I- 2 U 42/17

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2760

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. Mai 2018, Az. I- 2 U 42/17

Vorinstanz: 4b O 62/16

  1. In dem Rechtsstreit
  2. für R e c h t erkannt:
  3. I. Die Berufung gegen am 10. August 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  4. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  5. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerinnen vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwnagsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  6. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  7. V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
  8. G r ü n d e :
  9. I.
    Die Klägerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 800 AAA, das am 22.12.2006 – unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 26.12.2005 und 11.08.2006 – angemeldet und dessen Erteilung am 15.07.2009 veröffentlicht wurde. Das EP 1 800 AAA, dessen deutscher Teil in Kraft steht, war Gegenstand eines Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Patentamt, in dem das Schutzrecht eingeschränkt aufrechterhalten wurde. Über eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
  10. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Tintenbehälter und eine darauf montierte Platine. Patentanspruch 1, welchen die Klägerinnen in einer weiter eingeschränkten Fassung geltend machen, lautet in deutscher Übersetzung wie folgt (wobei die gegenüber der geltenden Anspruchsfassung zusätzlichen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):
  11. „Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
    eine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enthält,
    wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;
    dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:
    eine zweite Einrichtung (104); und
    eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei
    die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
    die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,
    die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
    der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
    die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,
    die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und
    der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und
    der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.“
  12. Aufgrund eines noch während des erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschränkungsantrages der Klägerin zu 1) hat das Deutsche Patent- und Markenamt Patentanspruch 1 des Klagepatents mit Beschluss vom 29.09.2017 wie vorstehend ersichtlich beschränkt.
  13. Die nachfolgenden Figuren der Klagepatentschrift zeigen einen Druckmaterialbehälter nach der Erfindung (Figur 2) sowie Beispiele von Diagrammen von Anschlussgruppen erfindungsgemäßer Platinen.
  14. Figur 13 stellt das Szenarium eines Kurzschlusses dar, bei dem ein Tintentropfen (S1) bzw. ein Wassertropfen (S2) in den Anschlussbereich eingedrungen ist und dort mehrere Anschlüsse überdeckt.
  15. Die Klägerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1) und als solche mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut. Mit Wirkung zum 01.01.1993 schlossen die Klägerinnen einen Lizenzvertrag, durch den die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) unter anderem eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent einräumte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zu 2) zum Erwerb von Tintenpatronen der Marke Bfür Drucker derselben Marke bei der Klägerin zu 1) und mit ihr verbundenen Unternehmen sowie zum Vertrieb der Produkte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen verpflichteten sich zudem, bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zusammenzuarbeiten und gerichtliche Verfahren in beider Namen zu führen.
  16. Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland eingeführte Tintenpatronen, die mit Druckern der Klägerinnen kompatibel sind. Die Tintenpatronen weisen jeweils einen Chip mit einer Anschlussordnung auf. In Abhängigkeit vom Modell der jeweiligen Platine auf der Tintenpatrone lassen sich drei Ausführungsformen unterscheiden, die von den Klägerinnen als patentverletzend angegriffen werden:
  17.  Tintenpatronen mit den Seriennummern C, D, E und F, die mit den Druckern G, H/I, J/K und L/Mkompatibel sind (angegriffene Ausführungsform I);
  18.  Tintenpatronen mit den Seriennummern N, O, die mit den Druckern O und P kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern C, D und Q, die mit den Druckern G, H/I und J/Kkompatibel sind (angegriffene Ausführungsform II);
  19.  Tintenpatronen mit den Seriennummern R, S, T und U, die mit den Druckern V, W, X und Y kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern Z, AA und BB, die mit den Druckern CC, DD und EE kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit der Seriennummer FF, die mit den Druckern GG kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform III).
  20. Die Anschlussordnungen der vorgenannten angegriffenen Ausführungsformen sind nachstehend abgebildet.
  21. Nach einer vorgerichtlichen Abmahnung vom 7. Juni 2016 sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der Beklagte mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent widerrechtlich verletzt habe. Die Kontaktabschnitte seien in zwei Zeilen angeordnet; denn es komme nicht auf die Kontaktflächen in ihrer Gesamtheit an, sondern lediglich auf die eigentlichen Kontaktpunkte. Ebenso wiesen die angegriffenen Ausführungsformen eine zweite Einrichtung auf, die mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben werde. Es handele sich um einen Widerstand, an dem bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in den vorgesehenen Druckern tatsächlich eine höhere Spannung anliege als an dem als erster Einrichtung zu qualifizierenden Speicher (Eeprom).
  22. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Verletzungsklage – abgesehen von einem geringfügigen Teil des auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten geltend gemachten Zinsanspruchs – stattgegeben und wie folgt erkannt:
  23. I. Der Beklagte wird verurteilt,
  24. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
  25. Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, der
  26. (1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
    (2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und
    (3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
    (4) eine zweite Einrichtung; und
    (5) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:
    (6) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
    (7) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
    (8) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen,
    (9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,
    (10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und
    (11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
    (12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;
  27. 2. an die Klägerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.
  28. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.
  29. III. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I.1. aufgeführten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
  30. 1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
  31. 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  32. 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  33. 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  34. 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
  35. wobei
  36. – der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu III.1. und 2. Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Bestellformulare vorzulegen hat;
  37. – dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  38. IV. Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von ihm zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben.
  39. V. Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 AAA erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  40. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  41. VII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  42. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiterverfolgt. Er hält daran fest, dass die angegriffenen Ausführungsformen über keine Kurzschlusserfassungskontakte verfügen, weil der mit ihnen ausgestattete Drucker selbst dann einen Kurzschluss anzeigen würde, wenn die betreffenden druckerseitigen Kontaktflächen vollständig entfernt würden. Darüber hinaus fehle auch eine Hochspannungseinrichtung. Sie könne nicht in dem vom Landgericht herangezogenen Widerstand gesehen werden, weil diesem keine weitergehende Funktionalität im Hinblick auf die Tintenpatrone zukomme als diejenige, zur Herstellung der erforderlichen Kompatibilität eine Verbindung zwischen zwei Kontakten herzustellen. In jedem Fall werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Erfindung sei nicht hinreichend offenbart, der Inhalt der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert und der Gegenstand des Klagepatents insbesondere vor dem Hintergrund der DE 10 2006 014 AAB nicht schutzfähig.
  43. Der Beklagte beantragt,
  44. 1. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
  45. 2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
  46. Die Klägerinnen beantragen,
  47. die Berufung zurückzuweisen.
  48. Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten den Ausführungen des Beklagten entgegen.
  49. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.
    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in den angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents gesehen und den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Rückruf, zur Vernichtung, zum Schadenersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsbestandsangriff einstweilen auszusetzen, besteht nicht.

  50. 1.
    Das Klagepatent betrifft einen Druckmaterialbehälter (vorzugsweise eine Tintenpatrone) der in einer Druckvorrichtung (z.B. einem Tintenstrahldrucker) verwendet werden kann.
  51. Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, Tintenpatronen sowohl mit einer Speichereinrichtung zu versehen, die Informationen in Bezug auf die Tinte enthält, als auch mit einer Hochspannungsschaltung (z.B. einem Resttintenpegelsensor) auszustatten, an die eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Bei einer derartigen Tintenpatrone besteht das Risiko, dass es (z.B. aufgrund eines Tintentropfens) zu einem Kurzschluss zwischen einem Anschluss für die eine Einrichtung (Speicher) und dem Anschluss für die andere Einrichtung (Resttintenpegelsensor) kommt, was die Tintenpatrone oder den Drucker beschädigen kann.
  52. Anliegen des Klagepatents ist es demgemäß, einen Druckmaterialbehälter mit einer Vielzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei dem die Gefahr besagter Schäden durch einen Kurzschluss zwischen den Anschlüssen für die Behältereinrichtungen verhindert oder reduziert ist.
  53. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent einen Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen vor:
  54. 1. Der Druckmaterialbehälter (100) kann an einer Druckvorrichtung (1000) abnehmbar angebracht werden.
    2. Die Druckvorrichtung (1000) ist mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ausgestattet.
    3. Der Druckmaterialbehälter (100) umfasst
    a) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,
    b) eine zweite Einrichtung (104), die durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
    c) eine Anschlussgruppe (Gruppe von Anschlüssen), die
    aa) eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280),
    bb) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und
    cc) mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) enthält.
    4. Die Vielzahl von ersten Anschlüssen
    a) umfasst einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss,
    b) ist mit der ersten Einrichtung verbunden,
    c) enthält jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen.
    5. Die Vielzahl von zweiten Anschlüssen
    a) ist mit der zweiten Einrichtung verbunden,
    b) enthält jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen,
    c) ist so angeordnet, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen.
    6. Der mindestens eine dritte Anschluss
    a) ist ein Kurzschluss-Detektionsanschluss,
    b) dient der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und
    c) enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen.
    7. Die zweiten Kontaktabschnitte
    a) sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet, dass sie eine erste Zeile bilden, und
    b) sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet.
    8. Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte sind so angeordnet,
    a) dass sie eine zweite Zeile bilden, und
    b) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt ist an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet.
    Die erfindungsgemäße Patrone umfasst eine erste Speichereinrichtung sowie eine zweite Hochspannungseinrichtung. Damit die so ausgerüstete Patrone imstande ist, elektrisch mit dem Drucker zusammenzuarbeiten, muss jede der beiden obligatorischen Einrichtungen mit elektrischen Anschlüssen versehen sein, weil nur dank solcher Anschlüsse eine Interaktion mit dem Drucker (über dessen Anschlüsse) denkbar ist. Mit der besagten Ausstattung (ein Speicher + eine Hochspannungseinrichtung) tritt das von der Erfindung zu lösende technische Problem auf, dass es zwischen den Anschlüssen für die mit unterschiedlicher Spannung arbeitenden beiden Einrichtungen zu einem für die Patrone und/oder den Drucker schädlichen Kurzschluss kommen kann.
  55. Der Kern der Erfindung besteht insoweit nun darin,
  56.  einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschlüssen vorzusehen

     und außerdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschlüsse (d.h. nicht unbedingt auch die gesamten Anschlüsse) innerhalb der Anschlussgruppe in einer ganz bestimmten Weise räumlich anzuordnen.

  57. Dadurch, dass die zweiten Kontaktabschnitte (Hochspannung) mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Niedrigspannung) auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, soll die Zahl der gegenüber den zweiten Anschlüssen (Hochspannung) benachbarten Anschlüsse anderer Kategorien (Niedrigspannung) klein gehalten werden, um auf diese Weise die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschlüsse zu den anderen zu vermindern (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0058], Übersetzung S. 3 und S. 28/29). Die Lage der zweiten Kontaktabschnitte am äußeren Rand der ersten Zeile hat zur Folge, dass jeder zweite Kontaktabschnitt (Hochspannung) nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt (Niedrigspannung) benachbart ist und eben keine Nachbarschaft zu zwei ersten Kontaktabschnitten existiert, wie dies bei einer Lage der zweiten Kontaktabschnitte weiter innen in der ersten Zeile der Fall wäre. Dadurch, dass der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschlusserfassungsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endständige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussauslösenden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschlüssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (Klagepatentschrift Abs. [0060] und [0063], Übersetzung S. 29 Abs. 3 und S. 30/31).
  58. 2.
    Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen dem Wortsinn gemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Beklagte stellt dies im Berufungsrechtszug – allerdings ohne Erfolg – selbst nur noch in zweierlei Hinsicht in Abrede:
  59. a)
    Das Klagepatent unterscheidet begrifflich strikt zwischen den elektrischen Anschlüssen des Materialbehälters einerseits und den Kontaktabschnitten (CP) der behälterseitigen Anschlüsse andererseits. Während es sich bei den Anschlüssen des Druckmaterialbehälters um die elektrische Gesamteinrichtung handelt, repräsentieren die Kontaktabschnitte diejenigen räumlichen Bereiche auf den einzelnen Anschlüssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschlüssen des Druckmaterialbehälters und den Anschlüssen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und des dritten Anschlusses bilden so gesehen den Teil eines (mitunter großflächigeren) Anschlusses des Druckmaterialbehälters, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt steht (vgl. etwa Figuren 6 A und 6 B). Sofern die Anschlüsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschlüssen des Druckers, in den die Patrone bestimmungsgemäß so eingesetzt wird, dass die Anschlüsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte räumlich-körperliche Merkmale des Druckmittelbehälters; maßgeblich ist vielmehr, ob die Anschlüsse der Patrone objektiv geeignet sind, beim Einsatz in einem Drucker die im Anspruch spezifizierten, elektrisch leitenden Kontaktabschnitte zu bilden. Ein dritter Anschluss muss demgemäß räumlich-körperlich so gestaltet sein, dass er mit einem dritten Kontaktabschnitt einen entsprechenden druckerseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss kontaktieren und einen Kurzschluss zwischen ihm und einem zweiten Anschluss erfassen kann.
  60. Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist diese Eignung zweifellos gegeben, wie die vom Beklagten unwiderlegten Untersuchungen der Klägerinnen ergeben haben, auf die sich das Landgericht zutreffend gestützt hat. Bedeutungslos ist, ob es auch dann zu einer Kurzschlussdetektion kommen würde, wenn die Kontaktabschnitte des dritten Anschlusses bei den angegriffenen Ausführungsformen entfernt wären, weil – wie der Beklagte geltend macht – die den Kurzschluss auslösende, leitende Flüssigkeit (Tintentropfen, Wassertropfen) eine elektrische Verbindung zwischen den druckerseitigen Kurzschlusserfassungs-Kontaktpins herstellt, die mit ihren leitfähigen Pins die Oberfläche des Kontaktfelds der streitbefangenen Tintenpatronen berühren. Dieser Sachverhalt ändert nämlich nichts daran, dass die angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich mit einem patentgemäßen dritten Anschluss ausgerüstet sind und dass im Falle des Eindringens einer Flüssigkeit im Bereich zwischen zweitem und drittem Anschluss ein Kurzschluss über die (vorhandenen) Anschlüsse des Druckmaterialbehälters ausgelöst und dem Drucker angezeigt wird.
  61. b)
    Zu der zweiten Einrichtung verhält sich Patentanspruch 1 dahingehend, dass sie durch eine höhere Spannung als der Speicher „betrieben wird“. Da das klagepatentgemäß zumindest zu verringernde Risiko eines Kurzschlusses zwischen den beiden Einrichtungen des Druckmaterialbehälters darin begründet liegt, dass beide mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betrieben werden, ist die Vorgabe, die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung als die erste zu betreiben und an die Anschlüsse der zweiten Einrichtung extern eine höhere Spannung anzulegen als an diejenigen der ersten, in jedem Fall so zu verstehen, dass die zweite Einrichtung nicht nur so beschaffen sein muss, dass sie das Anlegen einer höheren Spannung verkraften würde, wenn man diese Spannung anlegte, sondern dass diese höhere Spannung im Druckbetrieb auch tatsächlich angelegt werden muss. Auf den ersten Blick könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass es nicht nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung die objektive Eignung besitzt, mit höherer Spannung als der Speicher betrieben zu werden, sondern dass der Patentanspruch für die Patrone einen tatsächlichen Betrieb seiner zweiten Einrichtung mit höherer Spannung voraussetzt. Weil das Patent keinen Systemschutz für die Gesamtheit aus Drucker und Behälter gewährt, sondern auf die Patrone als isolierten Schutzgegenstand gerichtet ist, könnte für den Betrieb der zweiten Patroneneinrichtung mit höherer Spannung nicht auf den Drucker abgestellt und ausreichen gelassen werden, dass erst durch ihn ein Betrieb der (für sich genommen betriebsspannungsneutralen) Patroneneinrichtung mit höherer Spannung gewährleistet wird. Da die Patrone als solche geschützt ist, müsste es vielmehr die Patrone mit ihren Bauteilen sein, die einen Betrieb der zweiten Einrichtung „mit höherer Spannung“ sicherstellt, was verlangen würde, dass ihre zweite Einrichtung von Hause aus (bauartbedingt) einen Betrieb mit höherer Spannung vorgibt. Eine solche Argumentation hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Patrone ihre weitergehende Eignung, nicht nur bei höherer, sondern zusätzlich auch bei niedriger Spannung betrieben zu werden, „zum Verhängnis werden“ würde, indem dieses Mehr an Betriebsoptionen zur Nichtbenutzung des Klagepatents führen würde. Gerade weil es nur auf die Patrone und deren Ausstattung ankommt, reicht es aus, wenn die Anordnung so getroffen ist, dass ein Betrieb mit höherer Spannung stattfinden kann. Ob darüber hinaus noch ein weiteres Benutzungspotenzial existiert, das ausgeschöpft werden kann oder nicht, hat keine Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Fachmann sich darüber im Klaren ist, dass die Spannung, die an der einen oder anderen Einrichtung anliegt, in aller Regel durch die Druckvorrichtung bestimmt wird. Hängt aber die Höhe der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung ab, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschließlich mit einer höheren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden.
  62. Auch diese Eignung besitzen die angegriffenen Ausführungsformen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Einwand des Beklagten, der insoweit herangezogene Widerstand diene keiner besonderen Funktionalität des Druckmaterialbehälters (wie beispielsweise einer Füllstandsfeststellung) und sei deshalb für die rechtliche Beurteilung auszublenden, verfängt nicht. Das Klagepatent legt sich in keiner Weise fest, welche Aufgabe die zweite Einrichtung übernehmen soll. Wesentlich ist allein, dass sie vorhanden ist, aber nicht, welchen – mehr oder weniger – nützlichen Zweck sie erfüllt, womit es letztlich auch im Belieben des Fachmann steht, dem die zweite Einrichtung repräsentierenden elektrischen Bauteil überhaupt keine Funktion zuzuweisen. Diese Freiheit erschließt sich ihm in besonderer Weise dadurch, dass das Klagepatent für die erste Einrichtung eine eindeutige Festlegung enthält, indem es fordert, dass es sich bei ihr um einen Speicher handeln soll. Soweit der Beklagte schließlich darauf verweist, die passiven Widerstände der angegriffenen Ausführungsformen würden nicht durch eine höhere Spannung „betrieben“, geht auch dies fehl. Das fragliche Merkmal des Patentanspruchs besagt nur, dass die Inbetriebnahme der zweiten Einrichtung bei höherer Spannung geschieht als sie für den Speicher erforderlich ist; ob und gegebenenfalls welcher Nutzen mit dem Betrieb für den Druckmaterialbehälter oder den Drucker verbunden ist, steht hingegen vollständig im Belieben des Fachmanns.
  63. 3.
    Dass und weshalb die – wie zuvor – festgestellte Patentverletzung die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen rechtfertigt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 20-22) im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen, welche auch die Berufung nicht angreift, nimmt der Senat Bezug.
  64. 4.
    Die anhängige Nichtigkeitsklage besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht, die es rechtfertigen würde, den Verletzungsrechtsstreit vorübergehend auszusetzen.
  65. Die DE-OS 10 2006 014 AAB, auf welche der Beklagte im Rahmen seines Berufungsvorbringens selbst allein näher eingeht und für die deshalb auch der Senat allein Veranlassung zu einer näheren Befassung sieht, stellt eine prioritätsältere, aber nachveröffentlichte Druckschrift dar, die dementsprechend allein für die Neuheitsprüfung relevant ist. Sie kann dem Rechtsbestandsangriff schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Entgegenhaltung, jedenfalls expressis verbis, keine Vielzahl von ersten Anschlüssen zeigt, die einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss umfasst. Ob die Schrift eine implizite Offfenbarung enthält, dank derer der Fachmann die besagten Anschlussarten konkretisierend in den Text der Entgegenhaltung hineinliest, lässt sich für den Senat nicht mit der für eine Aussetzungsanordnung erforderlichen Gewissheit feststellen.
  66. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstrekcbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  67. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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