4a O 51/09 – Handschuh/Stock VII

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1386

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 51/09

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nordic-Walking-Stöcke mit folgenden Merkmalen:

– einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;
– einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;
– die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;
– die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;
– die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;
– die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen haben

und zwar unter Angabe:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

wobei Angaben zu e) von der Beklagten zu 1) nur für die Zeit seit dem 01.01.2006 zu machen sind,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungswürdige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. genannten Handlungen der Beklagten in der Zeit vom 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 entstanden ist, wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1) für die vor dem 01.01.2006 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte zu 1) durch die Benutzung des europäischen Patents 0 357 XXX auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 357 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1 bzw. in deutscher Übersetzung Anlage K2). Dieses wurde unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21.07.1988 am 15.06.1989 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 07.03.1990 offengelegt. Veröffentlichungstag der Erteilung des Klagepatents durch das EPA war der 18.11.1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 689 10 XXX) steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent, das schon drei Nichtigkeitsverfahren unterlag, erneut mit Nichtigkeitsklage vom 22.09.2009 (Anlage B6) angegriffen, über die noch nicht entschieden ist. Auf die früheren Nichtigkeitsklagen wurde das Klagepatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 vernichtet (vgl. das inzwischen rechtskräftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 07.11.2000, vorgelegt als Anlage K4). Die Klägerin stützt ihre Klage auf den ursprünglichen Patentanspruch 12, der auf die vernichteten Ansprüche 9 und 1 rückbezogen ist.

Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Stocks, etwa eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers. Die (ursprünglichen) Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache französisch ist, haben in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

1. Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.

9. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

12. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Die im Folgenden (zum Teil verkleinert) wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 zeigt die Umhüllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfläche. Figur 3 stellt die Umhüllung im Bereich des Handrückens dar. Figur 4 ist eine Seitenansicht des Übertragungssystems der Kräfte in der Abstütz- oder Abstoßphase, Figur 5 zeigt das System in der Rückholphase des Stockes.

Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Sport- und Freizeitartikel, unter anderem Nordic-Walking-Stöcke. Die Klägerin greift mit ihrer Klage die von den Beklagten unter den Artikelnummern 205.46.700.5, 205.46.700.4, 205.46.700.2, 205.46.1300.0, 205.46.300.0 und 205.46.800.0 auf ihrer Website http://www.A.de angebotenen Nordic-Walking-Stöcke mit Handgelenkmanschetten an. Diese werden in zwei unterschiedlichen Ausführungsformen angeboten.

Bei der ersten Ausführungsform wird die Manschette über zwei getrennt voneinander verlaufende Riemen mit der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes verbunden, wobei die beiden Riemenenden an unterschiedlichen Stellen der Manschette befestigt sind (nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform I). Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform I befindet sich als Anlage K12 bei der Akte. Die Beklagten haben als Anlage B4 eine „Benutzer Info“ vorgelegt, die die Handhabung der Schlaufen wie folgt empfiehlt:

Nachstehend wird eine von der Klägerin vorgelegte Fotografie wiedergegeben, auf der die Klägerin demonstriert, wie die Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausführungsform I angelegt werden kann (vgl. Anlage K15 S. 1):

Bei der zweiten von den Beklagten angebotenen Ausführungsform wird der Riemen, der die Manschette mit der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes verbindet, in einer Schlaufe zum Stock geführt, wobei beide Enden des Riemens an dem dreiecksförmig zulaufenden Teil der Manschette befestigt sind (nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform II). Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform II befindet sich als Anlage K13 bei der Akte. Als Anlage B3 haben die Beklagten eine Anweisung der Beklagten zu 2) an ihre Lieferanten/Vertriebspartner vom 12.05.2004 zur Akte gereicht, deren linkes Bild die ordnungsgemäße Anbringung der Handschlaufe und deren rechtes Bild eine fehlerhafte Montage der Handschlaufe darstellt:

Nachstehend wird eine von der Klägerin vorgelegte Fotografie wiedergegeben, auf der die Klägerin demonstriert, wie die Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausführungsform II angelegt werden kann (vgl. Anlage K14 S. 1):

Im Rahmen der Winter-ISPO 2005 suchte Frau B, eine Mitarbeiterin der Klägerin aus dem „Legal and Industrial Property Department“, den Messestand der Beklagten zu 1) auf, an dem unter anderem die beiden streitgegenständlichen Verletzungsformen präsentiert wurden, die Frau B in Augenschein nahm. Vor diesem Hintergrund – in Verbindung mit dem weiteren streitigen Vortrag der Beklagten – machen die Beklagten die Verjährung bzw. Verwirkung etwaiger Ansprüche der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, durch die angegriffenen Ausführungsformen werde das Klagepatent wortsinngemäß verletzt. Insbesondere handele es sich bei den Nordic-Walking-Stöcken um Skistöcke im Sinne des Klagepatents. Denn die Bezeichnung „Ski“ sei eine reine Zweckangabe, die für den Schutzbereich des Klagepatents irrelevant sei. Im Übrigen könnten die angegriffenen Ausführungsformen auch im Skisport eingesetzt werden. Die angegriffenen Ausführungsformen würden Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte aufweisen mit einem Teil, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Die Empfehlungen der Beklagten in ihrer Produktionsanweisung und Benutzerinformation zur richtigen Anlegung der Handgelenkmanschette seien unbeachtlich. Entscheidend sei allein, dass die angegriffenen Ausführungsformen dergestalt angewendet werden könnten, dass sich der Verbindungsriemen zwischen der Handgelenkmanschette und dem Handgriff des Stockes längs des Handrückens zwischen Daumen und Zeigefinger hindurch erstrecke, so dass ein patentverletzender Gebrauch objektiv möglich sei. Die Manschette umgebe dabei auch in patentgemäßer Weise das Handgelenk des Benutzers.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, wobei sie auch für die Zeit vor dem 01.01.2006 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 22.09.2009 auszusetzen.

Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Nicht nur, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht um Skistöcke im Sinne des Klagepatents handele, zudem würden die Manschetten auch nicht das Handgelenk des Benutzers abdecken. Im Übrigen fehle es an einem Teil, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken. Denn in beiden Ausführungsformen würden die Verbindungsriemen von der Manschette zum Handgriff des Stockes über die Handfläche des Benutzers verlaufen. Würde man die Schlaufe so verdrehen, dass der/die Riemen über den Handrücken verliefen, ergäben sich aufgrund der Verdrillung der Riemen einerseits Druckstellen, andererseits führe diese Position dazu, dass der Stock bei seinem Einsatz vom Benutzer aus gesehen nach außen gedreht werde, was Schmerzen im Handgelenk des Benutzers auslösen würde.

Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt bzw. verwirkt. Denn die Klägerin habe seit der Winter-ISPO 2005 Kenntnis davon gehabt, dass sie, die Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen vertreiben. Die beiden streitgegenständlichen Stöcke seien Frau B gezeigt und von ihr nicht als patentverletzend beanstandet worden. Aus diesem Grund hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin diesbezüglich keine Ansprüche wegen Patentverletzung gegen sie geltend machen werde.

Die Klägerin tritt dem unter anderem mit dem Einwand entgegen, die Entscheidung, ob bestimmte Stockschlaufen unter das Klagepatent fallen würden, werde keinesfalls in einem Gespräch im Rahmen einer Messe getroffen. Vielmehr werde die Untersuchung etwaiger Verletzungsgegenstände von der Klägerin üblicherweise in Ruhe vorgenommen unter Hinzuziehung von Patent- und Rechtsanwälten. Da es im Jahr 2005 eine große Anzahl von Verletzungsgegenständen auf der ISPO gegeben habe, sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, diese sämtlich zeitnah auf ihre patentverletzende Wirkung hin zu überprüfen. Die streitgegenständlichen Verletzungsprodukte habe sie erst Ende des Jahres 2008 nach Kauf eines Musters eingehend untersucht. Zuvor habe sie im Übrigen von der Person der Beklagten zu 2) schon deshalb keine Kenntnis gehabt, weil auf den ISPO-Messen stets nur die Beklagte zu 1) aufgetreten sei. Sollte ein Teil der von ihr geltend gemachten Ansprüche verjährt sein, so stehe ihr für diesen Zeitraum zumindest ein Herausgabeanspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Schadensersatz (dem Grunde nach) und entsprechende Auskunft und Rechnungslegung gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes wie eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.

Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock zu ermöglichen. Um dies effektiv zu gewährleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erläutert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Positioniert der Skiläufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anfängern häufig vorkommt, kann keine wirksame Kraftübertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand führen kann. Zudem besteht stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Skifahrer den Stock nach der Abstoßphase nach vorn zurückführt und den Stock hierbei nicht fest umgreift. Während des Skifahrens kann der Faustriemen, dessen Länge nicht richtig an die Hand des Skiläufers angepasst ist, über die Hand gleiten und dadurch in eine ungünstige Position gelangen. Überdies wird der Stock über den Faustriemen durch den – beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten – Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut „empfunden“. (Anlage K2, S. 1 Z. 5 bis S. 2 Z. 10)

Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 XXX zeigt eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen ist. Aus der US 3 232 XXX sind ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufweisen.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösen könnten. Bei der aus der FR 2 381 XXX bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse. (Anlage K2 S. 2 Z. 11-28)

Den Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik sowie über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem lösen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe für eine optimale Kraftübertragung unabhängig von der Handhabung durch den Skiläufer gewährleistet ist. Daneben soll der bei den herkömmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraftübertragung die Kräfte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen führen können. Schließlich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die geltend gemachte Kombination aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 9 und 12 folgende Merkmale vor:

Gesamtheit Handschuh/Skistock mit
a) einer Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;
c) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;
d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet;
e) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
g) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben;
h) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das Überstreifen der Umhüllung (etwa in Form eines Handschuhs) und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Bereits das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gefördert. (Anlage K2 S. 3 Z. 10-29)

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich des übergeordneten Merkmals „Gesamtheit Handschuh/Skistock“, denn entgegen der Auffassung der Beklagen handelt es sich auch bei Stöcken, die wie die angegriffenen Ausführungsformen für die Fortbewegung bei der Sportart Nordic Walking bestimmt sind, um „Skistöcke“ im Sinne des ursprünglichen Anspruchs 1 des Klagepatents. Soweit das Klagepatent von „Skistöcken“ spricht, stellt dies lediglich eine Zweckangabe dar, die den Schutzbereich nicht beschränkt. Wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann erübrigt es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Bei einem Sachpatent kommt der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Unter den Wortsinn des Klagepatents fallen damit auch Gesamtheiten aus Stock und Umhüllung, die für andere Benutzungsarten als den Skisport bestimmt sind. Die Kammer setzt insofern ihre bisherige Rechtsprechung fort, wie sie in den früheren Urteilen vom 01.08.2006 (4a O 294/05), vom 24.05.2007 (Az: 4a O 13/06), vom 17.11.2007 (4a O 272/06) und vom 18.12.2008 (Az: 4a O 18/08) vertreten worden ist.

Die von den Beklagten als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Gutachten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn die Bewegungsabläufe sich im Skisport und beim Nordic Walking in der dort beschriebenen Weise unterscheiden sollten, sind die angegriffenen Ausführungsformen grundsätzlich objektiv geeignet, sowohl im Skisport als auch beim Nordic Walking eingesetzt zu werden. Denn in beiden Fällen gibt es eine Abstütz- bzw. Abstoßphase sowie eine Rückholphase. Ob ggf. die zu übertragenden Kräfte vom Benutzer unterschiedlich sind, vermag allenfalls eine bessere Eignung des Stockes für die eine oder andere Sportart zu begründen. Dies ist jedoch unerheblich, solange die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung erfüllen.

Ebenfalls unbeachtlich ist, dass es sich bei den Handschlaufen der angegriffenen Ausführungsformen um keinen Handschuh im allgemein üblichen Sinne handelt, der die Hand einschließlich ihrer Finger vollständig umhüllt. Der Durchschnittsfachmann erkennt nämlich, dass es bei der patentgemäßen Lösung nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, sondern dass eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden soll, die der Kraftübertragung dient und vor dem Verlust des Stockes schützt. Die Klagepatentschrift selbst stellt klar, dass bei der Komponente „Handschuh“ auch der den Handschuh im Wortsinne bildende Umhüllungsteil weggelassen werden kann, so dass sich der „Handschuh“ im Sinne des Klagepatents auf eine Hülle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (Anlage K2, Seite 12, Z. 16-21). Dies entspricht der Auslegung des Klagepatents im rechtskräftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000, das für diese handschuhlose Gurtkonstruktion den Begriff des „Geschirrs“ verwendet hat (Anlage K4, Seite 10), und führt die bisherige Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 19.06.2001, Az: 4a O 85/01), die durch das Oberlandesgericht bestätigt wurde (Urteil vom 08.11.2002, Az: 2 U 102/01), fort.

Ebenfalls verwirklicht sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Merkmale g) und h). Beide Merkmale nehmen Bezug auf die in Merkmal e) beschriebene Einrichtung zum Übertragen der vom Benutzer bei der Fortbewegung erzeugten Kräfte. Hierbei handelt es sich um die Kräfte, die einerseits entstehen, wenn sich der Benutzer in der Abstoßphase mit dem Stock abstützt und die Hand im Geschirr gehalten wird (vgl. Figur 4 der Klagepatentschrift), und die andererseits aufgebracht werden müssen, um den Stock in der Rückholphase mit der Hand, die dann üblicherweise ihren Griff um den Handgriff des Stockes lockert, nachzuholen (vgl. Figur 5 der Klagepatentschrift). Die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind gemäß Merkmal f) mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung verbunden und übertragen auf diese Weise die beim Fortbewegen entstehenden Kräfte auf den Stock. Sie bestehen aus einem ersten Teil, der eine Manschette bildet, die um das Handgelenk des Benutzers gelegt werden kann (Merkmal g), und einem zweiten Teil, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem ersten Teil, der eine Manschette bildet, verbindet (Merkmal h). Die Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte sollen solchermaßen in der Lage sein, die sowohl in der Abstoß- als auch in der Rückholphase auftretenden Kräfte über die Befestigungseinrichtungen auf den Stock zu übertragen (vgl. Merkmal f). Um eine unerwünschte Relativbewegung des Stockes zur Hand zwischen beiden Bewegungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die miteinander korrespondierenden Befestigungseinrichtungen von Umhüllung und Handgriff gemäß Merkmal d) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet. Bei beiden Bewegungsabläufen müssen die Einrichtungen zur Kräfteübertragung somit geeignet sein, die auftretenden Kräfte vermittels der Befestigungseinrichtungen in den Stock einzuleiten, wobei die Kräfte in der Abstoßphase mit um den Handgriff geschlossener Hand nach unten gerichtet sind, wie Figur 4 veranschaulicht, und in der Rückholphase den Stock in Richtung seines Handgriffs ziehen, wenn die Hand in der Regel geöffnet ist (vgl. Figur 5). Indem die Befestigungseinrichtungen auf dem Niveau des Drehzentrums angeordnet sind, vollführt der Stock bei dem Wechsel von der Abstoß- zur Rückholphase keine nennenswerte Bewegung relativ zur Hand, weil er über die Befestigungseinrichtungen gezielt dort gehalten wird, wo sich die pendelnde Bewegung des Stockes relativ zur Hand vollzieht, nämlich in der Beuge zwischen Daumen und Zeigefinger der Hand. Während der Abstoßphase kommt es nicht zu einem nennenswerten „Durchsacken“ der Hand in Bezug auf den Stock, zumal das Klagepatent davon ausgeht, dass die Hand in der Abstoßphase um den Handgriff geschlossen ist, und bei dem anschließenden Übergang von der Abstoß- zur Rückholphase kann sich der Stock nicht nach unten bzw. hinten von der Hand entfernen, sondern bleibt annähernd in der Position, die er bei dem anschließenden Abstoßvorgang wieder einnehmen soll. Das Maß der vom Klagepatent geduldeten Bewegung des Stockes relativ zur Hand lässt sich der vergleichenden Betrachtung der Figuren 4 und 5 entnehmen.

Anhand des als Anlage K12 zur Akte gereichten Musters lässt sich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform I vom Benutzer in der Weise angelegt und getragen werden kann, dass der Daumen des Benutzers zwischen den beiden Verbindungsriemen, die die Handgelenkmanschette mit dem Handgriff des Stockes verbinden, hindurch geführt wird, so dass einer der beiden Verbindungsriemen über den Handrücken zwischen Daumen und Zeigefinger hindurch und der andere Verbindungsriemen über die Handinnenseite verläuft. Diese Möglichkeit der Anlegung der Handgelenkmanschette wird auch auf den von der Klägerin als Anlage K14 zur Akte gereichten Fotografien verdeutlicht.

Ähnliches gilt für die angegriffene Ausführungsform II. Anhand des als Anlage K13 zur Akte gereichten Musters vermochte sich die Kammer davon zu überzeugen, dass die Handgelenkmanschette dergestalt angelegt werden kann, dass sich das dreiecksförmige Element, an dem die zwei Enden des Verbindungsriemens befestigt sind, auf dem Handrücken befindet, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstreckt. Diese Art der Anlegung der Manschette wird auch auf den von der Klägerin als Anlage K15 zur Akte gereichten Fotografien demonstriert.

Folglich ist es bei beiden angegriffenen Ausführungsformen objektiv möglich, die Handgelenkmanschette so umzulegen, dass ein Teil der Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sich gemäß Merkmal h) längs des Handrückens erstreckt. Hierdurch wird der Stock relativ zur Hand des Benutzers in einer annähernd gleichen Position gehalten und vermieden, dass der Stock bei einem Öffnen der Hand „absackt“ und vom Benutzer in der Rückholphase nicht auf einfache Weise durch Schließen der Hand wieder aufgegriffen werden kann.

Soweit die Beklagten unter Verweis auf ihre Produktionsanweisung (Anlage B3) und ihre „Benutzer Info“ (Anlage B4) vortragen, dass von ihr eine andere Anlegung der Handgelenkmanschetten empfohlen werde, bei der die Verbindungsriemen ausschließlich über die Handfläche verliefen, ist dies deshalb unbeachtlich, weil eine unmittelbare Patentverletzung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.

Dem steht nicht entgegen, dass der Verbindungsriemen ggf. aus der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes entfernt und um 180° gedreht werden muss, um ein Verdrehen der Riemen und damit die Gefahr von Druckstellen zu vermeiden. Denn dies ist aufgrund des in der Befestigungsvorrichtung eingesteckten Keils ohne weiteres möglich. Dass es bei der beschriebenen Verwendung der Handgelenkmanschette zu einer vom Benutzer aus gesehen auswärtigen Verdrehung des Stockes kommen würde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr sind beide Ausführungsformen objektiv geeignet, in patentverletzender Weise verwendet zu werden.

Es fehlt auch nicht etwa an einer Verwirklichung des Merkmals g). Aus dem Klagepatent folgt – auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils vom 07.11.2000 (Anlage K4) -, dass unter „Handgelenk“ im Sinne des Merkmals g) nicht das menschliche Handgelenk im streng anatomischen Sinne gemeint ist, sondern dass es ausreicht, wenn die Manschette an dieses angrenzt. Dies ist zum einen schon deshalb gerechtfertigt, weil das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen ist insbesondere von Bedeutung, welche Funktion die klagepatentgemäße technische Lehre mit den Merkmalen g) und h) verfolgt, die sich beide mit der näheren Ausgestaltung der Einrichtung zum Übertragen der Kräfte befassen. Um eine optimale Übertragung der Kraft des Benutzers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraftübertragung auf den Stock findet dann statt, wenn dieser – in der entscheidenden Phase des Abstoßens beim Nordic Walking – auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes geführt wird. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass die Manschette das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Gutachten. Eine Anordnung wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, bei denen der die Manschette bildende Teil den an das Handgelenk im anatomischen Sinne anschließenden Bereich der Hand umschließt, vermag nämlich die ihm erfindungsgemäß zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kräfte während des Abstoßens beim Nordic-Walking ebenso zu erfüllen wie eine ausschließlich auf Höhe des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um dem Zweck zu entsprechen, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stocks zu halten und dadurch die für eine gute Kraftübertragung erforderliche Positionierung des Stocks in der Hand zu gewährleisten, ist lediglich eine exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gewährleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist und diesen nicht lediglich wie die aus dem Stand der Technik bekannte herkömmliche Schlaufe lose umgibt. Die Verbindungseinrichtung nach Merkmal h) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand über die Verbindung auf dem Handrücken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock übertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.

Die Verwirklichung der übrigen Merkmale begegnet keinen Bedenken und bedarf im Hinblick auf den Streitstand der Parteien keiner weiteren Ausführungen.

III.
Da die Beklagten das Klagepatent nach dem Vorstehenden widerrechtlich verletzt haben, sind sie der Klägerin zum Schadensersatz dem Grunde nach und zu entsprechender Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 u. 3, 9 Satz 2 Nr. 1PatG, §§ 242, 259 BGB).

1)
Die Beklagten haben der Klägerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen I und II Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

2)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten nicht verwirkt. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Schutzrechtsinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umständen einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich darüber hinaus bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und der Verletzte muss sich auch tatsächlich darauf eingerichtet haben (vgl. Kühnen/Geschke, 4. Aufl., Rn 1038). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde, dass Frau B auf der Winter-ISPO 2005 die angegriffenen Ausführungsformen in Augenschein genommen und für nicht patentverletzend erachtet hat, hätten die Beklagten allein aufgrund dessen nicht darauf vertrauen dürfen, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen zu werden. Denn zum einen ist nicht vorgetragen, dass Frau B überhaupt zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für die Klägerin berechtigt war, zum anderen kann es sich bei der spontanen Äußerung auf einer Messe nur um eine vorläufige Einschätzung handeln, so dass die Beklagten mit einer Überprüfung der Rechtslage durch die Klägerin – ggf. auch unter Hinzuziehung von Patent- und Rechtsanwälten – rechnen mussten. Dies gilt umso mehr, als der Winter-ISPO 2005 bereits Schriftverkehr der Parteien vorausgegangen war. So hat die Klägerin in einer e-mail vom 18.02.2005 (Anlage K18) auf diverse Probleme zwischen den Parteien hingewiesen und unter Bezugnahme hierauf eine Lizenzvergabe an die Beklagten abgelehnt. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten keinesfalls auf eine etwaige spontane Äußerung von Frau B im Rahmen der Messe vertrauen, sondern hätten – angesichts der Bedeutung der Sache und dem angespannten Verhältnis der Parteien – eine schriftliche und rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin erwirken müssen, wenn Ihnen an einer abschließenden Klärung der Verletzungsfrage gelegen war.

V.
Vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sind verjährt. Gemäß § 141 PatG i.V.m. § 195 BGB verjähren Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentrechts nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Durch die Erhebung der vorliegenden Klage ist die Verjährung gehemmt, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die nach dem 01.01.2006 entstanden sind. Ansprüche, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind, sind hingegen zum 31.12.2008 verjährt. Denn die Klägerin hat im Rahmen der Winter-ISPO 2005, d.h. vor dem 01.01.2006, Kenntnis von den Verletzungsgegenständen erlangt, wobei ihr bekannt war, dass die Beklagte zu 1) diese anbietet und vertreibt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Frau B, eine Mitarbeiterin der Klägerin aus dem „Legal and Industrial Property Department“, im Rahmen der Winter-ISPO 2005 am Messestand der Beklagten zu 1) war und dort die beiden angegriffenen Ausführungsformen in Augenschein genommen hat. Insofern ist der entsprechende Vortrag der Beklagten von der Klägerin nicht bestritten worden. Ob Frau B die Verletzungsgegenstände genauer untersucht und sich ein Urteil über deren patentverletzende Wirkung gebildet hat, kann dahinstehen, denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert lediglich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; eine zutreffende rechtliche Bewertung muss hingegen nicht erfolgen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 199 Rn 26, 27 m.w.N.). Da die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, allein durch eine äußerliche Betrachtung entschieden werden kann, insbesondere keine eingehendere, ggf. sachverständige Untersuchung erforderlich ist, war Frau B im Winter 2005 der Verletzungstatbestand dem Grunde nach bekannt. Zumindest aber wäre ihr eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) von Frau B muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 166 BGB), weil Frau B als Mitarbeiterin im „Legal and Industrial Property Department“ gerade mit der Wahrnehmung der Rechte aus den Patenten der Klägerin befasst war.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) lässt sich eine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Jahr 2005 nicht feststellen, da im Rahmen der ISPO – nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin – ausschließlich die Beklagte zu 1) aufgetreten ist. Folglich kommt eine Verjährung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht.

Für die Zeit vor dem 01.01.2006 steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) der von ihr hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 141 S. 2 PatG i.V.m. §§ 852, 812, 818 BGB). Dieser berechtigt die Klägerin jedoch nicht, Angaben über die Gewinnkalkulation der Beklagten zu 1) zu verlangen, so dass der Rechnungslegungsanspruch entsprechend zu beschränken war (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage Rn 1032).

VI.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 107). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

Zwar macht die Klägerin mit ihrer Klage lediglich Ersatzansprüche für die Vergangenheit geltend, es besteht aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagten mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent Erfolg haben könnten. Denn das Klagepatent unterlag bereits drei Nichtigkeitsverfahren, in denen es im hier geltend gemachten Umfang aufrechterhalten wurde. Insbesondere wurde die Rechtsbeständigkeit des Klagepatentanspruchs 12, auf den die vorliegende Klage gestützt wird, bereits mehrfach von dem Bundespatentgericht überprüft und bejaht.

Soweit die Beklagten geltend machen, die technische Lehre des Klagepatents sei nicht ausführbar, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht dieser Argumentation folgen wird. Denn wie unter Ziffer II. eingehend erörtert, ist es sehr wohl möglich, dass eine zweiteilige Einrichtung, bestehend aus Handgelenkmanschette und Verbindungsteil, der sich längs des Handrückens erstreckt, alle in den (ursprünglichen) Ansprüchen 1, 9 und 12 beschriebenen Funktionen erfüllt. In welchem Maße hierbei Kräfte von dem Benutzer auf den Stock und umgekehrt während der Abstoß- bzw. Rückholphase übertragen werden, ist für die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die beschriebene Kraftübertragung in patentgemäßer Weise erfolgt. Hierzu ist weder ein Teil erforderlich der sich längs der Kante der Hand erstreckt, noch ein Teil; der sich längs der Handfläche der Hand erstreckt. Diese in den Unteransprüchen 13 und 14 beschriebenen zusätzlichen Teile bewirken lediglich eine Verbesserung der Kraftübertragung, sind aber keineswegs zwingend erforderlich, um die technische Lehre des Klagepatents ausführen zu können.

Soweit die Beklagten darüber hinaus eine erfinderische Tätigkeit verneinen, hat sich das Bundespatentgericht in den Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 29/99 (EU), 1 Ni 30/99 (EU) sowie 1 NI 4/08 (EU) bereits eingehend mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt. Da die Beklagten neue Einwendungen nicht erhoben haben, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung ändert.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass mit der Klage lediglich Schadensersatz dem Grunde nach für einen abgeschlossenen Zeitraum vom 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 geltend gemacht wird.