolut TW8 vorgelegt, aus dem nachfolgend ein Auszug eingeblendet wird:

Im Unterschied zum Angebot wurde hier, an der Stelle, zu der es in Anlage TW6 hieß „wire partition (…)“, eine Wellblechtrennwand eingebaut.

Ferner lieferte die Beklagte der High Grange Farm, Inhaber Herr I J, (Vereinigtes Königreich) eine angegriffene Ausführungsform XXX („Projekt J“). Hierzu hat die Klägerin die Anlagen TW9 und TW10 eingereicht. Von Anlage TW9 wird nachfolgend ein Auszug eingeblendet, wobei die Beklagte bestreitet, dass dies der tatsächlich gelieferten Ausführungsform entspricht:

Alle vorgenannten angegriffenen Ausführungsformen XXX bestehen aus zwei Volieren des Grundtyps G 260, bei denen zusätzlich auf dem fünften Etagengestell ein Legenest vorhanden ist, und die jeweils mit den „Rückseiten“ der Volieren zueinander aufgestellt wurden.

In ihrem Katalog „E – das moderne Volierensystem für Legehennen in Boden- und Freilandhaltung“, der auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache verfügbar ist, bewirbt die Beklagte ferner eine Geflügelstallausstattung mit der Bezeichnung „E G K“ (nachfolgend kurz: angegriffene Ausführungsform K). Einen Auszug aus diesem Katalog hat die Klägerin in Anlage TW11 vorgelegt. Hieraus wird eine Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform K nachfolgend verkleinert eingeblendet:
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte verletze das Klagepatent durch die angegriffenen Ausführungsformen XXX, wobei die Verletzungshandlungen in dem Angebot dieser Ausführungsform an das Unternehmen H Ltd. und die später an diese erfolgte Lieferung sowie in der Lieferung im Rahmen des Projekts J jeweils aus Deutschland heraus lägen. Ferner verletze die Klägerin das Klagepatent durch das deutschlandweite Anbieten der angegriffenen Ausführungsform K.

Patentgemäß müsse sich das überspannende Etagengestell nicht zwingend ohne Unterbrechung von einer Etagengestelleinheit zur anderen erstrecken. Der Vorteil der patentgemäßen Lehre komme auch bei einer unterbrochenen Verbindung zum Tragen, etwa bei zweiteiligen überspannenden Etagengestellen. Die in der Patentbeschreibung angesprochene Überbrückung eines Zwischenraums schließe Unterbrechungen nicht aus. Das Klagepatent sehe ausdrücklich vor, dass das überspannende Etagengestell “tragende Elemente des Hauses“ nutzen könne, so dass klar sei, dass zusätzliche Stützstrukturen im Zwischenraum zulässig sind. Das Klagepatent lege sich nicht auf eine Freiheit von Stützen fest.

Bei der angegriffenen Ausführungsform XXX liege ein überspannendendes Etagengestell vor. Durch den Zusatz „wire partition to be made locally on account of customer” im Angebot an die H Ltd. (Anlage TW6) werde klargestellt, dass die Trennwand nicht zwingend eingebaut werden müsse.

Ohnehin würde auch ein Angebot mit einem Absperrgitter nicht aus der Patentverletzung herausführen, da ein nicht unterbrochenes überspannendes Etagengestell vom Klagepatent gerade nicht gefordert werde. Insofern sei auch die tatsächlich an die H Ltd. gelieferte Ausführungsform mit einer Wellblechwand patentverletzend.

Die bei den angegriffenen Ausführungsformen XXX im Projekt H bestehende 50 cm breite Lücke führe nicht aus der Patentverletzung heraus. Die angegriffene Ausführungsform XXX sei zudem dazu geeignet, ohne Lücke aufgestellt zu werden, indem die beiden Volieren einfach zusammen geschoben werden.

Der Anspruch erfordere nicht, dass sich die Tiere von der einen Seite des überspannenden Etagengestells zur anderen Seite bewegen können. Erforderlich sei nur, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen könne. Die niederrangigen Tiere hätten ohnehin kein Interesse, in den Scharrbereich vorzudringen, da alle täglichen Bedürfnisse im überspannenden Etagengestell vorhanden sind. Das überspannende Etagengestell sei patentgemäß Rückzugsort, kein Fluchtweg.

Hilfsweise liege zumindest eine äquivalente Patentverletzung bei der angegriffenen Ausführungsform XXX vor. Der patentgemäße Vorteil dezentral angeordneter Legenester werde auch bei einem nicht durchgehenden überspannenden Etagengestell erreicht.

Es sei patentgemäß nicht erforderlich, dass sich die Legenester auf dem überspannenden Etagengestell befinden. Der Wortlaut „umfasst“ (in der englischen Verfahrenssprache: „comprises“) mache deutlich, dass der Anspruch in Bezug auf die räumliche Anordnung der Legenester offen ist. Der Zweck, niederrangigen Hühnern den gefahrfreien Zugang zu Legenestern zu ermöglichen, werde auch dann erreicht, wenn sich die Legenester unmittelbar unterhalb der Enden des überspannenden Etagengestells befinden. Die bei der angegriffenen Ausführungsform K unmittelbar unterhalb des überspannenden Etagengestells angeordneten Legenester seien damit zwingend diesem überspannenden Etagengestell zuzuordnen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform K entspreche die technische Prinzipskizze nach Anlage TW9 der tatsächlich gelieferten Geflügelstallausstattung.

Hilfsweise liege eine äquivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform K vor, sofern man verlange, dass sich die Legenester tatsächlich auf dem überspannenden Etagengestell befinden müssen. Die Abwandlung in Form der angegriffenen Ausführungsform K sei gleichwirkend, da der Weg vom überspannenden Etagengestell kurz sei und die Hühner hierzu nicht die unteren Etagengestelle aufsuchen müssten.

Die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform K seien nicht verwirkt, die Klägerin habe keine Kenntnis von der Anordnung der Legenester unmittelbar unterhalb der Enden des überspannenden Etagengestells gehabt.

Ein (unstreitig) bestehender Vergleich zwischen den Parteien betreffe nur die im Verfahren mit dem Az. 4a O 132/06 angegriffene Ausführungsform E F und habe keine Auswirkungen auf die hier geltend gemachten Ansprüche.

Hinsichtlich der beantragten Festsetzung von Teilsicherheiten ist die Klägerin der Ansicht, dass von dem Gesamtstreitwert auf Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufantrag zusammen 85 %, auf den Auskunfts- und den Rechnungslegungsanspruch jeweils 2,5% und auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch 10% entfallen sollten.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt;

die Klägerin hat die zuerkannten Anträge allerdings auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform E G K gestellt, wobei die Klage insoweit erfolglos bleibt.

Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche wird auf die Klageschrift verwiesen.

Weiterhin beantragt die Klägerin die Festsetzung von Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit, allerdings nicht im Verhältnis von Unter-lassungs-, Vernichtungs- und Rückrufantrag zueinander.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege hinsichtlich aller angegriffenen Ausführungsformen keine Patentverletzung vor.

Das überspannende Etagengestell sei patentgemäß keine beliebige Zusammenstellung von separaten Elementen über mehrere Etagen. „Überspannen“ sei anspruchsgemäß als Schaffen einer Verbindung, ohne Unterbrechung oder Lücken, gemeint – wie eine Brücke, bei der zwischen zwei Auflagerpunkten eine Verbindung geschaffen wird. Bei einem „überspannenden Etagengestell“ handele es sich um einen Kernbegriff des Bauwesens, bei dem zentral sei, dass ein Kraftfluss stattfinde. Dieses überspannende Etagengestell solle patentgemäß einen mechanischen Effekt erzielen, indem auf eine Abstützung / Stützstrukturen im Zwischenraum verzichtet wird. Hierdurch könne die Scharrfläche unterhalb dieser Baueinheit leichter gereinigt werden.

Bei der angegriffenen Ausführungsform XXX fehle es an einem solchen überspannenden Gestell. Es bestehe eine für Geflügel nicht überbrückbare Unterbrechung, ein Kraftfluss zwischen den beiden Volieren finde nicht statt. Auch führe es aus der Patentverletzung, dass beide Volieren über separate Pfosten verfügen und eigenständig in ihrer Statik sind.

Bei den Volieren im Projekt H ist sowohl im Angebot als auch in der tatsächlich gelieferten Ausführungsform XXX – unstreitig – jeweils eine Lücke von ca. 50 cm zwischen den beiden Rücken an Rücken stehenden Volieren vorhanden, was der Patentverletzung entgegenstehe.

Die Beklagte bestreitet, dass die Zeichnung in den Anlagen TW9 und TW10 (zum Projekt J) einem Produkt der Beklagten entspricht. Aufgrund der in der Skizze nach Anlage TW10 erkennbaren, mittig angeordneten Stützen sei kein überspannendes Etagengestell vorhanden.

Eine äquivalente Patentverletzung bei der angegriffenen Ausführungsform XXX scheide schon wegen der fehlenden Gleichwirkung der abgewandelten Lehre aus. Ein Kraftfluss finde nicht statt, der Übertritt von Geflügel werde nicht ermöglicht.
Patentgemäß ermögliche das überspannende Etagengestell den Hühnern, von der einen auf die andere Etagengestelleinheit zu wechseln; hierdurch könnten niederrangige Hühner von der einen auf die andere Seite des Stalls flüchten. Wie auch das Bundespatentgericht (S. 7 f. Anlage B3) bestätige, solle patentgemäß erreicht werden, dass den Hennen der gesamte Stall zur Verfügung steht, ohne den Kratzboden betreten zu müssen.

Die einzelnen Volieren schließen – unstreitig – auf dem obersten Etagengestell mit einem Legenest ab. Ein Übersteigen oder Umgehen dieser (unstreitig) Rücken an Rücken aufgestellten Legenester ist nicht möglich. Zudem seien beim Projekt H im Angebot und in der im Vereinigten Königreich ausgelieferten Form Trennungen vorgesehen. In der an die H Ltd. gelieferte angegriffene Ausführungsform XXX (vgl. Anlage TW8) trennt – unstreitig – eine Wellblechwand den Stall in zwei Stalleinheiten. Um zu verhindern, dass Hühner in den Zwischenraum zwischen den beiden Volieren fallen und sich verletzen, müsse zwingend entweder ein Drahtgitter oder eine Trennwand vorgesehen sein. Deshalb heiße es im Angebot (Anlage TW6), Drahtgitter („wire partition“) seien vom Kunden anzubringen („to be made locally on account of customer“), was eine zwingende Vorgabe sei.

Beim Projekt J werde durch zwei Rücken an Rücken stehende, mittig auf dem obersten Etagengestell angeordnete Legenester ebenfalls ein Übertritt von Hühnern verhindert. Ferner existiert – unstreitig – eine Wippe, was ein zusätzliches Mittel zur Verhinderung des Überschreitens von Trennwänden sei.
Das Klagepatent grenze sich vom Stand der Technik CH 670 032 nur dadurch ab, dass dort auf dem obersten, überspannenden Etagengestell keine Legenester vorgesehen sind. Klagepatentgemäß dürften keine Legenester in einer anderen Ebene in das überspannende Etagengestell einbezogen werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform K weise das obere Etagengestell dagegen kein Legenest auf. Die Klägerin fasse willkürlich drei Etagengestelle zu einem einzigen zusammen. Die Legenester unterhalb des überspannenden Etagengestells seien jeweils der linken oder der rechten Etagengestelleinheit zuzuordnen. Eine Henne müsse (unstreitig) bei der angegriffenen Ausführungsform K erst das Etagengestell nach links oder rechts unten verlassen und auf eines der darunterliegenden Etagengestelle steigen, bevor sie in ein Legenest gelangen könne. Eine äquivalente Merkmalsverwirklichung scheide damit ebenfalls aus.

Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform K seien die Ansprüche der Klägerin ohnehin verwirkt.

Aufgrund des Vergleichs zwischen den Parteien könne die Klägerin die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht erneut geltend machen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Der Klägerin stehen aufgrund einer feststellbaren Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform E G XXX (in allen streitgegenständlichen Varianten) zu. Dagegen stehen der Klägerin in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform E G K keine Ansprüche zu, da sich eine Patentverletzung insoweit nicht feststellen lässt.
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform K über das Internet bundesweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts an. Ob diese Ausführungsform tatsächlich das Klagepatent verletzt, ist für die Zuständigkeit unerheblich, da es sich insoweit um eine doppeltrelevante Tatsache handelt. Die somit eröffnete Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die davon abweichende angegriffene Ausführungsform XXX, die auf Grundlage desselben Patents angegriffen wird (vgl. Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 98).

Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 39 ZPO aufgrund des rügelosen Einlassens der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016. Hierin hat sie explizit ihre vorher erhobene Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit nicht mehr aufrecht erhalten.
II.
Die Klägerin ist aufgrund der ihr eingeräumten ausschließlichen Lizenz am Klagepatent (Anlagen TW3/TW3a) und der Übertragung sämtlicher Ansprüche aus der Patentinhaberschaft (Anlagen TW4/TW4a) für alle geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert (vgl. zur Aktivlegitimation des ausschließlichen Patentinhabers: Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016 Rn. D.113). Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
III.
Das Klagepatent (nachfolgend nach Anlage TW2 und nach Seiten – wobei das Deckblatt nicht mitgezählt wird – und Zeilen zitiert, ohne das Klagepatent stets ausdrücklich zu nennen) betrifft eine Geflügelstallausstattung sowie ein Verfahren zum Halten von Geflügel.

1.
In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Geflügelstallausstattung und dazu korrespondierende Verfahren zum Halten von Geflügel bereits aus der Schweizer Patentschrift CH 670 032 bekannt seien.

Ferner sei eine Etagengestelleinheit für einen Geflügelstall aus der Internationalen Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 85/03198 bekannt. Deren Fig. 1 wird nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet:

Das Klagepatent hebt als vorteilhaft hervor, dass – im Vergleich zu einer herkömmlichen Gestaltung eines Geflügelstalls mit einem Mistbehälter unter dem Ruhe-, Fress- und Tränkebereich – die Lehre dieses Stands der Technik eine Raumersparnis dahingehend ermöglicht, dass die Tiere einen beträchtlichen Teil der Ruhezeit auf übereinanderliegenden Etagengestellen verbringen. Aufgrund des Fehlens eines Mistbehälters, der eine günstige Wohnstatt für Mäuse und andere unerwünschte Gasttiere bietet, wird ferner eine verbesserte Hygiene erreicht. So wird insbesondere ein verringertes Risiko einer Salmonelleninfektion erreicht (S. 1 Z. 10 – 19).

Zu der WO 85/03198 führt das Klagepatent weiter aus, dass die Legenester in einer separaten Etagengestelleinheit nahe der ersten Etagengestelleinheit angeordnet sind. Die Etagengestelleinheit mit den Legenestern ist so angeordnet, dass die Tiere der erstgenannten Etagengestelleinheit direkt zu einem Legenest springen können. Vor den Legenestern sind Hühnerstangen vorgesehen, auf denen die Tiere landen können, bevor sie die Legenester betreten, und von denen die Tiere nach dem Verlassen des betreffenden Legenests in andere Teile des Geflügelstalls gelangen können (S. 1 Z. 21 – 26).

In seiner einleitenden Beschreibung übt das Klagepatent keine Kritik am Stand der Technik, sondern bezeichnet es auf S. 2 Z. 1 f. allgemein als seine Aufgabe, eine Etagengestelleinheit zu schaffen, die eine verbesserte Produktivität ermöglicht.

2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Geflügelstallausstattung gemäß Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:

Geflügelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216).

1 Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) auf.

1.1 Das Etagengestell ist im Gebrauch mit Abstand über einem Boden (20; 202) angeordnet.

1.2 Das Etagengestell weist mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23; 222, 223) auf.

1.3 Unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) ist Platz für die Tiere.

1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle weist Legenester (126; 265, 275) auf.

2 Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) überspannt.

2.1 Das überspannende Etagengestell (153; 240) weist wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und Fütter- und/oder Tränksysteme (22, 23; 222, 223) auf.

2.1.1 Die Fütter- und/oder Tränksysteme (22, 23; 222, 223) sind für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar.

2.2 Das überspannende Etagengestell (153; 240) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum überspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann.

2.3 Das überspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.

3.
Die Erfindung des Klagepatents basiert auf der Erkenntnis, dass die Zugänglichkeit der Legenester von besonderer Wichtigkeit für das Wohlbefinden der Tiere und die Produktivität der Schar ist, da im vollen Geflügelstall insbesondere niederrangige Tiere beim Bewegen durch den Stall von anderen Tieren attackiert werden. Diese Tiere neigen dazu, ihre Eier außerhalb des Legenests zu legen, wenn sie Schwierigkeiten haben, ein Legenest zu erreichen (S. 2 Z. 11 – 16).

Das Klagepatent schlägt daher eine Geflügelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten vor. Die Etagengestelleinheiten bestehen aus mindestens einem Etagengestell (Merkmalsgruppe 1). Diese Etagengestelle dienen den Hühnern als Sitzgelegenheiten (Merkmal 1.2), etwa indem Gitter oder Stangen vorgesehen sind. Die Etagengestelle sind mit Abstand zum Boden angebracht, so dass darunter Tiere Platz finden (Merkmale 1.1/1.3). Auf jeder Etagengestelleinheit sind Versorgungseinrichtungen zum Fressen oder Trinken sowie Legenester vorhanden (Merkmale 1.2/1.4). Eine solche Etagengestelleinheit zeigt beispielsweise die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 7 des Klagepatents:

Durch die Etagengestelle können sich mehrere Hühner übereinander aufhalten, so dass bei unveränderter Bodenfläche mehr Tiere in einem Stall untergebracht werden können.

Daneben sieht das Klagepatent ein weiteres, überspannendes Etagengestell vor, das den Zwischenraum zwischen den mindestens zwei Etagengestelleinheiten überspannt (Merkmalgruppe 2). Das den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannende Etagengestell umfasst Legenester und Fress- und/oder Tränkesysteme (Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.3). Es bildet so einen Bereich, der vom Kratzboden relativ erheblich entfernt ist und mit sämtlichen für die Hühner erforderlichen Einrichtungen versehen ist. Die Hühner, die sich nicht oder nicht in geeigneter Weise auf dem Kratzboden und den anderen Etagengestellen aufhalten können, müssen diesen Bereich somit nicht verlassen, um ihre täglichen Bedürfnisse zu stillen (S. 2 Z. 11 – 23).

Dadurch, dass das den Zwischenraum überspannende Etagengestell mit Legenestern versehen ist, wird die Neigung zum Legen von Eiern auf dem Boden des Geflügelstalls verringert und letztlich die Produktivität erhöht (S. 2 Z. 6 – 9), da so die Verluste von Eiern minimiert werden (vgl. auch BPatG, Urteil vom 30.05.2007, S. 7 vorletzter Abs.; vorgelegt in Anlage B3).
4.
Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 2, 2.2 und 2.3, die den Merkmalen 7, 10 und 11 der Merkmalsgliederung der Klägerin entsprechen, näherer Erörterung.

a)
Merkmal 2 (das Merkmal 7 der Gliederung der Klägerin entspricht),

„2. Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) überspannt.“

verlangt ein Etagengestell, das die mindestens zwei Etagengestelleinheiten nach Merkmalsgruppe 1 „überspannt“. Damit ist gemeint, dass das in Merkmalsgruppe 2 eingeführte, weitere Etagengestell eine Verbindung zwischen den beiden Etagengestelleinheiten herstellt, indem es den dazwischen befindlichen Zwischenraum „überbrückt“ (S. 2 Z. 17). Das Klagepatent verlangt jedoch nicht, dass über das überspannende Etagengestell ein Kraftfluss stattfindet oder Stützpfeiler entbehrlich werden. Es steht der Patentverletzung gleichfalls nicht entgegen, wenn das überspannende Etagengestell eine Lücke aufweist, sofern der Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten zumindest größtenteils überspannt bleibt.

aa)
Der Anspruchswortlaut gibt keine Vorgabe zur Zulässigkeit von Lücken im überspannenden Etagengestell. Zwar mag der Begriff „überspannend“ (oder „überbrückend“) im allgemeinen Sprachgebrauch eher für eine durchgängige Verbindung sprechen, zwingend ist dies jedoch nicht. Zudem kommt es nicht entscheidend auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, da die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Unterbrechungen beinträchtigen die patentgemäß geforderte Funktion des Merkmals im Gesamtkontext des Anspruchs nicht. Wie bereits oben erwähnt wurde, ist der Sinn des überspannenden Etagengestells, insbesondere niederrangigen Hühnern einen einfachen Zugang zu Legenestern zu ermöglichen. Für Hühner soll mit dem überspannenden Etagengestell ein Bereich geschaffen werden, wo sie ihre täglichen Bedürfnisse stillen können, ohne sich auf dem Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu müssen (S. 2 Z. 17 – 23). Die Produktivität wird erhöht, indem einerseits weniger Eier außerhalb der Nester abgelegt werden und andererseits das Wohlbefinden der Hühner gesteigert wird (S. 6 Z. 8 – 12). Dies geschieht, indem die Wege der Hühner zu den Legenestern verkürzt werden, was auch die Wahrscheinlichkeit verringert, dass die Tiere an feindlichen Hühnern vorbeikommen (S. 6 Z. 6 Z. 8 – 12).

Das patentgemäße Ziel der Produktivitätserhöhung wird aber auch dadurch erreicht, dass nach der geschützten Lehre bei gleicher Bodenfläche eine größere Anzahl von Hühnern untergebracht werden kann. Durch die Überspannung des Zwischenraums zwischen den Etagengestelleinheiten ist es möglich, selbst solche Flächen oberhalb des Kratzbodens für den Aufenthalt von Hühnern zu nutzen, über denen ansonsten keine Etagengestelle angeordnet sind. Dies spricht das Klagepatent allgemein für Etagengestelleinheiten an (S. 5 Z. 20 – 23 und S. 8 Z. 11 – 20); es führt es aber auch im Rahmen eines Ausführungsbeispiels ausdrücklich als Vorteil des überspannenden Etagengestells an (S. 16 Z. 4 – 8):

„Durch Verwendung des überspannenden Etagengestells 240 mit der darüber befindlichen Legenestanordnung 279 ist der den Hühnern zur Verfügung stehende Lebensraum stärker erweitert. Infolgedessen können bei einer gegebenen Stallbodenfläche und einer gegebenen Lebensraumfläche pro Huhn mehr Hühner in einem Stall gehalten werden.“

bb)
Allerdings darf es sich patentgemäß nur um eine solche Lücke handeln, die die Überspannung insgesamt lediglich unterbricht, jedoch nicht vollständig aufhebt. Das überspannende Etagengestell muss vielmehr den Großteil des Zwischenraums zwischen den beiden Etagengestellen überspannen. Der Wortsinn von „überspannt“ würde nicht erfüllt, wenn der Zwischenraum größtenteils nicht überbrückt ist, etwa wenn sich das vermeintliche „überspannende Etagengestell“ nur als zwei weitere, oberste Etagengestelle darstellt. Ohne eine ausreichende Überspannung wird eine verbesserte Produktivität nicht ausreichend erzielt, da im nicht überspannten Raum kein ausreichend großer geschützter Bereich für niederrangige Hühner geschaffen werden kann und auch die Anzahl der haltbaren Hühner bei gegebener Bodenfläche nicht genügend erhöht werden kann.

cc)
Eine Lücke im überspannenden Etagengestell ist nicht deswegen schädlich, weil sie Hühner am Übergang von einem Etagengestell zum anderen hindert. Eine solche (horizontale) Durchlässigkeit des überspannenden Etagengestells ist nicht Teil der patentierten Lehre, wie unten bei der Auslegung von Merkmal 2.2 (= Merkmal 11 der klägerischen Gliederung) näher erläutert wird.

dd)
Merkmal 2 verlangt nicht, dass über das überspannende Etagengestell ein Kraftfluss zwischen den beiden Etagengestelleinheiten ermöglicht wird. Eine solche Vorgabe lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. Auch in der Beschreibung findet sich hierfür kein zwingender Grund.

Soweit die Beklagten vortragen, es handele sich bei einem „überspannenden“ Element um einen Kernbegriff des Bauwesens, kann dem für die Auslegung nichts entnommen werden. Das Klagepatent ist aus sich heraus auszulegen. Dieses betrifft nicht das Bauwesen, so dass auf eine Definition in diesem Fachgebiet nicht unmittelbar abgestellt werden kann. Auch zwingende Vorgaben zu einem Kraftschluss lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen.

ee)
Einer Verwirklichung von Merkmal 2 steht nicht entgegen, wenn unterhalb des überspannenden Etagengestells Stützen vorhanden sind. Das Klagepatent verlangt nicht, dass aufgrund des überspannenden Etagengestells auf Stützpfeiler o.ä. verzichtet werden kann. Es ist vielmehr dem Fachmann überlassen, wie er das überspannende Etagengestell und die Etagengestelleinheiten abstützt.

Dies verdeutlicht Unteranspruch 4, der sich dadurch kennzeichnet, dass

„das überspannende Etagengestell (153, 240) von den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) gestützt wird“.

Damit umfasst Anspruch 1 im Umkehrschluss auch solche Ausgestaltungen, bei denen das überspannende Etagengestell nicht von den Etagengestelleinheiten gestützt wird. Insofern verbleiben nur Stützpfeiler o.ä., die damit im Umfang von Anspruch 1 zulässig sind.

Die in der Beschreibung im Rahmen von Ausführungsbeispielen vom Klagepatent erörterten mechanischen Vorteile von Portalen können die Lehre von Merkmal 2 nicht beschränken. Zwar ist es zulässig, Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris), solange die beanspruchte Lehre nicht auf die Ausführungsbeispiele reduziert wird (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Hier lassen sich aus der Erörterung von Portalen in der Patentbeschreibung jedoch keine zwingenden Vorgaben für Merkmal 2 herauslesen. Ein Portal ist nur eine mögliche Ausgestaltung des überspannenden Etagengestells. Das Klagepatent unterscheidet zwischen einem (einfachen) überspannenden Etagengestell (Bezugsziffer 240) und einem Portal (Bezugsziffer 153), bei dem es sich um eine spezielle Ausführungsform eines überspannenden Etagengestells handelt. Dies verdeutlicht bereits S. 10 Z. 7 – 9, wo es heißt:

„Eine Konstruktion, bei der Etagengestelleinheiten mit Legenestern und Freß- und/oder Tränkesystemen mittels Portalen oder zumindest überspannenden Etagengestellen verbunden sind, bietet verschiedene Vorteile.“

Soweit es in S. 13 Z. 16 – 19 heißt,

„Das überspannende Etagengestell 240 ist von den Etagengestelleinheiten 214, 215, 216 gestützt, was den Vorteil bietet, daß keine zusätzliche Stützstruktur notwendig ist, die darüber hinaus ein zusätzliches Hindernis im Stall darstellen würde“,

wird damit nur eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben, auf welche die beanspruchte Lehre nicht beschränkt werden darf. Dies gilt insbesondere, da das Klagepatent an dieser Stelle im nachfolgenden Satz (S. 13 Z. 19 – 23) abweichende Ausgestaltungen ausdrücklich für zulässig erachtet:

„Es besteht jedoch tatsächlich die Möglichkeit, das Etagengestell auf andere Weise zu stützen, beispielsweise durch ein eigenes Portal oder durch Verwendung der tragenden Teile des Stalls.“

ff)
Schließlich ist festzuhalten, dass das Klagepatent keine zwingenden Vorgaben dazu macht, ob das überspannende Etagengestell aus einem oder mehreren Elementen besteht.

gg)
Der vorstehend dargelegten Auslegung steht das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten von Prof. L (Anlage B7) nicht entgegen. Dieser begründet seine abweichende Auffassung nicht ausreichend aus dem Klagepatent heraus. Ferner hat die Auslegung eines Patents aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.76). Es ist unklar, ob dies von Prof. L beachtet wurde, insbesondere, da er auch auf eine Richtlinie vom 19.07.1999 abstellt, was nach dem Prioritätstag des Klagepatents liegt.
b)
Merkmal 2.2 (das Merkmal 10 der klägerischen Gliederung entspricht),

„2.2 Das überspannende Etagengestell (153; 240) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet, daß sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum überspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann.“

verlangt nicht, dass ein Huhn über das überspannende Etagengestell von der einen zu der anderen Etagengestelleinheit wechseln können muss (im Sinne einer horizontalen Durchlässigkeit). Es reicht vielmehr nach dem Merkmalswortlaut aus, wenn ein Huhn von beiden obersten Etagengestellen der Etagengestelleinheiten auf das überspannende Etagengestell gelangen kann und wieder zurück – also eine vertikale Bewegungsmöglichkeit besteht. Weitergehende Vorgaben lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen.

aa)
Das Merkmal spricht primär den Abstand zwischen den überspannenden Etagengestell und den oberen Etagengestellen der beiden Etagengestelleinheiten nach Merkmalsgruppe 1 an. Dieser Abstand darf nicht so groß sein, dass es einem Huhn nicht mehr möglich ist, sich zwischen oberen Etagengestell und überspannenden Etagengestell hin und her zu bewegen. Zu der „Durchlässigkeit“ des überspannenden Etagengestells selbst verhält sich der Anspruch demgegenüber nicht.

Durch die von Merkmal 2.2 vorgeschriebene Zugänglichkeit des überspannenden Etagengestells von beiden oberen Etagengestellen der überspannten Etagengestelleinheiten aus wird sichergestellt, dass die Hühner einen Zugang zu dem durch Merkmalsgruppe 2 geschaffenen Bereich haben, in dem sich niederrangige Hühner aufhalten und ihre Bedürfnisse stillen können, ohne sich auf den Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu müssen (S. 2 Z. 16 – 23). In Merkmal 2.2 spezifiziert das Klagepatent damit, dass es sich hierbei um keinen vollständig abgeschiedenen Bereich handeln soll, sondern sich niederrangige Hühner hierin zurückziehen können – und zwar von den oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten aus.

Es erscheint für die vom Klagepatent angestrebte Produktivitätserhöhung nicht erforderlich, das überspannende Etagengestell „horizontal durchlässig“ auszugestalten. Dass es einem Huhn ermöglicht werden soll, von einer Etagengestelleinheit zur anderen zu wechseln, ohne den Kratzboden zu betreten, lässt sich dem Klagepatent an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr soll einem Huhn gerade die Möglichkeit gegeben werden, sich nicht auf einem Etagengestell der Etagengestelleinheit aufhalten zu müssen.

Bei einem nicht durchlässigen überspannenden Etagengestell ist es allerdings erforderlich, dass alle erforderlichen Einrichtungen von beiden Etagengestelleinheiten aus erreichbar sind. Ansonsten besteht nicht der vom Klagepatent angestrebte „geschützte Bereich“ für niederrangige Hühner, in dem alle täglichen Bedürfnisse gestillt werden können und der gleichsam von beiden Etagengestelleinheiten aus zugänglich ist.

bb)
Dieser Auslegung steht das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.10.2007 zum Streitpatent (Az. 4 Ni 37/06 (EU), vorgelegt in Anlage B3) nicht entgegen. Das Verletzungsgericht ist an die Auslegung des Bundespatentgerichts zwar nicht gebunden, hat aber dessen Stellungnahme als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat im genannten Urteil zu diesem Merkmal ausgeführt (S. 7 f. Anlage B3):

„Von besonderer Bedeutung ist dabei auch das Merkmal 2.2, welches in seinem Kern zum Ausdruck bringt, dass die Hennen alle Bereiche des Stalls, also die unteren Etagengestelle und das überspannende Etagengestell jederzeit erreichen und zwischen diesen hin und her wechseln können, d.h. jeder einzelnen Henne steht die gesamte für die Hennen vorgesehene Stallfläche zur Verfügung, weil die Etagen für alle Tiere „durchlässig“ ausgestaltet sind.“

Hiermit ist aus Sicht der Kammer nur die (vertikale) Durchlässigkeit von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell gemeint. Insofern spricht das Bundespatentgericht von der Durchlässigkeit der Etagen. Auch bei einem nicht (horizontal) durchlässigen überspannenden Etagengestell steht den Hennen die gesamte Stallfläche zur Verfügung, wenn sie das überspannende Etagengestell erreichen können, sei es über den Kratzboden.

Sollte man jedoch das Bundespatentgericht insofern verstehen müssen, dass Merkmal 2.2 eine (horizontale) Durchlässigkeit des überspannenden Etagengestells verlangen soll – im Sinne der Möglichkeit, hierüber von einer Etagengestelleinheit zur anderen zu wechseln, folgt die Kammer dem Bundespatentgericht aus den vorstehend erörterten Gründen nicht. Es erscheint auch nicht zwingend, dass das Klagepatent darauf abzielt, dass einer einzelnen Henne die gesamte Stallfläche zur Verfügung stehen soll, wovon das Bundespatentgericht aber auszugehen scheint. Zum einen soll die Produktivität ja gerade durch eine gewisse Abtrennung eines geschützten Bereichs erreicht werden. Zum anderen werden in einem Ausführungsbeispiel des Klagepatents Trennwände vorgeschlagen (vgl. S. 16 Z. 29 – S. 17 Z. 26).

cc)
Soweit die Kammer im Urteil vom 03.05.2007 (dort S. 13 a.E.) ausgesprochen hat, dass „das überspannende Etagengestell […] für das Geflügel auch von den oberen seitlichen Etagengestellen erreichbar“ sei, kann hieraus nichts hergeleitet werden, was dem obigen Verständnis von Merkmal 2.2 widerspricht. Zum einen verhält sich der zitierte Satz nicht zur horizontalen Durchlässigkeit des überspannenden Etagengestells. Zum anderen betraf der Satz nicht unmittelbar die Auslegung des Klagepatents, sondern die Ausgestaltung der im dortigen Verfahren angegriffenen Ausführungsform.
c)
Merkmal 2.3 (das Merkmal 11 der klägerischen Gliederung entspricht),

„2.3 Das überspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.“

verlangt, dass das überspannende Etagengestell – und damit der geschützte Bereich – über Legenester verfügt. Diese müssen patentgemäß für ein Huhn von dem überspannenden Etagengestell aus unmittelbar erreichbar sein, ohne dass ein (anderes) Etagengestell der Etagengestelleinheiten betreten wird.

aa)
Der Anspruchswortlaut verlangt ein „aufweisen“ von Legenestern. Damit ist eine Zuordnung der Legenestern zum überspannenden Etagengestell gefordert, deren nähere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Anspruchswortlaut aber offen lässt. Hierzu finden sich Vorgaben erst im Unteranspruch 7:

„7. Geflügelstallausstattung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Legenester (275) auf einer Höhe über dem Niveau des überspannenden Etagengestells (240) angeordnet sind.“

Entsprechend können nach Anspruch 1 die Legenester jedenfalls auf und über dem Niveau des überspannenden Etagengestells angeordnet sein. Ebenso ist damit klar, dass eine Anordnung genau auf dem Niveau des überspannenden Etagengestells gerade nicht vom Klagepatent verlangt wird.

bb)
Hinsichtlich der Funktion von Merkmal 2.3 ist daran zu erinnern, dass das überspannende Etagengestell patentgemäß Hühnern einen einfachen Zugang zu Legenestern ermöglichen soll. Dazu wird ein Bereich gebildet, wo sie ihre täglichen Bedürfnisse stillen können, ohne sich auf dem Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu müssen (S. 2 Z. 17 – 23). Das Klagepatent will also vermeiden, dass (niederrangige) Hühner den Kratzboden betreten müssen; aber auch „andere Etagengestelle“ sollen nicht mehr aufgesucht werden müssen. Damit darf Merkmal 2.3 nicht so verstanden werden, dass Legenester dem überspannenden Etagengestell zugerechnet werden, die Hühner nur über andere Etagengestelle betreten können. Andernfalls wäre es patentgemäß möglich, dass sich Hühner zur Eiablage vom geschützten Bereich auf dem überspannenden Etagengestell auf ein Etagengestell bewegen müssten, auf dem sich feindliche Hühner aufhalten. Dadurch würden sie möglicherweise an der Eiablage in einem Legenest gehindert.
IV.
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen zum Verständnis der Merkmale 2, 2.2 und 2.3 verletzen sämtliche Varianten der angegriffenen Ausführungsformen des Typs E G XXX das Klagepatent wortsinngemäß (hierzu unter 1.), während die angegriffene Ausführungsform E G K von der patentgemäßen Lehre keinen Gebrauch macht (hierzu unter 2.).

1.
Die angegriffene Ausführungsform XXX ist in drei Varianten streitgegenständlich: Als Angebot im Projekt H (Anlage TW6; hierzu unter a)), als gelieferte Ausführungsform im Projekt H (Anlage TW8, hierzu unter b)) und als gelieferte Ausführungsform im Projekt J (Analgen TW9 und TW10, hierzu unter c)).

Das überspannende Etagengestell weist im Einklang mit Merkmal 2.3 (d.h. Merkmal 11 nach der klägerischen Gliederung) ersichtlich bei der angegriffenen Ausführungsform XXX in allen drei streitgegenständlichen Varianten Legenester auf dem überspannenden Etagengestell auf, wobei von beiden Seiten aus Legenester erreichbar sind, so dass hierzu weitere Ausführungen unterbleiben können. Dies gilt auch für das Projekt J. Soweit die Beklagte auf S. 43 letzter Abs. der Klageerwiderung (= Bl. 86 GA) insoweit Merkmal 2.3 zunächst bestritten hat, kann dies nicht nachvollzogen werden. Auf der gleichen Seite der Klageerwiderung trägt die Beklagte vor, der Übertritt von Geflügel über das überspannende Etagengestell werde durch zwei Rücken an Rücken angeordnete Legenester verhindert. In der Duplik stellt die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals dann auch nicht mehr in Abrede (vgl. S. 21 f. Duplik = Bl. 153 f. GA).

Auch die Verwirklichung der danach für diese Ausführungsform alleine streitigen Merkmale 2 und 2.2 (die den Merkmalen 7 und 10 der klägerischen Gliederung entsprechen) lässt sich für alle drei Varianten der angegriffenen Ausführungsform XXX feststellen.

a)
Die Verletzung des Klagepatents lässt sich zunächst für die im Rahmen des Projekts H angebotene angegriffene Ausführungsform XXX feststellen.

aa)
Merkmal 2 wird von der angegriffenen Ausführungsform XXX, wie im Projekt H angeboten, verwirklicht. Die jeweils obersten Gestelle auf den beiden Etagengestelleinheiten bilden gemeinsam ein überspannendes Etagengestell. Die dabei bestehende Lücke führt vorliegend nicht aus der Patentverletzung heraus, da der Zwischenraum dennoch überwiegend überbrückt wird.

bb)
Auch Merkmal 10 wird von der angebotenen angegriffenen Ausführungsform XXX verwirklicht. Die Hühner können von beiden Etagengestelleinheiten auf das oberste, überspannende Etagengestell gelangen. Wie oben dargelegt wurde, führt es nicht aus der Patentverletzung, wenn das überspannende Etagenteil nicht durchgängig ist, weil eine Lücke oder ein Absperrgitter vorhanden sind. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Zusatz „wire partition to be made locally on account of customer“ dahingehend zu verstehen ist, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwingend ein Absperrgitter vorhanden ist.

cc)
Das Anbieten stellt hier eine Verletzungshandlung nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar, auch wenn der Adressat, die H Ltd., im Vereinigten Königreich sitzt. Für die Annahme eines inländischen Angebots reicht es aus, wenn der Absendeort in Deutschland belegen ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.222; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 62). Die Beklagte hat ihren Sitz im Inland und ist dem Vortrag der Klägerin, dass das Angebot aus Deutschland heraus erfolgt ist, nicht entgegen getreten.
b)
Auch die im Rahmen des Projekts H gelieferte angegriffene Ausführungsform XXX verletzt das Klagepatent wortsinngemäß.

aa)
Bei der im Rahmen des Projekts H gelieferten angegriffenen Ausführungsform XXX besteht der Unterschied zu der vorstehend erörterten angebotenen Ausführungsform darin, dass eine Wellblechwand eingezogen ist. Diese führt jedoch nicht aus der Patentverletzung, da Merkmal 2.2 auch dann verwirklicht ist, wenn eine horizontale Durchlässigkeit des überspannenden Etagengestells nicht gegeben ist.

bb)
Es liegt insofern eine Herstellung im Inland gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor. Herstellung ist nicht auf den letzten, die Vollendung herbeiführenden Schritt beschränkt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.202). Damit reicht das inländische Herstellen von Teilen der patentgemäßen Vorrichtung aus, wenn diese so ausgestaltet sind, dass ihre wesentliche Bestimmung, daraus den geschützten Gegenstand zusammenzufügen, erkennbar ist. Ist dies der Fall, liegt eine Patentverletzung auch dann vor, wenn das Zusammenfügen im patentfreien Ausland erfolgt (Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 47 m.w.N.).

Zwar wurde die angegriffene Ausführungsform XXX im Vereinigten Königreich zusammengefügt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Herstellung der dafür erforderlichen Einzelteile im Inland erfolgt ist. Die Beklagte, die ihren Sitz im Inland hat, ist dem nicht ausreichend entgegen getreten.

c)
Eine Verletzung des Klagepatents liegt auch in der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform XXX im Rahmen des Projekts J.

aa)
Für die Ausgestaltung der im Rahmen des Projekts J ausgelieferten angegriffenen Ausführungsform kann grundsätzlich von den Skizzen in den Anlagen TW9 und TW10 ausgegangen werden. Soweit die Beklagte vorträgt, die tatsächlich ausgelieferte angegriffene Ausführungsform weiche von der Skizze in Anlage TW9 ab, geht dies ins Leere. Ihr hätte nach § 138 ZPO oblegen, substantiiert darzulegen, wie die angegriffene Ausführungsform im Projekt J aussieht und wie sie von den Skizzen der Klägerin abweicht, worauf die Kammer die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 ausdrücklich hingewiesen hat. Die Echtheit der Fotos in Anlage TW9 hat die Beklagte im Übrigen nicht bestritten.

Die angegriffene Ausführungsform XXX im Projekt J unterscheidet sich demnach von den beiden vorstehenden erörterten Ausführungsformen XXX dadurch, dass weder eine „wire partition“ noch eine Wellblechwand vorhanden sind. Beide Volieren stoßen im Bereich der obersten Legenester aneinander (vgl. Foto 4 in Anlage TW9). Ein Übertritt der Hühner von einem Etagengestell auf das andere erscheint auch aufgrund einer Wippe oberhalb der obersten Legenester nicht möglich.

bb)
Aus den vorstehenden Ausführungen zum Projekt H ergibt sich, dass auch die angegriffene Ausführungsform XXX im Rahmen des Projekt J Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Die oben angesprochenen Abweichungen zwischen den Geflügelausstattungen in diesen Projekten führen ersichtlich nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Auch hier ist eine ausreichende Überspannung des Zwischenraums vorhanden.

cc)
Es liegt auch durch die Lieferung aus Deutschland an einen Betrieb im Vereinigten Königreich eine inländische Verletzungshandlung vor. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Lieferung im Rahmen des Projekts H verwiesen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform E G K verletzt Anspruch 1 des Klagepatents dagegen weder wortsinngemäß noch auf äquivalente Weise.

a)
Es fehlt an einer wortsinngemäßen Verwirklichung von Merkmal 2.3 (= Merkmal 11 nach der klägerischen Gliederung):

„2.3 Das überspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.“

Das überspannende Etagengestell in der angegriffenen Ausführungsform K weist keine Legenester auf. Die unterhalb der Enden des überspannenden Etagengestells angeordneten Legenester lassen sich diesem nicht anspruchsgemäß zuordnen. Eine Henne, die sich auf dem überspannenden Etagengestell aufhält, muss zur Eiablage dieses verlassen und das darunterliegende obere (oberste) Etagengestell der Etagengestelleinheit betreten, was die patentgemäße Lehre gerade vermeiden möchte.

b)
Auch eine äquivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform E G K kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat es bereits versäumt, einen entsprechenden Klageantrag zu stellen, worauf die Kammer auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 hingewiesen hat.

Im Übrigen beruht die Verneinung der wortsinngemäßen Patentverletzung darauf, dass Merkmal 2.3 dahingehend zu verstehen ist, dass die patentgemäße Lehre solche Ausführungsformen nicht erfasst, bei denen von dem überspannenden Etagengestell aus Legenester nur über die anderen Etagengestelle erreicht werden können. Hiervon ausgehend lässt sich eine Abwandlung, wo genau dies erforderlich ist, nicht mehr als Äquivalent zur patentgemäßen Lehre ansehen. Es fehlt insofern an einer Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit der Abwandlung.

V.
Die Klägerin ist nicht aufgrund eines von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleichs an der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche in Bezug auf die patentverletzende Ausführungsform XXX gehindert. Letztere werden von dem Vergleich nicht erfasst. Die Klägerin hat darauf verwiesen hat, dass dieser Vergleich ausschließlich eine andere, hier nicht angegriffenen Ausführungsform („F“) betrifft. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

Auf den erhobenen Verwirkungseinwand kommt es nicht an. Diesen hat die Beklagte nur hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform K erhoben, für die der Klägerin aber bereits mangels einer Patentverletzung keine Ansprüche zustehen.
VI.
Aufgrund der festgestellten Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform E G XXX ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, welche aber nur für diese Ausführungsform gelten.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform E G K stehen der Beklagten dagegen keine Ansprüche zu, so dass die Klage insoweit kostenpflichtig abzuweisen war.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5.
Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rück-ruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit lässt sich keine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 140a Abs. 4 PatG feststellen.

6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Mangels näheren Vortrags ist davon auszugehen, dass beide angegriffenen Ausführungsform (E G XXX bzw. E G K) wirtschaftlich ähnlich bedeutend sind. Zwar hat die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform XXX ein Angebot und zwei Lieferungen aufgezeigt, während sie für die angegriffene Ausführung K nur auf ein Angebot abstellt. Diese Lieferungen gingen jedoch in das Ausland und scheinen eine spezielle, eher individuelle Ausgestaltung einer Geflügelstallausstattung zu betreffen, wohingegen ein an einen inländischen Abnehmer gerichtetes Angebot für die angegriffene Ausführungsform XXX nicht ersichtlich ist. Im Gegensatz hierzu wird die angegriffene Ausführungsform K von der Beklagten in ihrem Katalog allgemein für das Inland angeboten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.

VII.
Der nicht nachgelassene, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor, da das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler nicht festgestellt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 bestand für beide Parteien ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen Punkten, insbesondere zu denen, die bei dem Urteil entscheidungserheblich sind. Die Parteien haben jeweils keine Schriftsatzfrist beantragt, um weiter vortragen zu können. Soweit die Beklagte nun offenbar zu der Auffassung gelangt ist, sie habe einen ausreichenden Vortrag versäumt, rechtfertigt dies keine Widereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auf die von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz erneut angesprochene fehlende „Wechselmöglichkeit“ (horizontale Durchlässigkeit) bei den angegriffenen Ausführungsformen kommt es letztlich nicht entscheidend an; das Gutachten von Prof. L hat die Kammer hinreichend gewürdigt.

VIII.
Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.