4b O 115/16 – Oberflächenstrukturierungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2607

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 4b O 115/16

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Abnehmern der Verfügungsklägerin zu behaupten,

die von der Verfügungsklägerin hergestellten Paneele mit der Bezeichnung „A“ und/oder Furnier mit der Bezeichnung „B“ würden einen oder mehrere Ansprüche des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 801 XXX B1 verletzen,

nach Maßgabe des nachstehend eingeblendeten Schreibens:

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Die Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR abhängig.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte anlässlich zweier Abnehmerverwarnungen im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 2 801 XXX (nachfolgend: Verfügungspatent), das am 28.03.2014 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 06.05.2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 29.06.2016 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.

Das Verfügungspatent betrifft ein Verfahren zur Oberflächenstrukturierung. Die drei Patentansprüche des Verfügungspatents lauten wie folgt:

1. Verfahren der Oberflächenstrukturierung bei Paneelen, Möbelbauplatten oder dergleichen durch Pressen, dadurch gekennzeichnet, dass ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier (3) mit einer durchgefärbten Platte (2) aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird, wobei die Ausnehmungen durch Risse (4) oder unregelmäßig berandete Löcher (5) ausgebildet werden und das Furnier ein Echtholzfurnier ist oder ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (2) eine mitteldichte Faserplatte ist.

3. Verfahren nach einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (2) schwarz durchgefärbt ist.

Die beiden nachstehenden Abbildungen stammen aus der Verfügungspatentschrift und zeigen in einer Draufsicht einen Ausschnitt eines erfindungsgemäßen Paneels (Figur 1) und einen in der Höhe deutlich überhöhten Schnitt gemäß der Linie II, II in Figur 1 (Figur 2).
Die Verfügungsklägerin stellt Paneele und Furnierdecklagen unter den Bezeichnungen „A“ und „B“ her. Für die Furnierdecklagen werden – in dieser Reihenfolge von oben nach unten – 1 Stück Deckfurnier (1 Furnierblatt), 1 Stück Leimfilm (Kunstharz getränktes Papier) und 1 Stück Schälfurnier (1 Furnierblatt), teilweise auch 1 weiteres Stück Leimfilm (Kunstharz getränktes Papier) und 1 weiteres Stück Schälfurnier (1 Furnierblatt), miteinander verpresst. In einem zweiten Schritt wird dieses Deckfurnier mit einer MDF- oder Spanplatte verpresst.

Die Verfügungsklägerin lieferte an die C GmbH D „As“. An die E GmbH lieferte sie „Bn“, die weiter zu einem Paneel verarbeitet werden.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.09.2016 wandte sich die Verfügungsbeklagte an die vorgenannten Kunden der Verfügungsklägerin. Darin erklärte die Verfügungsbeklagte, die Verwendung und Verarbeitung von von der Verfügungsklägerin bezogenen Paneelen, die in dem beigefügten Klageentwurf näher beschrieben würden, stellten eine Verletzung des Verfügungspatents dar. Unter Fristsetzung bis zum 30.09.2016 forderte die Verfügungsbeklagte gestützt auf den Anspruch 1 des Verfügungspatents die Adressaten zur Unterlassung auf. Dem Schreiben war neben dem bereits erwähnten Klageentwurf mit näheren Erläuterungen zum Verletzungssachverhalt eine Kopie der Patentschrift und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Wegen der Einzelheiten der beiden Abmahnungen wird auf die Anlagen VP 1 und VP 2 Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin erhielt noch am 16.09.2016 Kenntnis von den Äußerungen der Verfügungsbeklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2016 an die Verfügungsbeklagte trat die Verfügungsklägerin dem Vorwurf der Patentverletzung mit der Begründung entgegen, dass die Paneele das Verfügungspatent nicht verletzten und ein Vorbenutzungsrecht bestehe, und forderte die Verfügungsbeklagte zugleich auf, binnen zwei Wochen eine Erklärung dahingehend abzugeben, weitere Äußerungen dieser Art zu unterlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2016 verdeutlichte die Verfügungsbeklagte, auf welche Ausführungsform sich die Abmahnung bezogen habe und forderte erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsklägerin erklärte mit Schreiben vom 12.10.2016, an ihrem Vorwurf der unberechtigten Abnehmerverwarnung festzuhalten und forderte unter Fristsetzung bis zum 18.10.2016 ebenfalls erneut die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Einem durch die Herbstferien veranlassten Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite bis zum 28.10.2016 kam die Verfügungsklägerin nur bis zum 18.10.2016 nach, monierte in der entsprechenden Email aber zusätzlich mündlich ausgesprochene Abmahnungen. Dieser Vorwurf wurde mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 18.10.2016 zurückgewiesen. Daraufhin forderte die Verfügungsklägerin die Gegenseite mit Schreiben vom 19.10.2016 erneut erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Abnehmerverwarnungen seien unberechtigt erfolgt. Die Verfügungsbeklagte habe in den Verwarnungen schon nicht die angegriffene Ausführungsform so konkret bezeichnet, dass die Adressaten der Schreiben vom 16.09.2016 eine etwaige Patentverletzung hätten überprüfen können. Sie – die Verfügungsklägerin – habe das Verfügungspatent durch die Lieferung von „As“ und „Bn“ an ihre Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aber auch nicht verletzt. Bei den „Bn“ handele es sich schon nicht um Paneele im Sinne des Verfügungspatents. Aber auch die „As“ seien nicht mittels eines Verfahrens zur Oberflächenstrukturierung durch Pressen hergestellt worden. Das Verfügungspatent verlange, dass durch das Verpressen des gesamten Paneels, also von Deckfurnier und durchgefärbter Platte, die Oberfläche strukturiert werde. Sie – die Verfügungsklägerin – verpresse jedoch zunächst die drei bzw. fünf Schichten der Furnier-Decklage, wobei die Oberfläche strukturiert werde. Erst danach werde diese Furnier-Decklage mit einer Platte verpresst, ohne dass aber die Oberfläche weiter strukturiert werde. Dementsprechend werde auch kein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgefärbten Platte aus einem Holzwerkstoff verpresst: Die Oberflächenstrukturierung des Deckfurniers werde vor dem Aufbringen auf die durchgefärbte Platte erreicht. Die Platte müsse zudem eine Trägerfunktion erfüllen. Mit Holzersatzwerkstoff sei ein Material gemeint, dem der Echtholzeffekt gerade fehle. Bei den beanstandeten „As“ bzw. „Bn“ erfülle die zwischen den Furnierlagen eingebrachte Lage aus mit Kunstharz getränktem Papier diese Anforderungen nicht. Die eigentliche Platte der „As“ sei hingegen nicht durchgefärbt. Eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln liege ebenfalls nicht vor. Zudem beruft sich die Verfügungsklägerin auf ein Vorbenutzungsrecht. Dazu behauptet sie, sie vertreibe die beanstandeten Produkte bereits seit dem Jahr 2012 in unveränderter Form unter Anwendung des gleichen Verfahrens auch in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verfügungsklägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, in der Sache seien die Abmahnungen berechtigt gewesen. Die darin beanstandeten „As“ und „Bn“ seien unter Benutzung der Lehre des Verfügungspatents hergestellt worden. Insofern bestehe zwischen den beiden Ausführungsformen kein Unterschied. Das Verfügungspatent befasse sich nicht mit der Herstellung einer Möbelbauplatte oder dergleichen selbst, sondern nur mit der Oberflächenstrukturierung. Dabei gehe es darum, eine Echtholzoptik, insbesondere einen Altholzeindruck mit entsprechender Tiefe der Astlöcher, Risse und Ausnehmungen zu vermitteln. Dafür müsse lediglich ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgefärbten Platte aus Holzersatzwerkstoff verpresst werden. Die Platte sei von dem Paneel zu unterscheiden. Patentgemäß müsse die Platte nur so stabil sein, dass sie verpresst werden könne. Auf die Dicke der Platte komme es nicht an. Daher könne die durchgefärbte Platte auch durch eine Papierplatte gebildet werden. Im Übrigen sei der Unterbau der Platte in das Belieben des Fachmanns gestellt. Bei der beanstandeten Möbelbauplatte der Verfügungsklägerin weise das obere Deckfurnier Risse und Ausnehmungen auf. Dieses Deckfurnier werde mit den übrigen Schichten der Furnier-Decklage verpresst, unter anderem mit der unter dem oberen Deckfurnier befindlichen schwarzen Kunstharz-Papierschicht. Gerade dies führe dazu, dass in der Draufsicht die schwarze Farbe der Papierschicht durch die Ausnehmungen des Deckfurniers sichtbar werde. Dass diese Decklage in einem weiteren Schritt mit einer Trägerplatte aus MDF verpresst werde, sei unbeachtlich. Damit werde das Verfügungspatent wortsinngemäß verletzt, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln, wenn die Papierschicht nicht als Platte im Sinne des Verfügungspatents angesehen werden sollte. Die Verwendung einer schwarz durchtränkten Papierschicht statt einer durchgefärbten Platte erziele denselben Echtholzeindruck. Da es nach der Beschreibung des Verfügungspatents auf die Draufsicht ankomme, sei die Verwendung der Papierschicht nicht nur gleichwirkend, sondern auch auffindbar und gleichwertig. Auf ein Vorbenutzungsrecht könne sich die Verfügungsklägerin nicht mit Erfolg berufen. Die als Beleg vorgelegte Rechnung lasse nicht erkennen, wie die verkauften Artikel beschaffen gewesen seien und wie sie hergestellt worden seien. Vielmehr zeige der Begriff „Prägemassivholzplatten“, dass gerade nicht die mit den Abmahnungen beanstandeten Möbelbauplatten geliefert worden seien, die die Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung „As“ seit Juni 2015 als Neuheit bewerbe. Soweit die Verfügungsklägerin erstmals mit der Replik beanstande, sie – die Verfügungsbeklagte – habe in den Abmahnungen die angegriffene Ausführungsform nicht ausreichend konkretisiert, fehle es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

A
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB glaubhaft gemacht. Die Schutzrechtsverwarnungen der Verfügungsbeklagten vom 16.09.2016 stellen einen solchen Eingriff dar, da sie nicht berechtigt waren.

Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller und/oder Abnehmer eines Produkts wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten wie eines Patents ernstlich und endgültig zur Unterlassung aufgefordert wird (vgl. dazu BGHZ 38, 200, 203 f – Kindernähmaschinen; BGH GRUR 1979, 332, 333 f – Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, genügt es für eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH GRUR 2011, 995 Rn 31 – Besonderer Mechanismus). Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern – unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht – zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

Die beanstandeten Schutzrechtsverwarnungen der Verfügungsbeklagten sind zwar ihrer Form nach nicht zu beanstanden, sie sind aber in der Sache nicht gerechtfertigt.

I.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gehört zu einer Abmahnung, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss weiterhin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Düsseldorf WRP 2012, 595 m.w.N.; vgl. auch Kühnen, Hb. der Patentverletzung, 9. Aufl.: Kap. C Rn 8 ff).

Diesen Anforderungen werden die beanstandeten Schutzrechtsverwarnungen gerecht. Die Verfügungsklägerin rügt insofern auch nur, dass die Verwarnungen ohne jegliche Konkretisierung der angegriffenen Ausführungsform und der angeblichen Patentverletzung ausgesprochen worden seien, ohne dass die Adressaten den Verletzungsvorwurf hätten nachvollziehen können. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Die Verfügungsbeklagte hat zwar in den Schreiben, mit denen die Verwarnung ausgesprochen wurde, nicht die angegriffene Ausführungsform und die Patentverletzung konkretisiert. Allerdings stellte sie darin ausdrücklich auf von der Verfügungsklägerin bezogene Paneele ab (S. 1 der Anlagen VP 1 und VP 2) und verwies im Übrigen auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift. Darin führt die Verfügungsbeklagte zur Patentverletzung durch die Verwarnte aus, diese habe patentgemäße hergestellte Paneele bzw. Möbelplatten bspw. an den Möbelhersteller F geliefert (vgl. Anlage VP 1). Zum Aussehen eines Musters dieser Platten erläutert die Verfügungsbeklagte, unterhalb des mit Rissen und Ausnehmungen versehenen und verpressten Echtholzfurniers sei eine mit Leim versehene schwarze Papierschicht bzw. Papierplatte angebracht, so dass die schwarze Oberseite durch die Risse und Ausnehmungen des Echtholzfurniers im Bereich der Risse und Ausnehmungen in Erscheinung trete. Zudem beschreibt sie die weiteren unter dem schwarzen Papier befindlichen Schichten (Blindfurnier, verleimte schwarze Papierschicht, Blindfurnier, MDF oder weiteres Trägermaterial). Auch wenn dem Klageentwurf die angekündigten Anlagen, insbesondere Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform nicht beigefügt waren, war das angegriffene Produkt auch für die Verwarnte hinreichend bestimmt. Es konnte sich nur um von der Verfügungsklägerin bezogene und an die Firma F ggf. nach Weiterverarbeitung gelieferte Paneele handeln, deren Aufbau durch die Beschreibung im Klageentwurf hinreichend deutlich wurde. Mit diesen Angaben war es jedenfalls möglich, den Vorwurf der Patentverletzung, der im Klageentwurf im Einzelnen näher begründet wurde, nachzuvollziehen. Dass die Verfügungsbeklagte nicht die konkrete Produktbezeichnung verwendete oder die einzelnen Materialien des beanstandeten Produkts nicht näher benannte, ist angesichts des eindeutig beschriebenen Aufbaus der Paneele unbeachtlich.

II.
In der Sache waren die Schutzrechtsverwarnungen hingegen nicht berechtigt. Der Verfügungsbeklagten steht gegen die Abnehmer der Verfügungsklägerin kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren der Oberflächenstrukturierung bei Paneelen, Möbelbauplatten oder dergleichen durch Pressen. Ein solches Verfahren ist laut Verfügungspatentschrift aus der WO 2013/050910 A und in vielfältigen anderen Ausführungen grundsätzlich bekannt.

In der Verfügungspatentschrift wird ausgeführt, dass bei einer Vielzahl dieser bekannten Verfahren lediglich eine Oberflächenveredelung durch Schleifen, Lackieren, Kaschieren oder dergleichen mehr erfolge. Daneben seien Verfahren bekannt, durch die die Oberfläche eines Paneels oder dergleichen eine räumliche Struktur erhält. So können Oberflächen gebürstet werden, bekannt beispielsweise aus der WO2004/035263 A2, um einen Effekt einer Maserung wie bei einem Echtholz auch bei Holzersatzwerkstoffen deutlicher hervortreten zu lassen.

Aus der WO 2006/087155 A2, so die Verfügungspatentschrift weiter, sei es bekannt, Risse oder Löcher in einer Holzbeschichtung durch ein Ausfüllen der Risse oder Löcher mit einer Füllmasse zu füllen, wodurch ein „vollkommen neues Bild“ entstehen soll, das mit einem Echtholzeindruck nichts gemeinsam hat.

Ferner sei das Prägen von Laminaten zwischen zwei Kalanderwalzen bekannt, um diesen Laminaten ein gewisses räumliches Muster zu geben. Bei den bekannten Verfahren der Oberflächenstrukturierung könnten Oberflächenrauhigkeiten von etwa 1 mm erreicht werden, durch die ein Paneel beim Prägen zwischen Kalanderwalzen ein regelmäßig sich wiederholendes strukturiertes Muster erhalte.

Daran kritisiert das Verfügungspatent, dass diese Verfahren nicht geeignet seien, zum einen die Natürlichkeit einer rauen Borke oder einer vergleichbaren, natürlichen Struktur wie einem Altholz wiederzugeben und zum anderen durch die Strukturierung farbige Akzente zu setzen.

Dem Verfügungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren der Oberflächenstrukturierung zur Verfügung zu stellen, mit dem bei Paneelen, Möbelbauplatten oder dergleichen die Wiedergabe derartig ausgeprägter, sehr rauer und insbesondere natürlicher Strukturen unter Einbeziehung farbiger Akzente möglich ist.

Dies soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Verfügungspatentanspruchs 1 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden können:

1. Verfahren der Oberflächenstrukturierung bei Paneelen, Möbelbauplatten oder dergleichen durch Pressen.
2. Ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier (3) wird mit einer durchgefärbten Platte (2) aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst.
3. Dabei werden die Ausnehmungen durch Risse (4) oder unregelmäßig berandete Löcher (5) ausgebildet.
4. Das Furnier ist ein Echtholzfurnier oder ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier.

2.
Der Patentanspruch 1 hat ein Verfahren der Oberflächenstrukturierung bei Paneelen, Möbelbauplatten oder dergleichen durch Pressen zum Gegenstand (Merkmal 1). Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgefärbten Platte aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird (Merkmal 2). Die Ausnehmungen werden durch Risse und unregelmäßig berandete Löcher im Furnier ausgebildet (Merkmal 3). Durchgefärbt bedeutet, dass die Platte über ihre gesamte Fläche gefärbt ist. Die Farbe wird durch die im Furnier vorhandenen Ausnehmungen auf der Oberfläche der Paneele sichtbar. Dadurch werden die mit der technischen Lehre des Verfügungspatents angestrebten farblichen Akzente ermöglicht, so dass ein Echtholzeindruck entstehen kann (Sp. 1 Z. 44-50 und Z. 55-57; Sp. 2 Z. 25-30 und 54-58; Sp. 3 Z. 1-7; Spalten- und Zeilenangaben ohne Fundstelle beziehen sich auf die Verfügungspatentschrift).

Eine Platte stellt in der technischen Mechanik oder in der Bautechnik ein flächiges Bauteil dar, das im Referenzzustand eben ist und eine gewisse Form- oder Eigenstabilität – auch senkrecht zur Plattenebene – aufweist. Dieses Verständnis einer Platte liegt im Streitfall auch dem Begriff der Platte im Sinne des Verfügungspatents zugrunde. Der Verfügungspatentanspruch unterscheidet zwischen dem Furnier und der Platte, die zusammen ein Paneel, eine Möbelbauplatte oder dergleichen bilden. Das Furnier besteht nach der Lehre des Verfügungspatents aus Echtholz oder ist ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier (Merkmal 4). Demgegenüber besteht die Platte nicht aus Echtholz, sondern aus einem Holzersatzwerkstoff. Sinn und Zweck dieser Bauteil- und Materialauswahl (Furnier und Platte bzw. Echtholz und Holzersatzwerkstoff) bestehen im Ergebnis darin, Materialkosten zu senken.

Die Verwendung eines Echtholzfurniers, wie es auch der Verfügungspatentanspruch vorsieht, hat grundsätzlich die Funktion, nach außen, d.h. als Oberfläche des Paneels oder der Möbelbauplatte, eine bestimmte Holzoptik zu vermitteln, die die darunter liegende Platte nicht hat. Sinn des Ganzen ist es, statt einer Massivholzplatte mit entsprechender Holzoptik eine Platte aus einem kostengünstigeren Material zu verwenden, dem über das Furnier nur äußerlich die gewünschte Holzoptik verliehen wird und so die Materialkosten zu senken. Dieser Gedanke liegt auch dem patentgemäßen Verfahren zugrunde: Die Platte soll aus einem Holzersatzwerkstoff bestehen; das Furnier soll hingegen aus Echtholz sein. Mit den Ausnehmungen im Furnier und der Farbe der Platte ermöglicht es das patentgemäße Verfahren dann, ausgeprägte, sehr raue und insbesondere natürliche Strukturen unter Einbeziehung farbiger Akzente auszubilden (Sp. 1 Z. 44-50), vor allem die Natürlichkeit einer rauen Borke oder die Struktur von Altholz wiederzugeben (Sp. 1 Z. 38-43; Sp. 2 Z. 25-30; Sp. 3 Z. 3-7). Es soll aber kein Massivholz in Form von Altholz oder dergleichen verwendet werden, sondern nur der entsprechende Eindruck vermittelt werden, weshalb das Paneel oder die Möbelbauplatte aus Furnier und Platte gebildet wird.

Davon ausgehend stellt die Platte den erforderlichen Unterbau für das Furnier dar. Sie hat die Funktion, dem Furnier die Stabilität und Verarbeitbarkeit in Form eines Paneels, einer Möbelbauplatte oder dergleichen zu verleihen, die dem Furnier für sich genommen nicht zukommt. Dies setzt eine gewisse Stärke der Platte für die erforderliche Formstabilität des Paneels, der Möbelbauplatte oder dergleichen voraus, die beispielsweise eine einzelne, dünne Papierschicht nicht hat. Insofern unterscheidet auch das Verfügungspatent zwischen Papier und Platte (Sp. 1 Z. 27-30).

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Patentanspruch 1 des Verfügungspatents lediglich ein Verfahren, und kein Erzeugnis zum Gegenstand habe, das zudem allein die Oberflächenstrukturierung und nicht die Herstellung eines Paneels oder einer Möbelbauplatte betreffe, die lediglich durch das patentgemäße Verfahren strukturiert werden solle. Der Verfügungspatentanspruch betrifft ein Herstellungsverfahren. Davon geht auch die Verfügungsbeklagte aus, die mit den Schutzrechtsverwarnungen die Lieferung von As und Bn als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG beanstandete. Dabei bildet nicht die Oberflächenstruktur für sich genommen das Verfahrenserzeugnis, sondern das Paneel, die Möbelbauplatte oder dergleichen, in die die Oberflächenstruktur eingebracht ist. Denn die räumliche Struktur als solches ist ohne Paneel, Möbelbauplatte oder dergleichen gar nicht existent. Sie kommt aber nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (BGH Urteil vom 27.09.2016, X ZR 124/15 – Rezeptortyrosinkinase II). Im Streitfall erhält die Oberflächenstruktur ihr Gepräge erst durch die Verwendung eines mit Ausnehmungen versehenen Furniers, das mit einer durchgefärbten Platte verpresst wird. Dementsprechend ist das Verfahren auch dahingehend gestaltet, dass nicht einfach eine Oberflächenstrukturierung an einem beliebigen Objekt vorgenommen wird, sondern Furnier und Platte verpresst werden (Merkmal 2), die zusammen das Verfahrenserzeugnis in Form eines strukturierten Paneels oder dergleichen ergeben. Insofern stellen Furnier und Platte mit den vom Verfügungspatentanspruch geforderten Materialeigenschaften räumlich-körperliche Merkmale dar, die den Gegenstand des Verfügungspatentanspruchs und seinen Schutzumfang begrenzen. Die Vorrichtungsmerkmale stellen nicht nur Mittel dar, um das Verfahren ins Werk zu setzen, und sie dienen gerade nicht dazu, nur den Verfahrensablauf zu verdeutlichen (vgl. dazu Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 14 Rn 48).

In diesem Sinne ist auch das Merkmal 1 zu verstehen. Dass dort Paneele, Möbelbauplatten „oder dergleichen“ genannt werden, bedeutet nicht, dass das Verfahren auf die Herstellung eines beliebigen Objekts mit Oberflächenstrukturierung gerichtet ist, solange mit dem Furnier eine wie auch immer gestaltete gefärbte Schicht aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird. Eine solche Auslegung lässt außer acht, dass die unter dem Furnier befindliche Schicht aus einer Platte besteht, der die eingangs genannte Funktion als Unterbau des Furniers zukommt.

Dieser Auslegung steht der Offenbarungsgehalt der in der Verfügungspatentschrift gewürdigten WO 2013/050910 A2 (Anlage AG 10) nicht entgegen. Nach der Beschreibung des Verfügungspatents lehrt die WO 2013/050910 A2, eine Platte mit bedrucktem Papier zu beschichten, wobei das Papier beim Pressen aufreißen kann oder schon vor dem Pressen mit Ausnehmungen versehen worden sein kann (Sp. 1 Z. 27-30). Was die Verfügungspatentschrift hinsichtlich der WO 2013/050910 A2 unter einer Platte versteht, ist der Kern („core“) eines Bodenpaneels („floor panel“), der mit einem Druckmuster („print“) und einer verschleißfesten Schicht („wear resistant layer“) versehen ist. Der Kern dieses Laminats ist aus mehreren Bogen oder Blatt Papier („plurality of paper sheets“) gebildet, die mit Harz imprägniert sind und von der WO 2013/050910 A2 auch als Trägerbögen oder -blatt („carrier sheet“) bezeichnet werden (Anspruch 1 der WO 2013/050910 A2). Bevorzugt besteht der Kern aus fünf oder sechs bis 15 mit Harz imprägnierten Papierschichten und hat eine Dicke zwischen zwei und fünf Millimetern (Unteranspruch 5 und 8 der WO 2013/050910 A2). Die Herstellung des Paneels wird in einem Ausführungsbeispiel dahingehend beschrieben, dass Papier von einer Rolle genommen und in Harz getränkt wird. Zehn solcher harzgetränkter Bögen Papier werden zusammen mit der bedruckten Papierschicht und einer transparenten Papierschicht – beide ebenfalls mit Harz getränkt – nach dem Trocknen gestapelt und der Stapel für zwei Minuten bei 195° C gepresst. Erst im Zusammenhang mit diesem gepressten und ausgehärteten Stapel ist in der WO 2013/050910 die Rede von einer Platte („plate“), die danach in mehrere Bretter („board“) gesägt wird (Abs. [0063] der WO 2013/050910). Auch nach der WO 2013/050910 ist damit das, was das Verfügungspatent als Platte versteht, nicht nur eine einzelne Papierschicht, sondern immer ein Stapel von Papierschichten (mindestens 5) mit einer bestimmten Stärke (> 2 mm), der durch das getrocknete Harz eine gewisse Steifigkeit und Eigenstabilität erhält, damit er als Träger für die bedruckte Papierschicht fungieren kann. Nicht ohne Grund bezeichnet die WO 2013/050910 diese einzelnen Papierschichten als „carrier sheets“, nicht aber den Stapel von mehreren Papierschichten, die den Kern oder zusammen mit weiteren Schichten die Platte oder das Paneel bilden. Insofern unterscheidet die WO 2013/050910 zwischen Platte oder Paneel einerseits und Blatt oder Bogen andererseits, wobei letzteren mangels Formstabilität für sich genommen keine Trägerfunktion zukommt. Die einzelnen Papierbögen können aufgerollt vorliegen, sie werden als Blatt verarbeitet (vgl. Abs. [0063] der WO 2013/050910). Anders hingegen die fertigen Bodenpaneele, die als Platte verarbeitet und auf den Boden aufgeklebt werden (Abs. [0126] der WO 2013/050910). Dass sie in gerollter Form vorliegen können, ist nicht dargelegt und auch sonst aus der WO 2013/050910 nicht ersichtlich.

Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung anzuschließen, dass in der holzverarbeitenden Industrie eine Papierbahn oder -schicht durchweg als Platte bezeichnet wird. Abgesehen davon, dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend ist, wenn dieser vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweicht (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2001, 232 – Brieflocher; GRUR 2005, 754 – Knickschutz), lässt sich ein solcher allgemeiner Sprachgebrauch, der unter einer Platte auch eine Papierschicht versteht, im Streitfall nicht feststellen. Die DE 10 2011 056 XXX gibt für ein solches Verständnis nichts her, denn Absatz [0022] dieser Druckschrift (Anlage AG 4) unterscheidet zwischen einer Plattenform und einer Blattform. Demnach kann das beschichtete Substrat eines Laminats in Plattenform vorliegen, beispielsweise als Papierplatte mit einer Dicke von über 500 µm, oder anstelle dieser dicken Platten auch in Blattform, wobei die Dickenerstreckung kleiner als 500 µm ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Produktbeschreibung einer CTP-Platte im Internetauftritt der G Ltd. Der Begriff der Platte wird hier nicht im Zusammenhang mit der Möbelbaubranche oder der holzverarbeitenden Industrie verwendet, sondern betrifft den Druckbereich und beschreibt eine Druckplatte.

3.
Die von der Verfügungsbeklagten mit den Schutzrechtsverwarnungen beanstandeten „As“ und „Bn“ stellen keine unmittelbar durch das patentgemäße Verfahren hergestellten Erzeugnisse im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG dar, weil das Verfahren nicht unter Verwendung einer Platte angewendet wird (Merkmal 2).

Die beanstandeten Bn sind aus einem Deckfurnier, einer Papierschicht und einem Schälfurnier als Blindfurnier, ggf. auch einer weiteren Papierschicht und einem weiteren Blindfurnier aufgebaut. Diese drei bzw. fünf Schichten werden miteinander verpresst. Anschließend wird diese B in einem zweiten Schritt mit einer Span- oder MDF-Platte zur Bildung eines Paneels oder einer Möbelbauplatte verpresst. Die Verfügungsbeklagte sieht in dem Deckfurnier das Furnier und in der darunter befindlichen Papierschicht die Platte im Sinne des Verfügungspatent. Dem vermag sich die Kammer nach den vorangehenden Ausführungen zur Auslegung des Verfügungspatentanspruchs nicht anzuschließen. Die Papierschicht besteht aus einem mit Kunstharz getränkten Blatt Papier mit einer Dicke von etwa 0,1 mm. Das Papier wird in Rollenform geliefert. Beim Verpressen mit dem Deckfurnier und den übrigen Schichten wird das harzgetränkte Papier erhitzt, so dass das Harz aushärtet und die verschiedenen Schichten miteinander verbunden sind. Die Papierschicht übernimmt keinerlei Trägerfunktion. Dazu ist sie aufgrund ihrer geringen Stärke schon nicht geeignet. Sie wird nicht als Platte, sondern als Blatt von der Rolle verarbeitet, dem eine Eigenstabilität fehlt. Die Papierschicht ist infolgedessen nicht geeignet, dem Deckfurnier als Unterbau zu dienen und ihm Stabilität und Verarbeitbarkeit zu verleihen. Dies wird erst durch die Verbindung des Deckfurniers mit dem weiteren Blindfurnier bzw. letztlich mit der Span- oder MDF-Platte erreicht. Diese übernehmen die Funktion der Platte im Sinne des Verfügungspatents. Die Papierschicht fungiert hingegen – außer als Farbträger – als Leimfilm, um Deckfurnier und Blindfurnier zu verbinden.

4.
Die von der Verfügungsbeklagten beanstandeten Bn oder As werden auch nicht mit äquivalenten Mitteln nach dem patentgemäßen Verfahren hergestellt. Die von der Rechtsprechung des BGH für die Schutzrechtsverletzung mit äquivalenten Mitteln aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGH GRUR 2015, 361 Rn 18 – Kochgefäß; GRUR 2011 701 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2011, 313 Rn 35 – Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I) werden unter keinem Gesichtspunkt erfüllt.

a)
Die Verfügungsbeklagte sieht die Verwendung einer Papierschicht, die mit der oberen Echtholzfurnierdeckschicht und dem Blindfurnier verbunden wird, für sich genommen als Austauschmittel für eine Platte im Sinne des Verfügungspatents an. Ein solches Austauschmittel ist jedoch nicht gleichwirkend mit der Verwendung einer Platte, die mit dem Furnier verpresst wird.

Gleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur Lösung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Gleichwirkung zu verneinen. Die Papierschicht der angegriffenen Ausführungsform hat zwar aufgrund ihrer Färbung hinsichtlich der mit dem Verfügungspatent bezweckten Farbeffekte dieselbe Wirkung wie eine durchgefärbte Platte. Aber die Papierschicht wirkt nicht als Träger oder Unterbau des Deckfurniers, wie dies die Platte im Sinne des Verfügungspatents für das Furnier tut. Auch wenn die Trägerfunktion im Verfügungspatent nicht explizit angesprochen wird, ist sie gleichwohl im Kontext der technischen Lehre des Verfügungspatents von Bedeutung. Wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, ist das patentgemäße Verfahren darauf gerichtet, eine Platte mit einem Furnier zu verbinden, statt kostspieligere Massivholzplatten bspw. aus Echtholz oder Altholz zu verwenden. Abgesehen davon, dass nach dem Verfügungspatentanspruch das Furnier mit einer Platte und nicht mit irgendeiner gefärbten Schicht verbunden werden soll, kommt dies gerade auch in der Verwendung einer Platte aus Holzersatzwerkstoff zum Ausdruck. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist infolgedessen ein Paneel oder eine Möbelbauplatte oder dergleichen, jedenfalls also eine Platte, die ebenso wie ein Paneel oder eine Möbelbauplatte Eigenstabilität besitzt und entsprechend verarbeitet werden kann. Das ist bei einem Furnier, das lediglich mit einer Papierschicht verpresst wurde, gerade nicht der Fall.

b)
Es vermag eine Verletzung des Verfügungspatents auch dann nicht zu begründen, wenn in die Betrachtung des Austauschmittels über die Papierschicht hinaus die weiteren Schichten der B – mithin ein Blindfurnier und ggf. eine weitere Papierschicht und ein weiteres Blindfurnier – einbezogen werden. Es fehlt in dem Fall jedenfalls an der Gleichwertigkeit.

Gleichwertigkeit besagt, dass die fachmännischen Überlegungen zum Auffinden des Ersatzmittels am Sinngehalt der patentierten Lehre idS anknüpfen müssen, dass der Fachmann die abgewandelte Ausführung als aus der Sicht des Patents gleichwertige Ersatzlösung betrachtet. Es genügt zur Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das betreffende Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden: Entscheidend ist vielmehr, ob er zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Abwandlung gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert (BGH GRUR 1991, 443, 447 – Autowaschvorrichtung; GRUR 1991, 744 – Trockenlegungsverfahren; GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung). Daran fehlt es hier.

Werden über die Papierschicht hinaus auch die weiteren Schichten der B als Austauschmittel aufgefasst, mögen diese Schichten zusammen vielleicht die nach der Lehre des Verfügungspatents erforderliche Trägerfunktion erfüllen und insgesamt als Platte im Sinne des Verfügungspatent anzusehen sein. Dies bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, denn es fehlt dann jedenfalls an der Verwendung einer Platte aus Holzersatzwerkstoff (Merkmal 2). Denn die unterhalb der Papierschicht befindlichen Blindfurniere der B bestehen aus Echtholz. Die Verwendung von Echtholz statt einer Platte aus Holzersatzwerkstoff stellt kein gleichwertiges Austauschmittel dar. Denn die mit dem Holzersatzwerkstoff verbundene Funktion besteht – wie bereits ausgeführt – darin, statt einer Massivholzplatte eine Platte aus Holzersatzwerkstoff als Träger und damit kostengünstigere Materialien verwenden zu können. Ausgehend von einem solchen Lösungsgedanken, stellt sich die Verwendung einer mit Papier beschichteten Platte aus Echtholz nicht als eine zu der offenbarten Erfindung gleichwertige Lösung dar.

c)
Dass die Papierschicht zusammen mit den darunter befindlichen Blindfurnieren und der MDF- oder Spanplatte als Austauschmittel für eine erfindungsgemäße Platte angesehen werden soll, macht auch die Verfügungsbeklagte so nicht geltend. Jedenfalls wäre in einem solchen Fall bereits die Verwarnung gegenüber der E GmbH unberechtigt, weil die Verfügungsklägerin dieser keine As, sondern nur Bn lieferte. Ungeachtet dessen fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Verwirklichung des patentgemäßen Verfahrens mit äquivalenten Mitteln. Denn es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum ein solches Austauschmittel für den Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens als gleichwirkendes Lösungsmittel auffindbar gewesen sein soll, ohne erfinderische Tätigkeit zu entfalten. Es ist nämlich nicht so, dass die im Verfügungspatentanspruch genannte Platte einfach in mehrere Schichten unterteilt wurde, von denen die obere gefärbt ist und die dann mit dem Deckfurnier verpresst werden. Vielmehr wurde auch der Pressvorgang weiter unterteilt: Während in einem ersten Schritt die B aus dem Deckfurnier und der für die Farbeffekte und die Verleimung erforderlichen Papierschicht mit den weiteren Schichten verpresst wird, wird diese B erst in einem zweiten Schritt mit einer Platte aus Holzersatzwerkstoff verpresst. Weiterhin wurden verschiedene Materialien verwendet, insbesondere für die Schichten der B Blindfurnier aus Echtholz. Auf welcher Grundlage der Durchschnittsfachmann zu einer solchen Lösung gelangen sollte, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen begegnet auch ein solcher Aufbau aufgrund der Verwendung von Echtholz für das Blindfurnier durchgreifenden Zweifeln unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit.
B
Es besteht zudem ein für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlicher Verfügungsgrund.

Ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, entscheidet sich nach objektiven Kriterien. Auf die subjektive Sicht des Verfügungsklägers kommt es nicht an. Wenn der Verfügungskläger aber zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist, ist anzunehmen, dass er eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf. Als nicht eilig kennzeichnen kann der Verfügungskläger die Sache vor allem durch ein Zögern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs, wenn er nämlich in Kenntnis der rechtsverletzenden Handlung und der ihm noch drohenden Nachteile gegen den Verstoß nicht vorgeht, er den Verfügungsbeklagten also nicht in angemessener Frist abmahnt und bei Erfolglosigkeit der Abmahnung nicht alsbald die einstweilige Verfügung beantragt (Bernecke/Schüttpelz: Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 3. Aufl.: Rn 141). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Verfügungskläger zögerlich verhalten hat, ist zu berücksichtigen, dass dem Verfügungskläger Zeit zuzubilligen ist, sich über die beanstandete Rechtsverletzung Gewissheit zu verschaffen und die Rechtslage unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu prüfen. Er muss weiterhin Gelegenheit zur Abmahnung des Verfügungsbeklagten haben und vor der Einleitung des Verfügungsverfahrens eine angemessene Frist zur Überlegung, ob er diesen Weg beschreiten möchte. Eine Frist von zwei Monaten erscheint vor dem Hintergrund regelmäßig als nicht zu lang (Bernecke/Schüttpelz: Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 3. Aufl.: Rn 142-156 und 162).

Davon ausgehend kann der Verfügungsklägerin nicht vorgeworfen werden, zögerlich gehandelt zu haben. Nach Kenntnis von den Schutzrechtsverwarnungen am 16.09.2016 hat sie den Verfügungsantrag innerhalb von sieben Wochen auf den Weg gebracht. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ging am 04.11.2016 per Fax bei Gericht ein. Innerhalb dieser sieben Wochen hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte abgemahnt und es wurden von beiden Parteien die rechtlichen Positionen ausgetauscht. Zu Recht bemängelt auch die Verfügungsbeklagte in dieser Hinsicht nicht das Fehlen der Dringlichkeit.

Soweit die Verfügungsbeklagte jedoch darauf abstellt, die Dringlichkeit fehle für die Geltendmachung formaler Mängel der Schutzrechtsverwarnungen, kommt es darauf nicht an, weil die Verwarnungen – wie bereits ausgeführt – den formalen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an Schutzrechtsverwarnungen gestellt werden, genügen.

C
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf § 938 ZPO. Sie ist deshalb geboten, damit gewährleistet ist, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als ein entsprechender erstinstanzlicher Hauptsachetitel, der regelmäßig nur für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung erklärt wird (vgl. Kühnen, Hb. der Patentverletzung, 9. Aufl.: Kap. G Rn 69). Für die Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.
Streitwert: 250.000,00 EUR