4a O 113/17 – Blasenkatheterset (2) III

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2768

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. Mai 2018,  Az. 4a O 113/17

Leitsätze
1. Für die Bewertung einer Aussage als herabsetzend
ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises
in der Form des durchschnittlich informierten,
verständigen und aufmerksamen Adressaten
maßgeblich, welches anhand einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlass und der
gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeiten
des angesprochenen Verkehrs,
zu ermitteln ist (m. w. Nachw. Köhler, ebd., § 4,
Rn. 1.13). (nichtamtl.)

2. Das Bezeichnen des Verhaltens einer Verfügungsklägerin,
nämlich ihrer Vollstreckungshandlungen,
als „Ursache“ für die durch den Vertriebsstopp bewirkten
Unannehmlichkeiten ist unzulässig, wenn
auf die weiteren Umstände, insbesondere die Patentverletzung
durch das eigene Produkt nicht verwiesen
wird. Dabei ist insbesondere eine Hervorhebung
durch Ergänzung des Wortes „ausschließlich“
unzulässig. (red.)

3. Eine Bezeichnung einer Vollstreckung in einer
Pressemittelung aus ausschließlich ursächlich ist
insbesondere dann unzulässig, wenn in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der angegriffenen
Äußerung für einen juristisch überwiegend laienhaft
besetzen Verkehrskreis eine Verbindung zwischen
der nach Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts
bestehenden Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte
und dem Vertriebsstopp des patentverletzenden
Produktes unerwähnt bleibt. (red.)

Volltext:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 wird bestätigt.
  2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
  3. T a t b e s t a n d
  4. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen ihrer Meinung nach unlauterer Äußerungen, die Gegenstand einer Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten sind, auf Unterlassung in Anspruch.
  5. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medizinprodukten. Zu diesen gehören auch Produkte für die Stoma- und Kontinenzversorgung, insbesondere Katheter. Als solche vertreibt die Verfügungsbeklagte unter anderem auch Einmalkatheter aus den Produktreihen „A“ und „B“.
  6. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin von Patenten, die Ausgestaltungen eines gebrauchsfertigen Blasenkathetersets schützen. Zu der Patentfamilie gehören das Europäische Patent 2 216 XXX (nachfolgend: EP‘XXX), das Europäischen Patent 1 642 XXY (nachfolgend: EP‘XXY) sowie das Europäische Patent 1 145 XYX (nachfolgend: EP‘XYX). Die Patentschriften liegen als Anlage HL1a (EP‘XYX), Anlage HL1b (EP‘XXX) und Anlage HL1c (EP‘XXY) vor. Auf diese wird wegen des genauen Schutzgegenstandes der jeweiligen Patente Bezug genommen.
  7. Dem hiesigen Verfügungsverfahren gehen umfassende gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien voraus, in deren Rahmen die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen Verletzungen einzelner der näher bezeichneten Patente durch die von ihr, der Verfügungsbeklagten, vertriebenen Katheter aus den Produktreihen „A“ bzw. „B“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Wege einer Hauptsacheklage wie folgt in Anspruch nahm:
  8. Zunächst strengte die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein auf eine Verletzung des EP 1 809 XXX gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2010 zurückgewiesen.
  9. Unter dem Aktenzeichen 4a O 262/09 lief vor dem Landgericht Düsseldorf ein weiteres Verfügungsverfahren, in dem die Verletzung des EP‘XXY geltend gemacht wurde. Dieses wurde durch Beschluss vom 20.01.2010 in erster Instanz ablehnend beschieden. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 12.05.2010 (Az.: I-2 W 12/10; Anlage HL7).
  10. Unter dem 13.07.2010 wies das Landgericht Düsseldorf das Hauptsacheverfahren, welches die Verletzung des EP‘XXY betraf, ab (Az.: 4a O 16/10). Auch diese Entscheidung fand durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 24.11.2011, Az.: I-2 U 95/10) eine Bestätigung (Anlage HL6). Mit Beschluss vom 05.08.2014 (Az.: X ZR 15/11) wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Verfügungsklägerin zurück.
  11. Einen vor dem Landgericht München I (Az.: 21 O 12020/16) eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der die Verletzung des EP‘XXX betraf, nahm die Verfügungsklägerin, bevor eine Entscheidung erging, zurück.
  12. Eine auf das EP‘XXX gestützte Klage vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 2 O 139/16) nahm die Verfügungsklägerin zurück, und machte eine solche am 17.05.2017 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4a O 68/17) anhängig. In diesem Verfahren steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.
  13. Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents 1 145 XYX (nachfolgend: EP‘XYX) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief. Das Gericht bejahte eine Patentverletzung, und verurteilte die Verfügungsbeklagte unter anderem zur Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der Katheter aus der „A“ und der „B“ Produktreihe sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Gegen die erstinstanzlichen Urteile sind Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (einstweiliges Verfügungsverfahren: Az.: I-15 U 65/17 und Hauptsacheverfahren: Az.: I-15 U 67/17).
  14. Neben den näher bezeichneten Verletzungsverfahren vor deutschen Gerichten, machte die Verfügungsklägerin auch Verfahren in den Niederlanden, Frankreich und Spanien gegen die Verfügungsbeklagte anhängig. Darüber hinaus strengte die Verfügungsklägerin keine weiteren Verfahren vor ausländischen Gerichten an.
  15. Das Handelsgericht Barcelona hob mit Urteil vom 19.12.2016 (Anlage HL5; deutsche Übersetzung: Anlage HL5a) eine zunächst im Beschlusswege erlassene, das EP‘XXX betreffende einstweilige Verfügung wieder auf (Az.: 560/2016-E). Das Urteil ist rechtskräftig. Des Weiteren leitete die Verfügungsklägerin vor dem Handelsgericht Barcelona eine Hauptsacheklage ein, mit welcher sie die Verletzung des EP’XXX geltend macht. Hier steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.
  16. Am 18.05.2017 erging in den Verfahren 15/16689 eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris (Anlage HL2; deutsche Übersetzung: Anlage HL2a), mit welcher die Verletzung des EP‘XYX verneint wurde.
  17. Mit Urteil ebenfalls vom 18.05.2017 lehnte das Tribunal de Grande Instance des Paris (Az.: 17/50341) die Verletzung des EP‘XXX ab (Anlage HL3; deutsche Übersetzung: Anlage HL3a). Eine Berufungsentscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.
  18. Am 06.09.2017 erging ein Urteil der Rechtsbank Den Haag (Az.: c/09/516258/HA ZA 16-937), mit dem eine auf das EP‘XYX gestützte Klage der Verfügungsklägerin abgewiesen wurde (Anlage HL4; deutsche Übersetzung: Anlage HL4a). Mittlerweile liegt eine Entscheidung des niederländischen Berufungsgerichts Den Haag vor, wonach es dem niederländischen Teil des EP 1 145 XYX an der erforderlichen Erfindungshöhe fehlt (Anlage HL17).
  19. Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte. In der Presserklärung heißt es unter anderem:
  20. „C darf die Entscheidungen gegen Sicherheitsleistung vollstrecken und wird unverzüglich alle notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Entscheidungen einleiten.
  21. […].
  22. Das Wichtigste ist jetzt, dass all jene, die von der Situation betroffen sind, die Produkte und Unterstützung erhalten, die benötigt wird. Wir haben ein breites D Sortiment, welches für die unterschiedlichen Bedürfnisse von Anwendern und Fachkräften zur Verfügung steht und wir sind bereit, unseren Kunden diese Alternativen anzubieten, […].“
  23. Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 wird auf diese Bezug genommen (Anlage HL8).
  24. Des Weiteren wandte sich die C GmbH, eine Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin, mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlagenkonvolut HL9) an Kunden der Verfügungsbeklagten und informierte auch diese über die landgerichtlichen Entscheidungen. Außerdem fügte die Verfügungsklägerin dem Schreiben eine Vorlage eines Patienteninformationsschreibens bei und forderte die Kunden der Verfügungsbeklagten auf, diese an die Anwender der Katheter zu versenden. In dem Entwurf (Anlagenkonvolut HL11) heißt es unter anderem:
  25. „Heute müssen wir Sie leider darüber informieren, dass ein Gericht per einstweiliger Verfügung festgestellt hat, dass der ˂XXX˃ ein Patent verletzt und dadurch der Vertrieb dieser Produkte in Deutschland verboten wurde.
  26. Dem Hersteller und Händler ist es ab sofort bis zum Auslaufen des Patents gerichtlich verboten, Ihren bisherigen Katheter zu vertrieben, auch wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit noch Rechtsmittel möglich sind.“
  27. Nach einer diese Patienteninformation betreffenden Abmahnung der C GmbH durch die Verfügungsbeklagte (Anlage HL12) gab diese am 21.07.2017 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage HL13).
  28. In einem Schreiben ebenfalls vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) informierte die Verfügungsbeklagte ihre Kunden über die erstinstanzlichen Entscheidungen und die Möglichkeit einer Vollstreckung dieser durch die Verfügungsklägerin. Weiter teilte sie mit:
  29. „Da für uns das Wohl unserer Kunden und der Nutzer der Einmalkatheter unseres Unternehmens an erster Stelle steht, werden wir uns mit C um eine einvernehmliche Lösung bemühen, die die weitere Belieferung mit A und B Einmalkatheter auch für die Zeit bis zum 18. September 2017 sicherstellt.“
  30. Zu Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit nicht.
  31. In der Folgezeit vollzog die Verfügungsklägerin die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Unterlassungsanordnung durch Zustellung des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 18.07.2017 und einer Bürgschaftserklärung der E Bank bei der Verfügungsbeklagten.
  32. Mit Antrag vom 11.08.2017 begehrte die Verfügungsklägerin, gestützt auf das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 4a O 133/09, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte zur Vollstreckung der ausgeurteilten Rückrufverpflichtung (Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsverfahrens: 4a O 133/09 ZV I).
  33. Am 19.09.2017 erhielt die Verfügungsklägerin Kenntnis von einer Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten, die diese auf ihrer Internetseite, abrufbar unter der Adresse http://www.F.de, veröffentlicht hatte.
  34. Gegenstand der Pressemitteilung sind unter anderem auch die in dem hiesigen Verfügungsverfahren angegriffenen folgenden Äußerungen (nachfolgend mit laufenden Nummern versehen):
  35. (1)
    „Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschließlich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskräftige Urteile, gegen die F sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.“,
  36. (2)
    „Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.“,
  37. (3)
    „Vielmehr sind außerhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter zurückgewiesen worden“,
  38. (4)
    „Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.“
  39. Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung sowie des Gesamtzusammenhangs, in dem die angegriffenen Äußerungen stehen, wird auf die Pressemitteilung (Anlage KAP3) verwiesen, die außerdem auch auf der Internetseite des Gs unter der Adresse www.G.de veröffentlicht wurde.
  40. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Pressemitteilung sei aufgrund der angegriffenen Aussagen irreführend, herabsetzend/ verunglimpfend sowie kreditschädigend und würde ihren Wettbewerb gezielt behindern.
  41. Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung – entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) – nicht bemüht hat.
  42. Die angegriffene Aussage (2), wonach auch ausländische, von der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte angestrengte Patentverletzungsverfahren erfolglos verlaufen sind, erweise sich als unwahr. Denn der angesprochene Verkehrskreis verstehe diese derart, dass – was unstreitig nicht der Fall ist – außer in den konkret benannten Ländern (Niederlande, Frankreich und Spanien) weitere ausländische Verfahren anhängig gewesen und ablehnend beschieden worden seien.
  43. Die angegriffene Äußerung (3), wonach auf eine Patentverletzung der Verfügungsbeklagten gestützte Anträge bzw. Klagen in sämtlichen ausländischen Verfahren abgewiesen worden sind, erweise sich auch deshalb als unzulässig, weil in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wird, dass die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
  44. Insoweit seien die von der Rechtsprechung zur Abnehmerverwarnung entwickelten Grundsätze anzuwenden. Sie würden stets dann Geltung entfalten, wenn über ein Patentverletzungsverfahren informiert werde.
  45. Die angegriffene Äußerung (4), wonach alle in Deutschland bislang befassten Gerichte zugunsten der Verfügungsbeklagten entschieden haben, erweise sich als gezielte Behinderung und Irreführung. Denn nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises schließe die Aussage aus, dass es noch weitere „befasste Gerichte“ gebe, von denen eine Entscheidung noch nicht vorliegt, was jedoch im Hinblick auf das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4a O 68/17 laufende Verletzungsverfahren (Hauptsache) der Fall ist.
  46. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2017 hat das Gericht der Verfügungsbeklagten per Beschlussverfügung vom 29.09.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
  47. untersagt:
  48. „Pressemitteilungen oder andere Informationsschreiben, Briefe und sonstige Erklärungen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form herauszugeben, an Dritte zu verschicken oder in sonstiger Weise zu verbreiten, die die folgenden Aussagen enthalten:1. Dritten mitzuteilen, dass den Kunden entstandene Unannehmlichkeiten ausschließlich darauf beruhten, dass die Antragstellerin Urteile gegen die Antragsgegnerin vollstreckt habe, wenn dies in der folgenden Form geschieht:
  49. Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschließlich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskräftige Urteile, gegen die F sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.
  50. 2. Dritten mitzuteilen, dass es in Verfahren zwischen den Parteien außerhalb von Deutschland in weiteren Ländern neben den Niederlanden, Frankreich und Spanien Entscheidungen gegeben hat, die eine Patentverletzung verneint haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:
  51. Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.
  52. 3. Dritten mitzuteilen, dass alle Klagen bzw. Anträge auf Erlass auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter außerhalb Deutschlands zurückgewiesen worden sind, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, wenn dies in der folgenden Form geschieht:
  53. Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen. Vielmehr sind außerhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter zurückgewiesen worden.
  54. 4. Dritten mitzuteilen, dass in Deutschland alle mit dem EP 1 145 XYX oder mit Patenten der gleichen Familie befassten Gerichte zugunsten der Antragsgegnerin entschieden haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:
  55. Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.“
  56. Wegen des weiteren Inhalts der Beschlussverfügung vom 29.09.2017 wird auf diese verwiesen (Bl. 15 – 18 GA).
  57. Die Verfügungsbeklagte hat gegen den ihr im Wege der Parteizustellung am 05.10.2017 zugestellten Beschluss mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2018 Widerspruch eingelegt.
  58. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr:
  59. Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 zu bestätigen.
  60. Die Verfügungsbeklagte beantragt:
  61. Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2017 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  62. Die Verfügungsbeklagte meint, ihr Verhalten sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verfügungsklägerin dieses ihrerseits durch unlauteres Vorverhalten provoziert habe. Sie sei insbesondere durch die Presseerklärung der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 (Anlage HL8) dazu gezwungen gewesen, ihrerseits nach Ablauf des EP‘XYX eine Pressemitteilung abzugeben und einige schriftlich und mündlich getätigte Aussagen der Verfügungsklägerin zu korrigieren.
  63. Mit der als Werturteil zu qualifizierenden angegriffenen Äußerung (1) habe sie, die Verfügungsbeklagte, für den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar eine von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Einschätzung dahingehend abgegeben, dass die Verfügungsklägerin angesichts des hohen drohenden Vollstreckungsschadens und angesichts der entstehenden Unannehmlichkeiten für die Patienten, auf eine Vollstreckung des Unterlassungstitels vor Rechtskraft hätte verzichten sollen.
  64. Des Weiteren bestehe ein schützenswertes Interesse auf ihrer Seite, ihre Abnehmer darüber zu informieren, dass die plötzlichen Lieferschwierigkeiten allein auf die patentrechtliche Auseinandersetzung zurückzuführen gewesen seien, und deren Ursache nicht in produkthaftungsrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen gelegen habe.
  65. Aufgrund des unbedingten Vollstreckungswillens der Verfügungsklägerin, den diese selbst mit der Presseerklärung vom 19.07.2017 (Anlage HL8) kundgetan habe, wären auch etwaige Versuche zur vergleichsweisen Abwendung der Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte zwecklos gewesen.
  66. Die angegriffene Äußerung (2) („Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien […].“) verstehe der angesprochene Verkehrskreis derart, dass mit den namentlich benannten Ländern eine Konkretisierung des zuvor Gesagten („allen anderen Ländern“) erfolge. Er erblicke darin hingehen keine beispielhafte Aufzählung von Ländern, in denen gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, und gehe deshalb auch nicht davon aus, dass neben den genannten Ländern noch in weiteren Ländern Rechtsstreitigkeiten anhängig waren.
  67. Schließlich stelle sich der angegriffene Passus (3), wonach „alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Anträge zurückgewiesen worden seien“ auch nicht deshalb als unzulässig dar, weil es an einer Information darüber fehlt, dass die Entscheidungen noch nicht alle rechtskräftig abgeschlossen sind.
  68. Die Aussage erweise sich als wahr, weil durch das Wort „bislang“ verdeutlicht werde, dass eine Abänderung der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren noch möglich sei. Die Aussage betreffe erkennbar nur bis zum Datum der Presserklärung im September 2017 ergangene Entscheidungen, und lasse erkennen, dass die erwähnten Entscheidungen nicht abschließend seien.
  69. Schließlich sei auch die Rechtsprechung zur sog. Abnehmerverwarnung vorliegend nicht anwendbar. Denn die Kunden der Verfügungsbeklagten seien durch diese selbst, nicht durch die Verfügungsklägerin als Patentinhaberin informiert worden. Daher liege ein in den Situationen der Abnehmerverwarnung vergleichbarer Eingriff in den Betrieb des Herstellers als potentiellem Patentverletzer hier nicht vor.
  70. Auch die angegriffene Äußerung (4) verstehe der angesprochene Verkehrskreis in dem dargestellten Gesamtzusammenhang derart, dass mit dieser lediglich alle bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung ergangenen Entscheidungen zusammengefasst werden. Dieses Verständnis berücksichtigend sei die angegriffene Aussage zutreffend, weil – unstreitig – bis auf die Urteile vom 18.07.2017 keine den Anträgen/ den Klagen der Verfügungsklägerin stattgebende Entscheidung vorliegt.
  71. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.04.2018 Bezug genommen.
  72. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  73. Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
  74. Die Verfügungsklägerin hat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch (dazu unter Ziff. I.) und ein Verfügungsgrund (dazu unter Ziff. II.) vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen (dazu unter Ziff. III.).
  75. I.
    Der Verfügungsklägerin steht im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen jeweils ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 3, 4 bzw. §§ 3, 5 UWG zu, der darauf gerichtet ist, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffenen Äußerungen in dem sich aus der Pressemitteilung vom 12.09.2017 ergebenden Kontext unterlässt (zu den Aussagen im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 1. – Ziff. 4.).
  76. 1.
    Im Hinblick auf die angegriffene Äußerung (1),
  77. „Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschließlich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskräftige Urteile, gegen die F Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.“,
  78. steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu.
  79. Nach den genannten Vorschriften hat derjenige, der die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers durch eine geschäftliche Handlung herabsetzt oder verunglimpft, dies zu unterlassen.
  80. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
  81. a)
    In der angegriffenen Äußerung liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die zudem in Bezug auf einen Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, die Verfügungsklägerin, erfolgt.
  82. Beide Parteien bieten Produkte für die Stoma- und Kontinenzversorgung, insbesondere Katheter, auf dem Markt an. Mit der angegriffenen Äußerung bezieht sich die Verfügungsbeklagte inhaltlich auf dieses Gebiet, auf dem die Parteien geschäftlich tätig sind.
  83. b)
    Die angegriffene Äußerung (1) stellt eine nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG unzulässige Herabsetzung der Verfügungsklägerin dar.
  84. Eine Herabsetzung liegt in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung eines Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 36. Auflage, 2018, § 4, Rn. 1.12). Die Verunglimpfung stellt eine gesteigerte Form der Herabsetzung dar, und besteht in einer Verächtlichmachung des Wettbewerbers ohne sachliche Grundlage (a.a.O.).
  85. Eine Herabsetzung in dem dargestellten Sinne liegt hier vor.
  86. Für die Bewertung einer Aussage als herabsetzend ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises in der Form des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten maßgeblich, welches anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs, zu ermitteln ist (m. w. Nachw. Köhler, ebd., § 4, Rn. 1.13). Weiter ist von Bedeutung, ob sich die angegriffene Äußerung – aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises – als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil darstellt. Während Tatsachen Vorgänge oder Zustände zum Gegenstand haben, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, sind Werturteile (Meinungsäußerungen), durch ein Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG, NJW 2003, 277 – Veröffentlichung von Anwaltsranglisten).
  87. aa)
    Die angegriffene Äußerung stellt sich als ein Werturteil dar, mit welchem die Verfügungsbeklagte die Verantwortung für die aus dem Vertriebsstopp der „A“ und „B“-Produktreihe erwachsenen Nachteile allein bei der Verfügungsklägerin verortet.
  88. Mit der hier vorliegenden Äußerung führt die Verfügungsbeklagte „Unannehmlichkeiten“, die aufgrund der Einstellung des Vertriebs ihrer „A“ und „B“ Produkte entstanden sind, auf ein Verhalten der Verfügungsklägerin, nämlich die Vollstreckung der nicht-rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 133/09 und 4a O 27/17), zurück.
  89. Ursache-Wirkungszusammenhänge können regelmäßig anhand empirischer oder wissenschaftlich-theoretischer Methoden erforscht werden, sind mithin einem Wahrheitsbeweis grundsätzlich zugänglich. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Kontext der angegriffenen Äußerung keine näheren Informationen mitgeteilt werden, die die in Bezug genommenen Nachteile adäquat-kausal im Sinne eines (chrono)logischen Geschehensablaufs mit der Urteilsvollstreckung durch die Verfügungsklägerin bzw. mit dem dadurch bewirkten Vertriebsstopp verknüpfen. Hinzukommt, dass sich auch der verwendete Begriff der „Unannehmlichkeiten“ lediglich als eine diffuse Umschreibung nachteiliger oder als nachteilig empfundener Zustände, die sich aus der Einstellung des Vertriebs der Einmalkatheter „A“ und „B“ ergeben, erweist. Auch dies steht der Annahme eines Verständnisses auf Seiten des Durchschnittsadressaten entgegen, dass der Äußernde eine Rückführung eines Zustandes auf konkrete Kausalitätsfaktoren anstrebt.
  90. Der angesprochene Verkehrskreis verbindet mit der angegriffenen Äußerung daher vielmehr die Zuweisung von Verantwortung/ Schuld auf die Seite der Verfügungsklägerin. Dabei aber handelt es sich – für die Adressaten erkennbar – um eine gegenüber der Darstellung eines Kausalitätszusammenhangs komplexe Bewertung eines Geschehens durch den Sich-Äußernden. Dass diese wertende Betrachtung dabei auch Ursache-Wirkungszusammenhänge als Tatsachengrundlage mit einbezieht, bleibt für die hiesige Einordnung der angegriffenen Äußerung als Werturteil außer Betracht. Da die Äußerung konkrete Tatsachen nicht nennt, erweist diese sich als derart substanzarm, dass – was für die rechtliche Qualifizierung maßgeblich ist (BVerfG, a.a.O.; BGH, GRUR 2012, 74, Rn. 30 – Coaching-Newsletter) – ihr wertender Charakter überwiegt.
  91. bb)
    Die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Aussage (vgl. dazu unter lit. aa)) stellt sich vorliegend nicht bereits deshalb als herabsetzend dar, weil sie eine Formalbeleidigung oder reine Schmähkritik der Verfügungsklägerin enthält (vgl. dazu ausführlich Köhler, ebd., § 4, Rn. 1.19). Ihre Unlauterkeit folgt vielmehr aus einer umfassenden Abwägung der vorliegend betroffenen Güter und Interessen der Beteiligten.
  92. Ist eine Schmähkritik – wie vorliegend – zu verneinen, erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Aussage eines Wettbewerbers (Werturteil) einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang in dem sie erfolgt ist, das (rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Betroffenen, den Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit sowie das Ausmaß und die Auswirkungen der Kritik und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (BGH, ebd., Rn. 22 f., 33; Köhler, ebd., § 4, Rn. 1.21).
  93. Eine nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die beanstandete Äußerung als unlauter zu unterlassen ist.
  94. (1)
    Für die Verfügungsbeklagte streitet zwar hier nicht nur, dass nach Art. 5 Abs. 1 GG jedermann gewährte Recht, seine Meinung frei zu äußern. Sie hat aufgrund des nach Art. 12 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs vorliegend vielmehr auch ein gewichtiges Interesse daran, ihre Kunden und etwaige Endabnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Vertriebsstopp in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung mit der Verfügungsklägerin begründet ist. Da die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen medizinischen Produkte (Einmalkatheter) einen hochsensiblen und sicherheitsrelevanten Bereich betreffen, würde ihr Geschäftsruf durch etwaige Spekulationen darüber, ob die Vertriebseinstellung aufgrund einer unzureichenden Qualität der Produkte erfolgt, nachteilig berührt. In dem dargestellten Umstand gelangt zugleich ein erhebliches, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigendes Informationsinteresse der Geschäftspartner der Verfügungsbeklagten und der Endabnehmer der Einmalkatheter zum Ausdruck.
  95. (2)
    Jedoch ist auf Seiten der Verfügungsklägerin ein Interesse an dem Schutz ihres Geschäftsrufs anerkennenswert, welches die für die Verfügungsbeklagten angeführte Interessenlage vorliegend auch überwiegt.
  96. Die angegriffene Aussage lässt sich zwar insoweit auf einen wahrheitsgemäßen Tatsachenkern zurückführen, als die rechtliche Durchsetzung des ausgeurteilten Unterlassungsgebots allein dem Einflussbereich der Verfügungsklägerin oblag, insbesondere nachdem die Anträge der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolglos waren. Eine solche Betrachtung knüpft jedoch allein an die letzte, in der Entscheidungsgewalt der Verfügungsklägerin liegende Ursache für den Vertriebsstopp an, ohne die (nach erstinstanzlicher Würdigung) vorliegende Patentverletzung der Verfügungsbeklagten als Grundlage für die von der Verfügungsklägerin vorgenommene Vollstreckungshandlung zumindest zusätzlich in den Blick zu nehmen.
  97. Als „Ursache“ für die durch den Vertriebsstopp bewirkten Unannehmlichkeiten wird nach dem Sinngehalt der angegriffenen Äußerung nicht – was die Verfügungsbeklagte als ihr rechtliches Interesse anführt – die patentrechtliche Auseinandersetzung als solche – an der beide Parteien gleichermaßen beteiligt sind – angeführt, sondern allein das Verhalten der Verfügungsklägerin, nämlich deren Vollstreckungshandlungen. Sprachlich-formal wird dies durch die Ergänzung des Wortes „ausschließlich“ besonders hervorgehoben.
  98. Daraus ergibt sich eine verkürzte Darstellung des dem Vertriebsstopp zugrundeliegenden Sachverhalts, die – zulasten der Verfügungsklägerin – unerwähnt lässt, dass Ausgangspunkt des Unterlassungsgebots eine (zumindest erstinstanzlich angenommene) Patentverletzung der Verfügungsbeklagten ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die streitgegenständliche Pressemitteilung einleitend darauf hinweist, dass der Verfügungsbeklagten der Vertrieb der näher bezeichneten Einmalkatheter aufgrund der Urteile untersagt ist. Es verbleibt jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Sachinformation dabei, dass die Verfügungsbeklagte den dem Vertriebsstopp zugrundeliegenden Sachverhalt einseitig zulasten der Verfügungsklägerin bewertet, ohne dass die Abgrenzung zu anderen möglichen Gründen eines Vertriebsstopps (insbesondere produkthaftungsrechtliche Aspekte) dies zwingend erfordert. Insbesondere wird jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen Äußerung für den juristisch überwiegend laienhaft besetzen Verkehrskreis gerade keine Verbindung zwischen der nach Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts bestehenden Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte und dem Vertriebsstopp der Einmalkatheter hergestellt.
  99. Die sich aus dieser allein das Verhalten der Verfügungsklägerin hervorhebenden Darstellungsweise ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Geschäftsruf der Verfügungsklägerin werden weiter noch verstärkt. Bei der Verwendung der von dem Vertriebsstopp betroffenen Einmalkatheter handelt es sich – wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt – um einen äußerst empfindsamen Bereich des menschlichen Lebens. Aus dem Sinngehalt der angegriffenen Aussage geht hervor, dass – was aus der Vollstreckungshandlung der Verfügungsklägerin auch abgeleitet werden mag – die Verfügungsklägerin bewusst hingenommen hat, dass den Kunden der Verfügungsbeklagten weitergehende, über die bloße Anwendung hinausgehende Nachteile entstehen. Diese Kritik wird im Rahmen der Pressemitteilung auch nochmals bekräftigt, wenn es dort heißt:
  100. „[…] und dass die Nutzer unserer Einmalkatheter zu Unrecht diesen unnötigen Belastungen ausgesetzt wurden.“
  101. Zu diesem Negativverhalten grenzt sich die Verfügungsbeklagte im Rahmen des angegriffenen Textes jedoch sodann positiv ab, wenn es am Ende der angegriffenen Pressemitteilung heißt:
  102. „Für F steht stets das Wohlergehen der Patienten an erster Stelle und unserer Forschung und Innovation dient dazu, den Bedürfnissen unserer Kunden und der Nutzer unserer Produkte bestmöglich gerecht zu werden.“,
  103. obwohl der Vertriebsstopp seine Grundlage zumindest auch in dem – nach erstinstanzlicher Würdigung – patentverletzenden Verhalten der Verfügungsbeklagten hat.
  104. (3)
    Die aufgezeigten Umstände rechtfertigen im Ergebnis die Wertung, dass mit der angegriffenen Äußerung eine die Verfügungsklägerin treffende Herabsetzung einhergeht. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann vorliegend dahinstehen, ob eine Vollstreckung bei einer entsprechenden Initiative der Verfügungsbeklagten durch eine vergleichsweise Einigung hätte abgewendet werden können.
  105. Schließlich gibt auch das Vorverhalten der Verfügungsklägerin oder ihrer Tochterunternehmen keinen Anlass für eine andere Bewertung der Interessenlage.
  106. Insbesondere ist Gegenstand der angegriffenen Aussage keine Äußerung, die die Verfügungsklägerin in dieser Form bereits selbst in der Öffentlichkeit getätigt hat. Sofern die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang die Pressemitteilung der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 (Anlage HL8) anführt, kann dieser ein mit dem Sinngehalt der angegriffenen Aussage vergleichbarer Inhalt (vgl. dazu unter lit. aa)) gerade nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin darin ihren Vollstreckungswillen kundtut. Denn – anders als in dem Gesamtkontext der angegriffenen Äußerung – gibt die Vollstreckungsklägerin in unmittelbarem Kontext mit der Ankündigung der Vollstreckung deren Zusammenhang zu der festgestellten Patentverletzung zu erkennen, und führt entstehende Unannehmlichkeiten in diesem Zusammenhang nicht an.
  107. Auch unterstellt, dass die Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin, die C GmbH, sich mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlagenkonvolut HL9) ihrerseits wettbwerbswidrig verhalten hat – wofür spricht, dass sie insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hat (Anlage HL13) – führt dieser Umstand zu keiner anderen Gewichtung der Interessen. Es fehlt bereits an einer inhaltlichen oder zeitlichen Verbindung der angegriffenen Äußerung zu dem in Rede stehenden Vorverhalten der C GmbH. Zwischen den Schreiben der C GmbH (Anlagenkonvolut HL9) und der streitgegenständlichen Pressemitteilung liegen zwei Monate. Die Schreiben der C GmbH ergingen zudem an Kunden der Verfügungsbeklagten, was sich mit dem Adressatenkreis der hier zur Prüfung stehenden Aussage nicht deckt. Des Weiteren lässt sich auch eine inhaltliche Bezugnahme der angegriffenen Äußerung auf die von der Verfügungsbeklagten in den Schreiben vom 19.07.2017 als „unwahr“ ausgemachten Aussagen,
  108. „Dem Hersteller und Händler ist es ab sofort bis zum Auslaufen des Patents gerichtlich verboten, Ihren bisherigen Katheter zu vertrieben, auch wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit noch Rechtsmittel möglich sind.“,
  109. nicht erkennen. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Wettbewerbers bzw. eines Tochterunternehmens desselben gibt dem hiervon betroffenen Mitbewerber nicht das Recht, sich seinerseits in Zukunft in einer beliebigen Weise unlauter zu verhalten. Unbeschadet dessen wäre jedenfalls vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die C GmbH bereits vor der in Streit stehenden Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten vom 12.09.2017 im Hinblick auf das hier angeführte unlautere Vorverhalten eine Unterlassungserklärung (Anlage HL13) abgegeben hat.
  110. c)
    Die festgestellte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr, die vorliegend auch nicht dadurch ausgeräumt ist, dass die Verfügungsbeklagte eine ernsthafte und endgültige Erklärung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben hat, es zu unterlassen, die ihr vorgeworfene Aussage zu tätigen.
  111. 2.
    Die angegriffene Äußerung (2),
  112. „Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.“,
  113. ist von der Verfügungsbeklagten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 2, 1. HS UWG zu unterlassen.
  114. Nach §§ 3, 4 Nr. 2 UWG stellt sich das Behaupten/ Verbreiten von nicht erweislich wahren Tatsachen als unlauter dar, wenn diese Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers betreffen, und geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen.
  115. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die angegriffene Äußerung (2) der Fall.
  116. a)
    Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Sie befasst sich damit, dass auch bei Gerichten anderer Länder Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien zur Entscheidung standen. Diese Aussage weist einen einer beweismäßigen Überprüfung zugänglichen Tatsachengehalt auf. Denn er betrifft allein die formale Stellung der Verfügungsklägerin und -beklagten als Parteien eines Gerichtsverfahrens, dessen Streitgegenstand die Frage der Verletzung von Patenten der Verfügungsklägerin durch Produkte der Verfügungsbeklagten ist, sowie das Ergebnis dieser Verfahren. Der Eindruck der Überprüfbarkeit der Aussage wird aus Sicht des Durchschnittsadressaten noch dadurch verstärkt, dass konkrete Länder (Niederlande, Frankreich und Spanien), in denen Gerichtsverfahren anhängig waren, genannt werden.
  117. Wertende Gesichtspunkte entnimmt der adressierte Personenkreis der Äußerung hingegen nicht. Etwas anders gilt auch nicht deshalb, weil – wozu nachfolgend noch näher ausgeführt wird – die Tatsachenbehauptung, die Gegenstand der angegriffenen Aussage ist, herangezogen wird, um die landgerichtlichen Urteile, die die Verfügungsklägerin vollstreckt hat, zu bewerten. Denn insoweit lassen sich Werturteil und Tatsachenbehauptung trennen, ohne dass die Äußerung in ihrem Sinn verfälscht wird (vgl. dazu Köhler, ebd., § 4, Rn. 213).
  118. Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises versteht die angegriffene Äußerung (2) derart, dass es sich bei der durch das Wort „insbesondere“ eingeleiteten Aufzählung der Länder Niederlande, Frankreich und Spanien um eine bloß beispielhafte Nennung von Ländern handelt, in denen gerichtliche Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien anhängig waren, und dass es neben diesen namentlich genannten Ländern weitere Nationen gab, in denen die Parteien patentrechtliche Auseinandersetzungen ausgetragen haben.
  119. Maßgeblich für die Deutung einer Aussage ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern – wie ausgeführt – wie diese sich aus der Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums darstellt (BVerG, NJW 2006, 207, Rn. 31 – „IM-Sektretär“ Stolpe). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (a.a.O.). Steht eine Verurteilung zum Unterlassen zur Prüfung, so sind dieser alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die ein Recht des Verletzen beeinträchtigen (im Zusammenhang mit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts: BVerfG, ebd., Rn. 34 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013, Az.: I-15 U 130/13, S. 6, lit. c), zitiert nach BeckRS 2013, 20738; zur Übertragung der BVerfG-Rechtsprechung auf das Lauterkeitsrecht: Bruhn, in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, 4. Auflage, 2016, § 4, Rn. 16 und Ahrens, ebd., Einl G, Rn. 84.). Denn der Äußernde hat die Möglichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung zugrunde zu legen ist (a.a.O.).
  120. Eine in diesem Sinne mehrdeutige Aussage liegt hier mit der angegriffenen Äußerung (2) vor.
  121. Die darin in Parenthese namentlich genannten Länder sollen aus Sicht des Verkehrskreises – worin auch die Parteien in ihrer Auslegung der Äußerung noch übereinstimmen – jedenfalls den zuvor genannten Passus „allen anderen Ländern“ genauer beschreiben.
  122. Der Verfügungsbeklagten mag darin zuzustimmen sein, dass eine nicht nur entfernt liegende Verständnismöglichkeit der angegriffenen Aussage darin besteht, die namentliche Nennung der Staaten Niederlande, Frankreich und Spanien als eine abschließende Aufzählung all derjenigen Länder zu begreifen, in denen – neben der Bundesrepublik Deutschland – Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien zur Entscheidung standen. Denn – wie auch aus dem von der Verfügungsbeklagten als Anlage HL16 vorgelegten „Duden-Auszug“ und den dort genannten Deutungsvarianten „namentlich“, „speziell“ hervorgeht – kann dem Wort „insbesondere“ im allgemeinen Sprachgebrauch die (abschließende) Konkretisierung eines zuvor genannten Oberbegriffs folgen.
  123. Zwingend ist ein solches Verständnis indes nicht. Der Begriff „insbesondere“ kann vielmehr auch eine beispielhafte Konkretisierung einleiten, dann nämlich wenn er – wiederum in Übereinstimmung mit dem Auszug aus dem „Duden“ (Anlage HL16) – im Sinne von „hauptsächlich“, „vor allem“, „in erster Linie“ usw. verstanden wird. Dafür, dass dies bei Orientierung an dem Empfängerhorizont des angesprochenen Verkehrskreises auch vorliegend eine naheliegende Deutungsvariante ist, spricht, der Gesamtkontext der Aussage. Die Mitteilung, dass auch Gerichtsverfahren in anderen Ländern anhängig waren, und innerhalb dieser eine Patentverletzung verneint worden ist, erfolgt erkennbar zur Abgrenzung zu den vollstreckten landgerichtlichen Entscheidungen, die – im Gegensatz zu den Entscheidungen anderer Länder – von einer Patentverletzung ausgehen. Das gegensätzliche Prüfungsergebnis der Gerichte anderer Länder soll die Aussagekraft der landgerichtlichen Entscheidungen relativieren und zugleich die Vollstreckungshandlungen der Verfügungsklägerin als „gewagt“ in Frage stellen. Um diesen Aussagegehalt hervorzuheben, soll den Entscheidungen des Landgerichts eine möglichst große Anzahl anderer, gegenteiliger Entscheidungen gegenübergestellt werden. Sprachlich wird dies zunächst durch die Verwendung des Passus „alle anderen Ländern“ umgesetzt, die eine ziffernmäßige Festlegung, in wie vielen anderen Ländern Gerichtsentscheidungen ergangen sind, nicht erkennen lässt, jedoch suggeriert, dass eine bedeutsame Anzahl gegenteiliger Gerichtsentscheidungen vorliegt. Dies berücksichtigend liegt ein Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung nahe, wonach mit den Niederlanden, Frankreich und Spanien zwar besonders gewichtige Gerichtsstandorte, nicht aber sämtliche Länder, aus denen gerichtliche Entscheidungen vorliegen, genannt werden.
  124. b)
    Zwischen den Parteien waren außer in Deutschland und in den in der angegriffenen Aussage genannten Ländern (Niederlande, Frankreich und Spanien) in keinen weiteren Ländern patentrechtliche Auseinandersetzungen der beschriebenen Art anhängig. Diese objektive Sachlage steht in einem Widerspruch zu zumindest einer der auf der Grundlage der Ausführungen unter lit. a) naheliegenden Deutungsvarianten der angegriffenen Aussage, wonach neben Entscheidungen aus den Niederlanden, Frankreich und Spanien auch Gerichte anderer Länder mit einer patentrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien befasst waren.
  125. Soweit die Verfügungsbeklagte vorbringt, dass sie nicht wissen könne, ob die Verfügungsklägerin auch in anderen Ländern außer den Niederlanden, Frankreich und Spanien Gerichtsverfahren eingeleitet habe, so handelt es sich dabei, gemessen an § 138 Abs. 2 ZPO, um kein erhebliches Prozessvorbringen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 2 UWG ergibt, trägt die Beklagte als Verletzer die Darlegungs- und Beweislast (hier: Glaubhaftmachungslast) für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung. Sofern im vorliegenden Fall auf Seiten der Verfügungsklägerin eine sekundäre Darlegungslast besteht, ist sie dieser nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, in keinem anderen Land Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte angestrengt zu haben. Dabei handelt es sich um eine Negativtatsache, zu der die Verfügungsklägerin mehr nicht vorbringen kann.
  126. c)
    Die Äußerung ist auch objektiv geeignet, den Betrieb des Geschäfts bzw. den Kredit der Verfügungsklägerin zu schädigen.
  127. Insoweit ist ausreichend, dass die angegriffene Äußerung aufgrund ihrer Wirkung auf den angesprochenen Verkehrskreis Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann, ein konkreter Schadenseintritt ist (für den Abwehranspruch) nicht erforderlich (Köhler, ebd., § 4, Rn. 2.19).
  128. Eine solche Schädigungsgefahr besteht vorliegend bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der angegriffenen Äußerung.
  129. Wie unter lit. a) ausführlich dargelegt, dient die angegriffene Äußerung der Einordnung der Vollstreckungshandlung der Verfügungsklägerin als „riskant“ und – wie unter Ziff. 1. lit. b), bb), (2) ausgeführt – als aus Sicht der Anwender der Einmalkatheter – als „unangemessen.“ Die Verfügungsklägerin wird dadurch insgesamt in ein negatives Licht gerückt, so dass zumindest die Gefahr besteht, dass sich potenzielle Kunden oder gar solche, die bereits Produkte von ihr beziehen, von ihr abwenden, mithin auf ein anderes als das von der Verfügungsklägerin vertriebene Produkt zurückgreifen. Ähnliches gilt, soweit gewerbliche Abnehmer angesprochen sind. Diese können aufgrund der angegriffenen Aussage in ihrem Gesamtkontext den Eindruck gewinnen, dass die Verfügungsklägerin in erheblichem Umfang gegen Patienteninteressen verstößt und ihre wirtschaftlichen Interessen, auch dort, wo dies unvernünftig ist, diesen überordnet – was die Verfügungsklägerin in den Augen gewerblicher Abnehmer als Geschäftspartner abwerten kann.
  130. Aufgrund der Veröffentlichung der Pressemitteilung auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten kann auch nicht angenommen werden, dass damit allein Kunden und gewerbliche Abnehmer der Verfügungsbeklagten angesprochen werden. Die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über das Internet garantiert vielmehr einen über die konkreten Kundenbeziehungen weit hinausgehenden Adressatenkreis. Dafür, dass der Artikel einen weitergehenden Kreis als die Kunden der Verfügungsbeklagten interessiert und ihn erreicht, spricht zudem die Veröffentlichung der Pressemitteilung auch auf der Internetseite des Gs.
  131. d)
    Wegen des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr wird auf die Ausführungen zur angegriffenen Äußerung (1) verwiesen (vgl. Ziff. 1., lit. c)). Diese gelten hier entsprechend.
  132. 3.
    Die Verfügungsbeklagte hat auch die angegriffene Äußerung (3),
  133. „Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen. Vielmehr sind außerhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter zurückgewiesen worden“,
  134. gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu unterlassen.
  135. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  136. So ist es vorliegend.
  137. a)
    Die angegriffene Äußerung (3) stellt sich ohne einen Hinweis darauf, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen teilweise noch nicht rechtskräftig sind, als irreführend dar.
  138. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens enthält. Angaben sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen, mithin inhaltlich nachprüfbar sind (Bornkamm/ Feddersen, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 36. Auflage, 2018, § 5, Rn. 1.21). Für die danach erforderliche Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kommt es auch im Zusammenhang mit dem Irreführungsverbot auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs an (a.a.O.).
  139. Hier liegt mit der angegriffenen Äußerung (3) eine in dem dargestellten Sinne irreführende Tatsachenbehauptung vor.
  140. aa)
    Die angegriffene Äußerung enthält eine Tatsachenbehauptung.
  141. Mit ihr erfolgt eine Mitteilung darüber, dass die bis zum Erlass der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Düsseldorf Mitte Juli 2017 („bislang“) im Ausland anhängigen Verfahren damit endeten, dass eine Patentverletzung durch Produkte der Verfügungsbeklagten verneint worden ist.
  142. Dieser Aussagegehalt ist einer beweismäßigen Nachprüfbarkeit zugänglich. Bei der Darstellung des Entscheidungsinhalts eines gerichtlichen Urteils können die wertenden Elemente den Tatsachenkern zwar so überlagern, dass die Aussage insgesamt als Werturteil zu qualifizieren ist, dann nämlich, wenn diese neben der inhaltlichen Zusammenfassung auch eine Bewertung im Sinne einer Rechtsauffassung enthält (vgl. dazu Bruhn, ebd., § 4, Rn. 18, 21). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die zur Prüfung stehende Aussage bezieht sich allein auf das Entscheidungsergebnis, teilt mithin lediglich den Entscheidungstenor mit, nicht auch die diesem zugrundeliegenden Erwägungen. Auch ist die angegriffene Aussage von dem übrigen, als Meinungsäußerung zu wertenden Teil, trennbar.
  143. Der angesprochene Verkehrskreis der angegriffenen Aussage entnimmt ihr konkludent auch, dass – was zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 UWG in Abgrenzung zu dem Irreführungsverbot durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 2 UWG führt – die ausländischen Entscheidungen solche waren, die die jeweilige gerichtliche Auseinandersetzung endgültig (mithin rechtskräftig) beendeten.
  144. Die „Nichtinformation“ im Sinne eines Verschweigens eines Umstandes, über den sich der Verkehr keine Gedanken macht, eröffnet den Anwendungsbereich des Irreführungsverbots nach § 5a Abs. 2 UWG. Von dieser „Nichtinformation“ ist die konkludent in einer geschäftlichen Handlung enthaltene „Angabe“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG abzugrenzen (zu dieser Abgrenzung, Dreyer, in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, 4. Auflage, 2016, § 5 B, Rn. 83 f.). Letztere Konstellation setzt eine Information voraus, die in der Tatsachenbehauptung offen zu Tage tritt.
  145. Dies ist vorliegend hinsichtlich der in Streit stehenden Tatsachenbehauptung der Fall.
  146. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei dem aus gewerblichen Abnehmern und Endabnehmern zusammengesetzten Adressatenkreis grundsätzlich um ein juristisch ungeschultes Publikum handelt, welches mit der Mitteilung eines gerichtlichen Entscheidungsinhalts nicht stets auch die Frage nach der Rechtskraft derselben verbindet. Vorliegend lenkt die Verfügungsbeklagte jedoch – orientiert an dem Gesamtkontext, in dem die angegriffene Äußerung steht – das Augenmerk des Durchschnittslesers auf gerade diesen Umstand.
  147. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Urteile, auf die die Vollstreckungshandlungen der Verfügungsklägerin zurückgehen, als „nicht-rechtskräftig“ bezeichnet und mit der Information verbunden werden, dass die Verfügungsbeklagte gegen diese „sofort Berufung eingelegt hat“. Des Weiteren ist in der hier vorliegenden angegriffenen Äußerung von „eingeleiteten Klagen bzw. Anträgen“ als dem Verfahrensbeginn die Rede, in Abgrenzung wozu sich die Entscheidungen als Endpunkt der Verfahren darstellen. Das hier angenommene Verständnis wird weiter noch dadurch verstärkt, dass die „Gerichtsverfahren“ zu den vollstreckten Urteilen als „noch laufend“ bezeichnet werden,
  148. „F geht deshalb davon aus, dass am Ende der noch laufenden Gerichtsverfahren feststehen wird, […].“ (Hervorhebung diesseits).
  149. Der Verkehrskreis versteht die erwähnten ausländischen Entscheidungen auch nicht deshalb als „vorläufig“, weil in der angegriffenen Äußerung das Wort „bislang“ Verwendung findet. Dieses markiert aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine zeitliche Grenze durch den Erlass der landgerichtlichen Urteile Mitte Juli 2017. Der Verkehrskreis bringt dies deshalb gerade in keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den in Bezug genommenen ausländischen Entscheidungen wonach diese lediglich als „vorläufig“, weil noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, zu bewerten sind.
  150. bb)
    Der Sinngehalt, der der angegriffenen Äußerung auf der Grundlage der Ausführungen unter lit. aa) zukommt, stimmt mit der tatsächlichen Sachlage nicht überein, die Aussage ist mithin irreführend.
  151. Denn jedenfalls im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung des französischen Tribunal de Grande Instance des Paris vom 18.05.2017 (Az.: 17/50341) läuft das Berufungsverfahren auch zur Zeit noch.
  152. b)
    Die durch die angegriffene Äußerung (3) bewirkte Irreführung entfaltet auch eine Relevanz für die Entschließungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise.
  153. Die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als nach dem Irreführungsverbot unlauter setzt weiter voraus, dass die bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorgerufene irrige Vorstellung die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst (Bornkamm/ Feddersen, ebd., § 5, Rn. 1.71). Dies verlangt keine tatsächliche Beeinflussung der Marktentscheidung, jedoch die Eignung die geschäftlichen Entscheidungen der Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionen des Wettbewerbs zu berühren (a.a.O.).
  154. Die Angabe, wonach gegenteilige ausländischen Entscheidungen ergangen sind, erfolgt, – was grundsätzlich zulässig ist – um die (vorläufige) Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 durch die Verfügungsklägerin einzuordnen. Dieser Aussagegehalt wird jedoch dadurch in unlauterer Weise verstärkt, dass die ausländischen Urteile als rechtskräftige Entscheidungen dargestellt werden. Denn der angesprochene Verkehrskreis verbindet mit einer solchen Entscheidung, entweder, dass die Entscheidung eines Gerichts durch mindestens ein weiteres Gericht überprüft worden ist, oder aber die erstinstanzliche Entscheidung bereits eine so große Akzeptanz erfahren hat, dass sie durch die beteiligten Parteien nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen worden ist.
  155. Der sich danach ergebende Eindruck kann sich auf die Entscheidungsfreiheit der Anwender von Einmalkathetern sowie gewerblicher Abnehmer zum Vertragsschluss mit der Verfügungsklägerin in Abgrenzung zu einer geschäftlichen Verbindung mit ihren Mitbewerbern, insbesondere der Verfügungsbeklagten, in der unter Ziff. 2. lit. c) dargestellten Art und Weise auswirken, und entfaltet so eine wettbewerbliche Relevanz. Insoweit geht die Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin Hand in Hand mit der Relevanz der Irreführung der Marktteilnehmer.
  156. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, dass es an einer wettbewerblichen Relevanz deshalb fehle, weil die ausländischen Urteile sich auf den deutschen Markt nicht auswirken, lässt dies unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Äußerung erkennbar nicht dazu dient, den Verkehrskreis über den Vertrieb der Produkte auf dem deutschen Markt zu informieren, sondern zur Einordnung eines Verhaltens der Verfügungsklägerin in dem bereits ausgeführten Sinne erfolgt.
  157. c)
    Eine abweichende Entscheidung ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. hierzu Bornkamm/Feddersen, ebd., § 5, Rn. 1.200).
  158. 4.
    Schließlich besteht auch im Hinblick auf die angegriffene Äußerung (4),
  159. „Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.“,
  160. ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 2, 1. HS UWG.
  161. Auch diese stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Anschwärzung als unzulässig dar.
  162. a)
    Die angegriffene Aussage enthält eine Tatsachenbehauptung. Denn sie fasst aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises den „status quo“ im Hinblick auf die vor deutschen Gerichten entschiedenen Patentverletzungsverfahren vor Verkündung der landgerichtlichen Urteile Mitte Juli 2017 derart zusammen, dass diese zugunsten der Verfügungsbeklagten entschieden worden sind. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziff. 3., lit. a), aa) zur angegriffenen Äußerung (3) verwiesen werden. Diese gelten hier entsprechend.
  163. Jedenfalls ein überwiegender Teil des angesprochenen Verkehrskreises verbindet mit der angegriffenen Aussage weiter auch, dass es sich bei den beiden Verfahren, die erstinstanzlich Mitte Juli durch das Landgericht Düsseldorf entschieden worden sind, um die – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Pressemitteilung – letzten laufenden Patentverletzungsverfahren vor deutschen Gerichten handelt, und alle übrigen anhängigen Verfahren bereits in der dargestellten Art und Weise entschieden worden sind. Dabei bezieht der Adressatenkreis in seine Vorstellung all‘ diejenigen Verfahren mit ein, in denen die Verletzung eines Patents der Verfügungsklägerin durch die „A“- bzw. „B“-Produkte im Raum steht, unabhängig davon, ob diese auf das in dem streitgegenständlichen Text ausdrücklich erwähnte Patent (EP 1 145 XYX) oder andere Patente der Verfügungsklägerin, die derselben Patentfamilie entstammen, gestützt worden sind. Denn für den juristisch nicht geschulten Verkehrskreis ist allein der mitgeteilte tatsächliche Lebenssachverhalt maßgeblich, wonach zwischen den Parteien Patentstreitigkeiten mit Bezug auf die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Einmalkatheter ausgetragen werden. In dem streitgegenständlichen Text selbst klingt in diesem Zusammenhang auch an, dass Gegenstand dieser Auseinandersetzung nicht nur das namentlich genannte Patent ist, wenn es in der angegriffenen Äußerung (2) heißt:
  164. „[…] durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.“ (Hervorhebung diesseits).
  165. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, die angegriffene Äußerung stelle sich für den Adressatenkreis – anders als soeben ausgeführt – derart dar, dass lediglich alle bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung ergangenen Entscheidungen in Bezug genommen werden, jedoch keine Aussage darüber enthält, dass dies sämtliche vor deutschen Gerichten anhängigen Verfahren betrifft, mag diese Interpretation bei isolierter Betrachtung des verwendeten Wortes „befasst“, möglich sein. Dann nämlich, wenn man davon ausgeht, dass „befasst“ nicht den Zustand der Anhängigkeit eines Rechtsstreits beschreibt, sondern erst die gedankliche Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Verletzungsfall.
  166. Der Gesamtkontext, in dem die angegriffene Äußerung steht, spricht hingegen gegen eine solche Deutung. Dieser führt vielmehr zu dem von der Kammer angenommenen Sinngehalt. Aufgrund des einleitenden Wortes „auch“ am Satzanfang der angegriffenen Aussage wird diese inhaltlich mit der dieser unmittelbar vorangehenden Aussage über die außerhalb Deutschlands entschiedenen Verfahren gleichgestellt. Im Zusammenhang mit diesen ausländischen Verfahren heißt es jedoch explizit „bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung“ seien zurückgewiesen worden. Die Aussage nimmt mithin alle Verfahren in Bezug, die vor ausländischen Gerichten anhängig waren, und hebt deren Ausgang (zugunsten der Verfügungsbeklagten) hervor. Der Verkehrskreis nimmt so an, dass sich die Anzahl der eingeleiteten und der entschiedenen Verfahren decken, und überträgt dieses Verständnis auch auf die Verfahren vor deutschen Gerichten. Dieses Verständnis wird weiter noch dadurch gestützt, dass – wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben – in dem der streitgegenständlichen Äußerung folgenden Satz im Zusammenhang mit den Berufungsverfahren gegen die vollstreckten Urteilen von noch „laufenden Gerichtsverfahren“ die Rede ist. Mittels dieser sprachlichen Darstellung werden die Urteile des Landgerichts Düsseldorf als zeitliche Zäsur zu den übrigen (im Sinne bisheriger) in Bezug genommenen Verfahren gerade dadurch abgegrenzt, dass erstere als „noch laufend“ bezeichnet werden. Auch dies suggeriert, dass es neben diesen Mitte Juli 2017 erstinstanzlich entschiedenen Rechtsstreitigkeiten keine weiteren laufenden Verfahren gibt, mithin die Mitteilung der Entscheidungsergebnisse abschließend im Hinblick auf Streitigkeiten vor deutschen Gerichten ist.
  167. b)
    Orientiert an dem unter lit. a) dargestellten Verständnis von der angegriffenen Aussage steht diese mit der objektiven Sachlage nicht in Einklang, ist mithin unwahr. Denn vor dem Landgericht Düsseldorf ist – so auch bereits bei Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung – das Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 68/17 anhängig, welches die Verletzung des EP‘XXX durch die Verfügungsbeklagte zum Gegenstand hat, und das derselben Patentfamilie wie das EP‘XYX angehört, das in der Pressemitteilung ausdrücklich Erwähnung findet.
  168. Im Hinblick auf die schädigende Eignung der angegriffenen Äußerung (4) wird auf die Ausführungen zu der angegriffenen Äußerung (2), die hier entsprechend gelten, Bezug genommen (vgl. Ziff. 2., lit. c)).
  169. II.
    Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit der Angelegenheit für die Verfügungsklägerin wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
  170. Vorliegend sind auch keine Tatsachen erkennbar oder von Seiten der Verfügungsbeklagten vorgebracht, die die Vermutung widerlegen. Insbesondere liegt ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Verfügungsklägerin selbst nicht vor. Diese hat vielmehr nach Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Pressemitteilung am 19.09.2017 unverzüglich, nämlich am 28.09.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht.
  171. III.
    Die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgegebene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung bei der Verfügungsklägerin (02.10.2017, Bl. 19 GA) ist durch die Zustellung der Beschlussverfügung vom 29.09.2017 bei der Verfügungsbeklagten am 05.10.2017 (vgl. Zustellungsurkunde als Anlage zum Schriftsatz vom 11.10.2017) gewahrt.
  172. IV.
    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  173. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 925, Rn. 9).
  174. V.
    Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 2, 4 GKG auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar