4a O 1/16 – Elektrofotografische Trommeleinheit

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2648

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 06. April 2017, Az. 4a O 1/16

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den jeweiligen Vorständen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist; ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren,

wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegenüber der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle,

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,
(Anspruch 1 des Klagepatents)

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 2 087 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
4. nur die Beklagten zu 1) und 2): die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. nur die Beklagten zu 1) und 2): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) bzw. zu 2) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,

sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) bzw. zu 2) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und zu 2) nimmt sie zusätzlich auch auf Rückruf, Entfernung und Vernichtung patentverletzender Gegenstände in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel „Prozesskartusche, Elektrophotographische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophotographische Trommeleinheit“ (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1, eine deutsche Übersetzung ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritätsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage sind nicht anhängig.

In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet dessen geltend gemachter Anspruch 1 wie folgt:

“An electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:

i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;

ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);

wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.”

In der deutschen Fassung des Klagepatents lautet Anspruch 1 wie folgt:

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),

die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

und eine Löswinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.“

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 22(a) – (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Die zunächst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgemäßen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) – (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegenüber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. Löswinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraftübertragungswinkelposition).

Schließlich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:

Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergräte und Drucker einschließlich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) fertigt die Klägerin im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen A, wobei A die von der Klägerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke „A“ weltweit vertreibt (auch als OEM-Prozesskartuschen bezeichnet).

Die Beklagte zu 1) zeigt auf ihrer deutschsprachigen Internetseite www.B.de Lasertonerkartuschen, etwa Prozesskartuschen der Marke „C“ mit den folgenden Bezeichnungen:
– C TG85PXXXX
– C TG85PXXXX
– C TG85PXXXX
– C TG85PXXXX
– C TG85PXXXX
– C TG85PXXXX (vgl. Anlage K16).
Die vorstehenden Prozesskartuschen werden nachfolgend als angegriffene Kartuschen bezeichnet. Als Herstellerin der angegriffenen Kartuschen ist „B“ angegeben. Auf den Verpackungen der angegriffenen Kartuschen befindet sich ein Hinweis, dass diese D-Prozesskartuschen der Klägerin ersetzen können.

Die Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und vertreibt ebenfalls u.a. angegriffene Kartuschen der Marke C. Daneben vertreibt sie auch nicht markierte Prozesskartuschen („white label“-Produkte), etwa solche mit folgenden Artikelnummern:
– Ref. XXX X (High Capacity, HC)
– Ref XXX X (HC)
– Ref XXX A
– Ref XXX X (HC).
Diese Prozesskartuschen werden nachfolgend ebenfalls als angegriffene Kartuschen bezeichnet. Auch die Kartuschen des Typs „white label“ können als Ersatz für D-Prozesskartuschen der Klägerin eingesetzt werden.

Der Beklagte zu 3) ist Vorstand der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Bei den angegriffenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete D-Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Klägerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke „A“ vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch nur als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden insgesamt auch als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 32 Rn. 77 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausführungsform (die aus einer angegriffenen Kartusche vom Typ Ref. XXX X der Beklagten zu 2) stammt) eingeblendet:

Bei der Wiederaufbereitung einer angegriffenen Kartusche werden der Toner einer leeren originalen Prozesskartusche wiederaufgefüllt und Verschleißteile ausgetauscht. Hierbei wird bei den angegriffenen Trommeleinheiten die Trommel entfernt und jeweils durch eine neue Trommel ersetzt, die nicht von der Klägerin stammt. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß.

Die Klägerin gab gegenüber der EU-Kommission eine in Anlage HE5 vorliegende öffentliche Erklärung ab. Hierin heißt es in Ziff. 4.4 in deutscher Übersetzung:

„4.4 Kartuschen

Für alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:

4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem D für die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.

4.4.2 (…)

Die Anforderungen des Absatzes 4.4 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalität der Produkte, Kartuschen, etc. ausschließen oder behindern.“

Das Klagepatent war Gegenstand mehrerer Parallelverfahren vor der Kammer sowie zweier Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (eines der beiden die Berufung zurückweisenden Urteile wurde als Anlage HE1 vorgelegt). Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Revisionen sind derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. X ZR 55/16 und X ZR 57/16).
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei nicht missbräuchlich. Die öffentliche (Selbstverpflichtungs-) Erklärung der Klägerin (Anlage HE5) aus dem Jahre 2012 dürfe nicht so ausgelegt werden, dass ihre Patente nicht mehr durchgesetzt werden können. Sie enthalte Absichtserklärungen, die Prozesskartuschen konstruktiv nicht so zu gestalten, dass ein Recycling oder eine Wiederverwendung beeinträchtigt ist. Hieran halte sich die Klägerin. Ziff. 4.4.2 Abs. 2 Anlage HE5 zeige zudem, dass Wiederaufbereitungsmaßnahmen unter dem Vorbehalt von Innovationen stehen, also ihrer (patent-) rechtlichen Zulässigkeit. Ein Verbrauchernutzen wird (unstreitig) nur in einem Entwurf einer überarbeiteten Erklärung aus dem Jahre 2014 angesprochen, nicht aber in der finalen Fassung (Anlage K30).

Die Klägerin ist der Auffassung, das Ausschließlichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht erschöpft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen, wie das OLG Düsseldorf in den Berufungsurteilen in den Parallelverfahren überzeugend dargelegt habe.

Für die Beurteilung der Erschöpfung sei eine fortbestehende Identität des patentgeschützten Erzeugnisses das wesentliche Kriterium. Hierbei komme es zwar grundsätzlich auf die Verkehrsauffassung an; existiere eine solche – wie hier – tatsächlich nicht, so sei diese vom Gericht aufgrund eigener Sachkunde normativ und anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln.

Der Austausch der Trommel bei den angegriffenen Ausführungsformen stelle keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine unzulässige Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identität der Trommeleinheit als patentgemäßer Gegenstand sei bei Entfernung der ursprünglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die Bildtrommel mache 70 % – 80 % des Wertes der Trommeleinheit aus und sei ihr maßgeblicher wertbildender Faktor.

Die Klägerin bestreitet, dass der Marktpreis für eine neue Trommel, die bei den angegriffenen Trommeleinheiten verwendet werden könne, USD 0,70 bzw. EUR 0,70 beträgt. Die in den Parallelverfahren beklagten Wiederaufbereiter haben – insofern unstreitig – Kosten einer Trommel von EUR 1,50 (Armor und Pelikan), „knapp zwei Euro“ (KMP) oder EUR 1,80 – 2,20 (wta) vorgetragen. Der Materialwert des Kupplungselements liegt – unstreitig – bei EUR 0,12 bis EUR 0,22 (17 – 29 Yen).

Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des eingesetzten Materialwerts und Arbeitsaufwands stelle die Wiederaufbereitung der Trommeleinheit eine Neuherstellung dar. Der einzige Grund, warum das Kupplungselement bei der Wiederaufbereitung weiter verwendet wird, sei der Versuch der Beklagten, den Einwand der Erschöpfung geltend machen zu können. Andere praktische oder wirtschaftliche Gründe seien nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen.

Im Übrigen sei nicht einmal in Bezug auf die Prozesskartusche – auf die nach Ansicht der Klägerin nicht abzustellen ist – Erschöpfung eingetreten. Die Ersetzung der Trommel der Trommeleinheit könne nach normativem Verkehrsverständnis nicht als Ausbesserung der Prozesskartusche bewertet werden. Bei der Wiederaufbereitung sei sehr unwahrscheinlich, dass die Trommeleinheit in genau das Kartuschengehäuse eingesetzt wird, aus dem das D-Kupplungselement ursprünglich stammte.

Ferner sähen die privaten und gewerblichen Abnehmer sowohl die verbrauchten D-Kartuschen als auch die darin enthaltene Original-Trommeleinheiten nicht mehr als werthaltiges Wirtschaftsgut an. Dies finde seine Bestätigung darin, dass Verbraucher die Kartuschen nach Gebrauch zu einem großen Teil unentgeltlich abgeben, wovon die Trommeleinheit wiederum nur ein kleiner Bestandteil sei.

Dies bestätigten Umfragen / Erhebungen, wonach nur 10 % (Anlage K24) bzw.
12 % (Anlage K27) der Kartuschen wiederbefüllt/wiederaufbereitet werden. Nach einer anderen Umfrage (Anlage K26) werden 48 % der Kartuschen im Müll entsorgt und 36 % an die Händler oder Hersteller kostenlos zurückgegeben. Verbraucher kauften entsprechend zu ca. 70 % D-Kartuschen. Die Klägerin bestreitet, dass mindestens 50 % der Abnehmer D-Kartuschen nach Gebrauch noch als werthaltig betrachten. Unternehmen, die Kartuschen sammeln, gäben an, dies zum Recycling zu tun – also für eine identitätsvernichtende Verwertung.

Ein Abstellen auf das Verständnis der Wiederaufbereiter und Leerguthändler führe nicht zu brauchbaren Ergebnissen.

Der Erschöpfungseinwand scheitere ohnehin schon deshalb, weil die Beklagten nicht dargelegt hätten, dass die von ihnen verarbeiteten Original-Prozesskartuschen erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) auf den Markt gebracht worden sind. Ein solches Inverkehrbringen im EWG sei nicht erkennbar und wird von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag der Beklagten, sie achte auf die Herkunft der Kartuschen, sei zu pauschal. Die angegriffenen Kartuschen werden zu einem großen Teil – insoweit unstreitig – in Thailand aufbereitet, was gegen ein vorheriges Inverkehrbringen im EWG spreche und vielmehr nahelege, das die Kartuschen im asiatischen Raum eingesammelt worden sind.

Da der Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) und zu 2) ausschließlich auf den Vertrieb von Tintenpatronen und Tonerkartuschen ausgerichtet ist, welche Originalprodukte ersetzen, liege die Verantwortung für den Vertrieb der angegriffenen Kartuschen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene und damit beim Beklagten zu 3), der insofern persönlich hafte. Dies gelte insbesondere, da bei der Wiederaufbereitung von Tintenpatronen und Tonerkartuschen eine erhöhte Gefahr bestehe, Schutzrechte der Originalhersteller zu verletzen.

Die Klägerin beantragt,

– wie zuerkannt –.

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 – 7 GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin hiermit gegen eine Verpflichtung verstößt, die sie in einer öffentlichen Erklärung gegenüber der EU-Kommission (Anlage HE5) ausdrücklich übernommen habe. Der in der Erklärung vorgesehene Vorbehalt für Innovationen (Ziff. 4.4.2, 2. Absatz Anlage HE5) greife hier nicht ein. Dieser Vorbehalt gelte nicht für die Durchsetzung von Patentrechten per se, insbesondere, wenn diese nur Scheininnovationen schützen und keinen Nutzen für den Verbraucher haben. Die patentgemäße Lehre stelle nur eine Alternative zu einem Problem dar, das im Stand der Technik bereits zufriedenstellend (durch die „Prismen-Schnittstelle“) gelöst sei. Das jetzige System sei gegenüber der Prismen-Schnittstelle nicht vorteilhaft. „Innovationen“ dürfe nicht auf Patentschutz reduziert werden. Ein solches Verständnis der Selbstverpflichtungserklärung ergebe ebenso wenig Sinn, wie die Aufbereitung nur den D-Herstellern zu ermöglichen. Die Selbstverpflichtungserklärung sei auch keine freiwillige Absichtserklärung, sondern einem Vertrag zugunsten Dritter ähnlich.
Die Rechte der Klägerin an den von den Beklagten in Verkehr gebrachten Kartuschen und Trommeleinheiten seien erschöpft. Der Austausch der Trommel sei zulässig.

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf komme es auf der ersten Stufe nicht auf die Verkehrsauffassung zu der anspruchsgemäßen Trommeleinheit an. Wenn es auf der ersten Stufe der Erschöpfungsprüfung auf die Erwartungen der Verkehrskreise ankomme, so könne insofern nur auf das konkret und bewusst erworbene Erzeugnis abgestellt werden – also auf die Kartusche. Über die Einzelkomponenten einer Kartusche mache sich der Verkehr keine Gedanken – diese schieden als Anknüpfungspunkte aus. Auf der ersten Prüfungsstufe sei – anders als auf der zweiten Stufe – eine Anspruchsbezogenheit verfehlt. Dies gelte insbesondere, da der Patentinhaber nach freiem Belieben entscheiden könne, auf welchen Gegenstand er seine Ansprüche richtet. Die Verkehrsauffassung könne niemals patentrechtlich geprägt sein und auch nicht durch einen normativen Maßstab ersetzt werden.

Die Erschöpfung nebengeordneter Ansprüche trete nicht unabhängig voneinander ein. Da hier offensichtlich an den in Verkehr gebrachten Kartuschen oder Drucker – welche das Klagepatent mit nebengeordneten Ansprüchen beansprucht – Erschöpfung eintrete, müsse dies gleichermaßen für den nebengeordneten Anspruch 1 gelten, der auf die Trommeleinheit gerichtet ist. Der sachliche Gehalt der auf Trommeleinheit, Kartusche und Drucker ausgerichteten, nebengeordneten Ansprüche des Klagepatents sei gleich. Zunächst haben die Beklagten vorgetragen, es sei daher auf die Kartuschen abzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 haben sie sodann die Auffassung vertreten, es sei bei der Erschöpfung auf die größte geschützte Einheit – also den Drucker – abzustellen. Dies belege die Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen „Handhabungsgerät“ und „Mikroprozessor“, welche in den bisher entschiedenen Parallelverfahren verkannt worden sei.

Leere Kartuschen seien werthaltig. Die Wiederaufbereitung ist eine seit 20 Jahren etablierte und akzeptierte Praxis, für die es (unstreitig) sogar DIN-Normen gibt. Es existiere hierfür ein Markt mit vielen Unternehmen. Die Beklagten behaupten, mindestens 50 % der leeren Kartuschen würden zur Wiederaufbereitung gegeben. Berücksichtige man zudem die von D-Herstellern eingesammelten Kartuschen, geben Abnehmer 70 % der gebrauchten Kartuschen zurück. Die Werthaltigkeit der Kartuschen zeige sich daran, dass für leere Lasertonerkartuschen bis zu EUR 20,00 gezahlt werden. Bei der Spende von Kartuschen sei dem Abnehmer klar, dass er hierdurch einen geldwerten Vorteil einer karitativen Organisation zukommen lasse. Dass Kartuschen weggeschmissen werden, beruhe in erster Linie auf der Bequemlichkeit der Abnehmer, nicht aber auf der Unkenntnis des wirtschaftlichen Werts der Kartuschen. Die Klägerin sehe in einer Patentanmeldung (vorgelegt als Anlage HE6/6a) ebenfalls den Austausch der Trommel vor, um so eine Wiederaufbereitung zu ermöglichen.

Auch die Wertverhältnisse sprächen nicht gegen eine Erschöpfung, so kostet eine Original-Kartusche des Typs CEXXXX (von A) – insoweit unstreitig – je nach Quelle EUR 120 bis über EUR 150, während die fotosensitive Trommel knapp USD 0,70 koste. Für eine patentfreie Trommeleinheit, die in einer angegriffenen Kartusche verbaut werden kann, würden am Markt Preise über EUR 3,00 bezahlt. Die „nackten“ Trommeln seien dagegen bereits für EUR 0,70 erhältlich. In China würden Trommeln, die mit dem Drucker A 2035 kompatibel sind, für USD 0,75 angeboten. Wertmäßig sei die Trommel also ein Ersatzteil der Trommeleinheit.

Selbst wenn man unzutreffend auf die Trommeleinheit als Objekt der Erschöpfung abstellt, komme man zu dem Ergebnis, dass die Trommel ein Teil darstellt, dessen Austausch während der Lebensdauer der Trommeleinheit zu erwarten ist. Insoweit müsse man auf die Erwartungen der Broker und Remanufacturer abstellen, die eine Austauschbarkeit erwarten. Auf die Wertverhältnisse und Herstellungskosten komme es dagegen nicht an.

Der Ersatz der fotosensitiven Trommel sei eine zulässige Maßnahme im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der anspruchsgemäßen Trommeleinheit, da damit während der Lebensdauer der Kartuschen üblicherweise zu rechnen sei und sich die technische Wirkung der auf die Trommeleinheit bezogenen Erfindung nach Anspruch 1 nicht in den ausgetauschten Teilen wiederspiegele.

Die Erfindung spiegele sich auch nicht im Austauschteil (der Trommel) wieder. Die angebliche Erfindung des Klagepatents trete nicht in der fotosensitiven Trommel selbst in Erscheinung, sondern allein im Kupplungselement und dessen Zusammenspiel mit der Antriebswelle der Bilderzeugungsvorrichtung. Die Trommel sei bloßes Objekt des An- und Abkupplungsprozesses, der durch das spezielle Kupplungselement der Kartusche verbessert werden soll.

Die angegriffenen Trommeleinheiten stammten sämtlich aus Kartuschen, die mit Zustimmung der Klägerin von A in Europa in Verkehr gebracht worden und dort von der Beklagten 2) erworben und aufgearbeitet worden sind. Die Kartuschen sind – unstreitig – mit dem CE-Kennzeichen versehen, was zeige, dass die Klägerin mit einem Inverkehrbringen in Deutschland einverstanden ist. Die Prozesskartuschen würden u.a. in Thailand aufbereitet und hierin aus Europa transportiert. Bei der Aufarbeitung werde darauf geachtet, dass die Kartuschen nicht vermischt würden und die einzelnen Komponenten einer Kartusche zusammenbleiben.
Der Beklagte zu 3) macht sich den Vortrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vollumfänglich zu Eigen. Weiter trägt er vor, er hafte ohnehin weder als Organ der Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 2) noch aufgrund eigenem patentverletzenden Verhaltens. Die Beklagte zu 1) könne als reine Holding-Gesellschaft nicht für patentverletzende Handlungen verantwortlich sein, was auch für den Beklagten zu 3) als deren Vorstand gelte. Die Beklagte zu 2) sei zwar operativ tätig, der Beklagte zu 3) sei jedoch dennoch nicht für Patentverletzungen verantwortlich. Diesem falle auch kein pflichtwidriges Unterlassen zur Last, da er stets der Ansicht gewesen sei, aufgrund der Erschöpfung liege keine Patentverletzung vor. Die Entscheidung „Glasfasern II“ des X. Zivilsenats des BGH stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des I. Zivilsenats zum Wettbewerbs- und Urheberrecht und des VII. Zivilsenats zum Deliktsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 ergänzend verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß (hierzu unter II.). Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Erschöpfung berufen (hierzu unter III.). Aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten (vgl. unter IV.) hat die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, und gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) zusätzlich auch auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung patentverletzender Gegenstände, aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB (hierzu unter V.).
I.
Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB der Klägerin dar.

Es ist kein Rechtsmissbrauch in Form eines Verstoßes gegen die in Anlage HE5 vorgelegte Erklärung der Klägerin aus dem Jahre 2012 feststellbar. Es ist auf die Erklärung aus dem Jahre 2012 abzustellen; die in Anlage K30 vorgelegte neuere Fassung kann nicht angewendet werden, da sie nur für nach dem 01.01.2015 erstmals auf den Markt gebrachte Produkte gilt. Die hier relevante Ziff. 4.4 Anlage HE5 findet sich dort ohnehin gleichlautend in Ziff. 5.4 Anlage K30 wieder.

1.
An einem rechtsmissbräuchlichen Handeln der Klägerin fehlt es jedenfalls in Anbetracht des 2. Absatzes der Ziff. 4.4.2 der Erklärung (Anlage HE5). Danach sind Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design gerade nicht durch die Selbstverpflichtung ausgeschlossen oder behindert. Der Regelungsgehalt der Ziffer 4 betrifft dabei auch Fragen der Funktionalität und der Kompatibilität der Geräte (Drucker einerseits und Prozesskartusche andererseits) (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 – I-15 U 49/15 – Rn. 110 bei Juris).

Soweit die Beklagten meinen, nur solche Änderungen seien erfasst, die eine „echte Innovation“ bedeuteten, ist dem entgegen zu treten. Der Begriff „Innovationen“ ist patentrechtlich zu verstehen, so dass jedwede „erfinderische Tätigkeit“ im patentrechtlichen Sinne gerade nicht durch die Selbstverpflichtungserklärung untersagt ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 111). Ferner ist zu beachten, dass der Verbrauchernutzen nur in einem Entwurf einer neuen Fassung der Selbstverpflichtungserklärung erwähnt ist, nicht aber in einer der endgültigen Fassungen der Erklärung.

Die Selbstverpflichtungserklärung soll lediglich die Wiederverwertung (bzw. das Recycling) von Prozesskartuschen im Rahmen des rechtlich Zulässigen ermöglichen. Sie darf daher nicht so verstanden werden, dass sie zur Behinderung von Innovationen (insbesondere solcher, die Gegenstand eines technischen Schutzrechts sind) führt, so dass Patente unter bestimmten Umständen gar nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Sie hat ihre Grenzen also dort, wo ein Patentschutz des Selbstverpflichteten oder Dritter besteht. Die Selbstverpflichtung ist so zu verstehen, dass die patentgeschützte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf. Die Selbstverpflichtung steht damit unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes und sie schließt die Weiterentwicklung von Trommeleinheiten oder Prozesskartuschen (insbesondere die Kupplungstechnologie) ebenso wenig aus wie die Anmeldung / Durchsetzung entsprechender technischer Schutzrechte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 113).

Aufgrund des nach alledem patentrechtlich geprägten Bedeutungsgehalts des Innovationsvorbehalts in Ziffer 4.4.2, 2. Abs. begründet die Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin gerade kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass diese explizit die Wiederaufbereitung der Kartuschen auch durch Dritte gestatte und Ausnahmen hiervon nur für Produktänderungen zugelassen seien, die „nachweislich einen Vorteil mit sich bringen“. Es mag zwar sein, dass die Selbstverpflichtungserklärung (auch) dem Zweck dient, den Verbrauchern mit der Wiederaufbereitung von Produkten eine ökologisch wichtige Alternative zum permanenten Neukauf zur Verfügung zu stellen, jedoch steht die betreffende Selbstverpflichtung der Klägerin in den Grenzen eines ihr zustehenden Patentschutzes, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zulässig ausschließen kann. Die Klägerin verhält sich daher gerade nicht widersprüchlich bzw. treuwidrig, wenn sie die Unterlassung entsprechender Verletzungshandlungen Dritter
untersagt und entsprechende Verbote gerichtlich durchsetzt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 114).

Durch die auch von den Beklagten nicht angegriffene Erteilung des Klagepatents steht im Übrigen für die Kammer bindend fest, dass die geltend gemachte Lehre neu und erfinderisch ist – also eine Innovation darstellt. Demzufolge vermögen die Beklagten nicht mit dem Argument durchzudringen, das Klagepatent stelle eine bloße Alternative für die auch bei anderen Druckern (etwa der „Prismen-Schnittstelle“) bereits zufriedenstellend gelöste technische Aufgabe bereit, den Drucker mit der Prozesskartusche zu verbinden, so dass der Vorteil der Erfindung sich im Genuss längeren Patentschutzes für die Klägerin erschöpfe. Dem rein patentrechtlich geprägten Begriff der „Innovationen“ ist eine Differenzierung zwischen vermeintlich bloßen „Scheininnovationen“ und „echten Innovationen“ fremd. Es muss daher nicht im Einzelnen geklärt werden, ob die klagepatentgemäße Kartusche eine wie auch immer zu definierende „echte Innovation“ darstellt (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 114).

2.
Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Ziff. 4 der Selbstverpflichtungserklärung offen lässt, durch wen die Wiederverwendung (oder ein Recycling) möglich bleiben muss. Es ist daher nicht zwingend notwendig, dass solches (auch) Dritten rechtlich möglich sein müsse (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 114; Kammer, Urteil vom – 4a O 44/14 – Rn. 77 bei Juris).
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und – für den hiesigen Fall insbesondere relevant – eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.

a)
Bei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).

Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einstückig zusammengefügt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einstückige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).

Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und später wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Geräts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal ermöglicht (Abs. [0004]).

b)
Das Klagepatent erläutert weiter, dass bei einer herkömmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,803 (Anlage K3/K3a) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelförmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements („fotosensitive Trommel“) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel übertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum Übertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisförmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einstückig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisförmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem der Längsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand übertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausgeübt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel übertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,803 (Anlage K3/K3a) verkleinert eingeblendet:

An diesem herkömmlichen Aufbau nach der US 5,903,803 kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist nämlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den Öffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).

Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,335 (Anlage K4/K4a) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnrädern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichförmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.

In Abs. [0013] f. erörtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten Lösungen Kritik zu üben.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herkömmlichen Prozesskartuschen lösen können. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.

2.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:

I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,

II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

2. ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und

b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,

3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

a) eine Rotationskraftübertragungswinkelposition

aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

bb) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

b) und eine Löswinkelposition einzunehmen,

aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist

bb) zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.

3.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker („Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung“) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.

Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. näher definierten Drucker zusammenarbeiten kann.

Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. näher spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt für die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) ermöglichen. Hierzu überträgt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierfür ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.

Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition in eine Löswinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist über Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegenüber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu weggeneigte Stellung. Dies ermöglicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.

Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:

Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abläuft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der Löswinkelposition und ist gegenüber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraftübertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.

Nachfolgend wird schließlich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgemäße Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:

4.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Dies haben die Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht erschöpft.

1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.

Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses erschöpft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgemäßen Gegenstands nicht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.530). Es steht weiterhin ausschließlich dem Patentinhaber zu.

Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Für die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils während der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.

Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der geschützten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.550).

2.
Relevanter Gegenstand für die Frage der Erschöpfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und die aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche oder einen Drucker kommt es dagegen beim Erschöpfungseinwand grundsätzlich nicht an, da es sich bei dieser – im Gegensatz zur Trommeleinheit – nicht um den patentgemäßen Gegenstand handelt.

Bei der Frage der Erschöpfung ist nämlich stets auf den nach dem Patentanspruch geschützten Gegenstand abzustellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine im Geschäftsverkehr gehandelte Ware handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2015 – I-15 U 49/15 – Rn. 135 ff. bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.532). Denn erschöpfen können sich die Ausschließlichkeitsrechte aus einem Patent nur an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verknüpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Erschöpfung würde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgemäßen Gegenstand abstellen würde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschränken würde. Hieran ändern weder die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der EU etwas, noch spielt es eine Rolle, ob die tatsächlich auf dem Markt gehandelte, größere Baueinheit selbst durch einen (gegenüber dem geltend gemachten Anspruch) nebengeordneten Anspruch geschützt ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 138 ff.; Kühnen, a.a.O., Rn. E.532).

Aufgrund des Abstellens auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine übliche Erhaltungsmaßnahme darstellt.

Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 nicht mehr auf die Kartusche, sondern auf den Drucker (der in Anspruch 29 als Bilderzeugungseinrichtung beansprucht wird) abstellen möchten, überzeugt dies nicht. Eine Betrachtung stets der größtmöglichen Einheit geht nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 angeführten Entscheidung „Mikroprozessor“ des BGH (BGH, GRUR 2006, 748 – Mikroprozessor) hervor. Aus dem dortigen Satz: „Soweit sachliche Überschneidungen im Schutzbereich der Patenansprüche 1 und 19 in Betracht kommen, sind diese über den Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts zu lösen“ (BGH, GRUR 2006, 748, 750 Rn. 18 – Mikroprozessor), kann dies nicht geschlossen werden. Vielmehr spricht der BGH insofern an, dass die tatsächliche Übereinstimmung des erschöpften, in Verkehr gebrachten Gegenstands sich auch auf zwei Ansprüche auswirken kann. Es lässt sich hieraus aber nicht schließen, dass bei der Erschöpfung eines auf eine größere Einheit gerichteten Anspruchs gleichzeitig und automatisch die Rechte aus einem nebengeordneten Anspruch erschöpft sind, der auf eine darin enthaltene Vorrichtung gerichtet ist. Der zusätzliche Schutz einer größeren Einheit durch einen Anspruch führt ohne Weiteres nicht dazu, dass die Patentrechte aus einem nebengeordneten Anspruch anders erschöpfen.

Auch aus der Entscheidung Handhabungsgerät (BGH, GRUR 1998, 130 – Handhabungsgerät) kann nicht hergeleitet werden, dass bei der Frage der Erschöpfung auf eine andere Einheit als auf die Vorrichtung abgestellt wird, die Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 145). Zunächst betraf die Entscheidung das Zusammenspiel von einem Vorrichtungs- und einem Verfahrensanspruch, nicht aber wie hier mehrere nebengeordnete Vorrichtungsansprüche. Weiterhin stellte der BGH entscheidend darauf ab, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur einmal durchsetzen kann (BGH, GRUR 1998, 130, 132 – Handhabungsgerät). Dies wird durch das Abstellen auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Geltend gemachten Anspruchs aber nicht in Zweifel gezogen. Es mag sein, dass mit dem vom Patentinhaber erlaubten Inverkehrbringen eines Druckers oder einer Kartusche Erschöpfungstatbestände vorliegen. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass damit die Neuherstellung der geschützten Trommeleinheit zulässig ist.

Nur angemerkt sei, dass die Argumentation der Beklagten auch dann nicht stets durchgreifen dürfte, wenn man auf den Drucker abstellt: Die Kartuschen werden (auch) einzeln verkauft, wobei hier eine Erschöpfung am Drucker nicht eintritt, sondern eben nur an der Kartusche. Schon deshalb kann vorliegend nicht stets auf den Drucker abgestellt werden.
3.
Entscheidend für die Frage des Erschöpfungseinwands ist damit vorliegend, ob die Trommel ein solches Verschleißteil der patentgemäßen Trommeleinheit ist, dessen Austausch nicht als Neuherstellung der patentgemäßen Trommeleinheit, sondern als reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten ist. Dies ist zu verneinen.

Für die den Erschöpfungseinwand stützenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (Kühnen, a.a.O., Rn. E.521). Diesen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel um Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgemäßer Gegenstände ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.

Auf Grundlage des Beklagtenvortrages lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgemäßen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist.

a)
Ob es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, mit der während der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 167).

Auf eine tatsächliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. Es existieren keine unmittelbaren Abnehmer nur der zu betrachtenden Trommeleinheiten selbst, da die Trommeleinheiten kein tatsächlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind.

Selbst wenn man die Abnehmer der angegriffenen Kartuschen als Abnehmer der darin enthaltenen Trommeleinheiten ansieht, besteht bei diesen keine Verkehrsauffassung zu den Trommeleinheiten, da es sich um einen für diese nicht unmittelbar sichtbaren, integralen Bestandteil der Kartusche handelt. Die Verkehrsauffassung der Abnehmer zur Prozesskartusche lässt sich auch nicht unbesehen auf die Trommeleinheit übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 170).

Damit kann keine sinnvolle konkrete Abwägung anhand der berechtigten Interessen der Abnehmer erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine repräsentative Befragung von Abnehmern, selbst wenn diese – anders als im vorliegenden Fall – existieren, auch nur im Einzelfall dann sinnvoll sein kann, wenn objektive Kriterien kein eindeutiges Ergebnis herbeiführen (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn. E.553). Bereits anhand objektiver Kriterien lässt sich hier ersehen, dass der Austausch der Trommel eine Neuherstellung der patentgeschützten Trommeleinheit darstellt.

Eine Befragung von Abnehmern kann aber ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn die befragten Abnehmer eine Kaufentscheidung treffen, einen Kaufpreis entrichten und deswegen auch bestimmte, berechtigte Erwartungen an den gekauften Gegenstand haben, was dessen Nutzungs- und Reparaturmöglichkeiten angeht. Solche Erwartungen können aber nicht dadurch nachgebildet werden, indem man mangels tatsächlicher Abnehmer auf hypothetische Abnehmer oder Abnehmer der nächstgrößeren Einheit abstellt, deren Erwartungen sich zwangsläufig strukturell von denen tatsächlicher Abnehmer unterscheiden.

Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen und die hierfür erforderlichen Einzelteile beziehen, befragt werden. Damit würde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschleißteil der Trommeleinheit ist. Die Wiederaufbereiter zu befragen, ob diese ihr Geschäftsmodell als patentrechtlich zulässig einordnen, kann für die Abgrenzung zwischen verbotener Neuherstellung und erlaubter Erhaltung alleine kaum vernünftige Ergebnisse liefern. Dass die Wiederaufbereiter existieren, ändert nichts daran, dass sie weder die Abnehmer der Trommeleinheiten sind noch mit solchen gleichgesetzt werden können.

b)
Die Feststellung, dass sich bei Entfernung der Trommel die Trommeleinheit als Ganzes erledigt, folgt zunächst aus den technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften der ausgetauschten Bildtrommel (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 174 ff.).

Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile für die Erfindung wesentlich sind oder ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung in der Trommel wiederspiegeln. Denn auf die patentgemäßen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte relevant.

Die Beklagten haben in dieser Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Der Umstand alleine, dass das Kupplungselement eine längere Lebensdauer als die Trommel besitzt, bildet hierfür keine tragfähige Begründung.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegenüber der für den Druckvorgang essentiellen Trommel. Die Bildtrommel ist für den Druckvorgang zwingend notwendig, indem sie die Funktion hat, den Toner auf ein Aufzeichnungsmedium zu übertragen. Wenn sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel verbraucht hat, ist diese Funktion vollständig aufgehoben. Da die Bildtrommel nicht mehr zum Drucken verwendet werden kann, kommt der Trommeleinheit in diesem Zustand keine technische oder wirtschaftliche Bedeutung mehr zu (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 176).

Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist damit nicht hinreichend vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.

c)
Bei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsmaßnahme vorliegt, sind die Wertverhältnisse zwischen den ursprünglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 181; Kühnen, a.a.O., Rn. 553). Denn wenn das ausgetauschte Teil den überwiegenden Wert der patentgemäßen Vorrichtung verkörpert und der restliche, unverändert fortbestehende Teil einen demgegenüber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles dafür, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgemäße Gegenstand insgesamt erledigt hat.

Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Klägerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt.

(1)
Den Vortrag der Klägerin, die Trommel mache 70 % – 80 % des Wertes der Trommeleinheit aus, haben die darlegungsbelasteten Beklagten nicht hinreichend wiederlegt – zumindest nicht in Bezug auf die hier streitgegenständliche Ausführungsform.

Soweit die Beklagten vortragen, eine patentfreie Trommeleinheit sei am Markt von dem Unternehmen „E“ für über EUR 3,00 (USD 3,50) erhältlich, lässt sich hieraus nichts schließen. Rückschlüsse auf das Wertverhältnis zwischen Trommel und der sonstigen Trommeleinheit können hieraus nicht gezogen werden, da es sich eben nicht um die patentgemäße Trommeleinheit handelt, sondern um eine Umgehungslösung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass hier deshalb ein gegenüber der patentgeschützten Lösung höherer Preis zu zahlen ist, da der hierin verbaute, alternative Kupplungsmechanismus teurer ist. Weiterhin ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass hierin die von den Beklagten angeführte Trommel für einen Preis von EUR 0,70 eingebaut ist.

Auch soweit die Beklagten behaupten, eine Trommel sei ihrer Tochtergesellschaft bereits für EUR 0,70 angeboten worden, ist der Vortrag nicht ausreichend. Die Beklagten tragen nicht vor, dass sie tatsächlich Trommeln zu diesem Preis beziehen. Die Beklagten hätten ohne Weiteres vortragen können, zu welchem Preis sie die Trommeln beziehen, die sie im Rahmen der Wiederaufarbeitung in die angegriffenen Kartuschen einsetzen. Dies haben sie unterlassen. Insofern bleibt offen, ob für den behaupteten Preis von EUR 0,70 Trommeln erworben werden können, die qualitativ den Trommeln entsprechen, die in den von der Klägerin hergestellten D-Prozesskartuschen enthalten sind. Hiergegen mag schon sprechen, dass in den Parallelverfahren vor der Kammer (unstreitig) jeweils Preise von mindestens EUR 1,50 (bis zu EUR 2,20) für die verwendete Trommel vorgetragen worden sind.

Darüber hinaus hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der Materialwert des Kupplungselements zwischen EUR 0,12 und EUR 0,22 liegt. Wenngleich dies nicht zwingend dem Wert oder gar einem Marktpreis entspricht, zeigt sich, dass selbst unter Annahme eines Trommelpreises von EUR 0,70 der Großteil des Werts der Trommeleinheit verbraucht ist, wenn die Trommel entfernt wird.

(2)
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 – Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 – Nespressokapseln). Bei dem Austausch beispielsweise einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich nämlich nicht ein Großteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entfällt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Großteil des Wertes der Trommeleinheit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 – I-15 U 49/15 – Rn. 183 bei Juris).

d)
Durch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identität der Trommeleinheit als patentgeschützter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleiben von der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und der Flansch übrig. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegenüber der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden. Dies spiegelt sich auch schon in den Größenverhältnissen wieder, da von der Vorrichtung Trommeleinheit bei Entfernung der Trommel nur ein kleiner Teil übrig bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 184).

e)
Auch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsmaßnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die Klägerin hat vorgetragen, der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel entspreche mindestens dem Aufwand, der für den Auf- und Einbau einer neuen Trommeleinheit benötigt wird. Die für den Erschöpfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben dies nicht hinreichend widerlegt. Es spricht gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen ähnlichen Aufwand erfordert wie eine vollständige Neuherstellung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 178 ff.).

f)
Schließlich ist indiziell zu berücksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist, wobei auch die Beklagten davon ausgehen, dass nur 50 % der D-Kartuschen wiederaufbereitet werden), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen oder unentgeltlich an die D-Hersteller zur stofflichen Verwertung zurückgegeben wird. Zwar ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht für die Trommeleinheit ohne Trommel (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 186 ff.).

g)
Dagegen haben § 4 ElektroG oder andere gesetzliche Vorgaben oder die Existenz einer DIN-Norm für die Wiederaufbereitung von Kartuschen für die Frage, ob eine Neuherstellung oder eine reguläre Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Trommeleinheit vorliegt, keine entscheidende Relevanz (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 197 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine bestimmte Verkehrsauffassung hinsichtlich der Trommeleinheit geprägt wird.

4.
Da der Erschöpfungseinwand bereits aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten hinreichend nachgewiesen haben, dass die wiederaufbereiteten Kartuschen sämtlich ursprünglich im EWR auf den Markt gebracht worden sind. Dahingestellt bleiben kann auch die Frage, ob die Identität bei der angegriffenen Kartuschen erhalten bleibt oder diese aus den Bauteilen von verschiedenen in Verkehr gebrachten Kartuschen zusammengesetzt werden, was einer Erschöpfung bereits entgegen stände (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rn. 213 ff.).
IV.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG das Klagepatent verletzt. Die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) sind unstreitig.

1.
Auch die Beklagte zu 1) hat gegen die Patentrechte der Klägerin verstoßen. Dem steht nicht entgegen, dass sie eine Holding-Gesellschaft ist. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für Internetseiten, auf denen angegriffene Ausführungsformen gezeigt werden (vgl. Anlagen K14, K15). Dies stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor). Ein Mittel zur Nachfrageförderung ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Der erforderliche Inlandsbezug des Angebots ist ebenfalls gegeben – die angegriffenen Kartuschen werden von der inländischen Beklagten zu 1) auf einer deutschsprachigen Internetseite mit .de-Domain beworben.

2.
Der Beklagte zu 3) haftet als Vorstand der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz.

a)
Eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Geschäftsführers folgt in diesen Fällen nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der – von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen – tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 – Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. – Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu überprüfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. – Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 – Glasfasern II). Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 – Glasfasern II).

b)
Es besteht kein Anlass für die Kammer, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die von dem Beklagten zu 3) angeführten Entscheidungen des I. und des VII. Zivilsenats des BGH sind hier nicht anwendbar, da diese gerade keine technischen Schutzrechte betreffen. Es besteht daher auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des X. Zivilsenats. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters begründet sich – wie soeben dargestellt – gerade aus dem speziellen Risiko der Verletzung technischer Schutzrechte, was nicht mit der Situation im Wettbewerbs- oder Urheberrecht gleichgesetzt werden kann.

Die oben dargestellten Grundsätze entsprechen auch jahrzehntelanger, vom für das Patentrecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14 – S. 25) und der erkennenden Kammer, an der diese nach erneuter Überprüfung uneingeschränkt festhält.

c)
Der Beklagte zu 3) hat nicht hinreichend dargelegt, dass er seiner Pflicht zur Prüfung von Schutzrechten ausreichend nachgekommen ist. Hierzu müsste er als gesetzlicher Vertreter der verletzenden Gesellschaften ihm Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Dabei hätte er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 120 – Glasfasern II). Hierzu fehlt jeder Vortrag.

d)
Im Übrigen dürfte sich auch bei strengeren Haftungsmaßstäben eine Haftung des Beklagten zu 3) ergeben (worauf es aber letztlich nicht ankommt). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind auf einem Gebiet schwerpunktmäßig tätig, bei dem die Verletzung technischer Schutzrechte im besonderen Maße droht und daher umso genauer zu prüfen ist. Dem war sich der Beklagte zu 3) auch bewusst, denn nach seinem Vortrag ging er davon aus, dass die Patentrechte an den angegriffenen Kartuschen erschöpft sind. Dies belegt, dass ihm eine mögliche Patentverletzung bewusst war, er diese jedoch nur rechtsirrig nicht angenommen hat. Ein solcher Rechtsirrtum führt aber nicht aus der Haftung heraus.
V.
Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten zu 1) und zu 2) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Wie oben dargelegt, haftet der Beklagte zu 3) als Vorstand der Beklagten zu 1) sowie als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Für die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

4.
Gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) steht der Klägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Einzelfall im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) weiterhin einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG gegeben ist.

6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach §§ 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.
VI.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 27.03.2017 bzw. vom 28.03.2017 fanden bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO. Hinsichtlich des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) und zu 2) gilt dies bereits deshalb, da der Schriftsatz schon nach seinem Einleitungssatz nur eine zusammenfassende Wiederholung des bisherigen Vortrages der Beklagten enthält.
VII.
Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.