4a O 171/15 – Paneele Befestigungssystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2646

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. März 2017, Az. 4a O 171/15

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 6.446,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, die zur sog. A-Gruppe gehört, macht als im Register (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 415 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten geltend. Die Beklagte macht ihrerseits – widerklagend – einen Aufwendungsersatzanspruch, dessen Gegenstand die durch die Verteidigung gegen die Abmahnung der Klägerin entstandenen Kosten sind, geltend.

Das Klagepatent wurde am 04.07.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10.08.2001 (DE 101 38 XXX) angemeldet, die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 11.01.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents, welches ein Paneel sowie ein Befestigungssystem für Paneele zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der hier maßgebliche Anspruch 1 ist wie folgt abgefasst:

„Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10) mit an den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmal- seiten als zweite HalteprofiIe ausgebildet sind so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird,

wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist,

wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zusätzlich loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement (36, 50) in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet ist und die Sperrnut (52) an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind, insbesondere für Fußbodenpaneele,

dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist, wobei die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) eine hinterschnittene Rastvertiefung (39) bildet, in die die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) während der Montage selbsttätig einrastbar ist.“

Am 03.08./05.08./10.08.2009 räumten sich Unternehmen der A-Gruppe, unter anderem die Klägerin, sowie solche der B-Gruppe, unter anderem die B (Europe) AB (im Folgenden: B AB), gegenseitige Nutzungsrechte an Patenten ein, die die sog. Folddown-Technologie betreffen. Damit wird eine Technologie bezeichnet, bei der die Fußbodenpaneele beim Zusammenfügen durch eine Relativbewegung in vertikaler Richtung verriegelt werden. In Ziffer 4.2. des Vertrags, der als Anlage rop1 (deutsche Übersetzung Anlage rop1a) vorliegt, heißt es:

„Die A-Gruppe gewährt B eine lizenzgebühren-freie, nicht-exklusive, nicht-übertragbare, nicht-abtretbare und nicht-unterlizenzierbare Lizenz zur Benutzung der A Locking Patente und/ oder A Fold Down Patente zur Herstellung, zum Herstellenlassen, Benutzen, Verkaufen und Anbieten zum Verkauf des Produkts in dem Vertragsgebiet sowie zum Import des Produktes in das Vertragsgebiet. […].“

In Ziffer 5. der Vereinbarung, die im Folgenden auch als „Grundvereinbarung“ bezeichnet wird, heißt es zu etwaigen Unterlizenzierungen weiter:

„5.1 Wie oben ausgedrückt, ist es keiner der Parteien gestattet, irgendein Patent der anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung unter zu lizenzieren.

5.2 Sollten die Parteien das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Patenten der anderen Partei gewähren wollen, muss jegliche derartige Gewährung in einer separaten Vereinbarung verkörpert werden.

5.3 Um die Fold Down Technologie unter zu lizenzieren, beabsichtigen die Parteien, eine solche separate Vereinbarung zu verhandeln, welche die Unterlizenzierung der B Fold Down Patente und der A Fold Down Patente definieren würde. Alle Bestimmungen und Details einer solchen Unterlizenzierung würden in der separaten Vereinbarung definiert werden. Jedenfalls sind sich die Parteien einig, dass die separate Vereinbarung sich nur auf Ausführungsformen der Fold Down Technologie beziehen soll, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist.“

Wegen des weiteren Inhalts der Grundvereinbarung wird auf diese verwiesen.

Ab September 2009 befanden sich die A- und die B-Gruppe in Gesprächen zur Ausgestaltung einer Vereinbarung, mit welcher – entsprechend Ziff. 5.2 der Grundvereinbarung – die Rechte zur Unterlizenzvergabe geregelt werden sollten. In diesem Zusammenhang kam es am 14.09.2009 zu einem Treffen zwischen der A- und der B-Gruppe, bei dem die Parteien ihr Interesse, die auf beiden Seiten vorhandenen Patentschutzrechte im Bereich der sog. Fold-Down-Verriegelungstechnik, insbesondere für Fußbodenpaneele, zu bündeln, herausarbeiteten. Wegen des konkreten Gesprächsinhalts wird auf das Gesprächsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop9) verwiesen.

Am 03.12.2009 leitete die B-Gruppe der A-Gruppe einen ersten Vertragsentwurf zu (Anlage K15; Absender der Email war – ausweislich der Anlage K16 Herr C, bei dem es sich um den Patentanwalt der B-Gruppe handelt). Dieser sah ein Recht zur Unterlizenzierung (vgl. Ziff. 2.1 des Entwurfs) vor. Des Weiteren sollte der jeweiligen Vertragspartei, an deren Schutzrecht eine Unterlizenz eingeräumt wird, daran durch eine Lizenzgebühr partizipieren. Wie Ziff. 3.1 lit. a) – c) des Entwurfs erkennen lässt, sollte sich die Lizenzgebühr danach richten, ob eine B- oder eine A Technologie unterlizenziert wird. Des Weiteren sollte die Lizenz auf die jeweilige Situation in den Ländern, für die die Unterlizenz erteilt wird, angepasst werden (Ziff. 3.2). Wegen des weiteren Inhalts der Entwurfsfassung wird auf diese verwiesen.

Mit Email vom 04.12.2009 (Anlage K16) teilte die A-Gruppe (Autor der Email war Herr D, bei dem es sich um einen der Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG handelt) unter anderem mit, dass sie anstelle der Regelungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Entwurfs eine Teilung der Unterlizenzeinnahmen (50:50) vorschlage. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen leitete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als Rechtsanwalt der A-Gruppe, der B-Gruppe mit Email vom 08.12.2009 (Anlage K17) eine überarbeitete Entwurfsfassung (Anhang zu Anlage K17) zu. Diese sah unter anderem vor, dass eine Unterlizenzvergabe allein an Herstellerunternehmen erfolgen sollte (vgl. Ziff. 2.1 d. Entwurfs Anlage K17). Des Weiteren setzte der Entwurf den Vorschlag einer hälftigen Teilung der Unterlizenzeinnahmen um (vgl. Ziff. 3.2 Satz 1 d. Entwurfs) und legte für Laminat-Produkte und Fertigholz-Produkte („Engineered Wood Product“) eine Mindestlizenzgebühr fest (vgl. Ziff. 3.2. Satz 2 d. Entwurfs Anlage K17). Einen Passus, wonach auch Furnier als Laminat betrachtet wird, enthielt der Entwurf für die Mindestlizenzgebühren noch nicht.

Mit Email vom 15.12.2009 (Anlage K18) nahm die B-Gruppe an dem Vertragsentwurf der A-Gruppe (Anlage K17) Modifikationen vor, die unter anderem eine Abkehr von der hälftigen Teilung der Unterlizenzeinnahmen vorsahen und zu dem Modell zurückkehrten, welches B mit dem ersten Vertragsentwurf vom 03.12.2009 (Anlage K15) vorgeschlagen hatte und wonach die Beteiligungsquote an den Unterlizenzeinnahmen davon abhängen sollte, ob die Technologie der B- oder A-Gruppe Gegenstand der Unterlizenzierung ist (vgl. Ziff. 3.1 d. Entwurfs, Anhang zu Anlage K18). Der von A mit Entwurf vom 08.12.2009 (Anlage K17) vorgeschlagene Passus über Mindestlizenzgebühren war gestrichen.

Als Ergebnis eines Treffens am 17.12.2009 entstand die Vertragsfassung, die die A- und die B-Gruppe am 18.12./ 20.12.2009 als „First Amendment to the Cross-License Agreement“ (Anlage rop2; deutsche Übersetzung Anlage rop2a; im Folgenden: FAA) unterzeichneten. In Ziffer 1.5 der FAA hoben die Parteien zunächst die in 5.3 der Grundvereinbarung vorgesehene Beschränkung auf Ausführungsformen der Fold-Down- Technologie, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist, auf. Außerdem heißt es in Ziff. 2.1 FAA:

„Zusätzlich und in Erweiterung der Rechte und Zusagen, die die Parteien einander in der Vereinbarung gewährt haben, gewähren nunmehr B, respektive die A Gruppe einander ein nicht-exklusives, nicht-abtretbares, nicht-übertragbares weltweites Recht, die B Fold Down Patente, respektive die A Fold Down Patente an Dritt-Partei-Hersteller (eine Dritt-Partei, die Hersteller von Fußboden-Produkten ist) unter zu lizenzieren (die Unterlizenz) ohne das Recht zur weiteren Unterlizenzierung, jedoch den weiteren Bestimmungen dieser Abänderung unterliegend.“

Nach Ziff. 2.3 FAA sollte bei zukünftigen Gewährungen von Unterlizenzen an B Fold Down Patenten stets auch eine Unterlizenzerteilung an den A Fold Down Patenten und umgekehrt erfolgen.

Ausweislich Ziffer 3.1 der FAA soll jede Vertragspartei an der Unterlizenzierung an ihren Patenten beteiligt werden. Nach Ziffer 3.2 Satz 1 FAA sollen die Lizenzgebühren 50 % der empfangenen Lizenzzahlungen betragen, wobei Satz 2 für die Unterlizenznehmer von Laminat-Produkten eine Mindestlizenzgebühr von 0,14 € pro m² und für Fertigholz-Produkte („Engineered Wood Product“) eine Mindestlizenzgebühr von 0,28 € pro m² vorsieht. Dabei enthält Ziff. 3.2 Satz 2, lit. a) FAA im Unterschied zu dem ursprünglichen Entwurf der Beklagten vom 03.12.2009 (Anlage K15) den Zusatz, dass unter Laminatprodukte auch Furnier-Oberflächen-Produkte („Veneer Surface Product“) fallen.

Ziffer 7.2 lautet:

„Die Parteien wollen sich innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf weitere Bestimmungen einigen hinsichtlich u.a. Rechnungslegung des Dritt-Partei-Lizenznehmers, dessen Bucheinsicht, seiner Zahlungsmodalitäten und einiger Minimum-Klauseln für Unterlizenz und eines Unterlizenzentwurfs.“

Zu einer solchen Vereinbarung ist es in der Folgezeit nicht gekommen.

Mit Schreiben vom 18.12.2009 erklärte Herr E für die B-Gruppe in einem Schreiben an die A-Gruppe Folgendes:

„[…], neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung aus der nächsten Vorstandssitzung der F AG unterzeichnet wurde.“ (vgl. Anlage rop2a, letzte Seite).
Am 01.03.2012 vereinbarten die G H Ltd. (im Folgenden: G Ltd.) auf der einen Seite sowie die in China ansässige I J K Co., Ltd. (im Folgenden: „J Ltd.“) auf der anderen Seite, dass die G Ltd. der J Ltd. Nutzungsrechte an den in dem Anhang A der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage rop6 (deutsche Übersetzung: Anlage rop6a), genannten Patenten gewährt (Ziff. 2.1 der Vereinbarung v. 01.03.2012). An dieser Vereinbarung war die B AB nicht beteiligt. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen.

Am 08.12.2015 kam es zum Abschluss eines „Second Amendment to the License Agreement“ (Anlage rop5; deutsche Übersetzung: Anlage rop5a; im Folgenden: SAA), in deren Rahmen die zwischen G Ltd. und der J Ltd. geschlossene Vereinbarung abgeändert wurde, wobei es zuvor einen ersten Änderungsvertrag vom 01.08.2013 – nicht vorgelegt – gab.

In Ziff. 2.1. dieser Vereinbarung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es:

„B räumt dem Lizenznehmer ein nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Recht ein, das der Lizenznehmer annimmt:

– die B Folddwon Patent Rechte und die A Patent Rechte während der Vertragslaufzeit zu benutzen, um das Folddown LVT Produkt in dem Herstellungswerk herzustellen;
– die B Folddown Patent Rechte und die A Patent Rechte während der Vertragslaufzeit zu benutzen, um das Folddown LVT Produkt, das in dem Herstellungswerk hergestellt wurde, innerhalb des Verkaufsgebiets zu verkaufen.“ (Ziff. 2.1.2 der Vereinbarung, Anlage rop5)

Die Vereinbarung sollte dabei rückwirkend zum 01.07.2015 Wirkung entfalten.

Die Beklagte bietet seit Oktober 2015 an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland LVT-Fußböden unter der Bezeichnung „L“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Abkürzung „LVT“ steht für „Luxury Vinyl Tile“ und kennzeichnet äußerst robuste und hochwertige Designbodenbeläge aus Kunststoff unter anderem in Holz-, Stein- und Keramikoptiken.

Mit Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage K9) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer vermeintlichen Patentverletzung ab. Mit Email vom 20.11.2015 (Anlage K10) erklärte die Beklagte zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform berechtigt zu sein, weil es sich dabei – vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen B AB und der J Ltd. (Anlage rop5/ Anlage rop5a) – um ein Lizenzprodukt handele. Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anlage K11) hielt die Klägerin an ihrer Abmahnung fest, worauf die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) erwiderte und einer Patentverletzung entgegentrat.
Die Klägerin ist der Ansicht, die B AB könne auf der Grundlage des FAA aus Dezember 2009 keine Unterlizenzen an LVT-Produkten vergeben, weshalb auch eine Erschöpfung im Hinblick auf etwaige von der J Ltd. an die Beklagte gelieferten LVT-Fußbodenpaneele nicht eingetreten sein könne und eine Verletzung des Klagepatents vorliege.

Dies ergebe sich zum einen bereits daraus, dass mit der Regelung in Ziff. 7.2 FAA, Vereinbarungen über weitere Vertragsbestandteile binnen vier Monaten zu treffen, eine die Wirksamkeit der Vereinbarung aufschiebende Bedingung vereinbart worden sei, die jedoch – insoweit unstreitig – nie eingetreten ist. Gleiches gelte im Hinblick auf die Genehmigung der F AG.

Zum anderen erstrecke sich das FAA aber auch nicht auf LVT-Produkte wie die angegriffene Ausführungsform. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, LVT-Produkte seien bewusst nicht mit in das FAA aufgenommen worden, weil sie, die Klägerin, wegen ihrer Vorreiterrolle in diesem Segment ein Recht zur Unterlizenzvergabe nicht habe einräumen wollen. Man habe zudem im Hinblick auf sämtliche Produkte, für die ein Recht zur Unterlizenzvergabe bestehen soll, eine Mindestlizenzgebühr festgelegen wollen, was dann auch mit Ziff. 3.2 FAA (Anlage rop2/ Anlage rop2a) erfolgt sei, jedoch ohne in die Regelung LVT-Produkte aufzunehmen. Eine Berechtigung zur Unterlizenzierung im Zusammenhang mit LVT- Produkten ohne die Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr sei derart ungewöhnlich, dass dies jedenfalls namentliche Erwähnung in der FAA gefunden hätte.

Schließlich stelle sich das gesamte FAA auch als unwirksam dar, weil mit Ziff. 2.3 FAA eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen worden sei.

Auch seien der J Ltd. durch die SAA Nutzungsrechte im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform nicht wirksam eingeräumt worden. Das SAA zwischen der G Ltd. und B AB einerseits sowie der J Ltd. andererseits erweise sich als unwirksam, weil darin die G Ltd. faktisch als Lizenzgeberin fungiere, obwohl nur B AB nach dem FAA ein Recht zur Übertragung des Unterlizenzierungsrechts zustehe.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen,

ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind, insbesondere für Fußbodenpaneele,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig einrastbar ist;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten und seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstelen, für die sie bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

 wobei zum Nachweis der Angaben unter lit. a) und b) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse an die Beklagte oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 6.446,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehend Ziff. Ii. bezeichneten, seit dem 11 Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht zudem widerklagend die Erstattung ihrer patentanwaltlichen Kosten geltend, die durch das Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12), mit welchem sie sich gegen die Schutzrechtsverwarnung verteidigte, entstanden sind.

Die Beklagte beantragt widerklagend:

die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.446,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt:

die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechte der Klägerin an der angegriffenen Ausführungsform seien erschöpft, da diese mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei.

Der Umstand, dass weitere Absprachen im Sinne von Ziff. 7.2 FAA nicht getroffen worden sind, führe zu keiner Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn dabei handele es sich um eine bloße Absichtserklärung. Auch sei mit dem Schreiben der B-Gruppe vom 18.12.2009 kein Genehmigungs-, sondern ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden.

Das der B AB durch die FAA eingeräumte Recht zur Unterlizenzierung erstrecke sich auch auf Fold-Down LVT-Produkte wie die angegriffene Ausführungsform.

Ein gemeinsamer Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung auf bestimmte Fußbodenbeläge zu beschränken, habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden.

Der Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung ohne Beschränkung auf bestimmte Produkte zu gewähren, finde auch darin einen Ausdruck, dass Ziff. 1.4. und Ziff. 1.5 FAA an die allgemeine Klausel aus Ziff. 5.3 der Grundvereinbarung anknüpfen, ohne den darin verwendeten Begriff der „Fold-Down-Technology“ einzugrenzen. Gleiches gelte im Hinblick auf den weiten Produkt-Begriff aus der Grundvereinbarung, der laut Ziff. 1.1 Satz 3 FAA auch im Rahmen der Zusatz-Vereinbarung Anwendung finden soll. Hätte ein entsprechender Parteiwille vorgelegen, hätte dieser ausdrücklich Erwähnung in die für den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzvergabe maßgeblichen Ziff. 2.1 FAA gefunden.

Die in Ziff. 3.2 FAA erwähnten Produkte würden nicht der Beschränkung des Rechts zur Unterlizenzierung, sondern der Festlegung einer Mindestunterlizenzgebühr für bestimmte Produktkategorien dienen. Letztlich könnten aber auch „LVT Produkte“ als Laminatprodukte begriffen werden.

Der J Ltd., bei der es sich – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – um ein Herstellerunternehmen handele, von welchem die Beklagte – was die Klägerin ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet – die angegriffene Ausführungsform ausschließlich erhalte, sei ein Nutzungsrecht auch wirksam eingeräumt worden.

Soweit die G Ltd. in dem SAA als Lizenzgeberin genannt sei, fungiere diese lediglich als Empfangsbote für die B AB, und habe hinsichtlich der Zahlung der Lizenzgebühr eine Geldempfangsvollmacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 21.02.2017 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg (dazu unter Ziff. I.), die Widerklage ist hingegen zulässig und begründet (dazu unter Ziff. II.).

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Aufwendungsersatz, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des Klagepatents zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 677, 683, 670 BGB.

Es fehlt an einer Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausführungsform macht zwar von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die Benutzungshandlungen der Beklagten sind jedoch nicht rechtswidrig, weil die angegriffene Ausführungsform mit Einverständnis der Klägerin in den Verkehr gelangt ist.

1.
Das Klagepatent befasst sich mit Befestigungssystemen für Paneele, insbesondere Fußbodenpaneele, wobei das Klagepatent insbesondere eine Verriegelung der Paneele an deren kurzen Seiten in den Blick nimmt.

a)
Derartige Befestigungssysteme waren im Stand der Technik bereits bekannt. Das Klagepatent nimmt konkret dasjenige aus der DE 199 29 896 A1 in Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes und ein zweites Halteprofile vorhanden sind, wobei das zweite Halteprofil als Hakenelement ausgebildet ist, so dass es mit dem ersten Halteprofil zu einer Hakenverbindung zusammengeführt werden kann (Abs. [0002]). Ein zusätzliches Sperrelement zur Absicherung der Hakenverbindung weist das offenbarte System nicht auf (Abs. [0002]). Die Hakenverbindung des Systems, das bevorzugt für Laminatfußböden eingesetzt wird, deren Kern aus Holzwerkstoff (MDF, HDF oder Spannplattenmaterial) besteht (Abs. [0003]), sichert die Paneele zwar gut gegen ein ebenes auseinanderschieben, bietet jedoch keine befriedigende Festigkeit gegen ein Lösen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Paneele (Abs. [0002]).

In diesem Zusammenhang stellt sich im Zusammenhang mit dem vorbekannten Befestigungssystem vor allem das nachfolgend dargestellte Problem. Laminatfußböden werden ganz überwiegend schwimmend verlegt, wobei eine trittschalldämmende Zwischenlage zwischen den Verlegeuntergrund und den Laminatpaneelen angeordnet wird (Abs. [0004]). Ist im Bereich der Hakenverbindung nur das Paneel mit einer großen Last beaufschlagt, dessen Hakenelement unten liegt, so wird dieses (ausschließlich belastete) Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt (Abs. [0005] und Fig. 4, Abs. [0027]). Dies führt zu einer Loslösung des obenliegenden Hakenelements des unbelasteten Paneels, so dass die Hakenverbindung zu dem untenliegenden Hakenelements, zumeist unumkehrbar, aufgelöst ist (Abs. [0005]).

Der Stand der Technik sieht zur Lösung des Problem zum einen Hinterschneidungen in den Hakenverbindungen vor, die jedoch eine hinreichende Befestigung nicht gewährleisten (Abs. [0006]). Die WO 01/51732 A1 zeigt zum anderen ein Befestigungssystem mit einem zusätzlichen Sperrelement auf, das nach dem Herstellen der Hakenverbindung nachträglich an die Verbindungsstelle angebracht werden muss (Abs. [0007]). Dies führt zum einen zur Notwendigkeit eines zusätzlichen Arbeitsganges, und bietet zum anderen Probleme, wenn eine Paneelreihe nahe vor einer Wand liegt, weil für das Sperrelement dann kein ausreichender Platz vorhanden ist (Abs. [0007]).
Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Gebäudewand problemlos montieren lässt (Abs. [0008]).

b)
Zur Lösung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die folgenden Merkmale vor:

1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere für Fußbodenpaneele.

2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet,

3. Gegenüberliegend angeordnete Halteprofile passen derart zueinander, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind.

4. Die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet.

4.1 An einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) ist in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.

4.2 Die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf und

4.3 Mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar.

5. Jeder Hakenverbindung (8) ist ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.

6. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.

7. Die Sperrnut ist an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.

8. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche aufweist.

9. Die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).

10. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung (3) einrastbar.

Der Lösungsansatz des Klagepatents besteht demnach darin, zwei Fußbodenpaneele zu verbinden und gleichzeitig mit dem Verbindungsvorgang auch die Absicherung der Paneele gegen ein vertikales Verschieben herbeizuführen. Dieser erfindungswesentliche Vorteil wird klagepatentgemäß dadurch bewirkt, dass ein Sperrelement mit einer federnden Rastlasche eingesetzt wird. Das Sperrelement kann an der Sperrnut des einen Paneels befestigt werden. Die gegenüberliegende Schmalseite eines anderen Paneels hat eine Sperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, und in die das Sperrelement eingreifen kann (Abs. [0009]). Die Sperrnut ist dabei jeweils einem an der Schmalseite des Paneels befindlichen Hakenelement zugeordnet, durch welches das Paneel an dem Hakenelement eines in nächster Reihe befindlichen Paneels befestigt wird (Abs. [0009]). Werden die beiden Hakenelemente in ihre verriegelte Position verbracht, so rastet die Rastlasche des Sperrelements, die in ihrem entspannten Zustand gespreizt ist (Abs. [0028]), selbsttätig in die Rastvertiefung des Paneels hervor (Abs. [0010], Abs. [0026]). Dieser Vorgang wird in den nachfolgenden Fig. 6 und Fig. 7 (jeweils verkleinert), die bevorzugte Ausführungsformen zeigen, dargestellt:

Figur 6 zeigt das obere Hakenelement 6 und das untere Hakenelement 7 in ihrer Position während des Verbindungsvorgangs, Figur 7 stellt die beiden Elemente in ihrer verriegelten Position dar. Die federnde Rastlasche 37, die in die Nut 38 des oberen Hakenelements 6 greift, liegt während des Verschwenungsvorgangs eng an, bewegt sich jedoch nach dem Verschwenkungsvorgang in die Rastvertiefung des unteren Hakenelements 7 (Abs. [0028]). Dabei ist die Rastlasche 37 weniger gespreizt als in ihrem völlig entspannten Zustand, um so dass sie einen permanenten Federdruck gegen die Rastvertiefung 39 ausübt und so die Hakenverbindung sicher arretiert (Abs. [0028] a. E.):
Das Sperrelement kann den Paneelen lose beigefügt, jedoch auch an dem Hakenelement vormontiert sein (Abs. [0010], [0016]), so dass keine zusätzlichen Montagearbeiten anfallen. Des Weiteren ist durch das selbsttätig einrastende Sperrelement kein Raum vor der Schmalseite einer Paneelreihe erforderlich, um das Sperrelement an eine Sperrausnehmung anzusetzen und einzuschieben (Abs. [0018]), eine seitliche Fügebewegung ist dann gerade entbehrlich (Abs. [0026]).

2.
Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch macht, weshalb weitere Ausführungen insoweit unterbleiben.

3.
Es fehlt jedoch an Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, da das Patentrecht der Klägerin im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform erschöpft ist.

Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) Erzeugnisses, die dazu führt, dass ein Dritter diesen Gegenstand bestimmungsgemäß gebrauchen darf (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 9, Rn. 16). Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder den betreffenden (einzelnen) Gegenstand an einem Ort innerhalb eines bestimmten Gebiets in den Verkehr gebracht hat (a. a. O.).

So ist es vorliegend.

Die A-Gruppe hat der B-Gruppe das Recht zur Unterlizenzierung hinsichtlich der A-Fold-Down-Patente, unter anderem des Klagepatents, eingeräumt (dazu unter lit. a)). Auf dieser Grundlage konnte die B AB der J Ltd. die Benutzung der A-Fold-Down-Patente gestatten (dazu unter lit. b)), was zu einer Erschöpfung des Klagepatentrechts der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform führt (dazu unter lit. c)).

a)
Die A-Gruppe, der die Klägerin angehört, hat der B-Gruppe mit Zusatzvereinbarung (FAA) vom 21.12.2009 (Anlage rop2/ Anlage rop2a) wirksam (dazu unter lit. bb)) ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen auch für den Vertrieb von LVT-Produkten (dazu unter lit. aa)) erteilt.

aa)
Nach §§ 133, 157 BGB – gem. Ziff. 15.1 der Grundvereinbarung (Anlage rop1/ Anlage rop 1a) ist deutsches Recht anzuwenden – ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden, für den Erklärungsempfänger erkennbaren Begleitumstände des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 133, Rn. 15). Als solche können insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen sein (Ellenberger, ebd., § 133, Rn. 16 – 18). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrundsätze geltend auch für patentrechtliche Lizenzverträge (Ullmann/ Deichfuß, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 15, Rn. 116).

(1)
Orientiert an diesen Grundsätzen stand für die Parteien auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zusatzvereinbarung (FAA) die Lizenzierung einer Technik, der sog. Fold-Down-Technologie, im Vordergrund, weshalb auch die Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte von dem Willen der Vertragsschließenden erfasst war.

Dies wird anhand des Wortlauts und der Systematik des FAA darin deutlich, dass die Vereinbarung zur Unterlizenzierung nach Ziff. 1.1 FAA an den Produktbegriff der Grundvereinbarung (rop1/ rop1a) aus August 2009 anknüpft, der wiederum ausweislich Ziff. 2. der Grundvereinbarung (rop1/ rop1a) an eine Technik – und nicht etwa an bestimmte Produktkategorien – angelehnt ist.

In Ziff. 2.1 FAA (Anlage rop2/Anlage rop2a) erfährt dann zunächst der Umfang der gegenseitigen Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten eine grundsätzliche Ausgestaltung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Passus unter der Überschrift „2. Gewährung von Unterlizenzen“, befindet. Nach Ziff. 2.1 FAA besteht ein sämtliche A- und die B-Fold-Down-Patente umfassendes Recht der jeweiligen Vertragspartei zur Vergabe von Unterlizenzen, womit grundsätzlich auch LVT-Produkte erfasst sind.

Eine Beschränkung dieses grundsätzlich weiten Rechts zur Unterlizenzierung enthält Ziff. 2.2 FAA derart, dass Produkte, die das unterlizenzierte Unternehmen zwar hergestellt hat, die jedoch durch einen anderen Hersteller von Bodenbelägen verkauft werden, aus der in Ziff. 2.1 FAA erteilten Unterlizenz ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, was den Eindruck stärkt, dass mit den Regelungen unter Ziffer 2 vereinbart wurde, in welchem Umfang Unterlizenzen erteilt werden können. Eine weitergehende Beschränkung, insbesondere die Ausnahme von LVT-Produkten, ist der Vereinbarung unter Ziff. 2 – wo sie systematisch zu erwarten gewesen wäre – nicht zu entnehmen.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine ausdrückliche Beschränkung in den Vertrag keine Aufnahme gefunden hat, weil dies für die Parteien offensichtlich gewesen sei, so stehen einer solchen Selbstverständlichkeit des Ausschlusses von LVT-Produkten die Begleitumstände des Vertragsschlusses entgegen. Denn LVT-Produkte hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine große Bedeutung erlangt, so hatte beispielsweise auch die B-Gruppe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Produkt entwickelt, welches für die industrielle Fertigung geeignet war. Vor dem Hintergrund lag nahe, dass zunächst noch ohne eine Differenzierung nach einzelnen Produktkategorien eine gemeinsame umfassende Vermarktung der Fold-Down-Technologie, wie sie auch aus dem Gesprächsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop9) ohne Einschränkung auf einzelne Produktkategorien hervorgeht, gewollt war. Dafür spricht weiter auch, dass sich dem vorvertraglichen Schriftverkehr auch im Übrigen eine Differenzierung nach bestimmten Produkten bzw. Produktkategorien, insbesondere eine Erwähnung von LVT-Produkten, auch nicht entnehmen lässt, wohingegen die Parteien im Übrigen Beschränkungsmöglichkeiten diskutierten, und diese teilweise auch Eingang in die Zusatzvereinbarung (FAA) gefunden haben.

Dies berücksichtigend spricht es auch nicht für einen Ausschluss von LVT-Produkten von dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, dass die Parteien in Ziff. 3.2 Satz 2 lit. (a), (b) FAA für bestimmte Produkte (Laminatprodukte einschließlich Furnier-Oberflächen-Produkte und Fertigholzprodukte) Mindestbeträge für die von den Unterlizenznehmern zu zahlenden Lizenzgebühren festlegten, jedoch LVT-Produkte in diesem Zusammenhang keine Erwähnung fanden. Die Vertragsparteien waren für den Fall der Vergabe von Unterlizenzen an ihren Produkten, für die keine Mindestlizenzgebühr festgelegt war, auch nicht schutzlos gestellt. Denn über Ziffer 3.2. Satz 1 FAA war jedenfalls eine Pflicht des jeweiligen Unterlizenzgebers zur Zahlung einer Lizenzgebühr an den Vertragspartner in Höhe von 50 % der erhaltenen Unterlizenzgebühr vorgesehen.

Zu diesem Auslegungsergebnis steht auch der Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der M-Gruppe im November 2010 (Anlage rop11) in keinem Widerspruch, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich offensichtlich ein Bewusstsein im Hinblick auf die Bedeutung von LVT-Produkten gebildet.

(2)
Das Recht zur Unterlizenzvergabe ist gem. Ziff. 2.1 FAA auf Dritt-Partei-Hersteller beschränkt, das heißt auf Dritte, die Hersteller von Fußbodenprodukten sind. Daraus folgt jedoch nicht – was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht –, dass Unterlizenzen lediglich im Hinblick auf die Nutzungshandlung des Herstellens erteilt werden dürfen. Vielmehr geht der übereinstimmende Parteiwille dahin, dass der Herstellungshandlung auch ein Inverkehrbringen des hergestellten Produkts durch den Dritten folgen darf. Das ergibt sich zum einen daraus, dass Sinn und Zweck einer industriellen Herstellung gerade der Vertrieb des Produktes ist, eine Berechtigung zur Herstellung mithin leerlaufen würde, wenn die Produkte nicht veräußert werden dürfen. Des Weiteren findet dies aber auch in der Zusatzvereinbarung (FAA) einen Ausdruck, indem in Ziff. 2.2 vorgesehen ist, dass Produkte, die der sog. Drittpartei-Hersteller hergestellt hat, von keinem anderen Hersteller verkauft werden sollen. Ein Verkauf kann dann gerade nur durch den Drittpartei-Hersteller vorgenommen werden. Zwar verbliebe auch die theoretische Möglichkeit, dass die Lizenzerteilung allein mit dem Ziel einer Herstellung für die A- bzw. die B-Gruppe erfolgen soll. Dass die Vertragsparteien dies regeln wollten, tragen sie jedoch weder vor, noch gibt es für einen solchen Willen der Vertragsschließenden in der Grundvereinbarung (Anlage rop1/ Anlage rop1a) oder der Zusatzvereinbarung (FAA; Anlage rop2/ Anlage rop2a) Anhaltspunkte.

Auch unterliegt das Recht zur Unterlizenzvergabe im Hinblick auf die genannten Nutzungshandlungen keiner territorialen Beschränkung, vielmehr räumt Ziff. 2.1 ein „weltweites“ Recht zur Unterlizenzvergabe ein. Auch insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

(3)
Soweit die Klägerin für den Fall, dass das Gericht von dem FAA (Anlage rop2/ Anlage rop2a) auch LVT-Produkte erfasst sieht, hilfsweise eine vertragsergänzende Auslegung derart begehrt, dass für diese eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von nicht unter 0,70 EUR pro m2 anzunehmen ist, besteht dazu bereits orientiert an dem Klagebegehren der Klägerin kein Anlass.

bb)
Die Zusatzvereinbarung (FAA), mit welcher der B-Gruppe im Umfang der Ausführungen unter lit. aa) ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den A-Fold-Down-Patenten eingeräumt worden ist, ist auch wirksam zustande gekommen.

Der Wirksamkeit des Vertrags steht weder entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbarte, die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend bedingende Ereignisse nicht eingetreten sind (dazu unter Ziff. (1)), noch dass – was die Klägerin meint – die in Ziff. 2.3 enthaltene Regelung kartellrechtswidrig ist (dazu unter Ziff. (2)), noch dass die Klägerin die Vertretungsbefugnis des auf Seiten der B-Gruppe unterschreibenden Herrn E bestritten hat (dazu unter Ziff. (3)).

(1)
Soweit die Klägerin geltend machen, der Wirksamkeit des FAA stehe entgegen, dass Bedingungen im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten seien, so ist bei objektiver Würdigung des Vertragsinhalts schon nicht erkennbar, dass die Parteien insoweit Abreden getroffen haben, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von dem Eintritt eines bzw. mehrerer in der Zukunft liegender Ereignisse abhängen sollte (vgl. zu dieser Definition Ellenberger, ebd., § 157, Rn. 1). Das gilt sowohl im Hinblick auf die in Ziff. 7.2 FAA enthaltene Vereinbarung (dazu unter lit. (aa)) als auch im Hinblick auf das Schreiben der B- an die A-Gruppe vom 18.12.2009 (dazu unter lit. (bb)).

(aa)
Die vertragsschließenden Parteien haben unter Ziff. 7.2 FAA vereinbart, dass sie weitere Bestimmungen treffen, die jedoch den Kern des Rechts zur Unterlizenzvergabe nicht berühren, sondern sich im Wesentlichen zu etwaigen dem Unterlizenznehmer aufzuerlegenden Nebenpflichten verhalten sollen. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Unterlizenzvergabe erst möglich sein soll, wenn diese Fragen geklärt sind. Auch der Wortlaut des Passus lässt eine Verknüpfung zwischen der Vornahme weiterer Absprachen und der Wirksamkeit des Vertrages nicht erkennen.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch, dass die Parteien – wie die vorvertraglichen Verhandlungen für die Einräumung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe zeigen – daran interessiert waren, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglichst zeitnah herbeizuführen. So heißt es in der Email des Herrn D (A-Gruppe) an Herrn C (B-Gruppe) vom 04.12.2009 (Anlage K16) unter anderem:

„Ich war überrascht, dass Sie aus einem diskutieren “LoI“ [gemeint ist wohl der „Letter of intent“ vom 01.07.2009, Anlage rop8] bereits einen Lizenzvertrag entwickelt haben. Gerne wollen wir dieses Tempo aufnehmen.

[…]

Vor dem Hintergrund des sehr ambitionierten Zeitplans mit der Deadline „N Messe“ im Januar […].“

Im Lichte dieses Zeitplans stellt sich der hier zur Auslegung stehende Vertragsbestandteil vielmehr so dar, als habe man die grundlegenden, unabdingbaren Punkte für die Unterlizenzvergabe mit dem FAA geregelt, und weniger bedeutsame Fragen der Unterlizenzvergabe auf einen späteren Zeitpunkt verlagern wollen, um die Vertragsverhandlungen nicht weiter zu verzögern.

(bb)
Auch aus dem Schreiben der B-Gruppe vom 18.12.2009, mit welchem diese erklärte, die Unterzeichnung des FAA sei vorbehaltlich der Genehmigung der F AG erfolgt, geht nicht hervor, dass die Wirksamkeit des FAA nach dem übereinstimmenden Parteiwillen aufschiebend bedingt sein sollte.

Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem Schreiben um eine einseitige Willenserklärung der B-Gruppe handelt, die der A-Gruppe zudem erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch die B-Gruppe zuging. Dafür, dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt werden sollte, spricht auch, dass der Vertrag von den Parteien in der Vergangenheit offenbar auch gelebt worden ist. So schreibt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Email vom 21.06.2010 (Anlage B22 in dem Verfahren 4a O 172/15, deren Akten beigezogen wurden; Hervorhebungen diesseits):

„[…] wir haben uns vor geraumer Zeit getroffen, um ein Vorgehen von B gegen O zu besprechen. Nach meinem Kenntnisstand hat man sich darauf geeinigt, dass B eine Klage gegen O in Deutschland erhebt. Dies entspricht auch dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (First Amendment, Art. 6.1a).“

Des Weiteren hat die A-Gruppe auch im November 2010 mit der M-Gruppe einen Vertrag abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an Patenten der B-Gruppe erteilt hat, ohne dass dem von Seiten der B-Gruppe widersprochen worden ist. Auch die B-AB vergab schließlich Unterlizenzen an Patenten der A-Gruppe, beispielsweise durch Vertrag mit der J Ltd. vom 08.12.2015, wie unter lit. b) noch ausführlich dargestellt wird.

(2)
Soweit die Klägerin geltend macht, dass das FAA aufgrund eines Verstoßes von Ziff. 2.3 FAA gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. gem. § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB unwirksam sei, so kann die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel vorliegend dahinstehen.

Insoweit ist zu beachten, dass der Verstoß einer Klausel gegen kartellrechtliche Vorschriften, grundsätzlich allein die Unwirksamkeit dieser Klausel (gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. gem. § 134 BGB) zur Folge hat (BGH, GRUR 2006, 223 (224); Ullmann/ Deichfuß, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 15, Rn. 261). Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne die unwirksame Klausel getroffen hätten, so lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrags unberührt (a. a. O.), was auch aus § 139 BGB bzw. Ziff. 17.1 des Grundvertrags folgt.

Auch vorliegend kann angenommen werden, dass die Parteien das FAA (Anlage rop2a) auch ohne die in Ziff. 2.3 FAA (Anlage rop2a) enthaltene Klausel,

„Jegliche zukünftige Gewährung von Lizenzen unter jeglichen der B Fold-Down-Patente oder A-Fold-Down-Patente an Dritt-Parteien gemäß diesem Abschnitt 2 soll zwingend auch eine Sublizenz an, im Fall von B, den A Fold-Down-Patenten und, im Fall von A, den B Fold-Down-Patenten umfassen.“,

abgeschlossen hätten. Die Klausel hängt zwar eng mit den Bedingungen zusammen, unter denen die Unterlizenzvergabe, die den Kern des Regelungsgegenstandes des FAA bildet, erlaubt sein soll. Sie legt jedoch nicht den unmittelbaren Umfang, in dem die jeweilige Unternehmensgruppe Unterlizenzen an den Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe erteilen darf, fest. Dies berücksichtigend ist ein Wille der Vertragsparteien, ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen für den Fall, dass dieses nicht an die Erteilung von Lizenzen an eigenen Patenten gekoppelt ist, nicht einräumen zu wollen, nicht erkennbar. Einen solchen Willen der Vertragsschließenden trägt auch die Klägerin nicht vor, obwohl sie insoweit – entgegen § 139 BGB – wegen der Vereinbarung in Ziff. 17.1 FAA die Darlegungs- und ggf. die Beweislast trägt (BGH, GRUR 2004, 353 – Tennishallenpacht).

(3)
Schließlich ist auch davon auszugehen, dass Herr E, der die Zusatzvereinbarung auf Seiten der B-Gruppe mitunterschrieben hat, die Befugnis hatte, Willenserklärungen für und gegen die B-Gruppe abzugeben, § 164 Abs. 1 BGB.

Sofern die Klägerin eine dahingehende Vertretungsbefugnis bestreitet, steht dem entgegen, dass Herr E auch bereits die Grundvereinbarung (Anlage rop1/ rop1a), auf welche die Unterlizenzvergabe beruht und deren Wirksamkeit die Klägerin nicht in Abrede stellt, unterzeichnet hat, und Herr E auf Seiten der B-Gruppe mit Wissen und Wollen auch der gesetzlichen Vertreter der B-Gruppe (insbesondere Herrn P) maßgeblich an den vorvertraglichen Verhandlungen beteiligt war, wie insbesondere die Email-Korrespondenz aus Dezember 2009 zeigt (Anlage K16 – K19). Ein weiteres Indiz für die Vertretungsbefugnis des Herrn E liegt schließlich auch darin, dass die vertragsschließenden Parteien – wie bereits unter Ziff. (1), (bb) ausgeführt – den Vertrag selbst als wirksam erachteten.

b)
Die B AB hat der J Ltd. mit SAA vom 08.12.2015 (Anlage rop5/ Anlage rop5a) wirksam eine Unterlizenz rückwirkend ab dem 01.07.2015 an den A-Fold-Down-Patenten, wozu auch das Klagepatent gehört, erteilt.

aa)
Die Regelung in Ziff. 2.1.2 des Lizenzvertrags (SAA) zwischen der G Ltd. und der J Ltd. vom 08.12.2015 (Anlage rop5/ Anlage rop5a) ist grundsätzlich geeignet, der J Ltd. ein Recht (Unterlizenz) zur Nutzung der A-Patente zu gewähren. Dies ist dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, der gerade auf Patente der A- und der B-Gruppe Bezug nimmt und die in Anhang A.2.2 SAA (B-Gruppe) und Anhang A.2.3 SAA (A-Gruppe) auch ausdrücklich genannt sind, darunter unter anderem auch der deutsche Teil des Klagepatents (DE 101 38 XXX.5). Die Rechteeinräumung erfasst nach dem Wortlaut von Ziff. 2.1.2 SAA nicht nur die Erlaubnis der Herstellung, sondern auch des Vertriebs des hergestellten Produkts „innerhalb des Verkaufsgebiets“, wobei dieses ausweislich Ziff. 1.7 der Vereinbarung zwischen G Ltd. und J Ltd. vom 01.03.2012 (Anlage rop5/ Anlage rop5a) weltweit reicht.

Es ist weiter davon auszugehen, dass die Lizenzeinräumung auch durch die B AB erfolgte. Denn in Ziff. 2.1.2 SAA ist „B“ ausdrücklich als die lizenzgewährende juristische Person erwähnt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Vertragseinleitung grundsätzlich die G Ltd. als „Lizenzgeber“ bezeichnet wird. Diese Bezeichnung allein macht die G Ltd. nicht automatisch zum Lizenzgeber, solange der übereinstimmende Wille der Vertragsschließenden erkennbar ist, dass Lizenzgeberin die B AB ist. So ist es vorliegend. Die Bezeichnung der G Ltd. hat seinen Grund bei verständiger Würdigung der Vereinbarung und der Historie der Vertragsbeziehungen darin, dass die ursprüngliche Vereinbarung vom 01.03.2012 (Anlage rop6/ Anlage rop6a) allein zwischen der G Ltd. und der J Ltd. im Hinblick auf Patente der G Ltd. geschlossen wurde. Die B AB ist nun – wie die Vertragseinleitung der SAA sowie der Umstand, dass diese den Vertrag auch unterzeichnet hat, erkennen lassen – jedoch als Vertragspartei aufgenommen worden, weil Nutzungsrechte an Patenten der B- und der A-Gruppe nur durch die B AB (nicht durch G Ltd.) eingeräumt werden konnten. Dabei ist davon auszugehen, dass die B AB in Kenntnis der zwischen der G Ltd. und der J Ltd. festgelegten Begriffsdefinition von „Verkaufsgebiet“ auch eine weltweite Unterlizenz einräumen wollte.

Schließlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der J Ltd. um eine Herstellerin von Fußbodenpaneelen handelt (vgl. Beschränkung Ziff. 2.1 FAA).

Sofern die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die J Ltd. Herstellerin ist, ist ihr dies nach Maßgabe von § 138 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Die Klägerin selbst ist Marktteilnehmerin, und als solche in der Lage, Ermittlung über das Geschäftsfeld der J Ltd. anzustellen. Jedenfalls hat aber auch die Beklagte screenshots von der Internetseite der J Ltd. mit der Adresse www.Q.com vorgelegt (Anlage rop12; deutsche Übersetzung Anlage rop12a). Aus diesen ergibt sich, dass die J Ltd., deren Handelsname „Q“ ist, seit 1999 ein Herstellerunternehmen für Vinylbodenfliesen in China ist (vgl. Anlage rop12a, S. 1 u. S.3).

bb)
Die Unterlizenzerteilung nach Maßgabe der Ausführungen unter lit. aa) ist auch wirksam.

(1)
Insbesondere steht es der Wirksamkeit nicht entgegen, dass ausweislich Ziff. 6.3 SAA (Anlage rop5/ Anlage rop5a) der „Lizenznehmer“ an den „Lizenzgeber“ einen schriftlichen Bericht über die Nutzung der Patente abgeben muss, und dass wohl die Regelung (vorliegend geschwärzt) über die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühren auch den Passus enthält, dass die Lizenz an den „Lizenzgeber“ zu zahlen ist. Die Klägerin macht insoweit geltend, aus der Formulierung des genannten Passus und der Einleitung des Vertrags (SAA; Anlage rop5/Anlage rop5a) folge, dass mit „Lizenzgeber“ stets die G Ltd. bezeichnet sei, und dieser deshalb auch im Hinblick auf die A-Patente faktisch die Stellung einer Lizenzgeberin zukomme, obwohl das Recht zur Unterlizenzierung gerade nicht übertragbar ist (Ziff. 2.1 FAA, Anlage rop2/ Anlage rop2a).

Zum einen liegt jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nahe, dass soweit eine Nutzungsberechtigung an B- und A-Patenten erfolgt ist, die B AB als Lizenzgeberin zu begreifen ist. Denn – wie die Regelung Ziff. 2.1.2 SAA (Anlage rop5/ Anlage rop5a) erkennen lässt und bereits ausgeführt worden ist – erteilte diese insoweit Nutzungsrechte. Zum anderen steht es aber auch der Wirksamkeit der Unterlizenzvergabe der B AB an die J Ltd. nicht entgegen, wenn die G Ltd. die Lizenzzahlungen und Berichte erhält.

Das in der FAA zwischen der A- und der B-Gruppe vereinbarte Übertragungsverbot für die Unterlizenzierung (Ziff. 2.1 FAA, Anlage rop2/ Anlage rop2a) regelt, dass die B-Gruppe das Recht zur Unterlizenzierung nicht übertragen darf, dass daraus auch ein Abtretungsverbot für den Gegenleistungsanspruch erfolgt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Selbst wenn man aber annimmt, dass ein solches konkludent daraus folgt, dass der Patentinhaber nach Ziff. 3.2 FAA (Anlage rop2/ Anlage rop2a) an den Lizenzgebühren zu beteiligen ist, und der Zahlungseingang direkt bei dem Unterlizenzgeber diesen „liquide“ hält, so resultiert aus einem etwaigen Verstoß gegen ein solches Abtretungsverbot nicht die Unwirksamkeit der Unterlizenzerteilung.

Insoweit ist zu beachten, dass eine Lizenz – und in der Folge auch das Recht zur Unterlizenzierung – in örtlicher, sachlicher, zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht beschränkt werden können (Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 63, 73). Derartige Beschränkungsmöglichkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unmittelbar den Gegenstand und den Umfang der Benutzungsbefugnis bestimmen. Eine Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts über die beschränkte Lizenz hinaus führt dann zu einer Verletzung des Rechts des Patentinhabers (Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 73). Im Zusammenhang mit dem Recht zur Unterlizenzierung führt eine Überschreitung der Beschränkung dann dazu, dass der Unterlizenzgeber eine Unterlizenz nicht einräumen kann, weil ihm insoweit eine Berechtigung von dem Patentinhaber nicht erteilt worden ist. Die Verletzung sonstiger Abreden, mithin solcher, die gerade nicht den Gegenstand und den Umfang der Benutzungsbefugnis betreffen, haben grundsätzlich lediglich Ansprüche des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer auf Erfüllung oder auf Schadensersatz zur Folge (Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 74). Bei einer Übertragung dieses Gedankens auf die Einräumung eines Rechts zur Unterlizenzierung berühren die beschriebenen Verstöße gegen vertragliche Abreden gerade das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nicht, vielmehr können ggf. Schadensersatzansprüche des Patentinhabers gegen den Unterlizenzgeber ausgelöst werden.

Orientiert an diesem Maßstab betrifft ein etwaiges Abtretungsverbot – wie aufgezeigt – nicht den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzerteilung selbst, sondern die Gegenleistung, so dass eine Unwirksamkeit der Unterlizenzvergabe nicht anzunehmen ist.

(2)
Schließlich kann auch dahinstehen, ob die zur Unterlizenzvergabe berechtigende Zusatzvereinbarung (FAA) durch das Kündigungsschreiben vom 20.02.2017 wirksam beendet worden ist, und ob sich auch auf den Bestand etwaiger auf der Grundlage dieser Vereinbarung erteilter Unterlizenzen auswirkt (zum Streitstand: Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 107).

Vorliegend sind jedenfalls keine Benutzungshandlungen der Beklagten in einem Zeitraum, der nach dem Zugang der Kündigungserklärung liegt, vorgetragen – was in Anbetracht des Umstandes, dass die Kündigung erst an dem Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, ausgesprochen wurde, auch fernliegend erscheint.

c)
Die Ausführungen unter lit. b) berücksichtigend sind die von der J Ltd. gelieferten Fußbodenpaneele mit Zustimmung der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden, so dass insoweit eine Erschöpfung des Klagepatentrechts der Klägerin eingetreten ist.

Es ist davon auszugehen, dass die J Ltd. die angegriffene Ausführungsform an die in Deutschland ansässige Beklagte liefert, mithin in den Verkehr gebracht, hat. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform ausschließlich von der J Ltd. bezieht, ist dies unerheblich.

Die Beklagte hat – entsprechend der sie treffenden Darlegungslast (vgl. insoweit m. w. Nachw. Scharen, ebd., § 9, Rn. 16) – die den Erschöpfungstatbestand begründenden tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat sie unter anderem auch Rechnungen der J Ltd. (Anlage rop7; deutsche Übersetzung Anlage rop7a), aus der der Bezug der angegriffenen Ausführungsform von der J Ltd. hervorgeht, vorgelegt. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, dass sie die angegriffene Ausführungsform zumindest auch von der J Ltd. bezieht, nicht mehr entgegengetreten. Dies sowie berücksichtigend, dass es sich bei der Behauptung der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform von keinem anderen Hersteller als der J Ltd. zu beziehen, um eine negative Tatsache handelt, bedurfte es vorliegend konkreter Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Lieferanten. Solche bestehen hier jedoch nicht.

II.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

1.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

Soweit die Klägerin geltend macht, die durch die Beauftragung des Patentanwalts entstandenen Kosten seien nicht erst durch die Verteidigung gegen das Abmahnschreiben der Klägerin entstanden, indem sie mit Nichtwissen bestreitet, dass der Patentanwalt, der das Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) verfasst hat, erst ab diesem Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst war, steht dies einer kausalen Schadensverursachung nicht entgegen. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Patentanwalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt kostenverursachend tätig geworden ist. Dagegen spricht insbesondere, dass dieser auf das erste Abmahnschreiben der Klägerin vom 16.11.2015 (Anlage K9) nicht in Erscheinung trat, sondern stattdessen die Beklagte selbst mit Email vom 20.11.2015 (Anlage K10) reagierte.

Im Übrigen tritt die Klägerin der Höhe der geltend gemachten Forderung, die sich nach dem der klägerischen Abmahnung vom 16.11.2015 (Anlage K9) zugrundeliegenden Gegenstandswert bemisst, nicht entgegen.

2.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen steht der Beklagten – wie beansprucht – gem. § 288 Abs. 1 BGB zu. Die für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung erfolgte in dem Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 14.07.2016 auf EUR 500.000,- und – unter Berücksichtigung der Widerklage – ab dem 15.07.2016 gem. §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 506.446,00 € festgesetzt.