I-15 UH 1/16

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2628

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 06. April 2017, Az. I-15 U 1/16

Vorinstanz: 4a O 373/06

I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
II. Die Restitutionskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Restitutionsbeklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Restitutionskläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.

I.

Die Restitutionsbeklagte ist seit dem 10.08.2006 eingetragene Inhaberin des EP X XXX XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen zugrundeliegende PCT-Anmeldung am 23.03.1998 durch die X1 AG (im Folgenden: X1 AG) eingereicht wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung geschah am 12.01.2000. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 05.12.2001 zugunsten der zu diesem Zeitpunkt als Anmelderin eingetragenen X1 AG. Mit Urteil vom 27.02.2014 (Anlage RK 1) verurteilte der Senat im Berufungsverfahren I-15 U 1/14 (im Folgenden: Vorprozess) die Restitutionskläger wegen rechtwidriger Benutzung des Klagepatents zur Unterlassung und zur Rechnungslegung. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Restitutionsklägerin zu 1) verpflichtet ist, der Restitutionsbeklagten für die in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Bezüglich aller Restitutionskläger wurde festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Restitutionsbeklagten allen Schaden zu ersetzen, welcher der X1 AG (in Liquidation) vom 06.01.2002 bis zum 31.05.2006 sowie der Restitutionsbeklagten seit dem 01.06.2006 entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten stellte der Senat aufgrund der Eintragung der Restitutionsbeklagten als Klagepatentinhaberin im Patentregister und der zwischen der X1 AG und der Restitutionsbeklagten am 31.05.2006 geschlossenen Übertragungs- und Abtretungserklärung sowie der Erklärung des Liquidators der X1 AG vom 21.08.2007 (Anlage RK 2) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 27.02.2014 (Anlage RK 1) Bezug genommen. Die gegen das Senatsurteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 12.05.2015 zurück.
Die Restitutionskläger behaupten, der Restitutionsbeklagten fehle die Aktivlegitimation für die geltend gemachten und zugesprochenen Ansprüche im Vorprozess. Die Übertragungs- und Abtretungserklärung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) sei tatsächlich ins Leere gelaufen.

Die X1 AG habe bereits mit Wirkung zum 23.11.1998 die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung an die X3 AG, welche in der Folge als X2 AG firmierte (Anlage RK 4), veräußert und wirksam übertragen. Dies ergebe sich aus dem – als solchem unstreitigen – Sacheinlage-/Übernahmevertrag zwischen der X1 AG und der X3 AG (im Folgenden: Sacheinlage-/Übernahmevertrag, Anlage RK 3 / RK 3.1) wie das von ihr eingeholte Privatgutachten zum unstreitig maßgeblichen schweizerischem Recht (Anlage RK 10) belege. Im Jahresabschluss der X2 AG zum 31.12.2000 (Anlage RK 5) sind – unstreitig – die übertragenen Patente als Aktiva im Wert von ca. 4,8 Mio. CHF aufgeführt. Ein erhebliches Indiz für die wirksame Übertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung von der X1 AG auf die X3 AG/ X2 AG sei zudem das neu aufgefundene – als solches gleichfalls unstreitige – Strafurteil des Bezirksgerichtsausschuss XY2 vom 05.09.2007 (Anlage RK 7). Mit diesem verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Herrn F., den gesetzlichen Vertreter der Restitutionsbeklagten, der zuvor Mitglied in den Verwaltungsräten der zwischenzeitlich jeweils in Konkurs gegangenen X1 AG und der X3 AG/ X2 AG gewesen ist, im Zusammenhang mit dem Sacheinlage-/Übernahmevertrag wegen Betruges gem. Art. 146 Abs. 1 schweizerischem StGB.
Angesichts dieser Übertragung der Anmeldung auf die X3 AG/ X2 AG im Jahre 1998 habe, so die Restitutionskläger, die X1 AG mangels Inhaberschaft das Klagepatent im Mai 2006 nicht (mehr) an die Restitutionsbeklagte übertragen können.

Etwaige Ansprüche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung, vor allem Entschädigungsansprüche, und etwaige nach Erteilung des Klagepatents entstandene Schadenersatzansprüche seien zudem 2000 an Herrn B. abgetreten worden. Am 04.12.2000 schlossen – insoweit unstreitig – die X1 AG sowie deren Verwaltungsrat Herr F. persönlich mit Herrn B. eine unstreitig nach schweizerischem Recht zu beurteilende Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens von Herrn B. an Herrn F. bzw. die X1 AG in Höhe von 150.000,00 CHF (im Folgenden: Darlehensvereinbarung, Anlage RK 6 / RK 6.1). Zur Absicherung der Darlehenssumme sieht Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung, hinsichtlich dessen übrigen Inhalt auf die Anlage RK 6 / 6.1 Bezug genommen wird, u.a. die „Abtretung und Zession aller Ansprüche von X1 aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen“ vor. Hiermit ist nach Ansicht der Restitutionskläger eine Sicherungsabtretung vereinbart worden, die auch Forderungen aus der Anmeldung des Klagepatents sowie zukünftig entstehende (Schadenersatz-)Forderungen aus dem sodann erteilten Klagepatent erfasst. Zur näheren Begründung verweisen die Restitutionskläger auf ihre Privatgutachten (Anlagen RK 10, RK 19). Da das Darlehen unstreitig nicht getilgt worden ist, sei der Sicherungsfall eingetreten. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Anmeldung bzw. dem Klagepatent habe die X1 AG – ungeachtet der bereits erfolgten Übertragung der Anmeldung im Jahre 1998 – also auch wegen der Darlehensvereinbarung im Mai 2006 nicht (mehr) vornehmen können.

Mit Vereinbarung vom Juli 2016 habe Herr B. der Restitutionsklägerin zu 1) schließlich die ihm von der X1 AG abgetretenen Ansprüche aus dem Klagepatent zwecks Verwertung der Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls abgetreten (Anlage RK 8), so dass die Restitutionsklägerin zu 1) jetzige Inhaberin dieser Ansprüche sei.

Die fehlende Aktivlegitimation sei der Restitutionsbeklagten jederzeit bekannt gewesen. Auf ihre Eintragung im Patentregister könne sie sich deshalb und wegen des Umstandes, dass sie nur aufgrund einer Kette gesetzeswidriger und das EPA täuschender Handlungen, an denen stets Herr F. beteiligt gewesen sei, in das Register eingetragen wurde, nicht berufen. Die an sich erforderliche Umschreibung des Registers und Eintragung der X3 AG/ X2 AG als Inhaberin des Klagepatents sei unterblieben. Angesichts dessen und weil – insoweit unstreitig – die X2 AG zwischenzeitlich liquidiert und am 10.12.2003 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, sei die Veräußerung und Übertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung an die X3 AG/ X2 AG in Vergessenheit geraten und für Dritte nicht ersichtlich gewesen. Dies habe sich die Restitutionsbeklagte offensichtlich zunutze gemacht, um von dem Liquidator der X1 AG mit Vereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) eine scheinbare Übertragung des Klagepatents und entsprechender Annexansprüche zu erwirken und sich die registerrechtliche Position zu erschleichen. Infolge der verschiedenen vorsätzlichen Täuschungshandlungen des Herrn F. und der Restitutionsbeklagten sowie ihres böswilligen rechtsmissbräuchlichen Treibens sei eine außergewöhnliche Konstellation gegeben, die überdies einer etwaigen konstitutiven Wirkung des Klagepatenterteilungsbeschlusses entgegen stehe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die mehrfach verfügende X1 AG aufgrund der Mitgliedschaft des Herrn F. in den Verwaltungsräten der X1 AG und der X2 AG de facto keinerlei Vindikationsansprüchen ausgesetzt gesehen habe.

Die Restitutionskläger sind der Ansicht, der Sacheinlage-/Übernahmevertrag sowie die Darlehensvereinbarung seien Urkunden, die jede für sich einen Restitutionsgrund gem. § 580 Nr. 7b ZPO darstellten. Es genüge die Vorlage von (beglaubigten) Kopien der Verträge (Anlagen RK 3 / RK 3.1, RK 6), wobei sie sicherheitshalber das Original der Darlehensvereinbarung als Anlage RK 6.1 vorlegen, und bezüglich des Sacheinlage-/Übernahmevertrages gem. § 432 Abs. 1 ZPO beantragen, dass der Senat das Handelsregister- und Konkursamt XY1/S. um die Herausgabe des dort befindlichen Vertragsoriginals ersucht. Jede der beiden Urkunden führe für sich dazu, dass die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten entfiele. Hätten sie im Vorprozess zur Verfügung gestanden, hätte sich die Restitutionsbeklagte zur Begründung ihrer Aktivlegitimation weder auf ihre Eintragung als Inhaberin im Patentregister noch auf die angebliche Abtretungsvereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) berufen können. Die Urkunden hätten die aus der Registereintragung resultierende Vermutungswirkung derart erschüttert, dass die Restitutionsbeklagte hätte darlegen müssen, woraus sich ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche im Vorprozess hätte ergeben sollen. Die Berücksichtigung der Urkunden im Vorprozess hätte demzufolge auch zu einer für sie, die Restitutionskläger, günstigeren Entscheidung geführt.

Die Restitutionskläger behaupten, von dem Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) sowie der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / RK 6.1) erstmalig am 13.06.2016 Kenntnis erlangt zu haben. Herr B. habe über eine Mittelsperson Ende April 2016 die Pressestelle der X4 Gruppe kontaktiert und mitteilen lassen, dass die Restitutionskläger weder Herrn F. noch der X1 AG noch der Restitutionsbeklagten eine „Entschädigung“ zahlen müssten. Nähere Informationen seien bei der ersten Kontaktaufnahme nicht gegeben worden. Herr S1, Leiter Öffentlichkeitsarbeit der X4 Gruppe, habe Herrn S2, Leiter Recht der Restitutionsklägerin zu 1) und intern für die Verfahren in dieser Angelegenheit zuständig, von der Kontaktaufnahme unterrichtet. Da diese Kontaktaufnahme und die Information für sie vollkommen überraschend gewesen seien, habe Herr S2 sich u.a. an die Prozessbevollmächtigten gewandt mit der Bitte, diesem Angebot nachzugehen und zu eruieren, inwieweit die angebotenen Informationen für die vorliegende Angelegenheit relevant wären. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt R., habe mit dem Schweizer Rechtsanwalt L. Mitte Mai 2016 Kontakt aufgenommen, was zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Restitutionsklägerin 1) und Herrn B. am 07.06.2017 geführt habe. Bis zum Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung habe auf ihrer Seite niemand über detaillierte Informationen verfügt. Es sei nicht einmal bekannt gewesen, dass die Informationen von Herrn B. stammten. Nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung hätten Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt L. ein Treffen mit Herrn B. verabredet, wobei erstmals mitgeteilt worden sei, dass zu den Unterlagen, die Herr B. zur Verfügung stellen wolle, der Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / 3.1) gehört. Bei dem Treffen am 13.06.2016 in XY habe Herr B. die ihr bis dahin unbekannten Dokumente – Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1), Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6), Handelsregisterauszug der X3 AG/ X2 AG Stand 2016 (Anlage RK 4), Jahresabschluss der X2 AG zum 31.12.2000 (Anlage RK 5) und Urteil des Bezirksgerichtsausschusses XY2 (Anlage RK 7) – Rechtsanwalt R. übergeben. Rechtsanwalt R. habe im Nachgang zu diesem Treffen die Dokumente am 14.06.2016 an Herrn S2 weitergeleitet. Ihr Vortrag werde durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14), S1 (Anlage RK 15) und S2 (Anlage RK 16) sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte R. (Anlage RK 17), L. (Anlage RK 18) und S3 (Anlage RK 22) bestätigt.

Sie seien auch ohne Verschulden außerstande gewesen, den Sacheinlage-/Übernahmevertrag und/oder die Darlehensvereinbarung im Vorprozess geltend zu machen. Aufgrund des (wahrheitswidrigen) Sachvortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess und ihrer verschiedenen Täuschungshandlungen bzw. der Täuschungshandlungen des Herrn F. habe für sie zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vorprozesses keine Veranlassung bestanden, weitere Nachforschungen zur Aktivlegitimation bzw. zum „Verbleib“ des Klagepatents anzustellen. Es habe damals keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Patentregister unrichtig sei und dass irgendwelche weiteren Firmen oder Dritte Patentinhaber sein könnten. Solche hätten sich insbesondere auch nicht durch die mehr als acht Jahre vor der entscheidenden Diskussion im Vorprozess liegenden Kommunikation der X2 AG mit Herrn Dr. M. von der Restitutionsklägerin zu 1) (Anlage RB 2) ergeben. Abgesehen davon, dass insoweit kein relevanter Bezug zu der Frage, welche Maßnahmen für die Parteien bei der Diskussion der Aktivlegitimation einer ordnungsgemäßen Prozessführung entsprechen, zu erkennen sei, spreche schon der Zeitablauf gegen eine so lang zurückreichende Nachforschungspflicht. Die Schreiben an Herrn Dr. M. seien im Übrigen nicht von der Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB erfasst.

Da die Restitutionsbeklagte wie dargetan nie aktivlegitimiert gewesen sei, sei die Restitutionsklage auch begründet und die Berufung der Restitutionsbeklagten im Vorprozess unbegründet.

Die Restitutionskläger beantragen mit der am 12.07.2016 eingereichten und der Restitutionsbeklagten am 19.07.2016 zugestellten Restitutionsklage,
1. das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, aufzuheben;

2. die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-15 U 1/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Klägerin des Vorprozesses zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragen sie,
das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, aufzuheben, soweit
 die Beklagten des Vorprozesses gem. Ziffer A.I.2 zur Rechnungslegung verurteilt wurden,
 gem. Ziffer A.II. eine Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten des Vorprozesses festgestellt wurde.

Weiter hilfsweise beantragen sie,
die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-15 U 1/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Klägerin des Vorprozesses zurückzuweisen, soweit diese damit über den Unterlassungsanspruch hinausgehende Ansprüche verfolgt.
Die Restitutionsbeklagte beantragt,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.1. ausgesprochenen Unterlassungsgebots
1. sowie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.2. ausgesprochenen Rechnungslegungsanspruchs
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
i. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 6. Januar 2002 bis zum 31. März 2003 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und einen Betrag in Höhe von 150.000 Schweizer Franken übersteigt; und
ii. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist; und
iii. welcher der Klägerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

2. sowie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.2. ausgesprochenen Rechnungslegungsanspruchs
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
i. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 6. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und einen Betrag in Höhe von 150.000 Schweizer Franken übersteigt; und
ii. welcher der Klägerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird

3. I.2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 1. April 2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2006 sowie der Klägerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4. I.2 der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 1. Juni 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Restitutionsbeklagte ist der Ansicht, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.

Eine schlüssige Darlegung eines Restitutionsgrundes sei nicht erfolgt. Kopien seien schon keine Urkunden. Der Vortrag zum vermeintlichen Auffinden der Dokumente sei unzureichend. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Restitutionskläger erstmalig am 13.06.2016 – in der von ihnen vorgetragenen Weise – von den Dokumenten erfahren haben. Insbesondere bestreitet sie, dass der als Anlage RK 4 vorgelegte Handelsregisterauszug Stand 2016 aus den Unterlagen stamme, die Herr B. angeblich an den Prozessbevollmächtigten der Restitutionskläger übergeben habe. Es falle auf, dass die vermeintliche „Mittelsperson“ des Herr B. nicht namentlich benannt und von dieser auch keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werde. Mit Blick auf die Darlehensvereinbarung sei es naheliegend, dass die Restitutionskläger von dieser viel früher erfahren hätten. Herr B. habe nämlich im Jahre 2002 an die damalige Lizenznehmerin der X2 AG ein Schreiben versandt, in dem er diese über den Konkurs der X2 AG und die Darlehensvereinbarung unterrichtete (Anlage RB 12). Da Herr B. zu dieser Zeit mit diesen Informationen „Hausieren“ gegangen sei, sei davon auszugehen, dass Herr B. an die Restitutionskläger ein ähnliches Schreiben im Herbst 2002 geschickt habe.

Die Restitutionsklage sei auch deshalb unstatthaft, weil nicht schlüssig vorgetragen sei, dass eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung im Vorprozess hätte herbeigeführt werden können. Selbst wenn der Sacheinlage-/Übernahmevertrag – wie tatsächlich allerdings nicht – zu einer Übertragung der Anmeldung des Klagepatents geführt hätte, wäre sie aufgrund der Vereinbarung vom 31.05.2006 materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Der dem Sacheinlage-/Übernahmevertrag zeitlich nachfolgende Erteilungsbeschluss betreffend das Klagepatent habe als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung. Der im Register im Zeitpunkt der Erteilung eingetragene Anmelder werde mit Erteilung unabhängig vom materiellen Recht, formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Übertragungsvorgänge vor Erteilung des Klagepatents spielten angesichts dessen keine Rolle und wären im Vorprozess auch nicht weiter aufzuklären gewesen. Gleiches gelte für die zeitlich ebenfalls vor der Erteilung des Klagepatents abgeschlossene Darlehensvereinbarung, wobei diese bereits im Grundsatz nicht geeignet sei, etwas an ihrer Patentinhaberschaft und Aktivlegitimation zu ändern. Wie den eingereichten Rechtsgutachten (Anlagen RB 1, RB 15, RB 17) zu entnehmen sei, seien Forderungen aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung oder aus dem Klagepatent nicht von der vermeintlichen Abtretung, bei der es sich eigentlich nur um eine Forderungspfändung handele, erfasst. Im Übrigen ergäbe die Auslegung nach schweizerischem Recht allenfalls eine nur beschränkte Rechtsposition des Darlehensgläubigers, und zwar begrenzt auf die Höhe der Darlehensforderung. Unterstelle man die klägerische Rechtsansicht zur Wirkung des Sacheinlage-/Übernahmevertrages wäre eine Abtretung bereits deshalb nicht (mehr) möglich gewesen, weil die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung dann nicht mehr Inhaberin der Anmeldung des Klagepatents gewesen wäre. Da allerdings das Klagepatent der X1 AG später wirksam gegenüber erteilt wurde, habe die Restitutionsbeklagte nicht nur das Klagepatent selbst erworben, sondern auch durch Abtretung aller Ansprüche daraus für die Zeit vor dem Patentinhaberwechsel diese Ansprüche. Ihre Patentinhaberschaft und vollumfängliche Aktivlegitimation sei mithin im Vorprozess stets gegeben gewesen. Abgesehen davon hätte sie ggfs. schlicht ihre Klageanträge umstellen müssen.

Die Vorlage des Sacheinlage-/Übernahmevertrag im Vorprozess hätte einer ordnungsgemäßen Prozessführung entsprochen. Die Existenz des Vertrages sei den Restitutionsklägern aufgrund des – insoweit unstreitigen – Schreibens der X2 AG vom 12.01.1999 an Herrn Dr. M. (Anlage RB 2), dem ein Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 1999 beigefügt war (Anlage RB 3), in dem inhaltsgleich zum Handelsregisterauszug Stand 2016 (Anlage RK 4) der Sacheinlage-/Übernahmevertrag eingetragen war, bekannt gewesen. Herr Dr. M. war – ebenso unstreitig – Entwicklungsleiter der Restitutionsklägerin zu 1). 1995 war ihm Gesamt- und 1996 Einzelprokura erteilt worden. 2004 war er zudem zum Geschäftsführer der Restitutionsklägerin zu 2) bestellt worden. Über den Inhalt dieses Vertrages hätten sich die Restitutionskläger jederzeit Kenntnis verschaffen können, da der Sacheinlage-/Übernahmevertrag – insoweit gleichsam unstreitig – beim Handelsregister- und Konkursamt XY1/S. hinterlegt und einsehbar ist. Auf Bestellung werden Kopien versendet. Ob die Restitutionskläger die Erheblichkeit des Sacheinlage-/Übernahmevertrages damals erkannt hätten, sei irrelevant. Da die Frage der Aktivlegitimation – unstreitig – seit Beginn des Vorprozesses im Jahr 2006 von den Restitutionsklägern aufgebracht wurde, sei die Auswertung der eigenen Unterlagen und das Gebrauchen öffentlicher Register schlicht zu erwarten gewesen.

Die Klage sei darüber hinaus verfristet, weil die Restitutionskläger vor dem 13.06.2016 Kenntnis gehabt hätten. In Bezug auf den Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 2016 (Anlage RK 4) sei dies wegen des inhaltsgleichen Handelsregisterauszugs Stand 1999 (Anlage RB 3) offensichtlich. Der Handelsregisterauszug Stand 2016 trage überdies das Datum 13.04.2016.

Die Restitutionsklage sei jedenfalls unbegründet, da die von den Restitutionsklägern in Abrede gestellte Aktivlegitimation aus den dargelegten Gründen im Vorprozess vollumfänglich gegeben sei. Die Frage, ob die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6) Forderungen an Herrn B. abgetreten habe, könne letztlich dahinstehen, da sämtliche Sicherheiten mit der im Jahre 2003 geschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung (Anlage RB 10) rückübertragen worden seien.

Selbst für den Fall, dass die Restitutionsklage zulässig und begründet wäre, könnte die Restitutionsbeklagte im dann wiedereröffneten Verfahren noch immer Unterlassung der Patentverletzung verlangen. Sie sei ferner berechtigt, im eigenen Namen den Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch einschließlich des begleitenden Auskunfts- und Rechnungsanspruchs einzuklagen. Auf die materielle Rechtslage käme es insoweit – nach zutreffender Ansicht – nicht an. Wenn auf diese gleichwohl abzustellen wäre, hätte dies allenfalls Konsequenzen für den Zeitpunkt des Eintritts der Schadenersatzpflicht.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 191 ff. GA) Bezug genommen.

II.
Die der Form des § 587 ZPO entsprechende, auf § 580 Nr. 7b ZPO basierende Restitutionsklage ist an sich statthaft, da sie sich gegen das seit dem 12.05.2015 rechtskräftige Urteil des Senats vom 27.02.2014 (Az. I – 15 U 1/14, Anlage RK 1) richtet, durch das die Restitutionskläger beschwert sind, § 578 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist auch für die Entscheidung gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig. Die Klage erweist sich hinsichtlich des Sacheinlage-/Übernahmevertrages (Anlage RK 3 / 3.1) jedoch als unzulässig und bezüglich der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) soweit sie zulässig ist als im Hauptantrag und den Hilfsanträgen unbegründet.

1)
Die auf den Sacheinlage-/Übernahmevertrag vom 23.11.1998 (Anlage RK 3 / 3.1) gestützte Restitutionsklage ist unzulässig. Bei diesem Vertrag handelt es sich zwar um eine Urkunde gem. § 580 Nr. 7b ZPO. Diese ist jedoch von den Restitutionsklägern nicht im Sinne dieser Norm „aufgefunden“ worden. Die Restitutionskläger waren zudem nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert, diese Urkunde im Vorprozess geltend zu machen. Dass sie bei Berücksichtigung im Vorprozess zu einer für die Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte, ist überdies nur teilweise schlüssig dargetan.

a)
Der Sacheinlage-/ Übernahmevertrag ist eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Es handelt sich um eine schriftliche Gedankenerklärung, die dem Beweis von Tatsachen dient (BGH BeckRS 2013, 9033; BGH WM 1963, 145; BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 580 Rn. 21; Cepl/Voß/Tochtermann ZPO § 580 Rn. 12; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 3). Die Urkunde ist zudem vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 30.01.2014 errichtet worden, so dass sie im Zeitpunkt des Vorprozesses existierte und ihre Verwertung objektiv möglich war (BGH NJW 1980, 1000; BGH NJW 1976, 294; BGH BeckRS 1971, 31381719).

Der Annahme einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO steht nicht entgegen, dass die Restitutionskläger lediglich eine beglaubigte Kopie des Sacheinlage-/Übernahmevertrages (Anlage RK 3.1) zur Akte gereicht haben und insoweit gem. § 432 ZPO beantragten, dass der Senat das Handelsregister- und Konkursamt XY1/S. um die Herausgabe des dort hinterlegten Originals ersucht. Auch dann, wenn dieser Antrag nicht als ausreichender Beweisantrag anzusehen wäre, weil Adressat einer Anordnung nach § 432 ZPO grundsätzlich nur eine – zur Amtshilfe verpflichtete – deutsche Behörde gem. § 1 Abs. 4 VwVfG sein kann (BeckOK ZPO/Krafka ZPO § 432 Rn. 1; Cepl/Voß/Augenstein ZPO § 434 Rn. 4; MüKoZPO/Schreiber ZPO § 432 Rn. 2; § 415 Rn. 14-15; Zöller/Geimer ZPO § 432 Rn. 1, § 274 Rn. 8), genügt hier die Vorlage der beglaubigten Kopie.
Eine Kopie ist zwar dem Urkundenbeweis gem. §§ 415 ff. ZPO nicht zugänglich, sie unterliegt als Augenscheinobjekt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH BeckRS 2010, 01806; BGH MDR 1992, 806; BGH NJW 1980, 1047). Auch kann eine Restitutionsklage nicht auf eine Inaugenscheinnahme gestützt werden (BGH NJW 1976, 294). Dies bedeutet indes nicht, dass stets die Originale der als Restitutionsgrund angeführten Urkunden im Prozess vorgelegt werden müssen bzw. nur die Originalurkunde als solche den Restitutionsgrund darstellen kann (so jedoch: OLG Köln BeckRS 2015, 18512; OLG München BeckRS 2007, 07122; KG NJW-RR 1997, 123; BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 580 Rn. 26; möglicherweise ebenso BGH BeckRS 2010, 01086. Offen gelassen BVerwG BeckRS 2016, 50342). Von der Vorlage des Originals kann vielmehr ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Echtheit der Urkunde unstreitig ist, die Parteien über den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (BGH WM 1963, 145; FG Berlin NJW 1977, 2232; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 23; Zöller/Greger ZPO § 580 Rn. 16).
Dem Wortlaut nach verlangt § 580 Nr. 7b ZPO nur das Auffinden einer Urkunde, nicht hingegen das Auffinden des Originals der Urkunde nebst Vorlage desselben. Trotz der besonderen Bedeutung des Urkundenbeweises und des die Rechtskraft eines Urteils durchbrechenden Charakters einer Restitutionsklage hat der Gesetzgeber für das als Restitutionsgrund zugelassene Beweismittel zudem keine, von den sonst geltenden prozessualen Regelungen abweichenden Anforderungen normiert.
Derartige besondere Anforderungen beinhaltet nicht § 588 Abs. 2 ZPO. Nach dessen Satz 1 sind der Klageschrift die Urkunden, auf die die Restitutionsklage gestützt wird, „in Urschrift oder Abschrift“ beizufügen. Selbst wenn diese Norm nicht nur als Sollvorschrift (BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 588 Rn. 11; Cepl/Voß/Tochtermann ZPO § 588 Rn. 5; MüKoZPO/Braun ZPO § 588 Rn 5; Zöller/Greger ZPO § 588 Rn. 5), sondern als zwingende Formvorschrift angesehen werden müsste (Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 5.), folgt aus ihr nicht die uneingeschränkte Pflicht zur Vorlage des Originals. Vielmehr genügt (zunächst) das Beifügen einer Abschrift, mithin einer (beglaubigten) Kopie. § 588 Abs. 2 S. 1 ZPO entspricht insoweit § 131 ZPO. Eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelung enthält ebenso wenig § 588 Abs. 2 S. 2 ZPO, der den Restitutionskläger, der die Urkunde nicht in seinen Händen hält, auffordert zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt. Abgesehen davon, dass diese Norm nur die Situation erfasst, dass der Restitutionskläger nicht im Besitz der Urkunde ist, und für den Fall, dass sie sich in seinem Besitz befindet, keine Regelung trifft – folglich auch nicht die Vorlage des Originals anordnet –, kann dieser Formvorschrift lediglich eine Erklärungspflicht des Restitutionsklägers entnommen werden. An dem zivilprozessualen Grundsatz, dass es eines Beweises nur hinsichtlich bestrittener Tatsachen bedarf, ändert er nichts. Die Erklärungspflicht dient gemeinsam mit den entsprechenden Anträgen dazu, die Urkunde zur Akte zu reichen, so dass sich das Gericht von der Existenz sowie dem Inhalt der Urkunde und somit von dem Vorliegen des behaupteten Restitutionsgrundes (frühzeitig) überzeugen kann. Diesem Zweck kann, wenn sowohl die Existenz, die Echtheit wie auch der Inhalt der Urkunde unstreitig sind, prinzipiell auch durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie, die mit dem Original übereinstimmt, genüge getan werden. Mangels weitergehender spezieller Anforderungen verweist § 588 Abs. 2 S. 2 ZPO im Übrigen auch nur auf die allgemeinen Prozessregeln, so dass der Beweis durch Urkunden, die sich in den Händen des Beklagten oder Dritter befinden, gem. §§ 421, 428 und 432 ZPO anzutreten ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zudem für § 580 Nr. 7b ZPO nur erforderlich, dass die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des in ihr verkörperten Gedankeninhalts hat und geeignet ist, das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen Grundlagen für jedermann erkennbar und in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise zu erschüttern. Das kann, wie der BGH überzeugend ausführt, ebenso bei Urkunden der Fall sein, bei denen sich die formelle Beweiskraft nicht darauf erstreckt, ob die in ihnen enthaltene Erklärung richtig ist. Die Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO schließen die freie Beweiswürdigung nicht aus, sondern schränken sie nur ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft ein. Hiervon muss auch bei der Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO ausgegangen werden. Die Vorschrift unterstreicht zwar die besondere Bedeutung des Urkundenbeweises. Sie ist aber nicht auf den Bereich der formellen Beweiskraft beschränkt, sondern meint auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben (BGH NJW-RR 1991, 380; BGH NJW 1980, 1000; BGH NJW 1976, 294).

Bei dem Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) handelt es sich um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Dem Original kommt formelle Beweiskraft zu. Die Urkunde begründet vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern bzw. Unterzeichnern des Vertrages abgegeben worden sind. Dies ist zwischen den Parteien indes nicht streitig. Sowohl der Abschluss des Vertrages wie auch die Aussteller wie auch der niedergeschriebene Text der Verträge einschließlich seiner Vollständigkeit stehen außer Streit. Die Parteien streiten allein über die aus dem Vertrag erwachsenen Rechtsfolgen. Die Restitutionsbeklagte hat auch nicht bestritten, dass die von den Restitutionsklägern vorgelegte beglaubigte Kopie mit dem ihr bekannten und von ihrem Verwaltungsrat unterzeichneten Originalen übereinstimmt. Da auch die Echtheit der Urkunden von ihnen nicht angezweifelt wird und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben beider Parteien hierzu nicht der Wahrheit entsprechen, ist die Vorlage des Originals des Sacheinlage-/Übernahmevertrages gem. §§ 420 ff. ZPO demnach ausnahmsweise nicht vonnöten.

b)
Die Restitutionskläger haben den Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) jedoch weder im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden noch wurden sie zu seiner Benutzung nachträglich in den Stand gesetzt.

Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war. Nachträglich in den Stand gesetzt wird eine Partei, wenn ihr die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in den Händen eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei auf die Urkunde Zugriff hätte haben können (BGH NJW-RR 2013, 833; OLG Frankfurt MDR 1982, 60; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 22; Zöller/Greger ZPO § 580 Rn. 23).

Von der Existenz des Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3/ RK 3.1) hatten die Restitutionskläger bereits seit 1999 bzw. 2004 positive Kenntnis. Er war seitdem auch für sie zugänglich.

Mit Schreiben vom 12.01.1999 (Anlage RB 2) teilte Herr F. für die X2 AG Herrn Dr. M. mit, dass die Verwertung der „X2-Schutzrechte“ zukünftig durch die X2 AG wahrgenommen wird. Diesem Schreiben fügte er einen Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 1999 (Anlage RB 3) bei. In diesem Handelsregisterauszug findet sich in der Rubrik „Sacheinlage, -übernahme, Vorteile, Genussscheine“ der Eintrag „Sacheinlage-/Übernahmevertrag: Diverse Patente für Oel- und Gasheizungsbrenner gemäß Aufstellung im Sacheinlage und Übernahmevertrag vom 23.11.1998 zum Preis von CHF 3`869`428.00, wofür 500 Namenaktien zu CHF 1`000.00 ausgegeben und CHF 3`369`428.00 als Forderung gutgeschrieben werden.“ Der Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) wurde folglich in dem Handelsregisterauszug Stand 1999 ausdrücklich genannt, so dass durch Lesen des Registerauszugs Kenntnis von der Existenz des Sacheinlage-/Übernahmevertrages erlangt wurde. Da Herr Dr. M. unstreitig Entwicklungsleiter der Restitutionsklägerin zu 1) war, ihm 1995 Gesamt- und 1996 Einzelprokura erteilt worden ist und er 2004 als Geschäftsführer der Restitutionsklägerin zu 2) bestellt worden ist, ist seine Kenntnis allen Restitutionsklägern zuzurechnen. Die Restitutionsklägerin zu 2) ist Komplementärin der Restitutionsklägerin zu 1) und der Restitutionskläger zu 3) ist Geschäftsführer der Restitutionsklägerin zu 2).
Angesichts dessen fanden die Restitutionskläger den Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) bereits vor Erhebung der Klage im Vorprozesses auf. Da der Sacheinlage-/Übernahmevertrag unstreitig im Handelsregister- und Konkursamt XY1/S. entsprechend der schweizerischen Handelsregisterverordnung (Art. 10 i. V. m Art. 46 Abs. 3a HRegV) hinterlegt und einsehbar war/ist und Kopien auf Bestellung versendet werden, konnten die Restitutionskläger auch jederzeit auf ihn Zugriff nehmen.

Soweit die Restitutionskläger – überwiegend unter dem Gesichtspunkt „Verschulden“ – hervorheben, sie hätten auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Sacheinlage-/Übernahmevertrag wegen des Vortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess nicht als erheblich erkennen und damit nicht auffinden können, verfängt dies in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht. Gleiches gilt für ihre Ansicht, ein Sachverhalt, der mehr als acht Jahre vor der entscheidenden Diskussion im Vorprozess liege, könne keine Relevanz mehr für eine ordnungsgemäße Prozessführung entfalten, so dass sie keine Nachforschungspflicht gehabt hätten.
Maßgeblich ist hier lediglich die Kenntnis von der Existenz der Urkunde und ob diese für die Partei zugänglich war. Beides sind objektiv zu bestimmende Voraussetzungen. § 580 Nr. 7b ZPO eröffnet keinen Raum für subjektive Vorstellungen der Partei, es kommt insbesondere nicht auf ihre Vorstellung vom Inhalt oder von der Echtheit einer Urkunde an (BGH NJW-RR 2013, 833). In Anbetracht des engen Ausnahmecharakters der Restitutionsklage, die nur dann eine Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils erlaubt, wenn dessen Grundlage für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert ist (BGH BeckRS 1971, 3181719), kann es ebenso wenig auf die (subjektive) Einschätzung der Partei von der Erheblichkeit bzw. Bedeutung einer Urkunde für den Vorprozess ankommen. Bei Berücksichtigung subjektiver Komponenten im Rahmen des § 580 Nr. 7b ZPO würde der „Boden des Gesetzes verlassen“. Eine solche Ausdehnung wäre mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar (BGH NJW-RR 2013, 833).
§ 580 Nr. 7b ZPO enthält ferner keinerlei zeitliche Begrenzung. Er normiert keine Zeiträume, nach deren Ablauf eine einmal vorhandene Kenntnis als nicht mehr vorhanden anzusehen wäre. Eine Parallele zu Aufbewahrungspflichten gem. § 257 HGB ist weder in § 580 Nr. 7b ZPO verankert noch im Hinblick auf den Charakter einer Restitutionsklage geboten.

c)
Die – trotz der Verpflichtung des Gerichts, die Subsidiarität der Restitutionsklage gem. § 582 ZPO von Amts wegen zu prüfen – für mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelasteten Restitutionskläger (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH WM 1974, 264; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1443) haben darüber hinaus nicht darzutun vermocht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande waren, den Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO.

An die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils strenge Anforderungen zu stellen und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH BeckRS 2017, 102712; BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557). Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei gehört es u.a., sorgfältig nach allen entscheidungserheblichen Unterlagen sowie dem Verbleib einer Urkunde zu forschen und ggfs. erfolgversprechende Auskünfte einzuholen oder Akten einer Behörde, die dem Gericht vorgelegt wurden, einzusehen (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893). Grundsätzlich kann sich ein Restitutionskläger nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen, etwa infolge ungenügender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung, im Rahmen des Vorprozesses nicht aufgefunden (BGH NJW 1974, 557; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893) oder vergessen hat (Zöller/Greger ZPO § 582 Rn. 6).

Dies zugrunde gelegt sind die Restitutionskläger den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dies würde sich von selbst verstehen, wenn festzustellen wäre, dass die Restitutionskläger – wie die Restitutionsbeklagte behauptet – bereits vor bzw. im Zeitpunkt des Vorprozesses im Besitz (einer Kopie) des Sacheinlage- und Übernahmevertrages gewesen wären und damit dessen Inhalt schon damals positiv gekannt hätten. Aber auch dann, wenn zugunsten der Restitutionskläger an dieser Stelle unterstellt wird, dass sie infolge der Nennung des Sacheinlage- und Übernahmevertrages in dem Handelsregisterauszug Stand 1999 (Anlage RB 3) nur von dessen Existenz Kenntnis hatten, haben sie es leicht fahrlässig versäumt, alle gebotenen Nachforschungen anzustellen. Sie wären nämlich vor Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Vorprozess gehalten gewesen, sich vom Inhalt des Vertrages, der beim Handelsregister- und Konkursamt XY1/S. ohne Weiteres jederzeit vor Ort oder durch Bitte um Übersendung einer Kopie eingesehen werden konnte, Kenntnis zu verschaffen.

Der Handelsregisterauszug 1999 (Anlage RB 3) selbst enthält den Eintrag „Diverse Patente für Oel- und Gasheizungsbrenner gemäß Aufstellung im Sacheinlage- und Übernahmevertrag vom 23.11.1998“, woraus bereits ersichtlich wird, dass mehrere technische Schutzrechte der X2 AG Grundlage des Vertrages sind. Gleiches gilt für das Schreiben vom 12.01.1999 (Anlage RB 2), als dessen Anlage der Handelsregisterauszug übersandt und welches von Herrn F. als Vertreter von X2 AG verfasst worden war. Darin heißt es u.a., dass „die Verwertung der X2-Schutzrechte“ künftig durch die X2 AG wahrgenommen wird. Das Schreiben nimmt demnach gleichsam ausdrücklich Bezug auf Schutzrechte betreffend Öl- und Gasheizungsbrenner der X2 AG, auch wenn das Klagepatent bzw. seine Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dass die Restitutionskläger um die Stellung der X2 AG als Verwerterin der Schutzrechte wussten, ergibt sich ferner aus dem mit der X2 AG im September/Dezember 1999 geführten Schriftverkehr gemäß Anlagen RB 7 und RB 8, der an Herrn F. adressiert war. Den Restitutionsklägern war fürderhin auch ein Bezug der X2 AG und des Herrn F. zum Klagepatent bzw. dessen Anmeldung bekannt und im Zeitpunkt des Vorprozesses auch präsent. In ihrer Klagerwiderung im Vorprozess im Jahre 2007 führten sie unter dem Stichwort „Prozessgeschichte“ nämlich zunächst aus, „der in der Klageschrift als Vertreter der Klägerin aufgeführte Herr F. ist in der Vergangenheit als Mitbeteiligter an diversen Unternehmen aufgetreten, die nach Gutdünken begründet und wieder aufgelöst wurden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: … X2 AG, die … X1 AG“. Sodann erläuterten sie, die Restitutionsklägerin zu 1) sei mit Herrn F. und „seiner Erfindung“ im Jahre 1998 in Kontakt gekommen. Im Vorfeld einer etwaigen Zusammenarbeit mit Herrn F. seien in der Folgezeit mehrere Heizgeräte getestet worden, die nach der Lehre des Klagepatents konstruiert gewesen seien. Da die Ergebnisse negativ und die „Patentsituation“ aus ihrer Sicht keinen ausreichenden Schutz geboten habe, habe man auf eine eigene Entwicklung gesetzt und dies Herrn F. 2000 schriftlich mitgeteilt. Da die Restitutionskläger überdies die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten während der gesamten Dauer des Vorprozesses bestritten haben und der Senat zudem Anfang 2014 einen Hinweisbeschluss zur Darlegungslast der Restitutionskläger erlassen hatte, hätte es für eine ordnungsgemäße Prozessführung nahegelegen, den Sacheinlage-/Übernahmevertrag, dessen Existenz seit dem Schriftverkehr zwischen Herr Dr. M. und Herrn F. im Jahr 1999 bzw. 2004 bekannt war, einzusehen. Die Einsichtnahme war ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich. Hätten die Restitutionskläger Einsicht genommen und sich so Kenntnis vom Inhalt des Vertrages verschafft, hätten sie – ihrer im Restitutionsverfahren vorgebrachten Ansicht folgend – über ein weiteres gewichtiges Argument gegen die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten verfügt und den Sacheinlage-/Übernahmevertrag schon im Vorprozess vorgelegt. An der Obliegenheit zur Einsichtnahme bzw. Kenntnisverschaffung ändert es nichts, dass zwischen der Kenntnis von der Existenz des Vertrages bis zur Erhebung der Klage im Vorprozess ca. acht bzw. drei Jahre vergingen. Dieser Zeitraum reduziert die bestehenden Sorgfaltsplichten nicht; das Vergessen eines Umstandes ist im Sinne des § 582 ZPO nicht als schuldlos anzusehen.

Soweit die Restitutionskläger betonen, sie seien aufgrund des ihrer Ansicht nach wahrheitswidrigen und täuschenden Vortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess sowie verschiedener vorsätzlicher Täuschungshandlungen des Herrn F. gegenüber dem EPA, die der Restitutionsbeklagten zuzurechnen seien, gehindert gewesen, den Sacheinlage- und Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) im Vorprozess vorzulegen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Restitutionsbeklagte hat zum Inhalt des Sacheinlage- und Übernahmevertrages im Vorprozess nie wahrheitswidrig vorgetragen; sie hat ihn vielmehr überhaupt nicht erwähnt. Durch dieses Verschweigen können die Restitutionskläger indes nicht getäuscht worden sein, denn sie hatten seit 1999/2004 positive Kenntnis von der Existenz des Vertrages, der jederzeit von ihnen hätte eingesehen werden können. Abgesehen davon wäre der Restitutionsbeklagten das Nichterwähnen des Sacheinlage-/Übernahmevertrages nur dann vorzuhalten, wenn die Rechtsansicht der Restitutionskläger zutreffen würde, dass dieser Vertrag Zweifel an der Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten im Vorprozess aufkommen lässt. Dies ist – weitaus überwiegend – jedoch nicht der Fall (siehe sogleich unter d)). Bezüglich des Vorwurfs des Prozessbetruges bedürfte es überdies der Feststellung von Umständen, die auf den hierfür erforderlichen Täuschungsvorsatz der Restitutionsbeklagten sicher schließen lassen. An diesen fehlt es indes.

d)
Die Restitutionskläger vermochten schließlich nur schlüssig darzulegen, dass der Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) zu einer für sie günstigeren Entscheidung im Vorprozess hinsichtlich des zugesprochenen Entschädigungsanspruchs geführt hätte, nicht aber hinsichtlich der auf § 139 Abs. 1, 2 PatG, § 140b PatG und § 242 BGB gestützten Ansprüche.

Die Restitutionsbeklagte ist seit dem 10.08.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, so dass sie in Anbetracht des § 30 Abs. 3 PatG zur Führung von Rechtsstreitigkeit aus dem Klagepatent (bzgl. des im Vorprozess allein streitgegenständlichen deutschen Teils) befugt war und ist. Infolge der Eintragung sprach bzw. spricht zudem eine tatsächliche Vermutung für die Inhaberschaft der Restitutionsbeklagten. Der Eintragung im Patentregister kommt nämlich insoweit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren).
Einen derartigen Anhalt, der die für die Restitutionsbeklagte im Vorprozess streitende Vermutungswirkung erschüttern hätte können, bildet der Sacheinlage-/Übernahmevertrag nicht. Der Vertrag datiert vom 23.11.1998. Er wurde mithin vor Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents am 05.12.2001 geschlossen und betraf – selbst nach dem Vortrag der Restitutionskläger – allenfalls die Übertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung vor Klagepatenterteilung. Nach dem – insoweit maßgeblichen – deutschen Recht wir mit Erteilung des Klagepatents jedoch gem. § 7 Abs.1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EPÜ) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. § 7 Abs. 1 PatG statuiert eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (OLG Düsseldorf I-2 U 34/10, Urt. v. 17.12.2015; OLG Düsseldorf BB 1970, 110; BeckOK PatR/Fitzner PatG § 7 Rn. 1 ff.; Benkard/Melullis PatG § 7 Rn. 2 f.; Grunwald GRUR 2016, 1126). Der Erteilungsbeschluss ordnet als rechtsgestaltender Verwaltungsakt demnach das erteilte Schutzrecht auch konstitutiv einem bestimmten Rechtsträger zu. Der in diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird unabhängig von der materiellen Rechtslage formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige Mängel können lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden.
Diese gesetzliche Entscheidung zugunsten des eingetragenen Anmelders verbunden mit dem Verweis auf eine Vindikationsklage gilt uneingeschränkt. Ausnahmen, die die Unwiderlegbarkeit der Vermutung durchbrechen würden, sind gerade nicht vorgesehen. Das Erteilungsverfahren soll sich unabhängig von der Frage nach der materiellen Berechtigung an der Erfindung auf die Frage der Patentfähigkeit der Erfindung und der förmlichen Anforderungen der Anmeldung konzentrieren und nicht durch die Ermittlungen über die Urheberschaft an der Erfindung verzögert werden (BGH BlPMZ 1997, 396 (B 5) – Drahtbiegemaschine). Für die konstitutive Wirkung des Erteilungsbeschlusses ist es deshalb ohne Relevanz, ob – wie die Restitutionskläger hervorheben – sich der (vermeintlich) materiell nicht berechtigte Anmelder, hier die X1 AG, wegen der Mitgliedschaft des Herrn F. in den Verwaltungsräten der X3 AG/X2 AG und der X1 AG, de facto keinem Vindikationsanspruch ausgesetzt sah und/oder, ob die Handlungen der Restitutionsbeklagten als vorsätzliche Täuschungshandlungen anzusehen sind.

Nichts Anderes folgt aus der Verurteilung des Herrn F. durch den Bezirksgerichtsausschuss XY2 (Anlage RK 7). Abgesehen davon, dass die Restitutionskläger ihre Klage auf den Restitutionsgrund § 580 Nr. 7b ZPO und nicht auf § 580 Nr. 4 ZPO stützen, kann dieses Urteil nicht als Indiz für eine Übertragung der Anmeldung gewertet werden. Das Urteil entfaltet für den Senat keine Bindungswirkung. In dem Urteil heißt es im Übrigen nur, dass die Übertragung von acht Patenten bzw. Marken mit dem Sacheinlage-/Übernahmevertrag vereinbart worden sei. Aufgrund welcher (zivil-)rechtlicher Überlegungen und Tatsachen der Bezirksgerichtsausschuss dies festgestellt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ausführungen zu einer etwaigen Übertragung der Anmeldung des Klagepatents und den Konsequenzen der Erteilung des Klagepatents, insbesondere für die im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche finden sich in ihm gleichfalls nicht.

Da die als Anmelderin im Patentregister eingetragene X1 AG mit Erteilung des Klagepatents demzufolge formell und materiell Berechtigte geworden ist, konnte sie auch mittels Vereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) das Klagepatent auf die Restitutionsbeklagte übertragen. Seit diesem Zeitpunkt standen der Restitutionsbeklagten betreffend den deutschen Teil des Klagepatents die Ansprüche aus § 139 Abs. 1, 2 PatG, § 140b PatG, § 242 BGB in eigener Person zu. Die behauptete Übertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung durch den Sacheinlage-/Übernahmevertrag wäre folglich im Vorprozess unberücksichtigt geblieben und nicht weiter aufgeklärt worden (OLG Düsseldorf I-2 U 34/10, Urt. v. 17.12.2015; Grunwald GRUR 2016, 1126; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. D Rn. 107).

2)
Die auf die Darlehensvereinbarung vom 04.12.2000 (Anlage RK 6 / RK 6.1) gestützte nur teilweise zulässige Restitutionsklage ist unbegründet.

a)
Die Restitutionsklage ist bzgl. der Darlehensvereinbarung statthaft, aber nur teilweise zulässig.

aa)
Bei der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / RK 6.1) handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung errichtet worden ist und die die Restitutionskläger im Original vorgelegt haben.

bb)
Die Restitutionskläger haben diese Urkunde erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess bzw. nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 27.02.2014 entsprechend § 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden.

Die Restitutionskläger haben schlüssig vorgetragen, dass und wie sie von der Existenz der Darlehensvereinbarung im Juni 2016 Kenntnis erlangt haben. Ihren dahingehenden Vortrag haben sie gem. § 294 ZPO durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14), S1 (Anlage RK 15) und S2 (Anlage RK 16) sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte R. (Anlage RK 17), L. (Anlage RK 18) und S3 (Anlage RK 22) glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen belegen in ihrer Gesamtheit den Vortrag der Restitutionskläger. Sie sind jeweils in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert. Es finden sich keine stereotypen oder wortlautgleichen Passagen. Jeder der Erklärenden beschränkt sich ferner auf die Darstellung dessen, was er selbst wahrgenommen hat. Die eidesstattlichen Versicherungen stehen auch zueinander nicht in Widerspruch; sie geben vielmehr insgesamt ein schlüssiges Bild von den behaupteten Vorgängen. Auch wenn die Erklärenden zum Teil „im Lager“ der Restitutionskläger stehen, wie z.B. die Herren S1 und S2 sowie Rechtsanwalt R., sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass sie falsche Angaben machten und/oder der jeweils Erklärende ein derart eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, welches ihn dazu verleitete, zu Gunsten der Restitutionskläger eine unzutreffende Darstellung der Geschehnisse abzugeben. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit einzelner oder aller eidesstattlichen Versicherungen sprechen, hat auch die Restitutionsbeklagte nicht aufgezeigt. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die „Mittelsperson“, die im April 2016 zur X4 Gruppe für Herrn B. Kontakt aufnahm, nicht namentlich benannt wurde und von dieser auch keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wurde. Dies ist zwar richtig, erschüttert für sich genommen jedoch nicht die Überzeugungskraft aller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Die Gründe, weshalb die Mittelsperson nicht genannt wird, können vielfältig sein. Aus der Anonymisierung allein lässt sich deshalb nicht der Schluss ziehen, dass diese Person nur deshalb nicht genannt wird, weil sie nicht existiert und Herr B. selbst im April 2016 die Restitutionskläger über alles informierte.

Soweit die Restitutionsbeklagte vorträgt, es sei naheliegend, dass die Restitutionskläger schon 2002 durch Herrn B. von der Darlehensvereinbarung erfahren hätten, handelt es sich lediglich um eine bestrittene Vermutung ihrerseits. Sie trägt keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Restitutionskläger von Herrn B. im Jahr 2002 ein ähnliches Schreiben wie die Lizenznehmerin der X2 AG (Anlage RB 12) erhielt.

cc)
Die Restitutionsklage ist rechtzeitig erhoben worden; die Klagefrist ist hinsichtlich der Darlehensvereinbarung gewahrt.

Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Nach Abs. 2 Satz 1 beginnt die Notfrist mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Erforderlich ist die Kenntnis sämtlicher Tatsachen, welche vorhanden sein müssen, um erfolgreich Klage erheben zu können. Dies ist der Fall, wenn die Partei über alle den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen hat. Auf die zutreffende rechtliche Einordnung dieser Tatsachen, also die Erkenntnis, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben, kommt es nicht an (BGH NJW 1993, 1596; BGH VersR 1962, 175). Im Falle des § 580 Nr. 7b ZPO ist die Kenntnis des Inhalts der Urkunde und die Möglichkeit erforderlich, sie zum Beweise zu benutzen (BGH VersR 1962, 175; BAG AP SchwbG § 12 Nr. 13).
Maßgeblich ist nicht das Kennen müssen, sondern die positive Kenntnis der Partei. Die Kenntnis ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Prozessbevollmächtigten (BGH NJW 1995, 332; BGH NJW 1993, 1596 m. w. Nachw.; BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 587 Rn. 6, 8; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 586 Rn. 3) oder eines Bevollmächtigten, der die Partei in der den Gegenstand des Restitutionsklageverfahrens bildenden Angelegenheit vertritt (Zöller/Greger ZPO § 586 Rn. 8), ist ihr zuzurechnen. Verschließt sich die Partei oder die Person, deren Kenntnis der Partei zuzurechnen ist, der Kenntnisnahme bestimmter Tatsachen, muss sich die Partei so behandeln lassen als habe sie davon ein positives Wissen (BGH NJW 1995, 332; BGH NJW 1993, 1596; BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 587 Rn. 6; Cepl/Voß/Tochtermann ZPO § 586 Rn. 2; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 586 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, § 586 Rn. 9).

Darlegungs- und beweisbelastet für die Wahrung der Klagefrist sind die Restitutionskläger. Nach § 589 Abs. 2 ZPO haben sie die Tatsachen, die ergeben, dass die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen.
Dies ist ihnen mit Hilfe der bereits erwähnten, glaubhaften eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14) und S2 (Anlage RK 16) sowie der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts R. (Anlage RK 17) gelungen. Aus diesen geht hervor, dass Herr B. am 13.06.2016 Rechtsanwalt R. erstmals eine Kopie der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) übergab. Da Rechtsanwalt R. der Prozessbevollmächtigte aller drei Restitutionskläger ist, ist alle dreien sein Wissen zuzurechnen. Sie hatten folglich seit dem 13.06.2016 die erforderliche positive Kenntnis. An diesem Tage erhielt ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt der Darlehensvereinbarung; ihm war ebenso die Möglichkeit bekannt, diese Urkunde als Beweis nutzen zu können. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO begann mithin an diesem – nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegenden – Tag und wurde durch die am 12.07.2016 bei Gericht eingereichte Restitutionsklage gewahrt. Die Zustellung der Restitutionsklage erfolgte „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO (OLG Düsseldorf I-2 UH 1/14, Urt. v. 26.06.2014).

Tatsächliche Anhaltspunkte, mittels derer eine positive Kenntnis vom Inhalt der Darlehensvereinbarung bei den Restitutionsklägern vor dem 13.06.2016 festgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich und von der Restitutionsbeklagten auch nicht vorgetragen.

dd)
Die Restitutionskläger waren ohne ihr Verschulden außerstande, den auf die Darlehensvereinbarung gestützten Restitutionsgrund im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO.

Die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / RK 6.1) ist den Restitutionsklägern bis zum 13.06.2016 unbekannt gewesen. Den daraus resultierenden Restitutionsgrund haben sie folglich erst zu einem Zeitpunkt nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27.02.2014 (12.05.2015) erkannt, so dass es ihnen unverschuldet nicht möglich war, die Darlehensvereinbarung im Vorprozess vorzulegen.

ee)
Die Restitutionskläger vermochten allerdings einen Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO nur hinsichtlich des im Vorprozess zuerkannten Entschädigungsanspruchs sowie hinsichtlich der von der X1 AG abgetretenen Schadenersatzansprüche einschließlich der darauf bezogenen Rechnungslegungsansprüche schlüssig darzutun, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind; nicht hingegen für die übrigen zuerkannten Ansprüche.

Bereits nach dem eigenen Vortrag der Restitutionskläger kann die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) lediglich zur Abtretung etwaiger Ansprüche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung und/oder dem Klagepatent geführt haben. Eine Übertragung der Anmeldung bzw. des Klagepatents mittels der Darlehensvereinbarung behaupten sie nicht. Die Darlehensvereinbarung kann deshalb schon nach dem eigenen – insoweit zutreffenden – Ansatz der Restitutionskläger keine Bedeutung für die materielle Inhaberschaft am Klagepatent zeitigen und damit jedenfalls nicht geeignet sein, eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung bzgl. des Unterlassungsanspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG und/oder des Auskunftsanspruchs nach § 140b PatG herbeizuführen.

Die Restitutionskläger bringen selbst nur vor, der Restitutionsbeklagten fehle infolge der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) die Aktivlegitimation für die im Vorprozess geltend gemachten und zugesprochenen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche einschließlich der Annexansprüche.
Schlüssig ist ihr Vorbringen allerdings nur bezüglich der Ansprüche, die vor dem Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 entstanden sind. Denn nur diese könnten bei Zugrundelegung des Vorbringens der Restitutionskläger von der behaupteten Abtretung überhaupt umfasst sein.

Nach schweizerischem Recht, welches die Parteien in Ziffer 10 der Darlehensvereinbarung als anzuwendendes Recht ausdrücklich bestimmt haben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.), muss der Zedent im Zeitpunkt der Abtretung nach Art. 164 ff. OR verfügungsbefugt sein (BGE 111 III 73; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 3. Aufl., Kap. 9, N 15; Lardelli, Kurzkommentar OR, 2014, Art. 164, N 26; Schwenzer, Obligationenrecht AT, 7. Aufl., N. 90.04). Verfügungsbefugt ist grundsätzlich der Gläubiger; maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Vorausabtretung zukünftiger Forderungen ist die Entstehung der einzelnen Forderung (BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 48). Fremde Ansprüche eines anderen Gläubigers bzw. eines Drittens können folglich nicht abgetreten werden. Eine solche Abtretung kann allenfalls durch Genehmigung durch den wahren Verfügungsberechtigten oder durch Konvaleszenz wirksam werden (BGE 41 II 37; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 17).
Angesichts dessen konnte die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung von Gesetzes wegen nur solche Forderungen abtreten, deren Gläubigerin sie im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderung(en) war. Gläubiger eines – im Vorprozess streitgegenständlichen – Schadenersatzanspruchs gem. § 139 Abs. 2 PatG ist derjenige, der im Zeitpunkt der rechtswidrigen schuldhaften Benutzung materiell-rechtlicher Inhaber des Klagepatents bzw. des deutschen Teils ist. Die Schadenersatzansprüche entstehen in seiner Person. Folglich sind etwaige Schadenersatzansprüche gem. § 139 Abs. 2 PatG wegen Handlungen, die seit dem im Vorprozess festgestellten Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 in Deutschland begangen wurden, in der Person der Restitutionsbeklagten selbst entstanden. Da die Restitutionsbeklagte eine von der X1 AG unabhängige eigene Rechtspersönlichkeit ist, sind die genannten Schadenersatzansprüche sowie die als Annex dazu gegebenen Auskunftsansprüche nie in der Person der X1 AG entstanden. Diese ist niemals Gläubigerin geworden und war folglich auch zu keinem Zeitpunkt berechtigt, über diese Forderungen zu verfügen. Ob im Falle einer Vorausabtretung zukünftiger Forderungen bei Konkurs des Zedenten die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangstheorie anzuwenden ist (vgl. hierzu BGE 130 III 248; BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 48 ff. m. w. Nachw.), ist eine hiervon zu trennende – und vorliegend insoweit nicht relevante – Frage. Eine nachträgliche Genehmigung der behaupteten Vorausabtretung seitens der Restitutionsbeklagte ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der als Restitutionsgrund benannten Darlehensvereinbarung.

Soweit der Vortrag der Restitutionskläger schlüssig ist, ist die Darlehensvereinbarung geeignet, eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung darzulegen. Wegen des im schweizerischen Recht bei Verfügungsgeschäften geltenden Prioritätsgrundsatzes (BGE 56 II 363; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 46; Bucher Allgemeiner Teil,1988, 548; Schwenzer, a.a.O., N 3.39, 90.04) hätten die Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, so sie bereits an Herrn B. abgetreten worden sind, nicht ein zweites Mal an die Restitutionsbeklagte abgetreten werden können. Die zeitlich spätere bzw. zweite Abtretung wäre vielmehr unwirksam. Ob der Darlehensvereinbarung tatsächlich der von den Restitutionsklägern behauptete Beweiswert zukommt, bleibt der Prüfung im zweiten Abschnitt des Restitutionsverfahrens, der Begründetheit (siehe sogleich unter b)), vorbehalten (BGH NJW 1980, 1000; BGH BeckRS 1971, 31381719; BGH NJW 1970, 1320; OLG München BeckRS 2010, 25053).

Der Einwand der Restitutionsbeklagten, selbst wenn mit der Darlehensvereinbarung eine Sicherungsabtretung erfolgt sei, seien die Sicherheiten durch die Auseinandersetzungsvereinbarung im Jahre 2003 (Anlage RB 10) jedenfalls rückübertragen worden, ist an dieser Stelle ohne Belang. Für die Frage, ob ein Restitutionsgrund schlüssig dargetan ist, ist die Einlassung des Restitutionsbeklagten unmaßgeblich. Ebenso ohne Belang ist deshalb auf dieser Prüfungsebene, ob die Restitutionsbeklagte im Falle der Abtretung „schlimmstenfalls“ ihren Klageantrag auf (teilweise) Leistung an Herrn B. hätte umstellen müssen. Ein derartiger Antrag wurde im Vorprozess im Übrigen nicht gestellt.

b)
Soweit die auf die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) gestützte Restitutionsklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Senat infolge der nachträglich aufgefundene Urkunde im Vorprozess eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung bezüglich der Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, getroffen hätte. Dies gilt sowohl mit Bezug zum Hauptantrag wie auch bezüglich der Hilfsanträge.

aa)
Zur Feststellung der notwendigen Kausalität dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess und der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neue Urkunde berücksichtigt werden. Der Beweiswert der nachträglich aufgefundenen Urkunde ist in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu würdigen. Es ist zu fragen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre (BGH NJW-RR 2007, 1448; BGH NJW 2005, 222; BGH BeckRS 1971, 31381719; BGH NJW 1963, 715). Die Einlassung des Restitutionsbeklagten hat hierbei außer Betracht zu bleiben, sofern dieser nicht sekundär darlegungsbelastet ist. Mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können somit auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Das gilt auch für neue Tatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden können (BGH NJW 2005, 222; BGH NJW 1953, 1263). Neue, im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen sind insoweit zugelassen, als sie sich durch die vorgelegte Urkunde selbst beweisen lassen.

bb)
Auch bei Berücksichtigung der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) im Vorprozess wäre keine andere Entscheidung bezüglich der Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten für die genannten Ansprüche getroffen worden. Eine Abtretung der in der Person der X1 AG entstandenen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nebst Annexansprüche an Herrn B. ist nicht festzustellen.

aaa)
In der Darlehensvereinbarung ist zwischen den Vertragsparteien mit Ziffer 4 allerdings eine Sicherungsabtretung gem. Art. 164 ff. OR und nicht ein Forderungspfand gem. Art. 889 ff. ZGB vereinbart worden.

Nach Art. 164 OR ist eine Abtretung die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner von dem alten Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, da sich mit der Abtretung die Forderungszuständigkeit ändert (BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 16; Bucher, a.a.O., 536; Schwenzer, a.a.O., N 90.02, 90.04). Eine Art der Abtretung ist die Sicherungszession. Diese erfolgt zwecks Sicherung einer Hauptforderung, die der Zessionar gegen den Zedenten hat. Der Zessionar wird infolge der Abtretung (im Außenverhältnis) vollberechtigter Gläubiger. Im Innenverhältnis wird indessen vereinbart, dass die abgetretene Forderung nur vertragsgemäß, nämlich zur Sicherung der Hauptforderung (bspw. bei Nichtbefriedigung eines gewährten Kredits oder Darlehens), verwendet werden darf. Insoweit ist die Verfügungsmacht des neuen Gläubigers (im Innenverhältnis) beschränkt (BGE 43 II 15; BGE 119 II 326; BGE 130 III 417; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 44; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Koller, a. a. O., N 8). Beim vertraglichen Forderungspfandrecht nach Art. 899 ZGB findet demgegenüber keine Wechsel des Rechtsträgers statt. Dem Pfandgläubiger wird vielmehr lediglich ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt; der Pfandgeber bleibt Inhaber/Gläubiger der gesicherten Forderung (BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Reetz, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, N 427).

Ob die Parteien eine Sicherungsabtretung oder ein Pfandrecht vereinbart haben, ist durch Auslegung des (Verpflichtungs-)Vertrags zu klären (BGE 106 III 5; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 12; Reetz, a.a.O., N 423; Schmid/Hürlmann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., 2012, N 2027 ff.).
Maßgeblich hierfür ist entsprechend Art. 18 Abs. 1 OR zunächst der übereinstimmende Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (sog. subjektive Auslegung; vgl. BGE 118 II 365; BGE 121 III 123; BGE 125 III 308; Gauch, Auslegung, Ergänzung und Anpassung schuldrechtlicher Verträge, in: Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Symposium zum Schweizerischen Privatrecht, 2001, 209, 211). Lässt sich ein solcher nicht feststellen, ist der mutmaßliche Wille durch objektive bzw. normative Interpretation zu ermitteln (BGE 118 II 366; BGE 121 III 123; BGE 122 III 429; BGE 125 III 308; Gauch, a.a.O., 211, 214). Entscheidend ist hiernach wie der Vertrag nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Maßgeblich ist, was vernünftig und korrekt (redlich) handelnde Parteien durch die Verwendung der benutzten Formulierungen und ihr sonstiges Verhalten unter den gegebenen Umständen ausgedrückt und demnach gewollt hätten (Gauch, a.a.O., 211).
Mittel der Auslegung sind primär der Wortlaut des Vertrages (BGE 117 II 622; Reetz, a.a.O., 432; Zeller, Auslegung von Gesetz und Vertrag, 1989, 467), der allgemeine Sinngehalt eines sozial-typischen Verhaltens, der systematische Zusammenhang und weitere Umstände, die einen Rückschluss auf den Willen der Parteien erlauben (Gauch, a.a.O., 215).

Dies zugrunde gelegt ist vorliegend von der Vereinbarung einer Sicherungsabtretung auszugehen.
Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Vertragsparteien der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / RK 6.1) ist seitens der Parteien nicht vorgetragen und kann auch sonst wie nicht festgestellt werden.
Folglich kommt es auf die normative Interpretation an. Ausgangspunkt dieser ist der Wortlaut der Ziffer 4 („Sicherheiten“) der Darlehensvereinbarung, welcher deutlich dafür spricht, dass die getroffene Vereinbarung als Sicherungsabtretung im Sinne der Art. 164 ff. OR verstanden werden kann und muss. Im ersten Absatz der Ziffer 4 heißt es:
„Zur Absicherung der Darlehen und der Beteiligungsoption gewährt F. bzw. X1 folgende Sicherheiten:
 20 % (zehn Prozent) der Aktien X1 AG als Faustpfand zugunsten B. sowie als Sicherstellung für die Ausübung der Beteiligungsoption werden an B. übergeben
 Abtretung und Zession aller Ansprüche von F. an X1
 Abtretung und Zession aller Ansprüche von X1 aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen“

Mit Blick auf die hier interessierenden gesicherten Ansprüche bzw. Forderungen ist mithin ausdrücklich von einer Abtretung und einer Zession die Rede, während die Parteien für die zur Sicherung übergebenen Aktien explizit den Begriff Faustpfand verwendeten. Die unterschiedlichen Rechtsinstitute waren mithin bekannt; bezogen auf die jeweilige Sicherheit wurde differenziert. Diese Differenzierung wurde sodann im zweiten und dritten Absatz fortgesetzt, in denen u.a. ausgeführt wird, dass die Aktien der X1 AG als im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand abgetreten gelten und ihre Verwertung nach Wahl geschieht, entweder auf dem Wege der ordentlichen Beitreibung auf Pfandverwertung oder ohne Rücksicht auf Formalitäten mittels Privaterwerb. Bezüglich der als Sicherheit dienenden Ansprüche und Forderungen ist demgegenüber von einer Anzeige der Zession an die Schuldner und ihrer Verwertung die Rede. Eine dementsprechende Differenzierung enthält des Weiteren Ziffer 7 der Darlehensvereinbarung, nach dessen letztem Satz eine „Nachverpfändung der Aktien bzw. eine Weiterzession der Forderungen durch B. an Dritte nicht zulässig“ ist. Durch die unterschiedlichen Formulierungen brachten die Vertragsparteien zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der von dem letzten Spiegelstrich des ersten Absatzes der Ziffer 4 erfassten Ansprüche von einer Sicherungszession ausgehen. Anlass für die Annahme, es handele sich um eine mehrfache „Falschbezeichnung“ besteht nicht. Der Wechsel des Rechtsträgers bzw. die Übertragung der Ansprüche und Forderungen auf den Darlehensgeber als neuen Gläubiger entsprach den wohlverstandenen Interessen der Parteien. Das mit der Darlehensvereinbarung in Höhe von 150.000,00 CHF gewährte Darlehen (schuldrechtlicher Vertrag; Rechtsgrund) bedurfte einer Sicherung. Soweit diese nicht mittels Aktien, sondern durch Forderungen gegenüber einem Drittschuldner gewährleistet wurde, entspricht es dem redlichen Interesse des Darlehensgebers, diese Sicherheit bei Nichttilgung des Darlehens – entsprechend dem Innenverhältnis – selbständig verwerten zu können und dem Drittschuldner als unbeschränkter Forderungsinhaber gegenüber treten zu können. Da das Gewähren von Sicherheiten erforderlich war, um das Darlehen zu erhalten, lag eine solche auch im Interesse des Darlehensnehmers, welcher wiederum grundsätzlich kein Interesse daran hat, dass die Einräumung einer Sicherheit an Forderungen gegenüber Dritten diesen (vorab, außerhalb des Verwertungsfalles) bekannt gegeben wird. Schutzwürdige Interessen des Darlehensnehmers, die dafür sprechen, dass dieser Inhaber bzw. Gläubiger der zur Sicherung dienenden Ansprüche/Forderungen bleiben sollte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zudem heißt es in Ziffer 7, letzter Absatz der Darlehensvereinbarung, dass mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens die Sicherheiten gem. Ziffer 4 entfallen und Herr B. sich „zur Rückübertragung aller Sicherheiten verpflichtet.“ Eine Verpflichtung zur Rückübertragung ist indes nur erforderlich soweit zuvor eine Übertragung stattgefunden hat.

bbb)
Ziffer 4 Absatz 1, letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) beinhaltet allerdings weder die Sicherungsabtretung der bereits entstandenen Ansprüche und Forderungen aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung noch die (Voraus)Abtretung zukünftig entstehender Ansprüche und Forderungen der X1 AG aus der Anmeldung und/oder dem Klagepatent.

Abgetreten werden können nach schweizerischem Recht im Falle einer Globalsicherungszession, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Forderungen zur Sicherung eines Darlehens, nur solche Forderungen, die zumindest bestimmbar sind. Bestimmbarkeit ist desgleichen erforderlich, wenn die grundsätzlich zulässige Abtretung künftiger Forderungen, d.h. solcher Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, im Raum steht (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; Koller, a.a.O., N 19; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 36, 41, Art. 165 N 2; Schwenzer, a.a.O., N 90.28, 90.31. A.A. Bucher, a.a.O., 544, wonach Bestimmtheit erforderlich ist). Damit von einer Bestimmbarkeit ausgegangen werden kann, müssen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar die notwendigen Elemente – Person des Schuldners, Rechtsgrund und Inhalt sowie Höhe der Forderung – hervorgehen (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; BGE 135 V 2; BSK OR I-Girsberger/Hermann Art. 164 N 36; Schwenzer, a.a.O., N 90.28). Mit Bezug auf die Globalzession muss die Bestimmbarkeit im (künftigen) Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung gegeben sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 113 II 163; BGE 135 V 2; BGE 136 V 381). Das Erfordernis der Bestimmbarkeit ist streng anzuwenden: Es muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die auch insoweit mangels feststellbarem übereinstimmenden Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) vorzunehmende objektive bzw. normative Interpretation von Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung zunächst, dass durch die Vereinbarung „Abtretung und Zession aller Ansprüche aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen“ nicht die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfasst wird. Es mangelt an der erforderlichen Bestimmbarkeit.
Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zwar zu entnehmen, dass „alle“ Ansprüche aus den „immateriellen Werten“ abgetreten und zediert werden sollen. Ferner kann eine Patentanmeldung auch als ein „immaterieller Wert“ verstanden werden, mag auch ihr (materieller) Wert schwer zu ermitteln und zu beziffern sein. Die Anmeldung ist nämlich ein Anwartschaftsrecht, welches bspw. Gegenstand von Übertragungsgeschäften oder Lizenzierungen sein kann und aus dem überdies Entschädigungsansprüche erwachsen können. Ihr kommt mithin ein (Vermögens-)Wert zu. Schließlich lässt zudem der verwendete Begriff „wie“ Raum für die Annahme, es handele sich bei den ausdrücklich genannten Vermögenswerten (Patente, Marken, Lizenzen) nur um eine beispielhafte Aufzählung.
Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei den nach der Art ausdrücklich benannten gewerblichen Schutzrechten (Patente, Marken) um bereits erteilte bzw. bestehende Schutzrechte handelt. Erwähnung gefunden haben demzufolge nur die „Vollrechte“. Und dies nicht nur in Ziffer 4 der Vereinbarung, sondern auch in der Präambel, in welcher die Darlehensnehmer bestätigen, dass keine Informationen vorlägen, dass „Schutzrechte teilweise oder ganz wegfallen“, sowie in Ziffer 5 („Informationspflichten“), wonach dem Darlehensgeber der „rechtliche Bestand“ und Bewertung „der Patente, Lizenzen und sonstigen immateriellen Werte“ nachzuweisen war. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich demgegenüber der Begriff „Patentanmeldung“, obgleich die Anmeldung des Klagepatents bereits ca. drei Jahre vor Abschluss der Darlehensvereinbarung eingereicht und knapp 11 Monate zuvor veröffentlicht worden war. In der Darlehensvereinbarung werden des Weiteren keine Nummern etwaiger Patentanmeldungen oder andere Umstände genannt, wie z. B. der Gegenstand der Anmeldung(en), die eine Individualisierung hinreichend ermöglichen. Aus der Darlehensvereinbarung selbst kann ein unbeteiligter Dritte deshalb nicht erkennen, ob auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung zu den abgetretenen Forderungen gehört oder nicht.
Dafür, dass sie nicht dazu gehört, spricht obendrein der Wert der von den Darlehensnehmern gewährten Sicherheiten. Die Restitutionsbeklagte hat unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung über 14 aktive Patente verfügte, wobei die vom Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / 3.1) erfassten Patente unstreitig einen Preis von ca. 3,87 Mio. CHF aufwiesen. Der Darlehensvereinbarung ist, wie ein Dritter erkennt, weiterhin in Ziffer 3 zu entnehmen, dass 10 % der Aktien der X1 AG, bezüglich derer Herr B. ein Recht zum Erwerb eingeräumt wurde, mit einem Wert von 700.000,00 CHF angesetzt wurden. Bezogen auf das gewährte Darlehen in Höhe von 150.000,00 CHF lag ausgehend hiervon folglich durch die Aktien sowie die damals bereits erteilten Patente eine mehr als ausreichende Sicherung vor. Bei dieser Sachlage gab es für vernünftige und redliche Parteien keinen Grund, auch Ansprüche bzw. Forderungen aus – in der Vereinbarung nicht erwähnten – Patentanmeldungen als weitere Sicherungsobjekte zu vereinbaren.

Da nach alledem etwaige bereits bestehende Ansprüche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht mittels Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung abgetreten wurden, weil die Anmeldung nicht erfasst ist, sind auch keine daraus zukünftig entstehenden Ansprüche an Herrn B. abgetreten worden.
Ebenso wenig sind zukünftige Ansprüche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Denn auch insoweit kann ein unbeteiligter Dritter aus der Darlehensvereinbarung allein nicht erkennen, dass diese Forderungen auf den Darlehensgeber übergehen sollten. Da die Anmeldung als solche nicht erfasst ist, kann sich die Abtretung nicht auf Ansprüche aus dem Klagepatent „fortsetzen“. Zudem heißt es in Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich „aus den immateriellen Werten“. Dies spricht dafür, dass nur Forderungen aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Patenten, welche allerdings nicht mittels Nummern oder Gegenstand weiter individualisiert sind, erfasst sind. Selbst dann, wenn das im gleichen Spiegelstrich genannte „aller“ sich nicht nur auf Ansprüche, sondern auch auf die immateriellen Werte bezieht, so dass Ansprüche aus „allen“ Patenten abgetreten werden sollen, verbleibt es dabei, dass von der Abtretung die Anmeldung nicht erfasst ist und auch nicht erkennbar ist, dass das später erteilte Klagepatent erfasst werden sollte. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich eine Formulierung wie bspw. „zukünftig entstehende Ansprüche“; der verwendete bestimmte Artikel „den“ deutet vielmehr darauf hin, dass solche nicht mit abgetreten werden. Dies vor allem auch deshalb, weil – wie ausgeführt – die gewährte Darlehenssumme infolge des Wertes der eingeräumten Sicherheiten bei Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits ca. 10fach gesichert war. Für eine Sicherung in noch darüber hinaus gehender Höhe – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Restitutionsbeklagten in Höhe einer 2000%ige Übersicherung – durch Einbeziehung zusätzlicher, erst zukünftig entstehende Forderungen bestand objektiv betrachtet kein Grund. Der Darlehensvereinbarung selbst lässt sich hierfür auch nichts entnehmen.

3)
Die von den Restitutionsklägern vorgetragene Abtretung etwaiger Ansprüche von Herrn B. an die Restitutionsklägerin zu 1) im Juli 2016 (Anlage RK 8) ist ohne Belang. Es handelt sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO, da sie erst ca. 12 Monate nach Rechtskraft des Senatsurteils erstellt wurde. Die Restitutionskläger benennen diese Urkunde auch selbst nicht als Restitutionsgrund. Sie könnte in Anbetracht der Ausführungen unter 2) auch nicht zu dem von den Restitutionsklägern gewünschten Ergebnis führen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
V.
Der Streitwert entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Auf-hebungsantrag beseitigt werden soll (Kühnen, a.a.O., 295). Da vorliegend mit der Restitutionsklage das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt werden sollte, entspricht der festgesetzte Streitwert demjenigen des Vorprozesses.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Restitutionsbeklagten vom 29.03.2017, welcher lediglich Rechtsausführungen enthält, gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 ZPO).