2 U 743/03 – Nichtangriffsverpflichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 323

Thüringer Oberlandesgericht
Urteil vom 28. April 2004, Az. 2 U 743/03

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2003, Az. 3 O 2734/02, abgeändert.

1.) Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) rechtswirksam und rechtsverbindlich ist und fortbesteht, ohne durch den Beklagten wirksam angefochten oder widerrufen oder gekündigt worden zu sein.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Dritten – einschließlich den jeweiligen Gesellschaftern der Klägerinnen – zu behaupten,

a) die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) sei durch ihn – den Beklagten – wirksam angefochten oder widerrufen oder gekündigt worden oder sie ermangele sonst der Rechtswirksamkeit oder Rechtsverbindlichkeit

sowie

b) Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.04.2001 enthalte keine bereits unmittelbar rechtlich wirkende Lizenzgewährung.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 4). Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 4) meldete der Beklagte unter dem 22.04.2000 ein Patent betreffend ein Verfahren zur Herstellung wiederaufladbarer Lithium-Polymer-Batterien an, das letztlich mit Erteilungsbeschluss vom 20.11.2001 und Urkunde vom 29.05.2002 (Patent DE 100 20 031) erteilt wurde. Spätestens seit dem Frühjahr 2000 kam es zwischen den Parteien zum Streit, der dazu führte, dass mehrere gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden. Zur Bereinigung der Streitigkeiten schlossen die Parteien unter dem 23.04.2001 eine (Vergleichs-)Vereinbarung, deren Ziff. 5 wie folgt lautete:

„Dr. h.c. F,-W. W. hat die Eintragung zweier Patente beim Deutschen Marken- und Patentamt beantragt (AZ 100 20 031.1, AZ 100-30-571.7). Dr. h.c. F,-W. W. räumt G. hiermit eine unentgeltliche Lizenz an diesen Patentanmeldungen sowie aller weiterer damit zusammenhängenden Entwicklungen – einschließlich aller Fortentwicklungen dieser Patente ein. Die Lizenzerteilung ist zeitlich und räumlich unbegrenzt und erstreckt sich auch auf Länder außerhalb Deutschlands. Unterlizenzen können nur an G.-abhängige Unternehmen erteilt werden. G.ist damit einverstanden, dass Dr. h.c. F,-W. W. die Patentanmeldungen im eigenen Namen weiterverfolgt und wird rechtlich nicht gegen die Eintragung der Patente vorgehen.“

Wegen des weiteren Wortlautes der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15, 16 Bd. I) Bezug genommen.

Die Klägerin zu 4) hatte bereits unter dem 11.04.2001 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patentes betreffend die kontinuierliche Herstellung von Trilaminaten für Polymer-Lithium-Batterien durch Co-Extrusion gestellt (Nr. 10118 639.8-45). Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Im Zuge der Patentanmeldung des Beklagten kam es am 08.08.2001 zu einem Prüfergespräch beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Rahmen dessen der Beklagte mit dem Inhalt der Patentanmeldung der Klägerin zu 4) konfrontiert wurde. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.08.2001 (Anlage B 3) einen Widerruf der Lizenzerteilung erklärt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 13.05.2002 (Anlage B 4) hat er die Vereinbarung vom 23.04.2001 angefochten bzw. gekündigt.

In der Folgezeit kam es zu Äußerungen des Beklagten gegenüber Dritten, die auf die fehlende Lizenzerteilung gegenüber der Klägerin zu 4) hinwiesen und die Behauptung einer Patentverletzung enthielten. Insoweit kam es zu von der Klägerin zu 4) erwirkten gerichtlichen Unterlassungsverfügungen und entsprechenden Abschlusserklärungen des Beklagten. Nachdem der Beklagte diese Äußerungen anderen Dritten gegenüber fortsetzte, mahnte die Klägerin zu 4) insoweit erfolglos ab.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Klägerinnen haben mit der Klage zum einen die Feststellung geltend gemacht, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 23.04.2001 rechtswirksam fortbestehe, zum anderen die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung in Bezug auf von ihm getätigte Behauptungen zur wirksamen Anfechtung/Kündigung dieser Vereinbarung begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil auch insoweit Bezug genommen wird (Bl. 195 ff. Bd. I) hat der Klage teilweise stattgegeben, sie aber in dem Umfange abgewiesen, der den Fortbestand von Ziff. 5 der Vereinbarung betrifft, die eine Lizenzeinräumung durch den Beklagten an die Klägerin zu 4) betrifft.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung das Ziel der vollständigen Verurteilung des Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen weiter, der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung.

Die Klägerinnen rügen die landgerichtliche Wertung, dass sie durch eine eigene Patentanmeldung vor Unterzeichnung der Vereinbarung gegen die „Nichtangriffsvereinbarung“ aus Ziff. 5 der Vereinbarung verstoßen habe. Eine Pflicht zur Offenbarung der eigenen Patentanmeldung habe nicht bestanden, zu der darin enthaltene Auseinandersetzung mit der Patentanmeldung des Beklagten sei sie sogar verpflichtet gewesen, weil sie den ihr bekannten Stand der Technik insoweit habe darlegen müssen. Maßgebliche Schwäche des Patentes des Beklagten sei das fehlende Merkmal erfinderischer Höhe, wie es sich aus einem, erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten patentanwaltlichen Gutachten (vgl. Bl. 355 ff. Bd. II) ergebe. Im Rahmen der eigenen Patentanmeldung habe sich die Klägerin zu 4) damit aber gar nicht auseinandergesetzt, vielmehr die Erfindung nur für nicht nachvollziehbar gehalten.

Die Vereinbarung sei ein Vergleich mit wechselseitigen Zugeständnissen gewesen. Die Entwicklungen, die zur Erteilung des Patentes an den Kläger führten, seien im Unternehmen der Klägerin zu 4) gemacht worden; daneben habe der Beklagte kein gesondertes Erfinderleben geführt. Sie hätten keinerlei Vertrauen geschaffen, die Lizenz auch tatsächlich zu nutzen. Zur Offenbarung ihrer eigenen Patentanmeldung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Auch sonst sei der Beklagte von ihnen nicht getäuscht worden.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2003, Aktenzeichen 3 O 2734/02, hinsichtlich der Abweisung der Klage im übrigen den Beklagte insgesamt wie folgt zu verurteilen:

1.) Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) rechtswirksam und rechtsverbindlich ist und fortbesteht, ohne durch den Beklagten wirksam angefochten oder widerrufen oder gekündigt worden zu sein.

2.) Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden kann, verboten, gegenüber Dritten –einschließlich den jeweiligen Gesellschaftern der Klägerinnen – zu behaupten,

a) die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) sei durch ihn – den Beklagten- wirksam angefochten oder widerrufen oder gekündigt worden oder sie ermangele sonst der Rechtswirksamkeit oder Rechtsverbindlichkeit

sowie

b) Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.04.2001 enthalte keine bereits unmittelbar rechtlich wirkende Lizenzgewährung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen insoweit,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, er sei von den Klägerinnen durch das Verschweigen der eigenen Patentanmeldung bei den Vergleichsverhandlungen arglistig getäuscht worden, weil diese trotz der in der Vereinbarung eingegangenen „Nichtangriffsverpflichtung“ bereits vor Abschluss der Vereinbarung durch die eigene Patentanmeldung einen Angriff gegen sein Patent durchgeführt hätten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen hätte durchaus noch eine Vertrauensbasis bestanden. Das von ihm ausgeübte Recht zur Kündigung der Lizenzvereinbarung habe zur Folge, dass die Vergleichsvereinbarung insgesamt hinfällig geworden sei, zumal die Regelungen der Vereinbarung ausschließlich die Klägerinnen begünstigten; noch heute hafte er der Thüringer Aufbaubank gegenüber wegen Forderungen gegenüber der Klägerin zu 4). Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.08.2001 sowie in dem Schreiben vom 13.05.2002 sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass er von der Vereinbarung vom 23.04.2001 insgesamt Abstand genommen habe. Hätte er von der Handlungsweise der Klägerinnen in Hinblick auf deren eigene Patentanmeldung Kenntnis gehabt, hätte er die Vereinbarung, die ein Gesamtpaket darstelle, insgesamt nicht geschlossen.

Durch die scharfen Angriffe gegen sein Patent in der Patentanmeldung der Klägerin zu 4) hätten diese die Erteilung des von ihm angemeldeten Patentes verhindern wollen; tatsächlich sei die Patentanmeldung auch erschwert worden, weil nur mit Mühe vom Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgeworfenen Bedenken hätten zerstreut werden können.

Die Klägerin zu 4) habe sich, was unzulässig sei, eine Negativlizenz einräumen lassen. Der Beklagte trägt hierzu vor, er habe darauf vertraut, dass die Klägerin zu 4) die Lizenz auch nutzen würde. Dies sei für die eigene Vermarktung des Patentes wichtig gewesen.

Überdies behauptet der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz er habe die Entwicklungsarbeit, die seinem Patent DE 100 20 31 zugrunde lag, ausschließlich selbst vorgenommen und nicht mit Mitteln der Klägerin zu 4). Ein Mitarbeiter der Klägerin zu 4) habe die Patentanmeldungen lediglich verwaltet.

II.

Die Berufungen der Klägerinnen und des Beklagten sind zulässig. In der Sache hat aber nur die Berufung der Klägerinnen Erfolg.

Die Klage ist in vollem Umfange begründet, weil die Vereinbarung vom 23.04.2001 ungeachtet der Erklärungen des Beklagten vom 08.08.2001 und 13.05.2002 auch in Hinblick auf ihre Ziff. 5 rechtswirksam ist und rechtsverbindlich fortbesteht und der Beklagte anderslautende Äußerungen Dritten gegenüber zu unterlassen hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen im Sinne von § 256 ZPO und die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Landgericht aus zutreffenden Erwägungen heraus bejaht: Das Berühmen des Beklagten hinsichtlich der Loslösung von der Vereinbarung begründet das Feststellungsinteresse und schon das nicht allein zur Rechtsverteidigung eingebrachte Prozessvorbringen des Beklagten die Wiederholungsgefahr. Dies ist vom Beklagten auch nicht angegriffen.

Ebenfalls nicht ernsthaft und damit in zulässiger Form mit der Berufung des Beklagten angegriffen ist die Würdigung des Landgerichts, in Hinblick auf Ziff. 5 der Vereinbarung sei der Abschluss einer die Einzelheiten regelnden schriftlichen Vereinbarung nicht erforderlich gewesen. Dies hält selbst der Beklagte in seiner Berufung für „vertretbar“ (vgl. Bl. 285 Bd. II). In einer solchen Äußerung kann trotz Wiederholung des eigenen Beweisantrittes kein wirksamer Angriff gegen das Urteil gesehen werden. In der Tat ist auch die Wertung des Landgerichts zutreffend, dass zur Lizenzerteilung eine weitere schriftliche Vereinbarung nicht notwendig war, da in Ziff. 5 der Vereinbarung alle erforderlichen Regelungen getroffen wurden (§ 15 PatG). Weiterer Klärungsbedarf bestand insbesondere wegen der in Ziff. 5 beschriebenen Unbeschränktheit der eingeräumten einfachen Lizenz und des Umstandes, dass eine Lizenzgebühr gar nicht zu zahlen war, nicht. Auch künftige Rechte (basierend auf einer Patentanmeldung) können Gegenstand einer Lizenzvereinbarung sein (vgl. Benkard-Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 15 Rn. 6).

Der Einräumung der Lizenz steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine unzulässige Negativlizenz handeln könnte. Dass die Vereinbarung in Ziff. 5 nur einen Verzicht des Patentinhabers auf Verbietungsrechte oder Ersatzansprüche darstellt, ist allein schon nach ihrem Wortlaut nicht ersichtlich. Vielmehr wird ein Benutzungsrecht eingeräumt. Im Übrigen ist die Erteilung einer Negativlizenz nicht schlicht unzulässig. Zur tatsächlichen Nutzung des Patentes ist die Klägerin zu 4) mangels ausdrücklicher Vereinbarung über eine Ausführungs- oder Ausübungspflicht wie jeder (einfache) Lizenznehmer nicht verpflichtet gewesen (vgl. Mes, PatG, § 15 Rn 34; Benkard-Ullmann aaO. Rn. 79). Deswegen kommt es auf den Vortrag des Beklagten hierzu nicht an.

Die Vereinbarung vom 23.04.2001 enthielt also einen wirksamen Lizenzvertrag. Hieraus folgt bereits die Begründetheit des klägerischen Antrages zu 2 b). Der Beklagte hatte außerdem aus keinem rechtlichen Grund ein Recht zur Lossagung von der Vereinbarung vom 23.04.2001, und zwar weder von Ziff. 5 der Vereinbarung, noch von der Vereinbarung insgesamt.

Fragen des Inhaltes und des Umfanges der insoweit vom Beklagten unter dem 08.08.2001 und 13.05.2002 abgegebenen Erklärungen können dahinstehen, da dem Beklagten bereits materiell weder ein Anfechtungsrecht noch ein (wichtiger) Kündigungsgrund zur Seite standen, insbesondere nicht deshalb, weil die Klägerin zu 4) entgegen Ziff. 5 der Vereinbarung gegen das Patent des Beklagten vorgegangen wäre.

Unzweifelhaft ist die Klägerin zu 4) nach Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 nicht gegen das Patent des Beklagten vorgegangen. Ihre eigene Patentanmeldung, auf die sich der Beklagte beruft, datiert vom 11.04.2001. Insoweit verletzte aber die vorangegangene Patentanmeldung Ziff. 5 der Vereinbarung nicht, weshalb die Klägerin zu 4) auch nicht verpflichtet war, die eigene Patentanmeldung mit den in ihr enthalten kritischen Äußerungen gegenüber dem Patent des Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 zu offenbaren.

Die Angaben der Klägerin zu 4) zum Beklagtenpatent im Rahmen ihrer eigenen Patentanmeldung sind kein Angriff oder ein rechtliches Vorgehen der Klägerin zu 4) gegen das Beklagtenpatent im Sinne der Vereinbarung. Bei der von der Klägerin zu 4) vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Patent des Beklagten (vgl. Bl: 27 f. der Anlage B 6) handelt es sich zunächst um eine Beschreibung der Erfindung des Beklagten. Dann werden die Angaben der Erfindung als nicht verständlich und nachvollziehbar bezeichnet und im Rahmen einer kritischen, technischen Betrachtung ausgeführt, dass „ein solches Komponentengemisch als Batteriesystem nicht funktionsfähig“ sei. Zu einer solchen Auseinandersetzung mit dem ihr unzweifelhaft bekannten Stand der Technik war die Klägerin berechtigt und nach §§ 34 Abs. 7 PatG, 5 PatAnmVO auch gehalten. Die Auseinandersetzung durfte dabei kritisch sein. Dies ist sogar erforderlich, um den Erfindungsgedanken der eigenen Erfindung plausibel zu machen. Schließlich beschränkt sich die kritische Auseinandersetzung auf rein technische Fragen; hierzu gehört auch die Behauptung der Funktionsuntüchtigkeit in der Praxis. Steht zur Patentanmeldung ein bestimmtes, geregeltes Verfahren zur Verfügung, so darf es dem Patentanmelder nicht verwehrt sein, dieses Verfahren zu beschreiten. Es kann ihm nicht ohne weiteres verboten werden, das zum Ausdruck zu bringen, was dem geregelten Verfahren entspricht. Dies gilt insbesondere auch bei technischen Wertungen (vgl. BGH GRUR 1978, 258; Palandt-Thomas, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 21). Dies gebietet schon der besondere Schutz nach Art. 5 Abs. 3 GG. Einen über die technische Auseinandersetzung hinausgehenden Verunglimpfungsgehalt hat die Äußerung der Klägerin zu 4) im Rahmen ihrer Patentanmeldung jedenfalls nicht. Dies gilt auch für die zeitlich nachfolgende Korrektur der Patentanmeldung, wie sie als Anlage B 9 vorgelegt ist (dort Bl. 58 f.) und die insoweit einen identischen Wortlaut hat.

Der vertraglichen Vereinbarung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001 kann auch kein weitergehendes Verbot entnommen werden. Die Vereinbarung enthält jedenfalls eine Nichtangriffsverpflichtung der Klägerin zu 4). Solche Abreden schließen in der Regel die Nichtigkeitsklage aus, können sich aber auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes beschränken. Solche formellen Rechtsbehelfe haben die Klägerinnen aber unzweifelhaft nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist Ziff. 5 der Vereinbarung nicht dahin zu verstehen sei, dass die Klägerin zu 4) alles zu unterlassen hatte, was die Erteilung des Patentes an den Beklagten bloß behindern oder erschweren konnte. Zwar macht es Sinn, die Nichtangriffsabrede dahin zu verstehen, dass die Klägerin zu 4) alles unterlassen sollte, was die Erteilung des Patentes ausschließen könnte, da sie immerhin eine einfache Lizenz erwerben wollte. Damit war die Nichtangriffsabrede auch auf nichtförmliche Angriffe gegen die Erteilung des Patentes gerichtet. Ziff. 5 der Vereinbarung sieht aber zweifelsfrei nicht vor, dass es der Klägerin zu 4) verwehrt sein sollte, eigene Patentanmeldungen vorzunehmen, selbst wenn sie sich auf einen ähnlichen technischen Gegenstand beziehen. Eine solche weitgehende „Konkurrenzschutzklausel“ hätte einer eindeutigen Formulierung bedurft, da sie die Klägerin zu 4) in ihren Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt und sie auf das Patent des Beklagten „festgenagelt“ hätte. Der Formulierung „rechtliches Vorgehen zu unterlassen“ lässt sich eine so weit gehende Bedeutung jedenfalls nicht entnehmen.

Der Klägerin zu 4) blieb es vielmehr möglich, Schwächen der Erfindung des Beklagten durch eigene Entwicklungen aus dem Weg zu räumen. Sollten aber eigene Patentanmeldungen möglich bleiben, so musste auch die von der Klägerin zu 4) vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik möglich bleiben. Andernfalls wäre der Klägerin auf dem Wege eines vertraglichen Unterlassungsgebotes eine eigene Patentanmeldung doch wieder unmöglich gemacht. Daher konnte die Klägerin zu 4) das, was ihr im Rahmen einer auch im Verhältnis zum Beklagten gestatteten Patentanmeldung erlaubt ist, äußern, ohne gegen die „Nichtangriffsabrede“ zu verstoßen. Dies muss inhaltlich auch für Patentanmeldungen gelten, die vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 in die Wege geleitet wurden.

Zum selben Ergebnis führt auch die Berücksichtigung des von den Parteien bezweckten Sinnes der (Vergleichs-)Vereinbarung vom 23.04.2001. Hier ist insbesondere davon auszugehen, dass die Klägerin zu 4) auf ihr Recht verzichten sollte, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen, ihr selbst stünde nach §§ 6 ff ArbEG die Erfindung zu. Das war der Klägerin zu 4) allerdings grundsätzlich möglich gewesen, da nach den für das Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagte die Erfindung im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses für die Klägerin zu 4) getätigt hat. Nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO muss insoweit der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, es habe sich bei der streitgegenständlichen Erfindung um eine persönliche Erfindung gehandelt. Erstinstanzlich ergab sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, dass es sich um eine Arbeitnehmererfindung gehandelt hat, die nach §§ 6 ff. ArbEG der Klägerin zu 4) als Arbeitgeberin zustand. Der Vortrag, die Erfindungsarbeit sei ausschließlich mit eigenen Mitteln vorgenommen worden (vgl. Bl. 286 Bd. II) ist neu und hätte bei nicht nachlässigem Prozessbetrieb auch schon erstinstanzlich vorgebracht werden können, da dies Umstände betrifft, die dem Beklagten schon seit langem bekannt sind.

Für eine weitergehenden Bedeutung von Ziff. 5 der Vereinbarung spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.1997 (GRUR 1957, 597). Zwar lautet der nichtamtliche Leitsatz insoweit, dass auch sonstige Angriffe wie die Behauptung der Unbrauchbarkeit der Erfindung einen Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Nichtangriffsabrede darstellen könne. Die Fassung dieses Leitsatzes durch die Redaktion wurde aber bereits von Heine (GRUR 1957, 599) kritisiert, da er in dieser Allgemeinheit keinen Anhalt in den Entscheidungsgründen findet. Außerdem liegt der Entscheidung der Sachverhalt zugrunde, dass eine Partei im Rahmen eines Vertragsstrafeanspruches die Nichtausführbarkeit der Erfindung behauptet hatte. Dies ist mit der kritischen Auseinandersetzung mit einer Erfindung im Rahmen einer Patentanmeldung nicht zu vergleichen. Außerdem war die Nichtangriffsklausel im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle viel weiter und allgemeiner gefasst als im vorliegenden Falle.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist schließlich für den Senat von erheblicher Bedeutung, dass dem Beklagten das Patent zwar erst nach der Kündigungserklärung vom 08.08.2001, die auf der Erfahrung des Prüfungsgespräches beim Deutschen Patentamt beruhte, letztlich aber doch bereits am 20.11.2001 erteilt worden ist. Daher handelte es sich bei der Patentanmeldung der Klägerin zu 4) und den in ihr enthaltenen Angaben – wenn auch nur bei einer rückschauender Betrachtung – jedenfalls um keine erhebliche Erschwernis, Behinderung oder sonstige Gefährdung in Bezug auf die Patenterteilung für den Beklagten.

Stellte die Patentanmeldung also schon keinen untersagten Angriff gegen das Beklagtenpatent im Sinne vom Ziff. 5 der Vereinbarung dar, so stellt es auch keinen Grund für eine Lossagung von der Lizenzvereinbarung dar, dass die Klägerin zu 4) die diesen Angriff enthaltene, eigene Patentanmeldung vor Abschluss der Vereinbarung nicht offenbart hat. Gleiches gilt dafür, dass die Klägerin zu 4) nach Abschluss der Vereinbarung an ihrer Patentanmeldung festgehalten hat (vgl. Anlage B 9). Andere Angriffe der Klägerin zu 4) gegen das Patent bzw. die Patentanmeldung des Beklagten als diejenigen in der eigenen Patentanmeldung Nr. 101 18 639.8 – 45 sind nicht vorgetragen. Insgesamt liegt daher ein Verstoß der Klägerin zu 4) gegen die Nichtangriffsabrede, die einen wichtigen Grund zum „Widerruf“ von Ziff. 5 der Vereinbarung bzw. zur Kündigung der Lizenzvereinbarung berechtigen würde, nicht vor.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht, weil sie die eigene Patentanmeldung mit dem in ihr enthaltenen „Angriff“ gegen seine Patentanmeldung bei Abschluss der Vereinbarung ihm gegenüber verschwiegen habe, was ihn zur Anfechtung der Vereinbarung nach § 123 BGB berechtige, wie er sie mit Schreiben vom 13.05.2002 erklärt hat. Zwar erfolgte die Anfechtungserklärung, ausgehend von dem unstreitigen Umstand, dass dem Beklagten die Patentanmeldung der Klägerin zu 4) erst im Rahmen des Prüfergespräches vom 08.08.2001 bekannt wurde, noch fristgerecht im Sinne von § 124 BGB. Der Beklagte besaß jedoch kein Anfechtungsrecht. Zum einen hat der Beklagte unstreitig nach eigenen Patentanmeldungen der Klägerinnen oder bereits erfolgten Angriffen gegen seine Patentanmeldung nicht gefragt.

Zum anderen bestanden Offenbarungspflichten der Klägerinnen, insbesondere der Klägerin zu 4) nicht. Besondere Umstände oder ein besonderes Vertrauensverhältnis als Grundlage für eine Aufklärungspflicht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 123 Rn. 5) sind nicht gegeben. Insbesondere war die Tatsache der eigenen Patentanmeldung durch die Klägerin zu 4) kein Umstand, der geeignet gewesen wäre, eine Vereitelung oder wesentliche Gefährdung des Vertragszweckes zur Folge zu haben (vgl. BGH NJW 1980, 2460). Eine Vereitelung des Zweckes der Vereinbarung, dem Beklagten die Erteilung des Patentes für die nach den Regeln des ArbEG der Klägerin zu 4) zustehenden Erfindung zu ermöglichen, lag nicht vor, da ihm das Patent letztlich erteilt wurde. Aber selbst eine erhebliche Gefährdung des Beklagtenpatentes hat es nicht gegeben, weil die Patentanmeldung nur solche Angaben enthielt, zu denen die Klägerin zu 4) im Rahmen einer Patentanmeldung berechtigt war und weil es dem Beklagten unstreitig gelungen ist, bei dem in Rede stehende Prüfergespräch aufgekommene Zweifel zu zerstreuen. Die dabei aufgewendete „besondere Mühe“ hat er nicht näher dargelegt.

Der Beklagte konnte eine Offenbarung eigener Patentanmeldungen der Klägerin zu 4) auch nicht redlicherweise erwarten. Die eigene Patentanmeldung war (auch) ein innerbetrieblicher Vorgang auf Seiten der Klägerin zu 4), bezüglich dessen sie ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung hatte, weil der Beklagte infolge der Vereinbarung vom 23.04.2001 ohne Wettbewerbsverbot aus ihrem Geschäftsbetrieb ausschied. Daher bestand ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu 4) an einer möglichst späten Offenbarung ihrer Erfindung (vgl. § 32 PatG).

Auch auf ein besonderes Vertrauensverhältnis kann sich der Beklagte nicht berufen. Zwar darf auch beim Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen ansonsten zerstrittenen Parteien grundsätzlich Vertrauen in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch geht vorliegend aber nicht so weit, dass die Klägerin zu 4) verpflichtet gewesen wäre, eigene Patentanmeldungen ungefragt zu offenbaren. Denn – wie bereits ausgeführt – musste es der Klägerin zu 4) unbenommen sein, eigene Entwicklungen unabhängig vom Beklagten voranzutreiben. Auch weil der Inhalt der zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses seitens der Klägerin zu 4) bereits erfolgten Patentanmeldung nichts Widerrechtliches oder Vertragswidriges enthielt, musste die Klägerin zu 4) auf diese Anmeldung nicht hinweisen. Die Offenbarungspflicht bestand schließlich auch nicht aufgrund des eigenen Lizenzerwerbes. Denn auch insoweit kann die Klägerin zu 4) ein berechtigtes Interesse in Anspruch nehmen, die Lizenz zu erwerben, um zum Beispiel auf der Beklagtenerfindung aufbauend weiter erfinderisch tätig zu sein, ohne gleichzeitig eine eigene Patentanmeldung zu offenbaren. Für die fehlende Berechtigung der Inanspruchnahme von Vertrauen insoweit spricht auch die weitgehende Regelung zu Fortentwicklungen in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001.

Daher besteht zugunsten des Beklagten kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. Gibt es für den Beklagten weder einen Kündigungs- oder Widerrufsgrund noch ein Anfechtungsrecht, so besteht die Vereinbarung vom 23.04.2001 vollumfänglich rechtswirksam fort, wobei die Klägerinnen an der entsprechenden Feststellung ein rechtliches Interesse haben. Der Beklagte darf anderslautende Behauptungen nicht aufstellen. Da – wie bereits ausgeführt – insoweit die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, haben die Klägerinnen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Die Berufung der Klägerinnen ist daher begründet.

Die Berufung des Beklagten ist in der Konsequenz unbegründet. Liegt schon kein Verstoß der Klägerin gegen die Nichtangriffsabrede im Sinne von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001 vor, die ihn zum Widerruf oder zur Kündigung der Lizenzvereinbarung berechtigen würde und besteht auch kein Anfechtungsrecht, so kann dahinstehen, ob Ziff. 5 der Vereinbarung nach dem Rechtsgedanken von § 139 BGB losgelöst von der Gesamtvereinbarung gegenstandslos geworden sein konnte oder ob die Gesamtvereinbarung nur mit dem Bestand der Lizenzvereinbarung stehen und fallen konnte. Denn jedenfalls vermochte sich der Beklagte weder durch Widerruf und Kündigung, noch durch Anfechtung selbst von Ziff. 5 der Vereinbarung zu lösen.

Auf die Berufung der Klägerinnen war daher das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern; die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung einer vertraglichen Regelung im Einzelfall unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts machen eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erforderlich.