4b O 71/16 – Duschbodenelement 1

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2603

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 4b O 71/16

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Duschelemente mit der Angabe patentierte Dichtvlies Oberfläche beworben und/oder angeboten hat.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Klägerin begangenen in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Kosten werden dem Kläger zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt.

V.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Patentberühmung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Duschbodenelemente.

Die Beklagte ist Lizenznehmerin für die durch das EP 1 712 XXX B1 (Anlage K 13, nachfolgend EP XXX) geschützte Erfindung eines selbsttragenden Duschbodenelements mit Folie zur Boden- und Wandabdichtung.

Anspruch 1 des EP XXX hat folgenden Wortlaut:

„Duschbodenelement (2) zum bodengleichen Einbau, mit einem flächigen Trägerelement (3) aus Hartschaumstoff und mit einer Ablauföffnung (7), in der sich ein Ablauf (8) befindet,

dadurch gekennzeichnet,

a) dass auf die Oberseite des Trägerelements (3) eine wasserundurchlässige Folie (4), insbesondere auf den Hartschaumstoff vorgefertigt aufgebracht ist, und
b) dass die Folie (4) und ein Bauteil des Ablaufs (8) dazu eingerichtet sind, eine Abdichtung zu bilden.“
In der Zeit vom 01. September 2015 bis zum 14. Dezember 2015 war das EP XXX mangels Einzahlung der Jahresgebühr erloschen (vgl. Anlage K 14). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 gewährte das Deutsche Patent- und Markenamt der Patentinhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 10. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlägen (Anlage B1).

Im Oktober 2015 bewarb die Beklagte in ihrem Internetshop auf der Seite www.A.net Duschbodenelemente, auf deren Oberfläche ein Dichtvlies aufgebracht ist und verwies hierbei auf ein patentiertes Dichtvlies. So führte sie unter anderem in der Beschreibung ihres Produktes aus:

„Die Oberfläche des Duschboard mit Rinne ist wahlweise unser patentiertes Dichtvlies oder eine mineralische Beschichtung für eine noch höhere Punktbelastung.“

Für weitere Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 ab (Anlage K8) und die Beklagte gab mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 8).

Am 18. November 2015 bewarb die Beklagte auf der Internetplattform B ein bodengleiches befliesbares Duschelement. Die Produktbeschreibung enthält folgende Aussage:

„[…] – sehr stabile wasserdichte, patentierte Dichtvlies Oberfläche auch für Mosaikbefliesung – […]“

Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

Der klägerische Prozessbevollmächtigte mahnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 20. November 2015 ab, die beanstandete Werbung zu unterlassen und setzte der Beklagten erfolglos eine Frist zur erneuten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K 12).

Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt mit der der Beklagten die streitgegenständliche Werbung untersagt wurde. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein. Mittlerweile sind neben einem Ordnungsmittelantrag, den der Kläger aus den Gründen der streitgegenständlichen Klage stellte, und ein Hauptsacheverfahren, in dem der hiesige Kläger versucht, eine Vertragsstrafe aufgrund des hier streitgegenständlichen Sachverhalts zu erwirken, vor dem Landgericht Frankfurt anhängig. Der Aufforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 12. April 2016 (Anlage K 14) kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, die Bewerbung mit einer patentierten Dichtvlies Oberfläche verstoße gegen das Irreführungsverbot, da zu keinem Zeitpunkt Patentschutz für Dichtvliese bestanden habe. Das EP XXX schütze gattungsgemäß ein Duschbodenelement. Die bloße Verbindung einer Oberfläche mit einer wasserundurchsichtigen Folie bzw. einem Vlies zum Schutz vor Eindringen von Wasser sei Allgemeinwissen. Auch eine Dichtvlies-Oberfläche sei nicht vom EP XXX erfasst. Der Kern beider Werbeaussagen sowohl aus Oktober 2015 als auch aus November 2015 sei derselbe.

Anhand der Unterlassungserklärung aus Oktober 2015 sei bereits ersichtlich, dass das EP XXX für die Bewerbung der patentierten Dichtvlies Oberfläche keine Rolle spiele, anderenfalls hätte die Beklagte sich bereits bei Erhalt der ersten Abmahnung hierauf berufen können.

Jedenfalls sei das EP XXX zum Zeitpunkt der Werbung erloschen gewesen. Mangels Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung bestünde die Wiederholungsgefahr fort.
Die Klägerin beantragt,

I.
der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Duschelemente mit der Angabe patentierte Dichtvlies Oberfläche zu bewerben und/oder anzubieten;
II.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot gemäß Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer C, anzudrohen;

III.
die Beklagte zu verurteilen,

1)
ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die in Ziffer I. bezeichnete Werbebehauptung aufgestellt hat und über die Anzahl der verkauften Duschelemente soweit der Verkauf auf der unter Ziffer I. beanstandeten Werbebehauptung basiert,

2)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm – dem Kläger – allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Klägerin in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.131,90 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Dichtvlies-Oberfläche – anders als das singuläre Dichtvlies – vom EP XXX erfasst werde. Das zwischenzeitliche Erlöschen und Wiederwirksamwerden des Patents hätte allenfalls einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Zeitraum der fehlenden Wirksamkeit begründet, nicht jedoch einen in die Zukunft gerichteten Anspruch. Darüber hinaus bestünde auch kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 und 01.12.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch weit überwiegend unbegründet.
I.

Das Landgericht Düsseldorf ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, §§ 13, 14 Abs. 2 UWG. Da die monierten Werbeaussagen bundesweit über das Internet – und damit auch in NRW – abrufbar waren, ist insbesondere die örtliche Zuständigkeit gegeben. Inwiefern ein angeblich rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers eine Zuständigkeitsänderung herbeiführen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Kläger einen Gerichtsstand „erschlichen“ hätte, ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen erkennbar.

Aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände (Aufrechterhaltung der Verfügung, Ordnungsmittel, Zahlung der Vertragsstrafe) der landgerichtlichen Verfahren in Frankfurt liegt auch kein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit vor, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
II.

Dem Kläger stehen Ansprüche auf Schadensersatz dem Grunde nach und Auskunft für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 gegen die Beklagte zu. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte.

1)
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß §§ 5, 9 UWG für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015.
a)
Die Parteien sind unstreitig Wettbewerber auf dem Markt von Duschbodenelementen.

b)
Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die streitgegenständliche Aussage liegt lediglich im Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 vor, nicht jedoch darüber hinaus.

aa)
Ob eine Werbung mit gewerblichen Schutzrechten nach Lauterkeitsrecht zulässig ist, ist zunächst vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten. Richtet sie sich an die breite Masse der Verbraucher und betrifft Gegenstände, deren Anschaffung routinemäßig erfolgt, ist auf den Eindruck des situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Sofern sie sich ausschließlich an Fachkreise richtet, so sind deren Kenntnisse patentrechtlicher Art bei der Beurteilung derartiger Werbung zu berücksichtigen (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. Aufl., § 146 Rn. 22; BGH, GRUR 1964, 144 – Sintex). Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkräftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. Aufl., § 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH I ZR 53/67 v. 21.11.1969). Auch muss das Patent, auf das sich der Inhaber in der Werbung beruft, tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.116).

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.66) und diese unrichtige Vorstellung für die Entschließung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.74). Der Aussageinhalt einer Angabe bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, an die die Werbung sich richtet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.74). Zur Irreführung ist nicht erforderlich, dass eine Täuschung des Verkehrs tatsächlich eintritt. Es genügt, dass eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Schlüssen und Entscheidungen zu veranlassen. Dabei muss der Werbende auch die Mehrdeutigkeit seiner Angabe gegen sich gelten lassen. Eine mehrdeutige Angabe verstößt schon dann gegen § 3 UWG, wenn sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinn verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Auch bei einer unbewussten Mehrdeutigkeit muss der Werbende sich die ungünstigere, aber verständigerweise mögliche Auslegung entgegenhalten lassen (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 700 m.w.N.).

bb)
Die angesprochenen Verkehrskreise sind in erster Linie Verbraucher, die Bodenfliesen in ihrem Bad erneuern und/oder Nasszellen selbstständig fliesen wollen. Über die Internetplattform B beziehen in der Regel keine Fachbetriebe, die regelmäßig in größeren Mengen Ware abnehmen. Selbst wenn man Fachbetriebe – wie Fliesenleger und Badinstallateure – auch als angesprochene Verkehrskreise ansehen würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese die beanstandete Werbung anders verstehen würden.

cc)
Mit der Verwendung des Begriffs „patentiert“ vor der Bezeichnung „Dichtvlies Oberfläche“ wird die Oberfläche des Duschelements näher beschrieben. Dabei suggeriert die Bezeichnung „patentiert“ eine Eigenschaft dieses Bauteils, die einen technischen Vorteil verspricht und neu ist. Die Angabe „patentiert“ bezieht sich – im Unterschied zu der im Oktober 2015 geschalteten Werbung – nicht auf das Dichtvlies, also die dichtende Folie allein, sondern auf eine Dichtvliesoberfläche. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen Dichtvlies und Oberfläche kein Bindestrich gesetzt worden ist. Grammatikalisch spricht die Verwendung des Genus Femininum „patentierte“ für einen Bezug zur Oberfläche. Im Gegensatz hierzu würde die Bezugnahme des Adjektivs nur auf den ersten Teil des Dichtvlieses eine sinnlose Unterteilung des Satzes bedeuten und den Begriff „Oberfläche“ unnötig separieren. Die Worte Dichtvlies und Oberfläche gehören innerhalb der plakativen Aufzählung zusammen. Beide Begriffe werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Einheit wahr genommen: Die Oberfläche ist sehr stabil, wasserdicht und patentiert sowie ebenfalls geeignet für eine Mosaikbefliesung. Diese Aussage steht in der Produktbeschreibung eines bodengleichen befliesbaren Duschelements. In diesem Zusammenhang wird die Oberfläche dieses Duschelements näher beschrieben. Schließlich hat der Einwand des Klägers, die Beklagte habe in Abgrenzung zu der vorgerichtlich geschalteten Werbung nur mit der Oberfläche des Duschboards, die über ein patentiertes Dichtvlies verfügt im Gegensatz zu der Oberfläche des Duschboards, die über eine mineralische Beschichtung verfügt, werben wollen, keinen Erfolg. Diese beiden Werbeaussagen stehen weder textlich noch sonst für den Verbraucher in einem wahrnehmbaren Zusammenhang. Da der Verbraucher die streitgegenständliche Aussage nicht im unmittelbaren Vergleich – gleiches Dokument, etc. – mit der älteren Werbeaussage zur Kenntnis nimmt, lässt sich hieraus für das klägerische Verständnis nichts herleiten.

dd)
Vom 01. September 2015 bis 15. Dezember 2015 handelte es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Irreführung, da in diesem Zeitraum kein Patentschutz bestand. Das EP XXX war wegen fehlender Entrichtung der Jahresgebühr vorübergehend erloschen. Erst mit Wirksamwerden der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses des DPMA vom 14.12.2015 (Anlage B 1) wurde dieser Zustand beendet (§§ 123, 47 PatG). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von einer Zustellung des Beschlusses spätestens am Folgetag auszugehen.

Indes liegt keine Rückwirkung der Wiedereinsetzung im Hinblick auf den irreführenden Charakter der streitgegenständlichen Aussagen vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11). Denn ob es sich um eine wahre oder unwahre und somit irreführende werbliche Angabe handelt, ist Tatsachenfrage. Für sie können allein die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Werbung maßgeblich sein. Durch eine bloße Fiktion kann die Tatsachengrundlage für das Bestehen lauterkeitsrechtlicher Ansprüche nicht für den Zeitraum vor der Wiedereinsetzung nachträglich geändert werden. Denn eine einmal geschehene Willensbeeinflussung wird durch die Rückwirkung nicht rückgängig gemacht. Der Vorwurf der Irreführung bleibt bestehen auch wenn – wie hier – die Wiedereinsetzung erfolgreich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11).

Die Beklagte handelte als Lizenznehmerin auch fahrlässig, § 276 BGB. Es obliegt ihr, sich darüber zu vergewissern, ob das ihr lizensierte Schutzrecht besteht. Sie kann sich insoweit nicht auf bloße Unkenntnis zurückziehen. Jedenfalls ab der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 vor dem Landgericht Frankfurt, in der ausweislich des Protokolls (Anlage K 16) das Erlöschen des Patentschutzes thematisiert worden ist, hatte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und hatte auch Anlass, sich über den Fortbestand des Patentschutzes zu informieren. Der Eintritt eines Marktverwirrungsschadens, der in der Beeinträchtigung der Geschäftschancen des Klägers durch die Irreführung besteht, erscheint ebenfalls wahrscheinlich.
2)
Der Kläger hat gleichfalls einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 242, 259 BGB über die im Zeitraum vom 01. September 2015 bis 15. Dezember 2015 getätigten Werbebehauptungen, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der verkauften Duschelemente, soweit der Verkauf auf der unter Ziffer I. 1 beanstandeten Werbebehauptung basiert.

Die Beklagte ist dem Kläger zur Auskunft verpflichtet. Denn der Kläger ist in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz im Ungewissen ist und kann sich die zur Durchsetzung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, während die Beklagte sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 – Restwertbörse m.w.N.).

Sofern sich der Antrag auf Erteilung der Auskunft auf die Anzahl der Verkäufe bezieht, die konkret aufgrund der beanstandeten Werbung getätigt wurden, konnte dieser mangels Kausalität nicht zugesprochen werden. Hierzu hätte es eines substantiierten Vortrags des Klägers bedurft, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte einen erhöhten Umsatz mit den streitgegenständlichen Duschelementen erzielt hat und es wahrscheinlich ist, dass diese Verkäufe konkret auf der beanstandeten Werbung beruhen. Dem hat der Kläger nicht genügt.

3)
Weiterhin steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte nach §§ 5, 8 Abs. 1 UWG zu.

a)
Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Die Frage, ob aufgrund der im November 2015 bestehenden Irreführung weiterhin eine Wiederholungsgefahr auch für die Zukunft besteht, ist im Ergebnis zu verneinen.

Zwar hatte die Beklagte durch die mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K 8) die Wiederholungsgefahr für die Werbeaussage aus Oktober 2015 zunächst beseitigt. Aber zum einen betrifft die Unterwerfungserklärung nicht die beanstandete Werbeaussage sondern einen anderen Gegenstand. Zum anderen ist sie unter dem Vorbehalt eines nach dem Abgabedatum etwaig erteilten Patents erteilt worden. Ungeachtet dessen, dass das EP XXX vorher erteilt worden ist, fanden die Wirksamkeit der Wiedereinsetzung und damit das Wiederaufleben des EP XXX nach dem 16. Oktober 2015 statt. Die Änderung der Rechtslage hat zur Folge, dass jede Wiederholung der hier beanstandeten Aussage wahr und somit rechtmäßig ist. Die abgegebene Unterwerfungserklärung beseitigt daher aus mehreren Gründen die Wiederholungsgefahr für die Verwendung der streitgegenständlichen Werbeaussage nicht.

Die Wiederholungsgefahr ist entfallen, weil nach Wirksamkeit der Wiedereinsetzung die Werbeaussage zutrifft und es sich um eine patentierte Dichtvlies-Oberfläche handelt. Der Einwand des Klägers, dass sich die Werbeaussage „patentiert“ auf eine Dichtvlies-Oberfläche beziehe und damit nur die Eigenschaft der Wasserdichte des Duschelements herausstelle, die in dieser Art und Weise durch das EP XXX gar nicht geschützt werde, weil das Patent das gesamte vorgefertigte Duschelement umfasse, verfängt nicht. Vom Schutzbereich des derzeit in Kraft stehenden EP XXX umfasst ist ein Duschbodenelement mit einer Dichtvlies-Oberfläche. Die Dichtvlies-Oberfläche fällt unter den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1. Es handelt sich also um den Kern der Erfindung, aufgrund dessen die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik als neu und erfinderisch erachtet wurde. Hiernach zeichnet sich das Duschbodenelement dadurch aus, dass auf der Oberseite des flächigen Trägerelements eine wasserundurchlässige Folie aufgebracht wird, die dazu eingerichtet ist, eine Abdichtung zu bilden. Die Folie wird in Unteranspruch 8 näher konkretisiert. Sie kann mit einer Haftschicht, insbesondere aus einem faser- und vliesartigen Material kaschiert bzw. damit versehen sein. Gleiches ergibt sich aus den Absätzen [0010], [0012] und insbesondere Absatz [0026]. Der Umstand, dass sich der Begriff „patentiert“ nicht ausdrücklich auf das Duschbodenelement sondern auf die Dichtvliesoberfläche bezieht, ist unschädlich. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aussage im Kontext der Werbung für ein Duschelement erfolgt. Die detaillierte Beschreibung der Oberfläche verstehen die angesprochenen Verkehrskreise als eine Beschreibung der Oberfläche des Duschelements. Mit dem Hinweis „patentiert“ stellt die Beklagte in zulässiger Weise den Kern ihrer Erfindung heraus, nämlich die dichtende Verbindung des Vlieses mit dem Duschelement, die zwingend auf der Oberfläche des Duschelements erfolgt. Die Angabe „patentiert“ ist zwangsläufig verkürzend, weil sie keine Aussage darüber trifft, welche Merkmale einer Vorrichtung die Erfindung in ihrer Gesamtheit ausmachen. Dies ist aber in aller Regel bei der Verwendung dieses Zusatzes der Fall. Jedenfalls im Rahmen der hier beanstandeten plakativen Aufzählung begegnet es keinen Bedenken.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es sich bei der Verbindung einer Oberfläche mit einem wasserundurchlässigen Material um allgemeines Wissen handele und bei dem Produkt um Standardware. Sofern der Kläger die Neuheit der Erfindung moniert, steht ihm der Rechtsweg zum Bundespatentgericht offen. In der hiesigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist die erkennende Kammer an die Erteilung des EP XXX gebunden.
4)
Dem Kläger steht gleichfalls kein Anspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. §§ 667, 883, 670 BGB auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 1038). Diese Kosten waren nicht erforderlich, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung am 12. April 2016 kein Unterlassungsanspruch (mehr) zustand und der Beklagte insofern den Verfügungstenor nicht abschließend gegen sich geltend lassen musste.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 des Klägers hat – soweit neuer Tatsachenvortrag darin enthalten sein sollte – bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296 a ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 75.000,00 festgesetzt.