4a O 98/09 – Prototypenherstellung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1495

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. August 2010, Az. 4a O 98/09

I. Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 56,6 Prozent und der Beklagten zu 43,4 Prozent auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 56,6 Prozent. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist Erfinder einer Vorrichtung zur aktiven Dämpfung von drehgelen-kigen Kupplungen, die zwischenzeitlich unter der Nummer EP 07 801 XXX.3 beim Europäischen Patentamt zum Patent angemeldet wurde. Wegen der Ein-zelheiten der Erfindung wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Offenlegungs-schrift Bezug genommen. Die Beklagte ist ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen.

Nach der Erfindung der streitgegenständlichen Vorrichtung suchte der Kläger Mittel und Wege, die Erfindung zu verbreiten, wofür die Vorrichtung zunächst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Um diese Entwicklung zu ermögli-chen, setzte sich der Kläger mit der Beklagten in Verbindung, mit der er schließlich übereinkam, eine vertragliche Zusammenarbeit zu vereinbaren. Aufgrund der für beide Seiten im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit bestehenden Risiken kam es am 18.01.2007 zum Abschluss eines Kauf- und Know-how-Übertragungsvertrages, wobei in diesem Vertrag neben der Beklagten nicht der Kläger, sondern die „A“ als Vertragspartei aufgeführt war, deren Inhaberin die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte, ist. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung beider Parteien, die Erfindung gemeinsam bis zur Marktreife zu entwickeln. In Ziffer 8 des Anhangs zu dieser Vereinbarung findet sich dabei insbesondere folgende Regelung:

„Am 11.12.2006 wurde festgelegt, 2 Prototypen herzustellen. Die Kosten für die Herstellung und die Erprobung der Prototypen werden von G übernommen.“

Die Vereinbarung ist gültig, bis die Marktreife erreicht ist und kann von keiner der Vertragsparteien vor diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Beide Parteien verpflichten sich außerdem, einen Kaufvertrag über das Patent abzuschließen, der den üblichen Regelungen entsprechen muss. Bis zum Abschluss dieses Kaufvertrages darf die Beklagte keine eigenen Schutzrechte anmelden oder erwerben. Demgegenüber ist sie ab Abschluss des Kaufvertrages frei, Weiterentwicklungen vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Regelungen der Vereinbarung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

In der Folgezeit arbeiteten die Parteien gemeinsam an der Erreichung der Marktreife. Insbesondere wurden im Hause der Beklagten zwei Prototypen her-gestellt, die in der Folgezeit bei Versuchen erfolgreich erprobt wurden. Parallel hierzu arbeiteten die Parteien an der Entwicklung der Steuerungssoftware.

Nachdem Mitte 2007 die Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die B GmbH mit Sitz in C veräußert worden waren, führten die Parteien die Zusammenarbeit zunächst konstruktiv fort und verhandelten auch über den Abschluss eines Patentkaufvertrages. Per E-Mail vom 07.02.2008 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen aus Sicht der Beklagten bereits endgültigen Vertragsentwurf, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Anlage K 3 verwiesen wird. Der Kläger nahm diesen Vertragsentwurf jedoch nicht an, sondern bat darum, hinsichtlich des Zeitpunktes der Patentübertragung noch eine Änderung einzuarbeiten. Außerdem sollte zusätzlich zu dem Kaufpreis eine umsatzabhängige Provision gezahlt werden. Daraufhin kam es am 22.04.2008 zu einer Besprechung. Die dort besprochenen Änderungen arbeitete der Kläger in einen Vertragsentwurf ein. Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin auf der Grundlage dieser Änderungen mit dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben einen unterschriftsreifen Vertrag. Der Kläger erklärte sich mit diesem Entwurf mit Schreiben vom 25.06.2008 einverstanden, bat je-doch darum, unter § 3 Abs. 6 noch eine Klarstellung aufzunehmen. Zu einer Unterzeichnung des Vertrages kam es nicht.

Am 22.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle sich auf Bremsen konzentrieren und nicht auf Systeme. Nachdem der Versuch einer ver-gleichsweisen Regelung gescheitert war, focht die Beklagte die getroffene Vereinbarung insbesondere wegen arglistiger Täuschung an.

Der Kläger behauptet, die weitere Erprobung der noch nicht vollständig fertig gestellten Prototypen würde nach einem Kostenvoranschlag der Forschungs-gesellschaft Kraftfahrwesen in D Kosten in Höhe von 123.000,- EUR netto verursachen. Des Weiteren sei für die Fertigstellung der Prototypen ein Betrag von 32.700,- EUR netto aufzuwenden, so dass sich die Kosten für die Herstel-lung der Marktreife insgesamt auf 155.700,- EUR netto zuzüglich Mehrwert-steuer, mithin 185.283,00 EUR belaufen würden. Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte diese Kosten zu erstatten und darüber hinaus die sich bei der Beklagten befindlichen Prototypen herauszugeben. Insoweit gelte es auch zu berücksichtigen, dass der Kläger – was die Beklagten nicht bestritten haben – die für die Herstellung der Prototypen verwendeten Drehkränze zur Verfügung gestellt habe.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 hat der Kläger daher Klage erhoben, wobei er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zunächst die Zahlung von 185.283,00 EUR, die Herausgabe der Prototypen sowie die Zahlung außerge-richtlicher Rechtsanwaltskosten an sich begehrt hat. Nachdem der Kläger diese Anträge bereits mit Schriftsatz vom 04.03.2010 modifiziert hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung auf richterlichen Hinweis erklärt, er verlange nicht Leistung an sich, sondern an die Drittwiderbeklagte.

Der Kläger beantragt daher nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte 185.283,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte die beiden Prototypen der Dämpfungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kupp-lung, insbesondere von Sattelliegeraufzügen und Gelenkomnibussen herauszugeben, bestehend aus jeweils einer Knickwinkelbremse sowie einem Hydraulikaggregat gemäß den beigefügten und mit dem Urteil zu verbindenden Lichtbildern gemäß Anlage K 17 (Lichtbild: 1 Oberseite der Knickwinkelbremse; Lichtbild 2: Unterseite der Knickwinkelbremse, Lichtbild 3: Hydraulikaggregat Vorderseite, Lichtbild 4: Hydraulikaggregat Rückseite);

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte vorprozes-suale Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr aus ei-nem Gegenstandswert in Höhe von 185.283,00 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 2.280,70,- EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie habe die am 18.01.2007 geschlossene Vereinbarung mit anwalt-lichem Schreiben vom 22.10.2008 wirksam angefochten. Der Kläger sei gegenüber der Beklagten immer so aufgetreten, als sei er Inhaber der „A Unternehmensberatung“ bzw. als sei dies die Geschäftsbezeichnung, unter der er im Geschäftsverkehr auftrete. Die Beklagte habe während der Zu-sammenarbeit der Parteien in Richtung auf die Entwicklung eines Prototypen stets angenommen, es mit dem Kläger zu tun zu haben. Es sei daher für die Beklagte überraschend gewesen zu erfahren, dass der Kläger stets nur als Strohmann für seine Ehefrau aufgetreten sei. Die Beklagte habe daher das Verhalten des Klägers als Täuschung angesehen. Des Weiteren habe der Klä-ger die Beklagte auch über die Vermarktungschancen seiner Erfindung ge-täuscht.

Die Beklagte, die die Erforderlichkeit der durch die TH D dargestellten weiteren Arbeiten ebenso wie deren Angemessenheit in Ansehung der Ver-marktungsfähigkeit bestreitet, trägt vor, ihr seien bis zu dem Zeitpunkt, in wel-chem sie von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger Abstand genom-men habe, Kosten in Höhe von 149.881,27 EUR entstanden.

Im Hinblick auf diese Forderung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2009 erklärt, sie rechne „vorsorglich mit Schadenersatzansprüchen aus den von ihr selbst aufgewendeten, vergeblichen Entwicklungskosten auf“.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2010, zugestellt am 12.07.2010, hat die Beklagte Wi-derklage hilfsweise für den Fall, dass die Klage begründet sein sollte, ohne dass dafür die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Beklagten berücksichtigt werden muss, erhoben mit dem Antrag,

den Kläger als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau Petra J als Inhaberin der Firma A, E Weg 44, 42XXX E zu verurteilen, an die Beklagte 149.457,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Zugleich hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag,

Frau Petra J als Inhaberin der Firma A, E Weg 44, 42XXX E als Schuldnerin neben dem Kläger Herrn Dr. F zu verurteilen, an die Beklagte 149.457,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der die Drittwiderklage enthaltende Schriftsatz wurde der Drittwiderbeklagten am 10.07.2010 zugestellt.

Mit der Widerklage sowie der Drittwiderklage macht die Beklagte Ersatzansprü-che in Bezug auf die ihr für die Herstellung der Prototypen der Aufliegerbremse entstandenen Personal- und Materialkosten geltend. Hinsichlich der Zusammensetzung der durch die Beklagte insoweit geltend gemachten Forderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2010 verwiesen.

Soweit die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2010 ihrerseits Widerklage gegen die Beklagte erhoben hat, hat die Kammer das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010 abgetrennt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Drittwiderbeklagten die durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu-stehen. Die Drittwiderklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten steht die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil sie die am 18.01.2007 getroff-ene Vereinbarung nicht wirksam angefochten hat. Über die Widerklage war nicht zu entscheiden, da die (zulässige) innerprozessuale Bedingung der Be-gründetheit der Klage nicht eingetreten ist.

I.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend Ansprüche der Drittwiderbeklagten und damit ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor, da der Kläger als Erfinder der streitgegenständ-lichen Vorrichtung ein berechtigtes Interesse an der Prozessführung besitzt und unstreitig auch von der Drittwiderbeklagten ermächtigt wurde, die Rechte aus der zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung geltend zu machen.

II.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Drittwiderbeklagten die durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend ge-machten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Weder kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 185.283,00 EUR sowie auf Herausgabe der Prototypen aus einem vertragli-chen Erfüllungsanspruch, noch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes herleiten.

1.
Die Drittwiderbeklagte hat aus der mit der Beklagten am 18.01.2007 geschlos-senen Vereinbarung weder einen Anspruch auf Zahlung von 185.283,00 EUR, noch auf Herausgabe der Prototypen. Zwar haben die Parteien im Anhang zu diesem Vertrag festgehalten, dass am 11.12.2006 festgelegt wurde, zwei Prototypen herzustellen, wobei die Kosten für die Herstellung und die Erprobung G und damit die Beklagte übernehmen soll. Ein unmittelbarer Anspruch der Drittwiderbeklagten auf Zahlung der Kosten für die Herstellung und Erprobung der Prototypen ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei lediglich um die Feststellung einer vorherigen Vereinbarung handelt, deren genauer Inhalt weder vorgetragen, noch ersichtlich ist. Im Übrigen sollte, was die als Anlagen K 3, K 5 und K 7 vorgelegten Vertragsentwürfe (dort § 4) zeigen, offensichtlich die Beklagte unmittelbarer Vertragspartner der H mbH in D werden und entsprechend dann auch die Kosten der Herstellung und Erprobung der Prototypen tragen. Dass demgegenüber die Drittwiderbeklagte konkrete Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.

Darüber hinaus kann die Drittwiderbeklagte auch aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rechte herleiten, da ein entsprechender Vertrag zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Unstreitig hat die Beklagte die jeweils mit einer qualifizierten Schriftformklausel versehenen Vertragsent-würfe nicht unterzeichnet. Darüber hinaus hat die Drittwiderbeklagte mit Schreiben vom 25.06.2008 (Anlage K 8), in dem sie selbst ausführt, dass die Unterschriftsleistung noch erfolgen müsse, ausdrücklich gebeten, einen Zusatz in den Vertrag aufzunehmen. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB stellt eine Annahme unter Änderungen ein neues Vertragsangebot dar, welches die Beklagte jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers nicht angenommen hat.

2.
Des Weiteren hat die Drittwiderbeklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 185.283,00 EUR sowie auf Herausgabe der Prototypen unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. Jedenfalls ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Wären die Prototypen auf Kosten der Beklagten fertiggestellt und erprobt wor-den, wäre das Vermögen der Drittwiderbeklagten ebenfalls nicht vermehrt worden. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Drittwider-beklagten an den Prototypen Rechte zustehen sollten. Darüber hinaus haben die Parteien in der am 18.01.2007 getroffenen Vereinbarung auch lediglich vereinbart, einen Kaufvertrag auf Grundlage dieser Vereinbarung abzuschließen, wobei die Preisfindung erst noch erfolgen sollte. Zu einem entsprechenden Vertragsschluss ist es jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht gekommen.

3.
Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Kläger habe die Drehkränze für die Prototypen geliefert, welche die Beklagte sodann im Rahmen der Herstellung der Prototypen verwendet habe, kann dahinstehen, ob dem Kläger bzw. der Drittwiderbeklagten insoweit ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zusteht. Jedenfalls hat weder der Kläger, noch die Drittwiderbeklagte eine entsprechende Herausgabe beantragt, § 308 Abs. 1 ZPO. Dabei ist ein entsprechender Antrag auf Herausgabe der Drehkränze insbesondere auch nicht in dem durch den Kläger gestellten Antrag auf Herausgabe der Prototypen enthalten, da der Kläger diese Prototypen derart definiert hat, dass diese „aus jeweils einer Knickwinkelbremse sowie einem Hydraulikaggregat“ bestehen. Dass der Kläger demgegenüber die Herausgabe der ursprünglich durch ihn gelieferten Drehkränze begehrt, ist seinem Antrag nicht zu entnehmen.

4.
Da der Drittwiderbeklagten die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprü-che auf Schadenersatz und Herausgabe der Prototypen nicht zustehen, kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog verlangen.

III.
Der Beklagten steht der gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachte Zah-lungsanspruch aus § 122 BGB nicht zu, da die Beklagte die mit der Drittwider-beklagten geschlossene Vereinbarung nicht wirksam angefochten hat. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgrund.

1.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung der durch sie ausgespro-chenen Anfechtung zunächst darauf, der Kläger habe ihr vorgetäuscht, er wolle mit der Beklagten einen Vertrag schließen, während er tatsächlich als Strohmann für seine Ehefrau gehandelt habe.

a)
Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB sind nicht ersichtlich.

Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Täuschung durch Ver-schweigen – hier der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers hinter der Firma „A“ steht – kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht, so dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, § 123 Rz. 5).

Dies ist hier jedoch nicht erkennbar. Bei unternehmensbezogenen Ge-schäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll, wenn der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommt und für die andere Partei erkennbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 164 Rz. 2).

So liegt der Fall hier. Nach der am 18.01.2007 getroffenen Vereinbarung ist als Vertragspartner die „I“ aufgeführt, ein Hinweis auf den Kläger persönlich findet sich demgegenüber nicht. Vielmehr hat der Kläger diesen Vertrag zwar unterschrieben, allerdings zugleich mit dem Firmenstempel der „I“ versehen. Somit war für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass Vertragspartner nicht der Kläger persönlich, sondern die „A“ werden sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten darüber, wer hinter der Firma „A“ steht, eine falsche Auskunft erteilt und die Beklagte dadurch getäuscht hätte, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Einen Anhaltspunkt für eine derartige Nachfrage bot dabei nicht nur die ausschließliche Aufführung der Firmenbezeichnung im Vertrag, sondern auch das als Anlag B 2 vorgelegte Schreiben der „A“ vom 13.12.2006, welches zwar von dem Kläger unterzeichnet wurde, in welchem jedoch gleichwohl von dem Gespräch „unseres Herrn J“ gesprochen wird und wel-ches hinsichtlich des Klägers auch immer in der dritten Person spricht („hat Herr J..“). Soweit die Beklagte sich insoweit darauf beruft, sie habe dies als „Korrespondenzstil des Klägers“ verstanden, überzeugt dies nicht. Im Übrigen kann sich die Beklagte zur Begründung einer Täuschung auch nicht darauf berufen, ab Mitte 2008 sei die Ehefrau des Klägers in der Korrespondenz mit ihr aufgetreten, während im Verhältnis zu Dritten weiterhin der Kläger persönlich unter dem Briefkopf der „A“ unterzeichne. Insoweit handelt es sich um Umstände nach Abschluss des Vertrages, die nicht kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein können.

b)
Darüber hinaus rechtfertigt der bisherige Vortrag der Beklagten auch eine An-fechtung unter dem Gesichtspunkt des Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB nicht. Zwar können auch bestimmte Eigenschaften einer Person einen entsprechenden Eigenschaftsirrtum begründen. Jedoch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sie die Vereinbarung gerade mit dem Kläger persönlich abschließen wollte. Die bloße pauschale Behauptung, sie habe niemals die Absicht gehabt, mit jemand anderem als dem tatsächlichen Erfinder zu kontrahieren und mit dem technischen Kopf der Angelegenheit eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung abzuschließen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständlichen Schutzrechte zwischenzeitlich auf die Drittwiderbeklagte übertragen wurden und somit nur sie, nicht aber der Kläger in der Lage wäre, die entsprechenden Rechte zu übertragen.

2.
Soweit die Beklagte die Anfechtung weiterhin darauf stützt, der Kläger habe sie über die Vermarktungschancen der Erfindung getäuscht, da er stets den Eindruck erweckt habe, er habe die allerbesten Kontakte und die Vermarktung seines Systems sei für ihn kein Problem, wenn nur eine taugliche Bremse für den Drehkranz zur Verfügung stehe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und lässt insbesondere nicht erkennen, welche konkreten, die Vermark-tungsfähigkeit der Erfindung betreffenden Aussagen der Kläger insoweit gegenüber der Beklagten getätigt haben soll. Im Übrigen sollte die Erfindung erst zur Marktreife geführt werden, so dass sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18.01.2007 auch noch nicht abschätzen ließ, welche Vermarktungschancen letztlich das fertige System haben wird. Dass die Parteien darüber selbst noch keine konkrete Aussage treffen konnten, zeigen insbesondere Ziffern 9 und 11 dieser Vereinbarung, wonach die Preisfindung nach den für die Patentbewertung üblichen Regeln erfolgen soll und erst Ge-spräche zur Ausarbeitung eines Kaufvertrages aufgenommen werden sollten.

3.
Da der Beklagten die gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Ansprü-che nicht zustehen, kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstat-tung der außergerichtlichen Kosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog verlan-gen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 344.740,16,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 195.283,00 EUR auf die durch den Kläger erhobene Klage und 149.457,16 EUR auf die Drittwiderklage.