I-15 U 95/16 – Nährungsschalter

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2754

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. I-15 U 95/16

Vorinstanz: 4a O 97/15

  1. In dem Rechtsstreit
    pp.
  2. hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht ….., ….. und ….. auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017
  3. für R e c h t erkannt:
  4. I.
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen.
  5. II.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  6. III.
    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  7. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  8. G r ü n d e:
  9. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung mangels einer wortsinngemäßen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten abgewiesen.
  10. I.
    Die Klägerin ist seit dem 15.09.2010 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE ………. („Klagepatent“), das am 05.01.1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 08.07.1999, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 07.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.
  11. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:„Näherungsschalter, insbesondere induktiver Näherungsschalter, bestehend aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird, an den zulässigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt, der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist, wird diese Zeit überschritten, dann wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert, so dass ein anschliessendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.“
  12. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents illustriert beispielhaft einen klagepatentgemäßen Näherungsschalter.
  13. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem über ihren Online-Shop, induktive Näherungsschalter der Produktgruppe „A“, die u.a. als „A 1“ und „A 2“ bezeichnet sind („angegriffene Ausführungsform“). Das nachfolgend eingeblendete Blockschaltbild, welches aus der Bedienungsanleitung zum angegriffenen Näherungsschalter mit der Bezeichnung „A 1“ stammt (Anlage K 4 / Anlage B1, Seite 1), verdeutlicht die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform.
  14. Die Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausführungsform „A 1“ weist auf der Seite 2 folgende Darstellung auf:
  15. Die Sicherheitsausgänge 12 und 22 leiten, wenn sich sich ein dämpfender Werkstoff in dem „Ansprechbereich 2“ (= Bereich mit einer Entfernung zwischen 5,0 mm und 15,0 mm zum Sensor) befindet und wenn die Eingänge S11 und S21 auf „high“ geschaltet sind. Ebenso leitet der Meldeausgang Y32, wenn ein dämpfender Werkstoff im Ansprechbereich ist. An dem als sao bezeichneten Schaltabstand wird diese „Ein“-Funktion gesichert, an dem als so bezeichneten Schaltabstand typischerweise ausgelöst, wobei die genaue Einschaltgrenze nicht allein von der Entfernung des Dämpfungsmaterials, sondern auch von dessen Material, Größe und der aktuellen Temperatur abhängt. Befindet sich hingegen ein dämpfender Werkstoff außerhalb des Ansprechbereichs (d.h. weiter als 15,0 mm entfernt) oder sind die Eingänge S11 und S21 „low“, so sperren die Sicherheitsausgänge 12 und 22 (vgl. S. 2, li. Sp., oben der Bedienungsanleitung, Anlage B 1). Wenn sich ein ferromagnetischer Bedämpfungsgegenstand länger als 1 Sekunde im Sperrbereich 1 (ca. bis zu 5,00 mm von dem Sensor entfernt) befindet, führt dies ebenfalls zu einer Abschaltung der Ausgänge und einer Sperrung des Sensors (vgl. S. 3, li. Sp., oben der Bedienungsanleitung, Anlage B1). Eine Entsperrung des Sensors kann dadurch erzielt werden, dass das dämpfende Material von dem Sperrbereich weg für mindestens 1 Sekunde über einen Abstand von ca. 25 mm Entfernung vom Sensor gehalten wird.
  16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf verwiesen, mit dem es die auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum Rückruf aus den Vertriebswegen und zur Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete und auf den Vorwurf einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents gestützte Klage mit folgender Begründung abgewiesen hat:
  17. Die angegriffene Ausführungsform weise schon keine Einteilung der zu überwachenden Zone in vier, sondern lediglich in drei Bereiche auf. Zudem werde der erste zulässige Bereich nicht von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt: Bei funktionsorientierter Betrachtung könne zwar auch ein (vom Klagepatent ausdrücklich als solcher bezeichneter) unzulässiger Bereich zeitweise zulässig sein. Allerdings müsse insoweit wiederum die erfindungsgemäße Vorgabe von vier Bereichen berücksichtigt werden, weshalb einer der beiden unzulässigen Bereiche nicht mit dem begrenzt zulässigen Bereich zusammenfallen dürfe. Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es an der dem Sensor zugewandten Seite indes allein den sog. „Sperrbereich 1“, bei dem es sich um den zweiten Bereich im Sinne des Klagepatents handele, während dort kein weiterer unzulässiger Bereich mit einem vom Sperrbereich 1 verschiedenen Schaltzustand vorhanden sei.
  18. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
  19. Die zu überwachende Zone der angegriffenen Ausführungsform sei in Überwachungsrichtung in vier Bereiche unterteilt. Eine Umdefinition durch Einrichten eines Schwellenwertes innerhalb des zulässigen Bereichs dürfe – wie das Landgericht verkannt habe – schon aus Sicherheitsgründen nicht erfolgen, weil ansonsten sofort und ohne weitere Überschreitung weiterer Schaltschwellen eine – für den Anwender ungewollte – Funktionsfreigabe der Anordnung erfolge, die bis zu diesem Zeitpunkt aus Sicherheitsgründen in einen Modus verbracht worden sei, in dem (sogar) der bis zu diesem Zeitpunkt zulässige Bereich als unzulässig definiert wurde. Aufgrund der – unstreitigen – Hysterese sei zudem ein gewisser Abstand zum Schaltabstand Sao einzuhalten: Der zur Umdefinition erforderliche Schwellenwert liege zwischen dem Schaltabstand Sao und Sar, so dass bereits hieraus das Vorliegen von vier Bereichen dem Fachmann erkennbar sei. Eine Bereichsgrenze könne auch zwischen zwei Bereichen mit demselben Schaltzustand existieren, so dass die sich durch einen derartigen Schwellenwert ergebende Teilung zu zwei eigenständigen Bereichen im Sinne des Klagepatents führe. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass weder der Stand der Technik noch das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns einen Schaltzustand „teilweise zulässig“ bzw. „begrenzt zulässig“ kenne, was im binären System auch nicht darstellbar sei. Die notwendige zeitliche Überwachung der Anwesenheit eines Targets in einzelnen Bereichen, die Voraussetzung für eine Veränderung des Schaltzustandes sei, habe mit dem Schaltungsgrundzustand des jeweiligen Bereichs nichts gemein. Das Klagepatent gebe lediglich eine Mindestanzahl an unzulässigen Bereichen vor. Werde eine Anordnung mit einem zulässigen Bereich gewählt, so sei es denknotwendig, dass zwei der drei unzulässigen Bereiche direkt aneinander angrenzten und somit auch eine Grenze zwischen zwei unzulässigen Bereichen existieren müsse. Der bei der angegriffenen Ausführungsform mit der Kennziffer „IV“ bezeichnete Raumanteil stelle einen patentgemäßen vierten Bereich dar. Die Schaltschwelle Sx diene u.a. dazu, die für die Rückgängigmachung der Umdefinition des „zulässigen“ Bereichs erforderliche zeitliche Überwachung zu starten, da eine Anwesenheit des Targets von mindestens einer Sekunde im Bereich „IV“ für eine derartige Rückgängigmachung verlangt werde. Der Begriff des „Bereichs“ werde im Hauptanspruch 1 und in den Unteransprüchen synonym verwendet. Insoweit werde in den Unteransprüchen keineswegs ein „fünfter Bereich“ als zusätzliches Element eingeführt, sondern einem der bereits bestehenden vier Bereiche werde eine Zusatzfunktion zuteil.
  20. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts liege bei der angegriffenen Ausführungsform auch eine Begrenzung des zulässigen Bereichs von zwei unzulässigen Bereichen vor. Der Anspruch 1 setze gerade nicht voraus, dass die (mindestens) zwei unzulässigen Bereiche auch beide an den „zulässigen“ Bereich (unmittelbar) angrenzen, es genüge, dass sie diesem als Grenze in eine Richtung dienten. Unabhängig davon werde bei der angegriffenen Ausführungsform der zulässige Bereich II von den unzulässigen Bereichen I und III begrenzt. Wie das Landgericht an sich auch zutreffend erkannt habe, sei der vom Landgericht als „teilweise zulässig“ bezeichnete Bereich von seinem Grundzustand her ebenfalls ein „unzulässiger“ im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn man anzunehmen hätte, dass ein „teilweise zulässiger“ Bereich nicht gleichzeitig ein „unzulässiger“ Bereich sein könne, sei die betreffende Vorgabe des Klagepatents erfüllt: Für die Funktion eines patentgemäßen Näherungsschalters besonders relevant sei nämlich die Begrenzung „nach außen“. Nach „innen“ (in Richtung des Sensors) sei mit dem Sensor selbst bereits eine hinreichende Begrenzung gegeben. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Begrenzung des „zulässigen“ Bereichs durch zwei – aneinander angrenzende – „unzulässige“ Bereiche nach außen hin schutzgegenständlich.
  21. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 10.10.2017 und 23.10.2017 hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, der gesamte im Klagepatent gewürdigte Stand der Technik habe lediglich Lösungen mit einem unmittelbar am Sensor befindlichen zulässigen Bereich gekannt. Vor diesem Hintergrund beruhe die abweichende Würdigung des Standes der Technik im Absatz [0011] und in der Figur 2 des Klagepatents auf einem Irrtum der Anmelder und sei für die Auslegung letztlich bedeutungslos.
  22. Die Klägerin beantragt,
  23. unter Abänderung des mit der Berufung vom 23.11.2016 angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.Oktober 2016 (Az. 4a O 97/15)
  24. I. die Beklagte zu verurteilen,
  25. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  26. Näherungsschalter, insbesondere induktive Näherungsschalter,
  27. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  28. die aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit bestehen, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird, an den zulässigen ersten Bereich ein zweiter Bereich angrenzt, der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist, wird diese Zeit überschritten, dann wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert, sodass ein anschließen- des Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt;
  29. 2. ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg für die Zeit ab dem 15.09.2010 der vorstehend unter Ziff. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, und
  30. 3. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 15.09.2010 begangen hat, unter Angabe
  31. a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  32. b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach, Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  33. c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  34. d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  35. e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  36. – wobei die Angaben zu lit. a) und b) durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schwärzen,
  37. – wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  38. 4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihr zu benennenden Treuhänder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;
  39. 5. die unter Ziff. 1. fallenden, seit dem 15.09.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberandesgerichts Düsseldorf vom XXX) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  40. 6. an sie € 9.679,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen;
  41. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
  42. Die Beklagte beantragt,
  43. die Berufung zurückzuweisen;
  44. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen wie folgt: Die angegriffene Ausführungsform verfüge weder über die aufgabengemäß zu gewährleistende Manipuliersicherheit noch werde eine Sensordrift in patentgemäßer Weise erkannt. Ursache dafür sei eine vom Ausführungsbeispiel des Klagepatents – insoweit unstreitig – verschiedene Bereichseinteilung. Insbesondere besitze die angegriffene Ausführungsform keinen nur zeitweise zulässigen (zweiten) Bereich, der zusammen mit einem zulässigen ersten Bereich zwischen zwei unzulässigen Bereichen liege. Vielmehr liege ein zeitlich begrenzt zulässiger Bereich unmittelbar an der aktiven Sensorfläche. Genau dort solle allerdings nach dem Klagepatent keinerlei zeitlich begrenzte Zulässigkeit gegeben sein, um die Manipuliersicherheit zu gewährleisten. Entgegen dem Berufungsvorbringen differenziere das Klagepatent nicht zwischen „Grundzustand“ und „Zusatzfunktionen“. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Funktion der Rückgängigmachung einer Umdefinition keinen eigenständigen Bereich zu begründen vermöge. Zuzustimmen sei der Klägerin zwar darin, dass (entgegen der Annahme des Landgerichts) die Rückgängigmachung der Umdefinition durch Einrichtung eines Schwellenwertes aus Sicherheitsgründen nicht innerhalb des zulässigen Bereichs erfolgen dürfe. Jedoch gelte dies nur in Bezug auf Näherungsschalter, die für hohe Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden sollen. Das Klagepatent erfasse aber auch Näherungsschalter ohne oder solche mit allenfalls geringer Sicherheitskategorie. Das Landgericht habe keineswegs angenommen, dass bei einem klagepatentgemäßen Näherungsschalter nicht nur zwei, sondern drei voneinander zu unterscheidende Schaltzustände vorliegen könnten. Vielmehr sei es zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bereiche dadurch unterscheiden, dass sie zulässig, unzulässig oder begrenzt zulässig sind. Verfehlt setze die Klägerin die vom Klagepatent intendierte Manipuliersicherheit mit dem von der Beklagten thematisierten „Prellschutz“ gleich. Ausweislich des von der Klägerin selbst eingeführten Messprotokolls (Anlage K 12) sei das Ausmessen der zwei Schaltschwellen Sn1 und Sn2 bei der angegriffenen Ausführungsform leicht möglich. Dies zeige, dass die angegriffene Ausführungsform gerade nicht die klagepatentgemäß zu erzielende Manipuliersicherheit besitze. Die angegriffene Ausführungsform erkenne eine Sensordrift nicht durch einen zeitlich begrenzt zulässigen Bereich, sondern auf andere Weise, nämlich mittels einer Ferritspule, deren Zweck die Klägerin sich nicht erschlossen habe.
  45. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2017 ist die Beklagte den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Ausführungen der Klägerin zur (angeblich) irrtumsbehafteten Würdigung des Standes der Technik im Einzelnen entgegen getreten; ferner hat sie näher zu ihrem Hilfseinwand vorgetragen, wonach jedenfalls das Begehren der Vernichtung und des Rückrufs aus den Vertriebswegen unverhältnismäßig (§ 140a Abs. 4 PatG) sei.
  46. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
  47. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Es mangelt zumindest an einer Verwirklichung des Merkmals 4 gemäß der unten wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Senats.
  48. 1.
    Das Klagepatent hat einen Näherungsschalter zum Gegenstand.
  49. Gleich einleitend betont das Klagepatent die Notwendigkeit der zuverlässigen Erfassung eines möglichen Driftens des Sensorelements, um den Näherungsschalter in dieser Situation in den sicheren Zustand überzuleiten, sowie das Erfordernis, eine einfache Manipulation des Schalters zu unterbinden.
  50. Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent zunächst die europäische Patentschrift EP ….. A1, die deutsche Patentschrift DE ….. C1 und die Gebrauchsmusteranmeldung DE ….. U1 und merkt zu diesen zusammenfassend an, dass sie eine Unterteilung der zu überwachenden Zonde in drei Bereiche kennen.
  51. Alsdann findet das EP ….. A2 gesonderte Erwähnung. Laut Klagepatent soll dieses Schutzrecht – was nach übereinstimmendem Parteivorbringen jedoch objektiv unzutreffend ist – bereits eine Unterteilung in vier Bereiche vorgesehen haben.
  52. Zwei Nachteile macht das Klagepatent in Bezug auf vorbekannte Näherungsschalter aus: Erstens erlaubten diese eine Manipulation des Sensors dergestalt, dass der Anwender den sog. zulässigen Bereich mit einfachen Mitteln feststellen könne, indem er sich langsam dem Schaltpunkt annähere (Absatz [0005] des Klagepatents). Zweitens könne bei den vorbekannten Näherungsschaltern eine sog. Sensordrift im unbedämpften Zustand einen bedämpften Sensor vortäuschen. Um eine richtige Funktionsweise auch im Falle einer entsprechenden Sensordrift sicherzustellen, erlaubten vorbekannte Näherungsschalter nur einen relativ kleinen Arbeitsbereich: Befinde sich der Bedämpfungsgegenstand an der oberen Grenze des zulässigen Bereichs, bedürfe es der Sicherstellung einer Abschaltung bei Erreichen der unteren Grenze, bevor die obere Grenze ins Unendliche drifte. Befinde sich der zu erfassende Gegenstand demgegenüber zu einem Zeitpunkt im Erfassungsbereich des Sensors, während dieser objektiv außerhalb des zulässigen Bereichs liege, könne es aufgrund einer Sensordrift zu einer unerwünschten Freigabe der Schaltfunktion kommen.
  53. Im Absatz [0011] des Klagepatents wird die Funktionsweise eines Näherungsschalters nach dem Stand der Technik unter Bezugnahme auf die Figur 2 des Klagepatents näher erklärt, wobei nach Ansicht der Klägerin die dortigen Erläuterungen auf einem Irrtum der Anmelder beruhen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die unten erfolgenden Erläuterungen im Rahmen der Auslegung verwiesen.
  54. Vor diesem technischen Hintergrund sieht sich das Klagepatent ausweislich seines Absatzes [0009] vor die Aufgabe gestellt, eine Lösung zu finden, die einerseits Maniupuliersicherheit gewährleistet, und andererseits eine Erkennung einer Sensordrift bei Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Bedämpfungsgegenstandes ermöglicht.
  55. Die Lösung dieses technischen Problems wird in den Absätzen [0009] und [0010] des Klagepatents dahingehend zusammengefasst, dass vor dem eigentlich zulässigen Bereich ein zusätzlicher Bereich vorgeschaltet ist, welcher aber nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist. Bei einer Überschreitung dieser Zeit bewirkt selbst ein Eindringen des Bedämpfungsgegenstandes in den zulässigen Bereich keine Funktionsfreigabe.
  56. Gemäß dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist ein erfindungsgemäßer Näherungsschalter mit folgenden Merkmalen versehen:
  57. 1. Näherungsschalter, insbesondere induktiver Näherungsschalter, bestehend aus
  58. 2.1 einem Sensorikteil und
  59. 2.2 einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit.
  60. 2. Das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone bewirkt eine Schaltfunktion.
  61. 3. Die zu überwachende Zone ist in Überwachungsrichtung in vier Bereiche unterteilt.
  62. 4. Ein erster zulässiger Bereich wird von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt.
  63. 5. Ein zweiter Bereich
  64. 5.1 grenzt unmittelbar an den zulässigen ersten Bereich an und
  65. 5.2 ist nur während einer begrenzten Zeit zulässig.
  66. 6. Bei einer Überschreitung der [begrenzt zulässigen] Zeit
  67. 6.1 wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert,
  68. 6.2 so dass ein anschließendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.
  69. 2.
    Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die zu überwachende Zone in vier Bereiche im Sinne von Merkmal 3 unterteilt ist. Denn unabhängig davon fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4, da bei der angegriffenen Ausführungsform der erste zulässige Bereich nicht erfindungsgemäß von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird.
    3.
    In Anbetracht der bemerkenswert „destillierten“ Erläuterungen in der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere zum technischen Hintergrund der Manipuliersicherheit und der sog. Sensordrift, ist es geboten, vorweg den für das Verständnis der Erfindung wesentlichen Stand des allgemeinen Fachwissens im Anmeldezeitpunkt (5.1.1998) näher zu beleuchten. Besonders in einem solchen Fall muss das Verletzungsgericht nämlich den Schutzgegenstand unter Rückgriff auf das technische Vorverständnis des Durchschnittsfachmanns, das dieser anlässlich der Lektüre der Patentschrift zu Rate zieht, bewerten (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 237 – Stromwandler; BGH GRUR 1987, 280, 283 – Befestigungsvorrichtung), d.h. den üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet der Technik berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1025 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Als Durchschnittsfachmann ist hier – im Einklang mit dem Landgericht und den Parteien – ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Verwendungsweise von Näherungs- und Positionsschaltern, insbesondere sicherheitsgerichteten Näherungs- und Positionsschaltern für die Automatisierungstechnik anzusehen. Es ist unstreitig (vgl. insbesondere die Replik erster Instanz, S. 2 ff. unter I.), dass dem Durchschnittsfachmann zum technischen Hintergrund im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt jedenfalls folgende technische Aspekte, deren Kenntnis die Beschreibung als allgemeines Fachwissen gleichsam stillschweigend voraussetzt, geläufig waren:
  70. Näherungsschalter finden vielfältigen Einsatz in der Automatisierungstechnik und dienen der Detektion eines metallischen Gegenstandes in einem definierten Raumbereich. Ihre Funktionsweise basiert auf dem Prinzip, dass mithilfe eines sog. Oszillators ein elektrischer Strom erzeugt wird, dessen momentane Stärke und Richtung einer periodischen Änderung unterliegt. Aus diesem Wechselstrom resultiert wiederum ein magnetisches Wechselfeld, das seinerseits ebenfalls eine periodische Änderung erfährt. Die Einführung eines (insbesondere ferromagnetischen) metallischen Gegenstandes (z.B. ein eisenhaltiges Werkzeug) in ein solches magnetisches Wechselfeld ruft Wirbelströme in dem eingeführten metallischen Gegenstand hervor (sog. „Induktion“). Infolge dessen wird dem Oszillator im Näherungsschalter Energie mit der Konsequenz entzogen, dass der Wechselstrom schwächer wird und in Abhängigkeit von der Stärke der Bedämpfung durch den metallischen Gegenstand (nachfolgend auch: „Target“) sogar ganz zum Erliegen kommen kann. Diese Abschwächung des Oszillatorstroms in Abhängigkeit der Entfernung des Targets kann entsprechend detektiert und ausgewertet werden. Derartige Näherungsschalter funktionieren prinzipiell wie „gewöhnliche Lichtschalter“: Am Ausgang des Schalters kommt ein binäres Signal an und zwar entweder ein solches mit dem Zustand „ein“ oder ein solches mit dem Zustand „aus“. Dies ist möglich, weil ein zunächst nur analog existentes Signal (die aktuelle Entfernung des Targets) mithilfe einer Auswerteeinheit, in der ein geeigneter Schwellenwert hinterlegt ist, in entsprechende binäre Signale umgewandelt wird. Allerdings beeinflussen noch weitere Faktoren die Stärke des Oszillatorsignals, nämlich: die Materialeigenschaft (insbesondere die etwaige Ferromagnetik) und die Größe des Targets sowie die aktuelle Umgebungs- oder Betriebstemperatur (vgl. auch Anlage K 4 bzw. Anlage B 1).
  71. Der Fachmann weiß, dass sich hinter der sog. Sensordrift folgendes technisches Phänomen verbirgt: Die Stärke des Oszillatorsignals kann sich trotz unveränderten Abstandes des Targets allein aufgrund der o.g. anderen Faktoren verändern. Dadurch verschiebt sich („driftet“) zugleich der räumliche Umschaltpunkt, welcher über den Wechsel zwischen den Zuständen „ein“ oder „aus“ bestimmt.
  72. In Bezug auf die ferner vom Klagepatent angesprochene Manipuliersicherheit ist dem Fachmann geläufig, dass es in der Anwendungspraxis immer wieder zu willkürlichen Versuchen der Anwender kommt, einen Näherungsschalter zu „täuschen“ bzw. zu „überbrücken“, indem bspw. ein metallischer Gegenstand direkt auf der aktiven Sensorfläche befestigt wird (z.B. mit Klebeband). Bei u.a. vorbekannten „einfachen“ Näherungsschaltern führte dies dann zu einem dauerhaften Ein-Signal.
  73. 4.
    Vor diesem allgemeinen technischen Hintergrund ist mit Blick auf das (streitige) Parteivorbringen zunächst der technische Sinngehalt diverser anspruchsgemäßer Begrifflichkeiten – auch soweit sie nicht zum vom Senat verneinten Merkmal 4 gehören – zu klären, da die Anspruchsmerkmale eine Einheit bilden und deshalb einzelne (Teil-)Merkmale nicht unabhängig vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgelegt werden dürfen (vgl. BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; vgl. BGH GRUR 2017, 152 – Zungenbett).a)
    Die „zu überwachende Zone“ (Merkmal 2) ist – wie das Landgericht richtig angenommen hat – derjenige Bereich, in dem der Sensor das (Nicht-)Vorhandensein des Targets detektieren kann, so dass auf der Basis dieser Information eine Schaltfunktion ausgelöst werden kann. Eine tatsächlich ausgelöste Schaltfunktion ist hingegen nicht konstitutiv für die Existenz / den Beginn der zu überwachenden Zone, wie sich eindeutig aus dem im Absatz [0012] illustrierten Ausführungsbeispiel ergibt, da dort eine Situation beschrieben ist, bei der das Eindringen des Targets von außen in die zu überwachende Zone gerade keine Schaltfunktion auslöst. Weil ein Anspruch im Zweifel so ausgelegt werden muss, dass alle Ausführugsbeispiele der Beschreibung dem Schutzgegenstand immanent sind (vgl. BGH GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente), ist das Merkmal 2 technisch sinnvoll so zu verstehen, dass der Beginn der zu überwachenden Zone (in Annäherungsrichtung des Targets gesehen) dort gelegen ist, wo das Eindringen des Targets erstmals das Potential hat, eine Schaltfunktion auszulösen, so dass eine tatsächlich bewirkte Schaltfunktion nicht konstitutiv ist.
  74. b)
    Der maßgebliche Zeitraum für die fachmännische Beurteilung, ob die erfindungsgemäßen Anforderungen an die dezidiert vorgegebene Unterteilung der zu überwachenden Zone erfüllt sind, beginnt ab dem (erstmaligen) Eindringen des Targets in die zu überwachende Zone, wie sich wiederum aus Merkmal 2 ergibt. Da – wie sogleich näher ausgeführt wird – auch eine Überwachung in Entfernungsrichtung schutzgegenständlich ist, genügt es, wenn irgendwann ab dem erstmaligen Eindringen des Targets in die zu überwachende Zone bis spätestens zu dessen Entfernung aus der selbigen die erfindungsgemäßen Anforderungen an die einzelnen Bereiche und an ihre relative Lage zueinander in der zu überwachenden Zone gegeben sind.
  75. c)
    Die dezidiert vorgegebene Unterteilung der zu überwachenden Zone ist anspruchsgemäß an der „Überwachungsrichtung“ auszurichten.
  76. Die Worte „in Überwachungsrichtung“ (Merkmal 3) versteht der Fachmann – entgegen einem etwaigen Impuls bei erstmaliger Lektüre des Anspruchs 1 – nicht etwa eindirektional in dem Sinne, dass die Überwachungsrichtung und die Annäherungsrichtung des Targets zwingend kongruent sind. Insbesondere wird die „Überwachungsvorrichtung“ nicht aufgrund einer Zusammenschau des Merkmals 3 mit dem Merkmal 2 („Das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone…) auf die Blickrichtung zum Sensor hin beschränkt. Der Anspruchswortlaut lässt nämlich bei unbefangener Lesart in der stets gebotenen Zusammenschau mit der Beschreibung gerade keine zwingende Kopplung der Überwachungsrichtung an die Eindringrichtung des Targets erkennen. Spätestens bei Lektüre des im Absatz [0012] des Klagepatents erläuterten Ausführungsbeispiels wird dem Fachmann daher bewusst, dass die Erfindung (zumindes fakultativ) auch eine Überwachung der Entfernung des Targets vom Sensor weg erfasst. Die maßgebliche Beschreibungspassage lautet (Unterstreichen diesseits hinzugefügt):
  77. „… Wird der Bereich III schnell überschritten, dann bewirkt seine Rückkehr in den Bereich II keine Freigabe. …“
  78. In seinem Bestreben, die Patentansprüche und die erläuternde Beschreibung als zusammengehörige Einheit und sinnvolles Ganzes zu interpretieren und demzufolge eine widersprüchliche Auslegung zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2015, 875 – Rotorelemente), wird der Fachmann diese Beschreibungspassage als vom Anspruch erfasst ansehen, zumal jedenfalls von einem unauflösbaren Widerspruch zwischen dem Anspruch 1 und dem – noch dazu einzigen – Ausführungsbeispiel des Klagepatents keine Rede sein kann. Diesem Verständnis widerspricht – dies entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht der im allgemeinen Beschreibungsteil verortete Absatz [0009] des Klagepatents, wonach vor dem eigentlich zulässigen Bereich ein zusätzlicher Bereich „vorgeschaltet“ ist. Zwanglos überträgt der Fachmann diese Ausführungen, welche ihrerseits wiederum keinen zwingenden Standpunkt des Betrachters vorgeben, auf den Vorgang der Entfernung des Targets, und er erkennt, dass in diesem Falle (bei Betrachtung vom Sensor aus) der zusätzliche Bereich in Entfernungsrichtung näher am Sensor und demzufolge vor dem eigentlich zulässigen Bereich liegen kann. Für eine wortsinngemäße Benutzung genügt es demzufolge, wenn entweder in Annäherungs- oder in Entfernungsrichtung die im Detail vorgegebene Unterteilung der zu überwachenden Zone erfüllt ist. Dies erachtet der Fachmann nicht zuletzt deshalb als technisch sinnvoll, weil das Problem einer Sensordrift – wie ihm die Ausführungen im Absatz [0012] des Klagepatents bestätigen – in beiden Richtungen auftreten kann.
  79. d)
    Ob es – wie die Klägerin meint – einen erfindungsgemäßen „Bereich“ mit Blick auf den Unteranspruch 2 bereits allein ausmachen kann, dass einem Teil-Areal der zu überwachenden Zone die Zusatzfunktion der Rückgängigmachung einer Umdefinition zugewiesen wird, oder ob der Unteranspruch 2 insoweit ein rein additives Element lehrt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher) und die betreffende Kennzeichnung daher ihrerseits einen – unabhängig von dieser Zusatzfunktion – bereits existenten Bereich voraussetzt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann diesbezüglich die (dem angefochtenen Urteil entgegen tretende) Auslegung der Klägerin – ohne nähere Prüfung – als richtig unterstellen und für die weitere Entscheidung zugunsten der Klägerin davon ausgehen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch die Schaltschwelle SX als Grenze zwischen zwei Bereichen anzusehen und die angegriffene Ausführungsformen damit insgesamt über vier Bereiche verfügt.
  80. Wie das Landgericht unter Hinweis auf den Absatz [0006] des Klagepatents richtig ausgeführt hat, ist der „erste zulässige Bereich“ ein Areal innerhalb der zu überwachenden Zone, in dem sich das Target befinden kann, ohne dass die Sicherungsfunktion ausgelöst wird. Im Falle einer vor dem Eintritt des Targets in den ersten zulässigen Bereich ausgelösten Sicherungsfunktion erfolgt im ersten zulässigen Bereich dann eine entsprechende Freigabe. Demgegenüber sind „unzulässige Bereiche“ – wie das Landgericht ebenfalls richtig und mit zutreffendem Verweis auf den Absatz [0012] des Klagepatents erkannt hat – dadurch gekennzeichnet, dass die Existenz des Bedämpfungsgegenstandes in einem solchen Areal zur Auslösung der Sicherungsfunktion führt bzw. im Falle eines bereits ausgelösten Sicherungszustandes keine Freigabe erfolgt.
  81. Mit Blick auf den sog. „zweiten Bereich“ mag der Klägerin noch darin zu folgen sein, die im angefochtenen Urteil mitunter verwendete Formulierung „teilweise zulässig“ sei sprachlich unpräzise, weil es nicht etwa um eine (vom Landgericht ersichtlich auch so nicht gemeinte) räumliche Begrenzung des zweiten Bereichs geht. In der Sache ist die betreffende Rüge der Klägerin jedenfalls unberechtigt: Der Anspruch setzt insoweit einen weiteren (neben dem sog. „ersten zulässigen“) Bereich voraus, dessen Zulässigkeit allerdings von der Dauer eines vom Anspruch nicht näher vorgegebenen Zeitintervalls („während einer begrenzten Zeit zulässig“) abhängt. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die vom Klagepatent anspruchsgemäß geforderten – vier – Bereiche sorgsam voneinander zu unterscheiden sind und entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht (teilweise) „zusammenfallen“ dürfen. Wie das Landgericht richtig bemerkt hat, handelt es sich bei dem Wort „vier“ um eine sog. Zahlenangabe, die den geschützten Gegenstand (abgesehen von hier ersichtlich nicht einschlägigen „Unschärfen“) grundsätzlich abschließend definiert (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 76 ff. – Pemetrexed m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Vorgabe von „zwei“ unzulässigen Bereichen. Auch wenn (wie die Klägerin meint) beide Zahlenangaben im Sinne von Mindestvorgaben zu verstehen sein sollten, müssen zumindest diese Minimalanforderungen eingehalten sein, was ein „Zusammenfallen“ anspruchsgemäß zu differenzierender Bereiche ausschließt.
  82. Hinzu kommt, dass der Anspruch nicht bloß irgendwie die Existenz von vier Bereichen vorgibt, sondern er den einzelnen Bereichen unterschiedliche technische Attribute zuweist (zulässig; während einer begrenzten Zeit zulässig; unzulässig) und ferner dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Position der einzelnen Bereiche macht, woraus sich zugleich Anforderungen an die relative Lage der einzelnen Bereiche zueinander ergeben. Auch wenn die technische Lehre des Klagepatents ein digitales Konzept verfolgen mag, hat sie gleichwohl eine Vorrichtung zum Gegenstand, so dass den betreffenden Anforderungen eine Bedeutung zukommt, die sich rechtlich nicht von „räumlich-körperlichen“ Vorgaben in der analogen Welt unterscheidet. Demzufolge gilt auch insoweit, dass der funktionsorientierten Auslegung Grenzen in der Weise gesetzt sind, dass die räumlich-körperlichen Vorgaben nicht in einer die Grenze zur Äquivalenz überschreitenden Weise ignoriert werden dürfen (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. – Pemetrexed m.w.N.).
  83. Ob der zweite Bereich seinem „Grundzustand“ nach der Kategorie der zulässigen oder – wie die Klägerin meint – derjenigen der unzulässigen Bereiche zuzurechnen ist oder man im Lichte der Erfindung ggf. von einer Bereichskategorie sui generis auszugehen hat, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine wortsinngemäße Benutzung des Anspruchs 1 u.a. voraussetzt, dass im – oben näher umrissenen maßgeblichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum – die soeben genannten Vorgaben erfüllt sind. Gerade die – innovative – Etablierung eines zusätzlichen zweiten, dem ersten zulässigen Bereich vorgelagerten Bereichs dient ersichtlich dazu, die mit der Erfindung obligatorisch erstrebten Ziele (Manipuliersicherheit; Erkennen einer Sensordrift) zu erreichen.
  84. Das von der Klägerin für möglich gehaltene „Zusammenfallen“ von Bereichen steht nicht nur – wie oben ausgeführt – den räumlich-körperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut entgegen, sondern korreliert auch nicht mit den Angaben zum Kern der erfindungsgemäßen Lösung im allgemeinen Beschreibungsteil. Der Absatz [0009] des Klagepatents akzentuiert selbigen dahingehend, dass der zweite Bereich ein vor dem eigentlich zulässigen Bereich vorgeschalteter zusätzlicher Bereich ist. Das Attribut „zusätzlich“ bezieht der Fachmann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht etwa nur auf den ersten zulässigen Bereich, sondern auch auf alle anderen anspruchsgemäß vorzusehenden Bereiche, mithin auch auf die beiden unzulässigen Bereiche i.S.v. Merkmal 4. Vor allem kommt dem zweiten Bereich danach die genuine technische Funktion zu, es (im Zusammenwirken mit weiteren technischen Maßnahmen) bei Überschreiten des nach dem fachmännischen Belieben zu implementierenden Zeitintervalls, während dessen Dauer er zulässig ist, zu verhindern, dass das (anschließende) Eindringen des Bedämpfungsgegenstandes in den ersten zulässigen Bereich eine Freigabefunktion bewirkt.
  85. 5.
    Den technischen Sinngehalt der vom Merkmal 4 gelehrten „Begrenzung“ des ersten zulässigen Bereichs durch zwei unzulässige Bereiche versteht der Fachmann zwingend in dem Sinne, dass an beiden Seiten des ersten zulässigen Bereichs einer der beiden unzulässigen Bereiche gelegen sein muss, wobei es sich nicht notwendig um ein direktes (unmittelbares) Anliegen handeln muss. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass erfindungsgemäß auch zwischen dem Sensor und dem ersten zulässigen Bereich ein unzulässiger Bereich im Sinne von Merkmal 4 verortet sein muss. Da der zweite Bereich (wie ausgeführt) nicht – auch nicht etwa funktional betrachtet – mit den („dauerhaft“) unzulässigen Bereichen zusammenfallen kann, kann er auch insoweit nicht an die Stelle eines der beiden unzulässigen Bereiche im Sinne von Merkmal 4 treten.
  86. a)
    Zunächst spricht der allgemeine Sprachgebrauch, der zwar für die Ermittlung des maßgeblichen technischen Sinngehalts des Merkmals 4 keine abschließende Bedeutung hat, auf den bei der Patentauslegung nichts desto trotz zurückgegriffen werden darf, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) üblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2016, 169 Rn. 17 – Luftkappensystem), für das hier vertretene Verständnis. Denn das natürliche Sprachverständnis geht in Bezug auf das Postulat einer Begrenzung eines Gegenstandes durch zwei andere Gegenstände zwanglos dahin, dass der zu begrenzende Gegenstand beidseitig eingegrenzt wird und demzufolge an zwei unterschiedlichen Seiten jeweils einer der beiden anderen Gegenstände zu liegen hat.
  87. Dieses Vorverständnis wird hier zusätzlich dadurch genährt, dass das Klagepatent anspruchsgemäß zwischen den Begriffen „begrenzen“ und „angrenzen“ unterscheidet, wobei mit dem Begriff „angrenzen“ ausweislich des Merkmals 5.1 ein – direktes („unmittelbar“) – seitliches Anliegen am ersten zulässigen Bereich gemeint ist. Der Fachmann entnimmt alsdann dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 4 mit dem Merkmal 5.1, dass nicht an beiden Seiten des ersten zulässigen Bereichs unmittelbar ein („dauerhaft“) unzulässiger Bereich anliegen muss. Denn das Merkmal 5.1 gibt explizit vor, dass gerade der zweite Bereich (welcher gemäß Merkmal 5.2 indes während einer begrenzten Zeit zulässig ist) unmittelbar an den ersten zulässigen Bereich angrenzen muss. Da demnach zwangsläufig zumindest an einer Seite des ersten zulässigen Bereichs nicht direkt ein unzulässiger Bereich i.S.v. Merkmal 4 gelegen sein darf, zieht der Fachmann den Schluss, dass die Erfindung allgemein eine „mittelbare“ Begrenzung des Sensors durch die unzulässigen Bereiche genügen lässt, d.h. die Begrenzungsfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwischen dem ersten Bereich und einem unzulässigen Bereich noch ein anderer Bereich liegt, der von den im Merkmal 4 explizit genannten unzulässigen Bereichen verschieden ist.
  88. b)
    Entscheidend ist letztlich, dass – wie nachfolgend im Einzelnen zu erläutern ist – der maßgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverständnis übereinstimmt. Nicht nur ergeben sich – was allein noch nicht ausreichen würde – aus dem Klagepatent keine positiven Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis, sondern es führt gerade die maßgebliche Berücksichtigung der objektiven Aufgabe und Lösung des Klagepatents unweigerlich zu dem einleitend umrissenen engen Begriffsverständnis (vgl. zu diesem Erfordernis wiederum BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 f. – Luftkappensystem).aa)
    Dass die Diktion des Klagepatents mit dem Begriff „begrenzen“ das eingangs beschriebene – zwingend eine beidseitige Begrenzung fordernde – Verständnis abschließend zugrunde legt, ergibt sich zunächst anhand einer näheren Analyse der Ausführungen des Klagepatents zum (gattungsbildenden) Stand der Technik.
  89. Soweit das Klagepatent – wie oben im Einzelnen ausgeführt – zunächst auf vorveröffentlichte Druckschriften rekurriert, die eine Unterteilung der zu überwachenden Zone in (maximal) drei Bereiche zugrunde legten, dient dies zunächst als bloß formaler „Aufhän-ger“, um den Fachamm in den technischen Hintergrund einzuführen und zwingt daher keineswegs zu der Auslegung, sämtliche Ausgestaltungen gemäß den im Absatz [0003] genannten Druckschriften seien tauglicher Ausgangspunkt der erfindungsgemäß angestrebten Verbesserung (vgl. näher zu möglichen Varianten der Bedeutung des Standes der Technik: Senat, Urteil v. 30.10.2014 – I-15 U 30/14; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. A. Rn. 38 ff.). Daher mag der gewürdigte Stand der Technik (wie die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend macht) ausnahmslos solche Ausgestaltungen offenbaren, bei denen ein zulässiger Bereich unmittelbar am Sensor gelegen ist. Dass das Klagepatent gleichwohl von einem anderen Stand der Technik ausgeht und allein solche Ausgestaltungen einer Verbesserung zuführen möchte, wird dem Fachmann aufgrund folgender Überlegungen bewusst: Das Klagepatent widmet sich in seinem Absatz [0011] erneut – nach vorhergehender Darstellung u.a. der erfindungsgemäßen Aufgabe (im Absatz [0007]) und der erfindungsgemäßen Lösung (in den Absätzen [0008] f.) – dem Stand der Technik. Dort erfolgt – so das Klagepatent ausdrücklich – eine nähere Erläuterung der Funktionsweise eines „Näherungsschalters nach dem Stand der Technik“. Die insoweit in Bezug genommene Figur 2 des Klagepatents soll ausweislich ihrer Überschrift einen „Sensor nach EP …..“ (mithin einer der zuvor im Absatz [0003] des Klagepatents aufgezählten Druckschriften) illustrieren.
  90. Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, offenbart diese Figur 2 des Klagepatents, welche jedenfalls subjektiv den gattungsbildenden Stand der Technik wiedergibt, in Zusammenschau mit den Erläuterungen im Absatz [0011] des Klagepatents einen Näherungsschalter, bei dem an beiden Seiten des ersten zulässigen Bereichs (und damit auch an der dem Sensor zugewandten Seite) jeweils ein unzulässiger Bereich liegt. Aus den betreffenden Erläuterungen ist nämlich – unstreitig – abzuleiten, dass in der Figur 2 der Bereich I unzulässig, der Bereich II zulässig und der Bereich III wiederum unzulässig ist.
  91. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang erstmals – in Reaktion auf die Einführung des Vorsitzenden in den Sach- und Streitstand anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.10.2017 – mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 10.10.2017 und 23.10.2017 ohne Erfolg geltend, dass der (gewürdigte) Stand der Technik (insbesondere das EP …..) ausnahmslos Ausgestaltungen mit einem unmittelbar am Sensor verorteten zulässigen Bereich gekannt habe, die abweichende Annahme im Absatz [0011] des Klagepatents demzufolge auf einem Irrtum der Anmelder beruhe und daher nicht als Basis für eine den Schutzgegenstand des Klagepatents entsprechend einengende Auslegung taugen könne.
  92. aaa)
    Es ist der Klägerin schon nicht der Beleg gelungen, dass der im Absatz [0003] des Klagepatents gewürdigte Stand der Technik – global – allein Ausgestaltungen mit einem unmittelbar am Sensor gelegenen zulässigen Bereich kannte, so dass schon im Ansatz nicht der reklamierte Irrtum der Anmelder anlässlich der Ausführungen im Absatz [0011] des Klagepatents festgestellt werden kann. Die Klägerin beschränkt sich nämlich – was nicht ausreicht – darauf, bloß einzelne Figuren und einzelne Beschreibungspassagen des gewürdigten Standes der Technik (z.B. die Figur 3 des EP ….. und die zugehörige dortige Beschreibung in Sp. 1, Z. 57 bis Sp. 2, Z. 2) in den Blick zu nehmen. Um die im Absatz [0011] des Klagepatents zum Ausdruck kommende Konzentration der Erfindung auf die dort allein thematisierte Ausgestaltung gattungsbildender Näherungsschalter als objektiv fehlerbehaftet zu „brandmarken“, wäre es aber erforderlich aufzuzeigen, dass – erstens – nicht ein einziges offenbartes Ausführungsbeispiel des gewürdigten Standes der Technik die im Absatz [0011] des Klagepatents aufgegriffene Variante kannte und (vor allem) – zweitens – der gewürdigte Stand der Technik auch über die gesamte Breite seiner technischen Lehre betrachtet nicht die Lösung gemäß Figur 2 des Klagepatents zugelassen hätte.
  93. bbb)
    Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Irrtum der Anmelder entgegen den vorstehenden Ausführungen gegeben wäre, hätte selbiger nicht die von der Klägerin angenommene Rechtsfolge für die Auslegung:
  94. Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann es nämlich gebieten, selbst irrtümlichen Angaben zu einem zu „starken“ Stand der Technik, d.h. die fehlerhafte Bezeichnung neuer Maßnahmen als bekannt oder bereits anderweitig vorgeschlagen, die Eignung zu einer Beschränkung des Schutzgegenstandes zu attestieren. Dann dürfen dem Anmelder bei der Ermittlung des Schutzbereichs der Patentansprüche nicht die Rechte gewährt werden, die ihm zugestanden hätten, wenn seine Anmeldung entsprechende Mängel nicht aufgewiesen hätte (BPatGE 6, 207, 214; Benkard/Scharen, PatG, 11. A., § 14 Rn. 63; v. Falck GRUR 1972, 233, 236; Pfab GRUR 1973, 389, 405; Schlitzberger GRUR 1975, 567, 572; Pietzcker GRUR 1978, 237, 238). Ob ein später als richtig erkannter Stand der Technik eine unzulässige Änderung des Gegenstands der Erfindung zur Folge hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH GRUR 1971, 115, 117 – Lenkradbezug I (zu einem Gebrauchsmuster); Benkard/Scharen, PatG, 11. A., § 14 Rn. 63). Ein irrtümlich angegebener Stand der Technik hat unberücksichtigt zu bleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Fachmann bei der Würdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift den Irrtum ohne weiteres erkennt und richtig stellt (vgl. BGH GRUR 1974, 148, 149 – Stromversorgungseinrichtung (im Kontext der Neuheitsschädlichkeit); Benkard/Scharen, PatG, 11. A., § 14 Rn. 63).
  95. Die Anwendung vorstehender Maßgaben auf den Einzelfall gebietet es, die – vermeintlich – irrtümlichen Ausführungen des Klagepatents zum gattungsbildenden Stand der Technik nicht im Rahmen der Anspruchsauslegung zu ignorieren. Es kann nämlich ersichtlich keine Rede davon sein, dass der Fachmannn bei Würdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift die Ausführungen im Absatz [0011] des Klagepatents ohne weiteres als irrtümlich erkennt und entsprechend korrigiert. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin – ein Fachunternehmen, das weitere Patente auf dem betreffenden Gebiet innehat -, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz selbst davon ausgegangen ist, der Stand der Technik habe – jedenfalls auch – Lösungen mit einem unzulässigen Bereich in unmittelbarer Nähe zum Sensor gekannt. Anders als die Ausführungen zum im Absatz [0004] des Klagepatents erwähnten Stand der Technik, die unstreitig fehlerbehaftet sind, weil dieser nicht etwa bereits vier unterschiedliche Bereiche, sondern nur deren zwei kannte, was sich dem Fachmann auch ohne Weiteres erschließt, tritt der von der Klägerin gesehene (angebliche) Irrtum der Ausführungen im Absatz [0011] des Klagepatents gerade nicht unmittelbar und eindeutig zutage, weshalb der Grundsatz der Rechtssicherheit für Dritte eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Auslegung verbietet.
  96. Nach alledem greift das Klagepatent mit Blick auf die Ausführungen im Absatz [0011] u.a. nicht die – jedenfalls nach der Lesart der Klägerin – aus der DE ….. (dort S. 5, Z. 19 – 21) angeblich vorbekannte Lösung auf, bei der zwei aneinander grenzende unzulässige Bereiche an der dem Sensor abgewandten Seite des zulässigen Bereichs gelegen sein sollen, während dort direkt am Sensor ein zulässiger Bereich gelegen sein soll.
  97. bb)
    Letztlich ist der Schutzgegenstand des Klagepatents auch ganz unabhängig von der Richtigkeit der Ausführungen des Klagepatents zum gattungsbildenden Stand der Technik exklusiv auf Lösungen beschränkt, bei denen der erste zulässige Bereich beidseitig von einem (nicht notwendig unmittelbar anliegenden) unzulässigen Bereich flankiert ist.
  98. aaa)
    Dass dem so ist, wird zunächst durch Ausführungen in der nachveröffentlichten DE ………. (Anlage BK 1), welche ihrerseits Ausführungen zum Klagepatent (als gattungsbildendem Stand der Technik für jenes Schutzrecht) enthält, indiziert.
  99. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass das Klagepatent wie jedes technische Schutzrecht regelmäßig aus sich selbst heraus auszulegen ist. Abweichendes kann jedoch gelten, wenn in nachveröffentlichten Druckschriften Ausführungen in Bezug auf ein vorveröffentlichtes streitgegenständliches Schutzrecht enthalten sind, die dessen fachmännische Verständnis zutreffend wiedergeben. So liegt der Fall hier: Wie die Klägerin selbst betont, sollen die Ausführungen im Absatz [0009] der Anlage BK 1 das fachmännische Verständnis des Klagepatents zutreffend zusammenfassen. In aller Deutlichkeit heißt es dort indes mit Bezug auf die technische Lehre des Klagepatents u.a., dass (Unterstreichen diesseits hinzugefügt) „durch die Eingrenzung des Freigabebereichs durch zwei benachbarte, als unzulässige Bereiche definierte Beeinflussungsbereiche … ein Driften des elektronischen Schaltgeräts … festgestellt … werden kann]“. Das deckt sich indes mit dem hier befürworteten Wortsinn von „begrenzen“. Soweit die Klägerin diese Passage so verstehen will, dass zu den dort angesprochenen unzulässigen Bereichen auch ein während einer begrenzt zulässigen Zeit zulässiger Bereich zu zählen sei, verfängt dies aus unten näher erläuterten Gründen nicht.
  100. bbb)
    Den letztlich entscheidenden Ausschlag gibt die gebotene funktionsorientierte Auslegung, bei der darauf abzustellen ist, welche nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile mit einem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – wiederum zwingend – beseitigt werden sollen (vgl. nur Kühnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 48 m.w.N.). Aufgrund des Vorrangs des Anspruchs ist dabei das Augenmerk darauf zu richten, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnug), wobei eine (im Klagepatent formulierte) Aufgabenbeschreibung zunächst nur eine vorläufige Orientierung liefern kann, die in einem zweiten Schritt darauf zu überprüfen ist, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; Senat, Urteil vom 20.07.2017 – I-U 61/16 = BeckRS 2017, 125984 – Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen). Innerhalb der vom Patentanspruch vorgegebenen Grenzen kann die funktionsorientierte Auslegung u.a. zu einem engeren Verständnis des Wortlauts führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.2014 – I-2 U 80/13; Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 Rn. 71; Meier-Beck GRUR 2003, 905, 907).
  101. Die oben bereits wiedergegebene, im Absatz [0007] des Klagepatents formulierte (subjektive) Aufgabe stimmt mit dessen objektiver Aufgabe überein. Eines der beiden wesentlichen Verdienste des Klagepatents liegt (neben der Erkennbarkeit einer Sensordrift) tatsächlich in einem im Vergleich zum Stand der Technik spürbar verbesserten Manipulationsschutz. Es gelingt der Erfindung tatsächlich, u.a. diesen zwingenden Vorteil gerade auch dadurch zu generieren, dass (über die auf den nun zusätzlich vorhandenen zweiten Bereich abgestimmten technischen Maßnahmen hinaus) gemäß Merkmal 4 der erste zulässige Bereich von zwei unzulässigen Bereichen beidseitig begrenzt wird. Wie dem Fachmann unmittelbar einleuchtet, kann allein ein beidseitiges Begrenzen im Sinne einer „Eingrenzung“ des ersten zulässigen Bereichs mittels der („dauerhaft“) unzulässigen Bereiche die für die Praxis notwendige hohe Zuverlässigkeit (insbesondere bei sicherheitsrelevanten Anlagen) garantieren, dass ein Anwender den zulässigen Bereich nicht mehr (wie es teils bei vorbekannten Ausgestaltungen – mit entsprechend eklatanten Sicherheitslücken – der Fall war) mittels einfacher Mittel manipulieren kann.
  102. Näherungsschalter, bei denen unmittelbar am Sensor ein zulässiger Bereich platziert ist, sind nicht geeignet, entsprechende Manipulationen in einem praktischen Zwecken schon genügenden Umfang zu verhindern. Im Gegenteil ist ein so konzipierter Näherungsschalter auf denkbar einfache Weise manipulierbar, indem der Anwender einen metallischen Gegenstand (etwa eine Münze) direkt auf die Sensorfläche klebt, also im zulässigen Bereich unterbringt und so die Sicherheitsfunktion abschalten / außer Kraft setzen kann. Dabei handelt es sich ausweislich des Vorbringens in der Klageschrift (S. 11 unter c)) um eine dem Fachmann geläufige Manipulationsmethode. Zwangsläufig verwirft der Fachmann im Bestreben um eine wortsinngemäße Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents jedwede Ausgestaltung, bei der eine solche Manipulation weiterhin möglich wäre und nimmt daher namentlich von Lösungen Abstand, bei denen selbiges möglich ist, weil sich unmittelbar am Sensor kein unzulässiger Bereich befindet. Damit erachtet er zugleich solche Lösungen als nicht schutzgegenständlich, bei denen die („dauerhaft“) unzulässigen Bereiche allesamt an der dem Sensor abgewandten Seite positioniert sind.
  103. Die gegenteilige Annahme der Klägerin, welche auf den Absatz [0005] der oben bereits erwähnten, nachveröffentlichten DE ………. (Anlage BK 1) verweist, verfangen (selbst wenn sie dem allgemeinen Fachwissen im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatenst entsprechen sollten) gleich aus mehreren Gründen nicht: Erstens gehört nach ihren eigenen, erstinstanzlich unstreitigen Ausführungen in der Klageschrift das Anbringen einer Münze unmittelbar am Sensor zu den einschlägigen, dem Fachmann geläufigen Manipulationstechniken. Der gegenteilige Vortrag im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 28.07.2017 enthält insoweit ein neues (streitiges) Vorbringen, ohne dass die Klägerin trotz des (allgemeinen) Hinweises in der Verfügung vom 31.01.2017 (Blatt 209 f. GA) darlegt, dass insoweit einer der Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO einschlägig wäre; solches ist auch nicht sonst wie ersichtlich.
  104. Ungeachtet dessen stellt das Anbringen einer Münze mittels eines Klebstoffs unmittelbar am Sensor jedenfalls ein einfaches Manipulationsmittel im Sinne des Klagepatents dar. Eine Münze ist ebenso wie in der Anlage BK 1 beispielhaft angeführte andere Gegenstände (Schlüssel, Taschenspiegel etc.) ein einfaches Manipulationsmittel im Sinne von Absatz [0005] des Klagepatents. Dass etwa eine Münze mittels eines Klebstoffs (oder mithilfe eines sonstigen Verbindungsmittels) am Sensor befestigt werden muss, steht dem nicht entgegen. Das Verbindungsmittel führt nämlich nicht dazu, dass der eigentliche Manipulationsgegenstand als solcher zwingend aus zwei Werkstoffen zusammengesetzt wäre.
  105. ccc)
    Dass die beidseitige Eingrenzung des zulässigen ersten Bereichs durch die zwei unzulässigen Bereiche auch im Ausführungsbeispiel (s. Figur 1 und den Absatz [0012] des Klagepatents) offenbart ist, berechtigt hier nicht zum Umkehrschluss (vgl. etwa BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe), die technische Lehre des Anspruchs 1 sei über deren gesamte Breite betrachtet entsprechend weiter zu verstehen und daher auch ein einseitiges Anliegen der unzulässigen Bereiche an der dem Sensor abgewandten Seite des ersten zulässigen Bereichs erfasst. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass aus den oben genannten Gründen das Eingrenzen des zulässigen ersten Bereichs durch die beiden unzulässigen Bereiche eine globale Prägung der Erfindung darstellt und daher zwingend ist. Dies gilt umso mehr, als die Figur 1 offenkundig beispielhaft die erforderliche Konfiguration der zu überwachenden Zone bei Überwachung einer Annäherung des Targets illustriert. Im Falle der Überwachung der Entfernung des Tragets müssen die Positionen des Bereichs II („zulässig“) und des Bereichs III („während eine begrenzten Zeit zulässig“) demgegenüber „vertauscht“ werden, weil der Bereich III dem Bereich II sonst nicht i.S.d. Absatzes [0009] des Klagepatents „vorgeschaltet“ wäre. Demgemäß beraubt man die Figur 1 keineswegs ihrer exemplarischen Natur, wenn man „begrenzen“ global im Sinne eines „Eingrenzens“ versteht, so dass es sich dabei gerade nicht um ein bloßes Spezifikum des Ausführungsbeispiels handelt (vgl. Senat, Urteil v. 20.07.2017 – I-15 U 61/16 = BeckRS 2017, 125984 – Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen m.w.N.).
  106. 6.
    Auf der Basis des zuvor ermittelten Verständnisses des Merkmals 4 besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die angegriffene Ausführungsform keinen wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 macht:
  107. a)
    Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist bei der angegriffenen Ausführungsform die zu überwachende Zone vom Sensor aus betrachtet wie folgt unterteilt: Unmittelbar am Sensor liegt der sog. „Sperrbereich“, welcher unstreitig dem zweiten Bereich im Sinne der Erfindung entspricht, gefolgt vom sog. „Ansprechbereich“, der unstreitig dem ersten zulässigen Bereich der Erfindung entspricht. Daran schließen sich (jedenfalls nach der – hier als richtig unterstellten – Behauptung der Klägerin) noch zwei unzulässige Bereiche im Sinne des Klagepatents an. Damit ist der erste Bereich im Sinne des Klagepatents gerade nicht von den beiden unzulässigen Bereichen i.S.v. Merkmal 4 eingegrenzt, so dass es an einem klagepatentgemäßen Begrenzen mit der Folge mangelt, dass die angegriffene Ausführungsform jedenfalls die u.a. zwingend erforderliche Manipuliersicherheit nicht (zumindest nicht in erfindungsgemäßer Weise) zur Verfügung stellt. Die zu überwachende Zone verfügt damit weder in Annäherungs- noch in Entfernungsrichtung des Targets über die erfindungsgemäße Unterteilung.Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Sperrbereich sei seiner Grundfunktion nach ebenfalls ein unzulässiger Bereich, so dass selbst nach dem hier vertretrenen engen Verständnis von „begrenzen“ ein entsprechendes Eingrenzen des ersten zulässigen Bereichs durch zwei unzulässige Bereiche gegeben sei. Sie ignoriert, dass der Anspruch nun einmal die Begrenzungsfunktion gerade den im Merkmal 4 erwähnten unzulässigen Bereichen zuweist, die – wie oben näher ausgeführt – erfindungsgemäß strikt vom während einer begrenzten Zeit zulässigen zweiten Bereich zu unterscheiden sind. Die unterschiedlichen Funktionszuweisungen sind mit Blick auf die unmissverständlichen räumlich-körperlichen Vorgaben gerade keinem im Belieben des Fachmanns stehenden Austausch zugänglich. Abgesehen davon ist der zweite Bereich während der begrenzten Zeit i.S.v. Merkmal 5.2 zulässig, so dass jedenfalls während des betreffenden Zeitintervalls ein zulässiger Bereich direkt am Sensor liegt.
  108. b)
    Eine Verurteilung wegen äquivalenter Verletzung hat die Klägerin – zu Recht – nicht geltend gemacht und erst recht keinen entsprechenden (Hilfs-)Antrag formuliert, weshalb nähere Ausführugen dazu obsolet sind.
  109. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  110. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  111. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
  112. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 10.10.2017 und vom 23.10.2017 sowie der Beklagten vom 13.10.2017 gaben dem Senat mangels entscheidungserheblicher neuer Aspekte jeweils keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO).
  113. Streitwert der Berufungsinstanz: EUR 500.000,-

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