4a O 149/15 – Implantierbare Klappenprothese

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2618

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. März 2017, Az. 4a O 149/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 441 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf patentverletzender Vorrichtungen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, sowie gegen die Beklagte zu 2) des Weiteren einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen geltend.

Die in englischer Sprache abgefasste Anmeldung des Klagepatents vom 11.10.2002, welches eine Priorität vom 11.10.2001 (US 975XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 04.08.2004 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 14.09.2011 veröffentlicht. Gegenstand des Klagepatents, dessen deutscher Teil in Kraft steht, ist eine „Implantierbare Klappenprothese“. Das Klagepatent geht auf die PCT-Anmeldung WO 03/047XXX A1 zurück. Aus dieser ging neben dem Klagepatent auch die Teilanmeldung für das EP 2 399 XXX hervor, welches Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 54/16, ist.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

„A valve prosthesis device (20) suitable for implantation in body ducts, the device comprising:

an expandable support frame (22)

comprising a deployable construction adapted to be initially crimped in a narrow configuration suitable for catheterization through the body duct to a target location and adapted to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device to a deployed state in the target location,

the support frame being provided with a plurality of longitudinally rigid support beams (23) of fixed Iength; and

a valve assembly (28) comprising a flexible conduit having an inlet (24) and an outlet (26), made of pliant material (29) attached to the support beams (23) providing collapsible slack portions of the conduit at the outlet (26),

whereby when flow is allowed to pass through the valve prosthesis device (20) from the inlet (24) to the outlet (26) the valve assembly (28) is kept in an open position, whereas a reverse flow is prevented as the collapsible slack portions of the valve assembly (28) collapse inwardly providing blockage to the reverse flow,

characterized in that the support beams (23) are provided with bores (25, 42) and the valve assembly (28) is stitched to the support beams (23) with thread or fiber (46) through the bores (25, 42).”

Die erteilten Ansprüche 5 und 6 des Klagepatents, die vorliegend in Kombination mit dem Anspruch 1 geltend gemacht werden, lauten wie folgt:

„ 5. The prosthetic device of Claim 1, wherein the outlet (26) is tapered with respect to the inlet (24).

6. The prosthetic device of Claim 5, wherein the support frame (22) at the outlet (26) is wider in diameter than the pliant material (29) forming the outlet (26).”

In der deutschen Übersetzung lauten die für den vorliegenden Rechtstreits vornehmlich maßgeblichen Klagepatentansprüche 1, 5 und 6 wie folgt:

„ 1. Klappenprothesevorrichtung (20), die für die lmplantation in Körpergängen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:

einen ausdehnbaren Stützrahmen (22),

der einen einsetzbaren Aufbau umfasst, der geeignet ist, anfänglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den Körpergang zu einem Zielort geeignet ist und

geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden,

wobei der Stützrahmen mit mehreren in Längsrichtung steifen Trägern (23) fester Länge versehen ist;

und eine Klappenanordnung (28), die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) aufweist, die aus nachgiebigem Material (29) besteht, das an den Trägern (23) angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass (26) bereitstellen,

wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass eine Strömung von dem Einlass (24) durch die Klappenprothesevorrichtung (20) zu dem Auslass (26) strömt, in einer offenen Position gehalten wird, während die Rückwärtsströmung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung (28) nach innen zuklappen und eine Sperrung für die Rückströmung bereitstellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Träger (23) mit Bohrungen (25,42) versehen sind, und die Klappenanordnung (28) durch die Bohrungen (25, 42) mit Garn oder Faden mit den Trägern (23) vernäht ist.

5. Prothesevorrichtung nach Anspruch 1, wobei der Auslass (26) in Bezug auf den Einlass (24) konisch zuläuft.

6. Prothesevorrichtung nach Anspruch 5, wobei der Durchmesser des Stützrahmens (22) an dem Auslass (26) breiter als das nachgiebige Material (29) ist, das den Auslass (26) bildet.“

Die nachfolgende Figur 1 (verkleinert) zeigt eine klagepatentgemäße implantierbare Prothese in ihrer ausgedehnten Stellung:
Die klagepatentgemäße Trikuspidalklappenprothese 20 hat eine Klappenanordnung 28, die an einer ringförmigen Stütz-Stentstruktur 22 angebracht ist. Zum Zwecke der Befestigung der Klappenanordnung 28, die über einen Einlass 24 und einen Auslass 26 mit zusammenlegbarem biegsamem Material 29 verfügt, sind an dem Stütz-Stent 22 Stützstreben 23 mit Bohrungen 25 vorgesehen.

Gegen das Klagepatent ist ein Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt (im Folgenden: EPA) anhängig, in dem eine abschließende Entscheidung noch aussteht. Einsprechende ist unter anderem die Beklagte zu 1). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 13./ 14.02.2014 informierte die Einspruchsabteilung darüber, dass der erteilte Anspruch 1 gegenüber der WO 01/76XXX A2 (Anlage PS2a; deutsche Übersetzung: Anlage PS2b; D11a im Einspruchsverfahren) nicht als neu betrachtet werden könne (vgl. S. 5 d. Sitzungsprotokoll v. 28.03.2014, vorgelegt als Anlage PS4a; deutsche Übersetzung: Anlage PS4b). Daraufhin machte die Klägerin neue Hilfsanträge geltend, wobei der Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 der hier geltend gemachten Kombination aus den Ansprüchen 1, 5 und 6 entspricht (vgl. auch S. 6 des Sitzungsprotokolls v. 28.03.2014, Anlage PS4b).

Die in den USA ansässige Beklagte zu 1), deren deutsche Vertriebstochter die Beklagte zu 2) ist, bewirbt auf ihrer auch an deutsche Fachärzte adressierten Internetseite www.A.com (screenshots vorgelegt als Anlagenkonvolut K5 und Anlage K6) unter der Bezeichnung „BTM Valve System“ bzw. „BTM Valve Kits“ Transkatheter-Herzklappensysteme, die mit einer Transkatheter-Aortenklappen-Prothese und einem entsprechenden Einführsystem („delivery System“) ausgestattet sind. Die nachfolgende Abbildung (entnommen Anlage K5/2) zeigt die angebotene Prothese:

Unter dem Link „B Heart Valve Specification“ auf der englischsprachigen Webseite der Beklagten zu 1) ist eine Produktbroschüre, vorgelegt als Anlage K7, zu der angebotenen Vorrichtung erhältlich, wonach die Systeme, die sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) in Deutschland vertrieben werden, jeweils in unterschiedlichen Größen (23 mm, 25 mm, 27 mm) erhältlich und mit den folgenden Produktnummern bezeichnet sind, wobei diese nachfolgend einheitlich mit „angegriffener Ausführungsform I“ benannt werden:
Die Beklagte zu 1) bietet des Weiteren eine Weiterentwicklung der angegriffenen Ausführungsform I unter der Bezeichnung „B EdgeTM Valve System“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) auf ihrer Internetseite an (vgl. screenshots Anlage K43), für die eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Über ein Kontaktformular, erreichbar über die Schaltfläche „Request a Sales Rep“ (vgl. screenshots Anlage K45), haben Besucher der Internetseite der Beklagten zu 1) die Möglichkeit, Interesse an der angegriffenen Ausführungsform II zu bekunden. Eine Pressemitteilung vom 19.09.2016 (Anlage K46) enthält zudem den folgenden Hinweis (Teilübersetzung der Anlage K46):

„Das B Edge Valve system wird ausgewählten Zentren in Europa zur Verfügung stehen, wobei die Produktion derzeit ausgeweitet wird, während Ärzte und Zentren umfangreich trainiert werden.“

Für die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Fragestellungen ergeben sich zwischen der angegriffenen Ausführungsform I und II (nachfolgend einheitlich als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet) keine wesentlichen konstruktiven Unterschiede.

Der Stützrahmen (Stent) der angegriffenen Ausführungsformen wird durch eine geflochtene Metalldrahtstruktur gebildet. Der Stent ist teilweise selbstexpandierend, das heißt nach dem Austritt aus dem Katheter und dem Zurückziehen der Zuführhülse expandiert er selbst auf einen gewissen Durchmesser, der jedoch dem Durchmesser im implantierten Zustand (Zustand, in dem die Klappenprothese funktionieren kann) noch nicht entspricht. Eine weitere Expansion des Rahmens wird wie folgt bewirkt: An dem oberen Rand des Stützrahmens befinden sich drei Verschlüsse, die mit drei Stützträgern, die am unteren (distalen) Ende des Stützrahmens verbunden sind, in axialer Richtung zusammengezogen werden und sodann verriegelt werden können. Durch die Verriegelung der Stäbe mit den zugehörigen Verschlüssen verbleibt der Stent im expandierten Zustand, in dem dann der Katheter gelöst werden kann. Die für die Durchführung des Verriegelungsvorgangs erforderlichen axialen Zugkräfte werden durch den Katheter durch Betätigen des sog. „B Controller“ ausgeübt, der die Verschlüsse über drei Finger hält. Durch die Finger und durch die Verschlüsse laufen Drähte, die auch mit den Stäben in Verbindung stehen und die Stäbe in Richtung der jeweils zugehörigen Verschlüsse ziehen. Gleichzeitig drücken die Finger die Verschlüsse wie ein Gegenlager zu den Stäben. Die nachfolgenden Abbildungen stellen den Vorgang, bei dem die oberen Enden der Stäbe in die zugehörigen Verschlüsse an dem Stent eingezogen werden dar, wobei sich der Stent während des Vorgangs in axialer Richtung verkürzt und gleichzeitig in radialer Richtung expandiert. Die obere Abbildung zeigt den selbst-expandierten, die untere Abbildung den verriegelten Zustand des Stützrahmens:

Das untere Ende der Stäbe ist über eine V-förmige Fadenschlaufe mit dem unteren distalen Ende des Stützrahmens verbunden. Im Übrigen besteht keine Verbindung der Stützstäbe mit der benachbarten inneren Wandung des Stents. In einer skizzenhaften Darstellung können die Klappenanordnung der angegriffenen Ausführungsformen und ihre Stützrahmen wie folgt dargestellt werden (Skizze Anlage PS11 entnommen; Beschriftung ist durch die Beklagten erfolgt):
Die drei Stützträger sind jeweils mit dem oberen Ende der Klappenanordnung über Bohrungen und durch diese geführte Fäden verbunden, unterhalb dieser Stelle (in Richtung Einlass) sind die Klappenflügel über einen Faden miteinander vernäht. Beides, die Verbindung der Träger mit der Klappenanordnung und die miteinander vernähten Teile der Klappenanordnung, kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden (vgl. außerdem Abbildung Anlage K15):

Erstmalig ist eine Klappenprothese einem Menschen am 16.04.2002 perkutan implantiert worden. Über die Implantation vom 16.04.2002 wurde am 18.04.2002 bei den französischen TV-Sendern „D“ (Transkription des Fernsehberichts des Sprechers E F liegt als Anlage PS6b vor; D36b im Einspruchsverfahren) und „France 3“ berichtet (Transkription des Fernsehberichts der Sprecherin G H liegt als Anlage PS7b vor; D37b im Einspruchsverfahren). Des Weiteren gab der durchführende Arzt, Prof. I, am 18.04.2002 eine Pressekonferenz.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der klagepatentgemäßen Lehre, wie sie in einer Kombination der Ansprüche 1, 5 und 6 zum Ausdruck kommt, unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen.

Die Lehre des Klagepatents verlange bei Orientierung an der maßgeblichen Verfahrenssprache („adopted to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device to a deployed state in the target location“; Hervorhebung diesseits) eine Eignung des Stützrahmens mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in einen eingesetzten Zustand gebracht zu werden.

Dies sei bei dem Stützrahmen der angegriffenen Ausführungsformen der Fall, da der Stützrahmen – insoweit unstreitig – derart verformt wird, dass er in Richtung der Gefäßwände („radial“) expandiert, mithin in Korrespondenz zu der (originär durch Betätigung der Einsetzvorrichtung ausgeübten) axialen auch eine radiale Kraftkomponente wirke. Diese wirke auch klagepatentgemäß von innen, weil sämtliche Komponenten, die an der axialen Verkürzung und an der radialen Ausdehnung des Stents mitwirken, das heißt die am oberen Teil des Stents befestigten Verschlüsse, die Stäbe, an denen die Klappenanordnung befestigt ist, und die Drähte, innerhalb des Stents angeordnet sind (vgl. Darstellung aus der Videoanimation „How the BTM Valve System works“ der Beklagten zu 1), Anlage K26). Aufgrund der Flechtstruktur des Stützrahmens würden zudem die innenliegenden Stenstäbe (vgl. Anlage K26, rechtes Bild) auf die äußeren Stäbe eine radiale Kraft ausüben.

Die klagepatentgemäß vorgesehenen „in Längsrichtung steifen Träger“ müssten keinen integralen Bestandteil des Stützrahmens bilden. Vorgaben zur Art und zum Ausmaß der Befestigung der Träger an dem Stützrahmen sei der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu entnehmen. Erforderlich sei lediglich, dass die Träger – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – so mit dem Stützrahmen verbunden sind, dass sie unabhängig von einer länglichen oder seitlichen Ausdehnung des Stützrahmens ihre feste Länge beibehalten.

Ein im Vergleich zum Einlass konischer Verlauf des Auslasses, wie ihn das Klagepatent verlange, setzte lediglich voraus, dass bei einem Vergleich zwischen Ein- und Auslass eine Verjüngung („tapered with respect to the inlet“) in Richtung Auslass feststellbar sei. Eine solche Verjüngung bestehe bei den angegriffenen Ausführungsformen auch (vgl. auch Abbildungen Anlage K8/5 und Anlage K32). Für ein Gebrauchmachen von der Lehre des Klagepatents sei unschädlich, wenn sich in axialer Erstreckung zwischen Ein- und Auslass Abschnitte befinden, bei denen der Durchmesser konstant bleibt oder sogar wieder leicht zunimmt.

Das Erfordernis eines Durchmessers des Stützrahmens an dem Auslass, der breiter als das nachgiebige Material ist, das den Auslass bildet, verstehe der Fachmann derart, dass damit der Durchmesser der Klappenanordnung im natürlichen geöffneten Zustand, also in dem Zustand, in dem die Prothese bereits funktionsfähig eingesetzt ist, und sich das Klappensegel während der Auswurfphase des Herzens geöffnet habe, beschrieben werde. Nur während dieser Phase dürfe es deshalb zu keiner Berührung zwischen den Klappensegeln und dem Stützrahmen kommen. Eine Berührung müsse hingegen nicht bei jeder, insbesondere bei einer aufgezwungenen, künstlich erzeugten Aufdehnung der Klappensegel außerhalb des Körpers, wie die Beklagten sie vorgenommen haben, vermieden werden. Dass dies bei den angegriffenen Ausführungsformen so ist, würden von ihr, der Klägerin, durchgeführte Strömungstests zeigen.

Nach einem Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Bl. 69 GA), mit welchem der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufgegeben wurde, hat diese den Beklagten eine Bürgschaftsurkunden der J vom 16.02.2016, Nr. 220BGl1600XXX, über einen Betrag in Höhe von 758.000,00 € (vgl. Abschrift Bl. 80 f. GA) am 24.02.2016 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 82 GA) zugestellt. In der Bürgschaftserklärung heißt es unter anderem:

„Dies vorausgeschickt übernehmen wir wegen aller Ansprüche betreffend die Prozesskosten, die den Beklagten im oben bezeichneten gerichtlichen Verfahren zukünftig entstehen können, die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft […].“ (Hervorhebung diesseits)
Die Klägerin beantragt:

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

eine Klappenprothesenvorrichtung, die für die Implantation in Körpergängen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:

einen ausdehnbaren Stützrahmen, der einen einsetzbaren Aufbau umfasst, der geeignet ist, anfänglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den Körpergang zu einem Zielort geeignet ist und geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden, wobei der Stützrahmen mit mehreren in Längsrichtung steifen Trägern fester Länge versehen ist, und eine Klappenanordnung, die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass und einem Auslass aufweist, die aus nachgiebigem Material besteht, das an den Trägern angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass bereitstellen, wobei die Klappenanordnung, wenn zugelassen wird, dass eine Strömung von dem Einlass durch die Klappenprothesenvorrichtung zu dem Auslass strömt, in einer offenen Position gehalten wird, während die Rückwärtsströmung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung nach innen zuklappen und eine Sperrung für die Rückströmung bereitstellen, wobei die Träger mit Bohrungen versehen sind und die Klappenanordnung durch die Bohrungen mit Garn oder Faden mit den Trägern vernäht ist,

und wobei

der Auslass in Bezug auf den Einlass konisch zuläuft und

der Durchmesser des Stützrahmens an dem Auslass breiter als das nachgiebige Material ist, das den Auslass bildet,

(Anspruch 1 in Kombination mit
Ansprüchen 5 und 6 des Klagepatents);

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 441 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.09.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.10.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und/ oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen der von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;

5. die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 14.10.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, in dem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 14.10.2011 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen:

die Klage für zurückgenommen zu erklären;

die Klage abzuweisen;

hilfsweise
die Verhandlung bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes im Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent 1 441 XXX B1 auszusetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei gem. § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Die Klägerin habe eine hinreichende Prozesskostensicherheit nicht fristgemäß geleistet, da die Bürgschaftsurkunde vom 16.02.2016 wegen der Formulierung „Ansprüche, die zukünftig entstehen können“ die durch den Termin am 26.01.2016 entstandenen erstinstanzlichen Verfahrens- und Terminsgebühren nicht erfasse. Vielmehr decke diese nur ab dem Ausstellungsdatum der Urkunde entstandene Ansprüche ab.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden die Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngemäß verwirklichen.

Das Klagepatent verlange nicht lediglich eine grundsätzliche Eignung des Stützrahmens, sondern vielmehr eine konstruktive Ausgestaltung („adopted to“), aufgrund derer mit Hilfe einer Einsatzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen der Einsatz des Stützrahmens am Zielort, das heißt das Versetzen in den vollständig expandierten Zustand, erfolgen könne.

Die Verwendung von Einsetzvorrichtungen, die – wie diejenige der angegriffenen Ausführungsformen – Kompressionskräfte in axialer Richtung, das heißt in Längsrichtung – auf den Stützrahmen ausüben, sei klagepatentgemäß ausgeschlossen. Gleiches gelte im Hinblick auf selbstexpandierbare Stützrahmen, bei denen keine Krafteinwirkung von innen erfolgt.

Da die angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig – auch nicht angepasst sind, um mit Hilfe eines Ballonkatheters in ihre funktionsfähige Position verbracht zu werden (vgl. Ziff. 3. Anlage PS12a; deutsche Übersetzung: Anlage PS12b), liege auch insoweit kein klagepatentgemäßer Stützrahmen vor.

Die Lehre des Klagepatents verlange weiter, dass es sich bei den „in Längsrichtung steifen Trägern mit fester Länge“ um integrale Bestandteile des Stützrahmen handelt, das heißt, es müsse eine Verbindung geschaffen werden, bei der die Stützträger und der Stützrahmen praktisch nicht mehr voneinander getrennt werden könnten. Dabei müssten sich die Stützträger über die gesamte axiale Länge des Stützrahmens erstrecken.

An solchen Trägern fehle es bei den angegriffenen Ausführungsformen, weil die Verbindung der Stäbe mit dem Stützrahmen über eine V-förmige Fadenschlaufe keine hinreichend feste Verbindung zu der Wand des Stützrahmens darstelle.

Soweit das Klagepatent einen Auslass verlange, der in Bezug auf den Einlass konisch zuläuft, sei dies in einem geometrischen Sinne derart zu verstehen, dass die Klappenanordnung im vollständig expandierten Zustand über ihre gesamte axiale Länge, das heißt von dem Ein- bis zum Auslass, konisch verlaufen müsse. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist jedoch der Durchmesser des Auslasses an der Stelle, an der er mit dem Stab vernäht ist, weiter als unmittelbar darunter an der Stelle, an der die Klappen direkt miteinander vernäht sind (vgl. Abbildung im unstreitigen Teil des Tatbestandes), was eine klagepatentgemäße konische Form ausschließe.

Daraus, dass das Klagepatent an dem Auslass einen „Durchmesser des Stützrahmens“ vorsieht, der „breiter als das nachgiebige Material, das den Auslass bildet,“ ist, ergebe sich, dass die Klappensegel, wenn sie eingesetzt sind, permanent einen Abstand gegenüber dem Stützrahmen haben müssten; und zwar unabhängig von dem Zustand, indem sich die Prothese befinde. Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist sich jedoch – insoweit unstreitig – genügend Material am Ausgang der Klappenanordnung vorhanden, um eine Berührung des Klappenmaterials an dem Innenumfang des Stents im Bereich des Auslasses herbeizuführen.

Das Klagepatent werde sich schließlich im Rahmen des anhängigen Einspruchsverfahrens als nicht rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin hält die Klage für zulässig und tritt einer Aussetzung entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 07.02.2017 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Der Antrag der Beklagten, die Klage gemäß § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären, ist unbegründet.

Die Klägerin ist der ihr durch den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2016 (Bl. 69 GA) auferlegten Pflicht, Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten, hinreichend nachgekommen. Indem die Klägerin die Bürgschaftsurkunde zur Bürgschaft Nr. 220 BGI1600XXX der J vom 16. Februar 2016 über die angeordnete Summe von 758.000,00 EUR (vgl. Bl. 80f. GA) fristgerecht an den Prozessvertreter der Beklagten zugestellt hat, hat sie gemäß der gerichtlichen Anordnung Sicherheit für alle womöglich entstehenden erstattungsfähigen Prozesskosten der Beklagten geleistet und dadurch den Anforderungen nach hinreichender Besicherung der Beklagten für ihr womöglich zustehende Erstattungsansprüche nach §§ 110, 112, 108 ZPO genügt.

Zu Unrecht bemängeln die Beklagten, die beigebrachte Prozessbürgschaft decke nicht die schon zum Zeitpunkt ihrer Beibringung entstandenen prozessualen Erstattungsansprüche ab, weswegen es an einer Besicherung der Ansprüche auf Erstattung in erster Instanz angefallener Prozesskosten fehle. Eine so enge Auslegung der Bürgschaftserklärung der Bürgin Deutsche Bank gegenüber den Beklagten als Bürgschaftsnehmer kann aus rechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Vielmehr ist diese Willenserklärung, die zum Zustandekommen des Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgin und Bürgschaftsnehmern geführt hat, auf Grundlage von §§ 133, 157 BGB in der Weise auszulegen, dass sie der Sicherung aller prozessualen Erstattungsansprüche dient, die den Beklagten über alle Rechtszüge hinweg entstehen könnten. Die Formulierung

„… übernehmen wir wegen aller Ansprüche betreffend die Prozesskosten, die den Beklagen im oben bezeichneten gerichtlichen Verfahren zukünftig entste-hen können…“

muss, betrachtet aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklag-ten, im Zusammenhang der Bezugnahme der Bürgin auf den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2016 ausgelegt werden. Diese Bezugnahme bringt zum Ausdruck, dass die Bürgin die Klägerin in die Lage versetzen will, ihrer Verpflichtung aus dem genannten Beschluss zu genügen, also alle etwaigen Erstattungsansprüche der Beklagten zu besichern. Hiernach ist auch die Besicherung der Erstattungsansprüche der Beklagten umfasst, die auf Prozesskosten der ersten Instanz gründen

Hinzu kommt, dass es eine Besicherung von prozessualen Erstattungsansprüchen, die zukünftig erst entstehen, streng genommen gar nicht geben kann: Die pro-zessualen Erstattungsansprüche entstehen, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und wie das Landgericht Mannheim ausgeführt hat (Urteil vom 12. Juli 2013, Az. 7 O 37/13, Anlage K 16), bereits mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses, also bereits mit der Rechtshängigkeit der Klage. Sie sind allerdings aufschiebend bedingt bis zum Erlass einer die eine oder die andere Partei begünstigenden Kos-tenentscheidung. Vor diesem prozessrechtlichen Hintergrund war die, gemessen an der prozessualen und juristischen Terminologie unzutreffende, Formulierung in der Bürgschaftsurkunde aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der genannten Weise zu verstehen, dass nämlich ihr Erstattungsanspruch umfassend und nicht begrenzt auf erst in späteren Instanzen entstehende Prozesskosten abgesichert werden soll.

II.
Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

1.
Das Klagepatent betrifft insbesondere Klappenprothesen für die kardiale Implantation oder für die Implantation in anderen Körperkanälen. Ausweislich der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind bereits mehrere Herzklappenprothesen bekannt, die durch Kathetereinführung in den Körper eingebracht werden können.

Insoweit nimmt das Klagepatent zunächst auf die US-Patentschrift Nr. 5,411,552 (Anlage PS1a; zugehörige europäische Patentschrift vorgelegt als Anlage PS1b) Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert). Fig. 2 der genannten amerikanischen Patentschrift, die eine „in den Körper implantierbare Herzklappenprothese sowie Katheter für die Implantation einer solchen Herzklappenprothese“ zum Gegenstand hat, wird nachfolgend abgebildet:

Es wird eine Klappenprothese mit einem Stent in Form einer in radialer Richtung zusammendrückbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung offenbart. In der Abbildung wird dieser Stützrahmen durch zwei Drähte (2, 3) gebildet, an deren höher gezogenen Schleifen (4) die biologische Klappe (6) über zwei Kommisurpunkte (5) befestigt wird. Die Aufweitanordnung für den Katheter kann insbesondere durch einen aufblasbaren Ballon gebildet werden.

In demselben Zusammenhang wie die dargestellte Druckschrift nennt das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik auch die US 6,168,614 („Klappenprothese für die Implantation in den Körper“) und die US 5,840,081 („System und Methode für das Implantieren von Herzklappen“) (Abs. [0002]).

Weiter weist das Klagepatent in seinen einleitenden Ausführungen zum Stand der Technik auf die WO 98/29057 hin. Die Klappenprothese für die Implantation in Körperkanäle, die Gegenstand der Druckschrift ist, umfasst eine zusammenklappbare Klappenstruktur, die an einem ausweitbaren Rahmen befestigt ist (Abs. [0003]).

Auch die prothetische Klappe aus der französischen Patentanmeldung FR 2 788 217 kann durch ihre ausdehnbare Klappenstruktur abwechselnd von einem offenen in einen geschlossenen Zustand verbracht werden und ist optional durch eine Kathetereinführung implantierbar (Abs. [0004]).
Weiter enthält das Klagepatent im Rahmen der Darstellung zum allgemeinen Stand der Technik einen Hinweis auf verschiedene Arten von Herzklappen zur Implantation.

Es werden zunächst künstliche Prothesen, das heißt mechanische Klappen, beschrieben, deren Verwendung jedoch den Bedarf einer Dauerbehandlung mit Antikoagulanzien (Gerinnungshemmer) nach sich zieht und mit denen ein lauter Betrieb einhergeht (Abs. [0005]). Außerdem erfordert die Durchführung der Implantation eine große Operation (Abs. [0005]).

Daneben existieren biologisch basierte Klappen, die auf der Grundlage natürlicher Klappen, zum Beispiel Herzbeutelgeweben, hergestellt werden (Abs. [0006]). Konkrete Nachteile im Zusammenhang mit diesen Klappen beschreibt das Klagepatent nicht.

Im vorbekanten Technikstand sind schließlich auch polymere Klappen in der Entwicklung, jedoch noch nicht in der Anwendung, die insbesondere auf künstlichen Polymermaterialien wie Polyurethan basieren (Abs. [0007]).
Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), neue Konstruktionen implantierbarer Klappen zu entwickeln, wobei insbesondere die Möglichkeit einer perkutanen Implantation geschaffen werden soll (Abs. [0008]), d.h. die Klappe über ein großes Blutgefäß über eine katheterähnliche Fördereinrichtung an die gewünschte Stelle des Körpers verbracht werden soll (Abs. [0008]). Die perkutane Implantation ist für den Patienten gegenüber chirurgischen Verfahren weniger riskant, weil nur eine sehr kleine Perforation der Haut (in der Regel in der Leiste oder dem Armbereich) erforderlich ist, mithin eine Öffnung des Brustkorps unterbleiben kann (Abs. [0009]). Dadurch sind zugleich eine Vollnarkose und ein kardio-pulmonaler Bypass verzichtbar, eine lokalanästhesistische Behandlung ist ausreichend (Abs. [0009]).

2.
Zur Lösung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in Kombination mit den Ansprüchen 5 und 6 die nachfolgenden Merkmale vor:

Klappenprothesenvorrichtung (20), die für die Implantation in Körpergängen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:

1. einen ausdehnbaren Stützrahmen (22),

a. der einen einsetzbaren Aufbau umfasst,

b. der geeignet ist, anfänglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den Körpergang zu einem Zielort geeignet ist und

c. geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden,

d. wobei der Stützrahmen mit mehreren in Längsrichtung steifen Trägern (23) fester Länge versehen ist, und

2. eine Klappenanordnung (28),

a. die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) aufweist,

b. die aus nachgiebigem Material (29) besteht, das an den Trägern (23) angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass (26) bereitstellen,

3. wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass eine Strömung von dem Einlass (24) durch die Klappenprothesevorrichtung (20) zu dem Auslass (26) strömt, in einer offenen Position gehalten wird, während die Rückwärtsströmung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung (28) nach innen zuklappen und eine Sperrung für die Rückströmung bereitstellen,

4. wobei die Träger (23) mit Bohrungen (25, 42) versehen sind und

5. die Klappenanordnung (28) durch die Bohrungen (25, 42) mit Garn oder Faden mit den Trägern (23) vernäht ist,

(Anspruch 1)

6. und wobei der Auslass (26) in Bezug auf den Einlass (24) konisch zuläuft und

(Anspruch 5)

7. der Durchmesser des Stützrahmens (22) an dem Auslass (26) breiter als das nachgiebige Material (29) ist, das den Auslass (26) bildet.

(Anspruch 6)

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 1c,

„geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden“,

nicht, weshalb es an der Benutzung einer patentverletzenden Vorrichtung im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG fehlt.

a)
Das Merkmal 1c beschreibt die Eignung/ Anpassung des Stützrahmens, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung, die nach dem Anspruchswortlaut von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasst ist, in seinen bestimmungsgemäßen Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden. Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Anspruchswortlaut (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube) in der englischen Verfahrenssprache (Art. 70 EPÜ),

„[…] to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device.” (Hervorhebungen diesseits),

geht das Klagepatent davon aus, dass zu diesem Zweck mit Hilfe der Einsetzvorrichtung eine radiale Kraft von innen auf den Stützrahmen ausgeübt wird.

Bei einer Betrachtung des Merkmals 1b konkretisiert sich der Zustand, aus dem der klagepatentgemäße Stützrahmen in den von Merkmal 1c vorgesehenen Zustand verbracht werden können muss. Merkmal 1b sieht vor, dass der Stützrahmen zum Zwecke der Katheterisierung durch den Körpergang einen schmalen Aufbau einnehmen kann. Dieser gefaltete/ gecrimpte Zustand, wie er beispielhaft auch in Fig. 3 gezeigt ist, ist der Zustand, den der Stützrahmen nach Merkmal 1c am Zielort verlassen können muss, indem er einen seitlich ausgedehnten, beispielhaft mit Figur 4 dargestellten Zustand, einnimmt, so dass die Klappenprothesenvorrichtung sich in einem einsatzbereiten Zustand befindet. Die Figuren 3 und 4 sind nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben (verkleinert):

Der Fachmann findet sein Verständnis auch in der Patentbeschreibung, die für die Auslegung der patentgemäßen Lehre ergänzend heranzuziehen ist, bestätigt. So heißt es in Abschnitt [0085]:

„In geeigneten Ausführungsformen zur sicheren und praktischen perkutanen Positionierung und Ausdehnung kann der ringförmige Rahmen in zwei Positionen positioniert werden, in einer gecrimpten Position, wo der dargestellte Kanaldurchgangsquerschnitt klein ist, um ein Vorschieben der Vorrichtung in Richtung seiner Zielposition zu ermöglichen, und in einer ausgedehnten Position, wo der Rahmen radial durch von innen ausgeübte Kräfte ausgedehnt wird (durch sich ausdehnende Mittel), […].“ (Hervohebungen diesseits),

Die so beschriebene ausdehnbare Eigenschaft des Stützrahmens korrespondiert zugleich mit derjenigen der Klappenanordnung (Abs. [0087], [0097], [0125]),

„Nach der endgültigen Positionierung der Klappe wird die Klappe entfaltet. Dies ist durch Bereitstellung einer zusammenklappbaren Stützrahmenstruktur möglich.“ (Abs. [0125]).

Auf diese Art und Weise ermöglichen Stützrahmen und Kappenanordnung die klagepatentgemäß erwünschte perkutane Implantation (Abs. [0008], [0009]). Unteranspruch 8, Figur 2, beschrieben durch Abschnitt [0099], und die Figuren 3 und 4, beschrieben durch die Abschnitte [0100] und [0101], enthalten schließlich Ausführungsbeispiele, in denen ein (aufblasbarer) Ballon als Ausdehnungsmittel fungiert, welches von innen radial Kräfte auf den Stützrahmen ausübt.

Anhand des Merkmals 1b sowie den dargestellten Angaben leitet der Fachmann eine Kraftrichtung ab, die aus dem Inneren des Stützrahmens in Richtung der seitlichen Gewebewände der Klappenanordnung an dem Einsatzort der Klappenprothesenvorrichtung wirkt. Von dem Anspruchswortlaut ist hingegen eine Auslegung, wonach das Merkmal lediglich das Ergebnis der Krafteinwirkung, das heißt die radiale Ausdehnung des Rahmens, beschreibt, nicht mehr erfasst. Denn der Wortlaut des Merkmals sieht vor, dass eine radiale Kraft ausgeübt wird (im Englischen: „by exerting substantially radical forces“).

b)
Ausgehend von dem unter lit. a) dargestellten Verständnis, lässt sich nicht feststellen, dass der Stützrahmen der angegriffene Ausführungsformen geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Ausüben von im Wesentlichen radialen Kräften von innen in den betriebsbereiten Zustand der Klappenprothesenvorrichtung verbracht zu werden.

aa)
Der Ausdehnungsvorgang des Stützrahmens vollzieht sich bei den angegriffenen Ausführungsformen zweistufig.

Es erfolgt zunächst eine Selbstexpansion des Stützrahmens, durch die die Klappenprothesenvorrichtung jedoch nicht den radialen Umfang erreicht, den sie in einem betriebsbereiten Zustand aufweist. Dies steht der Annahme einer Merkmalsverwirklichung allein aufgrund der Selbstexpansion des Rahmens entgegen.

Der für die Funktion der Klappe erforderliche dichte Verschluss zu den Gewebeseiten wird vielmehr erst dadurch herbeigeführt, dass eine axiale Zugkraft ausgeübt wird, die den Stützrahmen axial verkürzt und eine (weitere) radiale Ausdehnung desselben bewirkt. Dies entspricht jedoch nicht dem klagepatentgemäß vorgesehen Ausdehnungsvorgang, für den der Stützrahmen geeignet sein muss.

Zwar ist – wie die Klägerin es auch vorträgt – davon auszugehen, dass die axiale Zugkraft neben einer axialen auch in eine radiale Kraftkomponente zerlegbar ist, weil es jedenfalls zu einer radialen Ausdehnung des Stützrahmens kommt. Diese radiale Kraft wirkt jedoch nicht erkennbar im klagepatentgemäßen Sinne von innen. Die Veränderung der Stentstruktur hin zu einem größeren radialen Durchmesser allein ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Denn damit wird lediglich das Ergebnis der Krafteinwirkung beschrieben, worauf es der geschützten Lehre jedoch – wie sich bereits aus dem Anspruchswortlaut („[…] to be deployed by exerting substantially radial forces from within […]“) ergibt – nicht allein ankommt. Schließlich verändert sich die Stentstruktur auch dann in radialer Ausrichtung, wenn eine Kraft von außen auf den Stützrahmen einwirkt.

Eine Merkmalsverwirklichung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die innenliegenden Stentstäbe der Gitterstruktur des Stützrahmens gegen die außenliegenden Stützstreben drücken, wie mit nachfolgender Abbildung gezeigt:

Denn damit ist bereits eine Auswirkung einer etwaigen entfalteten Kraft auf den Stützrahmen selbst beschrieben, nicht hingegen die Richtung der ursächlichen Kraft.

Schließlich ergibt sich auch daraus, dass nach der Beschreibung des Klagepatents selbstexpandierende Rahmen dem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen sollen,

„Nach dem Einbringen an die gewünschte Stelle im Körper wird die Klappe vom Begrenzungsrohr befreit und, da es aus selbstexpandierendem Material besteht […], breitet es sich wieder zum ursprünglichen Durchmesser aus und wird in Position verankert.“ (Abschnitt [00128] a. E.),

vorliegend nichts für eine Merkmalsverwirklichung. Denn der radiale Ausdehnungsvorgang des Stützrahmens der angegriffenen Ausführungsformen ist jedenfalls mit einer Selbstexpansion, bei der lediglich eine von außen wirkende Gegenkraft (beispielsweise in Form eines Begrenzungsrohrs) entfällt, nicht vergleichbar.

bb)
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Stützrahmen im Übrigen geeignet ist, durch Einsetzvorrichtungen, die radial von innen wirken, von seinem gecrimpten in seinen vollständig ausgedehnten Zustand verbracht zu werden. Die Klägerin hat dies schon nicht vorgetragen. Dessen unbeschadet haben aber auch die Beklagten unter Vorlage der eidesstaatlichen Versicherung des Herrn K vom 25.04.2016 (Anlage PS12a; deutsche Übersetzung: Anlage 12b) dargelegt, dass der Stützrahmen unter Hinzunahme eines aufgeblasenen Ballons jedenfalls nicht in die für die Inbetriebnahme der Klappenprothese erforderliche radiale Ausdehnung verbracht werden kann.

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000.000,- festgesetzt.