4a O 67/10 – Unterlassung von Behauptungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1414

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 4a O 67/10

I. Die Antragsgegner werden verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten,

1. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin „benützt auch nicht ‚komplett andere‘ Verschlüsse als die Antragsgegner, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate“, und/oder

2. das äußere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder

3. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder

4. es bestünden gemäß §§ 11, 12a, 24 GebrMG Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin und/oder durchsetzbare Auskunftsansprüche gegenüber jedem Dritten, und/oder

5. die Antragsgegner werden „auch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen“, wenn dies auf die Äußerung bezogen ist, sie – die Antragsgegner – seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.

III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 31.03.2010 zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 36 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zu 1) 32 % und tragen die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils 16 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist für die Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch.

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 008 XXX U1, das einen Verschluss zur nicht lösbaren Verbindung zweier Enden eines Bandes zum Gegenstand hat. Diese Verschlüsse werden üblicherweise für Kontrollarmbänder oder Wristbands verwendet, die am Handgelenk getragen werden, um die Berechtigung von Personen während einer Großveranstaltung oder in bestimmten Räumlichkeiten wie Hotels dokumentieren und kontrollieren zu können.

Die Antragsgegnerin zu 1) führte im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 Verhandlungen mit der A AG (Zürich/Schweiz), einem von der FIFA beauftragten Unternehmen, über die Lieferung von Kontrollarmbändern. An den Verhandlungen waren die Antragsgegner zu 2) und 3) beteiligt. In diesem Zusammenhang sandten sie an Mitarbeiter der A AG verschiedene Muster und nahmen wiederholt Anpassungen vor. Die A AG erklärte in Telefonaten am 30.11.2009 und am 08.02.2010, dass sie mit dem Verschlusssystem der Antragsgegnerin zu 1) arbeiten wolle. Zu einer Beauftragung kam es jedoch nicht. Auf die Mitteilung der A AG, sie habe sich hinsichtlich des Lieferanten noch nicht entschieden, sandte die Antragsgegnerin zu 1) mit Email vom 12.02.2010 die Kopie ihrer Gebrauchsmusterurkunde. Daraufhin teilte die A AG mit, dass es mit einer Zusammenarbeit nicht klappen werde. In der Antwort-Email vom 16.03.2010 erklärte die Antragsgegnerin, sie habe in China um „Custom Protection“ nachgesucht und teilte mit: „Sollte ein chinesischer Produzent versuchen, unser utility patent zu unterlaufen und zu exportieren, wird der Export beim Zoll gestoppt, Ihr zweifellos europäischer Auftragnehmer/Zwischenhändler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern.“ Am Ende der Email bat sie dringend um Übersendung eines Musters des Lieferanten der A AG.

In einer weiteren Email an die A AG vom 17.02.2010 teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit, ihr sei eine Fabrik in China bekannt, die die Verschlüsse der Antragsgegnerin zu 1) kopieren. Weiter heißt es: „Umso mehr erstaunt es uns, dass die FIFA in Verbindung mit Produktpiraterie gebracht werden will. Wir (…) werden – wenn Sie Ihre Vogel-Strauß-Politik fortsetzen – auch die Presse entsprechend davon in Kenntnis setzen.“ Auf die beiden Emails, die als Anlage ASt 5 vorgelegt worden sind, wird wegen der Einzelheiten ihres Inhalts Bezug genommen.

Am 18.02.2010 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1). Sie erklärte, sie gehe davon aus, dass sie der Auftraggeber der Antragsgegnerin zu 1) sein werde und bat um Lieferung von Verschlüssen im März 2010. Der Bitte der Antragsgegnerin zu 1), ein Musterband zu liefern, um gegebenenfalls die Verschlüsse anpassen zu können, kam die Antragstellerin nicht nach. Auf Bitte der Antragstellerin sandte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin Muster ihres Verschlusssystems und wies auf ihre Schutzrechte hin. Gleichwohl kam es nicht zu einer Beauftragung der Antragsgegnerin zu 1), bis die Antragstellerin mit Email vom 03.03.2010 mitteilte, dass sie sich für einen anderen Verschluss entschieden habe.

Daraufhin sandten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner der A AG ein Schreiben, in dem sie ihr die Verletzung ihres Gebrauchsmusters vorwarfen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage ASt 3 Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, verschiedene Äußerungen im Schreiben vom 05.03.2010 und in den Emails vom 16. und 17.02.2010 seien wettbewerbswidrig. Zudem handele es sich bei dem Schreiben vom 05.03.2010 um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Tatsächlich sei den Antragsgegnern der ausgewählte Verschluss nicht bekannt. Das Gebrauchsmuster werde nicht verletzt, weil der Verschluss einteilig statt zweiteilig ausgeführt werde.

Die Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung zunächst die Anträge in der Fassung der Antragsschrift vom 31.03.2010 (Blatt 2 der Akte) gestellt, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dem Hinweis der Kammer, dass ein Teil der Anträge über den Kern der getätigten Aussagen hinausgehe, hat die Antragstellerin die Anträge angepasst.

Sie beantragt nunmehr,

I. den Antragsgegnern ab sofort zu verbieten, gegenüber Dritten zu behaupten,

1. Produkte der Antragstellerin würden die Schutzrechte DE 20 2006 008 XXX (Gebrauchsmuster) und 518 527 (Europäisches Geschmacksmuster) der Antragsgegner verletzen, und/oder

2. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin „benützt auch nicht ‚komplett andere‘ Verschlüsse als [die Antragsgegner], sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate“, und/oder

3. das äußere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder

4. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder

5. es bestünden Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin, indem mit Bezug auf diese Produkte auf die Ansprüche gemäß §§ 11, 12a, 24 GebrMG hingewiesen wird, und/oder durchsetzbare Auskunftsansprüche gegenüber jedem Dritten, und/oder

6. sie seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle, wenn dies im Zusammenhang als mögliche Folge des Bezugs von Produkten der Antragstellerin zu verstehen ist, und/oder

7. die Antragsgegner werden „auch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen,“ wenn dies auf die vorgenannte Behauptung bezogen wird, und/oder

8. der Abnehmer müsse befürchten, die Antragstellerin sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern, wenn dies unter Hinweis auf bestimmte Schutzrechte und mit den Worten „Ihr zweifellos europäischer Auftragnehmer/Zwischenhändler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern und Sie fallen im letzten Moment um die Bänder um.“ geschieht;

II. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. werden den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.

Die Antragsgegner haben einer Antragsänderung widersprochen und beantragen,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, ihr Verhalten habe sich im Rahmen der sachgerechten Wahrnehmung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen gehalten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Kunden der Antragstellerin – hier die A – seien weder verunsichert, noch fühlten sie sich verunglimpft. Tatsächlich sei nachher weiter korrespondiert worden. Die Antragsgegner bestreiten, dass die Antragstellerin Auftragnehmer der A sei. Sie sei nicht in der Lage, Kontrollarmbänder oder Verschlüsse herzustellen. Es sei ausgeschlossen, dass sich die von der Antragstellerin angebotenen Verschlüsse technisch von den von ihnen – den Antragsgegnern – vertriebenen Verschlüssen unterscheiden. Daher würden die Verschlüsse vom Gebrauchsmusterschutz erfasst. Weiterhin sind die Antragsgegner der Auffassung, dass die Antragstellerin hinsichtlich Äußerungen zur FIFA nicht aktivlegitimiert sei. Bei der FIFA handele es sich nicht um einen Kunden der Antragstellerin. Zudem seien die Antragsgegner zu 2) und 3) nicht passivlegitimiert, da sie als Organe der Antragsgegnerin zu 1) handelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

A
Die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin vorgenommenen Ergänzungen und Anpassungen der Verfügungsanträge sind zulässig. Die damit verbundenen Einschränkungen und Präzisierungen der Anträge sind gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, jedenfalls aber aufgrund ihrer Sachdienlichkeit gemäß § 263 2. Alt. ZPO zulässig, so dass es einer Zustimmung der Antragsgegner nicht bedarf. Der Streitstoff hat sich durch die teilweise Änderung der Anträge nicht verändert. Die Anpassungen sind vielmehr den gerichtlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung geschuldet, so dass bereits deswegen die Sachdienlichkeit nicht verneint werden kann, will man nicht die dem Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegende Hinweispflicht ad absurdum führen. Dass die entsprechenden Antragsanpassungen erst in der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden sind, liegt in den Eigenheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens begründet.

B
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Anträge zu I. 2. bis I. 5. und I. 7. einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht

I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der im Verfügungsantrag zu I. 2. bis I. 5. und I. 7. genannten Äußerungen aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG.

1.
Mit dem Antrag zu I. 1. greift die Antragstellerin die Äußerung „Die Antragstellerin vertreibe Plagiate.“ an. Eine solche Äußerung haben die Antragsgegner zwar nicht getätigt. Der Antrag hält sich aber noch im Rahmen einer zulässigen Verallgemeinerung, weil der Antrag den Kern des von der Antragstellerin als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens wiedergibt und durch Anfügung der tatsächlichen Äußerung mit der Wendung „indem sie behaupten“ auf den konkreten Äußerungskontext beschränkt wird.

Die Äußerung „Die Antragstellerin vertreibe Plagiate“ stellt sich im Kontext des Schreibens vom 05.03.2010 als unlauter dar und verstößt gegen § 3 UWG. Es handelt sich um einen Fall der Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG.

Es handelt sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Tatsachen sind solche Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Im Gegensatz dazu sind Werturteile durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Allerdings kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen. Beispielsweise sind Vorwürfe wie „betrügerisch“, „illegal“, „korrupt“, „standeswidrig“ oder „Plagiat“ grundsätzlich als Werturteile anzusehen. Von einer Tatsachenbehauptung ist jedoch auszugehen, wenn die Äußerung nicht als Rechts- oder Moralauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 8.16). Ist hingegen eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BGH NJW 2002, 1192, 1193). Maßgebend ist der Gesamtzusammenhang der Äußerung (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 8.16).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Plagiatsvorwurf im Schreiben vom 05.03.2010 stellt sich als Zusammenfassung konkreter Tatsachen, nämlich der äußeren Erscheinung des Verschlusses und seines Funktionsmechanismus, dar. An die konkrete Äußerung („B GmbH benützt auch nicht ‚komplett andere‘ Verschlüsse als unsere Mandantin, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate“) schließt sich im Schreiben vom 05.03.2010 die Erläuterung an, dass „die äußere Erscheinung des Verschlusses fast identisch ist und der geschützte Funktionsmechanismus derselbe ist.“ Die Bezeichnung als Plagiat stellt damit nicht eine Beurteilung der beanstandeten Kontrollarmbänder als rechtswidrig dar, als vielmehr die tatsächliche Behauptung, die Kontrollarmbänder seien mit denen der Antragsgegnerin in ihrem äußeren Erscheinungsbild und Funktionsmechanismus (fast) identisch. Insofern ist der Plagiatsvorwurf dem Wahrheitsbeweis zugänglich, weil konkret auf die von der A AG bezogenen Verschlüsse der Antragstellerin abgestellt wird, die hinsichtlich ihrer äußeren Erscheinung und ihres Funktionsmechanismus ohne weiteres mit den Bändern der Antragsgegner verglichen werden können.

Soweit die Äußerung bezogen auf die Plagiate den Einschub „- vom Schutzumfang gedeckte -“ enthält, ändert dies nichts an der Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung. Denn der Einschub macht lediglich zusätzlich die Auffassung der Antragsgegner deutlich, dass ihre Verschlüsse unter das Gebrauchsmuster fallen. Für den Plagiatsvorwurf bleibt es bei dem Vergleich mit den Verschlüssen der Antragsgegner hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und des Funktionsmechanismus. Die Äußerung weist damit einen substanziierten, näher konkretisierbaren und daher der beweismäßigen Überprüfung zugänglichen Tatsachengehalt auf.

Aus Gründen der Eindeutigkeit hält die Kammer es jedoch für erforderlich klarzustellen, auf welches Schutzrecht sich der in der Äußerung erwähnte „Schutzumfang“ bezieht, weil die Antragsgegnerin zu 1) neben einem Gebrauchsmuster auch Inhaber eines Geschmacksmusters ist und sich das Schreiben vom 05.03.2010 auf letzteres nicht bezieht.

Die gegenüber der A AG geäußerte Behauptung ist geeignet, den Betrieb des Geschäfts der Antragstellerin zu schädigen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin zu 1), da sie ebenfalls Kontrollarmbänder wie die Antragsgegnerin zu 1) anbietet und vertreibt. Die anderweitige Behauptung der Antragsgegner ist nicht erheblich. Denn die Antragsgegner selbst äußern in ihrem Schreiben vom 05.03.2010, dass die A AG Verschlüsse von der Antragstellerin beziehe. Diese hat zudem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie den Auftrag erhalten habe, für die FIFA WM 2010 Kontrollarmbänder zu beschaffen. Für die Eignung, den Betrieb der Antragstellerin zu schädigen, genügt es, wenn die Äußerung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 8.19). Das ist vorliegend der Fall, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eines Plagiatsvorwurfs das angebotene Produkt als nachgemacht ansehen und im Vergleich zu den Produkten der Antragsgegner geringschätzen werden.

Dass die angegriffene Behauptung wahr ist, haben die Antragsgegner nicht bewiesen. Sie haben bis heute kein Muster und keine Abbildung der von der Antragstellerin angebotenen Verschlüsse vorliegen. Die auf das äußere Erscheinungsbild und den Funktionsmechanismus abstellende Behauptung, bei den Produkten der Antragstellerin handele es sich um Plagiate der Verschlüsse der Antragsgegner, beruht vielmehr auf einer bloßen Vermutung. Die Antragsgegner schließen aus dem Umstand, dass die A AG zunächst mit den Verschlüssen der Antragsgegner arbeiten wollte und lediglich die Bänder von der Antragstellerin stammen sollten, dass nun, nachdem die Antragstellerin den Auftrag für die Lieferung der kompletten Kontrollarmbänder einschließlich der Verschlüsse erhielt, die Antragstellerin Verschlüsse verwendet, die mit den bemusterten Verschlüssen der Antragsgegnerin zu 1) identisch sind. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Es ist vielmehr ebenso möglich, dass die A mit der Antragstellerin ein abweichendes Design vereinbarte. Zum Erscheinungsbild und zum Funktionsmechanismus der Verschlüsse ist nichts vorgetragen.

2.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen im Abschnitt 1. ist auch die Äußerung, „das äußere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner“ unlauter und verstößt gegen § 3 UWG, da es sich um einen Fall der Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG handelt.

Ob das äußere Erscheinungsbild zweier Verschlüsse (fast) identisch ist, ist eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Äußerung. Mit der von den Antragsgegnern getätigten Äußerung wird das Erscheinungsbild der von der A AG bei der Antragstellerin bezogenen Verschlüsse als identisch mit dem Erscheinungsbild der Verschlüsse der Antragsgegnerin zu 1) beschrieben. Wie der Plagiatsvorwurf ist auch diese Behauptung geeignet, den Betrieb des Geschäfts der Antragstellerin zu schädigen, weil die angesprochenen Verkehrskreise – unter anderem die A AG – aufgrund eines fast identischen Erscheinungsbildes mit einem geschützten Gegenstand das angebotene Produkt als nachgemacht ansehen und im Vergleich zum ursprünglichen, vorgeblich geschützten Gegenstand geringschätzen werden. Die Antragsgegner haben nicht bewiesen, dass ihre Behauptung wahr ist. Insofern wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt Bezug genommen.

Soweit das mit dem Antrag zu I. 3. beanspruchte Verbot nicht wörtlich mit der Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) im Schreiben vom 05.03.2010 übereinstimmt, ist dies unschädlich. Denn der Kern der Wettbewerbsverletzung ist zutreffend wiedergegeben, nämlich der Vorwurf, die äußere Erscheinung des Verschlusses [der Antragstellerin] sei [mit dem der Antragsgegnerin zu 1)] fast identisch.

3.
Die vorstehenden Erwägungen zum Erscheinungsbild der Kontrollarmbänder gelten auch für die Behauptung, „der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner.“ Auch bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu schädigen. Mangels Kenntnis von dem von der Antragstellerin vertriebenen Produkt können die Antragsgegner auch nicht beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Vielmehr hat die Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.03.2010 glaubhaft versichert, dass der von ihr angebotene Verschluss aus einem einzigen aus Plastik gefertigten Teil bestehe und anders als nach der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters der Antragsgegnerin zu 1) nicht aus verschiedenen Teilen zusammengesteckt werde. Dann aber sind die Funktionsmechanismen der Verschlüsse der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin zu 1) andererseits gerade nicht identisch.

4.
Mit dem Antrag zu I. 5. beansprucht die Antragstellerin das Verbot von zwei Aussagen, nämlich „es bestünden Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin“ und „es bestünden durchsetzbare Auskunftsansprüche gegenüber jedem Dritten.“ Die erste der beiden Aussagen wurde in dieser Form nicht getätigt, gleichwohl handelt es sich um eine zulässige Verallgemeinerung der im Schreiben vom 05.03.2010 enthaltenen Äußerung „Wir erlauben uns den Hinweis, dass gemäß §§ 11, 12a, 24 GebrMG der Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassung verlangen kann.“ Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zu 1) auf bestehende Unterlassungsansprüche hinweist, weil die A durch den Bezug von Verschlüssen der Antragstellerin gegen das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin zu 1) verstoße. Die Antragsgegnerin zu 1) erklärt in dem Schreiben, dass sie Inhaber eines Gebrauchsmusters sei und die A AG von der Antragstellerin Verschlüsse beziehe, bei denen es sich um – die Schutzrechte der Antragsgegnerin zu 1) beziehungsweise vom Schutzumfang gedeckte – Plagiate handele. Der Hinweis auf Unterlassungsansprüche im Schreiben vom 05.03.2010 erweckt daher den Eindruck, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bezogenen Verschlüsse Unterlassungsansprüche aus §§ 11, 12, 24a GebrMG bestehen. Die Einschränkung auf das Gebrauchsmusterrecht wird durch den ergänzenden Zusatz im Antrag deutlich, der damit nicht über den Kern des als wettbewerbswidrig angegriffenen Verhaltens hinausgeht.

Die beiden mit dem Verfügungsantrag zu I. 5. angegriffenen Aussagen sind unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 8 UWG.

Bei den beiden Aussagen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Zwar weist die Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) in dem Schreiben vom 05.03.2010 wertende Elemente auf, weil mit ihnen auch die Rechtsansicht verbunden ist, Inhaber rechtlicher Ansprüche zu sein. Auch der Umstand, dass sich die Frage, ob der Antragsgegnerin zu 1) Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zustehen, gerichtlich überprüfbar ist, macht die Aussage noch nicht zu einer Tatsachenbehauptung. In ihrem Kern stellt sich die Äußerung jedoch als Tatsachenbehauptung dar. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich trotz der wertenden Elemente der Äußerung aus den sonstigen Angaben ergibt, aus welchen tatsächlichen Gründen die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche hergeleitet werden (vgl. Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 8.13). So liegt der Fall hier. Denn die angegriffene Äußerung stützt sich auf die in den Absätzen des Schreibens vom 05.03.2010 zuvor behauptete Identität des äußeren Erscheinungsbildes und des Funktionsmechanismus der Verschlüsse der Antragstellerin und der Antragsgegner und auf den Bezug der Verschlüsse durch die A AG. Damit ruft die Äußerung konkrete, in eine Wertung eingekleidete tatsächliche Vorgänge hervor, die einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind.

Die mit dem Antrag zu I. 5. angegriffenen Behauptungen sind geeignet, den Betrieb des Geschäfts der Antragstellerin zu schädigen. Nachteile für die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin kann die Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) bereits deshalb mit sich bringen, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Gefahr, sich durch den Bezug der Verschlüsse der Antragstellerin Unterlassungs- und Auskunftsansprüche auszusetzen, vom Erwerb solcher Verschlüsse Abstand nehmen könnten.

Ob die Antragsgegnerin zu 1) tatsächlich als Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassungs- und Auskunftsansprüche bezüglich der von der Antragstellerin angebotenen Produkte hat, haben die Antragsgegner nicht bewiesen. Ohne die Kenntnis der von der Antragstellerin vertriebenen Verschlüsse kann nicht beurteilt werden, ob entsprechende gebrauchsmusterrechtliche Ansprüche entstanden sind.

Die im Vergleich zum Verfügungsantrag vorgenommenen Änderungen im Tenor erfolgen lediglich aus Gründen besserer Lesbarkeit.

5.
Die mit dem Antrag zu I. 7. beanstandete Äußerung „Wir [die Antragsgegner] werden (…) auch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen“ ist unlauter gemäß § 4 Nr. 10 UWG, da die Antragsgegner dadurch die Antragstellerin gezielt behindern.

Eine Äußerung ist behindernd, wenn sie geeignet ist, die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers wie beispielsweise den Absatz zu beeinträchtigen. Als „gezielt“ ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Dies bedarf einer umfassenden Würdigung des konkreten Falles. Dabei sind insbesondere Anlass, Zweck, Inhalt, Bedeutung und Wirkung der Maßnahme zu berücksichtigen (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 10.6 ff).

Im vorliegenden Fall hatten die Antragsgegner von der A AG bereits die Mitteilung erhalten, dass es mit einer Zusammenarbeit nicht klappen werde (vgl. Anlage ASt 5). Die Antragsgegner konnten daher zu Recht davon ausgehen, dass den Auftrag für die Lieferung von Verschlüssen und Kontrollarmbändern ein anderes Unternehmen – hier die Antragstellerin – erhalten werde. In diesen Zusammenhang ist die Email vom 17.02.2010 einzuordnen, mit der die Antragsgegner ihr Erstaunen ausdrückten, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle, und ankündigten, neben der österreichischen Botschaft auch die Presse zu informieren. Anders als die erste Äußerung, die auch Gegenstand des Antrags zu I. 6. ist, stellt die mit dem Antrag zu I. 7. angegriffene Äußerung jedoch eine gezielte Behinderung der Antragstellerin dar.

Während der Hinweis auf eine mögliche Verbindung zur Produktpiraterie als Werturteil einzuordnen ist, mit dem die Antragsgegner in zulässiger Weise einem gegebenenfalls vorhandenen Informationsinteresse der A AG in pointierter Art und Weise gerecht wurden, geht die Androhung, die Presse über eine Verbindung der FIFA zur Produktpiraterie zu informieren, über die bloße Information hinaus. Vielmehr wird mit der angegriffenen Äußerung auf die Entscheidung der A AG für oder gegen einen bestimmten Lieferanten in unzulässiger Weise Druck ausgeübt. Indem die Antragsgegner ankündigen, im Falle eines bestimmten Verhaltens quasi für „schlechte Presse“ zu sorgen, wird die Wahl der A AG für einen bestimmten Lieferanten nicht mehr allein nach wettbewerblichen Parametern, sondern durch die öffentliche Meinung beeinflusst. Mit ihrer Äußerung versuchten die Antragsgegner daher massiv in die Lieferbeziehung der A AG mit der Antragstellerin einzudringen. In Erwartung negativer Schlagzeilen in der Form einer Verbindung der FIFA zu Produktpiraterie bestand die Möglichkeit, dass die A von einer Beauftragung der Antragstellerin Abstand nimmt. Die Äußerung ist insofern geeignet und von den Antragsgegner auch darauf angelegt, den Absatz der Antragstellerin zu beeinträchtigen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Öffentlichkeit an bestimmten Geschäftsvorgängen durchaus ein berechtigtes Informationsinteresse hat. Das soll hier auch nicht Frage gestellt werden. Aber die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt der Email vom 17.02.2010 und auch jetzt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bezug der Verschlüsse durch die A AG in irgendeiner Weise schutzrechtsverletzend ist. Die Androhung, die Presse zu informieren, erfolgte insofern ohne tatsächliche Grundlage und stellt sich bereits aus diesem Grund als unangemessen dar.

II.
Die Antragsgegner sind Schuldner des geltend gemachten Anspruchs. Die Antragsgegnerin zu 1) haftet für die Äußerungen im Schreiben vom 05.03.2010 bereits deswegen, weil sie – vertreten durch ihre Geschäftsführer – ihre Verfahrensbevollmächtigten mit der Abfassung des Schreibens vom 05.03.2010 beauftragte und dadurch die Wettbewerbsverletzung beging. Ebenso sind die Antragsgegner zu 2) und 3) verpflichtet, weil sie die durch das Schreiben vom 05.03.2010 drohende Rechtsverletzung kannten und gleichwohl nicht verhinderten. Üblicherweise wird der Inhalt eines solchen Schreibens zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten besprochen und erst nach Freigabe durch den Mandanten versandt. Da nicht vorgetragen ist, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) betriebsintern eine Aufgabenverteilung vorgenommen haben, durch die einer der Antragsgegner nicht für die Rechtsverfolgung durch die Verfahrensbevollmächtigten zuständig ist, haften beide Antragsgegner mit der Antragsgegnerin zu 1). Sämtliche Antragsgegner haften auch für die Äußerungen in der Email-Korrespondenz mit der A AG. Diese Korrespondenz wurde im Namen der Antragsgegnerin zu 1) als potentieller Auftragnehmerin der A AG geführt. Entsprechend muss sich die Antragsgegnerin zu 1) das Verhalten ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen. Die als Anlage ASt 5 vorgelegte Email-Korrespondenz wurde zudem sowohl vom Antragsgegner zu 2), als auch vom Antragsgegner zu 3) geführt, die daher aufgrund mangelnder Unterbindung dieser Wettbewerbsverletzungen mit der Antragsgegnerin zu 1) gemeinsam haften.

III.
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

C
Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Antrag zu I. 1., I. 6. und I. 8. genannten Äußerungen besteht hingegen nicht.

I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung der getätigten Äußerungen aus §§ 823 ff, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Form einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten ernstlich und endgültig (in der Regel durch Androhung gerichtlicher Schritte) zur Unterlassung aufgefordert wird. Eine Schutzrechtsverwarnung ist dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Ansprüche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden können. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 UWG Rn 10.169 f). Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen den Abnehmer eines Mitbewerbers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Mitbewerbers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da seine Kundenbeziehungen schwerwiegend beeinträchtigt werden, und löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verwarnenden aus. (BGH GSZ GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2005, 432 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9-14 PatG Rn 16; Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 UWG Rn 10.175).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Schutzrechtsverwarnung. Die A AG als Abnehmerin der Antragstellerin wurde nicht ernsthaft zur Unterlassung aufgefordert. Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin zu 1) vom 05.03.2010 enthält eine solche Aufforderung nicht. In dem Schreiben wird zunächst erklärt, dass die Antragsgegnerin zu 1) nachweisen könne, dass die A AG das Gebrauchsmuster DE 20 2006 008 XXX.9, das näher dargestellt wird, verletze. Weiterhin setzt sich die Antragsgegnerin in dem Schreiben damit auseinander, dass die A AG schutzrechtsverletzende Produkte der Antragstellerin beziehe. Danach erlaubt sich die Antragsgegnerin zu 1) in dem Schreiben lediglich „den Hinweis, dass (…) der Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassung verlangen kann“ (Schreiben vom 05.03.2010, Anlage ASt 3). Daraus geht aber nicht hervor, dass die Antragsgegnerin den weiteren Vertrieb der von der Antragsgegnerin bezogenen Produkte unterlassen soll. Vielmehr erfährt der Adressat des Schreibens aus dem letzten Absatz, dass die Antragsgegnerin zu 1) überhaupt nicht beurteilen kann, ob eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt, weil sie vorschlägt, zur Vereinfachung der Angelegenheit zunächst eine Abbildung und einen Original-Verschluss der bezogenen Armbänder zuzusenden. Damit befand sich die Antragsgegnerin zu 1) lediglich in der Klärungsphase. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass nunmehr Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) in Zukunft durchgesetzt werden sollen.

Gleiches gilt für die Emails vom 16. und 17.02.2010. In keiner der beiden Emails wird die A AG zur Unterlassung aufgefordert. Es wird lediglich wiederholt angedroht, den Export der Ware aus Fernost zu unterbinden, so dass der Auftragnehmer der A AG keine Ware liefern könne. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu 3) mitgeteilt, die österreichische Botschaft informiert zu haben und unter Umständen die Presse einzuschalten. Dieser Druck wurde aber nur ausgeübt, um – ähnlich wie im Schreiben vom 05.03.2010 – ein Muster oder Abbildungen des Verschlusses von der A AG zu erhalten (vgl. Email vom 16.02.2010). Eine Aufforderung zur Unterlassung war damit nicht verbunden.

II.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG.

1.
Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern nicht verlangen, dass diese die Aussage, Produkte der Antragstellerin würden die Schutzrechte DE 20 2006 008 XXX (Gebrauchsmuster) und 518 527 (Europäisches Geschmacksmuster) der Antragsgegner verletzen, unterlassen. Dafür fehlt es sowohl an der Wiederholungsgefahr, als auch an der (Erst-)Begehungsgefahr, denn eine solche Aussage haben die Antragsgegner nicht getätigt.

Der Unterlassungsanspruch setzt eine „konkrete Verletzungshandlung“ voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden die „konkrete Verletzungsform“. Auf sie kommt es bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens an (vgl BGH GRUR 1984, 593, 594 – adidas-Sportartikel). Dementsprechend muss der Klageantrag, sofern er sich nicht in zulässiger Weise auf ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist, beschränkt (BGH GRUR 2001, 453, 454 – TCM-Zentrum), möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114, 115 – VUS). Allerdings besteht die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im „Kern“ oder „Wesen“ der konkreten Verletzungshandlung entsprechen. Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (ständige Rspr; vgl. die Nachweise in Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 12 Rn 2.44).

Die Antragstellerin hat mit ihrem Antragsschriftsatz verschiedene Aussagen im Schreiben vom 05.03.2010 beanstandet. Diese Aussagen werden im Antrag zu I. 1. aber nicht – auch nicht im Kern – wiedergegeben. Denn mit diesem Antrag verlangt die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Behauptung zu verbieten, Produkte der Antragstellerin würden das Gebrauchsmuster und das Europäische Geschmacksmuster der Antragsgegner verletzen. Von einem Geschmacksmuster ist in dem gesamten Schreiben vom 05.03.2010 jedoch keine Rede. Was das Gebrauchsmuster angeht, enthält das Schreiben vom 05.03.2010 lediglich den Vorwurf, dass die A AG die Schutzrechte der Antragsgegnerin zu 1) verletze, nicht aber die Antragstellerin. Dies wird vor allem aus der Äußerung „Unsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen“ deutlich. Gleiches gilt für die Äußerung „Danach beziehen Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzende Plagiate, unter anderem von der Firma B GmbH.“ Diese Aussage bezieht sich nur auf die Herkunft der Verschlüsse, enthält aber nicht die Behauptung, die Antragstellerin selbst verletze das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin zu 1). Dies kann auch nicht der Äußerung „B GmbH benützt (…) vom Schutzumfang gedeckte Plagiate, (…)“ entnommen werden. Zu Recht hat die Antragstellerin diese Aussage vielmehr zum Gegenstand des Antrags zu I. 2. gemacht.

2.
Mit dem Antrag zu I. 6. beansprucht die Antragstellerin das Verbot der Äußerung „Sie seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.“

Diese Äußerung ist nicht unlauter im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG, da es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelt. Der Antragsgegner zu 3) führt in der Email aus, es sei ihnen bekannt, dass es in China eine Fabrik gebe, die ihre – der Antragsgegnerin zu 1) – Verschlüsse geringfügig adaptiert kopiere und die Bänder in Europa und den USA widerrechtlich feilbiete. Sie – die Antragsgegner – seien gerade dabei, diese Fabrik mit Hilfe der chinesischen Behörden zu schließen. Mit der konkret beanstandeten Äußerung drücken die Antragsgegner daher ihre Auffassung aus, dass es sich bei der chinesischen Produktion von Verschlüssen um Produktpiraterie handele und sie die FIFA eigentlich nicht so einschätzen („es erstaunt“), dass sie damit in Verbindung gebracht werden wolle. Es handelt sich um die Äußerung einer Meinung, wie die Antragsgegner das Verhalten der FIFA beurteilen.

Die mit dem Antrag zu I. 6. beanstandete Äußerung ist auch nicht unlauter im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG, da mit ihr keine Herabsetzung von Mitbewerbern verbunden ist, die außerhalb des geschützten Bereichs der Meinungsfreiheit zu verorten ist.
Eine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise. Sie kann sowohl durch wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfolgen. Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils ohne sachliche Grundlage (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 7.14). Bei der Beurteilung eines Werturteils ist jedoch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und das Aufklärungsinteresse des Adressaten beziehungsweise der Öffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Äußerung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt (Hefermehl/Köhler, UWG 28. Aufl.: § 4 Rn 7.18 m.w.N.)

Mit dem einschränkenden Zusatz zum Antrag „wenn dies im Zusammenhang als mögliche Folge des Bezugs von Produkten der Antragstellerin zu verstehen ist“ hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass eine mit der Äußerung verbundene Verunglimpfung oder Herabsetzung lediglich in Bezug auf die Antragstellerin selbst oder die von ihr vertriebenen Produkte in Betracht kommt. Für alles andere – wie beispielsweise für eine Verunglimpfung der FIFA – dürfte es auch schon an der Aktivlegitimation der Antragstellerin fehlen. Soweit aber eine Herabsetzung hinsichtlich der Antragstellerin beziehungsweise ihrer Produkte in Frage steht, ist zu berücksichtigen, dass in der Email nicht konkret von der Antragstellerin die Rede ist und noch weniger von den Produkten der Antragstellerin. Zwar lässt sich aus der gesamten über Wochen geführten Email-Korrespondenz entnehmen, dass Anlass der von den Antragsgegnern getätigten Äußerungen die (vermutete) Lieferung von Verschlüssen der Antragstellerin an die A AG ist. Dieser Zusammenhang ist aber in der konkreten Email vom 17.02.2010 nur schwach ausgeprägt, weil der Vorwurf der Produktpiraterie in erster Linie die chinesische Fabrik trifft. Die Äußerung „es erstaunt uns, dass die FIFA in Verbindung mit Produktpiraterie gebracht werden will“ stellt sich vor diesem Hintergrund als pointierte Formulierung einer Meinungsäußerung im Wettbewerb um eine Auftragserteilung dar. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin in zulässiger Weise die Frage aufgeworfen, ob die A AG als ein mit der FIFA verbundenes Unternehmen mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden möchte. Dass bei einem potentiellen Vertragspartner – hier der A AG – in dieser Hinsicht durchaus ein entsprechendes Informationsinteresse bestehen dürfte, wird auch die Antragstellerin nicht bestreiten können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung auch nicht gegenüber einer beliebigen Öffentlichkeit mit einer Vielzahl potentieller Adressaten getätigt wurde, sondern im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit dem Verhandlungspartner. Soweit vor diesem Hintergrund überhaupt noch ein Rest an Beeinträchtigung der Antragstellerin verbleibt, ist dieser aufgrund der Meinungsfreiheit der Antragsgegner von ihr hinzunehmen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind auch die Tatbestände der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG und einer unlauteren vergleichenden Werbung gemäß § 6 UWG zu verneinen.

3.
Das mit dem Antrag zu I. 8. beanspruchte Verbot geht über den Kern der tatsächlich getätigten Aussage hinaus. Mit dem Antrag macht die Antragstellerin das Verbot der Aussage „der Abnehmer“ – also die A AG – „müsse befürchten, die Antragstellerin sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern“ geltend. In der Email vom 16.02.2010 weist der Antragsgegner zu 2) hingegen zunächst auf konkrete Gebrauchsmuster und Schutzrechte im In- und Ausland hin. Weiter erklärt er: „sollte ein chinesischer Produzent versuchen, unser utility patent zu unterlaufen und zu exportieren, wird der Export beim Zoll gestoppt; Ihr zweifellos europäischer Auftragnehmer/Zwischenhändler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern (…).“ Während mit dieser Aussage Lieferschwierigkeiten mit einem Ausfuhrverbot wegen einer Schutzrechtsverletzung begründet werden, soll nach dem Antrag zu I. 8. eine Aussage verboten werden, nach der die Antragstellerin allgemein wegen des chinesischen Zolls nicht liefern könne. Diese Verallgemeinerung geht über das Wesen der eigentlichen Aussage hinaus. Der Verbotsantrag wird auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzungen auf den Kern der Aussage eingeschränkt, weil die in der Email konkret benannten Schutzrechte und die vom chinesischen Zoll zu erwartenden Maßnahmen nicht genannt werden.

D
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird, bedarf es einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die hier aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO folgt. Im Übrigen ist die Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit dem Antrag stattgegeben wird, nicht auszusprechen, weil eine einstweilige Verfügung aus sich heraus unmittelbar vollstreckbar ist.

Streitwert:
insgesamt 200.000,00 EUR
bezüglich der Antragsgegnerin zu 1): 100.000,00 EUR
bezüglich der Antragsgegner zu 2) und 3): jeweils 50.000,00 EUR