4c O 64/16 – Auszugsröhre

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2614

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 4c O 64/16

I.
Die einstweilige Verfügung vom 17. November 2017 wird im Kostenausspruch bestätigt.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin der europäischen Patente EP 1 366 XXX und 2 223 XXX (nachfolgend Verfügungspatente 1 und 2) betreffend zum einen eine Auszugsröhre zum Sammeln von Stuhlproben und zum anderen ein verbessertes Reagenzglas zum Sammeln, Transportieren und Entnehmen von Fäzesproben. Die Antragsgegnerin war bis zum 1. April 2016 durch einen am 1. April 2011 geschlossenen Lizenzvertrag betreffend das Verfügungspatent 1 verbunden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Lizenzvertrag aufgrund Nichterreichens der in Artikel 3.2 geregelten Mindestverkäufe, welche die Antragsgegnerin unstreitig nicht erfüllt hat, sein Ende gefunden hat.

Die Antragsgegnerin bot am 14. November 2016 auf der Messe A in B auf ihren Messestand (Halle 03, Stand D46) den als Anlage 11 zur Gerichtsakte gereichten Katalog „C catalogue 2016/2017“ an, der auf Seite 13 Probenahmeröhrchen für Stuhl mit der Produktbezeichnung „D“ zeigt, welche von der Lehre nach dem Verfügungspatent 1 Gebrauch machen.

Auf einen am 15. November 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17. November 2016 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

I. Auszugsröhren zum Sammeln von Stuhlproben in der Bundesgebiet Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

– einen Behälterkörper, welcher im Innern hohl, an der Oberseite offen ist, und welcher in der Lage ist, eine Pufferlösung aufzunehmen,

– ein oberes Abschlussteil, welches einen mit Gewinde versehenen dünnen Stab zum Sammeln der Stuhlproben aufweist, wobei der mit Gewinde versehene dünne Stab in axialer Richtung in das Innere des Behälterkörpers hineinragt, wenn das obere Anschlussteil auf das obere Ende des Behäl-terkörpers aufgesetzt wird,

– eine unterteilende Trennwand, welche in einer Zwischenstellung im Innern des genannten Behälterkörpers derart angeordnet ist, dass sie im Innern des genannten Behälterkörpers eine obere Kammer von einer unteren Kammer trennt, wobei die genannte unterteilende Trennwand eine in axialer Richtung verlaufende Öffnung aufweist, welche so ausgelegt ist, dass sie das Hindurchführen des genannten, mit Gewinde versehenen dünnen Stabes derart ermöglicht, dass das überschüssige Stuhlmaterial in der ge-nannten oberen Kammer zurückgehalten wird und das Einführen des mit Gewinde versehenen Teiles des dünnen Stabes in die genannte untere Kammer möglich ist,

– dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Behälterkörpers an der Unterseite offen ist und mit einem Abschlussteil versehen ist, welches lose auf das untere Ende des Behälterkörpers aufgesetzt werden kann, so dass die genannte Auszugsröhre direkt als primäres Probenentnahmerohr benutzt werden kann, welches – nach dem Entfernen des genannten unteren Abschlussteils und dem Umkippen des genannten Behälterkörpers zum Zwecke seiner Unterbringung mit nach unten gerichtetem oberen Ab-schlussteil in einem Gehäuse eines automatischen Analysegerätes – in eine Probenhalterungsplatte eines automatischen Analysegeräts einzusetzen ist.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle auf der Messe „A 2016“ in B vorrätigen Gegenstände wie vorstehend unter Ziffer I. beschrieben an einen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Düsseldorf zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, und zwar zur vorläufigen Verwahrung, bis über den weiteren Verbleib der Gegenstände gerichtlich rechtskräftig entschieden ist oder sich die Parteien geeinigt haben.

III. Der Antragsgegnerin wird weiterhin aufgegeben, der Antragstellerin im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Gegenstände unverzüglich nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Angaben zu machen über

– die Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzern;

– die Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, soweit solche von der Bundesrepublik Deutschland aus beliefert wurden;

– die Menge der bestellten und erhaltenen sowie in die Bundesrepublik Deutschland veräußerten Gegenstände, Letzteres unter Zuordnung der Teilmengen an die einzelnen gewerblichen Abnehmer.

Unter Ziffer IV. der Beschlussverfügung hat die Kammer der Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Gegen die einstweilige Beschlussverfügung legte die Antragsgegnerin mit einem am 6. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch ein, mit dem sie geltend macht, von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden zu sein.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin hätte es einer vorherigen Abmahnung durch die Antragstellerin bedurft, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen. Dies sei auch mit Blick auf den zeitlich begrenzten Messeauftritt ohne weiteres möglich gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer (4c O 64/16) hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung der Kammer (4c O 64/16) in der Kostenentscheidung aufrecht zu erhalten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der zulässige Kostenwiderspruch Widerspruch ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Für eine Anwendung von § 93 ZPO, der grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung finden kann, besteht vorliegend kein Raum. Im Einzelnen:

I.
Weil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung fest.

Die Antragsgegnerin ist damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen und sie trifft entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast. Sie hat zwar die Unterlassungsverfügung sofort anerkannt, indem sie den Widerspruch ausschließlich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat. Jedoch hat sie der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verfügungsantrages gegeben. § 93 ZPO, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verfügung), findet vorliegend keine Anwendung, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden konnte, ohne dass es einer Abmahnung durch sie bedurft habe.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass ein Antragsgegner Veranlassung gibt zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens, wenn der Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners den Eindruck gewinnen musste, zur Verwirklichung seines Rechts auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen zu sein. Veranlassung zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche besteht regelmäßig erst bei Erfolglosigkeit einer Abmahnung (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rdnr. 422 ff. m.w.N.). Eine solche hat die Antragstellerin vorliegend zwar nicht ausgesprochen. Es liegen jedoch Umstände vor, wonach die Antragstellerin auf eine solche verzichten konnte, ohne das Risiko der Kostenbelastung nach § 93 ZPO einzugehen. Denn auf eine Abmahnung kann bei Geltendmachung von u.a. Unterlassungsansprüchen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist oder sich dem Antragsteller bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich die zunutze machen, um mindestens ein Zeit lang die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich ggfs. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen. Weiterhin ist eine Abmahnung aus dem Gesichtspunkt der Förmelei ferner dann überflüssig, wenn sie aus Sicht des Antragstellers von vorneherein zwecklos erscheint (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. Kap. C Rdnr. 145 ff.). Wird eine Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Ware begründet geltend gemacht, so ist eine Abmahnung unzumutbar, wenn sie die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Antragstellers vereiteln würde oder dies aus Sicht des Antragstellers zumindest ernsthaft zu befürchten steht. Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache auf Grund ihrer geringen Größe und ihrer Mobilität ohne weiteres beiseite geschafft und dadurch dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden kann (Kühnen, a.a.O. Kap. C Rdnr. 153). Wird daher mit einem Unterlassungsanspruch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, entfällt im Regelfall die Notwendigkeit für eine Abmahnung im Regelfall nicht nur teilweise, sondern insgesamt für den eingeklagten Unterlassungsanspruch.

Aus Sicht der Antragstellerin musste die Abmahnung zum einen als zwecklos erschienen. Denn die Antragsgegnerin kannte das Verfügungspatent 1 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvereinbarung vom 1. April 2011. Dieser hat, nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin, mangels Erreichens der in Artikel 3.2 vereinbarten Mindestverkaufszahlen, mit Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren sein Ende gefunden. Über diesen Umstand der Beendigung des Lizenzvertrages besteht zwar zwischen den Parteien Streit. Gerade deswegen musste die Antragsstellerin jedoch befürchten, dass die Antragsgegnerin sich über die Auffassung der Antragstellerin über die Beendigung des Lizenzvertrages hinwegsetzt und patentverletzende Produkte anbietet, wie dies auf der Messe A 2016 geschehen ist. Dementsprechend wäre eine Abmahnung auf der Messe aus Sicht der Antragstellerin zwecklos gewesen, da dieser der Einwand der Antragsgegnerin gefolgt wäre, dass sie zur Benutzung patentverletzender Produkte berechtigt sei. Insoweit war nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin sich auf eine Abmahnung hin unterwerfen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben würde.

Darüber hinaus war aus Sicht der Antragstellerin zum anderen die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die patentverletzenden Produkte, welche im Katalog abgebildet waren, nach Erhalt einer Abmahnung auf der Messe entfernt und damit die Durchsetzung eines Sequestrationsanspruchs vereitelt. Bei den Katalogen handelt es sich auf Grund ihrer Größe und ihrer Mobilität um leicht zu entfernende Gegenstände, welche auf diese Weise einfach dem Zugriff entzogen werden können. In diesen Fällen liegt es nahe, dass der Schuldner den Beweis für sein schutzrechtswidriges Verhalten beseiteschafft, wenn er von einer bevorstehenden Beschlussverfügung durch Abmahnung Kenntnis erhielte, um so wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (vgl. LG Düsseldorf, Urt.v. 22. Oktober 2013, Az. 4a O 53/13).
II.
Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
– bis zum 5. Dezember 2016: 500.000,00 €,
– sodann: Kosteninteresse.