4b O 1/09 – Verwahrungskasten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1416

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 1/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 11. August 2008 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 819 XXX B2, dessen deutscher Teil das Aktenzeichen DE 596 01 XXX hat (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K 1). Es wurde am 04.04.1996 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03.02.1999. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastischen verformbaren Halterung und ein Verfahren zum abschnittweisen Betonieren unter Verwendung elastisch verformbarer Halterungen als Betonieranschluss.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Anspruch 19 des Klagepatents, der in seiner durch das Einspruchsverfahren erhaltenen Fassung wie folgt lautet:

„Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe (2) zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker,
welche zumindest einen Verwahrungskasten (1), Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe (2) im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4) sowie mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe bezüglich des Verwahrungskastens aufweist,
wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschläge (40, 42) und einen Gegenanschlag (41) umfassen,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Verwahrungskasten (1) seine im wesentlichen u-förmige Profilschiene (10), bestehend aus einem Boden (11) und Seiten (12, 13), aufweist,
dass das Positioniermittel in einer Durchbrechung (14) im Boden (11) der Profilschiene (10) angeordnet ist/wird,
dass die Profilschiene (19) mindestens einen Biegeanschlag (42) aufweist oder aufnimmt, der die Drahtseilschlaufe (2) in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bezüglich der Profilschiene (10) hält,
dass die Durchbrechung (14) die Drahtseilschlaufe (2) aufnimmt,
dass das Positioniermittel zumindest ein Formteil (3, 3a) umfasst, welches
a) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung (14) abdichtet,
b) zwei seitliche Zonen aufweist, entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe (2) verläuft, und
c) mit dem Verwahrungskasten (1) am Rand der Durchbrechung (14) zumindest bezüglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, und
dass je Strang der Drahtseilschlaufe (2) ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3,3a) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegenwirkt.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 4b, 6 und 35 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte ist im Bereich der Bautechnik tätig, insbesondere im Bereich der Betonverankerungs-, Fassadenbefestigungs- und Montagetechnik. Sie stellt her und vertreibt in den Modellvarianten A, B, C und D das Produkt E (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den Anlagen K 7 – 10 und den Anlagen B3 und B4. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ausgestaltungen sind die verschiedenen Modellvarianten der angegriffenen Ausführungsform identisch. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Seite 1 der Anlage K 10 wiedergegeben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent.
Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verfüge über ein Formteil im Sinne des Klagepatents. Als solches sei das weiße Kunststoffteil anzusehen, welches in die Durchbrechung im Boden der Profilschiene eingeklipst werde. Dieses Formteil bilde zudem gemeinsam mit der Profilschiene einen erfindungsgemäßen Biegeanschlag. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Befugnis, das Urteil – in spezifizierter Weise – öffentlich bekannt zu machen. Dies sei wegen des eingetretenen Marktverwirrungsschadens erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer F, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe bezüglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschläge und einen Gegenanschlag umfassen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei
der Verwahrungskasten eine im wesentlichen u-förmige Profilschiene, bestehend aus einem Boden und Seiten aufweist, wobei das Positioniermittel in einer Durchbrechung im Boden der Profilschiene angeordnet ist, wobei die Profilschiene mindestens einen Biegeanschlag aufweist oder aufnimmt, der die Drahtseilschlaufe in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bezüglich der Profilschiene hält, wobei die Durchbrechung die Drahtseilschlaufe aufnimmt, wobei das Positioniermittel zumindest ein Formteil umfasst, welches (a) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung abdichtet, (b) zwei seitliche Zonen aufweist entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe verläuft, und (c) mit dem Verwahrungskasten am Rand der Durchbrechung zumindest bezüglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, und wobei je Strang der Drahtseilschlaufe ein weiterer im Bereich der Durchbrechung vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand von Profilschiene und Formteil gebildeter Biegeanschlag zumindest parallel zu Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegenwirkt;

2.
Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2008 begangen hat, und zwar unter der Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
und dabei zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetze, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1 fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einen von ihr zu benennende Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV.
die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 819 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V.
der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen, indem die Bezeichnungen der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enthält) sowie der erläuternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb der Produkte E A, B, C und D der Beklagten des EP 0 819 XXX B2 verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift „G“ mit einer Schriftgröße von 9pt veröffentlicht werden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie behauptet, dass das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete weiße Kunststoffteil nicht geeignet sei, die Drahtseilschlaufe zu positionieren oder als Biegeanschlag zu dienen. Das weiße Kunststoffteil diene nur als Verschlussteil zur Abdichtung der Profilschiene gegen Beton. Die Positionierung der Drahtseilschlaufe werde vielmehr allein mittels der Vorsprünge an den Seiten der Durchbrechung des Bodens der Profilschiene bewirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 und Abs. 2, § 140a Abs. 1 und Abs. 3, § 140b Abs. 1 und § 140e PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.
Die Erfindung betrifft im hier geltend gemachten Umfang eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung. Die Vorrichtung betrifft insbesondere eine Verwahrungsvorrichtung für eine Drahtseilschlaufe, wie sie als Verbindungsanker für Betonfertigteile Verwendung findet. Derartige Verwahrungsvorrichtungen finden im Betonbau Anwendung, wobei sie dem Bewehrungsanschluss von Betonteilen dienen.

Aus dem Stand der Technik sind derartige Verwahrungsvorrichtungen bekannt. Die in der DE 16 84 254 B2 beschriebene Verwahrungsvorrichtung besteht aus einem Verwahrungskasten mit einer bauteilseitigen Durchbrechung, einem Anschlag und zumindest einer konvex ausgebildeten Wand, wobei die zu verwahrende Halterung durch die Durchbrechung vom zu haltenden Bauteil aus in den Verwahrungskasten eintritt und der konvexen Wölbung des Verwahrungskastens folgend durch den Anschlag in ihrer Position gehalten wird. Um das Eindringen von Betonmasse zu verhindern, kann die Halterung an der Durchstoßstelle von einem Stahlring umschlossen sein.
Bekannt sind darüber hinaus Verwahrungsvorrichtungen entsprechend des DE 41 31 956 A1 und des EP 534 465 A1. In diesen wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, bei welcher in dem Verwahrungskasten ein Biegeelement angeordnet ist, welches ein Formteil mit zwei Biegeanschlägen und eine Haltevorrichtung für einen Gegenanschlag bildenden Querbolzen bzw. um den Gegenanschlag bildenden Querbolzen umfasst. Die beiden rechtwinklig zueinander angeordneten Biegeanschläge biegen im montierten Zustand die Halterung im Wesentlichen rechtwinklig um den Querbolzen bzw. um den Gegenanschlag herum. Auf diese Weise nimmt das Formteil sämtliche der Verbiegung der Halterung entgegenwirkende Kräfte auf. Der Verwahrungskasten dient aufgrund dieser Maßnahme nur noch der Positionierung der rechtwinklig gebogenen Halterung sowie der Verhinderung des Eindringens der Betonmasse bei der Herstellung der Betonfertigteile. Mit dieser Vorrichtung werden zwar die Anforderungen an das Material des Verwahrungskastens reduziert. Es verbleibt aber eine mehrschrittige Montage.

An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass entweder hohe Anforderungen an das Material des Verwahrungskastens gestellt und daher hohe Kosten verursacht werden oder die Montage in mehreren Schritten erfolgen muss und daher sehr komplex und ebenfalls kostenintensiv ist.

Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe, die Handhabung, insbesondere die Montage der gattungsmäßigen Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 19 des Klagepatents eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe (2) zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker.

(2) Die Vorrichtung weist auf
(a) zumindest einen Verwahrungskasten (1)
(b) Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe (2) im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4),
(c) mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe (2) bezüglich des Verwahrungskastens (1).

(3) Der Verwahrungskasten weist auf
(a) eine im Wesentlichen u-förmige Profilschiene (10).

(4) Die Profilschiene (10)
(a) weist zumindest einen Biegeanschlag (42) auf oder nimmt einen Biegeanschlag (42) auf, der die Drahtseilschlaufe (2) in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bezüglich der Profilschiene (10) hält,
(b) besteht aus einem Boden (11) und Seiten (12, 13), wobei der Boden (11) eine Durchbrechung (14) aufweist, die die Drahtseilschlaufe (2) aufnimmt.

(5) Die Biegemittel umfassen
(a) zumindest zwei Biegeanschläge (40, 42),
(b) einen Gegenanschlag (41).

(6) Je Strang der Drahtseilschlaufe (2) wirkt ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe (2) zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3, 3a) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen.

(7) Das Positionierungsmittel
(a) ist in einer Durchbrechung (14) im Boden (11) der Profilschiene angeordnet,
(b) umfasst zumindest ein Formteil (3, 3a), welches
(aa) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung (14) abdichtet,
(bb) zwei seitliche Zonen aufweist, entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe (2) verläuft,
(cc) mit dem Verwahrungskasten (1) am Rand der Durchbrechung (14) zumindest bezüglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist.

II.
Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 19 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 6.

1.
Merkmal 6 gibt vor, dass je Strang der Drahtseilschlaufe (2) ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe (2) zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen wirkt.

Der Biegeanschlag (40) im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents wird mithin aus zwei Teilen der erfindungsgemäßen Vorrichtung gebildet, nämlich aus einem bestimmten Teil der Profilschiene (10) und dem Formteil (3). Das Formteil (3) zählt, wie Absatz [0007] der Klagepatentschrift ausdrücklich hervorhebt, folglich nicht nur zu den Positionierungsmitteln, mit denen sich Merkmal 7 befasst, sondern auch zu den Biegemitteln, die in den Merkmalen 2b) und 5 genannt sind. Ihm kommt eine Doppelfunktion zu.

Funktion der Biegemittel wiederum ist, wie sich insbesondere aus den Absätzen [0006] bis [0008] der Klagepatentschrift erschließt, die Aufnahme von Biegekräften. Derartige Biegekräfte treten auf, wenn die Drahtseilschlaufe (2) bezüglich des Verwahrungskastens (1) mittels des Formteils (3) positioniert wurde und sodann die Drahtseilschlaufe (2) – unter Ausnutzung der durch den Verwahrungskasten (1) verlängerten Hebelkräfte – umgebogen wird, so dass die Schlaufe in der im Wesentlichen U-förmigen Profilschiene (10) des Verwahrungskastens (1) verwahrt wird (Absatz [0006), [0008], [0010]). Die nach dem Biegen wirkenden Rückstellkräfte der Drahtseilschlaufe (2) drücken das Drahtseil gegen die Seiten der U-förmigen Profilschiene (10), wodurch eine Reibschlussverbindung entsteht. Die Seiten der Profilschiene (10) bilden insoweit den (weiteren) Biegeanschlag (42).

Aufgabe des auch aus dem Formteil (3) gebildeten Biegeanschlages (40) gemäß Merkmal 6 ist die Aufnahme der zuerst genannten Biegekräfte beim Umbiegen der Drahtseilschlaufe (2). In welchem Ausmaß das Formteil (3) an der Kraftaufnahme beteiligt ist, lässt das Klagepatent allerdings offen. Aus der Vorgabe, dass der Biegeanschlag (40) nicht nur aus dem Formteil (3), sondern auch aus der Profilschiene (10) gebildet wird, ergibt sich zwar, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents das Formteil (3) nicht sämtliche Kräfte allein aufnehmen muss, wodurch u. a. dem Nachteil im Stand der Technik abgeholfen wird, bei dem das Formteil allein sämtliche Kräfte der Verbiegung der Halterung aufnimmt (Absatz [0003]). In dem Klagepatent findet sich jedoch keine weitere zwingende Konkretisierung der Kraftverteilungsverhältnisse zwischen der Profilschiene (10) und dem Formteil (3) als Teile des Biegeanschlages (40) oder eine zwingend Vorgabe zur Größe bzw. Form des Formteils (3). Gleichwohl folgt aus dem Umstand, dass das Formteil (3) den Biegeanschlag (40) mit ausbilden muss, dass es an der Aufnahme der zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften teilhaben muss. Ein schlichte Anlage oder eine bloße Berührung der Drahtseilschlaufe (2) an dem Formteilabschnitt, der den Biegeanschlag (3) mit ausbildet, genügt nicht. Erforderlich ist eine Kraftaufnahme, und zwar in einem angesichts der wirkenden Kräfte relevanten Ausmaß.

Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung und die figürliche Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Vorrichtung. In sämtlichen Beispielen nimmt der Biegeanschlag (40) die beim Umbiegen der Drahtseilschlaufe wirkenden Kräfte auf, wobei das Formteil (3) stets an der Aufnahme dieser Kräfte beteiligt ist. In den Figuren 33 bis 44 ist sogar ein Formteil (3) beschrieben, welches aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung sämtliche Biegekräfte aufnimmt (Absatz [0033]).

2.
Ausgehend von diesem Verständnis lässt sich nicht feststellen, dass das weiße Kunststoffteil der angegriffenen Ausführungsform, welches in die Durchbrechung in der Profilschiene eingeklipst wird, gemeinsam mit dem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand der Profilschiene einen weiteren im Bereich der Durchbrechung vorgesehenen Biegeanschlag bildet, der je Strang der Drahtseilschlaufe zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen wirkt. Das weiße Kunststoffteil nimmt keine Biegekräfte auf, die durch das Einbiegen der Drahtseilschlaufe entstehen. Diese werden vielmehr durch die Vorsprünge, die durch die Profilschiene gebildet werden, aufgenommen.
Die Profilschiene der angegriffenen Ausführungsform ist mit zwei Vorsprüngen ausgestattet, die aus der Durchbrechung zum Einführen der Drahtseilschlaufe herausragen. Dies verdeutlicht nachstehende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform:

In die Durchbrechung wird ein dünnes, flaches weißes Kunststoffteil eingeklipst, welches ebenfalls über zwei Vorsprünge verfügt.

Wenn das Verschlussteil in die Durchbrechung eingerastet wird, liegen dessen Vorsprünge an den Vorsprüngen an, die durch die Profilschiene gebildet werden. Sie gehen in der Länge über die Vorsprünge, die durch die Profilschiene gebildet werden, hinaus und führen an den Drahtseilsträngen entlang, wo sie sich zur Profilschiene hin verjüngen. An diesen beiden Vorsprüngen sind an der Seite kurz vor der Verjüngung Verdickungen angebracht.
Dass bei dieser Ausgestaltung die Vorsprünge des weißen Kunststoffteils Biegekräfte aufnehmen, ist nicht festzustellen. Die Biegekräfte werden vielmehr von den Vorsprüngen, die durch die Profilschiene gebildet werden, aufgenommen. Zwar liegt die Drahtseilschlaufe an dem weißen Kunststoffteil an zwei Stellen an. Ein Anliegen oder Berühren führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass auch Kräfte aufgenommen werden. Dies kann vielmehr auch kraftneutral erfolgen, was hier der Fall ist.
Die Drahtseilschlaufe liegt beim Einbiegen sowohl an den Vorsprüngen, die durch die Profilschiene gebildet werden, an als auch an den beschriebenen seitlichen Vorsprüngen des Verschlussteils, die an den durch die Profilschiene gebildeten Vorsprüngen anliegen und sich entlang der Aussparungen, an denen die Drahtseilschlaufe verläuft, verjüngen. Ferner liegen die Drahtseilstränge auch an den seitlichen Aussparungen des Verschlussteils in dem Bereich an, der zwischen den beiden Drahtseilsträngen liegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Drahtseilstränge aber nicht an dem durch das Verschlussteil gebildeten Halbkreis an.

Darüber hinaus berührt die Drahtseilschlaufe nicht die bereits beschriebenen Verdickungen am Verschlussteil. Dies ergibt die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform.
Die beiden genannten Berührungspunkte mit dem Verschlussteil liegen zwischen den beiden Drahtseilsträngen. Hier findet keine Kraftentfaltung durch die Biegung der Drahtseilschlaufe statt. Auf diese Berührungspunkte wirken allenfalls Kräfte, die durch die Spreizung der Drahtseilschlaufe entstehen, nicht aber durch die Biegung. Hierbei handelt es sich folglich nicht um Biegekräfte, sondern allenfalls um Haltekräfte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass beim Herausnehmen des Verschlussteils keine Veränderung oder Bewegung festzustellen ist, wenn die Drahtseilschlaufe in den Verwahrungskasten bereits eingebogen ist. Wenn das Verschlussteil Biegekräfte aufnehmen würde, müsste sich das Herausnehmen des Verschlussteils zwangsläufig auf die Position der Drahtseilschlaufe auswirken. Auch müsste die Drahtseilschlaufe nur gebogen werden können, wenn das Verschlussteil eingesetzt ist. Das Einbiegen kann indes aber auch ohne das Verschlussteil erfolgen.
Auch kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf abgestellt werden, dass bei der Bearbeitung und Montage der Vorrichtung, insbesondere beim Einbetonieren, Kräfte in verschiedene Richtungen wirken und daher alle Berührungspunkte der Drahtseilschlaufe mit der Profilschiene und dem Plastikteil Biegekräfte aufnehmen. Eine solche Interpretation gibt weder der Patentanspruch noch die Patentschrift her. Insbesondere Abschnitt [0013] der Patentschrift, der die Montage der Vorrichtung darstellt, erwähnt eine solche Kräftewirkung nicht.
Ob das Verschlussteil aufgrund seiner dünnen Ausgestaltung konstruktiv überhaupt in der Lage ist, Biegekräfte aufzunehmen, kann dahinstehen, da, wie bereits dargestellt, keine Biegekräfte auf das Verschlussteil wirken. Auch sind die von der Klägerin erwähnten Verschleißerscheinungen nicht geeignet, den Biegeanschlag nachzuweisen. Diese können auch durch das bloße Berühren bzw. Anliegen an der Drahtseilschlaufe entstehen.
3.
Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Streitfragen der Parteien.

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.