4a O 175/15- Laminat

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2655

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. Mai 2017, Az. 4a O 175/15

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über ihre Einnahmen aus Sub-Lizenzverträgen, abgeschlossen auf Basis des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2007, und zwar unter Angabe für jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer gesondert

a) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Laminate Clic-Push-Products,

b) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Engineered Clic-Push-Products,

und zwar für Verkäufe der Sub-Lizenznehmer seit dem 01. Januar 2012, jeweils gegliedert nach Kalendervierteljahren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,- vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, unter anderem gestützt auf ein zwischen den Parteien bestehendes Vertragsverhältnis, einen Rechnungslegungsanspruch geltend.

Die Klägerin (damals noch firmierend unter: „A“) sowie drei Unternehmen der B-Gruppe, unter anderem die Beklagte, vereinbarten mit Wirkung zum 01. Januar 2007, dass die B-Gruppe, mithin auch die Beklagte, berechtigt ist, die Patentrechte der Klägerin, die bei der Herstellung und dem Vertrieb von „Laminat Clic Produkten“ (Art. 2.1 der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage K1; Artikel ohne konkrete Bezeichnung sind im Folgenden solche der bereits genannten Vereinbarung) und bei der Herstellung und dem Vertrieb von „Laminat Clic-Push Produkten“ und „Engineered Clic-Push Produkten“ (beide Art. 2.2) betroffen sind, zu nutzen. Die Rechteeinräumung erfasste des Weiteren ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb von „Laminat Clic-Push Produkten“ und „Engineered Clic-Push Produkten“ (Art. 2.4), wobei die Produktkategorien in Annex B.2 („Laminate Clic-Push Product“) und in Annex B.3 („Engineered Clic-Push Product“) näher definiert sind.

Als Gegenleistung für das Recht zur Unterlizenzierung sieht Art. 6.3 Folgendes vor:

„Flooring Industries shall, during the Term, pay royalties with respect to the sales of the Laminate Clic-Push Product and the Engineered Clic-Push Product by Sub-Licensees;

These royalties shall amount to 0.10 €/m2 (zero.ten euro per square meter) Laminate Clic-Push Product invoiced by Sub-Licensees and 0.20 €/m2 (zero.twenty euro per square meter) Engineered Clic-Push Product sold by Sub-Licensees.

The sales by Licensee and Sub-Licensee include, but are no way limited to, sales of external samples, sales of internal test materials, samples to sales force, replacement of costumer returns and second choice sales.”

Des Weiteren heißt es in Art. 6.4:

„Flooring Industries shall deliver within 20 days after the end of each calendar quarter a written report to Licensor.

Such report shall contain a detailed calculation of

 The amount of Laminate Clic-Push Product and the amount of Engineered Clic-Push Product, sold by Licensee.

 the amount of Laminate Clic-Push Product and the amount of Engineered Clic-Push Product, sold by Sub-Licensee;

 The amount of royalties the need to be paid to Licensor;

[…].”

Nach Art. 3.4 ist die Beklagte zudem verpflichtet, der Klägerin innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung eine Kopie eines jeden zwischen ihr, der Beklagten, und einem Dritten abgeschlossenen Sub-Lizenzvertrags zukommen zu lassen. Art. 7 sieht Buchführungspflichten der Beklagten sowie Buchprüfungsrechte der Klägerin vor.

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung (Anlage K1) wird auf diese Bezug genommen.

Im Juli 2009 trafen die bereits erwähnten vertragsschließenden Parteien in einem als „First Amendment to the Classen licensee agreement“ bezeichneten Schriftstück weitere Vereinbarungen, durch die unter anderem die Definitionen für die Begriffe „Laminate Clic-Push Product“ und für „Engineered Clic-Push Product“ sowie die Vereinbarung über die zu zahlenden Lizenzgebühren nach Art. 6.3 geändert wurden. Wegen des übrigen Inhalts wird auf das als Anlage K2 vorgelegte Schriftstück Bezug genommen.

In der Folgezeit schloss die Beklagte mehrere Sub-Lizenzverträge mit Dritten ab, und ließ der Klägerin Kopien der jeweiligen Sub-Lizenzverträge zukommen.

Mit Email vom 16.05.2014 (Anlage K3) erteilte die Beklagte der Klägerin folgende Informationen:

„Reported volumes by sub licensees and related amounts:

29.548 m2 for Engineered Clic-Push Product @ 0,11/m2 = € 3.250,28
58.468 m2 for Laminate Clic-Push Product @ 0,10/m2 = € 5.846,80
Total amount € 9.097,08”

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Regelung nach Art. 6.4, die eine „detaillierte Kalkulation“ („detailed calculation“) vorsieht, sei die Beklagte verpflichtet, für jeden Sub-Lizenznehmer gesondert Rechnung über die veräußerten Produkte zu legen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß:

Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen über ihre Einnahmen aus Sub-Lizenzverträgen, abgeschlossen auf Basis des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2007, und zwar unter Angabe für jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer gesondert

a) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Laminate Clic-Push-Products,

b) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Engineered Clic-Push-Products,

und zwar für Verkäufe der Sub-Lizenznehmer seit dem 01. Januar 2012, jeweils gegliedert nach Kalendervierteljahren.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen;

Hilfsweise:
Von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem. § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keine auf jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer bezogene Rechnungslegung. Die vertragliche Definition des Sub-Lizenznehmers, wie diese sich aus Art. 1.12 der Vereinbarung (Anlage K1) ergibt, zeige, dass es auf die Gesamtheit aller Sub-Lizenznehmer, nicht auf jeden einzelnen gesondert, ankomme.

Sofern nach Art. 6.4 eine detaillierte Kalkulation gefordert wird, beziehe diese sich auf die Unterscheidung der Lizenzprodukte („Laminate Clic-Push Product“/ „Engineered Clic-Push Product“).

Soweit die Klägerin auf ein Kontrollbedürfnis der ihr mitgeteilten Informationen abstelle, werde diesem nach der vertraglichen Konzeption durch die in Art. 7 festgelegten Buchführungspflichten der Beklagten und die Buchprüfungsrechte der Klägerin Rechnung getragen.

Das Verständnis der Klägerin widerspreche auch dem Willen der Vertragsschließenden. Da es sich um ein Vertrag zwischen Wettbewerbern handele, sei den Parteien daran gelegen gewesen, dass über das absolut notwendige Minimum an Informationen hinaus keinerlei sensible Geschäftsinformationen unmittelbar zwischen den Parteien ausgetauscht werden, um keine kartellrechtlichen Probleme auszulösen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 25.04.2017 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet.

I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rechnungslegung in dem begehrten Umfang, insbesondere auf Aufschlüsselung der Auskünfte nach den einzelnen Sublizenznehmern, aufgrund von Art. 6.4, 2. Spiegelstrich zu.

1.
Gem. §§ 133, 157 BGB – Art. 13 sieht die Anwendung deutschen Rechts vor – ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden, für den Erklärungsempfänger erkennbaren Begleitumstände des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 133, Rn. 15). Als solche können insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen sein (Ellenberger, ebd., § 133, Rn. 16 – 18). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrundsätze geltend auch für patentrechtliche Lizenzverträge (Ullmann/ Deichfuß, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 15, Rn. 116).

2.
Orientiert an diesem Maßstab ist die Beklagte dazu verpflichtet, die ihr nach Art. 6.4, 2. Spiegelstrich obliegende Rechnungslegung auch nach einzelnen Sublizenznehmern aufzuschlüsseln.

a)
Für einen dahingehenden Willen der Vertragsschließenden spricht zunächst der Gesamtkontext, in dem die in Art. 6.4, 2. Spiegelstrich niedergeschriebene Klausel steht.

aa)
Nach dem Wortlaut der Klausel sollen der Klägerin die von der Beklagten und den Sublizenznehmern veräußerten Mengen von Laminat und Engineered Clic-Produkten sowie die Summe der zu zahlenden Lizenzgebühren mitgeteilt werden. Letztere Information dient erkennbar dazu, dass die Klägerin den ihr nach Art. 6.3 zustehende Lizenzanspruch geltend machen kann.

Im letzten Spiegelstrich von Art. 6.4 heißt es, dass Gegenstand der Rechnungslegung der Beklagten auch die Summe der an den Lizenzgeber (die Klägerin) zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Sofern nach Spiegelstrich 2 lediglich eine Angabe über die Gesamtmenge der von den Sublizenznehmern veräußerten Produkten (Laminat/ Engineered) zu machen wäre, würde sich die Angabe über die zu zahlenden Lizenzgebühren auf einfache Art und Weise von der Klägerin selbst berechnen lassen. Die Klägerin müsste dann lediglich jeweils die ihr nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich mitgeteilten Mengen mit dem – nach den einzelnen Produkten differenzierenden – in Art. 6.3 niedergelegten Quadratmeterpreisen (Laminat-Clic-Push Produkte: 0,10 €/m2; Enineered-Clic-Push Produkte: 0,20 €/m2 bzw. 0,11 €/m2 nach der Änderungsvereinbarung, Anlage K2) multiplizieren und die jeweiligen Ergebnisse im Anschluss addieren. Dies berücksichtigend liegt nahe, dass die Vertragsparteien mit der nach Spiegelstrich 3 geschuldeten Angabe der zu zahlenden Lizenzgebühren der Klägerin eine aufwändigere Berechnung ersparen wollten, die sich insbesondere dann ergibt, wenn die nach Art. 6.4, 2. Spiegelstrich geschuldete Auskunft nach einzelnen Sublizenznehmern aufgeschlüsselt ist. Der nach dem 3. Spiegelstrich vorzunehmenden Berechnung kommt gerade dann ein eigenständiger Wert zu, der eine vertragliche Regelung darüber sinnvoll erscheinen lässt.

bb)
In dieses Verständnis fügt es sich auch ein, dass nach Art. 6.4 eine detaillierte Kalkulation („detailed calculation“) der Menge veräußerter „Engineered Clic-Push Produkte“ und der veräußerten „Laminat Clic-Push Produkte“ vorgelegt werden soll. Zwar ist der Wortlaut insoweit nicht eindeutig und auch ein Verständnis – wie von der Beklagten zugrundegelegt – möglich, wonach sich die detaillierte Kalkulation auch auf eine Differenzierung nach „Laminat Clic-Push Produkten“ und nach „Engineered Clic-Push Produkten“ beziehen kann. Die unter dem zweiten Spiegelstrich enthaltene Auflistung der Produkte würde sich dann bei diesem Verständnis als klarstellende Wiederholung dessen, was unter einer detaillierten Kalkulation zu verstehen ist, darstellen. Jedoch ist dieser Wortlaut vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtzusammenhangs und des noch aufzuzeigenden Sinns und Zwecks der Vereinbarung (dazu unter lit. b)) zu sehen.

Soweit die Beklagte hiergegen vorbringt, der Begriff der „detailed calculation“ werde in Ziff. 5.3 des als Annex E zu der Vereinbarung (Anlage K1) vorgelegten Mustervertrags für die Sublizenzvergabe in dem Sinne genutzt, dass gerade keine Aufgliederung nach einzelnen Sublizenznehmern erfasst ist, so gibt dies für das Verständnis der hier in Streit stehenden Klausel aus Art. 6.4 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nichts her. Die Beklagte selbst begründet ihr Auslegungsergebnis der in Ziff. 5.3 des Mustervertrags (Anlage K1, Annex E) getroffenen Vereinbarung mit den Besonderheiten des Sublizenzvertrags (vgl. Bl. 61 GA), der jedenfalls nach dem Mustervertrag erkennbar nur mit einem Sublizenznehmer (ohne Berechtigung zur weiteren Lizenzvergabe) geschlossen wird. In dieser Konstellation aber ergibt sich gerade kein Bedürfnis für eine nach mehreren Sublizenznehmern aufgeschlüsselte Rechnungslegung. Dafür, dass dieses Verständnis nach dem Willen der Vertragsparteien auch im Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung (Anlage K1) zugrundegelegt werden soll, ist nichts ersichtlich.

cc)
Auch der Wortlaut „sold by Sub-Licensee“ steht mit dem aufgezeigten Auslegungsergebnis im Einklang. Zwar mag er bei isolierter Betrachtung auch die von der Beklagten vertretene Auslegung, dass allein über die Gesamtmenge der von den Sublizenznehmern verkauften Produkte Rechnung zu legen ist, zulassen. Jedoch ist auch insoweit der bereits dargelegte Gesamtkontext zu berücksichtigen. Anders als die Beklagte geltend macht, zwingt auch die Definition des Begriffs Sublizenznehmer in Art. 1.12 nicht zu einem Verständnis, wonach lediglich die Gesamtmenge der Sublizenznehmer gemeint ist. Denn nach der Definition soll der Begriff sowohl für einen Sub-Lizenznehmer als auch für eine Mehrzahl von Sub-Lizenznehmern („The companiy(y)(ies) to whom Flooring Industries sub-licenses the Patent Rights for […].“) Anwendung finden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Rahmen des Vertrags durchaus auch die Pluralform von „sub-licensee“ verwendet wird, so zum Beispiel in Art. 6.3 und Art. 7.4, dies jedoch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Klausel gerade nicht erfolgt.

dd)
Auch führt der Umstand, dass die Parteien eine andere – in ihrem Wortlaut deutlichere – Regelung hätten treffen können, zu keiner anderen Bewertung. Sofern die Beklagte geltend machen, dass man insbesondere hätte regeln können, dass „Angaben zu einzelnen Lieferungen und Angeboten unter Vorlage entsprechender Belege etc.“ zu machen sind, ist eine solche Formulierung erkennbar an die sich aus einer patentrechtlichen Verletzungshandlung hergeleiteten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche angelehnt. Sie macht im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Rechnungslegungspflicht bereits nicht ohne weiteres Sinn, weil es auf etwaige Angebote zur Berechnung einer Lizenzgebühr nach Maßgabe von Art. 6.3 nicht ankommt. Auch entsprach es nicht erkennbar dem Willen der Vertragsschließenden eine Belegvorlage zu vereinbaren.

b)
Das sich bei Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik ergebende, unter lit. a) dargelegte Verständnis wird auch durch den Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Vereinbarung gestützt.

Der Klausel aus Art. 6.4 wohnt – neben der Bemessung der Lizenzgebühr als solcher – auch der Zweck inne, dass die Klägerin die Zusammensetzung der berechneten Lizenzgebühren nachvollziehen kann. Dieser Wille der Vertragsschließenden hat insbesondere auch in dem letzten Satz von Art. 6.4 Ausdruck gefunden, in dem eine Geheimhaltungsklausel im Hinblick auf die erhaltenen Informationen vorgesehen ist, und wonach die mitgeteilten Informationen lediglich verwendet werden sollen, um die Richtigkeit der zu zahlenden Lizenzgebühren verifizieren zu können („[…] for any other purpose than to verify the accuracy of the royalties paid to Licensor.“). Dieser Regelungsinhalt spricht dafür, dass die vertragsschließenden Parteien das Interesse der Klägerin an solchen Informationen, die ein Nachvollziehen der von der Beklagten gemachten Angaben ermöglichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen hatten. Vor dem Hintergrund, dass sich die Berechnung der Lizenzgebühren – wie dargestellt – als übersichtlicher Vorgang von Multiplikation und Addition darstellt – ist davon auszugehen, dass mit der Klausel weniger die Nachvollziehbarkeit des Rechenwegs als solchem sichergestellt werden sollte als vielmehr die der Berechnung zugrundliegenden Tatsachengrundlage. Die danach beabsichtigte Nachvollziehbarkeit der berechneten Lizenzgebühr wird aber gerade durch eine Aufschlüsselung der veräußerten Produktkategorien nach den jeweiligen Sublizenznehmern herbeigeführt, indem dies der Information über die jeweilige Gesamtmenge zusätzlich Substanz verleiht.

c)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Art. 7 niedergelegten Buchführungspflichten der Beklagten und den Buchprüfungssrechten auf Seiten der Klägerin. Diese korrelieren vielmehr mit der in dem dargestellten Umfang bestehenden Rechnungslegungspflicht nach Art. 6.4.

Art. 7.4 sieht vor, dass die Beklagte dem Buchprüfer zur Prüfung der von der Beklagten mitgeteilten Daten die Einsicht in die entsprechende Buchprüfung ermöglichen muss, wobei von dem Einsichtsrecht insbesondere auch die quartalsmäßigen Berichte der Sublizenznehmer im Hinblick auf die zu zahlenden Lizenzgebühren erfasst sind (Art. 7.4, Art. 7.5 und Art. 7.8).

Aufgrund des gewährleisteten Buchprüfungsrechts erhält die Klägerin über einen Buchprüfer die Möglichkeit, die ihr im Rahmen der Rechnungslegung mitgeteilten Daten auf eine tatsächliche Grundlage, nämlich die Berichte der Sublizenznehmer, zurückzuführen, und sie unter diesem Aspekt zu verifizieren. Vor diesem Hintergrund heißt es auch in Art. 7.4:

„[…], Flooring Industries shall permit the Inspector(s) to its offices in order to inspect any part of the accounting process and to verify the data communicated by Flooring Industries in its quarterly reports.”

Bereits aus diesem anderen Regelungszweck ergibt sich, dass eine nach einzelnen Sublizenznehmern differenzierende Rechnungslegung nicht obsolet wird. Dies folgt weiter auch daraus, dass von dem Einsichtsrecht nicht häufiger als einmal im Jahr Gebrauch gemacht (Art. 7.3) bzw. die Vorlage der Berichte der Sublizenznehmer nicht mehr als zweimal im Jahr angefordert werden soll (Art. 7.5) und die Klägerin in dem Fall, indem die mitgeteilten mit den in den Büchern enthaltenen Informationen übereinstimmen, die Kosten einer Buchprüfung zu übernehmen hat (Art. 7.12).

Dabei ist im Hinblick auf das Zusammenspiel der Rechnungslegungspflicht nach Art. 6.4 und der Buchprüfungsrechte aus Art. 7 auch zu berücksichtigen, dass sich zu einer Buchprüfung Anlass gebende Zweifel an der mitgeteilten Verkaufsmenge gerade auf der Grundlage der nach einzelnen Sublizenznehmern aufgeschlüsselten Informationen ergeben können, während die Mitteilung lediglich der auf die einzelnen Produktkategorien entfallenden Gesamtmengen etwaige Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der Auskünfte kaum zulässt.

d)
Auch die Art. 3.4 getroffene Regelung steht dem dargestellten Auslegungsergebnis nicht entgegen.

Ausweislich des Art. 3.4 hat die Beklagte der Klägerin binnen einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung eine Kopie des jeweiligen Sublizenzvertrags vorzulegen. Eine solche ersetzt jedoch nicht die Mitteilung der auf die jeweiligen Sublizenznehmer entfallenden veräußerten Produkte. Die Übersendung dient erkennbar dazu, die Klägerin über die Unterlizenzierung als solche in Kenntnis zu setzen, damit diese prüfen kann, ob eine berechtigte oder unberechtigte Nutzung ihrer Patente erfolgt – gemäß Art. 3.2 behält die Klägerin das Recht gegen patentverletzende Handlungen der Sublizenznehmern vorzugehen – und weiter vor dem Hintergrund der Regelung aus Art. 3.1, wonach die Beklagte keine Sublizenzen an solche Unternehmen erteilen darf, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Inhaber einer von der Klägerin erteilten Lizenz sind. Eine nach den einzelnen Sublizenznehmern gesonderte Rechnungslegung erübrigt sich vor diesem Hintergrund nicht.

e)
Schließlich ergeben sich auch aus etwaigen den Vertragsschluss begleitende Umstände keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis.

Unbeschadet dessen, dass die Beklagte schon keine konkreten Umstände dargelegt hat, wonach die Parteien auch und gerade mit Bezug auf die hier streitgegenständliche Regelung möglichst wenig Informationen austauschen wollten, ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Mitteilung der Mengen, die die einzelnen Sublizenznehmer hinsichtlich der einzelnen Produktkategorien veräußert haben, bereits ein „Mehr“ an Informationen im Vergleich zu dem von den Parteien beabsichtigten Informationsaustausch darstellt. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, die Parteien hätten einen nur geringeren Informationsaustausch insbesondere deshalb gewollt, um nicht kartellrechtswidrig zu handeln, konkretisiert die Beklagte nicht, inwiefern die Aufschlüsselung der Rechnungslegung nach einzelnen Sublizenznehmern einen Kartellrechtsverstoß zur Folge haben könnte.

3.
Die Ausführungen unter Ziff. 2 berücksichtigend ist die mit dem Klageantrag begehrte Rechnungslegung, die sich auf die Angaben der von dem jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften „Laminat Clic-Push Produkten“ und der verkauften „Engineered Clic-Push Produkten“ bezieht, von der zwischen den Parteien in Art. 6.4, zweiter Spiegelstrich der Vereinbarung (Anlage K1) getroffenen Absprache erfasst. Die Rechnungslegungspflicht besteht in Bezug auf ab dem 01.01.2012 veräußerte Produkte und ist nach Kalendervierteljahren zu strukturieren.

II.
Der Hilfsantrag der Beklagten, von der Anordnung der Vollstreckbarkeit gem. § 712 Abs. 1 ZPO abzusehen, hat keinen Erfolg.

Ein solcher setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht – was gem. §§ 714 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen ist –, und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Vorliegend hat die Beklagte schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für sie in dem Fall der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt.

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 100.000,- festgesetzt.