4b O 168/09 – Gelenkband

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1555

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 168/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 130/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist alleinige, eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Europäischen Patents EP 0 822 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruch-nahme einer deutschen Priorität vom 1. August 1996 (DE 19631XXX) am 18. Juli 1997 angemeldet und am 4. Februar 1998 veröffentlicht wurde; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.01.2004 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft Ge-lenkbänder mit Rastpunktverstellung.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Gelenkband für Türen oder Fenster, insbesondere für Glas- oder Acrylglas-Pendeltüren, mit zwei Bandteilen (1, 2), die um einen Achsbolzen (3) schar-nierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich geführten Rastkörper (5) und mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausnehmung (6) besteht, wobei in Raststellung der Rastkörper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift und wobei die Rastausnehmung (6) an einem Führungskörper (7) angebracht ist, der um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert und über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist, wobei der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzen-teilen (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27, 27) besteht, die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers (7) gegenüber dem zweiten Bandteil (2) bewirken und jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteil (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27‘, 27‘‘) in einer äußeren Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausführungsform:

Figur 1 ist eine Vorderansicht eines erfindungsgemäßen Gelenkbands, Figur 2 eine entsprechende geschnittene Darstellung. Figur 4 zeigt dasselbe Gelenkband in ge-schnittener Darstellung. Die Figuren 7. und 8. stellen jeweils ein weiteres Ausfüh-rungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Gelenkbands in geschnittener Vorderansicht dar.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkbänder unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Unter anderem bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausführungsform mit dem als Anlage K 10 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt. Nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausführungsform, wobei die Klägerin die Lichtbilder mit Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent versehen hat:

Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform macht dabei Gebrauch von der technischen Lehre der DE 10 2008 018 XXX B3 (Anlage B1, im Folgenden: DE ‘XXX), deren Inhaberin die Beklagte ist, und aus der die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind:

Figur 2 zeigt die in der DE ‘XXX gelehrte Vorrichtung im Schnitt und einer maßstäblich vergrößerten Darstellung, Figur 3 zeigt dieselbe Vorrichtung in einer perspektivischen Explosionsansicht.

In der DE ‘XXX wird das Klagepatent als gewürdigter Stand der Technik aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 (Anlage K 11) hat die Klägerin die DE ‘XXX durch Einlegung des Einspruchs angegriffen.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 3. August 2009 (Anlage B5) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis spätestens zum 17. August 2009 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents mit gleichwertigen Mitteln. Die Angabe des Klage-patents, wonach ein Führungskörper drehbar um den Achsbolzen gelagert sein muss, sei dahin zu verstehen, dass der Führungskörper entlang der Achse des Achsbolzens angeordnet ist, denn dann könne durch Verschrauben der Bolzenteile der Führungskörper entlang der Achse gegenüber dem zweiten Bandteil verklemmt werden und gleichzeitig drehbar gelagert sein. Die Ausführung von vier Bolzenteilen statt, wie im Klagepatent gelehrt, zwei verschraubbaren Bolzenteilen sei ein gleich-wertiges Austauschmittel.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

Gelenkbänder für Türen oder Fenster, insbesondere für Glas- oder Acryl-glas-Pendeltüren, mit zwei Bandteilen, die um einen Achsbolzen schar-nierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich geführten Rastkörper und mindestens einer dem zweiten Bandteil zugeordneten Rastausnehmung besteht, wobei in Raststellung der Rastkörper federnd in die Rastausnehmung eingreift und wobei die Rastausnehmung an einem Führungskörper angebracht ist, der um den Achsbolzen drehbar gelagert und über ein Klemmvorrichtung gegenüber dem genannten zweiten Bandteil feststellbar ist, wobei der Achsbolzen aus vier Bolzenteilen besteht, von denen ein Bolzenteil beim Verschrauben mit dem Führungskörper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers gegenüber dem zweiten Bandteil bewirkt und zwei Bolzenteile jeweils in einer äußeren Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europäischen Patents 0 822 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. März 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu der Menge der hergestellten und/oder ausgeliefer-ten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Beifügung von Rechnungen oder Liefer- und Zollpapieren, zu machen sind,

und wobei ferner die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Februar 2004 zu machen sind;

3. an die Klägerin einen Betrag von 6.196,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die vorstehend zu I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 822 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 20. Februar 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem früheren Inhaber des Klagepatents, Herrn B, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform sei der Führungskörper nicht drehbar um den Achsbolzen gelagert, weil die in den obigen Lichtbildern der angegriffenen Ausführungsform erkennbaren, dort mit den Bezugsziffern 100 und 103 gekennzeichneten Elemente (zylindrisches Element und Klemmschraub) nicht Teil des Achsbolzens seien und es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausreiche, dass der Führungskörper entlang der (gedachten) Achse des Achsbolzens angeordnet ist. Die Ausführung von zwei Bolzenteilen und zwei weiteren zylindrischen Elementen sei kein gleichwertiges Austauschmittel.

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie schulde jedenfalls keinen Ersatz von Ab-mahnkosten, da das Abmahnschreiben der Klägerin vom 3. August 2009 (Anlage B5) – unstreitig – die Ankündigung enthalte, zeitgleich mit der Absendung der Abmah-nung werde Klage eingereicht. Daher sei eine Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten An-sprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Rückruf, Erstattung von Abmahngebühren sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadenser-satzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG §§ 242, 259 BGB nicht zu. Eine Verletzung des Klagepatents lässt sich nicht feststellen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Gelenkband mit einer Rastvorrichtung für Türen oder Fenster.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Gelenkbänder mit einer Rastvorrichtung zu versehen, die die Gelenkbänder in einer bestimmten, nur mit erhöhtem Kraftaufwand zu überwindenden Stellung hält. Beispielsweise offenbart die FR 2 408 XXX ein Gelenkband mit einem in Richtung der Gelenkachse verschiebbaren Rastkörper, der auf einen Führungskörper mit nach oben gerichteter Steuerfläche wirkt, wobei der Führungskörper ortsfest an dem wandseitigen Bandteil angeordnet ist, so dass sich die Rastposition nicht variieren lässt.

Ferner offenbaren die CH 535 XXX, die US 5,079,XXX sowie die EP 0 599 XXX Ge-lenkbänder mit einer Klemmschraube zur Betätigung der Klemmvorrichtung und zum Feststellen eines Führungskörpers, wobei die Schraube in im Wesentlichen radialer Richtung – bezüglich des Achsbolzens des Gelenks – zugänglich ist. Die CH 535 XXX lehrt einen Führungskörpers, der einen Spalt aufweist und der mittels einer rechtwinklig zur Gelenksachse verlaufenden Klemmschraube am Achsbolzen festklemmbar ist. Bei der in der US 5,079,XXX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmung durch eine gegen den Außenumfang des Führungskörpers wirkende, pa-rallel zur Führung des Rastkörpers verlaufen Klemmschraube bewirkt. An diesen beiden genannten Lehren kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Klemmschraube am montierten Gelenkband nicht oder nur schwer zugänglich ist. Bei der durch die EP 0 599 XXX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmschraube von der Seite des Gelenkbands aus betätigt und wirkt auf einen Druckkörper, der seinerseits gegen den Führungskörper gedrückt wird. Zwar ist bei dieser Vorrichtung die Klemmschraube zugänglich, jedoch ist die Konstruktion aufwendig und kosten-intensiv.

Die CH 577 XXX schließlich offenbart einen Türschließer mit einem Gestängearm, dessen Ende über einen Gelenkbolzen und einer Lagerplatte mit einem Türrahmen verbunden ist, wobei der Gelenkbolzen einen oberen Lagerbund und einen unteren Lagerzapfen aufweist, der an einem aus der Lagerplatte herausragenden freien Ende ein Schraubgewinde für eine Mutter aufweist, so dass durch den Lagerbund ein Rastkörper gegen die Lagerplatte gepresst wird, wenn die Mutter fest angezogen wird. Eine solche Art der Verklemmung ist für Gelenkbänder ungeeignet, weil deren Achsbolzen keine passenden freien Endabschnitte aufweist.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine ein-fache und kostengünstig herstellbare sowie leicht zugängliche Klemmvorrichtung für den Führungskörper gattungsgemäßer Gelenkbänder zu schaffen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Gelenkband für Türen oder Fenster;

2. das Gelenkband weist zwei Bandteile (1, 2) auf, die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind;

3. es weist ferner eine innerhalb des Gelenkbandes befindliche Rastvorrich-tung auf,
3.1 die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich geführten Rastkörper (5) und
3.2 mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausneh-mung (6) besteht,
3.3 wobei in Raststellung der Rastkörper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift
3.4 und wobei die Rastausnehmung (6) an einem Führungskörper (7) ange-bracht ist, der
3.4.1 um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert ist und
3.4.2 über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist;

4. der Achsbolzen (3) besteht aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzentei-len (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27, 27),
4.1 die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Fest-stellen des Führungskörpers (7) gegenüber dem zweiten Bandteil (2) be-wirken, und
4.2 wobei jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteile (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27‘, 27‘‘) in einer äußeren Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.

II.

Die Verwirklichung dieser Merkmale steht mit Ausnahme des Merkmals 3.4.1. und der Merkmalsgruppe 4. zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit, so dass es inso-weit keiner Ausführungen bedarf. Die Verwirklichung der streitigen Merkmale lässt sich indes nicht feststellen.

1.

Merkmal 3.4.1, gemäß dem der Führungskörper (7) um den Achsbolzen (3) gelagert ist, wird durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.

a)

Dieses Merkmal ist aus Sicht des Fachmanns in der Weise auszulegen, dass der Füh-rungskörper (7) den Achsbolzen (3) in der Weise räumlich umgibt, dass die Drehachse des Führungselements im Wesentlichen der Längsachse des Achsbolzens entspricht. Der Achsbolzen, also dasjenige Element, welches erfindungsgemäß vom Führungskörper (7) räumlich umgeben ist, ist gekennzeichnet dadurch, dass es mit Elementen beider Bandteile (1, 2) in einem solchen Formschluss steht, dass die Bandteile nach Art eines Scharniers miteinander verbunden sind.

Dieses technische Verständnis folgt zum einen aus dem Zusammenhang des An-spruchswortlauts, der für die Bestimmung des Schutzbereichs deshalb von Bedeutung ist, weil der Fachmann bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nimmt (BGH GRUR 2004, 845, 846 – Drehzahlermittlung; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 13) und daher im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zu-sammenhang stehenden anderen Merkmale zu berücksichtigen sind. Gemäß Merkmal 2. besteht die Verbindung der das erfindungsgemäße Gelenkband ausmachenden Bandteil (1, 2) aus dem Achsbolzen (3), welcher die scharnierende Verbindung bewirkt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen das Klage-patent insoweit keinen Anlass bietet, setzt eine Scharnierverbindung voraus, dass zwei bauliche Elemente miteinander verbunden und an der Verbindungskante um die Achse dieser Kante gegeneinander verschwenkbar sind und diese Art der Ver-schwenkbarkeit durch ein weiteres, dazwischentretendes Element bewirkt wird, wel-ches mit den beiden verschwenkbar zueinander zu verbindenden Elementen jeweils in formschlüssigem Eingriff steht und dadurch Verbindung und Verschwenkbarkeit gleichzeitig gewährleistet. Dieses weitere, die scharnierende Verbindung bewirkende Element ist nach der technischen Lehre des Klagepatents gemäß Merkmal 2. der Achsbolzen, der gemäß Merkmal 4. jedenfalls mehrteilig ausgebildet ist. Daraus folgt, dass nur diejenigen Bauelemente als Achsbolzen-Teile gemäß der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen sind, die mit den Elementen beider Bandteile in formschlüssigem Eingriff stehen und dadurch sowohl Verschwenkbarkeit als auch Verbindung beider Bandteile bewirken.

Auch enthält der Anspruchswortlaut die Angabe, dass der Führungskörper um den Achsbolzen drehbar gelagert ist. Dies enthält aus fachmännischer Sicht eine geometri-sche Angabe zur räumlichen Lage von Führungskörper und Achsbolzen zueinander. Erstens erkennt der Fachmann – nicht zuletzt mit Blick auf Merkmal 2. –, dass es sich beim Achsbolzen um ein körperliches Bauelement und nicht um eine bloß ideelle geo-metrische Konstruktion handelt. Zweitens ist schon nach dem allgemeinen Sprachge-brauch die Angabe „um“ als Präposition (mithin im Sinne von „um… herum“) in der Weise zu verstehen, dass das Element, das um ein anderes (herum) ausgeführt ist, letzteres räumlich umgibt. Auch hier bietet das Klagepatent keinen Anlass, vom allge-meinen Sprachgebrauch abzuweichen, im Gegenteil: In allen Ausführungsbeispielen, wie sie auch durch die oben verkleinert wiedergegebenen Figuren 3, 7 und 8 dargestellt werden, umschließt der Führungskörper (7) jeweils den ersten Bolzenteil (19, 19‘, 19‘‘) in Umfangsrichtung vollständig. Zwar können Ausführungsbeispiele für sich genommen den Schutzbereich des Klagepatents nicht einschränken, dass aber alle Ausführungsbeispiele eine räumliche Zuordnung von Führungskörper und Achsbolzen (nämlich: erstem Bolzenteil (19, 19‘, 19‘‘)) zueinander zeigen, das Klagepatent im Übrigen keinen Anhaltspunkt für eine solche Zuordnung in anderer Weise bietet, stützt den Fachmann in der genannten Auslegung und der Beachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs bei der Auslegung des Anspruchswortlaus.

Ferner folgt das dargestellte Verständnis des Merkmals 3.4.1 aus der gebotenen funkti-onsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Be-griffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Der technische Sinn und Zweck einer solchen Anordnung des Führungskörpers um den Achsbolzen herum besteht darin, dass nur auf diese Weise eine Klemmkraft zwischen Führungskörper und Achsbolzen aufgebaut werden kann, was notwendig ist, um den Führungskörper gemäß Merkmal 3.4.2 über eine Klemmverrichtung festzustellen. Denn indem die beiden Bolzenteile gemäß Merkmal 4.1 miteinander verschraubt werden, werden sie durch die Schraubkraft aufeinander zu bewegt. Diese Bewegung muss in die Ausübung einer Klemmkraft umgesetzt werden. Das ist dann (und nur dann) möglich, wenn der Führungskörper am Achsbolzen räumlich gelagert ist in der Weise, dass er ihn umgibt. Denn nur dann kann die Bewegung der Achsbolzenteile aufeinander zu die Bewegung anderer Elemente bewirken, die gegen den Führungskörper drücken und diesem gegenüber eine Klemmkraft aufbauen.

Demgegenüber kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach es ausreichen solle, dass der Führungskörper entlang der Achse des Achsbolzenz an-geordnet ist. Dieses Verständnis lässt außer Acht, dass der Anspruchswortlaut den Achsbolzen als körperliches Bauteil begreift und nicht als ideelle geometrische Kon-struktion einer Achse, und dass der Anspruchswortlaut ferner einer konkrete räumli-che Gestaltung insofern vorschreibt, als der Achsbolzen – als Bauteil – vom Füh-rungskörper (7) umgeben sein muss. Nach der Ansicht der Klägerin würde es aus-reichen, wenn die Längsachse des irgendwo ausgeführten Führungskörpers mit derjenigen der Achsbolzen übereinstimmen würde. Dem ist schon unter dem Aspekt der gebotenen Rechtssicherheit nicht beizutreten, weil hiernach der Schutzbereich auf jegliche Gestaltung ausgedehnt würde, bei der in irgendeiner Weise Achsbol-zenteile und Führungskörper zum Aufbau einer Klemmkraft zusammenwirken, wäh-rend das Klagepatent diesen Zusammenhang mit Blick auf eine konkrete räumlich-körperliche Gestaltung lehrt.

b)

Hiernach ist Merkmal 3.4.1 durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Klägerin macht geltend, als vom Führungskörper in Umfangsrichtung umgebene Achsbolzenteile seien auch das zylindrische Element (in den oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 100 versehen) und die Klemmschraube (in den oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 103 versehen) anzusehen. Dies trifft aus den oben unter a) dargelegten Gründen nicht zu, wie insbesondere auch die Figur 2 der DE ‘XXX zeigt, welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform zeigt. Diese Figur zeigt, dass sowohl die Klemmschraube – in Figur 2 der DE ‘XXX mit Bezugsziffer 33 versehen – als auch das zylindrische Element – in Figur 2 der DE ‘XXX als Führungszapfen 32 gezeigt – jeweils nicht in formschlüssigem Eingriff mit beiden Bandteilen steht. Vielmehr sind diese beiden Elemente jeweils nur mit dem zweiten Bandteil – in Figur 1 der DE ‘XXX mit Bezugsziffer 12 bezeichnet – verbunden, nicht aber mit dem ersten Bandteil. Diese beiden Elemente bewirken daher nicht die Verbindung der beiden Bandteile mitei-nander nach Art eines Scharniers.

Gegen diese Darlegung der Klägerin spricht ferner, dass sie im Widerspruch zum Lehrgehalt des Merkmals 4.2 des Klagepatents steht, gemäß dem jedes der mitei-nander verschraubbaren Bolzenteile in einer äußeren Bolzenaufnahme aufgenom-men ist. Das zylindrische Element und die Klemmschraube sind jeweils nicht mit den Achsstummeln – in Figur 2 der DE ‘XXX mit Bezugsziffern 20 und 20a bezeichnet – verbunden, die jeweils in den äußeren und inneren Bandsteg – in Figur 2 der DE ‘XXX mit Bezugsziffern 14, 15 und 16, 17 bezeichnet – aufgenommen sind. Da-raus folgt, dass das zylindrische Element und die Klemmschraube ihrerseits nicht in die Bandstege aufgenommen werden können, welche wiederum als Bolzenaufnah-men gemäß der technischen Lehre des Klagepatents zu beurteilen sind.

Hinzu kommt ein weiteres: Die Klägerin muss bei ihrer Darlegung, wonach zylindri-sches Element und Klemmschraube Achsbolzen sein sollen, davon ausgehen, dass die angegriffene Ausführungsform über insgesamt vier Bolzenteile verfügt, nämlich über diese beiden Elemente sowie einem oberen und unteren Achsstummel. Die Klägerin geht selber davon aus, dass dies den wortsinngemäßen Schutzbereich des Klagepatents überschreitet und macht daher geltend, es handele sich insoweit um ein gleichwertiges Austauschmittel. Dem kann indes schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es unvereinbar ist mit der besonderen Bedeutung von Zahlangaben für die Bestimmung des äquivalenten Schutzbereichs. Vorliegend hat die Zahlangabe von zwei Bolzenteilen gemäß Merkmal 4.1 deshalb besonderes Gewicht bei der Auslegung des Klagepatents, da dieses sich die Aufgabe stellt, eine einfach herstellbare Klemmvorrichtung in einem gattungsgemäßen Gelenkband zu schaffen und weil der Fachmann erkennt, dass eine einfache Herstellbarkeit eine Begrenzung der Anzahl der Einzelteile voraussetzt. Damit ist diese Zahlenangabe aus fachmännischer Sicht eine kritische, so dass sie den Schutzbereich abschließend bestimmt: die von sich aus präzise Zahlenangabe berechtigt zu der Annahme, dass Schutz nur im Rahmen dieser Angabe beansprucht und eine Lösung auch nur innerhalb dieses Rahmens gelehrt wird (BGH GRUR 2002, 519, 521f. – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 515, 517f. – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 527, 529f. – Custodiol II; BGH GRUR 2002, 511, 512f. – Kunststoffteil).

Demgegenüber kann nicht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2010 vertretenen Auffassung gefolgt werden, der Fachmann entnehme sowohl der Beschreibung als auch der zeichnerischen Darstellung eines klagepatent-gemäßen Ausführungsbeispiels die Anregung, mehr als zwei Bolzenteile vorzusehen. Eine solche Anregung ist zum einen nicht in der von der Klägerin insoweit angeführten Beschreibungsstelle enthalten (Anlage K 1, Abschnitt [0008]), die beschreibt, inwiefern die Teilung des Achsbolzens zur Erreichung der technischen Aufgabe beiträgt. Diese Beschreibungspassage lautet:

„Durch die Teilung des Achsbolzens zur Schaffung einer Klemmverschraubung wird ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Bauelemente eine einfache und äußerst wirkungsvolle Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers geschaffen.“

Dies veranlasst den Fachmann, anders als die Klägerin meint, nicht zu der Überlegung, der Achsbolzen könne beliebig häufig in beliebig viele Achsbolzenteile geteilt werden. Denn zum einen wird nur eine einzige Teilung erläutert, wie in der Verwendung des bestimmten Artikels zum Ausdruck kommt, und zum anderen wird unmittelbar auf die Funktion der Teilung Bezug genommen, dass nämlich die eine Teilung es ermöglicht, die Bolzenteile klemmend miteinander zu verschrauben.

Auch aus der Figur 3 und der zugehörigen Beschreibungspassage (Anlage K 1, Ab-schnitt [0022]) ergibt sich die von der Klägerin angeführte Anregung zur Aufteilung des Achsbolzens in beliebig viele Teile nicht. Zwar ist in diesem Ausführungsbeispiel zusätzlich zum ersten (19) und zweiten Achsbolzenteil (21) eine Hülse (22) vorgesehen, die an der Klemmwirkung teilnimmt. Das Vorsehen dieses weiteren Elements, das kein Achsbolzenteil ist, bedeutet aber keine Anregung in der Weise, dass zur Erreichung der klagepatentgemäßen Aufgabe entgegen dem Anspruchswortlaut mehr als zwei Achsenbolzen vorzusehen sind. Ebenso wenig entnimmt der Fachmann dem eine Anregung für die Überlegung, manchen der Achsbolzenteile lediglich eine scharnierende Funktion und anderen Achsbolzenteilen lediglich eine klemmende Funktion zuzuordnen: Die in diesem Ausführungsbeispiel ausgeführte Hülse ist kein Achsbolzenteil im Sinne des Klagepatents, aus diesem Grund hat sie keine scharnierende Funktion.

Demnach macht eine Vorrichtung mit vier statt zwei Achsbolzenzteilen nicht in äquiva-lenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit anderen Worten: Die Klägerin muss, um zu ihrer Darlegung der Verletzung des Merkmals 3.4.1 zu gelangen, den äquivalenten Schutzbereich nach Merkmal 4. in unzulässiger Weise überdehnen. Dies steht der Annahme entgegen, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Merkmal 3.4.1.

2.

Auch Merkmalsgruppe 4., gemäß der der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander ver-schraubbaren Bolzenteilen besteht, ist durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass, wie soeben ausgeführt, der äqui-valente Schutzbereich schon aus Rechtsgründen nicht auf eine Gestaltung mit vier statt zwei Achsbolzen ausgedehnt werden kann. Eine Verwirklichung dieser Merk-malsgruppe scheitert vielmehr schon daran, dass bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform unstreitig nicht zwei Bolzenteile miteinander verschraubt werden, sondern die Schraubverbindung zwischen der Klemmschraube (in oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 103 bezeichnet) und dem Führungskörper besteht.

Diese Konstruktion verwirklicht die Merkmalsgruppe 4. nicht. Zum einen ist die Klemm-schraube aus den oben unter 1.a) genannten Gründen nicht als Achsbolzenteil gemäß der technischen Lehre des Klagepatents zu beurteilen, da er nicht form-schlüssig mit beiden Bandteilen im Eingriff steht, sondern nur mit einem der beiden Bandteile verbunden ist. Zum anderen fehlt es insoweit an den Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Verwirklichung mit einem gleichwertigen Aus-tauschmittel. Denn unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich ein-bezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit ab-gewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwir-kung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegun-gen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der ge-genständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) – Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät).

Hier ist schon fraglich, ob die in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Austauschmittel durch das Klagepatent nahegelegt werden: Auf die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wurde das deutsche Patent der Beklagten DE ‘XXX erteilt und somit durch die Erteilungsbehörde die erfinderische Qualität dieser Konstruktionsweise bejaht. Das begründet wenigstens Zweifel am Naheliegen ungeachtet dessen, dass die Klägerin das Patent der Beklagten durch Erhebung des Einspruchs angegriffen hat. Jedenfalls aber ist die zuletzt genannte Voraussetzung der Äquivalenz, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, vorliegend nicht erfüllt. Das Klagepatent bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schraubverbindung abweichend vom Wortlaut des Anspruchs statt zwischen zwei Bolzenteilen zwischen einem Bolzenteil und dem Führungskörper ausgeführt werden kann, um die technische Aufgabe erfindungsgemäß zu lösen. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass – wie oben unter 1.a) bereits ausgeführt – gerade die Verschraubung der zwei Bolzenteile miteinander dazu führt, dass (i) die Bolzenteile aufeinander zu bewegt werden und (ii) diese Bewegung in den Aufbau der Klemmkraft umgesetzt wird. Eine Verschraubung zwischen einem der Bolzenteile und dem Führungskörper führt demgegenüber zu einer anderen Bewegung und damit zu einem anderen Aufbau der Klemmkraft. Schon der Aspekt der gebotenen Rechtssicherheit gebietet, dass eine solche abweichende technische Lösung nur dann unter den (äquivalenten) Schutzbereich gefasst werden kann, wenn sich positiv Anhaltspunkte für die Gleichwertigkeit dieser abweichenden Lösung im Klagepatent finden. Derlei An-haltspunkte hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere reicht insoweit ihr Vorbringen nicht aus, der Fachmann erkenne, dass es auf eine Bewegung entlang der Drehachse ankomme, mittels derer ein Verklemmen erzielt werde. Es mag sein, dass aus einem rein technischen Blickwinkel – und mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform – eine Verbindung zwischen der technischen Lehre des Klagepatents und der Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform in der Weise hergestellt werden kann, dass beide Lösungen einem gemeinsamen abstrakten Prinzip folgen. Das genügt aber nicht für die Annahme einer Gleichwertigkeit, denn die erfordert, dass eine (womöglich ex post und mit Blick auf die konkrete angegriffene Ausführungsform gewonnene) technische Kenntnis gemessen am normativen Maßstab berücksichtigt werden kann, was wiederum voraussetzt, dass das Klagepatent, nicht etwa ein bloß allgemeines technisches Wissen, einen Anhaltspunkt für einen solchen technischen Zusammenhang bietet.

Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach der Sichtweise der Klägerin ein so hohes Maß an Abstraktion angewandt wird, dass jegliche Kombination zweier miteinander verschraubbarer Elemente in den Schutzbereich des Klagepatents fallen würde. Damit würde der (äquivalente) Schutzbereich des Klagepatents in unstatthafter Weise losgelöst von der gemäß dem Anspruchswortlaut gelehrten konkreten räumlich-körperlichen Ausgestaltung und entgegen dem Anspruch auf bloße Wirkungsprinzipien ausgedehnt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.