4b O 109/10 – Isolierrohre

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1461

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Juli 2010, Az. 4b O 109/10

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig volKtreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die ZwangsvolKtreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des UrteiK volKtreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der VolKtreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

T a t b e s t a n d
Die Verfügungsklägerin ist eingetragene ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents 1 351 XXX (Anlage K 2, nachfolgend: Verfügungspatent), welches am 25.03.2001 angemeldet und dessen Erteilungshinweis am 01.09.2004 veröffentlicht worden ist. Beim DPMA wird der deutsche Teil des Verfügungspatents unter dem Aktenzeichen DE 502 00 XXX.1 geführt.

Das in Kraft stehende Verfügungspatent betrifft eine Isolier-Rohranordnung und ein Verfahren zu ihrer Herstellung. Der für den hiesigen Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet:

„Isolier-Rohranordnung, bestehend aus wenigstens zwei Rohrköpern (11), von denen jeder ein flexibles inneres Fluidführungs-Rohr (12) aufweist, das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist, wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrkörper (11) auf gegenüberliegenden Umfangsteilen (15) ihrer Schutzfolie (14) durch eine Schicht (16) eines Klebers verbunden sind, der ein Lösen der Haftverbindung ermöglicht, ohne dass die Schutzfolie (14) beschädigt wird und der nach einer Lösung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile (15) der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 entstammt der Verfügungspatentschrift und erläutert die technische Lehre des Verfügungspatents anhand eines erfindungsgemäßen AusführungsbeispieK.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Anlage AG 14) erhob die Verfügungsbeklagte zu 2) beim BPatG Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für vorisolierte Anbindungsleitungen für Solarwärmeanlagen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist in Italien geschäftsansässig. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die selbstständige Niederlassung der Verfügungsbeklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Februar 2009 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 1) gestützt auf das Verfügungspatent wegen des Vertriebes eines vorisolierten Rohrleitungssystems für thermische Solaranlagen mit der Bezeichnung A ab, bei dem auf der Schutzfolie eines der beiden Rohrkörper ein doppeKeitiges Klebeband eingesetzt war, und bei welchem beidseitig auf dem Träger jeweiK eine Kleberschicht aufgebracht war (Anlage K 4). In der sich an die Abmahnung anschließenden Korrespondenz bestritt die Verfügungsbeklagte zu 1) zum einen eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verfügungspatents. Zum anderen äußerte sie im Hinblick auf das japanische Patent JP 02 120 XXX A (Anlage K 8, deutsche Übersetzung Anlagen K 20, AG 4) und eine Isolierrohranordnung der Firma B GmbH (nachfolgend: B) Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents (Anlage K 7). Die Verfügungsklägerin erhielt Gelegenheit, ein Muster des Rohr-Isoliersystems der B in Augenschein zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.11.2009 (Anlage AG 3) bot die Verfügungsklägerin zu 1) – trotz ihrer Bedenken gegen die Schutzfähigkeit des Verfügungspatents – die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. Die Verfügungsklägerin reagierte auf dieses Angebot nicht.

Auf der Fachtagung „C“ bewarben die Verfügungsbeklagten das „A System“ mit dem als Anlage K 15 überreichten Katalog. Darüber hinaus verteilten sie die als Anlage K 16 vorgelegte Preisliste und stellten auf ihrem Stand (Anlage K 14) das als Anlage K 17 überreichte Muster aus.
Dieses „A System“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) besteht aus zwei Rohren, die die Vor- und Rücklaufleitung für Solaranlagen umfassen. Die Rohre sind mit einer Elastomer-Wärmeisolierung versehen, welche eine UV- und witterungsbeständige Ummantelung haben. Die Ummantelungen der Vor- und Rücklaufleitungen sind an gegenüber liegenden Stellen mit einem Kleber miteinander verbunden. Die Haftverbindung ist durch Auseinanderziehen der Rohrkörper zu trennen. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die obere Hälfte der Seite 2 der Anlage K 15 eingeblendet.

Bei dem Muster K 17 sind die Ummantelungen der Vor- und Rücklaufleitungen an gegenüber liegenden Stellen mit einem solchen Kleber miteinander verbunden, der (jedenfalls) bei fünfmaligem Trennen und Zusammenfügen der Ummantelungen den Klebeeffekt beibehält bzw. wieder herstellt.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß. Den ihr deshalb zustehenden Unterlassungsanspruch könne sie auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutz verfolgen, da die Angelegenheit dringlich sei. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend sicher. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das JP 02 120 XXX A, da aus dieser Druckschrift weder ein leichtes Lösen der Haftverbindung ohne Beschädigung der Schutzfolie bekannt sei noch dass an den Klebestellen ein Kleber zu verwenden sei, der nach einer Lösung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren eine erneute Haftverbindung herstellt. Gleiches gelte für das Rohr-Isoliersystems B. Ihr, der Verfügungsklägerin, erwachse aus dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zudem ein erheblicher wirtschaftlicher, nicht wiedergutzumachender Schaden, da die angegriffene Ausführungsform mittels massiven Preisdumpings in den Markt gebracht werde. Der Einstandspreis für die streitgegenständlichen Produkte betrage ca. 10 €/m. Gleichwohl hätten die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform der D AG für 8 €/m angeboten. Die Preise der Verfügungsbeklagten lägen zudem um ca. 20 % unterhalb der Preise, die sie, die Verfügungsklägerin, für ihr patentgeschütztes Produkt A verlange. Die Preise hierfür habe sie im Übrigen im Frühjahr 2010 um 10 % reduzieren müssen, da die Verfügungsbeklagten das Produkt A seit 2009 zu Dumpingpreisen anböten. Bei einer budgetierten Jahresmenge von 687.000 Einheiten der patentgeschützten Produkte, die sie in diesem Jahr vertreiben wolle, sei aufgrund des Preisdumpings der Verfügungsbeklagten ein Verlust von mindestens 680.000 € zu erwarten. Des Weiteren belieferten die Verfügungsbeklagten die größte Großhandelsgruppe im Sanitär- und Heizungsbereich, nämlich die GC-Gruppe, sowie die D AG mit der angegriffenen Ausführungsform. Beide Gesellschaften verbinde ein exklusiver Kooperationsvertrag, auf dessen Grundlage die Unternehmen bei dem Vertrieb ihrer Produkte auf 66 Kundendienst-Techniker und 900 Vertriebsmitarbeiter zurückgreifen könne. Die GC-Gruppe halte 28-30 % Marktanteile der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnologie, die D AG 6-7 %. Dies stelle eine ernsthafte Gefahr für sie dar. Schließlich spreche für die Dringlichkeit, dass in den unmittelbar bevorstehenden Sommermonaten die Hauptsaison für Solarprodukte beginne und – auch angesichts der von der Bundesregierung angekündigten Subventionskürzungen für Solartechnik – zahlreiche Kunden noch während der kommenden Wochen Solaranlagen errichten werden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Verfügungsbeklagten – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu untersagen,
(0) Isolier-Rohranordnung,
(1) bestehend aus wenigstens zwei Rohrkörpern,
(2) von denen jeder ein flexibles inneres Fluidführungs-Rohr aufweist,
(2.1) das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist,
(2.2) wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
(3) die Rohrkörper auf gegenüberliegenden Umfangsteilen ihrer Schutzfolie durch eine Schicht eines Klebers verbunden sind,
(3.1) der ein Lösen der Haftverbindung ermöglicht, ohne dass die Schutzfolie beschädigt wird und
(3.2) der nach einer Lösung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt,
(3.3) soweit dies nicht dadurch geschieht, dass ein doppeKeitiges Klebeband zur Verbindung der Rohrkörper eingesetzt wird, bei welchem beidseitig auf einem Träger jeweiK eine Kleberschicht aufgebracht ist.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten bestreiten eine Verletzung des Verfügungspatents. Das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausführungsform sei kein zum Vertrieb in Deutschland bestimmtes Produkt. Es handele sich hierbei nur um ein Muster zur Darstellung der optischen Anmutung einer neuen Oberfläche der E Leitung. Es sei rein zufällig, welcher Kleber bei diesem Muster verwendet worden sei. Die Verbindung der Leitungen sei bei solchen Mustern unwichtig, da grundsätzlich nicht vorgesehen sei, die beiden Leitungen des Musterstücks auseinanderzuziehen. Überdies sei das Muster schon aufgrund seiner Kürze ungeeignet, um die tatsächlichen Eigenschaften der Haftverbindung zwischen den Einzelrohren zu zeigen. Für einen Vertrieb in Deutschland wäre es auch ungeeignet, da der in dem Muster verwendete Kleber bei Temperaturen unter 10˚C keine ausreichende Haftwirkung entfalte. In seinen technischen Details, insbesondere in der Verklebung der beiden Rohre miteinander, entspreche das ausgestellte Muster nicht dem tatsächlich zum Vertrieb vorgesehenen Produkt. Bei der für den Vertrieb in Deutschland ab August 2010 vorgesehenen Ausführungsform werde ein speziell entwickelter Kleber der Firma F zum Einsatz kommen. Dieser sei noch in der letzten Phase der Erprobung, werde aber nicht die vom Verfügungspatent geforderten Hafteigenschaften aufweisen. Derzeit weise der erprobte Kleber eine so starke Dosierung auf, dass er nur mit einem Messer getrennt werden könne. Bei Temperaturen bis 35˚C stelle sich bei erneutem Kontaktieren mangels ausreichender Zähflüssigkeit keine Haftverbindung ein.
Darüber hinaus sei die Erwartung begründet, dass das BPatG das Verfügungspatent für nichtig erklären werde. Dem Verfügungspatent mangele es im Verhältnis zur JP 02 120 XXX an der erforderlichen Erfindungshöhe. Die japanische Druckschrift nehme bis auf die vom Verfügungspatent gewünschten Eigenschaften des Klebers alle Merkmale des Verfügungspatents vorweg. Die bloße Auswahl eines Klebers mit den richtigen Hafteigenschaften könne jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, sondern stelle für den Fachmann eine Routinetätigkeit dar. Dem Verfügungspatent fehle außerdem die erforderliche Erfindungshöhe gegenüber dem Muster von B, welches Anfang 2001 an die Verfügungsbeklagte zu 1) geliefert worden sei.
Eine Dringlichkeit (im engeren Sinne) sei gleichfalls nicht zu erkennen. Durch einen Verzicht auf die Annahme der im November 2009 angebotenen Unterlassungserklärung zeige die Verfügungsklägerin, dass ihr die Durchsetzung ihres Schutzrechtes offensichtlich weder wichtig noch dringlich sei. Ihre Produkte biete sie nicht zu Dumpingpreisen an. Die D AG sei bislang überhaupt nicht mit E Leitungen beliefert worden. Die GC-Gruppe vertreibe seit 2008 E Leitungen in verschiedenen Ausführungen. Die Lieferpreise seien nicht verändert worden. Die angegriffene Ausführungsform werde voraussichtlich erst im August 2010 an die GC-Gruppe geliefert. Die behauptete Preisreduktion bei den Produkten der Verfügungsklägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn diese stattgefunden hätte, habe dies nichts mit der Preispolitik der Verfügungsbeklagten zu tun, sondern spiegele die allgemein negative Entwicklung des Marktes für Solarwärmeanlagen sowie der entsprechenden Zuleitungen wieder. Überdies sei daran zu erinnern, dass die E Produkte der Verfügungsbeklagten nicht zu den günstigsten Produkten im Wettbewerb zählten und mehrere Wettbewerber vorhanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.05.2010 ist zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

I.
Die Erfindung betrifft – soweit für den Rechtsstreit von Interesse – eine Isolier-Rohranordnung, bestehend aus wenigstens zwei Rohrkörpern, von denen jeder ein inneres Fluidführungs-Rohr aufweist, das von einer Isolierschicht aus elastomerem oder thermoplastischen Schaumstoff umschlossen ist, wobei um die Isolierschicht eine Schutzfolie aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist.

Wie das Verfügungspatent einleitend ausführt, ist es bereits bekannt, zwei Rohrkörper, von denen jeder aus einem inneren Fluidführungs-Rohr aus Metall oder Kunststoff besteht, das außen von einem isolierenden Kunststoff umgeben ist, der seinerseits einen Außenmantel aus Polyethylen hat, längs einander in Axialrichtung gegenüberliegender Umfangsteile durch Wärmeeinwirkung miteinander zu verschweißen. Wenn eine solche Rohranordnung mit Anschlüssen verbunden werden muss, die eine Entfernung voneinander haben, die größer ist als der Abstand der Metallrohre der verschweißten Rohrkörper, wird die Verschweißungsnaht durch entsprechend Krafteinwirkung auf die beiden Rohrkörper gelöst. Bei einem solchen Aufreißen der Schweißnaht werden die die Außenschicht bildenden Polyethylenfolien beschädigt, so dass sie an den Umfangsteilen der vorherigen Verschweißung keine Schutzwirkung mehr bieten. Wenn die Schweißnaht zu weit geöffnet wird und deshalb wieder erneut geschlossen werden muss, erfordert dies ein erneutes Verschweißen oder ein Verkleben, was sehr aufwändig ist.

Als weiteren Stand der Technik erläutert das Verfügungspatent sodann das aus dem DE 299 23 057 U1 bekannte Leitungssystem zur Verrohrung von Anlagenkomponenten im Bereich der Heizungstechnik, bei welchem zwei flexible Metallrohre im Abstand voneinander in einem gemeinsamen Schaumstoffkörper mit ovalem oder elliptischen Querschnitt eingebettet sind, der außenseitig von einer Schutzfolie umgeben ist. Zwischen den beiden flexiblen Metallrohren ist in dem Isolierkörper eine Sollbruchstelle vorgesehen, die ein Auseinanderbrechen in Axialrichtung ermöglicht, damit die beiden Rohre an Anschlüsse angeschlossen werden können, deren Abstand größer ist als der der Rohre in dem ein Stück bildenden Isolierkörper. Eine Wiederverbindung der voneinander längs der Sollbruchstelle getrennten Einzelrohrkörper ist nur durch Auftragen von Klebstoffmöglich.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Rohranordnung der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass die wenigstens zwei Rohrkörper problemlos voneinander getrennt und an der gleichen Stelle wieder verbunden werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 des Verfügungspatents eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:

1. Die Isolier-Rohranordnung besteht aus wenigstens zwei Rohrköpern (11),
a. von denen jeder ein flexibles inneres Fluidführungs-Rohr (12) aufweist,
b. das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist,
c. wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist.

2. Die Rohrkörper (11) sind auf gegenüberliegenden Umfangsteilen (15) ihrer Schutzfolie (14) durch eine Schicht (16) eines Klebers verbunden,
a. der ein Lösen der Haftverbindung ermöglicht, ohne dass die Schutzfolie (14) beschädigt wird und
b. der nach einer Lösung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile (15) der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt.

II.
Die Verfügungsklägerin vermochte einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG KarKruhe, InstGE 11, 143 – VA-LVD-Fernseher; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 – Olanzapin). Voraussetzung ist zudem, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger nötig und angemessen erscheint. Dies verlangt nicht nur eine „Dringlichkeit“ in einem rein zeitlichen Sinne, so dass es für sich genommen nicht ausreicht, dass ein Schutzrechtsinhaber nach Kenntnis einer (vermeintlichen) Verletzungshandlung schnell gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es bedarf vielmehr darüber hinaus gehend einer materiellen Rechtfertigung der Eilmaßnahme, da diese – insbesondere dann, wenn eine Unterlassungsverfügung ergeht – meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Verfügungsbeklagten eingreift. Sie führt während ihrer Bestandsdauer faktisch zu einem Vertriebsverbot und zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 – Olanzapin). Ob eine einstweilige Regelung notwendig und erforderlich ist, ist im Rahmen einer alle schutzwürdigen Interessen der Parteien enthaltenden Abwägung zu klären. In die beiderseitige Interessensabwägung einzustellen ist dabei auch der hinreichend sichere Rechtsbestand des Verfügungspatents, wobei es sich hierbei zwar um einen gewichtigen, keineswegs jedoch um den einzigen Gesichtspunkt handelt.
Ausgehend hiervon kann eine Dringlichkeit nicht festgestellt werden:

1)
Besondere Umstände, die eine einstweilige Regelung vonnöten machen und einen Verweis auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lassen, hat die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Verfügungsklägerin nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können.

Kern der klägerischen Behauptung ist, die Verfügungsbeklagten böten die angegriffene Ausführungsform zu Dumpingpreisen an. Obwohl der Einstandspreis der streitgegenständlichen Produkte bei 10 €/m liege, hätten die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform vor dem 12.05.2010 der D AG zu einem Preis von 8 €/m angeboten. Ihren Vortrag hat die Verfügungsklägerin mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G, welche in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2010 überreicht wurde, glaubhaft gemacht. Dem klägerischen Vortrag sind die Verfügungsbeklagten jedoch entgegen getreten mit der Behauptung, dass sie zu keiner Zeit die angegriffene Ausführungsform zu einem Dumpingpreis angeboten (oder geliefert) habe. Sie haben insbesondere bestritten, der D AG eine Belieferung mit der angegriffenen Ausführungsform für 8 €/m angeboten zu haben. Letzteres haben sie mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H (Anlage AG 15) glaubhaft gemacht. Folglich stehen sich die einander widersprechenden Behauptungen der Parteien gegenüber. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der Verfügungsklägerin. Dass der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G mehr Überzeugungskraft inne wohnt als der von Herrn H vermag die Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat Herr G Ort, Tag und Teilnehmer des Gesprächs mit der D AG und insbesondere den Mitarbeiter namentlich benannt, von dem die Information stammen soll. Es handelt sich jedoch letztlich um eine Angabe vom Hören-Sagen. Eine direkte Kenntnisnahme des Herrn G von einem Angebot in Höhe von 8 €/m gab es nicht, ebenso wenig (schriftliche) Belege. Auch wenn Herrn G dieser Angebotspreis genannt worden ist, bedeutet dies ferner nicht zwingend, dass die Verfügungsbeklagten tatsächlich zu dem genannten Preis angeboten haben. Bei der D AG handelt es sich um einen potentiellen Vertragspartner der Verfügungsklägerin, der durchaus ein Interesse daran haben kann, der Verfügungsklägerin einen möglichst niedrigen Preis eines Wettbewerbers zu nennen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Herr G zwar einen Einstandspreis von 10 €/m bekundete. Dieser bezieht sich jedoch nur auf das patentgeschützte Produkt der Verfügungsklägerin. Über den Einstandspreis der angegriffenen Ausführungsform hat Herr G keine Kenntnis. Ein Anbieten (oder Liefern) der angegriffenen Ausführungsform zu einem Dumpingpreis lässt sich angesichts der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H deshalb nicht feststellen.

Dies entzieht den weiteren von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Gründen im Wesentlichen den Boden. Da von einem Dumpingpreis nicht ausgegangen werden kann, verfängt weder das Vorbringen, die Preise der angegriffenen Ausführungsform lägen um 20 % unter den Preisen der A noch das Vorbringen, dass in Anbetracht der budgetierten Jahresmenge ein Verlust von mindestens 680.000 € zu erwarten sei.
Dass ein Wettbewerber seine Produkte zu einem günstigeren Preis vertreibt, ist für sich genommen kein besonderer Umstand, der zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führt. Überdies haben die Verfügungsbeklagten die Preisunterbietung bestritten. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin keinen weiteren Sachvortrag zu den Preisen der A geleistet und auch keine Preisliste hierzu vorgelegt. Allenfalls aus dem Schreiben von Herrn G Anlage K 23 kann geschlossen werden, dass pro Unit 11,08 € verlangt werden, wobei unklar ist, was hier unter einer Unit zu verstehen ist und inwieweit dies vergleichbar ist mit den maßgeblichen Preisen der angegriffenen Ausführungsform. Die in der mündlichen Verhandlung überreichte eidesstattliche Versicherung von Herrn G, die eine Preisunterbietung von 20 % bestätigt, hilft letztlich nicht weiter. Da auch diese Information von Mitarbeitern der D AG abhängen soll, gilt das oben Gesagte. Die Verfügungsbeklagten haben zudem in der Anlage AG 10 einen Bruttopreisvergleich des A Systems mit Produkten von I und eines weiteren Wettbewerbers (J) vorgelegt. Hiernach sind die Produkte der Verfügungsklägerin günstiger als die der Verfügungsbeklagten. So beträgt der Preis für einen Meter vergleichbarer vorisolierter Anbindungsleitungen bei den Verfügungsbeklagten 52,66 €, bei der Verfügungsklägerin 43,29 € und bei dem Wettbewerber J 40,08 € (DN 20, 14 mm Dämmdicke, Preis bei 10 lfm). Inhaltlich ist die Verfügungsklägerin diesem Bruttopreisvergleich nicht entgegen getreten. Soweit gesagt wurde, es sei in der Branche üblich, Rabatte und Preisnachlässe in Höhe von bis zu 80 % zu geben, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Aber selbst wenn dem so wäre, würde damit keine Preisunterbietung seitens der Verfügungsbeklagten in Höhe von 20 % belegt. Denn dann ist auch mit Blick auf die Preise für A von derartigen Rabatten auszugehen, so dass diese – entsprechend Anlage AG 10 – günstiger blieben.
Die Verfügungsbeklagten haben ferner auch die behauptete Budgetierung bzw. den befürchteten Schaden bestritten. Glaubhaftmachungsmittel, aus denen sich die Budgetierung und der vermeintliche Verlust ableiten ließen, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgelegt. Das als Anlage K 23 vorgelegte Schreiben des Herrn G ist keine eidesstattliche Versicherung. Zudem ist das Schreiben sehr knapp; zu den hier in Rede stehenden Fragen enthält es nur zwei Sätze. Unterlagen, aus denen sich die Jahresbudgetierung, die Margen und etwaige zu erwartende Verluste ablesen ließen, sind nicht überreicht worden.
Nicht außer Acht gelassen werden kann ferner, dass die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten nicht die einzigen Wettbewerber auf dem Markt für vorisolierte Anbindungsleitungen für Solarwärmeanlagen sind. Die Verfügungsbeklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass es weitere zehn Anbieter von Doppelrohranordnungen gibt und sie schätzungsweise mit einem Jahresumsatz von ca. 7 Mio. € im Mittelfeld liegen, während die Verfügungsklägerin geschätzt einen Jahresumsatz zwischen 15 Mio. € bis 20 Mio. € habe. Ein Preisdruck durch die Produkte der Verfügungsbeklagten bei der Verfügungsklägerin ergibt sich angesichts dessen nicht ohne Weiteres.

Mangels feststellbaren Preisdumpings seitens der Verfügungsbeklagten bleibt auch der Verweis auf die (vermeintliche) Belieferung der GC-Gruppe und der D AG ohne Erfolg. Selbst wenn diese den von der Verfügungsklägerin behaupteten, trotz Bestreitens der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend glaubhaft gemachten Marktanteil (der Anlage L 21 sind die genannten Zahlen nicht zu entnehmen) hätten und über einen exklusiven Kooperationsvertrag (der Anlage L 21 ebenfalls nicht zu entnehmen ist) miteinander verbunden wären, führt dies nicht zu einem erheblichen Nachteil für die Verfügungsklägerin, den es mittels einer einstweiligen Verfügung abzuwenden gelte. Es mag sein, dass die Verfügungsbeklagten die angegriffene Ausführungsform mit Hilfe der genannten Großhandelsunternehmen weit verbreiten können und die Verfügungsklägerin deshalb weniger patentgeschützte Produkte vertreiben kann. Solange dies nicht mittels Preisdumpings, eines ruinösen Verdrängungswettbewerbs oder ähnlich unlauteren Methoden geschieht, besteht indes kein Bedarf für eine Eilmaßnahme. Zu erwähnen bleibt, dass die GC-Gruppe von der Verfügungsbeklagten bislang mit nicht patentverletzenden Produkten beliefert wird bzw. wurde.

Gleichfalls nicht zum Tragen kommt das Vorbringen der Verfügungsklägerin, sie habe wegen des Preisdumpings der Verfügungsbeklagten die Preise für A um 10 % senken müssen. Ein Preisdumping ist nicht feststellbar. Die vorgetragene Preisreduzierung soll sich darüber hinaus, wie insbesondere Anlage K 23 zu erkennen gibt, aus einem Vergleich der Preise von Januar bis April 2009 und von Januar bis April 2010 ergeben. Angegriffen ist jedoch eine Ausführungsform, die der Verfügungsklägerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst seit Anfang Mai 2010 bekannt ist. Die angegriffene Ausführungsform kann mithin nicht kausal für die behauptete – von den Verfügungsbeklagten bestrittene – Reduzierung der Preise sein. Dass die Verfügungsbeklagten möglicherweise andere Produkte zu Preisen anbieten, die die Verfügungsklägerin veranlassen, die Preise für A zu reduzieren, ist vorliegend unbeachtlich.

Soweit die Verfügungsklägerin auf die anstehenden Kürzungen der Förderungen von Solartechniken hinweist, begründet auch diese keinen besonderen Umstand. Die Kürzungen zeitigen für sämtliche Anbieter von Solartechnik Auswirkung.

Schließlich wirkt sich auch das Vorbringen der Verfügungsbeklagten, die angegriffene Ausführungsform tatsächlich nur in einer Ausgestaltung auf den deutschen Markt bringen zu wollen, die einen Kleber aufweist, der nicht zur Verwirklichung des Verfügungspatents führen soll, und der sich von dem des Musters Anlage K 17 unterscheidet, nicht zu Gunsten der Verfügungsklägerin aus. Auch wenn damit nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten derzeit kein patentverletzendes Produkt auf dem Markt sein soll, und sie deshalb – wie die Verfügungsklägerin meint – gar nicht die Nachteile haben, die sie behaupten, kann die Verfügungsklägerin daraus für sich nichts herleiten. Würde man dieses Vorbringen der Verfügungsbeklagten zugrunde legen, würde dies nämlich zugleich bedeuten, dass allenfalls ein (einmaliges) Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform in verletzender Ausgestaltung erfolgt wäre und mangels weiterer Angebote der Ausführungsform in dieser Ausgestaltung für die Verfügungsklägerin derzeit nicht die Nachteile erwachsen, die sie vorträgt.

Abrundend zu erwähnen ist allerdings, dass die fehlende Reaktion der Verfügungsklägerin auf das Angebot der Verfügungsbeklagten zu 1) im November 2009 nicht gegen die Dringlichkeit spricht. Damals ging es nicht um die jetzt angegriffene Ausführungsform.

2)
Darüber hinaus vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend sicher für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. Der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsklägerin (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2009, I-2 U 140/08; OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.08.2009, I-2 U 87/08) ist es nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass die gegen das Verfügungspatent vorgebrachten Einwendungen haltlos sind.

Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt deswegen im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn sich das Patent noch im Einspruchsverfahren befindet oder ein solches (weil das Patent gerade erst erteilt ist) nicht einmal begonnen hat. Es ist nicht Aufgabe der Verletzungsgerichte, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes inzident ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchzuführen. Um ein Verfügungspatent für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es vielmehr einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden. Sie können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – vorliegen, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset)

a)
Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Anlage AG 14) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden. Eine positive kontradiktorische Entscheidung zum Rechtsbestand des Verfügungspatents liegt derzeit nicht vor.

b)
Eine der genannten Ausnahmesituationen, die es erlauben würde, ohne eine die Rechtsbeständigkeit bestätigende Entscheidung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, ist nicht festzustellen.

aa)
Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Verfügungsbeklagten am Erteilungsverfahren bieten sich ebenso wenig wie für eine allgemeine Anerkennung der Schutzfähigkeit des Verfügungspatents. Die Verfügungsklägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Außergewöhnliche Umstände, die ein Abwarten bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren unzumutbar erscheinen lassen, sind gleichfalls nicht festzustellen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1) verwiesen werden.

bb)
Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten gegen den Rechtsbestand erweisen sich auch nicht als haltlos. Es mag sein, dass es letztlich im Nichtigkeitsverfahren nicht zu einem (vollständigen) Widerruf des Verfügungspatents kommt. Die vorgebrachten Einwendungen wecken jedoch Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, die im Rahmen des hiesigen summarischen Verfahrens nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Dies geht zu Lasten der Verfügungsklägerin.

Auf der Grundlage des im hiesigen Verfahren geleisteten Parteivorbringens besteht derzeit die Möglichkeit, dass dem Verfügungspatent im Hinblick auf das am 29.10.1988 angemeldete und am 08.05.1990 veröffentlichte JP 021 20 XXX (deutsche Übersetzungen Anlagen K 20, AG 4) die erfinderische Tätigkeit fehlt.

Das JP 021 20 XXX betrifft eine parallel angeordnete ummantelte Rohrleitung. Es offenbart unstreitig die Merkmalsgruppe 1 sowie das Merkmal 2. des Verfügungspatents.

Es kann nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden, dass der Fachmann in dieser Druckschrift auch das Merkmal 2a. des Verfügungspatents offenbart sieht, wonach die Schutzfolien der Rohrkörper durch eine Kleberschicht verbunden sind, die ein Lösen der Haftverbindung ermöglicht, ohne dass die Schutzfolie beschädigt wird.
Das JP 021 20 XXX beschäftigt sich u.a. mit dem Problem, dass herkömmliche mit Polyethylen ummantelte parallele Verrohrungen schwer voneinander zu trennen sind, ohne dass das gute äußere Erscheinungsbild an der Schnitt- bzw. Trennstelle beeinträchtigt wird (Anlage K 20 S. 3, Sp. 1 6. Absatz bis Sp. 2, 1. Absatz). Zum Erhalt des schönen Erscheinungsbildes – gemeint ist eine unbeschädigte Schutzfolie – ist es erforderlich, an den Enden der Verrohrung irgendwelche Pflegemaßnahmen zu treffen. Dies berücksichtigend hat es sich das JP 021 20 XXX zur Aufgabe gemacht, parallel angeordnete Rohrleitungen anzubieten, bei denen die Trennung der ummantelten Rohrleitungen an den Endstücken leicht durchzuführen ist, bei denen weitere Arbeitsschritte zur Verschönerung des Aussehens der ummantelten Rohrleitungen nicht erforderlich sind und die in jede beliebige Richtung gebogen werden können, ohne dass eine thermische Behandlung notwendig ist (Anlage K 20 S. 3, Sp. 2, 4. Absatz; Anlage AG 4 S. 2, 2. Absatz). In Ansehung dessen offenbart Anspruch 1 des JP 021 20 XXX eine Vorrichtung, bei der die ummantelten Rohrleitungen mittels Verbindungsstellen, die in Längsrichtung verteilt angeordnet sind, verbunden werden. Die Fixierung der Rohrleitungen zueinander erfolgt mithin nicht kontinuierlich, sondern nur durch als Punkte verteilte Verbindungsstellen. Wenn die Endstücke der Verrohrung voneinander getrennt werden, ist es deshalb ausreichend, wenn eine oder mehrere der Verbindungsstellen getrennt werden. Da die beiden ummantelten Rohre zu einem Großteil nicht miteinander verbunden sind, wird das gute Erscheinungsbild auch dann nicht beeinträchtigt, wenn die beiden Rohre getrennt werden (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 1. Absatz; Anlage AG 4 S. 2, 5. Absatz).
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Lösung des JP 021 20 XXX hinsichtlich des Erhalts des „guten Erscheinungsbildes“, also der unbeschädigten Schutzfolie, im Wesentlichen darauf basiert, dass eben nur eine punktuelle – vorzugsweise möglichst kurz zu haltende – Verbindung der Rohrleitungen erfolgt, so dass an den Stellen, an denen keine Verbindung herrscht, die Schutzfolien von einem Trennvorgang überhaupt nicht berührt werden, folglich auch nicht beschädigt werden können, erscheint es gleichwohl möglich, dass der Fachmann dieser Druckschrift entnimmt, dass auch beim Trennen der punktuellen Verbindungsstellen dort keine Beschädigung der Schutzfolie erfolgen soll. Das JP 021 20 XXX sieht nämlich keinerlei „Pflegemaßnahmen“ vor. Solche wären jedoch bei Beschädigung der Schutzfolie erforderlich, und zwar selbst dann, wenn die Beschädigungen klein wären. Hinzu tritt, dass die Druckschrift im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele mögliches Verbindungsmaterial benennt und hierbei u.a. ausführt, dass das Verbindungsmaterial je nach Material der Außenhaut (Schutzfolie) in geeigneter Form zu wählen ist (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 4. Absatz; Anlage AG 4 S. 3, 3. Absatz). Hieraus kann geschlossen werden, dass ein solches Verbindungsmaterial eingesetzt werden soll, das beim Trennen der Rohre keine Beschädigung der Schutzfolie verursacht.
Soweit die Verfügungsklägerin darauf hinweist, das JP 021 20 XXX offenbare nur eine Trennung der Verbindungsstellen mit einem Messer und hochfeste Verbindungen, dies sei kein leichtes Lösen im Sinne des Verfügungspatents, steht dies einer Offenbarung von Merkmal 2a. nicht zweifelsfrei entgegen. Zum einen handelt es sich bei der Beschreibung des Trennvorgangs in dem JP 021 20 XXX (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 5. Absatz bis Sp. 2, 1. Absatz; Anlage AG 4 S. 3, 4. Absatz ff.) sowie der „hochfesten“ Verbindung mittels Kunstharz-Lötmaterial (Anlage K 20, S. 4. Sp. 1, 4. Absatz; Harz-Wachs-Material nach Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) um die Erläuterung bevorzugter Ausführungsbeispiele. Der Anspruch des JP 021 20 XXX offenbart keine Einschränkungen dahingehend. Darüber hinaus sind die Verbindungsstellen punktuell ausgebildet und möglichst kurz. Zum anderen sieht das Verfügungspatent in seinem Anspruch 1 – trotz der Aufgabenstellung – kein „leichtes“ Lösen oder nur ein Lösen per Hand durch schlichtes Auseinanderziehen vor. Vielmehr ist lediglich von einem Lösen der Haftverbindung die Rede. Die Haftverbindung ist auch keineswegs nur von „leichterer“ Stärke oder nicht (hoch)fest. Anspruch 1 des Verfügungspatents beinhaltet zwar keine weitergehenden Angaben zur Qualität bzw. Stärke der Haftverbindung. Sinn und Zweck der Haftverbindung ist es jedoch, das Verlegen der Rohrleitungen zu erleichtern. Die Rohranordnung soll insgesamt bewegt bzw. verlegt werden können, indem nur ein Rohrkörper angefasst und bewegt wird. Aufgrund der Fixierung der beiden Rohrkörper mittels der Haftverbindung aneinander werden so automatisch beide Rohrkörper bewegt etc. Die Haftverbindung muss folglich stark genug sein, dass bei einem Anheben, Bewegen, bestimmungsgemäßen Gebrauch die beiden Rohrkörper aneinander gehalten werden. Die Haftverbindung muss zudem, wie Absatz [0007] der allgemeinen Beschreibung des Verfügungspatents verdeutlicht, auch dann bestehen bleiben, wenn die Isolier-Rohranordnung bspw. auf einer Trommel aufgewickelt oder in Ringform gelegt wird.
Auf welche Art und Weise diese Haftverbindung gelöst wird und ob dabei ein Hilfsmittel verwendet werden darf oder nicht, gibt der Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht zwingend vor. Eine Grenze bildet allerdings der gewürdigte Stand der Technik. Es ist jedoch nicht dargetan oder ohne weiteres ersichtlich, dass das Trennen punktueller, mittels der genannten Verbindungsmaterialien verbundener Verbindungsstellen mit Hilfe eines Messers der erforderlichen Krafteinwirkung für das Trennen einer Verschweißungsnaht oder dem Trennen an einer Sollbruchstelle entspricht.

Soweit das JP 021 20 XXX unstreitig nicht das Merkmal 2b. des Verfügungspatents vorwegnimmt, wonach nach einer Lösung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung hergestellt wird, ist der Einwand der Verfügungsbeklagten, diesem Merkmal fehle die erfinderische Tätigkeit, jedenfalls nicht haltlos.
Der Verfügungsklägerin ist zwar insoweit zuzugeben, dass sich das JP 021 20 XXX mit dem Bedürfnis, die Verbindungsstellen wieder zu kontaktieren und damit einen Haftverbund wieder herzustellen, nicht auseinandersetzt und damit keinen ausdrücklichen Anlass beinhaltet, in diese Richtung weiter zu denken. Der Fachmann nimmt jedoch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele in dem JP 021 20 XXX zur Kenntnis, in der es heißt, dass an den Außenhäuten die Verbindungsstellen mit einem Harzkleber (Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) bzw. Kunstharzkleber (Anlage K 20, S. 4, Sp. 1, 4. Absatz) oder einer Heißschmelze (Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) bzw. Heißschmelzverbindung (Anlage K 20, S. 4, Sp. 1, 4. Absatz) verbunden sein können. Es ist mithin ausdrücklich eine Haftverbindung mittels Kleber offenbart. Dass die genannten Verbindungsmaterialien bzw. Kleber nur einmalig eine Haftverbindung herstellen können, ist nicht dargetan. Ebenso wenig ist auf der Grundlage des Parteivorbringens für die Kammer sicher zu beurteilen, ob oder inwieweit sich die im JP 021 20 XXX genannten Verbindungsmaterialien von den im Verfügungspatent als bevorzugte Kleber genannten Haftschmelzkleber und Kleber in Form eines thermoplastischen Kautschuks auf synthetischer Basis (Absatz [0006]) des Verfügungspatents) unterscheiden. Die Frage, welche gedanklichen Schritte der Fachmann anstellen muss, um von den in der JP 021 20 XXX genannten Kleber zu einem Kleber im Sinne des Verfügungspatents zu gelangen, lässt sich deshalb für die Kammer nicht sicher beurteilen. Dies wiegt umso schwerer als dass die Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen und mit dem als Anlage K5 zur Nichtigkeitsklage (AG 14) vorgelegten Auszug aus dem rororo-Techniklexikon aus dem Jahr 1972 belegt haben, dass dem Fachmann Haftkleber bekannt waren/sind, die sich immer wieder trennen und zusammenfügen lassen solange die Oberfläche des Haftklebers nicht verunreinigt ist. Die Auswahl des richtigen Klebers im Sinne des Verfügungspatents kann in Anbetracht all dessen nahegelegt sein.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen VolKtreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 09.07.2010 und 12.07.2010 haben bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden. Sie sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Die Wiedereröffnung des Verfahrens verbietet sich bereits wegen des Eilcharakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens.