4a O 86/10 – Betonbrechzange

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1422

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 86/10

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 1 113 XXX B1 (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 30.12.1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 19.03.2003. Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft. Das Verfügungspatent hat bisher weder ein Einspruchs-, noch ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen, wobei auch die Verfügungsbeklagten bisher keine Nichtigkeitsklage erhoben haben.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „Betonbrechzange“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„Betonbrechzange umfassend eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2), die über ein Gelenk (3) miteinander verbunden sind und über Hydraulikzylinder (5) um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) von einer offenen Position in eine geschlossene Position bewegbar sind, bei welcher die erste Zangenbacke (1) durch einen Rahmenkörper (6) gebildet ist, an welchem erste Betonbrechbereiche und erste Schneidbereiche angeordnet sind, und bei welcher die zweite Zangenbacke (2) durch einen Körper (7) gebildet ist, an welchem zweite Betonbrechbereiche und zweite Schneidbereiche angeordnet sind, die beim Schließen der Betonbrechzange, während dem die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenkörper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt, mit den ersten Betonbrechbereichen und den ersten Schneidbereichen der ersten Zangenbacke (1) zusammenwirken, und die ersten und die zweiten Schneidbereiche jeweils aus einem Schneidelement (17; 20) gebildet sind, die in Aufnahmetaschen (23), die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, eingesetzt und lösbar darin befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass erste Schneidelemente (17) an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt sind, welche ersten Schneidelemente (17) jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet sind, deren konvexe Fläche (22) in der mit einer entsprechenden Abstützfläche (24) versehenen Aufnahmetasche (23) aufliegt, und deren konkave Fläche (28) mit den in einer zur Schwenkachse (4) senkrecht stehenden Ebene liegenden Seitenflächen (29) jeweils eine Schneidkante (30) bilden.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine räumliche Darstellung einer Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Betonbrechzange, deren erste Zangenbacke in Figur 2 in einer Seitenansicht mit den darin einzusetzenden ersten Schneidelementen und Zähnen dargestellt ist.
Figur 3 ist eine Teilansicht auf die ersten Schneidelemente, die sich in einer Position unmittelbar vor dem Schneiden der Armierung befinden.

Die Figuren 4 und 5 sind Schnittdarstellungen entlang der Linie IV-IV durch die ersten Schneidelemente gemäß Figur 3, wobei sich die ersten Schneidelemente in Figur 5 in einer Position des Durchschneidens des Armierungseisens befinden.
Die A-Group, zu der auch die Verfügungsbeklagte zu 1) gehört, stellte auf einer Messe in Luzern auf einem mit „A“ und „www.A-group.com“ gekennzeichneten Stand eine Betonbrechzange aus, welche wie folgt gestaltet war:
Inhaberin der Domain „www.A-group.com“ ist die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist. Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2010 ab. Als Reaktion hierauf gab die Verfügungsbeklagte zu 1) am 14.04.2010 in Bezug auf den deutschen Teil des Verfügungspatents eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, hinsichtlich deren Inhaltes auf die Anlage AST 18 verwiesen wird.

Während der vom 19.04.2010 bis zum 25.04.2010 in München stattfindenden Messe BAUMA 2010 stellte die Verfügungsbeklagte zu 1) eine Betonbrechzange der Serie „B“ aus (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), die wie folgt gestaltet war:
Die auf der BAUMA 2010 ausgestellte Betonbrechzange wies keine Schneidelemente auf. Vielmehr fand sich dort, wo auf der Messe in Luzern Schneidmesser angeordnet waren, jeweils eine schwarze Bemalung. Des Weiteren wurden auf der BAUMA 2010 am Stand der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Katalog für das Jahr 2010/2011 sowie eine Broschüre über Demolatoren ausgestellt, welche jeweils folgende, verkleinert und auszugsweise wiedergegebene Seite beinhalteten:
Darüber hinaus wurden auf der BAUMA 2010 auch Schneidelemente gezeigt, die in etwa wie folgt geformt waren:
Der Verfügungskläger behauptet, Herr Patentanwalt Dr. C habe auf der BAUMA 2010 gehört, wie ein ersichtlich zur A Group gehörender Herr interessierten Besuchern den Einsatz von Elementen in die auf den als Anlagen AST 19 bis AST 21 ersichtlichen konkaven Ausnehmungen geschildert habe. Der Herr habe dabei erläutert, dass die unstreitig vorhandenen, drei schwarzen, gebogenen Elemente, die auf der konvexen Seite spitz zugelaufend und auf der konkaven Seite plan ausgebildet gewesen seien, mit der konvexen und spitzen Seite in die Betonbeißzange eingesetzt würden. Darüber hinaus habe ein Verkaufsberater der A GROUP, was die Verfügungsbeklagte inhaltlich nicht bestreitet, gegenüber Herrn Dr. C erläutert, wie die Schneidelemente ausgetauscht würden. Herr Dr. C habe ausdrücklich nachgefragt, ob die die Schneidelemente haltenden Beißzähne angeschweißt wären und für den Austausch der Schneidelemente abgeflext werden müssten. Der Verkaufsberater habe hierauf geantwortet, die Beißzähne seien nicht angeschweißt, sondern auf der der Schneidseite abgewandten Rückseite festgeschraubt, so dass der Austausch der Schneidelemente ohne Schweißen erfolgen könne.

Nach Auffassung des Verfügungsklägers haben die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform, die von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch wortsinngemäß Gebrauch mache, damit in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2010 hat die Verfügungsklägerin daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Der Verfügungskläger beantragt,

I. den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem oder den jeweiligen Geschäftsführern zu verbieten,

Betonbrechzange umfassend eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2), die über ein Gelenk (3) miteinander verbunden sind und über Hydraulikzylinder (5) um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) von einer offenen Position in eine geschlossene Position bewegbar sind, bei welcher die erste Zangenbacke (1) durch einen Rahmenkörper (6) gebildet ist, an welchem erste Betonbrechbereiche und erste Schneidbereiche angeordnet sind, und bei welcher die zweite Zangenbacke (2) durch einen Körper (7) gebildet ist, an welchem zweite Betonbrechbereiche und zweite Schneidbereiche angeordnet sind, die beim Schließen der Betonbrechzange, während dem die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenkörper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt, mit den ersten Betonbrechbereichen und den ersten Schneidbereichen der ersten Zangenbacke (1) zusammenwirken, und die ersten und die zweiten Schneidbereiche jeweils aus einem Schneidelement (17; 20) gebildet sind, die in Aufnahmetaschen (23), die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, angesetzt und lösbar darin befestigt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

soweit erste Schneidelemente (17) an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt sind, welche ersten Schneidelemente (17) jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet sind, deren konvexe Fläche (22) in der mit einer entsprechenden Abstützfläche (24) versehenen Aufnahmetasche (23) aufliegt, und deren konkave Fläche (28) mit den in einer zur Schwenkachse (4) senkrecht stehenden Ebene liegenden Seitenflächen (29) jeweils eine Schneidkante (30) bilden;

II. die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, dem Verfügungskläger unverzüglich Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer I. durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:

a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und

b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

wobei die Auskunft lediglich für die Zeit ab dem 19.03.2003 zu erteilen ist und Auskunft hinsichtlich der für die Erzeugnisse gezahlten Preise erst ab dem 01.09.2008 begehrt wird.

Hinsichtlich des als „insbesondere“-Antrag geltend gemachten Hilfsantrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.04.2010 zurückzuweisen;

hilfsweise: die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung des Verfügungsklägers abhängig zu machen.

Sie meinen, der Verfügungskläger habe weder das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, noch eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Insbesondere sei es dem Verfügungskläger nicht gelungen darzulegen, warum ihm in der Angelegenheit nicht zuzumuten sei, bis zum Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels in der Hauptsache zu warten. Während der Verfügungskläger mit dem Verfügungsantrag lediglich den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland verbieten wolle, würden die durch ihn geltend gemachten Interessen ausnahmslos die Schweiz und im Übrigen nicht ihn persönlich, sondern die D GmbH betreffen. Des Weiteren werde sich das Verfügungspatent auch in einem noch einzuleitenden Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre insbesondere bereits durch eine Kombination der WO 96/02708 mit dem deutschen Gebrauchsmuster DE 98 04 XXX U1 naheliegend offenbart sei. Schließlich mache die angegriffene Ausführungsform nicht nur deshalb von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch, weil sie so, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland angeboten worden sei, über keine Schneidelemente verfügt habe. Vielmehr sei nach dem Verfügungspatent unter einem Schneidbereich, der aus einem Schneidelement gebildet sei, wortsinngemäß nur ein solcher Schneidbereich zu verstehen, der nicht mehrere Schneidelemente bzw. Blöcke aufweise, sondern nur durch ein einziges Schneidelement gebildet werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht der Fall. Schließlich würden die Schneidmesser bei durch die Verfügungsbeklagte zu 1) geplanten Entwicklungen durch Schweißen an den Zangenbacken befestigt.

Der Verfügungskläger ist diesem Vorbringen entgegen getreten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg, da der Verfügungskläger weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht hat, dass die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland in patentverletzender Weise angeboten haben. Somit stehen dem Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform keine patentrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 BGB, 140b Abs. 1 und 3 PatG zu.

I.
Die durch das Verfügungspatent beanspruchte Erfindung bezieht sich auf eine Betonbrechzange.

Derartige Betonbrechzangen werden zum Abbrechen von aus armiertem Beton bestehenden Bauwerken eingesetzt. Hierbei bezeichnet es das Verfügungspatent als wünschenswert, dass durch die Zangenbewegung der Betonbrechzange einerseits der Beton gebrochen und andererseits im gleichen Bewegungsablauf das Armierungseisen geschnitten wird. Dadurch kann das so zerkleinerte Abbruchmaterial ohne zusätzlichen Arbeitsgang der Weiterverarbeitung zugeführt werden, in welcher eine Separierung von Beton und Metall erfolgt.

Wie die Verfügungspatentschrift weiter ausführt, sind solche Betonbrechzangen beispielsweise aus der US-A-5 183 216 bekannt. Die dort offenbarte Betonbrechzange umfasst nach der Beschreibung des Verfügungspatents neben den Brechzähnen auch Schneidelemente, welche in rechteckförmigen Ausnehmungen gehalten sind. Beim Schneiden der Armierungseisen sind diese Schneidelemente hohen Belastungen ausgesetzt. Dadurch können Bereiche der rechteckförmigen Ausnehmungen übermäßig belastet werden, was eine Verformung zur Folge haben kann. Dies führt zu Beschädigungen der Ausnehmungen, was durch aufwändige Reparaturarbeiten zu beheben ist.

Als weiteren Stand der Technik nennt das Verfügungspatent die WO-A-96/02708. Die dort offenbarte Betonbrechzange weist zwei Zangenbacken auf, die jeweils mit Betonbrechbereichen und Schneidkanten versehen sind. Die Betonbrechbereiche sind, so führt die Verfügungspatentschrift weiter aus, über die Schneidkanten vorstehend angeordnet. Dadurch soll vermieden werden, dass das Brechen des Betons durch die Schneidkanten ausgelöst wird, die zum Schneiden des Armierungseisens vorgesehen sind und deshalb eine relativ scharfe Kante haben sollten. Die Betonbrechkante und die Schneidkante sind umlaufend. Dabei lässt es sich nach der Beschreibung des Verfügungspatents jedoch nicht vermeiden, dass auch die Schneidkante durch das Brechen des Betons stark beansprucht wird, was eine starke Abnützung zur Folge haben kann und sich in nachlassender Schnittqualität für das Armierungseisen ausdrückt.

Da die Schneidkanten beim Schneiden des Armierungseisens hohen Zug- und Druckkräften ausgesetzt sind, müssen die entsprechenden Schneidelemente in optimaler Weise mit der entsprechenden Zangenbacke verbunden sein. Bei der aus der WO-A-96/02708 bekannten Betonbrechzange wird dies nach der Beschreibung des Verfügungspatents dadurch erreicht, dass das die Schneidkante bildende Material auf die Zangenbacke aufgeschweißt wird. Daran bezeichnet es das Verfügungspatent jedoch als nachteilig, dass bei einem Verschleiß dieser Schneidkante neues Material aufgeschweißt werden muss, was üblicherweise in einer Werkstatt erfolgt, wodurch die Zange einige Zeit nicht in Betrieb ist und damit Totzeiten entstehen. Des Weiteren kann nicht beliebig oft weiteres Material auf die Zangenbacke aufgeschweißt werden, da sich durch die Erwärmung Gefügeveränderungen des Materials ergeben können, wodurch die Festigkeit dieses Materials und somit die Verbindung zwischen aufgeschweißtem Material und Zangenbacke ausbrechen kann.

Dem Verfügungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Betonbrechzange zu schaffen, bei welcher das Erneuern der Schneidkanten ausgeführt werden kann, ohne dass lange Stillstandzeiten dieser Zange entstehen und bei welcher eine optimale Brechung des Betons erreicht wird.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 durch eine Betonbrechzange mit folgenden Merkmalen:

1. Betonbrechzangen, umfassend

1.1. eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2)
1.2. ein Gelenk (3), über das die erste Zangenbacke (1) und die zweite Zangenbacke (2) miteinander verbunden sind.

1.a. Über Hydraulikzylinder sind die Zangenbacken von einer offenen Position in eine geschlossene Position um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) bewegbar.

2. Die erste Zangenbacke (1) wird durch den Rahmenkörper (6) gebildet.

2.1. An dem Rahmenkörper sind erste Betonbrechbereiche angeordnet.
2.2. An dem Rahmenkörper sind erste Schneidbereiche angeordnet.
2.3. In der ersten Zangenbacke (1) sind Aufnahmetaschen (23) angebracht.

3. Die zweite Zangenbacke (2) wird durch einen Körper (7) gebildet.

3.1. An dem Körper (7) sind zweite Betonbrechbereiche angeordnet.
3.2. An dem Körper (7) sind zweite Schneidbereiche angeordnet.
3.3. In der zweiten Zangenbacke (2) sind Aufnahmetaschen (23) angebracht.
3.4. Die zweiten Brechbereiche und die zweiten Schneidbereiche wirken mit den ersten Brechbereichen und den ersten Schneidbereichen beim Schließen der Betonzange zusammen,

3.4.1. während die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenkörper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt.

4. Die ersten und zweiten Schneidbereiche sind jeweils aus einem Schneidelement (17, 20) gebildet.

4.1. Die Schneidelemente (17, 20) sind in Aufnahmetaschen, die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, eingesetzt.

4.2. Die Schneidelemente (17, 20) sind lösbar in den Aufnahmetaschen (23) befestigt.

4.3. Die ersten Schneidelemente (17) sind an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt.

4.4. Die ersten Schneidelemente (17) sind jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet.

4.4.1. Die konvexe Fläche (22) der ersten Schneidelemente (17) liegt in der Aufnahmetasche (23) auf.

4.4.1.1. Die Aufnahmetasche (23) ist mit einer Abstützfläche (24) versehen.

4.4.2. Die konkave Fläche (28) der ersten Schneidelemente (17) bildet mit den Seitenflächen (29) [der ersten Schneidkante (17)] eine Schneidkante (30).

4.4.2.1. Die Seitenflächen (29) liegen in einer Ebene, die zur Schwenkachse (4) senkrecht steht.

Durch die lösbare Anordnung der in Patentanspruch 1 näher beschriebenen Schneidelemente wird nach der Patentbeschreibung gewährleistet, dass die Schneidelemente insbesondere am Einsatzort der Betonbrechzange ausgetauscht werden können, wodurch lange Stillstandszeiten vermieden werden. Des Weiteren wird durch die Ausgestaltung der Schneidelemente als mit der konvexen Fläche in den Aufnahmetaschen der Schneidelemente liegender Block neben der schnellen Auswechselbarkeit der Blöcke sichergestellt, dass die Aufnahme der Kräfte beim Schneiden des Armierungseisens und deren Übertragung auf die Zangenbacken in optimaler Weise erfolgen kann (vgl. Anlage AST 7, Sp. 2, Z. 20 – 39).

II.
Dies vorausgeschickt hat der Verfügungskläger weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland Betonbrechzangen angeboten haben, bei denen die Schneidelemente (17, 20) lösbar und damit in patentverletzender Weise in den Aufnahmetaschen (23) befestigt sind (Merkmal 4.2.). Dies haben die Verfügungsbeklagten, nach deren Vortrag die Schneidelemente bei der angegriffenen Ausführungsform geschweißt werden, substantiiert bestritten.

Zwar ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform an den Stellen, die an der auf der BAUMA 2010 ausgestellten Betonbrechzange mit schwarzer Farbe markiert waren, bei dem letztlich vertriebenen Produkt durch Schneidmesser ersetzt werden, wobei derartige Schneidmesser unstreitig auf der BAUMA 2010 gezeigt wurden. Auch hat die Verfügungsbeklagte zu 1) auf Grundlage der in der Schweiz ausgestellten Betonbrechzange in Bezug auf den deutschen Teil des Verfügungspatents eine verbindliche, wenn auch nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Allerdings ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die in der Schweiz ausgestellte Betonbrechzange tatsächlich mit lösbar angeordneten Schneidmessern ausgestattet war und ob die dort ausgestellte Brechzange mit Ausnahme der (in der Schweiz vorhandenen) Schneidmesser mit der auf der BAUMA 2010 ausgestellten Brechzange in ihrer technischen Gestaltung tatsächlich übereinstimmt. Letztlich lässt sich dem Vortrag des Verfügungsklägers ebensowenig wie den vorgelegten Unterlagen entnehmen, wie die Schneidelemente bei der auf der BAUMA 2010 ausgestellten und zumindest in dem auf der BAUMA 2010 verteilten Katalog bzw. Prospekt angebotenen Betonbrechzange tatsächlich befestigt werden sollen.

Es trifft zu, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) nach dem als Anlage AST 2 vorgelegten Prospekt sowie dem vorgelegten Katalog damit wirbt, dass die angegriffene Ausführungsform aufgrund hoher Standzeiten und einem einfachen Wechsel von Verschleißteilen wirtschaftlich sei. Jedoch bedingt dies nicht zwingend, dass deshalb auch die Schneidelemente und nicht nur – wie von den Verfügungsbeklagten behauptet – die Brechelemente lösbar ausgestaltet sind. Insbesondere werden die in dem Prospekt und dem Katalog aufgeführten „Radien-Messer“ auch nicht ausdrücklich als Verschleißteile bezeichnet. Selbst wenn die Schneidmesser von den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen als Verschleißteile angesehen werden, widerspricht es dem im Prospekt herausgestellten einfachen Wechsel der Verschleißteile nicht, wenn die Schneidmesser – wie von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert – verschweißt werden.

Ferner rechtfertigen auch die als Anlagen AST 21 und AST 30 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Patentanwaltes Dr. C keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass Dr. C in der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage AST 21 lediglich den Inhalt eines von ihm mitgehörten Gespräches Dritter wiedergibt, erschließt sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung zwar, dass die schwarzen, gebogenen Elemente mit der konvexen und spitzen Seite in die Betonbeißzange eingesetzt werden sollen. Anhaltspunkte dafür, wie dies geschehen soll, sind der eidesstattlichen Versicherung demgegenüber nicht zu entnehmen. Dies gilt in gleicher Weise für die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AST 30. Danach werden – worauf es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre nicht ankommt – die Beißzähne nicht angeschweißt, sondern auf der der Schneidseite abgewandten Rückseite festgeschraubt, so dass der Austausch der Schneidelemente ohne Schweißen erfolgen könne. Konkrete Hinweise, wie die Schneidelemente befestigt werden sollen, finden sich demgegenüber nicht.

Soweit der Verfügungskläger schließlich vorträgt, die auf der BAUMA 2010 gezeigten Schneidelemente seien so geformt gewesen, dass ein Einbau auch ohne Verschweißen möglich sei, da die Abschrägung der konvexen Seite der Schneidelemente bei gleichzeitiger Einbringung einer korrespondierenden Nut in den Aufnahmetaschen bzw. Abstützflächen die Möglichkeit der Verankerung der Schneidelemente biete, ist eine entsprechende Nut in den als Anlagen AST 19 bis AST 21 vorgelegten Abbildungen nicht zu erkennen. Demnach handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit der Verankerung. Ob diese demgegenüber bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich vorgesehen ist, lässt sich weder dem Vortrag des Verfügungsklägers, noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.