4b O 140/09 – Messergriff

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2261

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. August 2010, Az. 4b O 140/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 112/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202006018XXX (Anlage K 2.1, „Klagegebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität der DE 10 2006 011 XXX vom 8.3.2006 am 8.12.2006 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 19.4.2007.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war Frau A, die mit der aus Anlage K 1 ersichtlichen „Abtretungserklärung und Prozessführungsermächtigung“ vom 5.8.2009 der Klägerin sämtliche ihr während der Inhaberschaft des Klagegebrauchsmusters wegen Nutzung desselben entstandenen Ansprüche abtrat.

Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1 und 8 des Klagegebrauchsmusters lauten:

„1. Teil für ein Messer oder Schneidwerkzeug, herstellbar durch Lasersintern.

8. Messer nach Anspruch 1, mit einem Griff, der im Inneren ein mit dem Griff einstückig verbundenes biegsames Element aufweist, welches in eine Ausnehmung in einer im Griff befindlichen Verlängerung eingerastet ist.“

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters zeigt ein Ausführungsbeispiel eines durch das Klagegebrauchsmuster gelehrten Griffs im Schnitt:

Die am 23.11.2007 gegründete, vormals als B C GmbH firmierende Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind – letzterer seit dem 9.9.2009 -, betreibt unter anderem die Entwicklung und den Vertrieb von Messern und Schneidwaren jedweder Art. Insbesondere vertrieb die Beklagte zu 1) in der Bundesrepubkik Deutschland Messer mit der Bezeichnung „D“ („angegriffene Ausführungsform“, vgl. Ausdruck des Prospekts gem. Anlage 4 der Klägerin).

Mit den aus Anlagen B 8, B 10 und B 11 ersichtlichen Schreiben ihrer Patentanwälte ließen die frühere Inhaberin des Klagegebrauchsmusters bzw. deren Ehemann, Herr A, die E F G GmbH & Co.KG (nachfolgend auch kurz: „E“), welche vormals als B GmbH & Co.KG firmierte, wegen angeblicher Verletzung des Klagegebrauchsmusters abmahnen. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer, der Beklagte zu 1) war leitender Angestellter der E.

Die Klägerin meint, das Klagegebrauchsmuster, von dessen technischer Lehre die angegriffene Ausführungsform unstreitig Gebrauch macht, sei schutzfähig. Auf dem Gebiet der Messerherstellung sei das Lasersintern nie vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters angewandt worden. Sie begehrt daher die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und nimmt diese auf Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich auch Ansprüche wegen vermeintlicher Herstellungshandlungen der Beklagten und bis zum Haupttermin ihre Klage auf die Ansprüche 2, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters gestützt hat (vgl. Klageschrift vom 7.8.2009, Blatt 2 f. GA), zuletzt sinngemäß,

I. festzustellen,

dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der früheren Rechtsinhaberin des Klagegebrauchsmusters dadurch entstanden ist , dass die Beklagte zu 1) in der Zeit ab dem 23.11.2007 Messer oder Schneidwerkzeuge mit einem durch Lasersintern herstellbaren Griff, der im Inneren ein mit dem Griff einstückig verbundenes biegsames Element aufweist, welches in eine Ausnehmung in einer im Griff befindlichen Verlängerung eingerastet ist, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt, ausgeführt oder besessen hat, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) erst ab dem 15.4.2007 festgestellt werden soll;

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I. bezeichneten Messer oder Schneidwerkzeuge seit dem 23.11.2007 – hinsichtlich des Beklagten zu 3) seit dem 15.4.2007 – angeboten, in Verkehr gebracht, ausgeführt oder eingeführt hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagte zu 3) nur für die Zeit ab dem 15.4.2007 Angaben zu machen hat,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) seien rechtmäßig. Es sei lediglich im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 sowie nach dem 8.7.2009 zu Benutzungshandlungen gekommen, wobei ab dem letztgenannten Zeitpunkt lediglich noch ein Restposten von 142 Messern veräußert worden sei. Alle von ihnen veräußerten Messer habe die Beklagte zu 1) von der E erhalten; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut B 13, wobei die die angegriffene Ausführungsform betreffenden Lieferungen durch Kreuze markiert sind. E habe diese Messer berechtigt hergestellt und vertrieben. Die Messerserie „D“ sei – unstreitig – im Jahre 2006 von Herrn A in Zusammenarbeit mit E entwickelt worden. Herr A habe – ebenso unstreitig – E nicht nur bei der Entwicklung eines Prototypen, sondern auch auf der Grundlage einer weiteren Beauftragung im unmittelbaren Anschluss im Mai 2006 bei der Serienfertigung begleitet; hierzu verweisen die Beklagten auf die Rechnungen gem. Anlagen B 2 bis B 3 sowie auf die Schreiben des Herrn A gemäß Anlagen B 4 bis B 6. Es seien „sämtliche Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Herrn A enstanden sind, auf die B GmbH & Co.KG übertragen“ worden; dies sei mit der Zahlung eines Honorars von insgesamt EUR 14.848 selbstverständlich mit abgegolten worden. Insbesondere sei nicht zusätzlich die Zahlung einer stückzahlenbasierten Lizenz vereinbart worden. E habe zumindest eine entsprechende von der Zahlung in Höhe von EUR 14.848 miterfasste Lizenz zugestanden, jedenfalls sei Erschöpfung eingetreten. Herr A habe E zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass ihm bzw. seiner Ehefrau hinsichtlich der Ausgestaltung der entwickelten Messer Schutzrechte zustünden. Ihnen sei kein schuldhaftes Verhalten anzulasten, weil sie von den Auseinandersetzungen der Eheleute A mit E nichts gewusst hätten. Nach dem 8.7.2008 veräußerte Produkte seien nicht mittels Lasersinterns hergestellt worden. Die Kunststoffgestaltung mittels Sintertechnik habe ohnehin bereits lange zum Stand der Technik gehört. Der Anspruch 8 des Klagegebrauchsmusters beruhe schon insofern nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft Teile für Messer und Schneidwaren.

Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters umfasst beispielsweise ein Klappmesser neben einer Klinge üblicherweise zwei Außenschalen für den Griff, Verschraubungen und/oder für am oder im Griff angebrachte Teile etc. (vgl. z.B. EP 1177XXX A2). Ferner bestehen nach dem Stand der Technik auch Zubehörteile aus mehreren Teilen, wobei federnde Klemmenelemente getrennt von den anderen Teilen hergestellt werden und anschließend noch bestimmungsgemäß in der Messerscheide befestigt werden müssen.

Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, Teile für Messer und Schneidwaren preiswert und zugleich qualitativ hochwertig herstellen zu können.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in dessen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch 8 ein Messer bzw. Schneidwerkzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1. Messer oder Schneidwerkzeuge mit einem durch Lasersintern herstellbaren Griff (1, 12).

2. Der Griff (1, 12) weist im Inneren ein mit ihm einstückig verbundenes biegsames Element auf.

3. Das biegsame Element ist in eine Ausnehmung (4) in einer im Griff befindlichen Verlängerung eingerastet.

Als Vorteil seiner Lösung mittels Herstellung durch Lasersintern hebt das Klagegebrauchsmuster hervor (Abschnitt [0006]), dass komplizierte innenliegende Geometrien in einem Arbeitsgang einteilig mit außen liegenden Elementen herstellbar sind, so dass entsprechend Werkzeug- und Montagekosten entfielen; daher könne auch bei kleinen Stückzahlen preiswert produziert werden. Zudem entstehe eine hochwertig wirkende Oberflächenstruktur. Zudem wirke es sich optisch vorteilhaft aus, dass die Notwendigkeit der Anbringung außen sichtbarer Befestigungselemente entfalle.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 24 Abs. 2 GebrMG noch auf Rechnungslegung aus §§ 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB, weil die Beklagten keine rechtswidrigen Benutzungshandlungen begangen haben.

1)
Zunächst ist festzuhalten, dass keine anderen als die von den Beklagten zugestandenen Benutzungshandlungen feststellbar sind. Da die Klägerin für die Vornahme von Benutzungshandlungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann sie sich nicht darauf beschränken, zu bestreiten, dass es nicht auch zu anderen Benutzungshandlungen gekommen sei. Die Klägerin vermochte jedoch auf den Hinweis der Kammer im Haupttermin vom 29.7.2010 keine konkreten, weitergehenden Benutzungshandlungen der Beklagten darztun. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) lediglich solche Messer nach Art der angegriffenen Ausführungsform veräußerte, welche sie von der E erhalten hatte. Es steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) diejenigen Messer, deren Veräußerung die Beklagten einräumen, von der E erhalten hatte. Diese Überzeugung gründet sich auf die mit Anlagenkonvolut B 13 vorgelegten diversen Rechnungen, welche E der Beklagten zu 1) ausstellte, und in denen Lieferungen von – durch Kreuze gekennzeichneten – Messern mit der Bezeichnung „D“ abgerechnet wurden. Dieser Überzeungsbildung steht nicht entgegen, dass nach dem ursprünglichen Beklagtenvortrag die Messer aus der Insolvenzmasse der E gestammt hätten und in einer Charge geliefert worden seien. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat diesen Widerspruch zu den später vorgelegten Rechnungen gem. Anlagenkonvolut B 13 nachvollziehbar damit erläutern können, dass sie insoweit einem internen Missverständnis unterlegen habe.

2)
Die Veräußerung der von der E erhaltenen Messer war rechtmäßig. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, wonach Herr A im Rahmen der Zusammenarbeit mit der E entstandene Schutzrechte (stillschweigend) an E übertragen habe, zutrifft. Jedenfalls wenden die Beklagten insoweit mit Erfolg Erschöpfung ein.

Der Erschöpfungseinwand setzt voraus, dass der Schutzrechtsinhaber oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter (z.B. Lizenznehmer) das Erzeugnis in der EU in den Verkehr gebracht hat (vgl. Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn 1016 ff.). Der Erwerber eines solchen Erzeugnisses darf im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs über dieses ungehindert verfügen. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung muss derjenige dartun und beweisen, der sich auf den Einwand beruft.

a)
Nach dem der Kammer vorliegenden Schriftverkehr zwischen Herrn A und E lässt sich feststellen, dass Herr A damit einverstanden war, dass E die angegriffene Ausführungsform in Serienreife herstellte und vertrieb: Dies ergibt sich etwa aus folgenden Zusätzen, die Herr A in den Rechnungen gem. Anlagen B2 und B3 vorsah:

„PS: Die zur Anwendung kommenden geschützten Verfahren „Wasserzeichen“ und „Freie Kunststoffgestaltung mittels Sintertechnik“ werden zudem gesondert über Stücklizenzen abgerechnet.“

Ferner führte Herr A in der als Anlage B 4 vorgelegten Email vom 23.10.2006 aus, dass für ihn eine Lizenz von 5 % des Netto-Umsatzes für die D-Serie vereinbart worden sei, wobei quartalsmäßig abgerechnet werden sollte. Insofern mag zwischen Herrn A und E Uneinigkeit darüber geherrscht haben, zu welchen finanziellen Konditionen E zur serienmäßigen Herstellung und zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform berechtigt war. An dem grundsätzlichen Einverständnis des Herrn A mit der Serienherstellung und dem Vertreib ändert sich nichts dadurch, dass E die vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung von Stücklizenzgebühren nicht erfüllte; da die etwaig von E zu zahlenden zusätzlichen Stücklizenzgebühren rückwirkend quartalsmäßig abgerechnet werden sollten, erfolgten die zwischenzeitliche Herstellung und der Vertrieb jeweils mit dessen Einverständnis. Dieses Einverständnis konnte auch nicht mehr – jedenfalls nicht mit Wirkung ex tunc – beseitigt werden. Insofern bedarf es keiner Klärung, ob in den später ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber E (Anlagen B 8, B 10 und B 11) – wegen Verweigerung der Zahlung von Stücklizenzgebühren – eine wirksame (konkludente) Kündigung der Lizenzvereinbarung zu sehen ist.

Unschädlich ist, dass das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Herrn A und E noch nicht einmal angemeldet war. Denn auch an
noch nicht angemeldeten Erfindungen können Lizenzrechte gewährt werden (vgl. etwa BGHZ 51, 263,265 – Silobehälter; BGH, GRUR 1980, 750, 751 – Pankreaplex II). Die Lizenz am Recht aus der Erfindung erstreckt sich dann auf das Patent bzw. Gebrauchsmuster, wenn – wie hier – ein solches später auf die Erfindung erteilt wird (vgl. BGH, GRUR 1976, 140, 142 – Polyurethan).

b)
Das unter a) beschriebene Einverständnis des Herrn A wirkte auch für und gegen dessen Ehefrau als spätere Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, für die im Zeitpunkt der Vereinbarung mit E bereits die technische Lehre der Offenlegungsschrift DE 10 2006 011 XXX A1, deren Priorität das Klagegebrauchsmuster in Anspruch nimmt, angemeldet hatte (Anmeldetag: 8.3.2006).

Wie die Klägerin im Haupttermin einräumte, hatte Herr A als wahrer Erfinder der betreffenden technischen Lehre „das Schutzrecht über seine Ehefrau angemeldet“, wobei gegenüber dem DPMA unzutreffend angegeben worden war, Frau A sei die betreffende Erfinderin. Zugunsten der Klägerin kann ferner unterstellt werden, dass Frau A als Inhaberin der prioritätsbegründenden DE `XXX zu der Vereinbarung mit E nur unter der Bedingung einverstanden war, dass E über das Honorar von EUR 14.800 hinaus zusätzlich Stücklizenzen zahlen sollte. Jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hielt Herr A sich im Außenverhältnis bei Abschluss der Vereinbarung mit E an diese interne Vorgabe, so dass Frau A sich dessen Einverständnis zurechnen lassen muss. Im Übrigen stützt die Klägerin ihre Ansprüche nicht etwa auf die DE `XXX, sondern allein auf das Klagegebrauchsmuster.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2010 fand keine Berücksichtigung und bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.