4a O 56/09 – Kombi-Sicherheitsnetz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1406

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 56/09

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sicherheitsnetzanordnungen zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegenüber dem Laderaum

im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten aufweisenden Sicherheitsnetz,

mit einer der einen Kante zugeordneten Befestigungseinrichtung, um das Sicherheitsnetz in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,

mit einer an der anderen Kante befestigten stabförmigen Befestigungseinrichtung, die an wenigstens einem ihrer Enden einen länglichen Hohlraum enthält, der von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung führt und dessen Längsachse zu der Längsachse der Befestigungseinrichtung koaxial ist,

mit einem in dem Hohlraum steckenden rohrförmigen Einsatzstück, das in dem Hohlraum befestigt ist,

mit einem einen Schaft aufweisenden Halteglied, das mit seinem Schaft längsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzstücks steckt und dessen aus der Befestigungseinrichtung ragendes Ende des Schaftes ein Verankerungsglied trägt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung einzusetzen ist,

mit einem zwischen dem Einsatzstück und dem Halteglied wirksamen Federglied, durch das das Halteglied bezüglich des Einsatzstücks in eine Endlage vorgespannt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.03.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Webeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.03.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 649 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage A-K 2). Das Klagepatent wurde von der Klägerin am 19.05.1994 – noch unter ihrer früheren Firmenbezeichnung A GmbH & Co. KG – unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25.10.1993 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 26.04.1995, die Bekanntmachung der Patenterteilung am 04.02.1998. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft Sicherheitsnetzanordnungen in Kombi-Fahrzeugen. Sein hier maßgeblicher Anspruch 1 lautet:

Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegenüber dem Laderaum

mit einem zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten (16) aufweisenden Sicherheitsnetz (14),

mit einer der einen Kante zugeordneten Befestigungseinrichtung (15), um das Sicherheitsnetz (14) in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,

mit einer an der anderen Kante (16) befestigten stabförmigen Befestigungseinrichtung (18), die an wenigstens einem ihrer Enden einen länglichen Hohlraum enthält, der von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung (18) führt und dessen Längsachse zu der Längsachse der Befestigungseinrichtung (18) koaxial ist,

mit einem in dem Hohlraum steckenden rohrförmigen Einsatzstück (24), das in dem Hohlraum befestigt ist, und

mit einem einen Schaft (36) aufweisenden Halteglied (19), das mit seinem Schaft (36) längsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzstücks (24) steckt und dessen aus der Befestigungseinrichtung (18) ragendes Ende des Schaftes (36) ein Verankerungsglied (21) trägt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung (23) einzusetzen ist,

mit einem zwischen dem Einsatzstück (24) und dem Halteglied (19) wirksamen Federglied (41), durch das das Halteglied (19) bezüglich des Einsatzstücks (24) in eine Endlage vorgespannt ist.

Nachfolgend werden zur Veranschaulichung der Erfindung das zwischen dem Dach eines Kraftfahrzeuges und der Rückenlehne aufgespannte Sicherheitsnetz in einer perspektivischen Darstellung mit teilweise aufgebrochener Fahrzeugkarosserie (Figur 1 der Klagepatentschrift) sowie das Ende der Zugstange des Sicherheitsnetzes mit teilweise eingeschobenem Halteglied in einem axialen Längsschnitt (Figur 3 der Klagepatentschrift) wiedergegeben.

Die Beklagte stellt her und liefert unter anderem an den in Schweden ansässigen PKW-Hersteller B, der die entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, Sicherheitsnetze für das Fahrzeugmodell „B C“, die wie folgt ausgestaltet sind (vgl. Anlage A-K 1; die Bezugsziffern wurden von der Klägerin eingefügt):
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform eine Befestigungseinrichtung auf, die das Sicherheitsnetz in dem Bereich seiner unteren Kante mit dem PKW verbinde. Insofern lasse das Klagepatent Spielraum für unterschiedliche Befestigungsmöglichkeiten, auch solche, die eine Befestigung des Netzes unterhalb seiner unteren Kante vorsehen würden. Entscheidend sei allein, dass die Befestigungseinrichtung mit der unteren Kante des Netzes in einem Zusammenhang stehe. Es sei auch unerheblich, dass die angegriffene Ausführungsform an der oberen Kante des Netzes als Befestigungseinrichtung nicht ein einheitliches Rohr aufweise, sondern zwei ineinander verschwenkbare Rohrteile vorgesehen seien. Die Klagepatentschrift enthalte diesbezüglich keine zwingenden Vorgaben. Soweit sie von einer stabförmigen Befestigungseinrichtung spreche, lasse sich hieraus keine Beschränkung auf ein einzelnes Rohr oder einen einzelnen Stab entnehmen. Vielmehr könne die Befestigungseinrichtung selbstverständlich auch aus mehreren Rohren bestehen. Die Knicksteifigkeit sei ausweislich der Patentbeschreibung durch die Wandstärke des für die Zugstange verwendeten Rohres bestimmbar und hänge nicht wesentlich von der Anzahl der verwendeten Rohrteile ab. Im Übrigen enthalte die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass durch die Erfindung die Knicksteifigkeit verbessert werden solle.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Diese erfordere nämlich, dass das Sicherheitsnetz im Bereich seiner unteren Kante mit dem PKW verbunden sei. Hierdurch werde eine Grundstabilität der unteren Kante des Netzes gewährleistet. Entsprechend zeige Figur 1 der Klagepatentschrift eine Befestigung des Sicherheitsnetzes direkt an seiner unteren Kante. Eine solche Verbindung sei bei der angegriffenen Ausführungsform deshalb nicht gegeben, weil das Sicherheitsnetz auf dem Boden des PKW befestigt werde, d.h. die Befestigung in erheblichem Abstand zu der unteren Kante des Netzes erfolge. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform an ihrer oberen Kante nicht – wie vom Klagepatent gefordert – eine einzige stabförmige Befestigungseinrichtung auf, sondern die Befestigung erfolge mittels zweier gegeneinander verschwenkbarer Rohre. Dies habe eine geringere Knicksteifigkeit zur Folge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 u. 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB.

I.
Die Erfindung betrifft eine Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes eines Kombi-PKWs vor umherfliegenden Gegenständen im Fall eines Frontalaufpralls.

Den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge waren im Stand der Technik entsprechende Anordnungen bekannt, die mittels Zugstangen im PKW befestigt wurden und energieaufzehrende Vorrichtungen aufwiesen, um das Reißen des Netzes zu verhindern. Die Klagepatentschrift kritisiert an den bekannten Vorrichtungen einen zu hohen Herstellungsaufwand verbunden mit hohen Herstellungskosten sowie das Auftreten von Klappergeräuschen. Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, eine Sicherheitsnetzanordnung zu schaffen, die bei kostengünstiger Fertigung eine weitgehend klapperfreie Lagerung der Halteglieder ermöglicht. (vgl. Anlage A-K 2 Sp.1 Z. 1 bis Sp. 2 Z. 14)

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Klagepatentschrift eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegenüber dem Laderaum

2. mit einem Sicherheitsnetz (14), das zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten (16) aufweist,

3. mit einer Befestigungseinrichtung (15), die der einen Kante zugeordnet ist, um das Sicherheitsnetz (14) in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,

4. mit einer stabförmigen Befestigungseinrichtung (18), die an der anderen Kante (16) befestigt ist und die an wenigstens einem ihrer Enden einen länglichen Hohlraum enthält,

a. wobei der Hohlraum von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung (18) führt und

b. wobei die Längsachse des Hohlraumes zu der Längsachse der Befestigungseinrichtung (18) koaxial ist,

5. mit einem rohrförmigen Einsatzstück (24), das in dem Hohlraum steckt und in diesem befestigt ist,

6. mit einem Halteglied (19), das einen Schaft (36) aufweist und mit diesem längsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzstücks (24) steckt, wobei das aus der Befestigungseinrichtung (18) ragende Ende des Schaftes (36) ein Verankerungsglied (21) trägt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung (23) einzusetzen ist, und

7. mit einem Federglied (41), das zwischen dem Einsatzstück (24) und dem Halteglied (19) wirksam ist und durch das das Halteglied (19) bezüglich des Einsatzstücks (24) in eine Endlage vorgespannt ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

1.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegenüber dem Laderaum handelt, die von den Merkmalen 2, 4a, 4b, 5, 6 und 7 wortsinngemäß Gebrauch macht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den als Anlage A-K 1 vorgelegten Farbfotografien, die von der Klägerin mit Bezugsziffern gekennzeichnet wurden.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über eine der unteren Kante des Netzes zugeordnete Befestigungseinrichtung, um das Sicherheitsnetz im Bereich der unteren Kante mit dem PKW zu verbinden. Dieses Merkmal erfordert insbesondere nicht, dass auf der Höhe der unteren Kante des Sicherheitsnetzes eine direkte Verbindung zum PKW gegeben ist.

Merkmal 2 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsnetzanordnung zwei zueinander parallele (obere und untere) Kanten aufweist. Die Merkmale 3 und 4 befassen sich mit der notwendigen Befestigung dieser Kanten an dafür vorgesehenen Befestigungseinrichtungen. Die Befestigung an der oberen und unteren Kante hat dabei offenkundig die technische Funktion, das Netz zwischen oberer und unterer Kante aufzuspannen, damit es im PKW seine Sicherheitsfunktion erfüllen kann.

Welcher Art die der unteren Kante zugeordnete Befestigungseinrichtung sein soll, d.h. auf welche Weise das Sicherheitsnetz an seiner unteren Kante mit dem PKW verbunden werden soll, lässt der Patentanspruch offen. Eine erfindungsgemäße Befestigungseinrichtung kann daher auch – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – eine an der unteren Kante ansetzende Verstärkung sein, an der Befestigungsriemen für eine Verbindung mit dem PKW-Boden angeordnet sind. Da die Befestigungsriemen über die Verstärkung nahezu unmittelbar an der unteren Kante ansetzen, lässt sich auch zwanglos davon sprechen, dass die Verbindung zum PKW (-Boden) in dem Bereich der unteren Kante stattfindet. Dass über die Befestigungsriemen ein gewisser Abstand der unteren Kante des Netzes zu der eigentlichen Befestigungsstelle am Boden des PKW besteht, ist unschädlich. Denn dies ändert nichts daran, dass die Verbindung zum PKW im Bereich der unteren Kante stattfindet.

Die gegenteilige Auffassung der Beklagten findet im Anspruchswortlaut keine Stütze. Soweit die Klagepatentschrift in Figur 1 eine dem Stand der Technik entsprechende Befestigung des Netzes über ein an der Rückseite der Rücksitzlehne angebrachtes Gehäuse zeigt, vermag diese Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung den Schutzbereich des Patentanspruches 1 nicht einzuschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Die von der Beklagten angesprochene Grundstabilität der unteren Kante des Netzes wird zum einen in der Klagepatentschrift nicht erwähnt und kann zum anderen auch dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Spannung des Netzes erzeugt wird.

3.
Die angegriffene Ausführungsform weist auch eine an der oberen Kante des Sicherheitsnetzes angeordnete stabförmige Befestigungseinrichtung im Sinne von Merkmal 4 auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert dieses Merkmal nicht das Vorliegen eines einzigen, einheitlichen Rohres. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 noch der Patentbeschreibung entnehmen. Der Anspruchswortlaut spricht allgemein von einer Befestigungsvorrichtung, ohne genauer festzulegen, aus welchen Teilen diese Befestigungsvorrichtung bestehen soll. So zeigt etwa Unteranspruch 4, dass die Befestigungsvorrichtung aus einem Rohr bestehen kann, aber nicht muss. Als weitere bevorzugte Ausführungsform der Erfindung benennt die Klagepatentschrift in Unteranspruch 5 die Verwendung eines zylindrischen Rohres (vgl. hierzu auch die Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 35-39). Eine zahlenmäßige Vorgabe dergestalt, dass die Befestigungsvorrichtung zwingend aus einem einzigen, einheitlichen, stabförmigen Bauteil bestehen soll, findet sich in der Klagepatentschrift nicht.

Eine solche Einschränkung ist auch nicht unter technisch funktionalen Gesichtspunkten geboten. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein durchgängiges Rohr eine höhere Knicksteifigkeit aufweisen würde als ein aus mehreren Rohrteilen zusammengesetztes stabförmiges Bauteil, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Klagepatentschrift hinsichtlich der Knicksteifigkeit der stabförmigen Befestigungsvorrichtung keine konkreten Vorgaben macht. Vielmehr ist es dem Fachmann überlassen, im jeweiligen Einzelfall die für die Sicherheit erforderliche Knicksteifigkeit der stabförmigen Befestigungseinrichtung zu gewährleisten. Dies kann zum Beispiel durch eine Veränderung der Wandstärke des für die Zugstange verwendeten Rohres geschehen (vgl. Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 42-44). Mehrere Rohrteile müssen lediglich in angemessener Weise miteinander verbunden werden, um die erforderliche Knicksteifigkeit herzustellen, wobei die auf der stabförmigen Befestigungseinrichtung lastende kinetische Energie in diesem Fall auch dadurch verringert werden kann, dass Energie verzehrende Mittel im Sinne des Unteranspruchs 2 vorgesehen werden.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an B widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG). Der Haftung der Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass sowohl sie selbst als auch B ihren Sitz in Schweden haben. Denn B vertreibt seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzanordnungen ausgestatteten Fahrzeuge unstreitig auch in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Geltungsbereich des Klagepatents.

Als Verletzer verantwortlich („passivlegitimiert“) ist nicht nur derjenige, der die geschützte Erfindung selbst rechtswidrig nutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 21). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 – Funkuhr). Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung). Nichts anderes kann für den ausländischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Denn auch in diesem Fall hat der ausländische Hersteller die das inländische Schutzrecht verletzenden Handlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Dass nicht nur der Hersteller, sondern auch das Vertriebsunternehmen im Ausland ansässig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatentes erfolgen (Im Anschluss an die Kammerrechtsprechung: Urteil vom 28.10.2003, Az: 4a O 311/02 und Urteil vom 18.11.2003, Az: 4a O 395/02; beide veröffentlicht bei juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte für die Verletzung des Klagepatents zumindest mitverantwortlich. Denn sie liefert die angegriffene Ausführungsform an B in Kenntnis dessen, dass B seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzen ausgestatteten Fahrzeuge auch in Deutschland vertreibt.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im geltend gemachten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.