4c O 51/16 – Fahrradkettenschutz

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2705

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. September 2017, Az. 4c O 51/16

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. 4. Der Streitwert wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt.
  5. T a t b e s t a n d:
  6. Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 62 XXX B3 (Anlage K 11; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das als Teilanmeldung aus der am 23. April 2003 eingereichten und am 11. November 2004 offengelegten Stammanmeldung DE 103 18 XXX (im Folgenden: Stammanmeldung) hervorgegangen ist. Die Teilanmeldung wurde am 04. Dezember 2014 eingereicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11. Februar 2016 veröffentlicht.
  7. Das Klagepatent betrifft einen Fahrradkettenschutz. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  8. „1. Ein an einem Antriebsritzel (1) einer Antriebskette anbringbar ausgestalteter Schutzmantel (3), der dort die Antriebskette (2) umschließen und so vor Verschmutzung schützen kann, wobei entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt eine Öffnung (6) so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) durch sie in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchpasst, dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig der Schutzmantel (3) sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren kann und, dass der Schutzmantel (3) mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist.“
  9. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
  10. Figuren 1 und 4 zeigen schematische Seitendarstellungen eines erfindungsgemäßen Kettenschutzes an einem Antriebsritzel (1) mit einer Antriebskette (2), die der Schutzmantel (3) umschließt. Entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt gemäß Schnitt A-B besteht eine Öffnung (6), die so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) gemäß Figuren 1 und 4 durch die Öffnung in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchgreift und dort die Antriebskette (2) aufnehmen kann.
  11. Die im Jahr 1868 gegründete Klägerin ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels mit Fahrradzubehörteilen tätig. Unter der Bezeichnung A fertigt und vertreibt sie einen Schutzmantel für eine Fahrradkette, der sich ohne Werkzeuge montieren lässt und sich ohne weitere Halterungen selbstständig auf dem Antriebsritzel hält und zentriert.
  12. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte ist auf den Großhandel mit Fahrrädern spezialisiert. Sie bietet über ihren deutschsprachigen Onlineshop sowie über verschiedene Händler Fahrräder in Deutschland an und betreibt zudem einen „Brand Store“ in Berlin. Die Fahrräder der Beklagten sind sämtlich auch mit einem Kettenschutz versehen, der auch einzeln als Ersatz- bzw. Zubehörteil erhältlich ist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Mit Testkauf vom 26. Juni 2014 erwarb die Klägerin ein Fahrrad mit Kettenschutz bei der Beklagten und mit weiterem Testkauf vom 29. Juni 2016 einen separaten Kettenvollschutz. Wegen der weiteren Ausgestaltung des Kettenvollschutzes wird auf die als Anlagen K 15 und B 3 zur Akte gereichten Muster Bezug genommen.
  13. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 informierte die Klägerin die Beklagte über ein Schreiben vom gleichen Tag, das sie an die taiwanesische Firma B Co. Ltd. versandt hatte und in dem sie die Firma B auf eine Verletzung der Stammanmeldung durch den von dieser an die Beklagte gelieferten Kettenschutz hinwies (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Nachdem die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung mit Schreiben vom 15. November 2013 (vgl. Anlage K 4) zurückgewiesen hatte, antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 und forderte die Beklagte auf, nicht die selbstzentrierenden Eigenschaften des klägerischen Kettenschutzes A zu übernehmen (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage betreffend die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents (vgl. Anlage K 7). Nachdem die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 erneut zurückgewiesen hatte, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage K 8). Diesem Ansinnen trat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (vgl. Anlage K 10) entgegen.
  14. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Es komme für die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen alle Merkmale der klagepatentgemäßen Lehre verwirklichten, insbesondere nicht darauf an, ob sie mit den seitens der Klägerin unter der Bezeichnung A vertriebenen Kettenschutzsystemen vergleichbar seien. Denn diese beruhten auf der Lehre der Stammanmeldung, wohingegen sich das Klagepatent gerade durch das zusätzliche Erfordernis einer Halterung am Rahmen absetze.
  15. Anspruch 1 setze nicht voraus, dass der Schutzmantel nur am vorderen Antriebsritzel angebracht sein dürfe. Dies ergebe sich bereits aus dem verwendeten Wort „anbringbar“, dass dem Fachmann einen Hinweis darauf gebe, dass auch eine Befestigung an anderer Stelle erlaubt sei. Überdies lasse es der Anspruchswortlaut offen, welches der beiden Elemente Antriebskette und Antriebsritzel für das Halten und/oder Zentrieren sorge und an welcher Stelle des Kettenvollschutzes dies geschehe. Entscheidend sei, dass die beiden Elemente in Kombination für ein Halten und ein Zentrieren sorgten. Schließlich lasse es der Anspruch offen, an welcher Stelle der Schutzmantel am Rahmen gesichert werde.
  16. Die Klägerin behauptet, die metallene Hülse, die für die Montage des Kettenschutzes am Tretlager erforderlich sei, sei nicht im Lieferumfang des angegriffenen Kettenvollschutzes enthalten. Jedenfalls sitze die angegriffene Ausführungsform mit ihrem zentralen Ring aber so lose auf der am Tretlager zu montierenden Hülse, dass sie sich in axialer Richtung ohne größeren Kraftaufwand verschieben lasse. Festen Halt bekomme der Schutzmantel allein durch seine Fixierung auf dem Antriebsritzel bzw. der Kette. Insoweit wiesen die angegriffenen Ausführungsformen auch eine Durchtrittsöffnung für ein Ritzel auf, die – insoweit unstreitig – stellenweise kleiner als die Materialstärke des Ritzels sei und daher lägen auch die Ränder des Schutzmantels am Ritzel an. Der Schutzmantel läge jedenfalls am hinteren Antriebsritzel auch auf der Kette auf.
  17. Sie ist der Meinung, ihr stehe auch ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Anmeldung sei zwar nicht offengelegt worden, an ihre Stelle trete aber die Offenlegung der Stammanmeldung, die den Gegenstand der Teilanmeldung vollständig mit offenbare.
  18. Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf die Handlungsalternative des Herstellens teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie,
  19. I. die Beklagte zu verurteilen,
  20. 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  21. einen an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestalteten Schutzmantel,
  22. der dort die Antriebskette umschließen und so vor Verschmutzung schützen kann,
  23. wobei entlang des Schutzmantels in seinem Querschnitt eine Öffnung so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurch passt,
  24. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei dem
  25. gleichzeitig der Schutzmantel sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren kann und
  26. der Schutzmantel mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist,(Anspruch 1 der DE 103 62 XXX B3),
  27. insbesondere wenn
  28. der Schutzmantel außerhalb des Bereichs des Antriebsritzels sich in seiner Länge entlang der Kettenlinie fortsetzt(Anspruch 2 der DE 103 62 XXX B3);
  29. und/oder wenn
  30. der Schutzmantel Teil eines Kettenvollschutzes für beide Antriebsritzel eines Fahrradantriebs ist(Anspruch 3 der DE 103 62 XXX B3);
  31. insbesondere wenn bei dem Kettenvollschutz nach Anspruch 3
  32. der Schutzmantel in seiner Länge entlang der Kettenlinie geschlossen fortgesetzt ist,(Anspruch 4 der DE 103 62 XXX B3);
  33. und/oder wenn bei dem Kettenvollschutz nach Anspruch 3 oder 4
  34. sich der Schutzmantel an der Antriebskette und am Antriebsritzel mittels seiner umschließenden Querschnittsform hält und zentriert(Anspruch 5 der DE 103 62 XXX B3);
  35. 2. der Klägerin (auch elektronisch) darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe,
  36. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  37. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  38. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  39. wobei
  40. zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  41. 3. der Klägerin (auch elektronisch) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe,
  42. a) der einzelnen Lieferungen durch die Beklagte und Dritte, die Internetseiten für die Beklagte betreiben, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  43. b) der einzelnen Angebote durch die Beklagte und Dritte, die für die Beklagte Internetseiten betreiben, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  44. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  45. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit nach dem 11.03.2016 zu machen sind;
  46. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  47. 5. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, nach dem 11.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  48. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
  49. 1. der Klägerin für die in Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 04.01.2015 bis zum 10.03.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und
  50. 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Ziffer I.1 bezeichneten ab dem 11.03.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  51. Die Beklagte beantragt,
  52. die Klage abzuweisen.
  53. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Insoweit behauptet sie, der Schutzmantel bei den angegriffenen Ausführungsformen läge nicht auf der Kette und/oder dem Antriebsritzel auf, sondern sei rahmenfest am Tretlagergehäuse montiert. Mangels Kontakt des Schutzrahmens mit der Kette erfolge auch weder ein Halten noch ein Zentrieren. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen in ihrem Inneren zudem scharfkantige Vorsprünge auf, die die Kette bei Kontakt beschädigen könnten.
  54. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe mangels Offenlegung des Klagepatents kein Entschädigungsanspruch zu.
  55. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  56. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
  57. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
  58. I.Die Klage ist unbegründet, da die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzen.
  59. 1.Das Klagepatent betrifft einen als Schutzmantel ausgestalteten Fahrradkettenschutz zum Schutz der Kette vor Verschmutzungen.
  60. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0003] darstellt, zwei Arten von Fahrradschaltungen bekannt, sog. Kettengang- und Nabengangschaltungen. Im Unterschied zu einer Kettengangschaltung bleibt die Antriebskette bei der Nabengangschaltung immer auf denselben Antriebsritzeln liegen und lässt sich daher durch Schutzvorrichtungen wirksam gegen Verschmutzungen schützen.
  61. Das Klagepatent würdigt insoweit in Absatz [0004] den in der DE 76 25 834 U1 gezeigten Kettenschutz für einen aus einer Kette und Zahnrädern bestehenden Antrieb als vorbekannt, der aus einem festen Gehäuse und einem schwenkbaren Schutzrohr besteht und der so den Schaltbewegungen der Kette folgen kann. Das Klagepatent nimmt ferner in Absatz [0005] Bezug auf die Schriften DE 285 302 A, CH 179 633 A, GB 501 618 A und US 612 564 A, die allesamt einen aus einem flexiblen Material bestehenden Kettenschutz offenbaren, der fest auf der Kette angebracht wird und mit dieser umläuft.
  62. Schließlich würdigt das Klagepatent (Absatz [0006]) als modernste Form der vorbekannten Schutzvorrichtung solche Kettenschütze als zum Stand der Technik gehörend, die die Antriebskette vollständig mit einer Kombination aus zwei Verkleidungen einmal um das Kettenblatt des Tretlagers und einmal um das Antriebsritzel des hinteren Laufrads schützen. Diese Kettenschutzvorrichtungen bestehen jeweils aus zwei Gehäusehälften, die zusammenmontiert die zu schützenden Bereiche der Antriebsritzel zwischen sich umschließen. Die Verkleidungen sind mit zwei Schutzrohren verbunden, in denen die Antriebskette von Antriebsritzel zu Antriebsritzel geführt und geschützt wird.
  63. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent (Absatz [0007]), dass solche Verkleidungen eine aufwendige und teure Konstruktion erfordern, einen hohen Montageaufwand haben und direkt am größeren Antriebsritzel des Tretlagers gesondert mittels einer Haltervorrichtung am Fahrradrahmen getragen werden müssen. Ferner wirkt sich das relativ hohe Gewicht einer solchen Konstruktion negativ auf das Gesamtgewicht des Fahrrads aus. Nachteilig ist weiter, dass eine solche Verkleidung am vorderen Antriebsritzel von der Seite, wo der Fuß des Radfahrers arbeitet, schlagempfindlich ist. Ein Schlag aus dieser Richtung kann die Haltevorrichtung unter Umständen so verbiegen, dass die Verkleidung dann gegen die Antriebskette anliegt und so den Betrieb stört.
  64. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, einen wirksamen, unaufwendigen Schutz der Antriebskette am Antriebsritzel zu schaffen, der nur ein geringes Gewicht hat.
  65. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor
  66. 1. Schutzmantel1.1. Der Schutzmantel ist an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet.1.2. Der Schutzmantel kann dort [am Antriebsritzel] die Kette umschließen und so vor Verschmutzung schützen.1.3. Entlang des Schutzmantels ist eine Öffnung so angelegt und dimensioniert, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurchpasst.1.4. Der Schutzmantel kann sich aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren.1.5. Der Schutzmantel ist mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert.
  67. 2.Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.4 und 1.5 im Streit. Die streitigen Merkmale sind indes nicht sämtlich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
  68. a)Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 1.1, gemäß dem der erfindungsgemäße Schutzmantel an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet ist.
  69. 1)Gemäß Merkmal 1. wird vom Klagepatent ein Schutzmantel umfasst, dessen weitere Ausgestaltung von den Merkmalen 1.1 bis 1.5 näher beschrieben wird. Danach muss der Schutzmantel so ausgestaltet sein, dass er an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ist (Merkmal 1.1) und dort die Kette umschließt und so vor Verschmutzung schützt (Merkmal 1.2). Ferner muss eine Öffnung entlang des Schutzmantels vorhanden sein, die derart angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurchpasst (Merkmal 1.3). Der anspruchsgemäße Schutzmantel muss sich schließlich auf Grund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren können (Merkmal 1.4) und mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert sein (Merkmal 1.5).
  70. Danach setzt das Klagepatent ein Schutzmantel voraus, der jedenfalls an einem der beiden (Abtriebs- oder Antriebs-)Ritzeln einer Fahrradkette angebracht werden kann, um diese vor Verschmutzung zu schützen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dem Merkmal aber nicht entnehmen, das der Schutzmantel allein an dem oder den Ritzel(n) angebracht ist.
  71. Dies erkennt der Fachmann bereits aus dem Umstand, dass im Wortlaut des Merkmals 1.1 von einer Anbringbarkeit die Rede ist. Nach § 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, § 14 S. 2 PatG. Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Im Gegensatz zu dem Wort „angebracht“, das einen bestimmten Zustand eines Teils einer Vorrichtung näher beschreibt, nämlich den Zustand, dass dieses Teil an einer anderen Sache befestigt ist, beschreibt das Wort „anbringbar“ zunächst nur die Eignung einer Komponente zur Befestigung an einer anderen Sache und nicht den Zustand der Komponente. Soweit etwas „anbringbar“ ist, kann es an einer anderen Sache befestigt werden, muss es aber nicht. Daraus schließt der Fachmann, dass ein erfindungsgemäßer Schutzmantel zwar prinzipiell derart ausgestaltet werden muss, dass dieser an einem der Ritzel, regelmäßig dem vorderen Antriebsritzel, befestigt werden kann. Er erkennt aber auch, dass der Schutzmantel nicht zwingend allein an dem Antriebsritzel angebracht sein muss, da es für den Fall, dass der Schutzmantel nicht am Antriebsritzel angebracht ist, eine anderen Befestigungspunkt geben muss, um den Schutzmantel gegen Verschiebungen zu sichern.
  72. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Absatz [0012], die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschränken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefert. Dort heißt es (Hervorhebungen hinzugefügt):
  73. „Die Montage des Schutzmantels (3) an das Antriebsritzel (1) kann je nach Konstruktion auf dreierlei Art und Weise erfolgen. Besteht der Schutzmantel (3) aus einem steifen Material, so muss er vor Montage der Antriebskette (2) an das Antriebsritzel (1) gefügt werden. Erst danach wird die noch offene Antriebskette (2) durch eines der Enden des Schutzmantels (3) geführt, auf das Antriebsritzel (1) aufgenommen und durch Drehen des Antriebsritzels (1) aus dem anderen Ende des Schutzmantels (3) wieder herausgeführt. Besteht der Schutzmantel (3) aus einem weichen oder biegsamen Material, zum Beispiel Weich-PVC, Polyethylen usw. so kann die Antriebskette (2) am Antriebsritzel (1) bereits montiert sein. Durch Aufspreizen der Öffnung (6) kann der Schutzmantel (3) über die Antriebskette (2) an das Antriebsritzel (1) geschoben werden. Zur noch einfacheren Montage des Schutzmantels (3) kann dieser auch geteilt angefertigt und am Antriebsritzel (1) über die Antriebskette (2) zusammenmontiert werden.“
  74. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, einen erfindungsgemäßen Schutzmantel zu montieren, wobei die Montage aber stets (auch) am Antriebsritzel zu erfolgen hat. Aus dem Umstand, dass es dem Klagepatent auf die Anbringung am Antriebsritzel ankommt, schließt der Fachmann aber nicht, dass es dem Klagepatent auch auf eine ausschließliche Anbringung am Antriebsritzel ankommt. Technischer Zweck der Anbringbarkeit des Schutzmantels am Ritzel ist es, das Ritzel selbst und die Antriebskette, die das Ritzel umläuft, vor Verschmutzungen zu schützen. Dafür ist es erforderlich, dass der Schutzmantel um die Kette (und die in die Kette eingreifenden Zähne des Antriebsritzels) herum angebracht wird. Für diesen technischen Erfolg erkennt es der Fachmann hingegen als unerheblich, ob der Schutzmantel auch noch an anderen Punkten befestigt ist.
  75. Etwas anderes entnimmt der Fachmann auch nicht den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 des Klagepatents:
  76. Zwar sind dem dort schematisch gezeigten Schutzmantel (3) keine weiteren Befestigungspunkte außer denen am Antriebsritzel (1) zu entnehmen. Es handelt sich insoweit aber nur um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel und der Fachmann weiß, dass ein solches Ausführungsbeispiel nur eine Möglichkeit der Ausgestaltung darstellt.
  77. 2)Demnach war eine Verwirklichung des Merkmals 1.1 durch die angegriffenen Ausführungsformen festzustellen.
  78. Die angegriffenen Ausführungsformen werden zwar – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – primär dadurch befestigt, dass sie mit ihrem Haltering, der sich am vorderen Ende des Kettenschutzes befindet, auf eine Metallhülse aufgeschoben werden, wobei die Hülse am Tretlager des Fahrrads befestigt wird. Darauf, dass der Kettenschutz auch an einem anderen Punkt – hier dem Tretlager – befestigt wird, kommt es dem Klagepatent, wie zuvor dargelegt, aber nicht an. Entscheidend ist nur, dass auch eine Befestigung am Antriebsritzel vorliegt. Insoweit hat die Klägerin – von der Beklagten unwidersprochen – vorgebracht, dass der Spalt in den angegriffenen Ausführungsformen, durch den das Antriebsritzel hindurchgreift, an einigen Stellen schmaler ist, als die Materialstärke des Kettenblatts. Dies hat zur Folge, dass die Ränder dieses Spaltes mit dem Antriebsritzel in Kontakt kommen und insoweit der Kettenschutz auch am Antriebsritzel befestigt wird.
  79. b)Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen hingegen nicht das Merkmal 1.4, wonach sich der erfindungsgemäße Schutzmantel aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren kann.
  80. 1)Das Klagepatent setzt einen Schutzmantel voraus, der bedingt durch seine Querschnittsform von der Antriebskette und am Antriebsritzel gehalten wird. Der klagepatentgemäßen Lehre kommt es ferner darauf an, dass der Schutzmantel, der die Antriebskette und jedenfalls teilweise auch das Antriebsritzel umgibt, von diesen beiden Komponenten nicht nur gehalten, d.h. gegen ein Verrutschen gesichert, wird, sondern zugleich auch zentriert wird, d.h. in einer bestimmten, geometrisch zur Kette und dem Ritzel bestimmten axialen und koaxialen Position fixiert wird. Die Fixierung dient dabei dem Zweck, der Kette einen möglichst leichten, widerstandsarmen Lauf durch den Schutzmantel zu ermöglichen. Das Klagepatent setzt daher voraus, dass der Schutzmantel sowohl am Antriebsritzel, als auch an zumindest einem Punkt an der Antriebskette anliegt, es lässt insoweit jedoch offen, welche der beiden Komponenten für ein Halten und/oder ein Zentrieren sorgt. Entscheidend ist, dass der Schutzmantel durch ein Zusammenspiel von Kette und Ritzel gehalten und zentriert wird und nicht, dass beide Komponenten jeweils den Schutzmantel halten und zentrieren.
  81. Dies entnimmt der Fachmann – nach den zuvor unter Ziff. I.2.a)1) dargestellten Grundsätzen – bereits dem Wortlaut des Merkmals 1.4. Auf Grund seiner Ausgestaltung (Querschnitt) soll sich ein erfindungsgemäßer Schutzmantel gleichzeitig an der Antriebskette und dem Antriebsritzel halten und zentrieren. Dem Wort „gleichzeitig“ entnimmt der Fachmann, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass der Schutzmantel sowohl an Ort und Stelle gehalten wird und dabei zugleich auch in einer bestimmten zur Kette bzw. dem Ritzel gesehenen Position fixiert wird. Es sollen daher gleichzeitig beide Funktionen erfüllt werden. Welche der beiden Komponenten die jeweilige Funktion aber erfüllen soll, überlässt das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns.
  82. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Absätze [0009] und [0010] der Erfindungsbeschreibung. Dort wird ausgeführt:
  83. „[0009] Fig. 1 zeigt eine schematische Seitendarstellung eines erfindungsgemäßen Schutzes an einem Antriebsritzel (1) mit einer Antriebskette (2), die der Schutzmantel (3) gemäß Fig. 1 und Fig. 4 umschließt. Der Schutzmantel (3) ist relativ zum Antriebsritzel (1) und zu der Antriebskette (2) betriebsgemäß stationär. Der Querschnitt des Schutzmantels (3), in den Abbildungen kreisrund dargestellt, kann jede beliebige Form haben, solange die nachstehend beschriebene Funktion gewährleistet wird. Entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt gemäß Schnitt A-B und Fig. 2 ist eine Öffnung (6), die so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) gemäß Fig. 1 und Fig. 4 in sie in das Innere des Schutzmantels (3) durchpasst und so dort die Antriebskette (2) aufnehmen kann.
  84. [0010] Der Schutzmantel (3) schützt so die Antriebskette (2) rundherum am Antriebsritzel (1), während er sich selbst an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) mittels seiner umschließenden Querschnittsform hält und zentriert. […]“
  85. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung der Figuren, dass das Halten und das Zentrieren des Schutzmantels an der Antriebskette und dem Antriebsritzel („mittels“) und nicht auch durch bzw. an anderen Komponenten des Kettenschutzes zu erfolgen hat. Er entnimmt diesen Absätzen aber nicht, dass beide Komponenten auch jeweils beide Funktionen erfüllen müssen.
  86. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die klagepatentgemäße Lehre weiter voraus, dass der Schutzmantel im Bereich desjenigen Antriebsritzels in Kontakt mit der Kette kommt, das auch die Funktion des Haltens und/oder Zentrierens übernimmt. Nicht ausreichend ist es, wenn der Schutzmantel vom vorderen Antriebsritzel (mit-)gehalten wird, aber ein Kontakt zur Kette erst in einem anderen Bereich des Schutzmantels besteht, etwa im Bereich zwischen den beiden Ritzeln oder am hinteren Ritzel. Denn Anspruch 1 des Klagepatents betrifft einen Schutzmantel bzw. nur den Teil eines Schutzmantels, der um ein – regelmäßig das vordere – Antriebsritzel angebracht wird. Daraus schließt der Fachmann, dass ein Halten und Zentrieren durch Ritzel und Kette an bzw. im Bereich dieses Ritzels zu erfolgen hat.
  87. Dies folgt insbesondere aus der Systematik der Ansprüche des Klagepatents. Anspruch 1 stellt einen Schutzmantel unter Schutz, der sich an einem Antriebsritzel befindet und dort das Ritzel und die Kette vor Verschmutzungen schützt. Der weitergehende Schutz der Kette wird erst von den abhängigen Ansprüchen 2 bis 5 umfasst. So bezieht sich Unteranspruch 2 auf einen Schutzmantel, der sich auch außerhalb des Bereichs des Antriebsritzels entlang der Kettenlinie fortsetzt. Der sog. Kettenvollschutz, d.h. ein Schutzmantel, der beide Antriebsritzel und die ganze Kette schützt, wird sodann von den abhängigen Ansprüchen 3 bis 5 umfasst. Anspruch 1 betrifft damit (nur) einen bzw. den Teil eines Schutzmantels, welcher sich unmittelbarer an einem der Antriebsritzel befindet.
  88. Aus dem Umstand, dass sämtliche (Unter-)Ansprüche 2 bis 5 Bezug nehmen auf einen Schutzmantel nach Anspruch 1, erkennt der Fachmann, dass auch ein Kettenvollschutz – wie er vorliegend von der Klägerin angegriffen wird – einen Schutzmantel aufweisen muss, der an einem der beiden Ritzel gehalten wird und dort auch an zumindest einem Punkt mit der Kette zwecks Zentrierung in Kontakt steht.
  89. Bestätigung dieser Sicht findet der Fachmann in der nachfolgend wiedergegeben Fig. 1 des Klagepatents:
  90. Der Fachmann erkennt, dass der Schutzmantel (3), der hier einen runden Querschnitt und eine Öffnung (6) für das Antriebsritzel (1) aufweist, mit den Rändern seiner Öffnung bündig am Ritzel aufliegt und insoweit gehalten und zugleich auch gegen ein axiales Verschieben, d.h. ein Verschieben nach rechts und/oder links, gesichert wird. Der Schutzmantel liegt zudem im Bereich des Ritzels auch auf der Kette (2) auf mit der Folge, dass eine Verschiebung in koaxialer Richtung, d.h. nach oben und/oder unter, verhindert wird. Der Kette erfüllt insoweit die Funktion einer Fixierung in koaxialer Richtung aber nicht auch die Funktion des Haltens des Schutzmantels.
  91. 2)Demnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1.4 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht festgestellt werden.
  92. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen – wie zuvor unter Ziffer I.2.a)2) dargestellt – über einen Spalt für das vordere Antriebsritzel, der jedenfalls an einigen Stellen dünner ist als die Materialstärke des Ritzels. Insoweit liegen die Ränder des Spaltes bündig an diesem Ritzel an und der Schutzmantel wird – in axialer Richtung – fixiert. Diese Ausgestaltung führt zugleich dazu, dass der Schutzmantel vom Antriebsritzel auch (mit)gehalten wird.
  93. Die angegriffenen Ausführungsformen werden jedoch nicht – wie Merkmal 1.4 es erfordert – im Bereich des vorderen Antriebsritzels auch von der Antriebskette gehalten und/oder zentriert. Vielmehr besteht in diesem Bereich bei den angegriffenen Ausführungsformen überhaupt kein Kontakt zwischen Schutzmantel und Kette. Denn die angegriffenen Schutzmäntel liegen – von den Parteien insoweit übereinstimmend vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung anhand des zu Testzwecken von der Klägerin erworbenen Fahrrads der Beklagten demonstriert – nur zu einem kleinen Teil und nur im Bereich des hinteren Antriebsritzel mit einem Gummistück auf der Antriebskette auf. Ein solches Aufliegen außerhalb des von Anspruch 1 umfassten Bereichs des Schutzmantels ist jedoch unbeachtlich. Soweit die Klägerin behauptet, der angegriffene Kettenschutz stütze sich auch im Bereich des vorderen Antriebsritzels auf der Kette ab, ist dies der insoweit in Bezug genommen Abbildung 18 aus der Klageschrift so nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf dieser Abbildung, die einen mit einer Hälfte montierten Kettenschutz zeigt, zu sehen, dass zwischen der Kette und den Wänden des Kettenschutzes überall ein – wenn auch geringer – Abstand besteht. Gegen ein Auffliegen des Schutzmantels auf der Kette am bzw. um das vordere Antriebsritzel spricht auch, dass die angegriffenen Ausführungsformen – wie den als Anlagen K 15 bzw. B 3 zur Akte gereichten Schutzmäntel zu entnehmen ist – im Inneren über scharfkantige Vorsprünge verfügen, die bei einem Kontakt mit der Kette diese beschädigen könnten.
  94. Auch das als Anlage K 27 zur Akte gereichte Video führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort ein montierter Kettenschutz bei laufender Kette zu sehen ist, hat die Klägerin die bei den angegriffenen Ausführungsformen stets vorhanden Speichen im vorderen Bereich, die die feste Verbindung zwischen Ring/Hülse und Kettenschutzmantel herstellen, entfernt und insoweit eine Ausführungsform geschaffen, die nicht den angegriffenen Ausführungsformen entspricht. Im Übrigen ist das Innere des Schutzmantels nicht zu sehen und daher ist dem Video auch nicht zu entnehmen, dass der Schutzmantel im Bereich des vorderen Ritzels auf der Kette aufliegt.
  95. II.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 Abs. 1 ZPO.
  96. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.