4b O 170/09 – Prozesskostensicherheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1428

Landgericht Düsseldorf
Zwischenurteil vom 20. April 2010, Az. 4b O 170/09

Der Antrag der Beklagten vom 26.11.2009, dem Kläger die Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

T a t b e s t a n d
Der in den USA ansässige Kläger ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 1 391 XXX betreffend Sicherheitsetiketten. Er nimmt die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer der Beklagten zu 1), wegen angeblicher Patentverletzung auf Unterlassung, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Nach Erhebung der Klage mit Klageschrift vom 4.09.2009 wurde mit Verfügung vom 11.09.2009 früher erster Termin auf den 3.11.2009 bestimmt. In diesem Termin beantragten die Beklagten allein die Abweisung der Klage (Bl. 21 d. GA). Mit Schriftsatz vom 26.11.2009 erhoben die Beklagten, innerhalb der ihnen im frühen ersten Termin gesetzten Klageerwiderungsfrist, die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit.

Der Kläger tritt dem Verlangen nach Leistung einer Prozesskostensicherheit wegen Verspätung entgegen.

Entscheidungsgründe
Da die Parteien über die Berechtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit streiten, ist über diese Frage durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH NJW-RR 1990, 378; BGH NJW 1974, 238; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 860; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 110, Rdnr. 9, § 112 Rdnr. 2; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 112 Rn. 1).

I.
Der Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist zurückzuweisen. Der Kläger hat zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Einrede der Beklagten ist jedoch wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.

Die Einrede mangelnder Sicherheit für Prozesskosten gemäß § 110 ZPO gehört zu den die Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 S. 1 ZPO grundsätzlich gleichzeitig und vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben sind (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, BeckRS 2007, 14861; BGH NJW-RR 2006, 496; BGH NJW-RR 2005, 148). Als mündliche Verhandlung ist insoweit auch ein früher erster Termin zu verstehen, der vor Bestimmung (und Ablauf) einer Klageerwiderungsfrist stattfindet und in dem Anträge verlesen, Schriftsatzfristen bestimmt sowie ein Haupttermin anberaumt wird (LG Düsseldorf, InstGE 9, 18 – Belaghalter für Scheibenbremsen; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 858).
Wird die Einrede gemäß § 110 ZPO erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben, ist sie verspätet und nach § 296 Abs. 3 ZPO, der auch bei frühen ersten Terminen Anwendung findet, nur noch dann beachtlich, wenn ihre verspätete Erhebung genügend entschuldigt ist (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, BeckRS 2007, 14861; BGH NJW-RR 2006, 496; Schulte/Kühnen, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 264; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 296 Rdnr. 31). § 296 Abs. 2 ZPO wird von den Sonderregelungen der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO verdrängt und findet deshalb auf Rügen, die die Zulässigkeit einer Klage betreffen, keine Anwendung (BGH NJW-RR 2006, 496; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959).
Eine Abweichung von den Vorgaben der §§ 282 Abs. 3 S. 1, 296 Abs. 3 ZPO wegen des Zwecks dieser Bestimmungen, über die Zulässigkeit der Klage umfassend und vor einer Prüfung ihrer Begründetheit zu entscheiden, ist nicht geboten. Die Kammer vermag sich der Argumentation der Beklagten hierzu nicht anzuschließen. Sinn und Zweck der Vorschriften zeigen vielmehr, dass bis bzw. in einer anberaumten mündlichen Verhandlung eine Rüge betreffend die Zulässigkeit der Klage zu erheben ist. Nur dann ist gewährleistet, dass – wenn es dahingehende Einreden gibt – zunächst über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden kann, bevor in eine unwirtschaftliche Sachprüfung eingetreten werden muss. Dies gilt gerade auch für verzichtbare Zulässigkeitsrügen wie die Einrede nach § 110 ZPO.

Ausgehend hiervon ist die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit der Beklagten verspätet. Im frühen ersten Termin am 3.11.2009 haben sie lediglich einen Klageabweisungsantrag gestellt. Die Einrede nach § 110 ZPO haben sie erst dreiundzwanzig Tage später mit Schriftsatz vom 26.11.2009 erhoben. Gründe, die das verspätete Erheben der Einrede entschuldigen könnten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2010 vielmehr angegeben, derartige Entschuldigungsgründe gebe es nicht.

II.
Eine Entscheidung über prozessuale Nebenentscheidungen ist im Zwischenurteil nicht zu treffen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 303 Rn. 10 a. E.).