4b O 128/16 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2719

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. November 2017, Az. 4b O 128/16

  1. 1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/2 und der Beklagte zu 1/2.
  2. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Tatbestand

  4. Die Klägerin hat für die A GmbH sowie für die B GmbH & Co. KG im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Nachbaugebühren bzw. Schadensersatz gegen den Beklagten geltend gemacht.
  5. Die A GmbH und die B GmbH & Co. KG sind Sortenschutzinhaberinnen bzw. Inhaberinnen von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Sorten „C“ und „D“. Der Beklagte ist Landwirt.Nach Informationen der Klägerin betrieb der Beklagte Nachbau mit den streit-gegenständlichen Sorten bzw. verfügte zumindest über Saatgut dieser Sorten, so dass er im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2012/2013 Nachbau mit den Sorten betreiben konnte. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.05.2011 (Wirtschaftsjahr 2010/2011, Anlage K 4) sowie im November 2013 (Wirtschaftsjahr 2013/2014, Anlage K 1) zur Auskunft über die Sorte „D“ aufgefordert. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass dieses Saatgut unter Sortenschutz steht und dessen Verwendung Beschränkungen unterliegt. Darüber hinaus forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2014 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015 erfolglos zur Abgabe der Nachbauerklärung für das Jahr 2012/2013 in Bezug auf die Sorte „D“ auf.
  6. Auf der ersten Stufe ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft über den Umfang des vom Beklagten mit den Sorten „C“ und „D“ betriebenen Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Antrag zu 1)) und Zahlung außergerichtlicher Rechts-anwaltskosten in Höhe von 124 EUR gefordert (Antrag zu 2)).Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) (Auskunft) hinsichtlich der Sorte „C“ zurückgenommen.Mit Teil-Versäumnisurteil vom 21.02.2017 ist der Beklagte im Hinblick auf die Sorte „D“ zur Auskunftserteilung und Zahlung von 124 EUR verurteilt worden.
  7. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich eine Nachbauauskunft erteilt und eine Rechnung der Klägerin beglichen hatte, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 3)) fallengelassen und den auf der dritten Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren bzw. Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe (Antrag zu 4)) in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  8. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  9. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  10. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.
  11. Entscheidungsgründe

  12. Die Kostenentscheidung folgt in Ansehung der Klägerin aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in Bezug auf die Sorte „C“.
  13. Im Übrigen folgt sie aus § 91a Abs. 1 S. 1, 2 ZPO in Bezug auf die Sorte „D“. Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat die geforderte Auskunft bezüglich der Sorte „D“ erteilt und den Anspruch zu 4) auf dieser Grundlage erfüllt. Dies ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klage-forderung zu werten und dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens aufzu-erlegen. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Maßgabe des Teil-Versäumnisurteils vom 21.02.2017 unterlegen ist.
  14. Die Klägerin konnte den Antrag zu 3) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallenlassen, § 264 Nr. 2 ZPO. Für eine (teilweise) Klagerücknahme ist kein Raum (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2000, IV ZR 274/99, NJW 2001, 833).
  15. Streitwert:bis 16.01.2017: 1.000 EUR,danach: 500 EUR.

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