4b O 99/15 – Windschutzscheibenwischverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2605

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 4b O 99/15

Leitsätze (nichtamtlich):

Die einmalige Herstellung eines unverkäuflichen Modells ist mangels Erkennbarkeit eines ernsthaften Benutzungswillens noch keine Herstellung im Sinne des § 12 PatG, kann aber als Veranstaltung ein privates Vorbenutzungsrecht begründen. Auch die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht, weil der endgültige Produktionsbeginn noch völlig offen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2007, I-2 U 65/05 – Klimagerät).

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) eine Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; einen ersten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den ersten Scheibenwischermotor, um den ersten Scheibenwischermotor zu drehen; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und einen zweiten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den zweiten Scheibenwischermotor, um den zweiten Scheibenwischermotor zu drehen; wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen Überlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen Rückführungspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen in die Ausgangspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird; wobei jeder Motorsteuerkreis einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor derart verändert, dass: (a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor eingestellt wird höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor eingestellt wird höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 314 XXX B1 anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

b) im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 314 XXX B1 Scheibenwischervorrichtungen anzubieten und/oder zu liefern, die zur Verwendung in einem Verfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, geeignet sind,

wobei die Scheibenwischervorrichtung Folgendes aufweist: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen Überlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen Rückführungspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen in die Ausgangspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird; wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Verändern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor gesteuert wird,

welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor derart, dass er höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor derart, dass er höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der Nähe des hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der Nähe des Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

4. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 26.09.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die seit dem 26.09.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: € 750.000,00,

Ziffern I. 2., I. 3. des Tenors: € 200.000,00

und für die Vollstreckung wegen der Kosten (Ziffer III. des Tenors)
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache abgefassten europäischen Patents 1 314 XXX B1 (Anlage K1, deutsche Übersetzung: Anlage K3, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 26.11.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der JP 2001361XXX vom 27.11.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28.05.2003 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.08.2009 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Über die von der Beklagten erhobene, das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Wischen einer Windschutzscheibe. Die Klägerin macht eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 sowie eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 geltend.

Patentanspruch 4 lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:

„A wiper apparatus adapted for a vehicle, comprising:

a first wiper blade (10) for wiping a first wiped area (1A) of a windshield (1), the first wiper blade (10) being reciprocated
between a first starting position (2) set on a side of a lower edge of the windshield (1) and a first upper return position (3) set on a side of a first edge of the windshield (1);
a first motor (11) for driving the first wiper blade (10);
a first motor driving circuit (74) for outputting driving voltage input to the first wiper motor (11) so as to rotate the first wiper motor (11);
a second wiper blade (20) for wiping a second wiped area (1B) of the windshield (1), the second wiper blade (20) being
reciprocated between a second starting position (2) set on the lower edge of the windshield (1) and a second upper return
position (4) set to a side edge of the windshield (1);
a second wiper motor (21) for driving the second wiper blade (20); and
a second motor driving circuit (75) for outputting driving voltage input to the second wiper motor (21) so as to rotate the second wiper motor (21);

wherein the first and second wiper blades (10, 20) wipe an overlap area (1C) defined by an area on which the first wiped area (1A) and the
second wiped area (1B) are overlapped such that the first wiper blade (10) is moved in the overlap area (1C) prior to the second wiper blade (20) in an overlapping manner in an upward operation from the starting positions (2) to the upper return positions (3, 4) respectively, and such that the second wiper blade (20) is moved in the overlap area (1C) prior to the first wiper blade (10) in a return operation from the upper return positions (3, 4) to the starting positions (2);
wherein each motor driving circuit (74, 75) changes a mean output level of current to each wiper motor (11, 21) so that:

(a) an output level of current to the first wiper motor (11) is set to be higher than an output level of current to the second wiper motor (21), when the first wiper blade (10) is moved from the
starting position (2) to a predetermined first wiping position (P1) in the upward operation; and
(b) the output level of current to the second wiper motor (21) is set to be higher than the output level of current to the first wiper motor (11), when the second wiper blade (20) is moved from the second upper return position (4) to a predetermined second
wiping position (P2) in the return operation, characterized in that:

the first wiping position (P1) is set in the vicinity of a trailing edge of the overlap area of the first wiper blade (10), and

wherein the second wiping position (P2) is set in the vicinity of an entry edge into the overlap area (1C) of the second wiper blade (20).”

Patentanspruch 4 lautet in deutscher Übersetzung:

„Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend:

ein erstes Scheibenwischerblatt (10) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1), wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);
einen ersten Motorsteuerkreis (74) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den ersten Scheibenwischermotor (11), um den ersten Scheibenwischermotor (11) zu drehen;
ein zweites Scheibenwischerblatt (20) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1), wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und
einen zweiten Motorsteuerkreis (75) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den zweiten Scheibenwischermotor (21), um den zweiten Scheibenwischermotor (21) zu drehen;
wobei das erste und das zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen Überlappungsbereich (1C), welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen Rückführungspositionen (3 bzw. 4) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird;
wobei jeder Motorsteuerkreis (74, 75) einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) derart verändert, dass:

(a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) eingestellt wird höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) zu sein, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und
(b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) eingestellt wird höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) zu sein, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass:

die erste Wischposition (P1) in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und
die zweite Wischposition (P2) in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.“

Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:

„A method of controlling a wiper apparatus adapted for a vehicle, the wiper apparatus including:

a first wiper blade (10) for wiping a first wiped area (1A) of a windshield (1), the first wiper blade (10) being reciprocated
between a first starting position (2) set on a side of a lower edge of the windshield (1) and a first upper return position (3) set on a side of a first edge of the windshield (1);
a first motor (11) for driving the first wiper blade (10);
a second wiper blade (20) for wiping a second wiped area (1B) of the windshield (1), the second wiper blade (20) being
reciprocated between a second starting position (2) set on the lower edge of the windshield (1) and a second upper return position (4) set to a side edge of the windshield (1);
a second wiper motor (21) for driving the second wiper blade (20); and
wherein the first and second wiper blades (10, 20) wipe an overlap area (1C) defined by an area on which the first wiped area (1A) and the second wiped area (1B) are overlapped such that the first wiper blade (10) is moved in the overlap area (1C) prior to the second wiper blade (20) in an overlapping manner in an upward operation from the starting positions (2) to the upper return positions (3, 4) respectively,

and such that the second wiper blade (20) is moved in the overlap area (1C) prior to the first wiper blade (10) in a return operation from the
upper return positions (3, 4) to the starting positions (2),
wherein the wiper apparatus is controlled by changing a mean output level of current to each wiper motor (11, 21), comprising the steps of:

(a) setting an output level of current to the first wiper motor (11) so as to be higher than an output level of current to the second wiper motor (21), when the first wiper blade (10) is moved from the starting position (2) to a predetermined first wiping position (P1) in the upward operation; and
(b) setting the output level of current to the second wiper motor (21) so as to be higher than the output level of current to the first wiper motor (11) when the second wiper blade (20) is moved from the second upper return position (4) to a predetermined
second wiping position (P2) in the return operation, characterized in that:

the first wiping position (P1) is set in the vicinity of a
trailing edge of the overlap area of the first wiper blade (10), and

wherein the second wiping position (P2) is set in the vicinity of an entry edge into the overlap area (1C) of the second wiper blade (20).”

Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:

„Verfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, wobei die Scheibenwischervorrichtung Folgendes aufweist:

ein erstes Scheibenwischerblatt (10) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1), wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);
ein zweites Scheibenwischerblatt (20) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1), wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und
wobei das erste und das zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen Überlappungsbereich (1C), welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen Rückführungspositionen (3 bzw. 4) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird;
wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Verändern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) gesteuert wird, welches die folgenden Schritte aufweist:

(a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) derart, dass er höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und
(b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) derart, dass er höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass:

die erste Wischposition (P1) in der Nähe des hinteren Randes des Überlappungsbereiches (1C) des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und
die zweite Wischposition (P2) in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.“

Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 5 und 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus dem Klagepatent stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen abgebildet. Fig. 1 zeigt den Aufbau einer Scheibenwischervorrichtung vom überlappenden Typ. Fig. 2 zeigt ein Blockschaltbild, das ein Steuerungssystem der Scheibenwischervorrichtung vom überlappenden Typ entsprechend einer Ausführungsform der Erfindung zeigt.

Die Beklagte bietet an und vertreibt unter den Bezeichnungen „A“,„B“ bzw. „C“ in Deutschland eine Zwei-Motoren-Wischeranlage für Kraftfahrzeuge (angegriffene Ausführungsform). Sie bietet die angegriffene Ausführungsform unter anderem im Internet auf den von ihr betriebenen Websites www.D.de bzw. www.E.de an. Die angegriffene Ausführungsform wird unter anderem in den Fahrzeugmodellen „F G“, „F H“ und „I J“ der Automobilhersteller F und I verbaut.

Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet. Diese entstammt einer Informationsbroschüre der Beklagten mit dem Titel „K“ (dort Seite 10, Anlage K17), die sich im pdf-Format auf der Website www.E.de herunterladen lässt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 4 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch und verletze zugleich mittelbar den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch). Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4, was sie durch ihre Messungen belegt habe. Aus den von ihr erstellten Diagrammen sei ersichtlich, dass der Durchschnittsausgangspegel des Stroms entsprechend den Merkmalen 8 a) und 8 b) gesteuert werde. Die ebenfalls in den Diagrammen erkennbaren Wischpositionen P1 und P2 erfüllten die Voraussetzungen der Merkmale 8 c) und 8 d). Ein privates Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten im Hinblick auf das Video „L“ nicht zu. Unter anderem entspreche der in dem Video gezeigte Antrieb gleich in mehrerer Hinsicht nicht der angegriffenen Ausführungsform. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO sei nicht veranlasst, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt;
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil DE 602 33 XXX des Klagepatents EP 1 314 XXX beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen;

weiter hilfsweise,

ihr Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gewähren.

Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform erfolge nicht dadurch, dass bis zu einer ersten und zweiten Wischposition ein Ausgangspegel des Stroms gemäß den Merkmalen 8 a) und 8 b) eingestellt werde. Vielmehr erfolge die Steuerung anhand von jeweils einer Sollkennlinie für jedes der beiden Scheibenwischerblätter, wobei sich während des Wischvorgangs jedes Scheibenwischerblatt nur an seiner eigenen Sollkennlinie orientiere. Ob sich das DR- bzw. das AS-Wischerblatt auf der jeweiligen Sollposition der Sollkennlinie befänden, werde für beide Wischer isoliert durch einen Vergleich der Ist- mit der Sollposition überprüft. Sofern für eines der Wischerblätter festgestellt werde, dass die Vorgaben der Sollkennlinie nicht eingehalten werden könnten (sog. Schwerlauf), werde die gemeinsame Zeitbasis der beiden Wischermotoren verlangsamt, das heißt die Stützstellen der Sollkennlinien würden von beiden Wischerblättern langsamer durchlaufen als eigentlich vorgesehen. Eine Koordination der Ausgangspegel des Stroms, wie es das Klagepatent fordere, finde nicht statt. Bei der angegriffenen Ausführungsform ließen sich auch keine erste und zweite Wischposition im Sinne der Merkmale 8 c) und 8 d) feststellen. Überdies könnten die von der Klägerin vorgenommenen Messungen den Verletzungsnachweis bereits deshalb nicht erbringen, weil sie erhebliche methodische Fehler aufwiesen.

Die Benutzung der Lehre des Klagepatents – eine solche unterstellt –, sei zudem nicht rechtswidrig, da ihr an der angegriffenen Ausführungsform ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Das Video „L“ (Anlage B3), das bereits am 22.05.1990 auf einem Pressekolleg vor internationaler Presse vorgeführt worden sei, zeige alle technischen Merkmale, auf die sich die Klägerin im Rahmen der Merkmalsverwirklichung berufe. Das Herstellen und Gebrauchen des in dem Video gezeigten Antriebs sowie das Vorführen des Videos hätten Erwerbszwecken gedient, nämlich der Förderung des Absatzes dieses Antriebs. Die Testphase sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Sowohl die US 6,281,649 B1 (Anlage NK1, deutsche Übersetzung als Anlage NK1a, nachfolgend: NK1) als auch die DE 3512941 A1 (Anlage NK21, nachfolgend: NK21) nähmen die klagepatentgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A.
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 sowie eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 dar, §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Wischen einer Windschutzscheibe. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist im Stand der Technik eine Scheibenwischervorrichtung bekannt, bei der die beiden Scheibenwischerblätter von getrennten Wischermotoren angetrieben werden und bei denen sich die jeweiligen Wischbereiche der beiden Wischerblätter in einem bestimmten Bereich überschneiden, sogenannte Scheibenwischervorrichtung vom überlappenden Typ (vgl. Absatz [0002] der Anlage K3). Eine solche Scheibenwischervorrichtung vom überlappenden Typ ist in Fig. 1 des Klagepatents beispielhaft gezeigt. Bei der aus dem Stand der Technik bekannten Scheibenwischervorrichtung vom überlappenden Typ werden die beiden Scheibenwischermotoren zwar so gesteuert, dass sie synchron angetrieben werden. Allerdings kann die Geschwindigkeit jedes Scheibenwischerblatts aufgrund verschiedener interner oder externer Ursachen variieren. Dies kann zur Folge haben, dass das nachfolgende Wischerblatt das vorangehende Wischerblatt einholt und es im Überlappungsbereich zu einer Kollision kommt (vgl. Absatz [0008] der Anlage K3). Ferner ist aus dem Stand der Technik ein kombiniertes Windschutzscheibenwischer- und -waschsystem bekannt, bei dem die Positionen der Scheibenwischer so gesteuert werden, dass sie vorgegebenen Positionen folgen, die nach Beschleunigungs-, Geschwindigkeits- und Abbremsungswerten bestimmt werden, die unter Verwendung einer vom Fahrer des Fahrzeugs wählbaren Einstellung für die Geschwindigkeit des Scheibenwischers berechnet werden (vgl. Absatz [0009] der Anlage K3).

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und ein System einer Scheibenwischervorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei der die Reihenfolge zwischen den Wischerblättern beibehalten und eine Kollision vermieden wird (vgl. Absatz [0010] der Anlage K3).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Scheibenwischervorrichtung (Anspruch 4) sowie ein Verfahren zur Steuerung einer Scheibenwischervorrichtung (Anspruch 1) vor, deren Merkmale in gegliederter Form wiedergegeben werden.

Anspruch 4:
Scheibenwischervorrrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend:
1. ein erstes Scheibenwischerblatt (10)
a) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1),
b) wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
2. einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);
3. einen ersten Motorsteuerkreis (74) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den ersten Scheibenwischermotor (11), um den ersten Scheibenwischermotor (11) zu drehen;
4. ein zweites Scheibenwischerblatt (20)
a) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1),
b) wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
5. einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und
6. einen zweiten Motorsteuerkreis (75) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den zweiten Scheibenwischermotor (21), um den zweiten Scheibenwischermotor (21) zu drehen;
7. wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen Überlappungsbereich (1C),
a) welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) überlappt sind,
b) derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen Rückführungspositionen (3 bzw. 4) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird und
c) das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird;
8. wobei jeder Motorsteuerkreis (74, 75) einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) derart verändert, dass:
a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) eingestellt wird höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) zu sein, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und
b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) eingestellt wird höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) zu sein, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, wobei
c) die erste Wischposition (P1) in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und
d) die zweite Wischposition (P2) in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.

Anspruch 1:
Verfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, wobei die Scheibenwischervorrichtung folgendes aufweist:
1. ein erstes Scheibenwischerblatt (10)
a) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1),
b) wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
2. einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);
3. ein zweites Scheibenwischerblatt (20)
a) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1),
b) wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;
4. einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und
5. wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen Überlappungsbereich (1C),
a) welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) überlappt sind,
b) derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen Rückführungspositionen (3 bzw. 4) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird und
c) das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den Überlappungsbereich (1C) bewegt wird;
6. wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Verändern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) gesteuert wird, welches die folgenden Schritte aufweist:
a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) derart, dass er höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und
b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) derart, dass er höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, wobei
c) die erste Wischposition (P1) in der Nähe des hinteren Randes des Überlappungsbereiches (1C) des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und
d) die zweite Wischposition (P2) in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.

II.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4 bzw. der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatentanspruchs 1 der näheren Erläuterung. Da die Verfahrensschritte und weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 dem Anspruch 4 entsprechen, erübrigt sich eine gesonderte Darstellung und kann auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen werden.

In den Merkmalen 8 c) und 8 d) wird jeweils Bezug genommen auf eine erste und eine zweite Wischposition, die in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereichs des ersten Scheibenwischerblatts bzw. in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist. Aus den Merkmalen 8 a) und 8 b), auf die sich die Merkmale 8 c) und 8 d) beziehen, geht zudem hervor, dass es sich um eine vorbestimmte erste bzw. zweite Wischposition handelt. Ferner ergibt sich daraus die Funktion der ersten und zweiten Wischposition innerhalb der Merkmalsgruppe 8. Nach Merkmal 8 a) ist in der Aufwärtsbewegung des ersten Scheibenwischerblatts von der Ausgangsposition in die vorbestimmte erste Wischposition der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Motor höher eingestellt als der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Motor. Umgekehrt ist nach Merkmal 8 b) in der Abwärtsbewegung des zweiten Scheibenwischerblatts aus der zweiten oberen Rückführungsposition in die vorbestimmte zweite Wischposition der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Motor höher eingestellt als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor. Die erste und zweite Wischposition grenzen damit, gemeinsam mit der Ausgangsposition (Merkmal 8 a)) bzw. mit der zweiten oberen Rückführungsposition (Merkmal 8 b)), denjenigen Bereich ab, in dem sich die Stromzuführung zu den beiden Wischermotoren in einer bestimmten Art und Weise unterscheidet.

Zur Positionierung der Wischpositionen P1 und P2 bestimmen die Merkmale 8 c) und 8 d), dass diese in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereichs des ersten Scheibenwischerblatts (erste Wischposition, Merkmal 8 c)) bzw. in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts (zweite Wischposition, Merkmal 8 d)) eingestellt sind. Was das Klagepatent unter dem Begriff „in der Nähe“ versteht, wird auch in der Beschreibung nicht näher erläutert. Der Wortlaut, der auch in der Beschreibung des Klagepatents wiederholt wird (vgl. Absätze [0065, 0069]), fordert weder, dass die beiden Positionen exakt den äußeren Begrenzungen des Überlappungsbereichs entsprechen, noch gibt er einen bestimmten (Höchst-) Abstand zwischen dem jeweiligen Rand des Überlappungsbereichs und den Wischpositionen P1 und P2 vor. Funktion der Verortung der Wischpositionen in der Nähe des jeweiligen Rands des Überlappungsbereichs ist es, auf diese Weise Kollisionen der Wischerblätter im Überlappungsbereich auszuschließen. Nach der Lehre des Klagepatents ist es ausreichend, aber auch erforderlich, in dem durch die Wischpositionen begrenzten Bereich das vorangehende Wischerblatt stärker zu bestromen und damit dessen Geschwindigkeit zu vergrößern, um eine Kollision der Wischerblätter zu vermeiden. Die Positionierung der ersten und zweiten Wischposition muss damit bei funktionaler Sichtweise gewährleisten, dass der Punkt, bis zu dem das vorangehende Wischerblatt stärker beschleunigt wird, ausreicht, um eine Kollision im Überlappungsbereich zu vermeiden. Ob diese Position genau dem Rand des Überlappungsbereichs entspricht oder in dessen unmittelbarer räumlicher Umgebung angeordnet ist, ist – solange dieser Zweck erfüllt wird – unerheblich.

Dagegen ist es nach dem Klagepatentanspruch nicht erforderlich, dass die Stromzufuhr zu den beiden Scheibenwischermotoren exakt an den Wischpositionen P1 und P2 gleich ist und ab diesen Positionen jeweils das nachfolgende Wischerblatt stärker bestromt wird. Zwar erläutert das Klagepatent in einem Ausführungsbeispiel, dass an den Wischpositionen P1 und P2 das Tastverhältnis jedes Scheibenwischermotors so eingestellt wird, dass es im Wesentlichen gleich ist (Absätze [0064], [0068]), was dem Schnittpunkt der Kurven in der Fig. 5 entspricht. Dieses Ausführungsbeispiel schränkt den Patentanspruch, in dem dieses Erfordernis keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht ein. Denn der Patentanspruch verhält sich lediglich zu der Stromzufuhr in dem ersten Intervall bis zur jeweiligen Wischposition und lässt offen, wie sich die Stromzufuhr in dem Bereich zwischen erster Wischposition und der oberen Umkehrposition auf der Aufwärtsbewegung bzw. in dem Bereich zwischen zweiter Wischposition und Ausgangsposition auf der Abwärtsbewegung verhält.

Die Positionierung der Wischpositionen P1 und P2 kann nach der Merkmalsgruppe 8 nicht nachträglich anhand der Auswertung der Kurve ermittelt werden, sondern muss vor dem Erreichen der Positionen feststehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Klagepatents, das von „vorbestimmten“ Wischpositionen spricht. Zudem heißt es in den Merkmalen 8 c) und 8 d), die Wischpositionen würden „eingestellt“. Vorbestimmt wird die anspruchsgemäße Stromzufuhr – und damit auch die Wischpositionen – regelmäßig in der CPU der Wischervorrichtung (vgl. Absatz [0063] der Anlage K3). Daraus folgt, dass die Wischpositionen entweder als Parameter in die Steuerung einfließen oder jedenfalls aus der Steuerung bzw. den ihr zugrunde liegenden Parametern ersichtlich werden muss, dass der Strompegel bis zu einem (vor-) bestimmten Punkt P1/P2 bei dem jeweils vorangehenden Wischerblatt höher ist. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass die Lage der Wischpositionen Änderungen im Laufe des Wischvorgangs unterliegt. Im Sinne des Klagepatents vorbestimmt sind die Wischpositionen auch dann, wenn sie zwar während des Wischvorgangs neu ermittelt werden, allerdings ihrerseits feststehen, bevor sie erreicht werden. Denn das Klagepatent fordert weder, dass die Wischpositionen vor dem Wischvorgang feststehen müssen, noch, dass die Wischpositionen P1 bzw. P2 bei jedem Wischvorgang identisch sein müssen, sich also bei zwei verschiedenen Wischvorgängen nicht unterscheiden dürfen.

Nach dem Obersatz der Merkmalsgruppe 8 wird die Veränderung des Durchschnittsausgangspegels des Stroms betrachtet. Zwar ist in den Merkmalen 8 a) und 8 b) im Unterschied dazu lediglich von einem Ausgangspegel die Rede. Allerdings nehmen diese Merkmale auf den Obersatz Bezug, so dass auch insoweit auf den Durchschnittsausgangspegel abzustellen ist. Was unter dem Durchschnittsausgangspegel des Stroms („mean output level of current“) zu verstehen ist, erläutert das Klagepatent nicht ausdrücklich. Allerdings lässt sich anhand des nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Wortlauts „mean“, der entweder, wie geschehen, mit „Durchschnitt“ bzw. „durchschnittlich“ oder mit „Mittelwert“ bzw. „mittlerer“ zu übersetzen ist, feststellen, dass kleinere Abweichungen im Stromzufluss für die Verwirklichung des Merkmals außer Betracht zu bleiben haben. Hierfür spricht auch das in Fig. 5 gezeigte Ausführungsbeispiel. In der zugehörigen Beschreibung wird ausgeführt, dass das Tastverhältnis, also die Stromzufuhr, für das erste Wischerblatt in der Ausgangsposition zunächst auf im Wesentlichen 100 % eingestellt und dann allmählich verringert wird. Gleichzeitig wird die Stromzufuhr zum zweiten Wischerblatt in der Ausgangsposition auf im Wesentlichen 50 % eingestellt und danach allmählich erhöht bis in der ersten Wischposition das Tastverhältnis beider Motoren im Wesentlichen gleich ist. Da ein Stromfluss niemals gleichmäßig ist, kommt es bei einer solchen allmählichen Annäherung zwangsläufig zu gewissen Berührungen oder sogar Überschneidungen der Stromzuflusskurven im Bereich vor dem Schnittpunkt. Dies gilt erst recht, wenn die Stromzufuhr nicht wie im Ausführungsbeispiel anhand des Tastverhältnisses, sondern in anderer Weise dargestellt wird. Mit dem Abstellen auf den „Durchschnittsausgangspegel“ erklärt das Klagepatent solche kleineren Schwankungen für unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Stromzufuhr in den Intervallen der Merkmale 8 a) und 8 b) im Wesentlichen für das jeweils vorangehende Wischerblatt höher eingestellt wird, so dass eine ausreichende Beschleunigung erzielt wird, um Kollisionen im Überlappungsbereich zu vermeiden.

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 4 wortsinngemäß Gebrauch. Dies ist für die Merkmale 1 bis 7 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Es gilt aber auch für die Merkmalsgruppe 8.

1.
Die Klägerin hat durch zwei Mitarbeiter ihrer deutschen Tochtergesellschaft M GmbH, Herrn N und Herrn O, am 06.,07. und 09.07.2015 Tests mit den zwei Fahrzeugen I J P mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 18XX und F G 1.4 Q mit dem Überführungskennzeichen XXX-06XXX, in denen die angegriffene Ausführungsform verbaut ist, durchgeführt. Zur Durchführung der Tests haben Herr N und Herr O die Motorhaube des Testfahrzeugs geöffnet und die beiden Wischermotoren freigelegt. Sodann haben sie an die drehbare Welle des linken und rechten Wischermotors, auf die die gegenläufig zueinander angeordneten Wischerarme aufgeschraubt sind, jeweils einen Drehgeber zur Aufzeichnung der Drehbewegung des entsprechenden Wischerarms verschraubt und mittels einer Haltevorrichtung fixiert. Die beiden Drehgeber haben Herr N und Herr O per Kabel an ein Messgerät zur Messung der Winkelgeschwindigkeit der Wischerblätter angeschlossen, das wiederum mit einem Messgerät zur Messung der Winkelposition der Wischerblätter verbunden wurde. Zur Durchführung des Tests wurde die Zündung des Testfahrzeugs eingeschaltet und der Scheibenwischerbetrieb bei trockener Windschutzscheibe auf „Normal“ eingestellt („Dry Step 1“).

Mittels eines Oszilloskopen wurden die Messwerte zu Wischwinkelgeschwindigkeit, Wischwinkelposition sowie elektrischen Spannungen und deren zeitlichen Verlauf aufgezeichnet. Die Messung des elektrischen Stroms erfolgte dabei indirekt als Spannungsabfall an einem Messwiderstand. Ein solcher Messwiderstand (sog. „Shunt“) wurde zwischengeschaltet, um den durchfließenden Strom nach dem Ohm’schen Gesetz zu berechnen. Die Herren N und O vergewisserten sich, dass die Referenzwerte für den verwendeten Messwiderstand in den Einstellungen des Oszilloskopen richtig hinterlegt wurden. Die aufgezeichneten Messwerte wurden auf einer mit dem Oszilloskop verbundenen SD-Karte im MEM-Format gespeichert. Diese Messdaten wurden anschließend auf einem Computer mit der Software „R“ geöffnet und die für den Test relevanten Teile ausgeschnitten. Herr N exportierte anschließend die ausgeschnittenen Teile der MEM-Daten in das CSV-Dateiformat und erstellte daraus mit dem Programm Microsoft Excel Diagramme zum Verlauf der Stromstärke der beiden Wischermotoren (Anlagen K44, K45).

Die X-Achse der Diagramme K44 und K45 zeigt den Drehwinkel der Wischer, gemessen in Grad (°). Die Y-Achse gibt die Stromstärke in Ampere (A) an. Die durchgehende rote Linie (Dr.-Current) bildet den Verlauf der Stromstärke für den ersten Wischermotor auf der Fahrerseite ab, die durchgehende blaue Linie (Pa.-Current) denjenigen für den zweiten Wischermotor auf der Beifahrerseite.

Im Laufe des Rechtsstreits legte die Klägerin zudem als Anlagen K46 und K47 zwei weitere Diagramme vor. Zur Erstellung dieser Diagramme wurden die bisher gemessenen Stromwerte gefiltert und ein Mittel von jeweils 15 gemessenen Stromwerten gebildet.

2.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Messungen der Klägerin sowie dem Vorbringen der Beklagten lässt sich eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 feststellen.

Dass in der Steuerung der angegriffenen Ausführungsform eine erste und eine zweite Wischposition hinterlegt sind, steht aufgrund der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform, wie sie von der Beklagten dargelegt worden ist, fest. Für jedes Wischerblatt existiert demnach eine Sollkennlinie mit 256 Sollpositionen, sog. Stützstellen. Bei diesen 256 Stützstellen handelt es sich um vorbestimmte Positionen. Denn sie geben eine Sollposition wieder, also eine in der Steuerung hinterlegte Position, an der sich ein Wischerblatt zu einem bestimmten Zeitpunkt befinden soll. Bei einer dieser 256 Stützstellen pro Wischerblatt handelt es sich um die erste (erstes bzw. fahrerseitiges Wischerblatt) bzw. zweite (zweites bzw. beifahrerseitiges Wischerblatt) Wischposition. Es handelt sich dabei jeweils um diejenige Stützstelle, bis zu der der Ausgangspegel zum Zwecke der Kollisionsvermeidung zum vorangehenden Wischerblatt höher eingestellt ist als zu dem nachfolgenden.

Es führt nicht aus der Verletzung heraus, dass im Laufe des Wischvorgangs aufgrund von Unregelmäßigkeiten eine Änderung der gemeinsamen Zeitbasis erforderlich werden kann. In diesem Fall mag zwar eine andere Stützstelle als im ungestörten Betrieb die erste bzw. zweite Wischposition sein. Jedoch steht auch in diesem Fall die Lage der Wischpositionen vor ihrem Erreichen fest, was nach obiger Auslegung ausreichend ist. Auch bei einer Verlangsamung der gemeinsamen Zeitbasis der Sollkennlinien wird die Stromzufuhr für das jeweils nächste Zeitintervall vor dem Erreichen der entsprechenden Stützstelle festgelegt, um die Stützstelle im vorgegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Denn der Ausgangspegel des Stroms wird aus den in der Steuerung hinterlegten Stützstellen und der entsprechenden Zeitvorgabe unmittelbar errechnet.

Dass die Stromzufuhr in einer solchen Weise gesteuert, dass jeweils bis zu einer bestimmten Position dem vorangehenden Wischerblatt mehr Strom zugeführt wird als dem nachfolgenden, ist aus den Anlagen K44 bis K47 der Klägerin ersichtlich. Die Stromzufuhr zum ersten Scheibenwischermotor ist in der Aufwärtsbewegung in dem Intervall A1 von der Ausgangsposition bis zur ersten Wischposition höher als diejenige zum zweiten Scheibenwischermotor (Merkmal 8 a)). Dagegen ist in der Abwärtsbewegung in dem Intervall R1 von der oberen Rückführungsposition bis zur zweiten Wischposition die Stromzufuhr zum zweiten Scheibenwischermotor höher als diejenige zum ersten Scheibenwischermotor (Merkmal 8 b)).

Die erste und zweite Wischposition befinden sich jeweils auch in der Nähe des Randes des Überlappungsbereichs im Sinne der Merkmale 8 c) und 8 d). Welchen Abstand sie zu den Eintritts- bzw. Austrittsrändern in den Überlappungsbereich aufweisen, ist hierfür nach der gebotenen funktionalen Auslegung unerheblich. Die Klägerin hat durch ihre Messungen aufgezeigt, dass sich die Stromzufuhr bis zu diesen Positionen jeweils in anspruchsgemäßer Weise zueinander verhält und zudem die entsprechende Steuerung der Stromzufuhr zur Kollisionsvermeidung ausreichend ist. Eine Verletzung ist deshalb auch dann feststellbar, wenn man die Wischposition P2 im Fall des F G auf der Abwärtsbewegung entgegen der Darstellung der Klägerin bei ca. 60° verortet. Im Übrigen würde dies selbst dann gelten, wenn man entgegen obiger Darstellung fordern wollte, dass sich die Wischposition jedenfalls näher am jeweiligen Rand des Überlappungsbereichs befindet als an der oberen Rückführungsposition bzw. der Ausgangsposition. Auch dies ließe sich im Hinblick auf die Wischposition P2 bei einer Positionierung auf ca. 60 ° noch feststellen.

Schließlich führt es nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus, dass sich in den von der Klägerin vorgelegten Diagrammen jeweils kein einzelner Schnittpunkt der Kurven feststellen lässt, sondern es in einem gewissen Bereich der Kurven zu Überschneidungen kommt.

3.
Die Einwände der Beklagten gegen die Messungen der Klägerin greifen nicht durch.

a)
Die Klägerin war nicht gehalten, über die Vorlage der aus den von ihr durchgeführten Messungen erstellten Diagrammen hinaus weitere „Rohdaten“ der Tests vorzulegen. Eine Obliegenheit der darlegungsbelasteten Partei, sämtliche aus den Messungen gewonnenen, nicht aufbereiteten Daten vorzulegen, besteht nicht. Ebenso wenig muss sie darlegen, anhand welcher Kriterien sie die „Rohdaten“ selektiert hat. Dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwa durchgeführte weitere Messungen abweichende Ergebnisse geliefert hätten, zeigt die Beklagte nicht auf.

Wenn sich die Beklagte darauf beruft, sie könne ohne diese Informationen die Messergebnisse nicht auf Richtigkeit prüfen, greift dies nicht durch. Die Klägerin ist mit den durchgeführten Messungen, die sie im Einzelnen erläutert hat, und den vorgelegten Diagrammen ihrer Darlegungslast nachgekommen. Im Hinblick auf diesen konkreten Vortrag ist von der Beklagten ein substantiiertes Bestreiten, das heißt eine konkrete Gegendarstellung, zu fordern. Eine solche konkrete Gegendarstellung wäre der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, da ihr, wenn sie nicht bereits über entsprechende Messdaten verfügen sollte, die angegriffene Ausführungsform für eigene Tests zur Verfügung steht und im Übrigen auch Steuerungsdaten aus der CPU der angegriffenen Ausführungsform zur Widerlegung des klägerischen Vortrags hätten mitgeteilt werden können. Da eine konkrete Gegendarstellung seitens der Beklagten indes unterblieben ist, ist das klägerische Vorbringen im Hinblick auf die durchgeführten Messungen als zugestanden zu bewerten (vgl. § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

b)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Ausgangspegel des Stroms nicht direkt an den Bürsten (Schleifkontakten) der Motoren gemessen hat, sondern den Ausgangspegel aus dem Spannungsabfall an einem Messwiderstand errechnet hat. Die Klägerin hat in der Replik unter Hinweis auf das Lehrbuch „Fachkunde
Elektrotechnik“ von Prof. Dr. Günther Springer erläutert, dass es sich bei der Messung der Stromstärke über einen Nebenwiderstand um eine gängige Methode handelt, um den Ausgangspegel des Motorstroms zu errechnen und dass die am Nebenwiderstand gemessene Stromstärke derjenigen am Motor entspricht.

c)
Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Messungen der Klägerin vor dem Hintergrund, dass in der angegriffenen Ausführungsform Reversiermotoren verwendet werden, die laufend ihre Drehrichtung ändern und damit den Richtungswechsel der Wischer bewirken. Dass sich ein solcher Drehrichtungswechsel in den Messungen der Stromaufnahme in einem Vorzeichenwechsel niederschlägt, ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat in der Replik überzeugend erläutert, dass eine negative Stromstärke physikalisch unmöglich ist und demzufolge ein Vorzeichenwechsel nicht stattfindet. Dem ist die Beklagte in der Duplik ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Dem ist die Beklagte in ihrer Duplik auch nicht mehr entgegengetreten. Abgesehen davon kommt es für die Höhe des Ausgangspegels nur auf den Absolutwert des Stroms an.

d)
Die Messungen der Klägerin sind auch nicht im Hinblick auf die aus den Diagrammen ersichtliche Positionierung der Wischerblätter in der Ausgangsposition und den Umfang der Wischbereiche zu beanstanden. Zum einen sind diese Einwände der Beklagten, worüber zwischen den Parteien auch Einigkeit besteht, für die Verwirklichung der streitigen Merkmale der Merkmalsgruppe 8 unerheblich. Sie lassen zum anderen aber auch keine Rückschlüsse auf eine fehlende Korrektheit der Messungen der Klägerin zu, die diese insgesamt als unverwertbar erschienen ließen. Dass sich der Startpunkt der beiden Wischerblätter nicht im Hinblick darauf geringfügig unterscheidet, dass das erste (fahrerseitige) Wischerblatt in der Ausgangsposition über dem zweiten (beifahrerseitigen) Wischerblatt positioniert ist, lässt sich den Anlagen K44 bis K47 nicht entnehmen. Angesichts einer gewissen Breite der Kurven sowie den dargestellten Schwankungen der Stromstärke lässt sich ein solcher feiner Unterschied weder mit Sicherheit feststellen noch ausschließen. Gleiches gilt für den Endpunkt der Darstellung, bei dem es sich wiederum um die Positionierung der beiden Wischerblätter in der Ausgangsposition handelt.

e)
Die Einwände der Beklagten gegen die mit den Anlagen K46 und K47 vorgelegten Diagramme greifen ebenfalls nicht durch. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Durchschnittswerte der 15 Einzelmessungen nicht richtig ermittelt wurden. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass der gemittelte Stromverlauf nicht der angegriffenen Ausführungsform entspricht. Entsprechendes gilt für das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die von der Klägerin in ihren Diagrammen eingezeichneten gestrichelten Linien den Grenzen des Überlappungsbereichs entsprechen.

f)
Schließlich greift der Einwand der Beklagten, die Messungen der Klägerin seien unter „Laborbedingungen“ erfolgt und es bleibe offen, wie sich die Messwerte und Kurvenschnittpunkte bei Änderung der äußeren Bedingungen änderten, nicht durch. Mit den durchgeführten Messungen und den vorgelegten Messergebnissen hat die Klägerin, wie bereits dargestellt, ihrer Darlegungslast genügt. Auch insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch eigene Messungen darzustellen, dass sich – was die Beklagte im Übrigen nicht einmal behauptet – die Messergebnisse auf den Betrieb außerhalb der von der Klägerin hergestellten Bedingungen nicht übertragen lassen.

IV.
Das Angebot und das Liefern der angegriffenen Ausführungsform stellen ferner eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG dar. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ist bei einem Verfahrensanspruch für die ebenfalls im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig der Fall (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv dazu geeignet, das geschützte Verfahren durchzuführen. Die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls erfüllt, da die angegriffene Ausführungsform nicht patentfrei benutzt werden kann.

V.
Ein privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausführungsform, die nach § 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen ließe, steht der Beklagten im Hinblick auf das als Anlage B3 vorgelegte Video „L“ nicht zu.

1.
Nach § 12 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.

Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall gültiger Inanspruchnahme einer Priorität ist der Prioritätstag des Patents maßgeblich (vgl. Rinken/Kühnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 12 PatG Rn. 9). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 2010, 47, Füllstoff). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig und wiederholbar auszuführen. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Bloß vage Vorstellungen von der technischen Lösung begründen noch keine Erfindungsbesitz (vgl. Rinken/Kühnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 12 PatG Rn. 9).

Das Vorbenutzungsrecht steht darüber hinaus nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann nach § 12 Abs. 1 PatG durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltung geschehen. Unter eine „Benutzung“ fallen die Benutzungsarten des § 9 PatG (vgl. Rinken/Kühnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 12 PatG Rn. 9). Für Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung müssen erstens Veranstaltungen vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen. Zweitens müssen diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Benutzungswille muss erkennbar betätigt sein. Es muss sich um eine endgültige feste Entschließung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Entschließungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, genügen nicht. Gleiches gilt für Vorbereitungshandlungen für eine erst später geplante Ausführung. Dass bereits ein endgültiges marktreifes Produkt angeboten wird, ist hierfür allerdings nicht erforderlich (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2012 – 4b O 169/09). Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung ist für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sie die Absicht erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Die einmalige Herstellung eines unverkäuflichen Modells ist mangels Erkennbarkeit eines ernsthaften Benutzungswillens noch keine Herstellung im Sinne des § 12 PatG, kann aber als Veranstaltung ein privates Vorbenutzungsrecht begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 – I-2 U 65/05, Klimagerät). Auch die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht, weil der endgültige Produktionsbeginn noch völlig offen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 – I-2 U 65/05, Klimagerät, m. w. N.). Ein einmal erworbenes Vorbenutzungsrecht kann zudem wieder verloren gehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erfolgte Benutzung vor dem Prioritätstag nicht nur vorübergehend, sondern endgültig, für unbestimmte Zeit und freiwillig wieder aufgegeben wird (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 466).

2.
Daran gemessen liegt ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten nicht vor.

Dem Video „L“ (Anlage B3) lassen sich die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4 nicht entnehmen. Das Video beleuchtet an keiner Stelle die Steuerung der Stromzufuhr zu den beiden Wischermotoren. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass diese nach den Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 8 erfolgt. Der Hinweis der Beklagten, der Fachmann wisse, dass bei dem vorbenutzten Scheibenwischersystem derjenige Scheibenwischermotor mit einem höheren Ausgangspegel an Strom versorgt werde, der vor dem anderen Scheibenwischermotor eine Bewegung der Wischerblätter auslösen solle, überzeugt nicht. Dies ist weder zwingend – es ist insbesondere auch eine zeitversetzte Stromzufuhr möglich – noch ist damit zugleich eine Aussage über das Intervall getroffen, in dem die Stromzufuhr des einen Motors diejenige des anderen Motors übersteigt. Auch das Vorhandensein einer ersten und zweiten Wischposition erkennt der Fachmann nicht allein aus der Tatsache, dass eines der Wischerblätter dem anderen vorangeht. Sofern die Beklagte geltend macht, die angegriffene Ausführungsform beruhe im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 8 auf dem gleichen Konzept, nämlich einer isolierten Positionserfassung für jedes Scheibenwischerblatt, lässt sich dieses jedenfalls dem Video nicht entnehmen.

Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte einen etwaigen Erfindungsbesitz bereits in die Tat umgesetzt hat. Ein endgültiger fester Entschluss der Beklagten zur Aufnahme der Benutzung ist nicht erkennbar. Bei dem in dem Video gezeigten Wischerantrieb handelt es sich unstreitig um einen Prototypen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Herstellung und der Gebrauch dieses Modells Ausdruck eines ernsthaften Benutzungswillens war. Aus dem Vortrag der Beklagten, die Vorführung sei zu Erwerbszwecken erfolgt, nämlich zur Förderung des Absatzes eben dieses Antriebs, lässt sich solches nicht konkret entnehmen. Es bleibt offen, in welcher Form der Absatz gefördert werden sollte und in welcher Form überhaupt die Absicht bestand, diesen Antrieb zu veräußern. Unklar ist insbesondere, worauf auch die Klägerin hinweist, ob eine (Serien-)produktion des nur als Prototyp vorliegenden Antriebs beabsichtigt war.

Schließlich wäre ein einmal begründetes Vorbenutzungsrecht jedenfalls wieder verloren gegangen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Erfindungsbesitz bis zum Prioritätsdatum des Klagepatents fortlaufend betätigt wurde. Selbst wenn man eine Betätigung des Erfindungsbesitzes durch die Vorführung des Videos unterstellt, erschöpft sich diese vielmehr in einer einmaligen Handlung.

VI.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.

2.
Es ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskräftige Feststellung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5.
Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu zu. Auch insoweit ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vernichtung der patenverletzenden Erzeugnisse unverhältnismäßig wäre.

VII.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung für den Kläger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 612).

1.
Die NK1 nimmt den Anspruch 4 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Für den Klagepatentanspruch 1 gilt Entsprechendes, so dass insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen wird. Weder die Merkmalsgruppe 8 noch das Merkmal 7 c) des Klagepatentanspruchs 4 werden in der NK1 eindeutig und unmittelbar offenbart.

a)
Auch wenn nach der Lehre der NK1 eine Steuerung der Wischerblätter durch ein Regulieren des Motorstroms offenbart ist (Spalte 9, Zeile 52 f. der Anlage NK1a), lässt sich ihr eine Stromzufuhr entsprechend den Merkmalen 8 a) und 8 b) des Klagepatentanspruchs 4 nicht entnehmen.

Nachfolgend werden die Fig. 5 und Fig. 6 der Anlage NK1a eingeblendet. Fig. 5 zeigt den Geschwindigkeitsverlauf für beide Wischer. Fig. 6 zeigt die Position der beiden Wischer als Funktion der Zeit.
Die Abbildungen zeigen, wie sich auch der zugehörigen Beschreibung entnehmen lässt, dass der erste Wischer (durchgezogene Linie) schneller beschleunigt wird als der zweite (gestrichelte Linie), aber während eines kürzeren Zeitraums (Spalte 9, Zeilen 28 f. der Anlage NK1a). Diese Differenz in der Beschleunigung führt nach der Lehre der NK1 dazu, dass sich der erste Wischer schneller nach oben und weg von der Park- bzw. Anfangsposition bewegt als der zweite und dadurch eine Kollision vermieden wird (vgl. Spalte 9, Zeilen 31–34 der Anlage NK1a). Aus Fig. 6 lässt sich die zunehmende räumliche Trennung der beiden Wischerblätter entnehmen, die Folge der unterschiedlichen Beschleunigung der Wischer aus der Ausgangsposition heraus ist (vgl. Spalte 9, Zeilen 37–39 der Anlage NK1a).

Dass der in den Fig. 5 und 6 dargestellte Geschwindigkeits- und Positionsverlauf Ausdruck eines im Sinne des Merkmals 8 a) eingestellten (Durchschnitts-) Ausgangspegels des Stroms ist, lässt sich der NK1 indes nicht entnehmen. Zwar mag es für den Fachmann erkennbar sein, dass bei gleichzeitigem Start der Wischerblätter für eine höhere Beschleunigung des ersten Wischerblatts der Ausgangspegel des Stroms zu diesem Wischerblatt höher einzustellen ist als derjenige zu dem zweiten Wischerblatt. Dass dies jedoch in einem definierten und durch eine erste Wischposition abgegrenzten Intervall zu erfolgen hat, ist der NK1 nicht zu entnehmen. Eine solche Position ist in den Abbildungen auch nicht kenntlich gemacht. Ein räumlicher Zusammenhang einer etwaigen ersten Wischposition mit dem hinteren Rand des Überlappungsbereichs im Sinne des Merkmals 8 c) lässt sich der NK1 ebenfalls nicht entnehmen. Vorbestimmt werden sollen zudem gemäß der Lehre der NK1 zwei Positionen für jeden Wischer, nämlich a1 und b1 für den ersten Wischer sowie a2 und b2 für den zweiten Wischer und nicht, wie nach der Lehre des Klagepatents, nur eine erste Wischposition auf der Aufwärtsbewegung (zur Abwärtsbewegung sogleich). Dies beruht darauf, dass das Ziel der Kollisionsvermeidung nach der Lehre der NK1 durch den dreiphasigen Geschwindigkeitsverlauf „konstante Beschleunigung – konstante Geschwindigkeit – konstante Verzögerung“ erreicht wird, wie insbesondere in der Fig. 4 der Anlage NK1a erkennbar ist. Dies wird auch in den Gleichungen umgesetzt, die für die Berechnung der einzelnen Steuerungsparameter herangezogen werden (vgl. Spalte 8, Zeilen 1 ff. der Anlage NK1a). Weder ein Überlappungsbereich noch eine erste Wischposition spielen in diesen Gleichungen eine Rolle.

Die Merkmale 8 b) und 8 d) werden aus den gleichen Gründen in der NK1 nicht offenbart. Hinzu kommt, dass die Abwärtsbewegung der Wischerblätter weder in den Abbildungen gezeigt noch in der NK1 erörtert wird. Lediglich an einer Stelle heißt es, dass die Abwärtsbewegung („Rückkehrhälfte des Zyklus“ bzw. „return half of a full wiper cycle“) in Bezug auf die Fig. 4 und die dargestellten Gleichungen die Umkehrung der ersten Hälfte sein könne. Daraus lässt sich die Verortung einer zweiten Wischposition im Bereich des Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts erst recht nicht entnehmen. Selbst wenn man eine erste Wischposition als offenbart ansähe, würde es damit jedenfalls an der Offenbarung einer zweiten Wischposition fehlen.

b)
Da sich die NK1 mit der Abwärtsbewegung der Wischerblätter nicht auseinandersetzt, wird auch das Merkmal 7 c) nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die NK1 verhält sich nicht dazu, dass das zweite Scheibenwischerblatt in der Abwärtsbewegung vor dem ersten Scheibenwischerblatt in den Überlappungsbereich bewegt wird. Hierfür reicht auch der soeben erwähnte Hinweis auf die Umkehrung der Darstellung zu der ersten Hälfte nicht aus. Denn dieser lässt insbesondere offen, ob das in der Aufwärtsbewegung nachfolgende Wischerblatt in der Abwärtsbewegung das voranlaufende Wischerblatt sein soll.

2.
Die NK21 nimmt den Anspruch 4 des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. Da wiederum für den Klagepatentanspruch 1 Entsprechendes gilt, erübrigen sich auch insoweit weitere Ausführungen.

Das Merkmal 8 b) wird in der NK21 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach der Lehre der NK21 der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor höher eingestellt wird als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der Rückführungsoperation in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird.

Nach der Lehre der NK21 überholt auf der Abwärtsbewegung der zweite Scheibenwischer (22) wegen seiner höheren Wischgeschwindigkeit den ersten Scheibenwischer (21). Der Elektromotor (26) des ersten Scheibenwischers (21) wird an der Position R ausgeschaltet, sofern er zu dieser Position eher gelangt als der zweite Scheibenwischer (22) zu der Position W (Seite 19, 1. Absatz der NK21).

Damit ist zwar ab der Position R der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischer (22) höher eingestellt als derjenige zum ersten Scheibenwischer (21). Denn während der erste Scheibenwischermotor (26) ausgeschaltet ist und die Stromzufuhr damit „Null“ beträgt, ist der zweite Scheibenwischermotor (27) in Betrieb, wird also mit Strom versorgt. Bei der Position R handelt es sich jedoch nicht um die obere Rückführungsposition, die nach der Lehre der NK21 als äußere Umkehrlage bezeichnet wird, im Sinne des Merkmals 8 b) (vgl. Seite 19, 1. Absatz der NK21 und Fig. 1). Auf dem Weg von der äußeren Umkehrlage des zweiten Scheibenwischers (22) bis zur Position R lässt sich eine Stromzufuhr im Sinne des Merkmals 8 b) nicht feststellen. Zwar läuft der zweite Scheibenwischer (22) auch auf diesem Weg schneller als der erste Scheibenwischer (21), wie die NK21 mit dem Verweis auf die höhere Wischgeschwindigkeit ausdrücklich klarstellt. Die höhere Wischgeschwindigkeit des zweiten Scheibenwischers (22) ist aber nicht Folge einer höheren Stromzufuhr zu dem zweiten Wischermotor (27) als zu dem ersten Wischermotor (26). Denn nach der Lehre der NK21 ist der zweite Wischermotor (27) so gewickelt, dass er eine höhere Drehzahl (26) hat (Seite 18, 3. Absatz der NK21). Der Fachmann entnimmt der NK21 demzufolge jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar, dass zur Erzielung einer höheren Geschwindigkeit des zweiten Scheibenwischers (22) auf dem Weg von seiner äußeren Umkehrlage bis zur Position R eine höhere Stromzufuhr zum zweiten Wischermotor (27) als zum ersten Wischermotor (26) notwendig ist. Vielmehr nimmt er an, dass hierfür allein die unterschiedlichen Wicklungen der Motoren ausschlaggebend sind.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die von der Beklagten geschilderten Nachteile gehen nicht über die typischerweise mit einer Verurteilung, insbesondere zur Unterlassung und Auskunftserteilung, verbundenen Nachteile hinaus und vermögen den Vollstreckungsschutzantrag nicht zu begründen.

C.
Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.