4a O 20/16- Elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2746

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. März 2018,  Az. 4a O 20/16

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt:
  2. 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den Mitgliedern ihres Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung, mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektroden und mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung für die gegenseitige Zustellung der Elektroden, wobei die Zustelleinrichtung und die Elektroden an einem beweglichen Träger angeordnet sind und die Bearbeitungseinrichtung eine steuerbare Verstellvorrichtung für den Träger aufweist,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn
  5. die Verstellvorrichtung mehrere Stellachsen aufweist, wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung parallel zu einer linearen Prozessachse der Zustellvorrichtung angeordnet sind,
  6. der Träger an einem Gestell beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung zwischen dem Träger und dem Gestell angeordnet ist, und
  7. die Verstellvorrichtung teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen aufweist.
  8. (unmittelbare Verletzung der 2. Alternative des Anspruchs 1, des Anspruchs 2 und des Anspruchs 12 des Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX U1);
  9. 2. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen (jeweils in Kopie), schriftlich sowie in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  10. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  11. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  12. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  13. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltzeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
  14. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  15. wobei
  16. – die Belege lediglich zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und lit. b) vorzulegen sind,
  17. – geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und
  18. – es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in den erteilten Rechnungslegungen enthalten sind;
  19. 3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Februar 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des… vom…) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  20. 4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder diese selbst zu vernichten;
  21. 5. nur die Beklagte zu 1): der Klägerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten von EUR 5.937,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen.
  22. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Mail 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  23. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  24. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.
  25. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum Rückruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 175.00,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. IV. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  26. T a t b e s t a n d
  27. Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 23.02.2016, Anlage K3) des Deutschen Gebrauchsmusters 20 2011 051 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagten auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und – allein gegen die Beklagte zu 1) – weiter Ansprüche auf Rückruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
  28. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 09.11.2011 angemeldet. Die Eintragung vom 18.02.2013 wurde am 11.04.2013 im Register bekanntgemacht. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Bearbeitungseinrichtung, insbesondere eine elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat den folgenden Wortlaut:
  29. „1. Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung, mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektroden (2, 3) und mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung (9) für die gegenseitige Zustellung der Elektroden (2, 3), wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Träger (8) angeordnet sind und die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) für den Träger (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (12) eine oder mehrere Stellachsen aufweist, wobei die Stellachse(n) der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung (9) angeordnet ist/ sind.“
  30. Die Unteransprüche 2 und 12, die die Klägerin vorliegend in einer Kombination mit dem Anspruch 1 geltend macht, lauten wie folgt:
  31. „2. Bearbeitungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (8) an einem Gestell (7) beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung (12) zwischen dem Träger (8) und dem Gestell (7) angeordnet ist.“,
  32. „12. Bearbeitungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (12) teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundenen Stellteile (52, 53) mit Stellantrieben (56, 57) und parallelen Stellachsen aufweist.“
  33. Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Ansprüchen wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K2) verwiesen.
  34. Nachfolgende Figur 1 (verkleinert) gibt eine perspektivische Ansicht einer bevorzugten Bearbeitungseinrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters wieder:
  35. An der elektrischen Bearbeitungseinheit (1) befindet sich ein Werkzeug (2, 3) in Form von Elektroden. Eine Zustelleinrichtung (9) verstellt die Elektroden (2, 3) relativ zueinander und übt eine Anpresskraft auf diese aus, um ein Werkstück elektrothermisch zu bearbeiten. Beide, Zustelleinrichtung (9) und Elektroden (2, 3), sind an einem gemeinsamen Träger (8) angeordnet. Zwischen dem Träger (8) und dem Gestell (7) ist eine Verstellvorrichtung (12) angebaut, die Verstellfunktionen, wie beispielsweise das Vorpositionieren des Trägers (8) in einer Anschlagstellung, ausübt.
  36. Figur 7 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben) zeigt eine perspektivische Ansicht der Verstellvorrichtung (12) aus Figur 1:
  37. Die dargestellte Verstellvorrichtung (12) weist zwei Stellteile (52, 53) auf. Das Stellteil (52) dient zur Grob-, das Stellteil (53) zur Feinverstellung des Trägers für die Zuführung eines Werkstücks zwischen die geöffneten Werkzeuge (2, 3). Die Stellachsen beider Stellteile (52, 53) sind parallel zueinander und zur Prozessachse (48) ausgerichtet.
  38. Die Beklagte zu 1) stellte unter dem 29.07.2016 einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag (Anlage B1 sowie Anlagenkonvolut B2). Eine Entscheidung über den Löschungsantrag steht noch aus. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
  39. Die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 1) bietet über ihre Internetseite mit der Adresse www.A.com unter anderem Schweißzangen mit Verstellvorrichtung (Verriegelungsmodul) unter der Produktbezeichnung „All New Line“ (im Folgenden: angegriffenen Ausführungsform) an. Eine der Internetseite entnommene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform (vgl. screenshot Anlage K10) wird nachfolgend wiedergegeben:
  40. Wegen weiterer über die bezeichnete Internetseite abrufbarer Informationen, die die angegriffene Ausführungsform betreffen, wird auf weitere screenshots (Anlage K13), das als Anlage K11 vorgelegte Datenblatt, sowie die als Anlage K12 vorgelegten Katalogseiten verwiesen.
  41. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Präsidenten des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1). Über den Link „Kontaktdaten zu unserem Direktvertrieb in Deutschland finden sie hier“ (screenshot Anlage K14) wird unter anderem auf den Beklagten zu 2) als Ansprechpartner für den Vertrieb „Innendienst Europa – Weltweit“ verwiesen (screenshot Anlage K15).
  42. Mit patent- und rechtsanwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 (Anlage K8) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform ab.
  43. Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei auch schutzfähig.
  44. Dabei sei für die Frage der Schutzfähigkeit folgende Auslegung der geschützten Lehre zugrunde zu legen:
  45. Die klagegebrauchsmustergemäß vorgesehene Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektroden an einem beweglichen Träger, setzte voraus, dass die Zustelleinrichtung und der Träger getrennte Baueinheiten seien. Diese räumlich-körperliche Anordnung sichere die Funktion des gegenseitigen Einschwimmens der Elektroden ab.
  46. Auch die Verstellvorrichtung sei eine von der Zustelleinrichtung zu trennende Baueinheit mit einer eigenen Anordnung und eigenen steuerbaren Funktionen.
  47. Über die mehreren Stellachsen der Verstellvorrichtung müsse eine Vorpositionierung des beweglichen Trägers durchgeführt werden können, so dass die Zangenöffnung schnell und einfach an eine andere Position verfahren werde. Über die zweite Achse müsse ebenfalls eine Verstellung der Zangenöffnung und zusätzlich eine Lageverriegelung an dem voreingestellten Ort und somit eine Steuerung der Einschwimmbewegung möglich sein.
  48. Die Prozessachse der Zustellvorrichtung sei die Achse, auf der die Zustellvorrichtung die Elektroden linear zustelle.
  49. Die Klägerin hat ihr Begehren zunächst allein auf eine Verletzung des Hauptanspruchs 1 gestützt, bezieht jedoch nunmehr die Unteransprüche 2 und 12 mit ein.
  50. Die Klägerin beantragt:
  51. Die Beklagten zu verurteilen:
  52. Ziff. I.1. – Ziff. I.4: Wie erkannt;
  53. Ziff. I. 5.:
    Nur die Beklagte zu 1): Der Klägerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 7.249,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten;
  54. Ziff. II.: Wie erkannt.
  55. Die Beklagten beantragen:
  56. Die Klage abzuweisen;
  57. Hilfsweise:
    Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ggf. gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft, notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;
  58. Weiter hilfsweise:
    Den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster eingeleiteten Löschungsverfahrens auszusetzen.
  59. Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters.
  60. Die durch das Klagegebrauchsmuster beschriebene Lehre sei wie folgt zu verstehen:
  61. Bei der Zustelleinrichtung und dem Träger könne es sich auch um eine einheitliche bauliche Vorrichtung handeln.
  62. Bei der „Prozessachse“ handele es sich um eine beliebige Achse der Bearbeitungseinrichtung, soweit diese Achse im Rahmen der Prozessdurchführung, das heißt des Schweißvorgangs, eine Bedeutung habe.
  63. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmuster werde – das soeben angeführte Verständnis von der Lehre des Klagegebrauchsmusters berücksichtigend – insbesondere durch die DE 35 22 XXX A1 (E6 in dem Löschungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) und die PCT-Anmeldung WO 93/19XXX (E7 in dem Löschungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) vorweggenommen. Auch offenbare die Betriebsanleitung der Schweißköpfe FXXX/ FXXX (E1 in dem Löschungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) die Lehre des Klagegebrauchsmusters. Als neuheitsschädlich seien schließlich auch die DE 37 07 XXX (E3 in dem Löschungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) und die EP 0 811 XXX A1 (E4 im Löschungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) zu berücksichtigen.
  64. Im Übrigen fehle es der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch an dem erfinderischen Schritt.
  65. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 06.03.2018 Bezug genommen.
  66. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  67. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
  68. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung, sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, §§ 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Lediglich soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht, besteht dieser gem. § 24 Abs. 2 GbrMG lediglich in Höhe von EUR 5.937,60 €.
  69. I.
    Das Klagegebrauchsmuster beschreibt einleitend elektrische Bearbeitungseinrichtungen, insbesondere elektrische Widerstands-Pressschweißeinrichtungen, die als Einzelkonstruktionen ausgebildet und für den jeweiligen Einsatzzweck speziell ausgebildet sind, als vorbekannt (Abs. [0002] des Klagegebrauchsmusters; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagegebrauchsmusters).
  70. In diesem Zusammenhang benennt das Klagegebrauchsmuster sodann einzelne Druckschriften, die solche vorbekannten Bearbeitungseinrichtungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen offenbaren. Die DE 37 07 XXX C2 betreffe eine pneumatisch betätigte Schweißzange für die elektrische Widerstands-Punktschweißung, die einen zweistufigen Presshub aufweise (Abs. [0003]). Die Vorrichtung der DE 101 XXX A1 zeige einen Schweißkopf mit einem Zustell- und Nachsetzantrieb (Abs. [0004]). In der DE 199 42 XXX A1 werde eine Kniehebelschweißzange mit einer Ausgleichs- und Absenkvorrichtung offenbart (Abs. [0005]) und die EP 0 811 XXX A1 lehre eine ähnliche Schweißvorrichtung mit schwenkbaren Zangenarmen (Abs. [0006]), wobei in beiden Fällen das Eigengewicht der Schweißzange kompensiert werde (Abs. [0006]).
  71. Ohne die in Bezug genommenen Vorrichtungen im Detail zu kritisieren, nimmt es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), eine in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht verbesserte elektrische Bearbeitungseinrichtung bereitzustellen (Abs. [0007]). Diese Aufgabe soll mit einer Vorrichtung nach Anspruch 1 in Kombination mit den Unteransprüchen 2 und 12 entsprechend der nachfolgenden Gliederung gelöst werden:
  72. 1.1 Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung,
  73. 1.2 mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektrode (2, 3) und
  74. 1.3 mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung (9) für die gegenseitige Zustellung der Elektrode (2, 3),
  75. 1.4 wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Träger (8) angeordnet sind und
  76. 1.5 die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) für den Träger (8) aufweist,
  77. dadurch gekennzeichnet, dass
  78. 1.6 die Verstellvorrichtung (12) mehrere Stellachsen aufweist,
  79. 1.7 wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung (9) angeordnet sind,
  80. (Anspruch 1, 2. Alternative),
  81. 1.8 der Träger (8) an einem Gestell (7) beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung (12) zwischen dem Träger (8) und dem Gestell (7) beweglich angeordnet ist, und
  82. (Unteranspruch 2),
  83. 1.9 die Verstellvorrichtung teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen aufweist,
  84. (Unteranspruch 12).
  85. II.
    Die durch das Klagegebrauchsmuster angestrebte Verbesserung vorbekannter Bearbeitungseinrichtungen besteht nach den Erläuterungen des Klagegebrauchsmusters vor allem darin, durch die Ausgestaltung der Verstellvorrichtung eine zusätzliche Bewegungsmöglichkeit der Bearbeitungseinheit im Rahmen der Werkstückzuführung an die Bearbeitungseinheit zu schaffen. Dies kann eine Vorpositionierung der Werkzeuge ermöglichen, wodurch das Werkstück freier transportiert und eine Verkürzung des Zustellwegs des Werkzeugs erzielt werden kann (Abs. [0008], Abs. [0009]). Des Weiteren wird eine präzisere Heranführung des Werkzeugs an das Werkstück möglich, wenn sich Zustelleinrichtung und Werkzeuge beim Zustellen und Andrücken am Werkstück einschwimmen (Abs. [0008]). Eine weitere Verbesserung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht besteht in der Modularität der Bauweise der Bearbeitungseinrichtung (Abs. [0011]).
  86. 1.
    Merkmal 1.4,
  87. „wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Träger (8) angeordnet sind,“
  88. sieht vor, dass die Zustelleinrichtung und die Elektroden baulich mit dem beweglichen Träger verbunden sind. Die Ausgestaltung der Zustelleinrichtung und des Trägers als jeweils voneinander trennbare Baugruppen setzt das Merkmal nicht voraus, obgleich es sich bei Zustelleinrichtung und Träger um baulich unterscheidbare Vorrichtungselemente handelt.
  89. a)
    Nach § 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059, Rn. 24 – Zerfallszeitmessgerät); so entspricht § 12a GebrMG inhaltlich den für Patente einschlägigen Regelungen in § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ. Das heißt auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu würdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 12a GebrMG, Rn. 3).
  90. Der danach maßgebliche Anspruchswortlaut des Merkmals 1.4,
  91. „wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Träger angeordnet sind“,
  92. enthält eine räumlich-körperliche Vorgabe, wonach sich die Zustelleinrichtung und die Elektroden an einem beweglichen Träger befinden.
  93. Bei der Zustelleinrichtung handelt es sich – wie eine Zusammenschau mit Merkmal 1.3 („[…] Zustelleinrichtung für die gegenseitige Zustellung der Elektroden“; Hervorhebung diesseits) ergibt –, um den Vorrichtungsbestandteil, der die Werkzeugteile in Form der Elektroden im Verhältnis zueinander in eine Position verbringt („zustellt“), in der der Bearbeitungsvorgang an dem Werkstück (beispielsweise durch Löten oder Verschweißen) vorgenommen wird. Der Bearbeitungsvorgang ist, wie der Fachmann wiederum aus einer gemeinsamen Betrachtung mit dem Merkmal 1.2 herleitet, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektroden so nah aufeinander zu bewegt werden, dass die Anpresskraft, mit welcher die Elektroden beaufschlagt sind, von diesen auf das zwischen den Elektroden befindliche Werkstück übergeleitet wird. Der Abschnitt [0009] spricht in diesem Zusammenhang auch von dem „Zustellweg der Werkzeuge, insbesondere der Elektroden, beim Schließen und Andrücken an das Werkstück“. Dieses Verständnis wird auch durch die allgemeine Beschreibung,
  94. „Die Zustelleinrichtung und die Werkzeuge, insbesondere Elektroden, können sich beim Zustellen und Andrücken am Werkstück, […].“ (Abs. [0008]),
  95. sowie das Ausführungsbeispiel, illustriert mit Figur 1 und unter anderem beschrieben in Abschnitt [0040],
  96. „Die in Fig. 1 gezeigte elektrische Bearbeitungseinrichtung (1) weist die besagte Zustelleinrichtung (9) auf, welche die Elektroden (2, 3) relativ zueinander verstellt und die Anpresskraft ausübt.“,
  97. gestärkt.
  98. Auch der Träger als Vorrichtungsbestandteil wirkt an einem klagegebrauchsmustergemäß vorgesehenen Bewegungsablauf zur Vorbereitung des Bearbeitungsschritts, zu dessen Durchführung die geschützte Einrichtung geeignet ist, mit. Gerade zu diesem Zweck ist er beweglich (Merkmal 1.4) und kann durch eine Verstellvorrichtung angesteuert (Merkmal 1.5), mithin durch diese in seiner Position verändert („verstellt“), werden. Dieser Verstellvorgang erfolgt mit der Zielsetzung, die Elektroden in eine für die Bearbeitung des Werkstücks geeignete Position zu dem Werkstück zu verbringen,
  99. „Sie [gemeint ist die Verstellvorrichtung] kann für eine definierte Vorpositionierung oder Zustellung eines beweglichen […] Trägers und einer Zustelleinrichtung gegenüber einer Werkstückzuführung sorgen.“ (Abs. [0008]).
  100. Der Fachmann identifiziert damit den beweglichen Träger zusammen mit der Verstellvorrichtung als die Bestandteile, die eine im Vergleich zu der von der Zustelleinrichtung vollzogenen Bewegung zusätzliche Bewegungsmöglichkeit der Elektroden im Verhältnis zu dem Werkstück schaffen.
  101. Diese Funktion der Zustelleinrichtung und des beweglichen Trägers berücksichtigend verlangt die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektroden an dem Träger, dass zwischen der Zustelleinrichtung und dem Träger einerseits sowie zwischen der Elektroden und dem Träger andererseits eine bauliche Verbindung besteht, aufgrund derer die von dem Klagegebrauchsmuster vorgesehenen Bewegungen umgesetzt werden können.
  102. b)
    Bei der vorgenommenen funktionalen Betrachtung ist der räumlich-körperlichen Vorgabe der Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektrode an einem Träger insoweit Rechnung zu tragen, dass eine bauliche Verbindung hergestellt werden muss. Die Anordnung eines Vorrichtungsbestandteils an einem anderen gibt insoweit vor, dass die Vorrichtungsbestandteile, die die Funktion der Zustelleinrichtung und diejenige Funktion des Trägers übernehmen, baulich nicht vollständig zusammenfallen, sondern dass es sich bei der Zustelleinrichtung zumindest in Teilen um ein von dem beweglichen Träger baulich unterscheidbaren Vorrichtungsteil handelt.
  103. Eine nach Baugruppen getrennte Anordnung von Zustelleinrichtung und Träger kann der Lehre des Klagegebrauchsmusters hingegen nicht entnommen werden.
  104. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters die modulare Bauweise der beanspruchten Bearbeitungseinrichtung beschreibt,
  105. „Ferner ergeben sich Vorteile im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten der beanspruchten Bearbeitungseinrichtung. Die modulare Ausbildung der Bearbeitungseinrichtung hat den Vorteil, dass die Module oder Komponenten bedarfsweise ausgetauscht und an variierende Einsatzzwecke angepasst werden können. […]. Die Modularität ermöglicht ein Baukastensystem und bietet dadurch einen sehr weiten und wirtschaftlichen Einsatzbereich sowie einfache, schnelle und kostengünstige Nachrüst- und Umrüstmöglichkeiten.“ (Abs. [0011]).
  106. Dieser Beschreibungsteil hat jedoch keinen Ausdruck in dem maßgeblichen Anspruchswortlaut gefunden. Dies berücksichtigend betrachtet der Fachmann die modulare Bauweise als einen Vorteil, den die klagegebrauchsmustergemäße Lehre lediglich in grundsätzlicher Hinsicht bereitstellt.
  107. 2.
    Die Verstellvorrichtung der geschützten Vorrichtung ist nach Merkmals 1.5,
  108. „[wobei] die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) für den Träger (8) aufweist,“
  109. dadurch technisch-funktional beschrieben, dass sie die Bewegungen des Trägers steuert. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, bei der Verstellvorrichtung müsse es sich um eine von der Zustelleinrichtung getrennte Baueinheit handeln, wird auf die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 1.4 unter Ziff. 1, lit. b) Bezug genommen. Sie gelten für das Verständnis von Merkmal 1.5 entsprechend, wobei im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 insbesondere zu berücksichtigen ist, dass dem Anspruchswortlaut, soweit der Hauptanspruch 1 betroffen ist, keine besondere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Verstellvorrichtung zu entnehmen ist. Dies berücksichtigend kann die Funktion der Verstellvorrichtung auch von Vorrichtungsbestandteilen übernommen werden, denen nach dem Anspruchswortlaut bereits andere Funktionen zur Umsetzung des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs zugewiesen sind.
  110. 3.
    Merkmal 1.6 in der hier geltend gemachten zweiten Alternative sieht vor, dass
  111. „die Verstellvorrichtung mehrere Stellachsen aufweist“
    (Hervorhebung diesseits).
  112. Da die Verstellvorrichtung nach Merkmal 1.5 dazu vorgesehen ist, Bewegungen des Trägers zu steuern, erschließt sich dem Fachmann bei einer gemeinsamen Betrachtung des Merkmals 1.6 mit diesem Merkmal, dass die Stellachsen der Verstellvorrichtung jeweils in einem Zusammenhang mit Bewegungen des beweglichen Trägers stehen, die dieser ausführt, um das zu bearbeitende Werkstücke näher an das Werkzeug zu verbringen. Die Stellachsen beschreiben so mittelbar Bewegungsbahnen des beweglichen Trägers. Wie sich die Bewegung im Rahmen der Annäherung des Werkstücks an die Elektroden vollzieht, wird durch die Lehre des Klagegebrauchsmusters nach Anspruch 1 insoweit festgelegt, als die Stellachsen in einem bestimmten Verhältnis zu der Prozessachse verlaufen. Dadurch setzt die Lehre des Klagegebrauchsmusters um, dass eine zu der Zustelleinrichtung zusätzliche Bewegungsmöglichkeit der Elektroden geschaffen wird, worauf nachfolgend im Zusammenhang mit Merkmal 1.7 noch näher einzugehen sein wird (vgl. dazu unter Ziff. 4.).
  113. Im Übrigen ist der durch Hauptanspruch 1 beschriebenen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine Beschränkung auf bestimmte Bewegung des beweglichen Trägers nicht zu entnehmen. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass die von dem Träger initiierte Bewegung der Elektroden zwingend vor dem Zustellvorgang erfolgt. Sofern das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0008] von einer „Vorpositionierung“ spricht, handelt es sich dabei um einen möglichen, nicht aber einen zwingenden Vorteil („Sie [die Verstellvorrichtung] kann für eine definierte Vorpositionierung […] sorgen.“; Hervorhebung diesseits). Dieser kann vielmehr auch darin bestehen, dass die zusätzliche durch den beweglichen Träger ausgelöste Bewegung ein „Einschwimmen“ im Rahmen des Zustellungsvorgangs bewirkt (Abs. [0008]), oder größere Zustellwege eröffnet (Abs. [0010]).
  114. Auch ist eine Beschränkung nicht angezeigt, wonach eine Stellachse eine Grobpositionierung der Elektrode zu dem Werkstück und eine andere Stellachse eine Feinpositionierung der Elektrode zu dem Werkstück bewirkt. Ein solches Bewegungsmuster des Trägers ist hingegen Gegenstand des Ausführungsbeispiels nach Abschnitt [0054] ff., wie es auch in Unteranspruch 12 Eingang gefunden hat.
  115. 4.
    Merkmal 1.7,
  116. „wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung angeordnet sind.“,
  117. legt das Verhältnis der Stellachsen der Verstellvorrichtung zu der Prozessachse der Zustellvorrichtung derart fest, dass sie parallel zu der Prozessachse verlaufen.
  118. a)
    Der Fachmann zieht für sein Verständnis von der Prozessachse im Sinne des Merkmals 1.7 das Merkmal 1.3 heran, und erkennt anhand dieser Zusammenschau, dass die Prozessachse diejenige Achse ist, entlang derer sich die Zustelleinrichtung für die gegenseitige Zustellung der Elektroden, das heißt für die Annäherung der Elektroden aneinander, geradlinig („linear“) bewegt. Diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Prozessachse und dem Zustellvorgang findet der Fachmann auch in dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 – 9 wieder, indem nämlich die Prozessachse (48) – insbesondere in Bezugnahme auf die Bezifferung nach Figur 5 – auch als „Zustellrichtung“ bezeichnet wird (Abs. [0046]).
  119. Technisch-funktional verbindet der Fachmann mit Merkmal 1.7, dass die Bewegung, die der bewegliche Träger durch die Verstellvorrichtung vollzieht, und diejenige, die die Zustelleinrichtung beschreibt, nicht identisch sind. Vielmehr wird so – entsprechend der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters – eine zusätzliche Bewegungsmöglichkeit geschaffen.
  120. b)
    Ein noch weiteres Verständnis, wonach – losgelöst von der Bewegung der Zustelleinrichtung – jede im Rahmen des Schweißvorgangs von der Gesamtvorrichtung durchgeführte Bewegung eine Prozessachse bildet, ist mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters hingegen nicht zu vereinbaren.
  121. Dagegen spricht schon, dass dann die von dem Anspruchswortlaut ebenfalls vorgesehene Stellachse (Merkmal 1.6) auch unter den Begriff der Prozessachse fallen würde und so eine Abgrenzung, wie in Merkmal 1.7 beschrieben, gar nicht mehr möglich wäre. Gegen ein solches Verständnis spricht weiter auch, dass das Klagegebrauchsmuster selbst Ausgestaltungen beschreibt, bei denen die Zustelleinrichtung sich nicht nur axial in Richtung der zuzustellenden Elektroden bewegt, sondern diese auch weitere um „die Achse“ oszillierende oder rotierende Umlaufbewegungen ausführen kann (Abs. [0073]). Dennoch verbleibt das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang bei der Terminologie, dass die Achse, entlang derer sich die „axiale Zustellbewegungen und Rückzugsbewegungen vollziehen“, die „zentrale Prozessachse“ ist (Abs. [0073]).
  122. III.
    Die Kammer ist vorliegend auch mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt.
  123. 1.
    Gem. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (§ 11 GebrMG) nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht, wobei dieser insbesondere dann besteht, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist. Nach den §§ 1 – 3 GbrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, die neu sind, und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
  124. Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht für zweifelsfrei schutzunfähig hält und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen Löschungsverfahren gemäß § 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gemäß § 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen eröffnet, wenn es Zweifel an der Schutzfähigkeit hat. Diese Zweifel müssen berechtigt sein, nämlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandsprüfung anknüpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunfähigkeit für überwiegend wahrscheinlich hält, denn anders als bei einem Patent ist die Prüfung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die Möglichkeit der Löschung oder Teillöschung nicht fernliegt (Rogge/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Rn. E.718).
  125. 2.
    Von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters ist vorliegend auszugehen. Der Vortrag der Beklagten lässt hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Schutzfähigkeit begründen, nicht erkennen. Aus diesem Grund kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung nach § 19 GebrMG nicht in Betracht.
  126. a)
    Der Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu.
  127. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 GbrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört, wobei gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
  128. Die beanspruchte Erfindung ist danach nicht mehr neu, wenn sämtliche Merkmale der Schutzansprüche aus einer einzigen Entgegenhaltung oder Vorbenutzung bekannt sind (Goebel/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 3 GbrMG, Rn. 5). Der Offenbarungsgehalt der aus dem Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der einzelnen schriftlichen Beschreibung oder Benutzungshandlung (a.a.O.). Der Stand der Technik, gegenüber welchem sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu zu bewähren hat, muss in der Zeit vor dem für den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegen (Goebel/ Engel, ebd., § 3 GbrMG, Rn. 13). Sofern das Gebrauchsmuster – wie vorliegend – eine Priorität nicht in Anspruch nimmt, ist der Tag der Anmeldung – hier der 09.11.2011 – für die Beurteilung der Neuheit maßgeblich (a.a.O.).
  129. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne Rücksicht auf die Schutzfähigkeit berechtigt, ist die Schutzfähigkeit zunächst, das heißt bis zur Erhebung der Einrede, grundsätzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsache „Schutzfähigkeit“, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast für das Fehlen der Schutzfähigkeit trägt (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, § 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).
  130. Diese Verteilung der Darlegungslast berücksichtigend vermag die Kammer den von den Beklagten in das hiesige Verletzungsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen E1, E3, E4, E6 und E7 eine Vorwegnahme sämtlicher Merkmale der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre nicht zu entnehmen.
  131. Insoweit gilt im Hinblick auf die Entgegenhaltungen im Einzelnen Folgendes, wobei diese vorliegend – entsprechend ihrer Relevanz – in der von den Beklagten gewählten Reihenfolge erörtert werden:
  132. aa)
    Orientiert an dem von den Beklagten dargestellten Offenbarungsgehalt der am 02.01.1987 offengelegten DE 3522XXX A1 (E6 im Löschungsverfahren) und unter Berücksichtigung des unter Ziff. II. dargestellten Verständnisses von der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre vermag die Kammer der E6 jedenfalls eine Vorwegnahme des Merkmals 1.6 in der 2. Alternative sowie des Merkmals 1.9 (Unteranspruch 12) nicht anzunehmen.
  133. (1)
    Die Kammer entnimmt Figur 1 der E6 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben):
  134. eine Verstellvorrichtung mit einer Stellachse im Sinne des Merkmals 1.6. Für die Offenbarung weiterer Stellachsen gibt der Beklagtenvortrag hingegen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte her.
  135. Über die Pressluftanschlüsse 22 und 23 wird ein in den Zeichnungen nicht dargestellter Kolben beaufschlagt, so dass eine Bewegung der Kolbenstange 13 mit der beweglichen Elektrode 14 bewirkt wird (E6, Sp. 3, Z. 26 – 31). Die Bewegung der Kolbenstange 13 führt zu einer Annäherung der Elektrode 14 an die an dem Bügel 20 befindliche Elektrode 14‘. Die soeben bezeichneten Vorrichtungsbestandteile können mithin nachvollziehbar als eine Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters begriffen werden.
  136. Der pneumatische Betätigungszylinder 2 und der fest mit diesem verbundene Bügel 20, der die Festelektrode 14‘ hält, fungieren als beweglicher Träger im Sinne von Merkmal 1.4. Der Betätigungszylinder 2 mit dem mit diesem fest verbundenen Bügel 20 ist über eine Schlittenführung 19 beweglich (E6, Sp. 3, Z. 23 – 26). Er ist auch an der Zusammenführung von Werkstück und Elektrode beteiligt. Denn wenn der Pressluftanschlag 23 beaufschlagt wird, führt dies nicht nur zu einem Ausfahren der Kolbenstange 13 nach links (hin zur Elektrode 14‘ und zu dem Werkstück), sondern auch zu einem Anfahren der an dem Bügel 20 befindlichen Festelektrode 14‘ (E6, Sp. 3, Z. 52 – 57), indem eine Bewegung des Zylinders nach rechts ausgelöst wird (E6, Sp. 3, Z. 62).
  137. Die Kolbenstange 13, an der die Elektrode 14 gehalten ist, ragt teilweise aus dem pneumatischen Betätigungszylinder 2 heraus und ist mit einem Teil an diesem angeordnet (Merkmal 1.4). Unschädlich ist weiter, dass das Zylindergehäuse 2 auch für die Funktion der Zustelleinrichtung von Bedeutung ist. Eine Anordnung der Zustelleinrichtung an dem Träger im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters schließt nicht aus, dass ein- und dasselbe Bauelement sowohl für die Funktion der Zustelleinrichtung als auch für die Funktion des Trägers eine Rolle spielen, solange die baulichen Teile von Zustelleinrichtung und Träger nicht vollständig zusammenfallen. Einer vollständigen baulichen Trennung des beweglichen Trägers von der Zustelleinrichtung bedarf es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht (vgl. dazu unter Ziff. II., 1., lit. b)).
  138. Da – wie bereits ausgeführt – die Bewegung des Zylinders durch das Beaufschlagen des Pressluftanschlags 23, den (nicht gezeigten) Kolben und die Kolbenstange 13 die Bewegung des pneumatischen Betätigungszylinders auslösen (E6, Sp. 3, Z. 52 – 58), erscheint es der Kammer nachvollziehbar, diese als Verstellvorrichtung im Sinne des Merkmals 1.5, welches räumlich-körperliche Vorgaben nicht enthält, zu fassen. Eine zur Prozessachse – gebildet durch die Zylinderachse 1 nach Figur 1 (E6) – parallele Stellachse der so begriffenen Verstellvorrichtung markiert die Schlittenführung 19, entlang derer der Betätigungszylinder bewegt wird.
  139. Soweit die Beklagten eine weitere Stellachse in der Kolbenstange 13 erblicken, handelt es sich dabei gerade um den Teil der Zustelleinrichtung, über den eine geradlinige Zustellung der Elektrode 14 an die Elektrode 14‘ erfolgt. Dies berücksichtigend bildet diese bereits die Prozessachse im Sinne des Klagegebrauchsmusters ab. Auch in der strichpunktierten Achse der Stange 16 vermag die Kammer eine Stellachse im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht zu sehen. Die Beklagten nehmen keinen Offenbarungsgehalt der E6 in Bezug, aus dem sich ergibt, dass die Stange 16 ein Teil der Verstellvorrichtung darstellt, diese insbesondere in einem Zusammenhang mit einer weiteren Bewegung des Trägers steht. Der beschreibende Teil der E6,
  140. „Ferner ist am Halter 3 der einstellbare Hubbegrenzer 12 vorgesehen, […].“ (E6, Sp. 3, Z. 15, 16),
  141. „Der Hubbegrenzer 12 ist dabei in Form einer beide Schenkel 10 des Halters durchgreifenden und zu den Anschlagstößeln 5, 6 parallelen Stellstange 16 ausgebildet […].“ (E6, Sp. 3, Z. 19 – 22),
  142. „Das Auseinanderfahren der Zange erfolgt durch Druckbeaufschlagung am Anschluß 22, wobei aber die Kolbenstange 13 nur bis zum Anschlag an den Hubbegrenzer 12 fahren kann.“ (E6, Sp. 3, Z. 65 – 68),
  143. legt nahe, dass die Stellstange 16 die Bewegung der Kolbenstange bei dem Auseinanderfahren der Schweißzangen begrenzt, nicht aber eine Bewegung des pneumatischen Zylinders 2 als beweglichem Träger im Zusammenhang mit der Annäherung der Elektroden an das Werkstück initiiert.
  144. Soweit die Beklagten auf die längsverstellbaren Anschlagstößel 5, 6 verweisen, führen sie auch in diesem Zusammenhang eine durch diese initiierte zusätzliche Bewegung des Betätigungszylinders 2 nicht an. Diese scheinen vielmehr die Bewegung des Betätigungszylinders über die Schlittenführung 19 zu begrenzen, lösen aber keine weitere Bewegung aus (vgl. Figur 1 und Figur 2 der E6, sowie Sp. 3, Z. 63 – 65 und Sp. 4, Z. 11 – 13).
  145. (2)
    Im Hinblick auf das durch Unteranspruch 12 eingefügte Merkmal 1.9,
  146. „die Verstellvorrichtung (12) teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile (52, 53) mit Stellantrieben (56, 57) und parallelen Stellachsen aufweist,“
  147. tragen die Beklagten – auch bei Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem Löschungsverfahren (Anlage B1, S. 30 f.) – eine Vorwegnahme durch die E6 schon nicht vor. Da die Kammer – wie unter Ziff. (1) ausgeführt – schon Anhaltspunkte für eine Offenbarung einer Verstellvorrichtung mit mehreren Stellachsen nach Merkmal 1.6 in der E6 nicht sieht, lässt die E6 auch nicht nachvollziehbar eine Verstellvorrichtung mit mindestens zwei miteinander beweglich verbundenen Stellteilen mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen erkennen.
  148. bb)
    Auch im Hinblick auf die WO 93/19XXX (E7 im Löschungsverfahren), veröffentlicht am 14.10.1993, ergibt das Beklagtenvorbringen die Vorwegnahme des Merkmals 1.6 (2. Alternative) sowie des Merkmals 1.12 nicht schlüssig, weshalb auch insoweit Zweifel der Kammer an der Neuheit des Klagegebrauchsmusters nicht begründet sind.
  149. (1)
    Die E7 offenbart nach ihrer Figur 1 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),
  150. nachvollziehbar eine Verstellvorrichtung mit einer Stellachse, weitere Stellachsen im Sinne des Klagegebrauchsmusters zeigen die Beklagten jedoch nicht auf, und vermag die Kammer dem Offenbarungsgehalt der E7 auch im Übrigen nicht zu entnehmen.
  151. Die zwei Schweißelektroden 42 und 54 der Schweißvorrichtung 10 werden über einen pneumatischen Zylinder 48 (gezeigt in Figur 3) mit einer Anpresskraft beaufschlagt. Eine Zustelleinrichtung nach Merkmal 1.3 des Klagegebrauchsmusters liegt in Form der Kolbenstange 50 in ihrem Zusammenwirken mit dem pneumatischen Zylinder 48 und den Druckluftanschlüssen vor. Denn die Drucklufteinspeisung über die Druckluftanschlüsse P1 und P2 bewirkt eine Bewegung („to extend“) der Kolbenstange 50 („piston rod“), so dass diese gegen die Schweißelektrode 54 drückt und sie in Richtung auf das Werkstück 12 bewegt (E7, Sp. 6, Z. 24, 25), wodurch sie sie gleichzeitig im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters hin zur Elektrode 42 „zustellt“. Die Zustelleinrichtung ist auch im Sinne des Merkmals 1.4 an einem beweglichen Träger angeordnet, wobei letzterer durch den „outer arm“ 34, den „inner arm“ 32 und den starr verbindenden Zentralteil 36 gebildet wird. Der Zylinder 48 ist in dem „inner arm“ 32 gelegen (E7, Sp. 4, Z. 24, 25) und an dem Zentralteil 36 fixiert (E7, Sp. 4, Z. 26 und Z. 28, 29), mithin an einem Teil des Trägers angeordnet.
  152. Weiter legen die Beklagten schlüssig dar, dass die Druckluftanschlüsse P1 – P4 zusammen mit der in dem „inner arm“ 32 des pneumatischen Zylinders angeordneten Kolbenstange 50 eine Verstellvorrichtung bilden, wie sie das Klagegebrauchsmuster mit Merkmal 1.5 vorsieht. Dies erscheint nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass – wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.4 dargestellt – der „outer arm“ 34 als Teil des beweglichen Trägers bei dem Einlassen von Druckluft über die Druckluftanschlüsse zu einer Bewegung veranlasst wird. Dabei ist zwar unklar, inwieweit die Kolbenstange 50 die Bewegung des „outer arm“ 34 mit veranlasst. Jedenfalls aber liegt eine mechanische Kopplung vor, die dazu führt, dass eine Übertragung der Bewegung auf den beweglichen Träger stattfindet. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters verlangt auch – anders als die Klägerin einwendet – nicht, dass die Verstellvorrichtung und der Träger voneinander trennbare Baugruppen sind. So erfasst das Klagegebrauchsmuster ausweislich eines Ausführungsbeispiels auch eine Ausgestaltung, bei der die Verstellvorrichtung in Abhängigkeit zu der Funktion der Zustelleinrichtung steuerbar ist und zu diesem Zweck gerade eine steuertechnische Kopplung von Zustelleinrichtung und Verstellvorrichtung vorschlägt (Abs. [0052]).
  153. Eine Stellachse der Verstellvorrichtung wird durch ein „slide bar“ 26 gebildet, welche auf einem Paar Schienen 28 gelagert ist (E7, Sp. 4, Z. 7 – 8). Der „inner arm“ 32 und der „outer arm“ 34 sind auf der „slide bar“ 26 fixiert (E7, Sp. 4, Z. 11, 12). Entlang dieser bewegt sich der „outer arm“ 34 nach rechts (E7, Sp. 4, Z. 28 – Sp. 5, Z. 2), so dass sich die Elektrode 42 näher an das Werkstück 12 bewegt, nachdem der Anpressdruck auf die Kolbenstange 50 ausgeübt worden ist.
  154. Die Beklagten verorten eine weitere Stellachse bei der Kolbenstange 50. Diese Betrachtung lässt schon unklar, worin – in Abgrenzung zu dieser Stellachse – die Prozessachse der Zustelleinrichtung (Merkmal 1.7) liegen soll. Weiter steht aber auch die Bewegung der Kolbenstange 50 in keiner Verbindung mit einer zusätzlichen Bewegung des „outer arms“ 34/ „inner arms“ 32 als beweglicher Träger. Vielmehr initiiert er genau die Bewegung mit, die die „slide bar“ 26 entlang des Schienenpaars 28 vollzieht, um den Träger nach rechts zu bewegen. Erst durch ein Zusammenwirken von „slide bar“ 26 und Kolbenstange 50 wird eine Bewegung des Trägers ausgelöst.
  155. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Bewegung der federbelasteten Gewindestange 24, die die Beklagten als weitere Stellachse der Verstellvorrichtung anführen. Diese veranlasst eine Bewegung des „outer arms“ 34 in seine Ausgangsposition, führt die Schweißelektrode 42 mithin weg von dem Werkstück. Dass sie darüber hinaus – wie vom Klagegebrauchsmuster beabsichtigt (vgl. auch unter Ziff. II., 1., lit. a)) – in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit einer Bewegung des „outer arms“ 34 im Rahmen des Bearbeitungsvorgangs steht, bleibt nach dem Beklagtenvortrag unklar.
  156. (2)
    Die Ausführungen unter Ziff. (1) berücksichtigend, wonach nicht erkennbar ist, dass die vorgespannte Gewindestange 24 den beweglichen Träger, insbesondere den „outer arm“ 34, im Zusammenhang mit einem oder zur Vorbereitung eines Bearbeitungsschrittes ansteuert, kann in dieser auch kein Teil der Verstellvorrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters erblickt werden. Die Kammer vermag daher auch einer Betrachtung nicht zu folgen, wonach die Gewindestange 24 (mit dem Element 22) ein Stellteil der Verstellvorrichtung und die „slide bar“ 26 mit dem Schlittenpaar 28 ein weiteres Stelltteil im Sinne des Unteranspruchs 12 bilden.
  157. cc)
    Die Beklagten führen gegen die Neuheit des Klagegebrauchsmusters weiter die Schweißkopfserie FXXX/FXXX aus dem Hause der Klägerin an, wie sie in der Betriebsanleitung vom 25.11.2009 (E1 im Löschungsverfahren) gezeigt ist. Der Vortrag der Beklagten lässt jedoch jedenfalls eine Vorwegnahme der Merkmal 1.4 und 1.5 durch die E1 nicht hinreichend erkennen.
  158. (1)
    Hinsichtlich des Merkmals 1.4 kann die Kammer auf der Grundlage des von den Beklagten dargestellten Offenbarungsgehalts die klagegebrauchsmustergemäß vorgesehene Anordnung der Zustelleinrichtung an einem beweglichen Träger in der E1 nicht verorten.
  159. Zwischen den Parteien ist – in Anlehnung an die auf dem Titelblatt der E1 befindliche mittige Abbildung – bereits streitig, welche Vorrichtungsbestandteile die Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters bereitstellen. Nachfolgend wird die Abbildung mit den Bezeichnungen der Beklagten (linke Abbildung) und mit den Bezeichnungen der Klägerin (rechte Abbildung) wiedergegeben:
  160. Der Kammer scheint eine Betrachtung naheliegend, wonach die Zustelleinrichtung zweiteilig ausgestaltet ist, und zum einen von dem Bauteil gebildet wird, welches die Klägerin als „Zustellzylinder“ bezeichnet, und zum anderen durch das von den Beklagten als „Zustelleinrichtung“ bezeichnete Element. Das zuletzt genannte Element ist austauschbar und kann entweder durch einen Kraftstellzylinder oder ein Skalenhaus gebildet werden. Die Betriebsanleitung differenziert insoweit auch zwischen „Aufbau und Wirkungsweise mit Skalenhaus“ (E1, S. 9, Pkt. 2.2.1.) und „Aufbau und Wirkungsweise mit Kraftstellzylinder“ (E1, S. 10, Pkt. 2.2.2.). In beiden Fällen ist jedoch, nach dem Offenbarungsgehalt der E1, ein Zustellzylinder vorgesehen (E1, S. 11, Pkt. 3.1.1), diesen scheint auch die E1 selbst, dort zu verorten, wo die Klägerin ihn platziert (vgl. E1, Abb. 1, S. 11). Dieses Vorrichtungselement weißt Druckluftanschlüsse auf, was weiter dafür spricht, dass über dieses Element ein Antrieb der Schweißzange erfolgt. Über das von den Beklagten als „Zustelleinrichtung“ bezeichnete Element wird die Kraft, mit welcher die Elektrode auf das Werkstück drückt, gesteuert (E2, Pkt. 4.1, S. 30). Daraus ergibt sich, dass die beiden von den Parteien mit „Zustellzylinder“ und mit „Zustelleinrichtung“ bezeichneten Elemente zusammenwirken, um die Elektroden aneinander heranzuführen und diese mit einer Anpresskraft zu beaufschlagen.
  161. Im Hinblick auf das Vorhandensein eines beweglichen Trägers im Sinne von Merkmal 1.4 verweisen die Beklagten zunächst auf die von ihnen mit „Träger“ bezeichnete Platte (vgl. obige linke Abbildung), auf der diejenigen Vorrichtungsbestandteile, in denen die Zustelleinrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erblickt werden kann, auch angeordnet sind. Im Hinblick auf die Beweglichkeit dieses Bauteils führen sie lediglich aus:
  162. „Aus Abbildung HFE1 [gemeint ist die hier in Bezug genommene Abbildung] wird diese Beweglichkeit des Trägers deutlich. Dadurch, dass die linke Gegenelektrode keinen eigenen Träger zeigt (Automatenkopfausführung), muss für die Funktionsfähigkeit der Schweißeinrichtung der beanspruchte Träger relativ zu dieser beweglich sein.“ (Anlage B1, S. 11, letzter Abs.).
  163. Dieser Rückschluss allein aufgrund der in Bezug genommenen Abbildung erscheint der Kammer jedoch nicht zwingend. Vielmehr scheint – worauf sich die Klägerin auch beruft – ebenso möglich, dass allein die Zustelleinrichtung auf dem Träger, nicht aber die Platte selbst, bewegt wird. Wie nachfolgend zu Merkmal 1.5 ausgeführt wird (vgl. unter Ziff. (2)) ergeben sich im Übrigen aus der E1 keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verständnis der Beklagten zutrifft.
  164. (2)
    Das Beklagtenvorbringen lässt auch nicht hinreichend erkennen, dass Bauteile der Schweißzange der E1 derart auf das als „Träger“ bezeichnete Bauteil einwirken, dass sie als „Verstellvorrichtung“ nach Merkmal 1.5 begriffen werden können.
  165. Die Beklagten stellen unter Bezugnahme auf die Abbildungen 18, 20 auf der Seite 24 der E1 darauf ab, dass der Elektrodenabstand über eine Klemmschraube (von den Beklagten als „Stellteil mit Rändelschraube“ bezeichnet) verändert werden kann. Dies ist der E1 auch zu entnehmen (E1, S. 24, Pkt. 3.5.4.1 und Pkt. 3.5.4.2). Einen weiteren Teil der Verstellvorrichtung erblicken die Beklagten in dem von ihnen als „Stellteil mit Verriegelungszylinder“ bezeichneten Bauteil.
  166. Wie sich jedoch die Annäherung der Elektroden vollzieht, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere bleibt unklar, ob die von ihnen als „Stellteile“ der Verstellvorrichtung bezeichneten Elemente derart auf das als Träger bezeichnete Element einwirken, dass dieser sich bewegt. Das ist deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls die in Bezug genommene Abbildung eine mechanische Verbindung zwischen diesem Vorrichtungsteil und der Rändelschraube nicht erkennen lässt. Danach scheint vielmehr eine Verbindung mit den Teilen vorzuliegen, die hier als Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters verstanden werden, was wiederum den Vortrag der Klägerin nahelegt, dass diese Teile – nicht hingegen die von den Beklagten als „Träger“ bezeichnete Platte – angesteuert und bewegt werden.
  167. Ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten lässt sich auch nicht den zitierten Abschnitten 3.5.4.1 und 3.5.4.2 der E1 (Seite 24) entnehmen. Dort wird unter Punkt 3.5.4.1 zwar beschrieben, dass eine Veränderung des Elektrodenabstandes durch die Rändelschrauben herbeigeführt wird, der Bewegungsablauf wird dadurch jedoch nicht klargestellt. Unter Punkt 3.5.4.2 wird primär von einer „Arretierung“ der Schweißzange gesprochen und lediglich von einer „Veränderung des Hubs des Verriegelungszylinders“. Dass dies durch eine mechanische Rückkopplung der Rändelschraube und des Verrieglungszylinders zu einer Bewegung des „Trägers“ im Rahmen des Bearbeitungsschritts führt, ist zweifelhaft. Dagegen sprechen schon die Bezeichnung „Verriegelungszylinder“ sowie die diesem nach der angeführten Offenbarungsstelle zugewiesene Arretierungsfunktion.
  168. Sofern die Beklagten weiter Seite 10, Punkt 2.2.2.4, 11. Spiegelstrich (E1),
  169. „einer Zangengrundeinheit, für den senkrechten oder waagerechten Einbau, auf der sich die Elektroden schwimmend oder mit einer definierten Zustellfunktion der Gegenelektrode bewegen“,
  170. anführen, bleibt zum einen unklar, welcher Vorrichtungsbestandteil als Zangengrundeinheit bezeichnet ist, und zum anderen lässt sich auch diesem Passus nicht entnehmen, wie die Zangengrundeinheit mit den Rändelschrauben bei der Veränderung des Elektrodenabstands mitwirkt.
  171. Auch der Verweis auf die in der E1 beschriebene „Mechanik, die für eine definierte Ausgangsposition der Schweißzange sorgt“ (E1, S. 10, Pkt. 2.2.2.4, 12. Spiegelstrich) führt im Hinblick auf die angeführten Aspekte zu keiner Konkretisierung.
  172. dd)
    Soweit die Beklagten die am 22.09.1988 offengelegte DE 3707XXX A1 (E3 im Löschungsverfahren) gegen die Neuheit der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre vorbringen, legen sie im Rahmen der sie treffenden (sekundären) Darlegungslast jedenfalls eine Vorwegnahme des Merkmals 1.4 nicht nachvollziehbar dar.
  173. Ausgehend von der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur 1 der E3,
  174. erscheint bereits eine Betrachtung problematisch, wonach die Zustelleinrichtung im Sinne von Merkmal 1.3 durch die Traverse 5 und den Kolbentrieb 3 gebildet wird. Die Beklagten nehmen in diesem Zusammenhang auf Spalte 4, Zeilen 35 – 39,
  175. „Die erfindungsgemäße Schweißzange hat einen Schweißzangengrundkörper 1, an dem ein Zylinderblock 2 angeordnet ist. In diesem ist ein zentraler Kolbentrieb 3 für den Vorhub des Schweißelektrodenschaftes 4 in dessen Bewegungsrichtung auf der gleichen Achsenlinie angeordnet.“,
  176. Bezug. Daraus ergibt sich jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Kolbentrieb 3 an der Zuführung der Elektroden 4a auf die Gegenelektrode 18 (bezugnehmend auf Figur 1) – wie es das Klagegebrauchsmuster voraussetzt – beteiligt ist. Die E3 differenziert zwischen „Vorhub“ und „Arbeitshub“, wobei Vorhub ein Öffnen der Schweißzange meint (E3, Sp. 3, Z. 40 – 42). Der Arbeitshub bezeichnet demgegenüber eine Schließung der Schweißzange (E3, Sp. 3, Z. 51 – 56). Der Kolbentrieb 3 ist nach dem Offenbarungsgehalt der E3 für den „Vorhub“, das heißt die Öffnung der Schweißzange, zuständig (E3, Sp. 4, Z. 36 – 39 und Sp. 5, Z. 32, 33). Erst im Anschluss an die zuletzt genannte Beschreibungsstelle der E3 werden die Arbeitshübe beschrieben. An dem Arbeitshub sind die Kolbentriebe 12, 13, 14, 15, der Keilkörper 17 und die Kniehebel 8,9 beteiligt, die derart mit dem Schweißelektrodenschaft 4 zusammenwirken, dass dieser sich und damit die Elektrode 4a auf die Gegenelektrode 18 zubewegt (E3, Sp. 4, Z. 54 – 56 und Sp. 5, Z. 38 ff.).
  177. Dieses Verständnis berücksichtigend kann der Schweißelektrodenschaft 4 als Teil der Zustelleinrichtung nicht gleichzeitig auch den beweglichen Träger im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters bilden. Denn diese sieht vor, dass Zustelleinrichtung und beweglicher Träger baulich nicht vollständig zusammenfallen (vgl. unter Ziff. II., 1. lit. b)).
  178. ee)
    Auch die am 10.12.1997 offengelegte EP 0 811 XXX A1 (E4 im Löschungsverfahren) ist auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht geeignet, Zweifel an der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu begründen. Die Kammer vermag insbesondere eine Vorwegnahme der Merkmale 1.5 und Merkmal 1.6 nicht anzunehmen.
  179. (1)
    Der Offenbarungsgehalt der E4 lässt, orientiert an der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur:
  180. keine steuerbare, auf einen beweglichen Träger im Sinne von Merkmal 1.5 einwirkende Verstellvorrichtung erkennen.
  181. Die Beklagten erblicken in der Ausgleichsvorrichtung 34 eine klagegebrauchsmustergemäße Verstellvorrichtung. Diese wirke auf den Elektrodenarm 16 (Bezugsziffer ist in der Figur nicht wiedergegeben) ein, und veranlasse ihn zu einer Bewegung. Der Offenbarungsgehalt der E4,
  182. „Bei Betätigung der Kolben-Zylinder-Anordnung 44, 46 verschiebt sich die gesamte Schweißvorrichtung 10 axial zu den in Schließstellung 40 befindlichen Elektroden 12, 14.“ (E4, Sp. 3, Z. 4, 5),
  183. „Zum Ausgleich verfährt die Ausgleichsvorrichtung in dem gewählten Beispiel die Schweißvorrichtung 10 in der Darstellung in der Figur nach rechts, so daß die Krafteinwirkung der Elektrode 14 vermindert bzw. beseitigt wird.“ (E4, Sp. 3, Z. 23 – 27),
  184. spricht jedoch dagegen, dass die Ausgleichsvorrichtung 34 zu einer Bewegung des Elektrodenarms 16 führt. Vielmehr geht daraus hervor, dass eine Bewegung der gesamten Schweißvorrichtung veranlasst wird. Das Klagegebrauchsmuster strebt jedoch über die Verstellvorrichtung die Bewegung eines Vorrichtungsteils, nämlich eines beweglichen Trägers, an.
  185. (2)
    Selbst wenn man in der Ausgleichsvorrichtung 34 eine Verstellvorrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erblickt, weist diese – entgegen des Merkmals 1.6 in der hier maßgeblichen zweiten Alternative – nicht erkennbar mehr als eine Stellachse auf.
  186. Eine Stellachse mag in Entsprechung zu dem Verfahrweg der Schweißvorrichtung entlang der Führungsschiene 50 (E4, Sp. 3, Z. 8, 9) verlaufen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auf die Führungsschiene 54 abstellen, steht diese in keinem Zusammenhang zu einer zusätzlichen Bewegung der Schweißvorrichtung 10, vielmehr begrenzt sie deren Verfahrweg entlang der Führungsschiene 50 (E4, Sp. 3, Z. 7, 8).
  187. b)
    Auch begründete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes lassen sich aus Sicht der Kammer aus dem Beklagtenvorbringen nicht nachvollziehbar ableiten.
  188. Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist – wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht – ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 11, 18 – Demonstrationsschrank). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung).
  189. Soweit die Beklagten unter Verweis auf das Löschungsverfahren vortragen, dass sich die kennzeichnenden Merkmale jedenfalls in naheliegender Weise ausgehend von der E1 aus einer Kombination entweder mit der E3, der E6, der E7 oder der E4 ergeben würden (vgl. Anlage B1, S. 17 ff.), steht dem schon entgegen, dass die Kammer der E1 die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht nachvollziehbar entnehmen kann (vgl. dazu unter lit. a), cc)).
  190. Unbeschadet dessen hält es die Kammer zwar für möglich, dass der Fachmann ausgehend von der E6 bzw. der E7, die den der Lehre des Klagegebrauchsmusters am nächsten kommenden Stand der Technik bilden, auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens durch handwerkliche Maßnahmen zu einer Verstellvorrichtung gelangt, die nicht nur – wie ihm durch die soeben genannten Entgegenhaltungen offenbart – eine Stellachse, sondern weitere Stellachsen aufweist. Der Wortlaut des eingetragenen Klagegebrauchsmusters stellt die Konzeption einer Verstellvorrichtung mit mehreren Stellachsen oder mit nur einer Stellachse auch gerade in das Belieben des Fachmannes.
  191. Jedoch vermag die Kammer nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der Fachmann ausgehend von der E6/ der E7 in naheliegender Art und Weise zu einer Verstellvorrichtung gelangt, die die konkrete durch Merkmal 1.9 (Unteranspruch 12) vorgesehene räumlich-körperliche Ausgestaltung, insbesondere in Form zweier miteinander beweglich verbundener Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen, aufweist.
  192. Insoweit ist ein konkreter Anlass, weshalb der Fachmann eine derartige technischen Umkonstruktion der ihm offenbarten Verstellvorrichtung anstrebt, nicht erkennbar. Im Hinblick auf die E7 mag zwar durch das Schienenpaar 28 mit der „slide bar“ 26 einerseits und dem vorgespannten Element 24/ 22 andererseits grundsätzlich bereits eine zweiteilige Ausgestaltung im Zusammenhang mit der Verstelleinrichtung vorliegen. Berücksichtigend, dass das vorgespannte Element 24/22 an der Zuführung der Werkzeuge an das Werkstück jedoch gar nicht beteiligt ist, sondern die Schweißvorrichtung nach der Bearbeitung des Werkstücks in eine Ausgangsposition verbringt (vgl. dazu lit. a), bb), (1)), könnte der Fachmann eher davon weggeführt werden, die Elemente 24/22 in die Funktion einer Verstelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters einzubinden.
  193. IV.
    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch macht, mithin Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG vorliegen.
  194. V.
    Die Verletzung des Klagegebrauchsmusters rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten entsprechend des Urteilstenors.
  195. 1.
    Die Beklagten sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.
  196. 2.
    Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.
  197. Soweit die Auskunftserteilung Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. § 24b Abs. 1 GbrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.
  198. Auf die darüber hinausgehenden Angaben hat die Klägerin einen Anspruch gem. §§ 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, zur Bezifferung des ihr nach Maßgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagten werden durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.
  199. 3.
    Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 24a Abs. 2 GbrMG, der Vernichtungsanspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GbrMG.
  200. Tatsachen, aufgrund derer sich der Rückruf/ die Vernichtung als unverhältnismäßig im Sinne von § 24a Abs. 3 Satz 1 GebrMG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
  201. 4.
    Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GebrMG.
  202. Die Beklagten waren bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) gehalten, zu überprüfen, ob die angegriffene Ausführungsform Schutzrechte verletzt.
  203. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  204. 5.
    Die Kosten, die der Klägerin aufgrund des rechts- und patentanwaltlichen Schreibens vom 11.11.2015 (Anlage K8) entstanden sind, sind gem. § 24 Abs. 2 GebrMG in Höhe von EUR 5.937,60 zu erstatten. Ein Anspruch in Höhe von weiteren EUR 1.312,- besteht demgegenüber nicht.
  205. Ein Schadensersatzanspruch erfasst nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die durch die Hinzuziehung eines Rechts- bzw. Patentanwalts entstandenen Kosten, sofern die Inanspruchnahme eines Rechts- bzw. Patentanwalts – wie vorliegend – erforderlich war (für Rechtsanwaltskosten: Grüneberg, Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, § 249, Rn. 57).
  206. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch lediglich in Höhe von EUR 5.937,60 gerechtfertigt.
  207. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der Höhe der zu erstattenden Kosten ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 51 GKG zu bemessen. Vorliegend ist ein Gegenstandswert von bis zu EUR 170.000,- angemessen. Soweit die Klägerin von einem Gegenstandswert in Höhe EUR 250.000,- ausgeht, erscheint dies im Hinblick auf ihre Streitwertangabe für das hiesige Verletzungsverfahren, widersprüchlich, die sich ebenfalls auf EUR 250.000,- beläuft. Denn die Klägerin nimmt in dem hiesigen Verletzungsverfahren nicht nur die von ihr abgemahnte Gesellschaft, die Beklagte zu 1), in Anspruch, sondern daneben auch ihr Vertretungsorgan, den Beklagten zu 2).
  208. Im Übrigen ist die Berechnung der rechts- und patentanwaltlichen Abmahnkosten durch die Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin setzt zwar mit einer 1,6 Geschäftsgebühr eine höhere als die sich aus §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgebühr von 1,3 fest. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit nicht unvertretbar. Auch die Beklagte zu 1) bringt insoweit keine Einwände vor. Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Kläger nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz bringen.
  209. Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu EUR 170.000,- und einer 1,6 Geschäftsgebühr ergibt sich folgende Berechnung:
    1,6 x 1.843,00 € = 2.948,80 €
    TK-Pauschale = 20,00 €
    gesamt = 2.968,80 €
  210. Diese Kosten fallen jeweils für den Rechts- und den Patentanwalt, mithin in Höhe von insgesamt EUR 5.937,60 € (2x 2.968,80 €), an.
  211. 6.
    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  212. VI.
    Den Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde.
  213. VII.
    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
  214. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, soweit die Vollstreckung des Kostentenors betroffen ist, in § 709 Satz 1, 2 ZPO, im Übrigen in § 709 Satz 1 ZPO.
  215. VIII.
    Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,- festgesetzt.

 

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