4b O 20/15 – Ladungsträgerbeladevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2733

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Januar 2018, Az. 4b O 20/15

  1. I.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  3. III.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundes-republik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 462 XXX BX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
    Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der Priori-tät der Schrift DE 10313XXX vom 26. März 2003 am 22. März 2004 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 20. September 2004 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 23. Dezember 2009. Unter dem 4. November 2015 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Anlage PBP 10; Az. 1 Ni 17/15), über die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
    Das Klagepatent betrifft eine Ladungsträger-Beladevorrichtung.
    Der hier streitgegenständliche Anspruch 1 lautet:
  6. „Vorrichtungen zum Beladen eines Ladungsträgers (20) mit einen Ladestapel (21) bildenden Packeinheiten, aufweisend:
    – eine Hubeinrichtung (61) zum Anheben und Absenken des Ladungsträgers
    – Handhabungs- und Unterstützungsmittel (52-57, 61), welche eine zu verladende Packeinheit (50) während des gesamten Beladevorgangs von einer Zuführeinrichtung (51) auf den Ladestapel von unten her unterstützen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem Ladestapel (21) abzulegen,
    wobei die Handhabungs- und Unterstützungsmittel eine ortsfeste Ladeplatte (32), eine Verschiebeeinrichtung (53) zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte (52) in einer Richtung (X-Richtung) horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers (20), und eine Beladezunge (56) zum Ergreifen einer Packeinheit (15) auf der Ladeplatte (52) und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungsträgers (Z-Richtung) aufweisen, und wobei oberhalb der Beladezunge (56) ein Abstreifer angeordnet ist, der unabhängig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zurückhalten der Packeinheit an der gewünschten Position auf dem Ladestapel“
  7. Nachfolgend wird die Figur 10 aus der Klagepatentschrift in leicht verkleinerter Form eingeblendet. Figur 10 zeigt eine schematische Perspektivansicht eines Ausführungsbeispiels der erfindungsgemäßen Beladevorrichtung.
  8. Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Palletierzellen zur automatischen Palettierung von Produkten. Sie bewirbt auf ihrer Internetseite www.B.com die Palletierzelle „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I). Die angegriffene Ausführungsform I kann Packeinheiten (Artikel, Verkaufseinheiten, etc.) an einer vorbestimmten dreidimensionalen Position auf einem Ladestapel zur Ausbildung eines Stapels der Packeinheiten auf dem Ladungsträger ablegen. Sie variiert die Höhe der Position (Y-Richtung), indem sie den zu beladenden Ladungsträger auf- und absenkt. Eine bewegliche Plattform ist über die gesamte Länge des Ladungsträgers parallel zu diesem verfahrbar. Ein seitlicher Pusher schiebt die Packeinheit auf die bewegliche Plattform. Eine Batterie von Pushern (jeweils in Z- Richtung verfahrbar) sowie zwei Beladezungen (jeweils in Z- und in X-Richtung verfahrbar) verbringen die Packeinheiten in Z-Richtung. Die bewegliche Plattform verbringt die Packeinheit an die richtige Position in X-Richtung. Der seitliche Pusher und die bewegliche Plattform laufen nicht immer vollständig synchron, sondern der Pusher kann sich etwas schneller als die bewegliche Platte bewegen.
    Weiterhin vertreibt die Beklagte eine Palettierzelle (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II), die sich von der angegriffenen Ausführungsform I dahingehend unterscheidet, dass der Pusher die Packeinheit nur auf die bewegliche Plattform verschiebt, solange sie neben der zu beladenden Palette wartet.
  9. Nachfolgend werden leicht verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen eingeblendet, die aus der Anlage K 4 sowie der Seite 12 der Klageerwiderung entnommen sind, wobei die dortige Beschriftung von der Beklagten stammt. Ferner wird eine schematische Zeichnung aus der Anlage PBP 8 in leicht verkleinerter Form eingeblendet, welche die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen wiedergeben soll.
  10. Angegriffene Ausführungsform I:
  11. Angegriffene Ausführungsform II
  12. Schematische Darstellung:
  13. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
    Die Anforderung der ortsfesten Ladeplatte schließe deren Beweglichkeit nicht aus. Funktional definiere die Ortsfestigkeit der horizontalen Ladeplatte jene feste Ebene, bis zu der der Ladungsträger mittels der Hubeinrichtung angehoben oder abgesenkt werden müsse. Hiervon ausgehend werde eben diese Y-Koordinate ermittelt. Innerhalb dieser Ortsgrenzen sei die Ladeplatte frei bewegbar.
    Ausreichend sei ebenfalls, dass die Verschiebeeinrichtung zum Verschieben auf der und relativ zur ortsfesten Ladeplatte in X-Richtung objektiv geeignet sei. Jedes Verschieben in X-Richtung genüge. Ausweislich des Ausführungsbeispiels genüge für die Eignung der Beladungszunge zum Ergreifen auch, dass die Packeinheit auf die Beladungszunge geschoben werde.
  14. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei die bewegliche Ladeplatte vertikal ortsfest und gebe den Fixpunkt für die Hubeinrichtung vor. Eine Beweglichkeit in X-Richtung störe nicht. Bei beiden Ausführungsformen diene der seitliche Pusher zum Verschieben auf und relativ zur Ladeplatte in X-Richtung horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers. Es genüge, wenn der Pusher die Packeinheit auf die ruhende Platte schiebe.
  15. Sofern eine wortsinngemäße Verletzung ausscheide, läge jedenfalls eine äquivalente Verletzung vor.
  16. Die Klägerin beantragt,
    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. a)
    es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer/ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
    Vorrichtungen zum Beladen eines Ladungsträgers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten, aufweisend eine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungsträgers, Handhabungs- und Unterstützungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit während des gesamten Beladevorgangs von einer Zuführeinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterstützen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wobei die Handhabungs- und Unterstützungsmittel eine ortsfeste Ladeplatte, eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in einer Richtung (X-Richtung) horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers, und eine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungsträgers (Z-Richtung) aufweisen, und oberhalb der Beladezunge ein Abstreifer angeordnet ist, der unabhängig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zurückhalten der Packeinheit an der gewünschten Position auf den Ladestapel;
  17. hilfsweise
    1.b)
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer/ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
    Vorrichtungen zum Beladen eines Ladungsträgers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten, aufweisend eine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungsträgers, Handhabung und Unterstützungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit während des gesamten Beladevorgangs von einer Zuführeinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterstützen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wenn die Handhabungs- und Unterstützungsmittel eine verfahrbare Ladeplatte zum Verfahren einer Packeinheit in eine Richtung (X-Richtung) horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers und eine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungsträgers (Z-Richtung) aufweisen, und oberhalb der Beladezunge ein Abstreifer angeordnet ist, der unabhängig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zurückhalten der Packeinheit an der gewünschten Position auf den Ladestapel;
  18. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen ab dem 02.08.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Vorrichtungen bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  19. 3.
    Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 02.09.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der diversen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  20. 4.
    die unter Ziffer 1) bezeichneten, seit dem 02.08.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Vorrichtung und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  21. II.
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 02.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;
  22. III.
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.799,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu bezahlen.
  23. Die Beklagte behauptet, es finde bei der angegriffenen Ausführungsform II kein Verschieben auf und relativ zur Ladeplatte statt.
    Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich nach dem Wortsinn des Anspruchs die ortsfeste Platte nicht bewegen darf. Das Klagepatent unterscheide keine horizontale und vertikale Ortsfestigkeit. Die Hubvorrichtung definiere die Höhe der zu beladenden Palette, nicht die Ladeplatte. Das Klagepatent verlange vielmehr eine nicht bewegliche Ladeplatte, an der die Packeinheiten über die gesamte Länge des Ladungsträgers zu verschieben seien. Darauf habe sich die Klägerin bewusst beschränkt. Der seitens des Klagepatents gewürdigte Stand der Technik zeige gerade eine in Y-Richtung verschiebbare Ladeplatte. Die Verschiebeeinrichtung sei nach der Lehre des Klagepatents dafür verantwortlich, die Packeinheit in die X-Richtung zu verschieben.
    Die Verschiebeeinrichtung muss geeignet sein, Packeinheiten über die gesamte Breite des Ladungsträgers zu verschieben. Nicht ausreichend sei, wenn die Verschiebeeinrichtung nur einen Teil der Breitseite abdecke. Es sei nicht ersichtlich, wie anderenfalls die Packeinheit an einer beliebigen wählbaren Position auf dem Ladestapel abgelegt werden könne. Eine beliebig wählbare Position auf dem Ladestapel bedeute nicht, dass es immer möglich sein müsse, eine Packeinheit in eine Lücke zwischen zwei Packeinheiten oder neben eine bereits abgelegte Packeinheit abzulegen.
  24. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine bewegliche und keine ortsfeste Ladeplatte auf. Der seitliche Pusher stelle keine Verschiebeeinheit dar, da er lediglich die bewegliche Ladeplatte mit den Packeinheiten neben dem Ladungsträger belade. Es finde keine Verschiebung an der Längsseite des Ladungsträgers statt. Die Aufgabe der Verschiebung werde durch die bewegliche Ladeplatte erfüllt, nicht durch den seitlichen Pusher. Die Beladezungen seien nicht so ausgestaltet, dass sie die Packeinheiten auf der Ladeplatte ergreifen könnten.
    Im Hinblick auf eine etwaige äquivalente Verletzung fehle es an allen Voraussetzungen.
    Im Übrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen. Die Druckschriften US 3, 257, 015 A (Anlagen PBP 11, 11a; nachfolgend D1), JP H06-345268 A (Anlagen PBP 12, 12a; nachfolgend D5) und JP H11-199053A (Anlagen PBP 13, 13a; nachfolgend D2) nähmen die klagepatentgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.
  25. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 und 21. November 2017 Bezug genommen.
  26. Rechtliche Würdigung
  27. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen mangels Verletzung keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 PatG, 140a Abs. 3, 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
  28. I.
    Das Klagepatent betrifft eine Ladungsträger-Beladevorrichtung.
  29. Bei der Entwicklung von Logistiksystemen geht die Entwicklung hin zu immer stärkerer Automatisierung, um Kosten und Zeit zu sparen und die Wirtschaftlichkeit der Systeme zu erhöhen. Die Einlagerung in ein Hochregallager sowie die Auslagerung aus diesem erfolgt dabei häufig mit automatisierten und rechnergesteuerten Regalfahrzeugen. Im Ausgabebereich eines Lagersystems werden die für einen Auftrag benötigten Artikel auf ein Transportmittel wie etwa einen LKW verladen. Für viele Anwendungen wie z.B. im Einzelhandel umfasst ein Lieferauftrag eine Vielzahl von unterschiedlichen Artikeln, die mittels Ladungsträgern wie etwa mit Rollen versehenen Paletten auf LKW geladen und auf diesen in die einzelnen Filialen geliefert werden. Die Beladung der Ladungsträger bzw. Paletten mit den Artikeln, die in der Regel als Packeinheiten oder Collis (beispielsweise Kartons oder eingeschweißte Artikelpackungen) vorliegen, erfolgt bisher in den allermeisten Fällen manuell. Der Aufbau eines solchen Ladestapels auf einer Palette erfordert viel Geschick, um einerseits einen stabilen Ladestapel zu bilden, der zum Transport beispielsweise mit einer Stabilisierungsfolie umwickelt wird, und andererseits eine möglichst gute Volumenausnutzung und zum Transport im LKW einen möglichst hohen Ladestapel zu bilden. Die manuelle Palettenbeladung ist daher zeitaufwendig, erfordert geschickte und geübte Mitarbeiter und stellt einen begrenzenden Faktor für die Wirtschaftlichkeit des Logistiksystems dar. Das manuelle Beladen von Ladungsträgern mit zum Teil schweren Packeinheiten unter ergonomisch ungünstigen Bedingungen stellt außerdem eine gesundheitliche Belastung der mit der Beladung betrauten Mitarbeiter dar.
    Es ist laut dem Klagepatent daher bekannt, Paletten mittels eines Greifersystems zu beladen. Dabei werden die zu handhabenden Packeinheiten (Collis) wie etwa Kartons und dergleichen durch Greifarme des Roboters seitlich oder über Vakuumsaugnäpfe von oben her ergriffen und dann gemäß vorher bestimmten Regeln auf die Palette geladen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass Vakuumgreifer nur bei glatten und stabilen Materialien anwendbar sind und seitliche Greifarme leicht abrutschen oder bei empfindlichen Verpackungen Beschädigungen hervorrufen können.
    Außerdem verbleiben – so das Klagepatent – beim Einsatz von seitlich angreifenden Greifarmen notwendigerweise Abstände zwischen den Packstücken im Ladestapel auf dem Ladungsträger, so dass eine optimale Volumenausnutzung und Stabilität aufgrund der verbleibenden Lücken zwischen den Packeinheiten nicht möglich ist.
    Das Klagepatent beschreibt ferner einen aus der DE 4213351 A2 bekannten Palettierer für gleichartige eingepackte Küchenrollen, der Handhabungs- und Unterstützungsmittel aufweist, welche die zu palettierenden Küchenrollen während des gesamten Beladevorgangs von unten her unterstützen und diese automatisiert zu einlagigen Gebinden auf eine Platte befördern. Daneben zeigt laut dem Klagepatent die DE 3814101 A1 ein Verfahren zum Zusammenstellen einer Transportpalette aus verschiedenen Warenverpackungen, wobei zunächst eine Warenverpackungsschicht von Verpackungen mit im Wesentlichen gleichen Höhenabmessungen gebildet wird und anschließend ein vorher gestapelter Warenstapel auf die Warenverpackungsschicht aufgeschoben wird. Die US-5,73,098 beschreibt eine vorbekannte Vorrichtung zum Beladen eines Ladungsträgers mit Packeinheiten sowie zum Umwickeln des so gebildeten Ladestapels, wobei die Beladevorrichtung die ihr zugeführten Packeinheiten entsprechend einer durch ein Computerprogramm bestimmten Beladungskonfiguration anordnet. Die US 5,944,479 beschreibt schließlich einen Palettierer zum kontinuierlichen Palettieren von Ladungen auf einem Ladungsträger. Der Palettierer weist einen Hubmechanismus und einen zweidimensionalen Belademechanismus zum Anheben der Ladeeinheiten sowie einen zweidimensionalen Belademechanismus zum Beladen des Ladungsträgers (der Palette) auf, welcher Belademechanismus sowohl höhenverstellbar als auch per Schienen in Querrichtung verschiebbar ist.
    Das Klagepatent formuliert daher die Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Beladen von Ladungsträgern zu schaffen, das die genannten Nachteile im Stand der Technik vermeidet und eine automatische Beladung von Ladungsträgern mit Packstücken verschiedenster Größe und Beschaffenheit ermöglicht.
  30. Gelöst wird die Aufgabe durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
  31. 1.
    Vorrichtung zum Beladen eines Ladungsträgers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten
    2.
    Die Vorrichtung weist auf:
    2.1.
    eine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungsträgers
    2.2.
    Handhabungs- und Unterstützungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit während des gesamten Beladevorgangs von einer Zuführeinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterstützen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen.
    3.
    Die Handhabungs- und Unterstützungsmittel weisen auf
    3.1
    eine ortsfeste Ladeplatte,
    3.2
    eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in einer Richtung (X-Richtung) horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers,
  32. 3.3.
    eine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungsträgers (Z-Richtung).
    3.4.
    Oberhalb der Beladezunge ist ein Abstreifer angeordnet, der unabhängig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zurückhalten der Packeinheit an der gewünschten Position auf den Ladestapel.
  33. II.
    Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Begriffe ortsfeste Ladeplatte (Merkmal 3.1) und Verschiebeeinrichtung (Merkmal 3.2) der Auslegung (dazu unter
    1).
  34. Das Klagepatent versteht unter einer ortsfesten Ladeplatte eine unbewegliche Ladeplatte.
    Dieses Verständnis gründet sich bereits auf den bloßen Wortsinn des Wortes. „Ortsfest“, d.h. fest an einem Ort bedeutet nicht nur in einer bestimmten Koordinate im 3-dimensionalen Koordinatensystem, sondern an dem Ort fest, an dem sich das Bauteil befindet. Zu einem anderen Ergebnis gelangt der Fachmann auch nicht durch eine funktionale Auslegung des Begriffs „ortsfest“. Denn in der Zusammenschau mit Merkmal 3.2 erkennt er, dass der Verschiebeeinrichtung die Funktion zukommt, die Packeinheit relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in die horizontale X-Richtung zu verschieben. Insofern greift Merkmal 3.2 gerade die Ortsfestigkeit der Ladeplatte nochmals auf. Die Bauteile der ortsfesten Ladeplatte und der Verschiebeinrichtung gehören funktional zusammen. Während die Ladeplatte in X-Richtung ortsfest ist, ist die Verschiebeinrichtung beweglich. Sie verschiebt die Packeinheit auf der Ladeplatte in die richtige Position. Dementsprechend stellt Merkmal 3.2 auf die Bewegung der Verschiebeeinrichtung relativ zur ortsfesten Ladeplatte ab. Die Funktion der Ortsfestigkeit besteht in der eindeutigen konstruktiven Zuordnung der einzelnen Teile zueinander: Die Ladeplatte dient ausschließlich der Unterstützung der Packeinheit von unten, um den Nachteil im Stand der Technik zu vermeiden, Bauteile wie Greifarme zu verwenden. Allein die Verschiebeeinrichtung dient der Positionierung der Packeinheit auf der Ladeplatte.
    Gegen die Ansicht der Klägerin, die Funktion der Ortsfestigkeit erschöpfe sich darin, einen Fixpunkt für das Anheben und Absenken der Hubeinrichtung in der Y-Richtung zu bilden, spricht der Anspruchswortlaut. Im Anspruch selbst wird die Y-Richtung überhaupt nicht erwähnt, sondern es genügt, wenn die Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungsträgers geeignet ist. Schließlich geht weder aus dem allgemeinen Beschreibungsteil noch aus den Ausführungsbeispielen hervor, dass das Klagepatent die Ortsfestigkeit in eine vertikale oder horizontale Komponente einteilt. Der Fachmann erhält für ein solches Verständnis schlicht keine Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift. Vielmehr wird er durch Anspruchswortlaut und Anspruchssystematik von diesem Verständnis weggeführt.
  35. III.
    Nach zutreffender Auslegung weisen die angegriffenen Ausführungsformen keine ortsfeste Ladeplatte auf. Sowohl aus der Anlage K 4, die die angegriffene Ausführungsform I darstellt, als auch der Anlage PBP 7, die die Ausgestaltung der angegriffene Ausführungsform II zeigt, geht hervor, dass die Ladeplatte (verfahrbare Plattform) zwischen dem seitlichen Pusher und den Stopper/zweiten Rechen beweglich ist. Die Beweglichkeit als solche ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Damit einher geht allerdings auch, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine Verschiebevorrichtung im Sinne des Merkmals 3.2 aufweisen. Die Positionierung in X-Richtung erfolgt durch die verfahrbare Plattform/Ladeplatte selbst. Die Verschiebung soll nicht nur „auf“, sondern auch relativ zur Lageplatte horizontal längs der Breitseite des Ladungsträgers erfolgen. Eine relative Verschiebung ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil die Ladeplatte und nicht die Packeinheit verschoben wird.
  36. IV.
    Eine äquivalente Verletzung der Lehre des Klagepatents mittels der angegriffenen Ausführungsformen scheidet ebenfalls aus. Dabei kann es dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen über gleichwirkende und gleichwertige Mittel verfügen. Denn jedenfalls kann die Kammer derzeit nicht feststellen, dass der Fachmann derartige Mittel aufgefunden hätte.
  37. 1)
    Für eine äquivalente Verletzung müssen nach ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erfüllt sein:
    Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraus-setzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquiva-lente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Pro-tokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß m.w.N.).
  38. 2)
    Vorliegend scheitert die äquivalente Verletzung an der zweiten Voraussetzung. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die abgewandelte Ausführungsform für den Fachmann in naheliegender Weise auffindbar gewesen ist.
    Die Auffindbarkeit der abgewandelten Lösung liegt dann vor, wenn die bereits bei der Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Fachwelt bei der Befassung mit dem Patent die Bewertung erlauben, dass aus fachlicher Sicht von einem oder einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs abgesehen und stattdessen ein oder mehrere bestimmte andere der Fachwelt zur Verfügung stehende Mittel eingesetzt werden können (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 14 Rn. 109).
    Hier stellt das Austauschmittel die verfahrbare Ladeplatte dar, die sowohl die Merkmale der Ortsfestigkeit der Ladeplatte als auch die Verschiebeeinrichtung ersetzt. Indem die Ladeplatte in X-Richtung verfahrbar ist, nimmt sie zum einen die Unterstützungsfunktion der Ladeplatte wahr und zum anderen dient sie der Positionierung der Packeinheit in X-Richtung, die im Anspruch durch die Verschiebeeinrichtung erfüllt wird. Die Kammer vermag jedoch nicht zu erkennen, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Bauteile der ortsfesten Ladeplatte und der Verschiebeeinrichtung durch eine verfahrbare Ladeplatte ersetzt hätte. Insofern ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann erkennt, wie er mit der veränderten Eigenschaft eines Bauteils ein weiteres Bauteil einsparen kann, zumal die Eigenschaft der Ortsfestigkeit dem Gedanken entgegensteht, dies durch die Verfahrbarkeit der Ladeplatte zu erzielen. Die Klägerin hat desweiteren nicht substantiiert dargelegt, dass der Fachmann die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion ohne weitergehende erfinderische Überlegungen abändert. Der Verweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf, dass dem Fachmann bereits aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, nämlich der US-Schrift 5,944,479 (Anlage PBP 4; nachfolgend US 479) bekannt sei, die Ladeplatte als Förderband auszugestalten, überzeugt nicht. Der dort gezeigte „stacking mechanism“ weist konstruktive Abweichungen auf, die gerade gegen eine Ähnlichkeit zur klagepatentgemäßen Lösung sprechen. In der US 479 weist die Beladungsvorrichtung einen gänzlich anderen Aufbau auf. Die Zuführeinrichtung wird zunächst insgesamt mittels eines Hubmechanismus angehoben. Das Fördermittel ist auf Schienen in Querrichtung verschiebbar, wobei eine Unterstützungsplatte auf den Schienen auf Gleitstücken getragen wird. Bei der Förderung der Ladeeinheit wirken verschiedenste Bauteile mit (carriage 28, conveyer 33, pairs of rails 36, sliders 37, support plate 38, upper and lower plates 39). Der dort gezeigte Verfahrwagen fährt mit Rädern auf Schienen. Dass der Fachmann keinen hohen Konstruktionsaufwand anstellen muss, um von dem in der US 479 gezeigten Verfahrwagen im Palletierer zu der im Vergleich konstruktiv und steuerungstechnisch einfachen Lösung einer Vorrichtung mit einer einzigen verfahrbaren Ladeplatte zu gelangen, erschließt sich der Kammer nicht. Insoweit kann die Kammer der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin, dass sie alle übrigen Bauteile gleich lassen könne, nicht beitreten. Für die mangelnde Erkenntnismöglichkeit des Fachmanns spricht überdies der Umstand, dass die Klägerin für eine Vorrichtung das europäische Patent EP 2 870 XXX erhalten hat, bei der die Ladeplatte verfahrbar ist (vgl. Anlage KAP 17; nachfolgend EP XXX). So wird es als ein unterstützendes Beweisanzeichen gegen die Auffindbarkeit gewertet, wenn der Erfinder später die vom Sinngehalt abweichende Lösung zum Patent angemeldet hat (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 14 Rn. 109 m.w.N.). Das EP XXX betrifft in seinem kennzeichnenden Teil einen Positionierförderer, der als Verfahrwagen ausgebildet ist. Der Ausgestaltung, wonach die Ladeeinheit durch ein einziges Bauteil sowohl von unten unterstützt als auch zum Ladungsträger befördert wird, wird damit Erfindungshöhe zuerkannt. Dahingehend liegt eine sachverständige Äußerung eines Prüfers vor, indem das Klagepatent (dort D1 genannt) gegenüber der PCT-Anmeldung, die dem EP XXX zugrunde liegt, als Stand der Technik abgegrenzt wird (Anlage K 7). Dort spricht der Prüfer der PCT-Anmeldung die notwendige Erfindungshöhe zu, da seiner Ansicht nach Schwierigkeiten auftreten würden, z.B. wie die Kombination Pusher+Schiebeplatte+Verfahrwagen auszuführen ist, wenn der Fachmann einen Verfahrwagen als Alternative zum Förderer der D1 vorsehen wollte, die er nicht ohne erfinderisches Zutun überwinden würde (vgl. Anlage K7, Ziff. 1.4). Diese sachverständige Einschätzung hat die Klägerin nicht hinreichend entkräftet. Dass der Fachmann bei dem Einsatz einer verfahrbaren Ladeplatte die Anordnung aller Bauteile praktisch nicht verändern brauche, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Zu Recht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass einzelne Komponenten ausgetauscht werden müssen, die Taktfrequenz zu verändern ist und die Zuführeinrichtung auf eine verfahrbare Ladeplatte eingestellt werden muss. Die Kammer sieht daher nicht, dass es für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar war, die ortsfeste Ladeplatte und die Verschiebeeinrichtung durch eine verfahrbare Ladeplatte zu ersetzen.
  39. V.
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2018 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündli-chen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO.
  40. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
  41. Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt.

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