4a O 28/17 – Blasenkatheterset (2) II

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2672

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 4a O 28/17

 

I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt:

1. Es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Verfügungsbeklagte zu 1) an Herrn A und für die Verfügungsbeklagte zu 2) an Herrn B zu vollziehen ist, wegen jeder Zuwiderhandlung zu verurteilen,

zu unterlassen,

ein Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt;

2. Der Verfügungsklägerin in einem vollständigen und geordneten Verzeichnis Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2005 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

– wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

– wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,

– mit der Maßgabe, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, geschwärzt werden können;

3. Die unter Ziff. 1. bezeichneten patentverletzenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin macht als eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 07.03.2017; Anlage KAP2) des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 145 XXX (im Folgenden: Verfügungspatent) gegen die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Meinung nach patentverletzender Benutzungshandlungen sowie einen auf diese gestützten Auskunfts- und Sequestrationsanspruch geltend.

Die Verfügungsklägerin vertreibt wie die Verfügungsbeklagten medizinische Produkte und Dienstleistungen, unter anderem auch Produkte zur urologischen Inkontinenz- und Stoma-Versorgung.

Die Offenlegung der in englischer Verfahrenssprache abgefassten Anmeldung des Verfügungspatents vom 18.09.1997 erfolgte am 17.10.2001. Der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung datiert vom 23.11.2005 (vgl. Verfügungspatentschrift Anlage KAP1; deutsche Übersetzung in Form der T4-Schrift liegt als Anlage KAP1a vor). Gegenstand des Verfügungspatents ist ein Blasenkatheter-Set. Der hier maßgeblich interessierende Anspruch 1 lautet in der erteilten englischen Fassung wie folgt:

„A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), having on at least a part of its surface a hydrophilic surface layer (6) intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51’) having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), characterized in that the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.”

Eine deutsche Übersetzung des erteilten Anspruchs lautet wie folgt:

„Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter (1), der auf wenigstens einem Teil seiner Oberfläche eine hydrophilen Oberflächenschicht aufweist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘), die einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium aufnimmt zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets.“

Eine Querschnittsansicht eines durch die Lehre des Verfügungspatents geschützten Ausführungsbeispiels wird nachfolgend mit der Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben:

Das Katheterrohr 2, das von seinem distalen Einlassende 3 an mit der hydrophilen Oberflächenbeschichtung 6 versehen ist, befindet sich in dem Hohlraum 11, der durch zwei über die Schweißnaht 10 miteinander verbundene Folien 8 und 9 der Verpackung 7 gebildet wird. In einem erweiterten Abschnitt 12 (Kompartiment) an dem proximalen Ende des Katheters befindet sich ein Vorratskörper 14, welcher das Quellmedium enthält. Der Abschnitt 12 und der Hohlraum 11 stehen über ein Übergangsabschnitt 13 miteinander in Verbindung. Über das Auslasselement 5, das mit einem Schlauch verbunden werden kann, wird der aus der Blase über die Urineinlassöffnung 4 abgenommene Harn aus dem Rohr entlassen.

Im Rahmen eines gegen das Verfügungspatent gerichteten Einspruchsverfahrens wurde das Verfügungspatent in zwei Entscheidungen der Einspruchsabteilung widerrufen, zunächst wegen unzureichender Offenlegung (Art. 83 EPÜ) und dann wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen nach Art. 123(2) EPÜ, Art. 76(1) EPÜ und Art. 84 EPÜ. Diese Entscheidungen hob die Beschwerdekammer jeweils auf (Entscheidung vom 29.09.2011, T 0468/09, vorgelegt als Anlage NiK7 zum Nichtigkeitsklageentwurf, Anlage AG2; Entscheidung vom 27.02.2014, T 801/13, vorgelegt als Anlage AG7 zur Schutzschrift vom 20.02.2016, Anlage AG1; deutsche Übersetzung: Anlage AG7a zur Anlage AG1). In dem daraufhin in der ersten Instanz (Einspruchsabteilung) durchgeführten Verfahren wurde das Patent in eingeschränktem Umfang nämlich mit dem Zusatz:

„(gas impermeable material) formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminium“

aufrechterhalten.

Im Rahmen der letzten Beschwerdeentscheidung vom 23.02.2017, Az.: T1477/15, wurde das Verfügungspatent weiter eingeschränkt. Der Tenor liegt in Form des Protokolls zur mündlichen Verhandlung wie folgt vor (Anlage KAP3, deutsche Übersetzung: Anlage KAP3a):

„1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Berufung des Patentinhabers wird abgewiesen.

3. Der Fall wird zur Abteilung der I. Instanz verwiesen, mit dem Auftrag das Patent auf Basis von Folgendem aufrechtzuerhalten:

– Ansprüche 1 bis 11 des Hilfsantrags, eingereicht am 17. November 2016;
– Beschreibung AR3 Abs. [0001] bis [0039], eingereicht am 23.02.2017; und
– Figuren 1 bis 5 und 12 des Patents werden bewilligt.“
In der Fassung des in Bezug genommenen Hilfsantrags (Hilfsantrag 3; vgl. auch Anlage KAP1d; deutsche Übersetzung: Anlage KAP1e), die auch in dem vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ergibt sich folgender Anspruchswortlaut (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens ergänzten Teile.):

In der Fassung des in Bezug genommenen Hilfsantrags (Hilfsantrag 3; vgl. auch Anlage KAP4; deutsche Übersetzung: Anlage KAP4a), die auch in dem vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ergibt sich folgender Anspruchswortlaut (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens ergänzten Teile.):

„A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), the catheter having a catheter tube coated on its external surface on a substantial part of its length from its distal end with a hydrophilic surface layer in the form of hydrophilic coating intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51’) made of a gas impermeable material formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminum, the package having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), wherein the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.”

In einer deutschen Übersetzung lautet der geänderte Anspruch wie folgt (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergänzten Teile.):

„Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter (1), wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘), die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung (7) einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69) hat und wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt.“

Eine an die geänderte Anspruchsfassung angepasste Beschreibung liegt als Anlage KAP5 (deutsche Übersetzung: Anlage KAP5a) vor, auf diese wird wegen ihres genauen Inhalts verwiesen. Das Verfahren vor der erstinstanzlichen Einspruchsabteilung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Verfügungsbeklagten, die einen Entwurf für eine Nichtigkeitsklage als Anlage AG2 vorgelegt haben, haben eine entsprechende Klage bisher noch nicht eingereicht, weil sie der Auffassung sind, dass eine solche vor dem Hintergrund des noch laufenden Einspruchsverfahrens unzulässig wäre. Daneben ist eine Nichtigkeitsklage der C Inc., gegen die bei der hiesigen Kammer ein einstweiliges Verfügungsverfahren (4a O 27/17) und ein Hauptsacheverfahren (4a O 133/09) läuft, unter dem Aktenzeichen 4 Ni 50/17 beim Bundespatentgericht anhängig. Eine Entscheidung in der durch die C Inc. mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (vgl. Anlage AG6) beim BPatG eingereichten Nichtigkeitsklage, Az.: 4 Ni 50/17 (EP), steht noch aus. Der deutsche Teil des Verfügungspatents (DE 697 34 XXX) steht in Kraft.

Die Verfügungsbeklagten bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein gebrauchsfertiges Blasenkatheter-Set mit der Bezeichnung „D“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) wie nachfolgend abgebildet:
Der Katheter ist von einer Verpackung umgeben. In die Verpackung wird im Rahmen des Herstellungsprozesses eine Kochsalzlösung eingebracht, die sich nach der Schließung des Verpackungsmaterials zunächst noch in einem separaten Kompartiment („H“) befindet, bis der noch trockene Katheter durch Bestrahlung der Verpackung steril gemacht worden ist. Im Anschluss wird das H mit der Kochsalzlösung zerstört, so dass das flüssige Quellungsmedium austritt, und die Katheteroberfläche aktiviert.

Die Verpackung, in der sich der Blasenkatheter befindet, ist aus drei Schichten, nämlich PE, Aluminium und PET, hergestellt. Die Verpackung weist an einem Ende eine längliche, an ihren beiden Enden halkreisförmige Sollbruchstelle auf. Auf die Sollbruchstelle, an der das Verpackungsmaterial vollständig durchtrennt ist, wird mit Hilfe einer Klebeschicht eine weitere PET-Schicht (PET-Label) aufgebracht und die Sollbruchstelle so abdeckend überklebt. An einem freien Ende der durchsichtigen Folie befindet sich eine himmelblaue Lasche mit einem dunkelblauen Pfeil, über welche die Verpackung entlang ihrer Sollbruchstelle durch Ziehen geöffnet werden kann. Sollbruchstelle und Lasche sind nachfolgend zur Veranschaulichung abgebildet (Die linken Abbildungen zeigen die Lasche jeweils in ihrem verschlossenen, die linken Abbildungen jeweils in ihrem geöffneten Zustand, jeweils aus unterschiedlichen Perspektiven.):

Ansichtsexemplare der angegriffenen Ausführungsform liegen der Akte als Anlagen KAP7a und KAP7b bei, auf diese sowie die Produktbroschüre der angegriffenen Ausführungsform (Anlage KAP8) und deren Gebrauchsanweisung (Anlage KAP9) wird Bezug genommen.

Im Jahre 2008 schlossen die Verfügungsklägerin und die E Incorporated, USA, die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten, die als Anlage KAP14 (deutsche Übersetzung: Anlage KAP14a) vorgelegte, als „Vergleichsvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung. Art. 2 (1) (Anlage KAP14) lautet auszugsweise wie folgt:

„As to the past and future use of the Patent, the Parties herby enter into a Licens Agreement. F grants to E and its present and future subsidiaries a non-exclusive license (which is herewith accepted by E, hereinafter the “License”) to practice any granted claim under one or more of the Patents, limited to the field of catheters where the liquid swelling media is contained in a compartment separate from the cavity containing the catheter in the packaging during storage, and where such liquid swelling media is not in contact with the catheter in the package during storage, and where such liquid swelling media is not in contact with the catheter until immediately prior to use, and where the liquid swelling media is saline (hereinafter: “Licensed Product”).“

In Art. 3 der Vereinbarung (Anlage KAP14) heißt es:

„Als Teil dieser Vereinbarung stellt F E und all ihre vergangenen, gegenwärtigen sowie zukünftigen Tochtergesellschaften, Abteilungen, Geschäftseinheiten, Mitarbeiter, Agenten, Vorgänge und Nachfolger frei und tritt alle vergangenen und zukünftigen Ansprüche ab, die aus einer Patentverletzung gegen lizenzierte Produkte erwachsen. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf die Produkte […], GTM und […] und beinhaltet auch jegliche angemessenen und kommerziellen Produktabänderungen, die sich im Lizenzbereich von Kathetern bewegen.“

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache unmittelbar wortsinngemäß von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch.

Für eine Verwirklichung einer verfügungspatentgemäßen Katheterverpackung sei die Sollbruchstelle, die das Verpackungsmaterial der angegriffenen Ausführungsform unstreitig aufweist, unschädlich, solange verhindert werde, dass das Quellungsmedium verdunstet. Gegenteiliges könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Figuren 4 – 6 der erteilten Patentfassung in der in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgelegten geänderten Patentschrift nicht mehr enthalten sind. Diese seien nur deshalb aus dem Schutzbereich ausgenommen worden, weil die dort offenbarte Katheterverpackung aus zwei röhrenförmigen Teilen besteht, und dies von dem Anspruchswortlaut einer aus einem mehrschichtigen, thermoplastischen Material bestehenden Katheterverpackung nicht mehr gedeckt sei.

Der Katheter der angegriffenen Ausführungsform sowie das Quellungsmedium würden sich auch in verfügungspatentgemäßer Art und Weise in einem Hohlraum befinden. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere unerheblich, dass das Quellungsmedium während des Herstellungsvorgangs zunächst in einem separaten Abteil in den den Katheter umgebenden Hohlraum eingelegt wird. Entscheidend sei allein, dass sich der angegriffene Katheter im Zeitpunkt der Angebots- und Vertriebshandlung in ein- und demselben Hohlraum mit dem Quellungsmedium befindet – was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform seien mit Blick auf den – bereits wiedergegebenen – Vertragspassus, wonach eine Begrenzung auf solche Ausgestaltungen festgelegt ist, bei denen sich das Quellungsmittel während des Lagerzeitraums des Katheters in einem von dem Hohlraum mit dem Katheter getrennten Kompartiment befindet – auch nicht durch den im Jahre 2008 geschlossenen Lizenzvertrag gedeckt.

Mit der am 09.03.2017 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift beantragt die Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung:

Die Verfügungsbeklagten zu verurteilen:

Wie zuerkannt;

Die Verfügungsbeklagten beantragen:

Den Antrag der Verfügungsklägerin vom 09.03.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

Hilfsweise:
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens EUR 1.000.000,00 abhängig zu machen.

Nach Ansicht der Verfügungsbeklagten macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch.

Es fehle an einer verfügungspatentgemäßen Katheterverpackung, weil das Verpackungsmaterial der angegriffenen Ausführungsform – was zwischen den Parteien unstreitig ist – für die Herstellung der Sollbruchstelle vollständig durchtrennt wird, und die Lasche, die die Öffnung der Verpackung bedeckt, kein Aluminium enthält. Nach der Lehre des Verfügungspatents müsse aber der Katheter in seiner Gesamtheit in einer durchgängigen Verpackung aus einem gasundurchlässigen, mehrschichtigen thermoplastischen Folienmaterial, das Aluminium aufweist, aufgenommen sein.

Der Hohlraum der angegriffenen Ausführungsform enthalte auch den Katheter und das Quellungsmedium nicht in der von dem Verfügungspatent vorgesehenen Art und Weise, weil – insoweit unstreitig – die Kochsalzlösung im Rahmen des Herstellungsprozesses zunächst in einem separaten Abteil aufbewahrt wird.

Ausführungsformen, bei welchen sich das Quellungsmedium in einem vollständig separierten Kompartement befindet, seien – wie die offengelegte Patentanmeldung (Anlage AG5 zum Anlagenkonvolut AG1) zeige – im Rahmen des Erteilungsverfahrens ausgeschlossen worden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich Quellungsmedium und Katheter zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb ein- und desselben Hohlraums befinden. Denn die Lehre des Verfügungspatents verlange, dass dies bereits zu einem Zeitpunkt, bevor die Verpackung verschlossen wird, der Fall ist.

Aber auch dann, wenn man von davon ausgehe, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch mache, fehle es im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) an einer rechtswidrigen Verletzungshandlung deshalb, weil Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform durch den Lizenzvertrag aus dem Jahre 2008 umfasst seien. Dies folge daraus, dass nach Art. 3 der Vereinbarung auch angemessene, kommerzielle Produktabänderungen von der vereinbarten Freistellung erfasst sind.

Die Verfügungsbeklagten sind weiter der Ansicht, dass auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht hinreichend gesichert sei.

Vorliegend könne nicht verlangt werden, dass sie – die Verfügungsbeklagten – die vorbereitete Nichtigkeitsklage bereits anhängig machen, obwohl diese wegen des noch laufenden Einspruchsverfahrens unzulässig sei. Jedenfalls werde das Verfügungspatent aber auch aufgrund der von der C Inc. ((Verfügungs)beklagte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit den Aktenzeichen 4a O 133/09 und 4a O 27/17) eingereichten Nichtigkeitsklage vernichtet werden.

Das Verfügungspatent könne auch deshalb derzeit nicht als Grundlage für eine einstweilige Verfügung dienen, weil es noch nicht im Rahmen eines abgeschlossenen Einspruchsverfahrens aufrechterhalten worden ist.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 04.07.2017 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Es liegen der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch vor.

A.
Der Verfügungsklägerin stehen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfügungsansprüche in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG, in Form eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG sowie in Form eines Sequestrationsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a PatG zu.

I.
Das Verfügungspatent, welches ein Blasenkatheter-Set betrifft, nimmt unter Nennung einzelner Druckschriften einleitend auf vorbekannte Blasenkatheter und Katheterverpackungen Bezug (Abs. [0002], [0003] des Verfügungspatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen Übersetzung der Verfügungspatentschrift). So offenbaren die US-A-3 648 704, US-A-3 967 728, US-A-4 269 310, sowie die GB-A-2 284 764 und die EP-A-0 677 299 ein Blasenkatheter-Set, einen Katheter, dessen Spitze vor dem Einführen in die Harnröhre mit einem gelartigen Gleitmittel gleitfähig gemacht werden muss, sowie eine Verpackung, die ein solches Gleitmittel in einem aufreißbaren Beutel vorsieht (Abs. [0003]). Der Beutel ist dabei entweder direkt mit der Verpackung verbunden oder innerhalb der Verpackung, in der Nähe der Spitze des Katheters angeordnet oder er ist zur Verbindung mit der Verpackung vor der Verwendung des Katheters vorgesehen (Abs. [0003]).

Das Verfügungspatent schildert weiter, dass eine wesentliche Anforderung an die zur intermittierenden (kurzfristigen) Katheterisierung der Blase eines inkontinenten Benutzers vorgesehenen Blasenkatheter darin bestehe, dass diese so durch die Harnröhre bewegt werden können, dass die Wände der Harnröhre keinem Beschädigungsrisiko ausgesetzt seien (Abs. [0004]). Dies würden die dargestellten vorbekannten Katheter dadurch erreichen, dass mindestens einem Teil der Oberfläche des Katheters extrem geringe Reibungseigenschaften zugewiesen würden (Abs. [0004]); dies insbesondere indem der relevante Teil mit mindestens einer hydrophilen Oberflächenschicht, typischerweise in Form einer Beschichtung, die unmittelbar vor der Verwendung mit einem flüssigen Quellungsmedium in Kontakt gebracht werde, versehen werde (Abs. [0004]). Dieser Oberflächencharakter geringer Reibung wird nach dem durch das Verfügungspatent beschriebenen Stand der Technik dadurch bis zum Herausziehen des Katheters (unter anderem auch um einen stechenden Schmerz zu vermeiden) aufrechterhalten, dass ein die Osmolalität förderndes Mittel, beispielsweise NaCl, in die hydrophile Beschichtung eingebracht wird (Abs. [0005]).

Der Stand der Technik sehe für Katheter, die durch den Endverbraucher, die teilweise eine nur geringe Geschicklichkeit (z.B. tetraplegischen Patienten) haben, außerhalb der medizinischen Umgebung eines Krankenhauses verwendet werden, als übliches Quellmedium normales Leitungswasser vor (Abs. [0006]).

Dem Erfordernis eines möglichst geringen Infektionsrisikos bei der Durchführung der Katheterisierung, dadurch dass sowohl das jeweils verwendete Quellungsmedium als auch die Umgebung, in der das Einführen des Katheters erfolgt, so sauber und antiseptisch wie möglich sind, werde, so die Kritik des Verfügungspatents, in zahlreichen Situationen des alltäglichen Lebens, beispielsweise in öffentlichen Toilettenräumen, nur unzureichend Rechnung getragen (Abs. [0007]). Des Weiteren stellt das Verfügungspatent als nachteilig in den Vordergrund, dass viele behinderte Verwender oftmals aufgrund physikalischer Hindernisse (enge Zugangswege, Stufen) Schwierigkeiten beim Zugang zu verfügbaren Toiletten- oder Waschräumen haben (Abs. [0007]).
Dies berücksichtigend nimmt es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Blasenkatehter-Set bereitzustellen, welches die Durchführung der intermittierenden Blasenkatheterisierung im Umgang vereinfacht (Abs. [0008]). Deshalb sei die Schaffung eines Katheters beabsichtigt, der nach seiner Entnahme aus der Verpackung unmittelbar und im Wesentlichen in einem sterilen Zustand in die Harnröhre eingeführt werden kann (Abs. [0008]).
Dies soll durch ein Blasenkatheter-Set mit den folgenden Merkmalen bewirkt werden (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuletzt eingefügten Ergänzungen):

(1) Blasenkatheter-Set mit

(a) mindestens einem Blasenkatheter (1)

(b) einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘), die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist.

(2) Der Katheter weist einen Katheterschaft auf,

(a) dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in der Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist,

(b) die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen.

(3) Die Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘) besitzt einen Hohlraum (11) zur Aufnahme des Katheters (1).

(4) Der Hohlraum nimmt das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets auf.

II.
Es liegen rechtswidrige Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben. Die angegriffene Ausführungsform macht auch von der Lehre des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Das gilt nicht nur für die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausführungen unterbleiben, sondern auch für die streitigen Merkmale (1b) und (3)/ (4).

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht unmittelbar wortsinngemäß von Merkmal (1b) der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch.

a)
Die Lehre des Verfügungspatents sieht mit Merkmal (1b) eine Katheterverpackung vor, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, wobei dieses zusätzlich durch ein „mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium“, gebildet sein soll.

aa)
Weder der Anspruchswortlaut noch der technische Sinn, den der Fachmann der geschützten Lehre anhand der Beschreibung und Zeichnung unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung zuordnet (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze), erfordern jedoch, dass die gasdichte Verpackung durchgängig aluminiumhaltig und durchgängig mehrschichtig ist.

Der Anspruchswortlaut „umfassend Aluminium“ verlangt lediglich, dass Bestandteil des gasundurchlässigen Verpackungsmaterials auch Aluminium ist, wobei über die Menge des enthaltenen Aluminiums und dessen Verteilung keine Aussage getroffen wird. Auf dieser Grundlage sind lediglich solche Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen Aluminium als Bestandteil soweit reduziert ist, dass diesem Material keine gasabdichtende Funktion mehr zukommt. Der Anspruchswortlaut lässt aber auch Ausgestaltungen zu, bei denen eine Gasundurchlässigkeit auch durch ein anderes Material herbeigeführt wird.

Der Anspruchswortlaut selbst enthält insoweit eine Vorgabe dazu, dass eine „durchgehend gasundurchlässige“ Verpackung gegeben sein muss, als sich aus dem Begriff „Verpackung“ bereits ergibt, dass der zu verpackende Gegenstand von dem Verpackungsmaterial umgeben sein muss, das heißt, dass jedenfalls ein wesentlicher Teil der Verpackung aus einem mehrschichtigen Material aufgebaut sein muss
Dieses sich nach dem Anspruchswortlaut ergebende Verständnis wird durch eine funktionstechnische Betrachtung weiter konkretisiert. Die Aufgabe des offenbarten Verpackungsmaterials besteht, wie sich der Definition, die das Verfügungspatent selbst in Abschnitt [0010] für den Begriff „gasundurchlässig“ enthält, entnehmen lässt, darin, die Diffusion des flüssigen Quellungsmediums durch Verdampfen zu verhindern; und zwar während eines Zeitraums, der die empfohlene Haltbarkeitsdauer des Katheters (typischerweise 36 Monate) überschreitet. Die mehrschichtige Ausgestaltung des Verpackungsmaterials sichert dabei gerade die angestrebte Gasundurchlässigkeit in besonderer Art und Weise ab, indem dies das Verpackungsmaterial stabiler macht und die Gefahr von Beschädigungen minimiert, wobei der Lehre des Verfügungspatents nicht zu entnehmen ist, dass jede der die Verpackung bildenden Schichten gasundurchlässig sein muss.

Die sich so darstellende Aufgabe verbietet aus Sicht des Fachmannes ein Durchbrechen des mehrschichtigen Verpackungsmaterials nicht schlechthin. Diese darf nur keinen Umfang erreichen, durch den das Quellungsmedium so verdunsten kann, dass eine hinreichende Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung (vgl. Merkmal (2b)) während der empfohlenen Haltbarkeitsdauer des Katheters nicht mehr gewährleistet ist. Der Fachmann schließt vor diesem Hintergrund nicht jede Ausgestaltung aus, bei der das mehrschichtige Verpackungsmaterial geringfügig durchbrochen ist, und nur eine, ggf. nicht gasdurchlässige Schicht vorliegt. Denn das Verfügungspatent strebt nicht an, jedes Verdampfen des flüssigen Quellungsmediums zu verhindern; auch verschlechterte Ausführungsformen können insoweit noch verfügungspatentgemäß sein.

Die mit den Figuren 1 – 3 dargestellten Ausführungsbeispiele zeigen dem Fachmann weiter an, dass auch eine einstückige Ausgestaltung des Verpackungsmaterials nicht erforderlich ist. Denn die darin offenbarten Ausgestaltungen sehen zwei Folien 7 und 8 vor, die über eine Schweißnaht 10 der Länge nach zusammengeschweißt werden (Abs. [0027]; [0021] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a). Figur 3 offenbart mit einem Teil 10a sogar eine – im Vergleich zu einer Schweißnaht – lockerere Verbindung in Form einer Abziehverbindung (Abs. [0034]; Abs. [0028] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a).

bb)
Der Fachmann gelangt auch nicht deshalb zu einem einschränkenden Verständnis von der Lehre des Verfügungspatents, weil in der geänderten Patentschrift die Figuren 4 – 6 aus der Lehre des Verfügungspatents herausgenommen worden sind (vgl. Abs. [0031] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a), und Figur 4 sowie die zugehörigen Beschreibungsabschnitte [0038] und [0039] (Abs. [0032] und [0033] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a) eine Sollbruchstelle 20 als Reduzierung des Verpackungsmaterials offenbaren.

Die veröffentlichte Patentschrift zählt zwar zu dem gesetzlich zugelassenen Auslegungsmaterial, weshalb sie auch bei einer Beschränkung des Verfügungspatents weiterhin als solches herangezogen werden kann (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. A.77). Vorliegend ist jedoch der Grund der Streichung für den Fachmann nicht erkennbar. Insoweit lässt Abschnitt [0038] (Abs. [0032] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a) mehrere Anknüpfungspunkte für die Streichungen zu, weil dort als Unterschied zu den verfügungspatentgemäßen Figuren 1 – 3 nicht nur die Sollbruchstelle, sondern auch ein „erstes rohrförmiges Teil 17“ und ein „zweites rohrförmiges Teil 19 der Verpackung“ offenbart werden.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist eine Katheterverpackung im Sinne der Lehre des Verfügungspatents auf.

Sie ist weitestgehend aus drei Lagen gebildet, von denen eine Schicht aus gasundurchlässigem Aluminium besteht. Unschädlich ist, dass ein Teil der Verpackung durch ein Stanzwerkzeug ausgestanzt wurde, und sodann mittels einer PET-Schicht wieder aufgeklebt wurde. Die Lehre des Klagepatents schließt eine mehrstückige Ausgestaltung der Folie nicht aus.

Das ungeöffnete Muster der angegriffenen Ausführungsform (Anlage KAP7b) lässt schon nicht erkennen, dass durch die Durchtrennung aller Schichten an der Stanzlinie überhaupt eine Öffnung in der Verpackung entsteht. Vielmehr scheint ein bündiger Abschluss zwischen dem ausgestanzten Verpackungsteil und der restlichen Katheterverpackung zu bestehen. Soweit dennoch eine geringe Öffnung an der Stanzlinie verbleiben sollte, ist diese jedenfalls durch eine PET-Schicht bedeckt, so dass die Katheterverpackung vollständig umschlossen ist. Dass dennoch flüssiges Quellungsmedium in einem Umfang entweicht, der eine Aktivierung des Katheters über dessen Haltbarkeitsdauer hinaus verhindert, ist nicht vorgetragen und in Anbetracht der nur minimalen Öffnung durch die Stanzlinien auch nicht zwingend anzunehmen. Schließlich erschiene ein solcher Vortrag auch vor dem Hintergrund, dass der angegriffene Katheter nach seiner Aktivierung unstreitig über einen gewissen Zeitraum reibungsarm bleibt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2.
Bei der angegriffenen Ausführungsform befinden sich das Quellungsmedium und der Katheter auch in einem Hohlraum im Sinne der Merkmale (3)/ (4) der Lehre des Verfügungspatents.

a)
Der Wortlaut des Merkmals 4 sieht vor, dass

„der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt.“

aa)
Aus einer Zusammenschau dieses Merkmals 4 mit dem Merkmal 3,

„Die Katheterverpackung nimmt das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets auf.“,

ergeben sich für den Fachmann zwei konkrete räumlich-körperliche Vorgaben. Erstens offenbart sich ihm bei einer Betrachtung des Merkmals 3, dass der Hohlraum durch die Katheterverpackung definiert wird, mithin die Katheterverpackung den Hohlraum nach außen hin begrenzt. Zweitens dient der Hohlraum – wie Merkmal 3 ebenfalls lehrt – nicht nur der Aufnahme des flüssigen Quellungsmediums, sondern er beinhaltet auch den Katheter.

Mit der räumlich-körperlichen Anordnung des Quellmediums in dem Hohlraum, mithin innerhalb der Katheterverpackung, verbindet das Verfügungspatent dabei die Funktion, dass ein Verdunsten des Quellmediums nach außen vermieden wird. Das wiederrum erschließt sich dem Fachmann bei einer Betrachtung des neu eingefügten Merkmals (1b) und aufgrund des Inhalts des Abschnitts [0010]:

„Der Begriff „gasundurchlässiges“ Material ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass er jedes Material bezeichnet, das gegen die Diffusion durch Verdampfen des jeweiligen flüssigen Quellungsmediums während eines Zeitraums ausreichend dicht ist, der die empfohlene Haltbarkeitsdauer des Kathetersets überschreitet, […]“

Der Anordnung von Katheter und flüssigem Quellungsmedium in dem Hohlraum betrifft hingegen nicht die Abgrenzung der Vorrichtungsbestandteile nach außen, sondern ihr Verhältnis zueinander und richtet den Blick damit auf die räumliche Anordnung der Vorrichtungsbestandteile im Inneren der Katheterverpackung. Der Fachmann schließt deshalb eine Sichtweise aus, nach der schon alles, was sich innerhalb der Katheterverpackung befindet, zwingend als Hohlraum zu begreifen ist. Der Anordnung von flüssigem Quellungsmedium und Katheter in dem Hohlraum kommt die Funktion zu, dass das Quellungsmedium einen ausreichenden Zugang zu dem Katheter hat. Dies fördert den verfügungspatentgemäß angestrebten Zweck, auf unkompliziertere Weise einen gebrauchsfertigen Katheter zu schaffen, ohne dass die Gefahr einer Verunreinigung erhöht wird, indem nämlich der Aktivierungsvorgang innerhalb der Verpackung vor ihrer Öffnung vollzogen wird.

Nach dieser Maßgabe ist jedenfalls – wie dies in Abschnitt [0013] auch beschrieben ist – eine Ausführungsform erfasst, bei welcher das Kompartiment für das flüssige Quellungsmedium vollständig mit dem Hohlraum für den Katheter integriert ist, mithin sich der räumliche Bereich, in welchem sich der Katheter befindet, und der räumliche Bereich, in dem das Quellungsmedium aufbewahrt ist, überschneiden. Anders wäre auch der von dem Verfügungspatent in Abschnitt [0013] nachfolgend beschriebene Effekt, dass es nämlich unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses (durch das Aufeinandertreffen von flüssigem Quellungsmedium und hydrophiler Beschichtung) zu einer Aktivierung kommt, nicht erklärbar.

Von dem Schutzbereich des Verfügungspatents sind aber auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei welchen sich innerhalb des durch die Katheterverpackung gebildeten Hohlraums ein räumlicher Bereich ausmachen lässt, in dem sich das Kompartiment mit dem flüssigen Quellungsmedium befindet und ein solcher, in welchem der Katheter platziert ist, so ist es etwa in dem Ausführungsbeispiel, welches die Figuren 1 und 2 beschreiben, und wie es durch die Abschnitte [0011] und [0027] (Abs. [0021] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a) erläutert wird. Trotz dieser unterschiedlichen räumlichen Anordnung liegt ein einheitlicher Hohlraum im Sinne des Verfügungspatents vor, weil nämlich über eine „Fließverbindung“ (oder auch „Übergangsabschnitt“) die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme des flüssigen Quellungsmediums mit der Katheteroberfläche gewährleistet ist. Aus diesem Ausführungsbeispiel, das die Lehre des Verfügungspatents zwar grundsätzlich nicht beschränken, wohl aber Anhaltspunkte dafür geben kann, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris), ist ableitbar, dass ein ausreichender Zugang dann besteht, wenn das Quellungsmedium nicht durch zusätzliches Material an einem Zugang zu der hydrophilen Katheteroberfläche gehindert wird. Das Verfügungspatent lässt – wie es in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a) beschrieben ist – zwar äußere Krafteinwirkungen insoweit zu, als Druck auf den schwammartigen Körper mit dem flüssigen Quellungsmedium ausgeübt werden muss, um das Herausfließen des Quellungsmediums und damit den Aktivierungsvorgang zu veranlassen. Nicht aber ist gewollt, dass der Anwender zuvor auf das Material in einer Art und Weise einwirken muss, die die Gefahr einer Beschädigung der Verpackung oder anderer Vorrichtungsgegenstände mit sich bringt. Dies würde dem Zweck, einen möglichst sterilen und einen gebrauchsfertigen Katheter für einen privaten Anwender bereitzustellen, unterlaufen.

bb)
Der Zeitpunkt, zu dem das flüssige Quellungsmedium mit dem Katheter in einem Hohlraum vorhanden sein muss, sowie die Art und Weise des Vorhandenseins des Quellungsmediums in dem Hohlraum werden durch den Anspruchswortlaut und bei funktionsorientierter Betrachtung – gemäß des Merkmals (4) soll ein gebrauchsfertiger Katheter bereitgestellt werden – lediglich derart vorgegeben, dass das Quellungsmedium und der Katheter jedenfalls „vor der Verwendung des Katheters“, das heißt vor der Öffnung der Katheterverpackung, innerhalb eines Hohlraums vorliegen müssen. Das Erfordernis einer Aufnahme des flüssigen Quellungsmediums innerhalb des Hohlraums bereits vor einem Verschließen der Verpackung ergibt sich daraus hingegen nicht. Dabei mag es sich zwar um die übliche zeitliche Reihenfolge handeln. Die Lehre des Verfügungspatents beabsichtigt jedoch, die Handhabung des Katheter-Sets für den privaten Anwender vereinfacht zu gestalten, und gleichzeitig ein hohes Maß an Sterilität zu erreichen. Dem steht es nicht entgegen, wenn bei der Herstellung des Kathetersets ein äußerer Zugriff auf die separate Verpackung des Quellungsmediums erfolgen muss.

Dies berücksichtigend ist die räumlich-körperliche Anordnung von Katheter und Quellungsmedium im Herstellungszeitpunkt für die Lehre des Verfügungspatents unerheblich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschreibung des Verfügungspatents Passagen entnehmen lassen, die eine Aktivierung mittels des Quellungsmediums innerhalb weniger Sekunden bzw. sehr kurzer Zeit beschreiben (Abs. [0032] und Abs. [0036]; Abs. [0026] und Abs. [0030] der geänderten Patentschrift Anlage KAP1g). Diese stehen in einem Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausführungsformen, die die technischen Lehre regelmäßig – so auch vorliegend – nicht beschränken (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) – Mehrgangnabe). Der Anspruchswortlaut sieht eine kurze Präparationszeit nicht vor, er enthält insbesondere keine Vorgaben zur Art und Weise sowie zu dem zeitlichen Ablauf der Befeuchtung der Katheteroberfläche. Das Verfügungspatent hat gerade auch Ausgestaltungen vor Augen, bei denen zwischen Herstellung und Verwendung ein größerer zeitlicher Abstand liegen kann,

„Die gasundurchlässigen Wände der Verpackung schützen dann die aktivierte Beschichtung vor Austrocknung und ergeben einen lang andauernden Erhalt des Oberflächencharakters geringer Reibung des Katheters bis zur tatsächlichen Verwendung.“ (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der geänderten Patentschrift, Anlage KAP5a).
Dieses Verständnis steht schließlich auch in keinem Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung vom 27.02.2014, Az.: T0801/13. Soweit es darin mit Blick auf die Figuren 1 und 2 heißt:

„Im Rahmen des Patents kann dies nur bedeuten, dass das flüssige Quellungsmedium im Hohlraum sozusagen ohne Barriere ist, […].“ (Anlage HL13a, S. 11, vorletzter Abs.),

fügt sich dieser Passus in ein Verständnis, wonach den Teilen des Quellungsmediums, die die Aktivierung bewirken, jedenfalls vor der Verwendung ein ausreichender Zugang zu dem Katheterschaft gewährt werden muss. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdekammer auf den Seiten 14, 15 der genannten Entscheidung eine „Flüssigkeitsfließverbindung“ zwischen dem „Hohlraum“ und dem „Kompartiment“ verlangt. Insoweit ist weiter auch zu berücksichtigen, dass die dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung stehen, und deshalb insbesondere einer Abgrenzung der in der ursprünglichen Offenlegungsschrift (HL16) offenbarten „zweite Serie von Ausführungsformen“ (Abs. [0022] und Abs. [0045] ff. der A1-Schrift) dienen. Diese „zweite Serie von Ausführungsformen“ ist dadurch gekennzeichnet, dass das das flüssige Quellungsmedium enthaltende Kompartiment durch eine unüberwindbare Barriere vollständig von dem Hohlraum, der den Katheter aufnimmt, getrennt („fully separated“) ist.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist einen Hohlraum in dem dargestellten Sinne auf.

Insbesondere enthält der Hohlraum der angegriffenen Ausführungsform sowohl das Quellungsmedium als auch den Katheter, so wie von der Lehre des Verfügungspatents vorgesehen. Das flüssige Quellungsmedium befindet sich zwar zunächst in einem separaten Kompartiment („H“), dieses wird jedoch nach der Sterilisierung des Katheters (im trockenen Zustand) geöffnet, so dass das flüssige Quellungsmedium aus dem Kompartiment austritt und sich in demselben räumlichen Bereich des Katheters befindet, mithin den Katheter umgibt.

Es führt auch aus der Lehre des Schutzbereichs nicht heraus, dass das Kompartiment mit dem flüssigen Quellungsmedium zunächst – bei Verschließen der Folie der Katheterverpackung – noch nicht in einem Hohlraum mit dem Katheter ist. Denn es befindet sich dort – was nach dem unter lit. a) dargestellten Ergebnis ausreichend ist – jedenfalls nach Abschluss des Herstellungsprozesses, das heißt bei Zugriff durch den Anwender.

Letztlich ist die angegriffene Ausführungsform auch nicht mit der aus der Lehre des Klagepatents – im Vergleich zur Offenlegungsschrift – ausgenommenen „zweiten Serie von Ausgestaltungen“ vergleichbar. Denn diese erfasst keine Ausgestaltungen, bei denen das Kompartiment mit dem flüssigen Quellungsmedium bei geschlossener Katheterverpackung geöffnet wird, so dass das Quellungsmedium den Katheter umspült bis der Anwender auf diesen zugreift.

III.
Die Verfügungsbeklagten sind auch nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 2008 (Anlage KAP 14a) zu den Benutzungshandlungen berechtigt.

Im Hinblick auf eine etwaige sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ergebenden Nutzungsberechtigung trägt die Verfügungsbeklagte die Darlegungslast und ggf. auch die Last der Glaubhaftmachung.

Auf der Grundlage des Vortrags der Vefügungsbeklagten kann jedoch eine solche Nutzungsberechtigung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform nicht angenommen werden.

Art. 2 der Vereinbarung (Anlage KAP14a) legt den Umfang der Nutzungsberechtigung fest und beschränkt diesen – orientiert an der Übersetzung der Verfügungsbeklagten – auf Ausführungsformen, bei denen das flüssige Quellungsmedium in einem von dem Hohlraum, in dem sich der Katheter während der Lagerung in der Verpackung befindet, getrennten Kompartiment aufgenommen wird (vgl. Anlage AG1, S. 25). Damit sollen solche Ausführungsformen nach dem gemeinsamen Parteiwillen ausgeschlossen werden, bei denen das Quellungsmedium und der Katheter in ein- und demselben Hohlraum aufbewahrt sind. Dieses Auslegungsergebnis liegt weiter auch aufgrund der weitergehenden Beschränkung, die Art. 2 der Vereinbarung zu entnehmen ist, nahe, wonach die Nutzungsberechtigung nur für solche Ausführungsformen besteht, bei denen der Katheter und das Quellungsmedium erst kurz vor dem Gebrauch („immediately prior to use“) zusammengebracht werden sollen. Damit sind beispielsweise solche Ausführungsformen ausgeschlossen, die das Verfügungspatent, welches ausweislich der Präambel Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist, in Abschnitt [0013] beschreibt, und bei denen eine Aktivierung bei Einbringen des Quellungsmediums in den Katheterhohlraum unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses erfolgt.

Bei der gebotenen systematischen Betrachtung der dargestellten Passage und Art. 3 der Vereinbarung, ausweislich dessen eine Freistellung auch im Hinblick auf solche Produkte erfolgt, die im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Weiterentwicklungen der dort näher bezeichneten Produkte liegen, kann nicht angenommen werden, dass auch solche Weiterentwicklungen erfasst sind, die zu einer Erweiterung des sachlichen Umfangs der Lizenz führen bzw. gerade solche Ausgestaltungen erfassen, die durch Art. 2 gerade ausgeschlossen werden sollen.

So aber ist es im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform, bei der sich das Quellungsmedium und der Katheter bereits deutlich vor der Verwendung durch den Benutzer in einem Hohlraum befinden, und nur während des Herstellungsprozesses zeitweise in vollständig voneinander getrennten räumlichen Bereichen aufbewahrt sind.

IV.
Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen stehen der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.

Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr, die die Verfügungsbeklagten nicht, insbesondere nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, beseitigt hat.

2.
Der Auskunftsanspruch besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG.

Sofern § 140b Abs. 7 PatG für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine offensichtliche Rechtsverletzung verlangt, liegt eine solche vor. Eine solche offensichtliche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn die Verletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 140b, Rn. 20). Tatsächliche Umstände, die die Verletzungshandlung begründen, sind zwischen den Parteien nicht streitig. Vielmehr liegt eine Verletzungshandlung bei dem zugrunde gelegten weiten Verständnis von der Lehre des Verfügungspatents, für welche die unter Ziff. II., 1. und 2., jeweils lit. a) dargelegten Gründe sprechen, vor. Auch der Rechtsbestand ist – worauf im Folgenden unter B., Ziff. I. näher ausgeführt wird – hinreichend gesichert.

3.
Der geltend gemachte Sequestrationsanspruch dient der Sicherung des gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG bestehenden Vernichtungsanspruchs (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 140a, Rn. 10). Die Unzumutbarkeit der Vernichtung oder milderer Maßnahmen – für deren Sicherung ebenfalls ein Sequestrationsanspruch besteht (a.a.O.) – ist nicht erkennbar oder vorgetragen, § 140a Abs. 4 PatG.

B.
Es liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vor (§§ 935, 940 ZPO).

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846).

I.
Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist in einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreichenden Umfang gesichert.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126/09, Seite 4 – Harnkatheter, zitiert nach BeckRS).

So ist es vorliegend.

1.
Aufgrund des Einspruchsverfahrens, indem eine zweitinstanzliche Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vorliegt, durch welche das Verfügungspatent in der nunmehr geltend gemachten (beschränkten) Fassung aufrechterhalten wurde, ist zunächst von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen.

Zwar ist das Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Beschwerdekammer das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Jedoch hat die Beschwerdekammer konkrete Vorgaben (mit genau bestimmten Ansprüchen, einer genau bestimmten Beschreibung und bestimmten Zeichnungen) zu dem Umfang gemacht, indem das angegriffene Patent geändert werden soll. Diese Vorgaben entfalten gem. Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EPÜ eine Bindungswirkung für die erste Instanz, weshalb die Entscheidung einer rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung gleichsteht (Günzel/ Beckedorf, in: Benkard, EPÜ, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 111, Rn. 139, zweiter Spiegelstrich; jedoch offengelassen von BGH, GRURInt. 2012, 659, Rn. 21 – Tintenpatrone III).

Dies berücksichtigend obliegt es den Verfügungsbeklagten, Tatsachen vorzubringen und ggf. glaubhaftzumachen, aufgrund derer sich die bereits ergangene Rechtsbestandsentscheidung als nicht vertretbar darstellt, oder aufgrund derer ein Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, Rn. 133, zitiert nach juris).

2.
Der Vortrag der Verfügungsbeklagten ist nicht geeignet, die Rechtsbestandsentscheidung der Technischen Beschwerdekammer in dem beschriebenen Sinn in Frage zu stellen.

Die Verfügungsbeklagten machen gestützt auf den eigenen Entwurf einer Nichtigkeitsklage (Anlage AG2) sowie unter Bezugnahme auf die von der C Inc. gegen das Verfügungspatent eingereichte Nichtigkeitsklage (Anlage AG6) geltend, dass das Verfügungspatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet wird (Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ). Dies vermag die Kammer, die nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der Lehre des Verfügungspatents besetzt ist, jedoch weder auf der Grundlage der im Jahre 1975 veröffentlichten DE 25 11 198 A1 (NK18 im Nichtigkeitsverfahren der C Inc., vgl. Anlage AG6, dort insbesondere S. 31 ff.) bzw. der entsprechenden US-Anmeldung US 4,026,296 (NK19 im Nichtigkeitsverfahren der C Inc., vgl. Anlage AG6, dort insbesondere S. 31 ff.) – die Entgegenhaltungen werden auch zusammenfassend mit „Stoy-Schriften“ bezeichnet – noch im Hinblick auf die WO 96/30277 A1 („Rødsten“; Anlage NiK8 zum Entwurf einer Nichtigkeitsklage, Anlage AG2; D4 im Einspruchsverfahren) anzunehmen.

Dass die Beschwerdekammer die Stoy-Schriften in ihrer Entscheidung vom 23.02.2017 inhaltlich in keiner Weise berücksichtigt hat, kann in Ermangelung der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung nicht festgestellt werden. Die Tatsache, dass diese jedenfalls im Rahmen der mündlichen Anhörung nicht mehr verhandelt worden sind, reicht für die Annahme, dass die Entgegenhaltungen keinerlei Berücksichtigung gefunden haben, nicht aus. Vielmehr ist auch möglich, dass die Beschwerdekammer die Entgegenhaltung CN 1 106 744 („MAO“; D1 im Einspruchsverfahren) als näherliegenden Stand der Technik betrachtet hat.

Des Weiteren kann die technisch fachunkundige Kammer aber auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Fachmann einen Anlass hatte, das in den Stoy-Schriften offenbarte gasundurchlässige Verpackungsmaterial,

„Der Katheter wurde sterilisiert und gasdicht in eine Polyäthylenpackung geschlossen, […].“ (Anlage AG6, S. 22, lit. b)),

weiter so zu verbessern, dass dieses im Sinne eines Teils des Merkmals 1b), der in den Stoy-Schriften unstreitig nicht offenbar ist, „durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, ausgebildet ist“.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).

An diesem Maßstab orientiert vermag die Kammer nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Fachmann aufgrund seines Bestrebens, Haltbarkeit und Lagerdauer jedes (Medizin)Produkts zu verbessern, in naheliegender Art und Weise durch eine Kombination des allgemeinen Fachwissens mit den Stoy-Schriften zu der verfügungspatentgemäßen Lehre gelangten konnte.

Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Stoy-Schriften, obgleich dem Fachmann das Problem grundsätzlich geläufig sein dürfte, nicht mit dem Problem des Austrocknens des Katheters während seiner Bevorratung in der Verpackung befassen. Kern der offenbarten Lehre ist vielmehr das Problem, den Katheter an dem Teil, mit dem er in die Körperöffnung eingeführt wird, „schlüpfrig“ zu halten und ein Austrocken des außerhalb des Körpers befindlichen Teils zu verhindern. Ein Verbesserungsbedarf für das Vermeiden des Austrocknens innerhalb der Verpackung wird dem Fachmann im Rahmen der Entgegenhaltung nicht angezeigt.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Zweifel lässt auch der qualifizierte Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG des BPatG vom 25.10.2013 (Anlage NiK9 zu dem Entwurf einer Nichtigkeitsklage, Anlage AG2) in dem das europäische Patent 0 935 478 (im Folgenden: EP ‘478) betreffenden Nichtigkeitsverfahren, Az.: 4 Ni 37/12 (EP), die hinreichende Annahme einer Vernichtung des Verfügungspatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ) nicht zu.

Der zuständige Senat des BPatG ließ zwar Zweifel daran erkennen, dass die Lehre des Streitpatents (EP ‘478) bei Berücksichtigung des Offenbarungsgehalts der WO 96/30277 („Rødsten“) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (NiK9 zur AG2, S. 12 ff.). Die Rødsten-Druckschrift offenbart jedoch – im Unterschied zu den Stoy-Schriften – ausdrücklich lediglich eine gasdurchlässige Verpackung, so dass sich die bereits dargelegten Zweifel der Kammer daran, dass in der Verbesserung des Verpackungsmaterials in Richtung des von dem Verfügungspatent vorgesehenen Materials eine bloße handwerkliche Verbesserungsmaßnahme liegt, im Zusammenhang mit dieser Druckschrift noch verstärken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das BPatG in seinem Beschluss annimmt, dass der Fachmann dennoch auf naheliegende Art und Weise zu der Lehre des dortigen Streitpatents (aus der Familie des hiesigen Verfügungspatents) gelangen kann. Sofern sich daraus ein Widerspruch zu der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ergeben sollte, vermag die Kammer diesen jedoch aus den genannten Gründen nicht mit hinreichender Sicherheit zu Gunsten der vorläufigen Ansicht des BPatG aufzulösen. Dies gilt umso mehr als die Rødsten-Druckschrift auch Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen das Verfügungspatent war.

Da schon das Vorbringen der Verfügungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsbestandsentscheidung nicht geeignet ist, eine Vernichtung des Verfügungspatents hinreichend darzulegen, kann auch dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten trotz des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gehalten sind, den Angriff auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents auch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen.

II.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Verfügungsklägerin an einer dringlichen Entscheidung gelegen ist. Sie hat sich insbesondere nicht dadurch dringlichkeitsschädlich verhalten, dass sie vor der Einreichung des Verfügungsantrags die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer abgewartet hat.

1.
Die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, wenn der Verfügungskläger seine Rechtsverfolgung in einer Art und Wiese vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bemühens erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren (Kühnen, ebd., G.111). Die Beurteilung der Dringlichkeit ist von dem Einzelfall abhängig und nicht anhand starrer Fristen zu bemessen (a.a.O.), wobei der Verfügungskläger den Verfügungsantrag, sobald er über alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen, innerhalb eines Monats anbringen muss (Kühnen, ebd., G.121).

Dabei steht es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen nicht zwingend entgegen, wenn der Patentinhaber vor Anbringung seines Verfügungsantrags zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat (Kühnen, ebd., Rn.G.128). Ein Abwarten der Beschwerdeentscheidung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Patentinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 111). Diese können beispielsweise darin begründet sein, dass weitere, der Erfindung näher liegende Druckschriften aus dem Stand der Technik in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden oder – auch bei unverändertem Sach- und Streitstand – daraus, dass die Beurteilung der Rechtsbestandsangriffe objektiv uneindeutig ist oder die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung das richtige Ergebnis schlicht verfehlt (a. a. O.).

2.
Nach dem unter Ziff. 1. dargelegten Maßstab war der Verfügungsklägerin vorliegend zuzugestehen, die zweitinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung abzuwarten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfügungspatent im Rahmen des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens lediglich beschränkt aufrechterhalten worden ist. Die Beschwerdekammer hat das Verfügungspatent in einem weiteren Umfang eingeschränkt. Dies legt nahe, dass etwaige Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung begründet waren, und eine hinreichend sichere Rechtsverfolgung, die im Interesse des Patentinhabers liegt, vor Erlass der zweitinstanzlichen Einspruchsentscheidung nicht gewährleistet war.

Nachdem die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer am 23.02.2017 erfolgte, reichte die Verfügungsklägerin binnen zwei Wochen (am 09.03.2017), mithin innerhalb eines Zeitraums der nicht geeignet ist, ein dringlichkeitsschädliches Verhalten zu begründen, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein.

C.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten der Verfügungsklägerin zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des Verfügungspatents nur noch wenige Monate (bis zum 18.09.2017) beträgt. Demgegenüber sind die für die Verfügungsbeklagten zu erwartenden Umsatzeinbußen, zu denen kein hinreichend konkreter Vortrag erfolgt, gering.

Sofern die Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, das Verfügungspatent könne in Ermangelung des Abschlusses eines rechtskräftigen Einspruchsverfahrens nicht als Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Verfügung dienen, steht dies einem schützenswerten Interesse der Verfügungsklägerin an einem Unterlassen patentverletzender Handlungen nicht entgegen.

Da nicht absehbar ist, dass das Einspruchsverfahren noch während der zweimonatigen Laufzeit des Verfügungspatents einen Abschluss findet, bestünde für die Verfügungsklägerin keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit mehr. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch bereits erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidungen geeignet sein können, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Dies aber muss erst Recht für zweitinstanzliche Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer gelten, die noch dazu eine bindende Vorgabe (vgl. dazu unter Pkt. B., Ziff. I.) an die Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents enthalten.

D.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung ist gem. §§ 938, 709 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist deshalb geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wäre (Kühnen, ebd., Rn. G.69).

Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4). Grundsätzlich wird sich die Sicherheitsleistung am Streitwert orientieren, wobei die Beklagtenseite die Möglichkeit hat, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr ein höherer Schaden droht, der dann für die Sicherheitsleistung maßgeblich ist (Cepl/Voß/Lunze, a.a.O., § 709 Rn. 6 f.; Kühnen, a.a.O., Rn. H.12).

Auch im Hinblick auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist eine Orientierung an dem Streitwert sachgerecht, wonach die Sicherheitsleistung mit EUR 500.000,- festzusetzen ist. Die Verfügungsbeklagten haben nicht konkret dargelegt, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung einen Schaden auf ihrer Seite erwarten lässt, der über diesen Betrag hinausgeht.

E.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 500.000,- festgesetzt, wobei auf die Verfügungsbeklagte zu 1) und zu 2) jeweils die Hälfte des Streitwertes entfällt.