4a O 67/09 – Veräußerung von Diensterfindungen (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1497

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 67/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 12.12.1991 (Anlage K1) bei der A AG als Projektleiter im Bereich Laborgeräte beschäftigt. Im Rahmen eines sog. „carve-out“ wurde der Bereich „Consumer Imaging“ von der A AG in die B GmbH eingebracht. Durch den Betriebsübergang am 01.11.2004 ging sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B GmbH über. Der Kläger wirkte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit teils als Alleinerfinder, teils als Miterfinder an verschiedenen Erfindungen mit, die mit den internen Aktenzeichen CDX0010, CEX9011, CDX0024, CDX1003, CDX1004, CDX0021, CDX2006, CDX2008, CDX2022 und AG06143 belegt wurden. Aus diesen Erfindungen sind diverse Patente hervorgegangen.

Über das Vermögen der B GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 (Az: 71 IN 285/05; Anlage K3) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Sachwalter ernannt. Durch Beschluss vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 25./28.10.2005 schlossen die Insolvenzschuldnerin (in Eigenverwaltung) und die F AG aus Regensburg einen „Kauf- und Übertragungsvertrag“ über Vermögensgegenstände aus dem Geschäftsbereich „Wholesale Finishing (WSF)“. Auf den Inhalt des als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrages wird Bezug genommen. Ausweislich der Vorbemerkung sind Kaufgegenstand Vermögensgegenstände, „die für die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services von Hochgeschwindigkeitslaborgeräten des WSF Geschäftsbereichs für Großlabore zur Herstellung von Bildabzügen auf digitaler Basis erforderlich und dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind“.

Im Einzelnen handelt es sich nach § 1 des Vertrages um sämtliche dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnende Sachanlagen und Vorräte, sämtliche dem WSF Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Patente und Know-how, sowie sämtliche sonstigen Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Auf die F AG wurden hiernach auch die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente übertragen.

Die F AG hat nicht nur die vorgenannten Vermögensgegenstände von der Insolvenzschuldnerin erworben, sondern ist gemäß § 3 des Vertrages auch in die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge eingetreten und hat zudem für sämtliche DWS Geräte die Gewährleistungspflichten übernommen. Um eine Übernahme der dem WSF Geschäftsbereich zugeordneten Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten diese – soweit möglich – nach § 5 des Vertrages zum 01.11.2005 in eine „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)“ ausgegliedert werden. Auch der Kläger ist in der Folge in die BQG eingetreten.

Als Kaufpreis wurde in § 7 des Vertrages ein Betrag von höchstens 9 Millionen Euro vereinbart, wobei sich der konkrete Preis anhand der Buchwerte der DWS Sachanlagen und Vorräte bestimmen sollte. Als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin erklärte der Beklagte am 28.10.2005 seine Zustimmung zu dem Vertrag.

Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die F AG im Hinblick auf § 7 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Geschäftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgeführte Patente auf die F AG übertragen.

Am 15.02.2006 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kauf- und Übertragungsvertrag mit der G GmbH aus H (Anlage K16). Darin wurde der G GmbH in Ziffer 4.1 eine unwiderrufliche, unbedingte, übertragbare Lizenz an denjenigen Patenten gewährt, die sowohl dem WSF-Geschäftsbereich als auch dem Geschäftsbereich G zuzuordnen sind (s. Anlage K16, dort die Auflistung in Anlage 4.1.1). Hierbei handelt es sich um die Patente DE10046XXX (internes AZ: CDX0021), DE19539XXX (internes AZ: AG06143), EP01121XXX (internes Az: CDX1003) und EP01121XXX (internes Az: CDX1004). In Ziffer 11 dieses Vertrages wurde ein Kaufpreis von insgesamt 2.000.000,00 Euro vereinbart.

Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die F AG im Hinblick auf § 7 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000,00 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Geschäftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgeführte Patente auf die F AG übertragen.

Aufgrund des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 wurden auch die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers an die F AG übertragen. Mit Schreiben vom 11.04.2006 (Anlage K4) forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm nach § 27 Nr. 2 ArbnErfG eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Beklagte lehnte dies durch Schreiben vom 27.04.2006 (Anlage K5) mit der Begründung ab, es habe ein Geschäftsübergang stattgefunden, so dass die F AG in die Vergütungspflicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 15.09.2008 (Anlage K12) verneinte auch die F AG gegenüber dem Kläger eine Vergütungspflicht, da nach ihrer Auffassung Gegenstand des Kaufvertrages lediglich einzelne Sachanlagen und Diensterfindungen, nicht aber der gesamte Geschäftsbetrieb gewesen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei nach § 27 Nr. 2 ArbnErfG verpflichtet, ihm eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 27 Nr. 1 ArbnErfG habe nicht stattgefunden. Denn es sei nicht der Geschäftsbetrieb als solcher, sondern lediglich ein Teil eines Sachvermögens an die F AG übertragen worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass kein Personal übernommen worden sei. Zu einem funktionsfähigen Geschäftsbereich würden zumindest die Bereiche Entwicklung, Controlling, Vertrieb, Personalwesen und Einkauf gehören. Insbesondere eine Entwicklungsabteilung sei notwendig gewesen, nachdem noch nicht alle streitgegenständlichen Diensterfindungen in den Geräten realisiert gewesen seien. Die von der Insolvenzschuldnerin in dem Geschäftsbereich WSF entwickelten Produkte seien überwiegend nicht von ihr selbst, sondern von externen Fertigungsfirmen produziert worden. Daher habe es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb gehandelt. Der Hauptwert des Unternehmens habe damit im Entwicklungspersonal gelegen, das aber gerade nicht mit übertragen worden sei.

Die Höhe der ihm zustehenden Vergütung beziffert der Kläger auf einen Betrag von 54.477,60 €, den er wie folgt berechnet:

Vergütung für die Veräußerung der Diensterfindungen an die F AG:
Veräußerungserlös 8.800.000,00 €
Anteil Patente 40 % 3.520.000,00 €
anteiliger Kaufpreis pro veräußertem Patent
(Grundlage: 42 Patente) 83.809,52 €
anteiliger Kaufpreis für 10 Patente 838.095,24 €
durchschnittlicher Erfinderanteil des Klägers 42 % 352.000,00 €
Anteilsfaktor 15 %
52.800,00 €
Zuzüglich Vergütung für die Lizenzerteilung an die G GmbH:
Gesamtpreis Lizenzen 300.000,00 €
Preis pro einzelner Lizenz 12.000,00 €
Preis für 4 Lizenzen 48.000,00 €
durchschnittlicher Erfinderanteil des Klägers 23,3 % 11.184,00 €
Anteilsfaktor 15 %
1.677,60 €
Hilfsweise macht der Kläger geltend, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihm die streitgegenständlichen Patente im Rahmen seines Vorkaufsrechts anzubieten.

Mit Antrag vom 19.12.2008 (Anlage K13) hat der Kläger die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angerufen, die das Verfahren mangels fristgerechter Stellungnahme des Beklagten durch Mitteilung vom 02.03.2009 (Anlage K15) für beendet erklärt hat.

Nachdem der Kläger seine zunächst auf einen Betrag von 57.538,53 € gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 54.477,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Diensterfindungen des Klägers seien gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb veräußert worden, so dass § 27 Nr. 1 ArbnErfG zur Anwendung komme. Bei dem Teilbereich WSF handele es sich um einen Fertigungsbetrieb für Hochgeschwindigkeitslaborgeräte, der nicht in erster Linie durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, sondern vielmehr durch seine materiellen und immateriellen Betriebsmittel gekennzeichnet sei. Zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Bereich habe die Übertragung der Betriebsmittel ausgereicht. Allein der Umstand, dass das Personal nicht mit übergegangen sei, rechtfertige nicht die Annahme, es habe kein Betriebsübergang stattgefunden. Denn zum einen sei das Personal größtenteils bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in die BQG eingetreten, zum anderen sei für die Annahme eines Betriebsüberganges nur bei betriebsmittelarmen Betrieben der Übergang des Personals entscheidend. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 27 Nr. 1 ArbnErfG setze auch nicht notwendigerweise voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Erfinders auf den Erwerber übergehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.
Auf die streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers, die durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.10.2005 auf die F AG übertragen bzw. durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.02.2008 an die G GmbH lizensiert wurden, findet § 27 ArbnErfG in seiner ab dem 01.01.1999 bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung Anwendung. Durch Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 wurde § 27 ArbnErfG an die Neuregelungen des Insolvenzrechts angepasst. Gemäß Art. 104 EGInsO ist das neue Recht auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beantragt wurden. Dies ist vorliegend der Fall. Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.10.2009 herbeigeführte Neufassung des § 27 ArbnErfG findet auf den vorliegenden Fall hingegen keine Anwendung, da nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 3 ArbnErfG n.F. das bisherige Recht für solche Erfindungen weitergilt, die vor dem 01.10.2009 gemeldet wurden. Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen schon deshalb anzunehmen, weil sie sämtlich von dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.10.2005 erfasst wurden.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Er hat weder einen Anspruch auf Erfindervergütung noch kann er Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Vorkaufsrechts verlangen.

1.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Erfindervergütung besteht nicht. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 27 Nr. 2 S. 4 noch die Voraussetzungen des § 27 Nr. 3 ArbnErfG erfüllt.

a)
Etwaige Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin aus § 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Veräußerung von Schutzrechten an die F AG im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 scheitern jedenfalls daran, dass eine Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb im Sinne von § 27 Nr. 1 ArbnErfG vorliegt.

§ 27 Nr. 1 ArbnErfG bestimmt, dass bei einer Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers eintritt. Veräußern im Sinne dieser Vorschrift erfasst jedes auf Übertragung der Erfindung (des Schutzrechts) gerichtete Rechtsgeschäft (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 48). Durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.10.2005 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die F AG als Erwerberin zu übertragen.

Neben den streitgegenständlichen Schutzrechten wurden sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte veräußert, die erforderlich waren für die Entwicklung und Herstellung von D-WS-Produkten sowie entsprechende fortdauernde Serviceleistungen bezüglich dieser Produkte (vgl. Anlage B1, Präambel). Bei den D-WS Produkten handelt es sich um Hochgeschwindigkeitslaborgeräte für Großlabore zur Herstellung von Bildabzügen auf digitaler Basis, die dem WSF Geschäftsbereich zugeordnet sind. Insofern liegt ein von den übrigen Geschäften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich mit eigener Zielsetzung vor. Dessen Veräußerung an die F AG begründet einen Teilbetriebsübergang, der zur Anwendung des § 27 Nr. 1 ArbnErfG führt. Die dort normierte Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb ist zu bejahen, wenn ein technisch und organisatorisch eigenständiger Betrieb(steil) veräußert wird, der die Auswertung der Diensterfindung ermöglicht (vgl.: OLG Düsseldorf, GRUR 1971, 218, 219 – Energiezuführungen; Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 49). Diese Annahme liegt nahe, wenn das Kaufobjekt den Kern des Geschäftsbereiches umfasst, also etwa ein gesamtes Maschinenfertigungsprogramm einschließt (Schiedsstelle v. 12.05.1982, Blatt 1982, 304 f.).

Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Vertrag vom 25./28.10.2005 sämtliche Vermögensgegenstände an die F AG veräußert, die für die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services der D-WS Produkte (s. Anlage 1.1) erforderlich waren (vgl. Anlage B1, Präambel). Hierzu zählten nach § 1 Ziffer 1.1 des Vertrages sämtliche technischen Anlagen und Maschinen, sämtliche anderen Anlagen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung, außerdem sämtliche Vorräte für die D-WS Produkte. Weiter wurden nach § 1 Ziffer 1.2 die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und das Know-how veräußert. Außerdem verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, der F AG sämtliche Aufzeichnungen, Akten und Dokumente einschließlich der Kundenlisten aus dem WSF Geschäftsbereich zu übergeben. Hierdurch wurde die F AG in die Lage versetzt, D-WS Produkte zu entwickeln und herzustellen und solchermaßen die mitübertragenen Diensterfindungen auszuwerten. Erleichtert wurde dies zusätzlich durch den Eintritt in bestehende Kundenbeziehungen der Insolvenzschuldnerin (vgl. § 3 des Vertrages). Ob in der Folge eine dauerhafte Fortführung des Betriebes erfolgt, ist für die Frage des Betriebsüberganges unerheblich.

Soweit es in Ziffer 3. der Vorbemerkung heißt, den Parteien sei bewusst, dass der WSF Geschäftsbereich nicht allein durch die Umsetzung des Vertrages fortgeführt werden könne, sondern dass eine Ergänzung bzw. Integration in beim Käufer vorhandene Strukturen erforderlich sei, steht dies der Annahme eines Teilbetriebsüberganges nicht entgegen. Denn es ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionalen Verknüpfung nicht zwangsläufig weg (BAG, DB 2009, 1878; LAG Düsseldorf, ZInsO 2010, 640). So kommt beispielsweise dem Einkauf und dem Vertrieb für den WSF Geschäftsbereich keine identitätsprägende Bedeutung zu. Gleiches gilt für das übergeordnete Personalwesen und Controlling. Vielmehr dient der WSF Geschäftsbereich vordringlich der Entwicklung und Herstellung von D-WS Produkten sowie der Bereitstellung entsprechender Serviceleistungen für diese Produkte. In diesem funktionalen Zusammenhang konnte der WSF Geschäftsbereich ohne weiteres in bestehende Strukturen der F AG eingegliedert werden, ohne dass dies die Annahme eines (Teil-) Betriebsüberganges hindern würde.

Der Annahme eines (Teil-) Betriebsüberganges steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 5 des Vertrages vereinbart haben, die im WSF Geschäftsbereich tätigen Arbeitnehmer – soweit rechtlich zulässig – vor der Übertragung der Vermögenswerte in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auszugliedern. Denn der WSF Geschäftsbereich stellt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht als betriebsmittelarmer Unternehmensteil dar. Dies zeigt sich schon daran, dass § 1 diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflistet, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. Soweit daneben insbesondere für die Entwicklung neuer Produkte auch das spezielle Fachwissen der Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle gespielt hat, vermag allein dies noch nicht die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes zu begründen. Jedenfalls nämlich war das Personal keineswegs allein maßgeblich für die Funktionsfähigkeit des Geschäftsbereiches. Vielmehr zeigt sich an dem Kauf- und Übertragungsvertrag gerade, dass den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln einschließlich des dokumentierten Know-hows, der Kundenbeziehungen und der Maschinen eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukam. In einem solchen Fall aber ist es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt (LAG Düsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.).

Entsprechend gingen die Parteien des Vertrages vom 25./28.10.2005 selbst von einem Betriebsübergang aus. In § 2 der Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) heißt es nämlich: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei dem Verkauf von Vermögensgegenständen aus dem Bereich WSF um den Erwerb eines gesondert geführten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (§ 1 Abs. 1 UStG).“

§ 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Veräußerung des Geschäftsbetriebes das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber übergeleitet wird (ebenso: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, § 27 Rn 5; Zeising, MittdPat 2001, 60 ff.) Die Gegenauffassung, für die Bartenbach/Volz federführend verantwortlich zeichnen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 61; ebenso: Paul, KTS 2005, 445, 450 f.), beruft sich unter anderem darauf, dass in § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Begriff des „Arbeitgebers“ verwendet wird, wohingegen § 27 Nr. 3 ArbnErfG von dem „Schuldner“ spricht. Dieses Argument erscheint wenig überzeugend. Die Verwendung des Begriffs des „Arbeitgebers“ in § 27 Nr. 1 ArbnErfG lässt sich zwanglos damit erklären, dass auf die Vorschrift des § 9 ArbnErfG Bezug genommen wird, in der es eben um die Vergütungspflicht des Arbeitgebers geht. Hieraus den Schluss zu ziehen, § 27 Nr. 1 ArbnErfG setze eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Erfinders auf den Erwerber voraus, überspannt den Wortlaut dieser Vorschrift, der eine solche Voraussetzung gerade nicht normiert. Dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber gewollt war, lässt sich auch keineswegs aus der Gesetzesbegründung zu § 27 ArbnErfG ableiten. Soweit diese davon ausgeht, dass der Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmererfinder eintritt, ist der gegenteilige Fall einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes ohne Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber offensichtlich nicht bedacht worden. Jedenfalls lässt sich der Begründung nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 27 Nr. 1 ArbnErfG in diesem Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 12/3803, S. 99). Vielmehr geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Veräußerung der Diensterfindung entweder von § 27 Nr. 1 oder von § 27 Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird. Den Fall, dass keine dieser Alternativen einschlägig ist, weil zwar der Geschäftsbetrieb veräußert wird, das Arbeitsverhältnis des Erfinders aber nicht auf den Erwerber übergeleitet wird, sieht die Gesetzesbegründung ersichtlich nicht vor. Die von Bartenbach/Volz vertretene Auffassung, dass in diesem Fall § 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung kommen soll (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 61, 108), findet in der Gesetzesbegründung keine Stütze. Die Systematik des § 27 ArbnErfG sieht vielmehr vor, dass jegliche Veräußerung der Diensterfindung entweder von § 27 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird, während andere Formen der Verwertung, etwa die Lizenzvergabe, durch § 27 Nr. 3 ArbnErfG und die Nichtverwertung der Diensterfindung durch § 27 Nr. 4 ArbnErfG geregelt werden. Die Abkoppelung der Vergütungspflicht von dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmererfinders widerspricht auch nicht der Grundkonzeption des ArbnErfG. Zwar ist Bartenbach/Volz insofern zuzugeben, dass die Vergütungsansprüche gemäß der Gesetzeskonzeption nicht dinglich mit der Diensterfindung verbunden sind, an der Vorschrift des § 26 ArbnErfG zeigt sich hingegen, dass die Vergütungsansprüche auch nicht zwingend an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden sind. Schließlich wird die hier vertretene Auffassung auch dem Normzweck des § 27 ArbnErfG gerecht, den Arbeitnehmererfinder in der Insolvenz seines Arbeitgebers besonders zu schützen. Denn durch die Überleitung der Verpflichtung zur Zahlung der Erfindervergütung auf den Erwerber nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG erhält der Arbeitnehmererfinder einen neuen solventen Schuldner und ist nicht auf eine Befriedigung seiner Ansprüche aus der Insolvenzmasse mit dem Risiko einer ggf. bestehenden Masseunzulänglichkeit beschränkt. Ihm diesen Vorteil zu nehmen, weil sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeleitet wurde, erscheint verfehlt. Demgegenüber wird der Erwerber durch die Auferlegung der Vergütungspflicht nicht unangemessen benachteiligt. Er kann schon bei Erwerb der Diensterfindung etwaige damit verbundene Vergütungspflichten im Rahmen der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen. Hat er an der Nutzung der Diensterfindungen kein Interesse, hat er außerdem die Möglichkeit, die Diensterfindungen freizugeben.

b)
Eine Vergütungspflicht der Insolvenzschuldnerin aus § 27 Nr. 3 ArbnErfG wegen der Lizensierung bestimmter Diensterfindungen des Klägers an die G GmbH im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.02.2006 scheidet ebenfalls aus, da die betreffenden Diensterfindungen bereits Gegenstand der Veräußerung an die F AG waren. Damit ist die Vergütungspflicht für diese Diensterfindungen auf die F AG übergegangen, § 27 Nr. 1 i.V.m. § 9 ArbnErfG. Eine eigene Vergütungspflicht der Insolvenzschuldnerin kommt daneben nicht in Betracht.

2.
Dem Kläger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) noch aus § 823 BGB oder § 60 InsO. Denn weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte haben ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Da die streitgegenständlichen Diensterfindungen im Sinne von § 27 Nr. 1 ArbnErfG mit dem Geschäftsbetrieb an die F AG veräußert wurden, bestand keine Verpflichtung nach § 27 Nr. 2 ArbnErfG, dem Kläger seine Erfindungen zum Kauf anzubieten.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.