4b O 25/16- Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2698

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. September 2017, Az. 4b O 25/16

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen
  3. Einsatzvorrichtungen zur Brandbekämpfung mit einer an einem Endbereich eines Auslegerarmes eines Einsatzgerätes ange-ordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren Löschvorrichtung und mit einer relativ zur Löschvorrichtung verstellbaren Penetriervorrichtung mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem und über zumindest ein Steuerventil beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder mit rohr-förmiger durchgehender Kolbenstange, die in einem ausragenden Ende mit einem eine Durchgangsbohrung und einen Düsenkopf aufweisenden Penetrierwerkzeug versehen ist und in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum des Druckzylinders zumindest ein Druckspeicherelement strömungsverbunden ist und mit einer Rücklaufleitung für das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  5. wenn mit der Rücklaufleitung zumindest ein weiteres Druck-speicherelement strömungsverbunden ist;
  6. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  7. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufs-stellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  8. wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat;
  9. 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Angebots-handlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  10. a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  11. b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  12. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
  13. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2013 begangenen Angebots-handlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, entstanden ist und noch entstehen wird.
  14. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  15. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14% und die Beklagte 86%.
  16. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 192.500 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:Ziff. I. 1. des Tenors: 162.500 EURZiff. I. 2. des Tenors: 30.000 EURZiff. IV. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Be-trages.
  17. Tatbestand
  18. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 980 XXX B1 (Anlage rop 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  19. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 26.03.2008 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 12.04.2007 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.10.2008. Am 17.07.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2008 010 XXX.X geführt (Anlage rop 2).
  20. Das Klagepatent betrifft eine Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung.Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  21. „Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung mit einer an einem Endbereich (2) eines Auslegerarmes (3) eines Einsatzgerätes angeordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren Löschvorrichtung (1) und mit einer relativ zur Löschvorrichtung (1) verstellbaren Penetriervorrichtung (8) mit einem mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem (34) und über zumindest ein Steuerventil (70) beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder (35) mit rohrförmiger durchgehender Kolbenstange (36), die in einem ausragenden Ende (14) mit einem eine Durchgangsbohrung und einen Düsenkopf (15) aufweisenden Penetrierwerkzeug (9) versehen ist und in einem weiteren Ende (38) mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkenden Druckraum (63) des Druckzylinders (35) zumindest ein Druckspeicherelement (76) strömungsverbunden ist und mit einer Rücklaufleitung (71) für das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkenden Druckraum (64), dadurch gekennzeichnet, dass mit der Rücklaufleitung (17) zumindest ein weiteres Druckspeicherelement (79) stömungsverbunden ist.“
  22. Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere-wenn-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 8, 12, 13, 16 bis 19 und 21 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage rop 1) verweisen.
  23. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 eine erfindungsgemäße Einsatzvorrichtung mit einer Löschvorrichtung an einem Auslegerarm und Fig. 5 ein erfindungsgemäßes Hydrauliksystem zum Betrieb der erfindungsgemäßen Einsatzvorrichtung in vereinfachter schematischer Darstellung.
  24. Die in der A ansässige Beklagte nahm an der vom 08.06.2015 bis zum 10.06.2015 in I stattfindenden internationalen Leitmesse für Rettungsdienst, Brand und Katastrophenschutz B 2015 teil. Hinsichtlich der Beschreibung der Messe wird auf den Auszug aus der Messezeitung in Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagte war auf dem Hallenaußengelände vertreten. Ihr Messeauftritt war nicht in deutscher Sprache gehalten.
  25. Die Beklagte stellte auf der Messe ein Flughafenlöschfahrzeug aus, das mit einer Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung mit der Typenbezeichnung C ausgestattet war (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte stellte bislang insgesamt drei Exemplare der angegriffenen Ausführungsform her. Abgesehen von dem auf der Messe ausgestellten Exemplar wurden die übrigen zwei Exemplare an die Flughafenfeuerwehr in D, A, geliefert. Die angegriffene Ausführungsform verfügt ausweislich eines Prospekts der Beklagten über eine „hydro-pneumatische Durchstichspitze“ (vgl. Prospekt, der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 zur Gerichtsakte gereicht wurde, S. 3).
  26. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben. Die Fotos Nr. 1, 3 und 5 enthalten Bezugsziffern bzw. Bezeichnungen der Klägerin.
  27. Nr. 1
  28. Nr. 2 und 3
  29. Nr. 4
  30. Nr. 5
  31. Nr. 6 und 7
  32. Nachdem die Klägerin am 09.06.2015 Strafanzeige und Strafantrag wegen Patentverletzung gestellt hatte, wurde die in I ausgestellte angegriffene Ausführungsform vom Ausstellungsfahrzeug demontiert sowie von der Staats-anwaltschaft (StA) Hannover beschlagnahmt und eingelagert. Die StA fertigte das nachfolgende Foto an:
  33. Nr. 8
  34. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze den Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß. Die erfindungsgemäße Kolbenstange befinde sich im Inneren des Metallzylinders („Rohrleitung 2“). Die Beklagte habe ein Flughafenlöschfahrzeug mit der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe in I angeboten. Bei dieser Messe handele es sich nicht lediglich um eine Leistungsschau, sondern auch um eine Verkaufsmesse.
  35. Nachdem die StA Hannover die beschlagnahmte angegriffene Ausführungsform unter dem 03.04.2017 vernichtet hat, haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 22.08.2017 und vom 31.08.2017 den Vernichtungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 vor Verhandlung zur Sache die Zwischenfeststellungsklage zurückgenommen.
  36. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  37. I. die Beklagte zu verurteilen,
  38. 1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen
  39. Einsatzvorrichtungen zur Brandbekämpfung mit einer an einem Endbereich eines Auslegerarmes eines Einsatzgerätes angeordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren Löschvorrichtung und mit einer relativ zur Löschvorrichtung verstellbaren Penetriervorrichtung mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem und über zumindest ein Steuerventil beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder mit rohrförmiger durchgehender Kolbenstange, die in einem ausragenden Ende mit einem eine Durchgangsbohrung und einen Düsenkopf aufweisenden Penetrierwerkzeug versehen ist und in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum des Druckzylinders zumindest ein Druckspeicherelement strömungsverbunden ist und mit einer Rücklaufleitung für das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum,
  40. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  41. wenn mit der Rücklaufleitung zumindest ein weiteres Druck-speicherelement strömungsverbunden ist,
  42. insbesondere, wenn
  43. in einer eingefahrenen Ruhestellung des Penetrierwerkzeuges (9) zumindest der Druckraum (63) des Druckzylinders (35) über eine Druckleitung (67) und über eine Bypassleitung (69) mit einem Betriebsdruck vom Hydrauliksystem (34) beaufschlagt ist,(Unteranspruch 2)
  44. und / oderdem weiteren Druckspeicherelement (79) ein den Rückfluss des Druckmediums aus dem Druckraum (64) in die Rücklaufleitung (71) bedarfsweise sperrendes Steuerventil (78) in Abströmrichtung des Druckmediums vorgeordnet ist,(Unteranspruch 3)
  45. und / oderStrömungsverbindungen zwischen den Druckräumen (63, 64) des Druckzylinders (35) und den Druckspeicherelementen (76, 79) einen größeren Strömungsquerschnitt aufweisen als ein Strömungsquerschnitt der Rücklaufleitung (71),(Unteranspruch 4)
  46. und / oderin der Druckleitung (67) ein Steuerventil (70) angeordnet ist das mit dem die Einfahrbewegung bewirkenden Druckraum (64) über eine Zuleitung (68) strömungsverbunden ist,(Unteranspruch 6)
  47. und / oderder die Ausfahrbewegung bewirkende Druckraum (63) über eine Bypassleitung (69) in direkter Strömungsverbindung mit der Druckleitung (67) steht,(Unteranspruch 7)
  48. und / oderzur Ansteuerung des Steuerventils (78) ein mit diesem wirkverbundenes Schaltventil (80) vorgesehen ist,(Unteranspruch 8)
  49. und / oderam Auslegerarm (3) ein Vorrichtungsträger (16) angeordnet ist der die Penetriervorrichtung (8) und einen ein Werferrohr (6) aufweisenden Werferkopf (5) um zu einer Aufrichteebene (18) des Auslegerarmes (3) senkrecht verlaufende, koaxial oder parallel zueinander verlaufende Hubachsen (17) schwenkbar lagert und der Werferkopf (5) um eine zu den Hubachsen (17) senkrecht verlaufende Drehachse (27) drehbar ist,(Unteranspruch 12)
  50. und / oderder Vorrichtungsträger (16) in einer Schwenklageranordnung (19) um die Hubachse (17) mittels eines Hubantriebes (20), z.B. Druckzylinder (55), hydraulischen oder elektr. Drehantrieb (56) etc., am Auslegerarm (3) schwenkbar gelagert ist,(Unteranspruch 13)
  51. und / oderein ausragendes Ende (14) des Penetrierwerkzeuges (9) als dornförmiger Düsenkopf (15) mit radialen Austrittsöffnungen für das Löschmedium ausgebildet ist,(Unteranspruch 16)
  52. und / oderdie Druckspeicherelemente (76, 79) durch Blasen-, Membran- oder Kolbenspeicher, gebildet sind,(Unteranspruch 17)
  53. und / oderan einem Endbereich (2) des Auslegerarmes (3) eine Kamera (92) angeordnet ist,(Unteranspruch 18)
  54. und / oderdie Kamera (92) fernbedienbar schwenk- und drehbar am Auslegerarm (3) befestigt ist,(Unteranspruch 19)
  55. und / oderan einem Ende (94) der Penetriervorrichtung (8) bzw. des Druckzylinders (35) eine Erfassungsvorrichtung (95) mit Mess- und / oder Tastmittel (96) angeordnet ist;(Unteranspruch 21)
  56. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  57. a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zelten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  58. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  59. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  60. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  61. wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,
  62. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
  63. 3. die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 17.07.2013 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  64. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  65. Die Beklagte beantragt,
  66. die Klage abzuweisen,
  67. der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer noch zu benennenden deutschen Großbank erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
  68. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne sei zu verneinen, denn es habe sich bei der Messe in I lediglich um eine reine Leistungsschau der Brandschutz und Sicherheitsbranche gehandelt, insbesondere für die Flughafenlöschfahrzeuge. Flughafenlöschfahrzeuge könnten auf dem deutschen Markt – unstreitig – nicht freihändig angeboten und verkauft werden, sondern nach einer europaweiten Ausschreibung.Zudem sei ein Ausstellen kein Angebot im patentrechtlichen Sinne und begründe keine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten, Inverkehrbringen oder sonstige Benutzungshandlungen im Sinne des § 9 PatG. Deutsche Abnehmer gehörten ohnehin nicht zur Zielgruppe der Beklagten, deren Absatzmärkte sich ausschließlich im mittleren Osten, Asien, Osteuropa und Amerika befinden würden. Die Beklagte habe weder in der Vergangenheit in die Bundesrepublik Deutschland geliefert, noch habe sie dies in Zukunft vor. Ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform in die Bundesrepublik Deutschland habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, habe nicht gedroht und drohe auch nicht.Darüber hinaus verletze die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie über eine rohrförmige, durch einen Druckzylinder durchgehende Kolbenstange verfüge. Es seien zudem weder die vom Anspruch 1 des Klagepatents genannten Druckräume (63) und (64) noch eine Strömungsverbindung zwischen einem Druckraum (63) und einem Druckspeicherelement (76) ersichtlich. Im Übrigen sei die angegriffene Ausführungsform nicht mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden. Die Zuleitung des Löschmittels erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform über eine starre Rohrleitung, die an einem Metallzylinder zur Aufnahme des Löschmittels angeschlossen sei. Der Metallzylinder sei fest mit einem weiteren Zylinder der Penetriervorrichtung verbunden. Die angegriffene Ausführungsform weise daher keine an dem Ende einer Kolbenstange angeschlossene Leitung auf, insbesondere keine dort angeschlossene flexible Schlauchleitung.
  69. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
  70. Entscheidungsgründe
  71. I.Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
  72. 1.Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist jedenfalls wegen rügeloser Einlassung der Beklagten nach § 39 S. 1 ZPO örtlich und international zuständig. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit folgt aus § 143 Abs. 1 sowie Abs. 2 PatG i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken , Gemeinschaftsgeschmacksmuster , Patent , Sortenschutz , Gebrauchsmusterstreit-sachen und Topographieschutzsachen des Landes Nordrhein-Westfalen.
  73. 2.Die Klage ist überwiegend begründet und lediglich in Bezug auf den Rückruf unbegründet. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gem. § 242, 259 BGB sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschränkt.
  74. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  75. a)Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung.
  76. Aus der Schrift EP 1 369 145 A1 war eine Vorrichtung zur Feuerbekämpfung mit auf einem teleskopierbaren Gelenkarm eines Einsatzfahrzeuges angeordneten Penetriervorrichtung bekannt. Diese weist ein linear verstellbares Penetrierwerkzeug zum Durchschlagen einer Zellstruktur und Einbringen eines Löschmittels in einen Innenraum der Zellstruktur durch das rohrförmige Penetrierwerkzeug auf, das mit einem Löschmitteltank leitungsverbunden ist. Der lineare Antrieb des Penetrierwerkzeuges erfolgt mittels vorgespannter Federanordnung zur Erzielung einer hohen Auftreffgeschwindigkeit des Penetrierwerkzeuges auf die Zellstruktur, um ein Durchschlagen sicher zu erreichen. Eine den Vorgang erleichternde Maßnahme bei der bekannten Vorrichtung ist ein Aufbringen einer definierten Anlagekraft der Penetriervorrichtung auf die Zellstruktur um eine Vorspannung vor dem Penetriervorgang zu erreichen. Dem Dokument ist ebenfalls anstelle des Federantriebes für das Penetrierwerkzeug als Linearantrieb ein mit einem Druckmedium beaufschlagbarer Druckzylinder zu entnehmen.
  77. Aus dem Dokument US 5,839,664 A war eine Feuerlöscheinrichtung mit einem an einem teleskopierbaren Gelenksarm angeordneten Vorrichtungsträger bekannt, der mit einer Penetriervorrichtung und mit einem Werfer zur Ausbringung eines Löschmittels bestückt ist. Die Lagerung der Penetriervorrichtung und des Werfers am Vorrichtungsträger ermöglicht mittels Antrieb eine unabhängige Relativverstellung zwischen der Penetriervorrichtung mit dem Penetrierwerkzeug und dem Werfer, um das jeweils erforderliche Einsatzgerät für die Anwendung optimal in Position zu bringen und ohne störenden Einfluss durch das weitere Gerät, aber auch um Beschädigungen am nicht benötigten Gerät zu vermeiden. Dazu weist die Einrichtung einen ersten Motor für die Verstellung des Werfers aus einer ersten Position in seine zweite Position auf und eine Steuer- und Kontrolleinrichtung, durch die eine gegenseitige Bewegungsbeeinflussung der beiden Vorrichtungen unterbunden wird.
  78. Aus einem weiteren Dokument, US 7,055,613 A, war eine Feuerlöscheinrichtung an einem Auslegersystem eines Einsatzfahrzeuges bekannt, die aus einer ein Löschmedium leitenden Penetriervorrichtung besteht. Die Penetriervorrichtung ist in einem Profilträger angeordnet, der in einem Endbereich des Auslegerarms schwenkbar gelagert ist und der ein rohrförmiges Penetrierwerkzeug linear verstellbar lagert. Das Penetrierwerkzeug wird mit dem Löschmedium angespeist. Dessen Endbereich ist zum „Piercen“ einer Wand ausgelegt und bildet auch einen Düsenkopf aus. Die Anordnung des Penetrierwerkzeuges innerhalb des am Gelenksarm gelagerten und über einen Schwenkantrieb schwenkbaren Tragprofils ermöglicht die optimale Ausrichtung einer Wirkrichtung des Penetrierwerkzeuges im Hinblick auf die geometrischen Gegebenheiten einer zu penetrierenden Wand und im Hinblick auf die Optimierung der Winkelstellung zwischen dem Auslegerarm und der Wirklinie des Penetrierwerkzeuges. Dies dient der Reduktion der beim Penetriervorgang auftretenden Reaktionskräfte auf den Auslegerarm.
  79. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Einsatzvorrichtung sowie eine Penetriervorrichtung für die Einsatzvorrichtung zu schaffen, mit der Rüstzeiten in einem Anwendungsfall der Einsatzvorrichtung minimiert werden und durch Mittel, die eine Situationsbeurteilung bieten, eine rasche und effiziente Vorgehensweise erfolgt (Anlage rop 1, Abs. [0005], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).
  80. Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  81. 1. Einsatzvorrichtung zur Brandbekämpfung, bestehend aus1.1 einer Löschvorrichtung (1) und1.2 einer Penetriervorrichtung (8).
  82. 2. Die Löschvorrichtung2.1 ist an einem Endbereich (2) eines Auslegerarmes (3) eines Einsatzgerätes angeordnet und2.2 ist in zumindest einer Raumrichtung verstellbar.
  83. 3. Die Penetriervorrichtung3.1 ist relativ zur Löschvorrichtung (1) verstellbar3.2 ist über einen doppelt wirkenden Druckzylinder (35) verstellbar,3.2.1 der mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem (34) und3.2.2 über zumindest ein Steuerventil (70) beaufschlagbar ist,3.2.3 bestehend aus einer rohrförmigen durchgehenden Kolben-stange (36),3.2.3.1 die in einem ausragenden Ende (14) mit einem eine Durchgangsbohrung und einen Düsenkopf (15) aufweisenden Penetrierwerkzeug (9) versehen ist und3.2.3.2 in einem weiteren Ende (38) mit einer Versorgungs-einrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist,3.2.4 bestehend aus einem Druckraum (63),3.2.4.1 der bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druck-medium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerk-zeuges (9) bewirkt,3.2.4.2 mit dem zumindest ein Druckspeicherelement (76) strömungsverbunden ist,3.2.5 bestehend aus einem Druckraum (64),3.2.5.1 der bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkt,3.2.5.2 der mit einer Rücklaufleitung (71) für das Druckmedium verbunden ist,3.2.5.2.1 wobei mit der Rücklaufleitung (71) zumindest ein weiteres Druckspeicher-element (79) stömungsverbunden ist.
  84. Die Klagepatentschrift hebt als überraschenden Vorteil hervor, dass unmittelbar den Druckräumen zugeordnet eine Speicherkapazität für das Druckmedium geschaffen ist und zur ausfahrseitigen Beaufschlagung des Druckraumes der Penetriervorrichtung der für eine hohe Beschleunigung und Endgeschwindigkeit des Penetrierwerkzeugs das unter Betriebsdruck stehende Druckmedium ein Vorspannungspotential bildet, das ohne wesentlichen Druckverlust durch Leitungsverlust bereitgestellt wird und rückstromseitig eine Speicherkapazität für das zu verdrängende Druckmedium besteht, wodurch ein Strömungswiderstand der Rücklaufleitung der Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges nicht entgegenwirkt.
  85. b)Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf das Merkmal 3.2.3.2 der Auslegung. Danach besteht der Druckzylinder aus einer rohrförmigen durchgehenden Kolbenstange, die in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist.
  86. Vom Wortlaut her setzt der Begriff „leitungsverbunden“ voraus, dass die Kolbenstange mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium in der Weise verbunden ist, dass das Löschmedium von der Versorgungseinrichtung zur Kolbenstange geleitet wird, so dass es in diese eintreten und aus dieser auch wieder austreten kann. Aus dem Wortlaut lässt sich nicht ableiten, dass eine Leitung für das Löschmedium direkt an der Kolbenstange ansetzen muss. Der Wortlaut des Anspruchs 1 erfasst vielmehr auch feste Ausgestaltungen von Leitungen, die die Kolbenstange ummanteln. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Verbindung (flexibel oder starr) enthält der Anspruch keine Vorgaben. Dementsprechend heißt es in der Beschreibung der Klagepatentschrift, an dem entgegengesetzt auskragenden Ende sei an der Kolbenstange eine Leitung angeschlossen, „insbesondere ein Druckschlauch 40 für die Zuleitung des Löschmediums aus dem Leitungsrohr 32“ (Abs. [0031], Sp. 6 Z. 18 ff.).
  87. Dies wird bestätigt durch eine funktionsorientierte Auslegung des Begriffs „leitungsverbunden“. Die Erfindung will eine Einsatzvorrichtung mit einer Penetriervorrichtung zur Verfügung stellen, deren Rüstzeiten minimiert werden, so dass eine rasche und effiziente Vorgehensweise möglich ist (Abs. [0005]). Die Penetriervorrichtung umfasst einen Druckzylinder, eine rohrförmige Kolbenstange und zwei Druckräume. Die Kolbenstange weist auf der einen Seite ein Penetrierwerkzeug auf und wird auf der anderen Seite mit dem Löschmedium gespeist, wie von Merkmal 3.2.3.2 beschrieben. Der Druckzylinder bildet dabei den Linearantrieb zur Verstellung des Penetrierwerkzeugs (vgl. Abs. [0031], Z. 15 f., Abs. [0040], Z. 50). Dieses Penetrierwerkzeug führt je nach Druckbeaufschlagung eine Ausfahr- bzw. eine Einfahrbewegung aus (Merkmalsgruppen 3.2.4 und 3.2.5, vgl. Abs. [0040], Sp. 8, Z. 1-3). Die Verbindung nach Merkmal 3.2.3.2 soll sicherstellen, dass die Kolbenstange mit dem Löschmedium versorgt wird, das zum Löschen eingesetzt werden soll. Dementsprechend heißt es in der Beschreibung, an dem auskragenden Ende der Kolbenstange sei eine Leitung, insbesondere ein Druckschlauch für die Zuleitung des Löschmediums aus dem Leitungsrohr angeschlossen (Abs. [0031], Z. 18-21). Gleichzeitig soll die Ausfahr und Einfahrbewegung des beweglichen Penetrierwerkzeugs nicht beeinträchtigt werden, um einen raschen und effizienten Einsatz der gesamten Penetriervorrichtung sicherzustellen.Die Versorgung der Kolbenstange mit Löschwasser bei gleichzeitiger Sicherstellung der Beweglichkeit des Penetrierwerkzeugs als Teil einer hydro-pneumatisch funktionierenden Penetriervorrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Leitung, die die Kolbenstange mit der Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium verbindet, nicht direkt an der Kolbenstange ansetzt. Es genügt, wenn diese Leitung in der Art und Weise ausgestaltet ist, dass sie ein Ende der Kolbenstange ummantelt und dadurch die Beweglichkeit der Kolbenstange sowie des Penetrierwerkzeugs nicht beeinträchtigt.
  88. Die von der Beklagten angeführten Fig. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 zeigen lediglich Ausführungsbeispiele und engen den streitgegenständlichen Anspruch 1 nicht ein. Die Klagepatentschrift betont insoweit ohnehin an verschiedenen Stellen, dass die dargestellte und beschriebene Penetriervorrichtung nur beispielhaft für eine Vielzahl von möglichen Ausgestaltungen sei (Abs. [0054], [0067]).
  89. c)Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  90. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine rohrförmige durchgehende Kolbenstange (Merkmal 3.2.3). Foto Nr. 1 oben zeigt, dass die angegriffene Ausführungsform ein Penetrierwerkzeug mit einem Düsenkopf enthält. Dieser Düsenkopf weist Auslässe zum Versprühen eines Löschmediums auf. Wie sich insbesondere aus Foto Nr. 8 oben ergibt, besteht eine durchgängige Verbindung zwischen dem Düsenkopf und der gebogenen Rohrleitung am anderen Ende der angegriffenen Ausführungsform, die wiederum ausweislich Foto Nr. 1 mit einem Löschmittel-Schlauch verbunden ist. Folglich verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine rohrförmige durchgehende Kolbenstange, um das Löschmittel über die Öffnungen im Düsenkopf versprühen zu können.
  91. Die Kolbenstange ist auch an einem Ende mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden (Merkmal 3.2.3.2). Fotos Nr. 1, 5 und 8 zeigen, dass der Düsenkopf des Penetrierwerkzeugs der angegriffenen Ausführungsform mit Löschmedium über eine angewinkelte Rohrleitung (laut Bezeichnung der Klägerin auf Foto Nr. 5 „Rohrleitung 1“) und einen Löschmittelschlauch versorgt wird. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Metallzylinder, der von der Klägerin als „Rohrleitung 2“ bezeichnet wird, nicht um das Ende der Kolbenstange handeln kann. Denn in einem solchen Fall könnte das Penetrierwerkzeug mit dem Düsenkopf keine Ausfahr und Einfahrbewegung ausführen, wie dies Fotos Nr. 6 und 7 jedoch zeigen und es könnte nicht als „hydro-pneumatische Durchstichspitze mit hoher Durchschlagskraft“ funktionieren, wie dies im Prospekt der Beklagten beschrieben ist. Gerade wegen dieser Funktion ist anzunehmen, dass sich das Ende der Kolbenstange in dem Metallzylinder („Rohrleitung 2“) befindet, an das sich das angewinkelte Rohrstück („Rohrstück 1“) anschließt. Dabei ist es unschädlich, dass das Ende der Kolbenstange von dem Metallzylinder ummantelt wird und nicht direkt an der angewinkelten Rohrleitung angeschlossen ist. Nach der zutreffenden Auslegung genügt es, dass die Kolbenstange mittels einer Leitung in Form des Metallzylinders und des angewinkelten Rohrstücks mit der Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium in Gestalt eines Löschmittelschlauchs (Foto Nr. 1) verbunden ist. Auch in diesem Fall ist die Kolbenstange mit der Versorgungseinrichtung „leitungsverbunden“. Die Leitung muss dabei nicht flexibel sein. Ist sie starr, so muss lediglich sichergestellt sein, dass eine Ausfahr und Einfahrbewegung der Kolbenstange und damit des Penetrierwerkzeugs möglich ist. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform möglich ist, zeigen Fotos Nr. 6 und 7. Im Übrigen ist eine andere Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform weder ersichtlich, noch wurde sie von der Beklagten vorgetragen.
  92. Die angegriffene Ausführungsform verfügt zudem über einen Druckraum, der bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs bewirkt, mit dem zumindest ein Druckspeicherelement strömungsverbunden ist (Merkmalsgruppe 3.2.4). Fotos Nr. 2 und 4 zeigen auf der linken Seite einen Druckraum im Bereich der Schelle, die auf der Höhe des schwarzen Druckzylinders (Foto Nr. 8) angebracht ist und damit für eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs sorgt. Der Druckraum ist zudem ausweislich Foto Nr. 3 und 4 mit einem Druckspeicherelement (Bezeichnung „76“ auf Foto Nr. 3) strömungsverbunden.
  93. Schließlich ist auch die Merkmalsgruppe 3.2.5 verwirklicht. Ein weiterer Druckraum, der erforderlich ist, damit die „hydro-pneumatische Durchstichspitze“ der angegriffenen Ausführungsform eine Einfahrbewegung ausführen kann, ist auf der rechten Seite des Fotos Nr. 3 sichtbar. Auch dieser Druckraum ist im Bereich der Schelle angeordnet und ist zur Steigerung der Effektivität der Penetriervorrichtung mittels einer Rücklaufleitung (Bezeichnung „71“ auf Foto Nr. 3) mit einem weiteren Druckspeicherelement (Bezeichnung „79“ auf Foto Nr. 3) strömungsverbunden.
  94. Die übrigen Merkmale liegen ebenfalls vor und werden von den Parteien zu Recht nicht diskutiert.
  95. d)Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG auf der Messe B 2015 in I angeboten.
  96. aa)Der Begriff des Anbietens gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 – Kunststoffbügel). Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 – Kunststoffbügel; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG setzt auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs und / oder Lieferbereitschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34/12, GRUR 2014, 59, 62 – MP2-Geräte). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebots im Sinne von § 145 BGB erfüllt oder ob das Angebot Erfolg hat, es demnach nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75 f.). Maßgeblich ist allein, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 76).Ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst ebenfalls vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Es ist lediglich von Relevanz, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechts-verletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77).Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt in der Regel ein Anbieten gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 34 – Sterilcontainer; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Im Falle der Präsentation eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes auf einer reinen Leistungsschau ist auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob ein Anbieten nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu bejahen ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 12 – Kunststoffbügel; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Dies ist nicht der Fall bei reinen Produktstudien (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Ist eine Angebotshandlung im Inland zu bejahen, so kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die spätere Lieferung, zu der sich der Anbietende erbietet, im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland stattfinden soll (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2010, 6 W 79/09, Rn. 18 – Messmaschine, zit. nach Juris; LG München I, Beschl. v. 23.06.2004, 21 O 6421/01, InstGE 5, 13, 14 f. – Messeangebot ins Ausland I; OLG München, Beschl. v. 16.09.2004, 6 W 2048/04, InstGE 5, 15, 16 – Messeangebot ins Ausland II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 239).
  97. bb)Nach diesen Maßstäben ist ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG durch die Beklagte auf der Messe B 2015 in I zu bejahen.
  98. Bei dieser im Inland stattfindenden Messe handelt es sich um die internationale Leitmesse für Rettungsdienst, Brand und Katastrophenschutz. Die Aussteller auf einer solchen Fachmesse verfolgen mit ihren Präsentationen und Ausstellungen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte letztlich auch zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie Nachfrage erzeugen. Das Ausstellen auf einer Fachmesse ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 35 – Sterilcontainer).
  99. Wie oben ausgeführt, reicht für ein Anbieten eine vorbereitende Handlung aus, die zudem nicht zwingend zu einem Vertragsschluss führen muss. Maßgeblich ist, ob aus objektiver Sicht tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Dass die Beklagte Interesse auf der international wichtigen, nur alle fünf Jahre stattfindenden (vgl. Anlage B 1) Messe B 2015 erregen und Nachfrage wecken wollte, deren Befriedigung sie in Aussicht stellte, ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Rückblick auf die Messe auf ihrer Website (Anlage rop 5), wo es heißt:„We had significant purposes such as extending our range of trade with our customers in Asia, East Europe, Middle East and America and improving the awareness of the brand name while we were getting prepared for the fair. I can easily say that we already achieved our purposes.“
  100. Ob die Beklagte tatsächlich nur Kunden aus Asien, Osteuropa, dem mittleren Osten und Amerika ansprechen wollte, ist nicht erheblich. Entscheidend ist, ob sich das Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 38 – Sterilcontainer). Hiervon wird der Messebesucher in der Regel ausgehen, sofern ihm nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 38 – Sterilcontainer). So liegt der Fall hier, denn es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Beklagte während der Messe eine Beschränkung auf bestimmte Absatzmärkte kundgetan hätte. Aus denselben Erwägungen steht der Annahme des Anbietens auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz in der A hat.
  101. Es ist außerdem unschädlich, dass der Messeauftritt der Beklagten nicht in deutscher Sprache gehalten war. Denn bei einer weltweit bekannten internationalen Fachmesse bedienen sich auch inländische Interessenten anderer Sprachen, insbesondere des Englischen, um sich zu informieren. Genauso unerheblich ist es, dass sich ihr Messeauftritt im Außenbereich befand. Denn er war für die Messebesucher gut erreichbar, wie sich aus der Abbildung auf der Website der Beklagten (Anlage rop 5) ergibt.
  102. Ob vor einem etwaigen Vertragsschluss ein förmliches Vergabeverfahren stattfindet oder nicht, ist nicht maßgeblich. Für ein inländisches Angebot genügt es, wenn der Absende oder der Empfangsort im Inland belegen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2012, I-2 U 134/10). Geschieht das Angebot im Inland, so kommt es prinzipiell nicht darauf an, ob die spätere Lieferung im Inland oder Ausland erfolgt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 239 m. w. N.). Der Absendeort für das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform durch Ausstellen lag im Inland, nämlich in I, so dass es nicht darauf ankommt, ob etwaige Vertragsabschlüsse im Inland oder Ausland erfolgen sollten und wie sich am Empfangsort des Angebots ein etwaiger Erwerb gestalten mag, ob etwa Vergabeverfahren erforderlich sind.
  103. Ob es sich bei der Messe B 2015 um eine reine Leistungsschau gehandelt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies der Fall war, so ist unter Berücksichtigung der oben erörterten Umstände im hiesigen Einzelfall ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu bejahen.
  104. e)Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen.
  105. aa)Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Einsatzvorrichtungen zur Brandbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.Wie dargelegt, hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten, so dass insoweit eine Widerholungsgefahr besteht. Ob Gegenstand des Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein können, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Verletzungsbeklagten ab (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 104). Handelt es sich um ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 105). Denn der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens ist auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet bzw. diese Benutzungsarten sind vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens erfasst, so dass regelmäßig auch mit diesen zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 105; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, Rn. 52). Hinsichtlich dieser Benutzungsarten besteht deshalb eine Erstbegehungsgefahr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, Rn. 52). Dies ist auch im hiesigen Rechtsstreit zu bejahen, die oben genannten weiteren Benutzungsarten sind vom üblichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, die bereits weitere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform in der A veräußert hat, erfasst. Dabei ist nicht maßgeblich, dass im Inland der Erwerb der angegriffenen Ausführungsform typischerweise im Vergabeverfahren erfolgen würde. Dies stellt die Erstbegehungsgefahr nicht in Frage. Denn auch beim Erwerb anderer Produkte, die kein Vergabeverfahren voraussetzen, liegen zwischen Angebot und Erwerb Zwischenschritte und die Entscheidung über den Erwerb liegt stets beim Angebotsempfänger. Dies gilt auch, wenn der Absatzmarkt der Beklagten im mittleren Osten, Asien, Osteuropa bzw. Amerika liegt. Es bestehen keine Anhalts-punkte dafür, dass bei einer entsprechenden Anfrage nicht in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden würde. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte gerade nicht abgegeben.
  106. bb)Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Angebotshandlungen sowie die Einfuhr und den Besitz zu diesen Zwecken seit dem 17.08.2013 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
  107. Die Verurteilung zum Schadensersatz ist aber auf die selbständige Benutzungsart des Anbietens sowie die Benutzungshandlungen der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschränkt. In der Regel genügt für die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung der Nachweis, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungs-handlungen begangen hat (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke). Geht der Streit, wie zumeist in Patent-verletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel – sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen – keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (und die korrespondierende Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung) auf alle in § 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und / oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 424 f. – Kreuzbodenventilsäcke; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.20174, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 108; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. A., 2015, § 139 Rn. 32).Etwas anderes gilt aber dann, wenn gerade Streit darüber besteht, ob das, was der Verletzer tut, unter eine der Benutzungsarten fällt. Dann kann die Verurteilung nur für die Benutzungsart erfolgen, für die eine Verletzungshandlung nachgewiesen oder zu besorgen ist (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 425 – Kreuzbodenventilsäcke; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.20174, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 108; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. A., 2015, § 139 Rn. 32).Im hiesigen Rechtsstreit streiten die Parteien nicht nur um die Patentverletzung, sondern auch um die Benutzungshandlungen nach § 9 PatG mit Ausnahme des nicht vom Antrag der Klägerin umfassten Herstellens. Wie oben bereits dargelegt, hat die Klägerin ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG nachgewiesen. Ebenfalls mit abgedeckt sind die Benutzungsformen der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck. Dies gilt jedoch nicht für die umstrittenen Benutzungshandlungen des Inverkehrbringens oder des Gebrauchens.
  108. Gebrauchen im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG bedeutet, die geschützte Sache einer sinnvollen, im weitesten Sinn bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. A., 2016, § 9 Rn. 79 m. w. N.). Dies ist weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Es folgt insbesondere nicht aus den Abbildungen Nr. 6 und 7, die in der Klageschrift auf S. 15 ebenfalls abgebildet sind. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welchem genauen Kontext die Fotos Nr. 6 und 7 aufgenommen wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das zweite Bild zeitlich versetzt, etwa kurz vor dem Abbau der angegriffenen Aus-führungsform aufgrund der Beschlagnahme durch die StA Hannover aufgenommen wurde und deswegen die Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs erfolgte.
  109. Außerdem begründet das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe in I im hiesigen Rechtsstreit nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem Inverkehrbringen gekommen ist.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet – im Falle einer mittelbaren Patentverletzung – das Anbieten eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit für die Begründetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auch eines Anspruchs auf Erteilung der zur Berechnung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs erforderlichen Informationen (zum Vorstehenden: BGH, 07.05.2013, X ZR 69/11, GRUR 2013, 713, 715, Rn. 24 ff. – Fräsverfahren). Der hiesige Fall ist anders gelagert: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bislang insgesamt drei Exemplare der angegriffenen Ausführungsform herstellte. Ein Exemplar wurde auf der Messe in I ausgestellt, zwei weitere wurden an die Flughafenfeuerwehr in D geliefert. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit einiger Sicherheit zu erwarten, dass ein Schaden entstanden ist.
  110. cc)Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB, der jedoch im Falle des Anspruchs nach §§ 242, 259 BGB auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschränkt ist.
  111. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch ist in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht nicht auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschränkt. § 140b PatG dient nämlich der Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Ware (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. A., 2014, § 140b Rn. 4). § 140b Abs. 3 PatG unterscheidet nicht zwischen einzelnen Benutzungshandlungen.
  112. Die weitere Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach §§ 242, 259 BGB ist aber auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschränkt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Schadensersatzverpflichtung verwiesen.
  113. dd)Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG zu. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die angegriffene Ausführungsform nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde. Das bloße Angebot vermag einen Rückrufanspruch nicht zu begründen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 109). Das unstreitig einzige Exemplar der angegriffenen Ausführungsform, das auf der Messe ausgestellt war, ist zwischenzeitlich von der StA Hannover vernichtet worden. Etwaige Vertriebshandlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurden zwei weitere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung an die Flughafenfeuerwehr in D, A, geliefert.
  114. II.Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Zwischenfeststellungsklage wirkt sich kostenrechtlich nicht aus.
  115. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Vernichtung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, § 91a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte wäre hinsichtlich des erledigten Vernichtungsbegehrens im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen. Die angegriffene Ausführungsform macht, wie oben dargelegt, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Inlandsbesitz bzw. Eigentum der Beklagten lagen jedenfalls bis zur Vernichtung des beschlagnahmten Exemplars der angegriffenen Ausführungsform durch die StA Hannover vor.
  116. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.
  117. III.Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
  118. IV.Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:Bis 22.08.2017: 250.000 EURDanach: 243.750 EUR.